Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Mai 2017 - RO 5 K 15.2258

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Punkt II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bewertung der mündlichen Prüfung „Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation“ mit 42 Punkten (von 100 möglichen) als mangelhaft und somit über das Bestehen der Prüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/-in. Die Prüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/in ist in zwei Teile gegliedert, wovon die Klägerin den ersten namens „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ bestanden und daher zum zweiten „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zugelassen wurde. Der zweite Teil besteht aus schriftlichen betrieblichen Situationsaufgaben, welche sie mit 57 Punkten als ausreichend bestand, und dem streitgegenständlichen situationsbezogenem Fachgespräch mit Präsentation, das insgesamt mit 42 Punkten als mangelhaft bewertet wurde.

In den Unterlagen der Klägerin, die ihr zur Erläuterung des Prüfungsformats von der Beklagten überlassen wurden (Anlage K3, Folie 4), findet sich § 3 Abs. 6 WFachwPrV zitiert. Die Klägerin notierte sich handschriftlich neben der Vorschrift über den Schwerpunkt der Prüfung „Führen + Zusammenarbeit“.

Zu dem Fachgespräch mit Präsentation wurde die Klägerin durch die Beklagte für den 20.07.2015 um 11:30 in den Räumen der Beklagten geladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Pinnwand, Flipchart und Overhead zur Verfügung stehen. Nach 30 Minuten Vorbereitungszeit wurde mit der Prüfung um 12:00 Uhr mit der Präsentation und anschließendem Fachgespräch begonnen.

Die Aufgabe hierfür lautete nach Beschreibung des Unternehmensgegenstandes und der Position der Klägerin im Unternehmen als Assistentin der Geschäftsleitung: „Die Führungskräfte beschweren sich über mangelnde bzw. verspätete Informationen durch die Geschäftsleitung. Beschreiben Sie, wie Störungen im Informationsfluss vermieden werden können und worauf dabei besonders zu achten ist.“

Die Klägerin hatte zur Unterstützung der Präsentation vier Folien beschrieben. Auf Folie 1 sind Stichworte zum Managementkreislauf und dessen Ablauf zu finden. Auf Folie 2 wird in der oberen Hälfte die fehlende Information als Störung bzw. als Entstehung von Störungen bezeichnet und Punkte wie persönliche Gründe und Angst vor Veränderung oder Überforderung genannt. In der unteren Hälfte werden die Motivations-, die Informations- und die Kontrollfunktion aufgeführt. Auf Folie 3 sind unter Maßnahmen regelmäßige Meetings, Mitarbeitergespräche und Einbezug der Mitarbeiter in Entscheidungen vermerkt. Auf Folie 4 finden sich die Begriffe Change Management und Mitarbeiterschulungen sowie die Abkürzung „PE“ für Personalentwicklung.

Die Prüfer füllten einen Beurteilungsbogen aus, auf dem der Beginn der Prüfung um 12:00 Uhr, jedoch kein Ende vermerkt war und der von allen drei Prüfern unterzeichnet wurde. Auf dem Bogen wurde die Präsentation als Themaverfehlung kommentiert und notiert, dass stattdessen Personalentwicklung gebracht wurde. Bzgl. des Fachgesprächs wurde vermerkt, dass im Ansatz Struktur, Organisation, Meetings, Mitarbeitereinbezug und Lean-Management gebracht wurden sowie intensive Hilfeleistung (Intervention) in Richtung des gestellten Themas erfolgten, aber die Klägerin beratungsresistent gewesen sei. Auch notierten die Prüfer, dass ein falsches Fazit zum Wissensmanagement erfolgte. Die Präsentation wurde mit 67 Punkten und das Fachgespräch mit 30 Punkten bewertet, wobei Letzteres doppelt gewertet wird, und sich somit als Gesamtergebnis 42 Punkte als arithmetisches Mittel ergaben.

Von allen drei Prüfern wurden Stellungnahmen zu der Prüfung verfasst. Daraus geht insbesondere hervor, dass kein roter Faden erkennbar war und die Präsentation an sich viel zu kurz kam, also die Zeitvorgabe nicht eingehalten wurde. Auch wurde darin vermerkt, dass mehr Medien hätten verwendet werden können und Fragen zur Ablauf- und Aufbauorganisation gestellt wurden sowie zu Management-by-Techniken.

Über das Prüfungsergebnis informierte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 28.07.2015 unter Angabe der nicht mehr zu wiederholenden Prüfungsleistungen und mit Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung.

Am 10.08.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 über das Nichtbestehen der Prüfung. Über diesen wurde bis zuletzt nicht entschieden.

Mit der per Fax am 30.12.2015 eingegangenen Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg behauptet die Klägerin, dass der Inhalt ihrer Präsentation die Antwort auf die gestellte Frage sei. Dies sei anhand der Stichpunkte auf den die Präsentation unterstützenden Folien beweisbar. Sie meint weiterhin, dass die Angaben auf dem Beurteilungsbogen nicht detailliert genug und kaum lesbar seien. Sie genügten weiterhin den Anforderungen an eine Niederschrift über die Prüfung nicht, weshalb keine ordentliche Dokumentation vorläge. Es fehle daher an einer Aufzeichnung der besprochenen Inhalte, vor allem der gestellten Fragen sowie der Antworten. Zudem behauptet sie, die Stichworte der Präsentation seien Beleg dafür, dass richtige Antworten gegeben worden wären, da sich diese Inhalte in den Schulungsunterlagen der Beklagten wiederfänden, und ein roter Faden gegeben gewesen wäre. Demnach läge auch keine Themaverfehlung vor. Auch sei die Zeitvorgabe eingehalten worden und es sei ihr aufgegeben worden, den vorhandenen Beamer zur Hand zu nehmen. Sie behauptet weiter, es wäre ein richtiges Fazit zum Wissensmanagement gezogen worden.

Hinsichtlich des Fachgesprächs sei keine Frage zu Management-by-Techniken gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der IHK … vom 28.07.15 über das Nichtbestehen der Teilprüfung der Fachprüfung zur Wirtschaftsfachwirtin wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Prüfung als „bestanden“ zu bewerten.

Sie beantragt weiter hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die Prüfung nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Beurteilungsbogen sei seinem Zweck entsprechend ausgefüllt worden und ausführliche Hinweise zu den Kriterien bzgl. der Präsentation fänden sich in den Stellungnahmen der Prüfer. Insbesondere könne der Beurteilungsbogen nur die tatsächliche Leistung abbilden, aber nicht die optimale Prüfung mit allen richtigen Antworten.

Auch sei von der Klägerin ein anderes als das gestellte Thema dargestellt worden, nämlich das der Personalentwicklung statt der Beseitigung der Störungen im Informationsfluss im Verhältnis Geschäftsleitung und Führungskräften. Dass der Schwerpunkt auf Letzterem liege, werde auch aus der Aufgabenstellung deutlich.

Aus den Schulungsunterlagen, auf welche die Klägerin zum Beweis der Richtigkeit ihrer Antworten bezieht, ergäben sich nur Informationen zu nicht gefragten Themen.

In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 erläuterten zwei Prüfer den Ablauf und die Bewertung der Prüfung ausführlich. Sie legten insbesondere dar, dass bei der Themenstellung eine breite Palette an Antwortmöglichkeiten bestand (aus den Bereichen Aufbau- und Ablauforganisation, Qualitätsmanagement, Technische Medien, Priorisierung von Informationen durch die Mitarbeiter, Hierarchieabbau u.v.m.). Bei der Bewertung habe man nicht von 100 maximal erreichbaren Punkten ausgehend nach Fehlern gesucht, sondern wollte im Vortrag positiv Bewertbares ausmachen. Ausgehend von der Themenstellung im situationsbezogenen Fachgespräch, habe man hiervon aber zu wenig gefunden. Schließlich sei konkret das Verhältnis Geschäftsleitung – Assistentin – Führungskräfte vorgegeben gewesen. Z.B. Personalentwicklungsmaßnahmen mache man aber primär mit Azubis, auch auf Hilfestellungen, dass man die vorgeschlagenen Maßnahmen auf das gestellte Verhältnis beziehen solle, sei dies nicht geschehen, ebenso bei anderen von der Klägerin angesprochenen Bereichen. So genüge die Einführung eines Wissensmanagementsystems allein eben noch nicht, um die konkret vorhandenen Störungen abzubauen. Daher spreche man im Bewertungsbogen von Themaverfehlung. Man habe sogar versucht, eigentlich unpassende angesprochene Themen zu verwerten (wie Assessment Center, welches zur vorgelagerten Personalauswahl zähle und nicht zur Arbeit mit vorhandenem Personal, worauf sich die Themenstellung bezog). Auch hierbei sei die Klägerin wie insgesamt im Rahmen des Fachgesprächs aber an der Oberfläche geblieben und habe gestellte weitergehende Fragen kaum irgendwie beantworten können. Die 67 Punkte für die Präsentation bezögen sich im Wesentlichen auf die Darstellung, die immerhin unter Einsatz mancher der vorhandenen Medien erfolgte, im Vergleich zu anderen Prüflingen aber mit weniger Medien, während die 30 Punkte im Wesentlichen auf den Inhalt des Gesagten abzielten. Daran zeige sich, dass man das von der Klägerin Gesagte durchaus verwertet habe, sonst hätte man auf den Inhalt ja 0 Punkte gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Das Begehren der Klägerin ist die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.07.2015 über das Nichtbestehen der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikation zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin sowie die Verpflichtung der Beklagten, diese Prüfung als bestanden zu werten. Hilfsweise wird die Neubewertung der Prüfung nach Rechtsauffassung des Gerichts begehrt.

Die Klage hat im Hauptantrag und im Hilfsantrag keinen Erfolg, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.

Statthafte Klageart ist vorliegend nach Auslegung gem. § 88 VwGO die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation als bestanden zu werten. Inzident beinhaltet das die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.07.2015, welcher einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt. Denn der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation ist sachlich und zeitlich von dem Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikation abgegrenzt, da ersterer Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WFachwPrV) erst nach Bestehen letzterer abgelegt werden kann, und deren Ergebnisse gesondert beschieden werden.

Die Klageerhebung am 30.12.2015 ist ohne Zuwarten auf einen Widerspruchsbescheid zulässig, obwohl vom fakultativen Widerspruchsverfahren gem. § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO iVm. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) durch Erhebung des Widerspruchs am 10.08.2015 Gebrauch gemacht wurde. Denn die Voraussetzungen des § 75 S. 1 VwGO waren hier gegeben. Zwischen der Erhebung des Widerspruchs und der Klageerhebung sind mehr als drei Monate vergangen (vgl. § 75 S. 2 VwGO) und die Beklagte trug keine Gründe für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch vor.

Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 iVm. Abs. 1 VwGO ist bei Erhebung der Untätigkeitsklage nicht zu beachten (vgl. Kopp/Schenke § 74 Rn. 2).

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, die Prüfung Handlungsspezifische Qualifikation als bestanden zu werten. Denn der Bescheid vom 28.07.2015 war nicht rechtswidrig und die Klägerin ist daher nicht in ihren Rechten verletzt. Aus den gleichen Gründen kommt eine Neuverbescheidung der Prüfung nicht in Betracht.

Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung ist die Neue Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer … 2012 (FPO) sowie die WFachwPrV. Nach § 7 Abs. 4 WFachwPrV ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, was nach § 22 Abs. 3 FPO mindestens 50 Punkten entspricht. Vorliegend erzielte die Klägerin in der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen 57 Punkte in den schriftlichen betrieblichen Situationsaufgaben und 42 Punkte im situationsbezogenem Fachgespräch mit Präsentation. Zum einen ist somit letztere Prüfungsleistung nicht mit mindestens ausreichend bewertet und zum anderen beträgt das nach § 7 Abs. 3 WFachwPrV zu bildende arithmetische Mittel aus diesen beiden Leistungen 49,5 Punkte, ist also ebenfalls nicht ausreichend. Diese Bewertung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen.

Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle ist bei der Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen nur eingeschränkt möglich, da insbesondere bei mündlichen Prüfungen die Bewertung einer Prüfungsleistung auf persönlichen subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers sowie dessen Beurteilung des objektiv kaum oder nur teilweise rekonstruierbaren Prüfungsvorgangs beruht. Deshalb ist den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen sachnotwendig ein nicht überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzugestehen, beispielsweise bei der Gewichtung der Aufgaben untereinander, bei der Würdigung der Darstellung oder bei der Gewichtung eines Mangels. Allerdings ist dieser Spielraum überschritten, wenn von den Prüfern Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wird, sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Bei Fachfragen, also alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind, besteht ein solcher allgemeingültiger Bewertungsmaßstab, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen prinzipiell nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit hierbei die Richtigkeit oder Angemessenheit der Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, wird dem Prüfer zwar ein Beurteilungsspielraum zugestanden, diesem steht jedoch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf also nicht als falsch gewertet werden. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 –, Rn. 16, juris m.w.N.) Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfGE 84, 34, 53 ff.).

Vorliegend ist unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe der Bescheid vom 28.07.2015 nicht rechtswidrig und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Es liegen keine Verfahrensmängel vor.

Zunächst liegen keine Verstöße gegen die Prüfungsordnung vor.

Denn § 11 Abs. 2 der FPO wurde eingehalten, da die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2015 zum Fachgespräch am 20.07.2015 um 11:30 Uhr bei der Beklagten unter Angabe der Arbeits- und Hilfsmittel geladen wurde.

Nach § 18 Abs. 4 FPO ist allerdings eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung zu fertigen, in der auch die besonderen Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen festzuhalten sind, und diese ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. Aufsichtführenden zu unterschreiben. Eine solche Niederschrift kann in den Notizen in dem Beurteilungsbogen gesehen werden. Jedoch wurden hierbei das Ende der Prüfung, der Wortlaut der Präsentation und die konkret gestellten Fragen und Antworten nicht detailliert aufgeführt. Dennoch wurde der Gesamtablauf (erst Präsentation, dann Fachgespräch) mit dem Hinweis auf Hilfestellungen und allgemein die behandelten Themen notiert. Dies genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 4 FPO – abgesehen von der Notiz über das Ende der Prüfung –, da unter Ablauf, insbesondere Beginn, Ende und Unterbrechungen zu verstehen sind, sowie die Information über Hilfestellungen als sonst auffällige Feststellungen. Denn § 18 Abs. 4 FPO fordert insbesondere kein Wortprotokoll, sondern ein Ergebnisprotokoll, also ist eines über den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens ausreichend. Die FPO schreibt somit nicht die inhaltliche Protokollierung vor, was aber ausdrücklich dort verlangt werden müsste. Das Führen eines Wortprotokolls ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, durch ausführliche Befragung mehrerer Prüfer konnte sich das Gericht ebenfalls ein Bild von der Prüfung machen (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.1996 - BayVBl. 1996, 335).

Im Mangel der Notiz des Endes der Prüfung liegt dennoch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 der WFachwPrV vor, wonach das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Denn es handelt sich zum einen um eine Soll-Vorschrift und zum anderen wurde die Dauer der Prüfung nicht gerügt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit nicht länger als 30 Minuten dauerte, § 3 Abs. 6 Satz 3 WFachwPrV, denn die Klägerin war für 11:30 geladen und der Beginn von Präsentation und anschließenden Fachgespräch war um 12:00 Uhr. Jedenfalls ist der fehlende Vermerk über das Ende der Prüfung nicht kausal dafür, dass die Klägerin bei dessen Vermerk ein besseres Ergebnis erzielt hätte und daher unbeachtlich. Im Übrigen haben Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, denn die Bewertung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Ablaufs und nicht anhand des Protokolls, d.h. sie machen das Prüfungsergebnis nicht fehlerhaft, sondern dadurch wird nur der Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigt (vgl. Prüfungsrecht, Niehues/Fischer, 5. Auflage, 2010, Rn. 466).

Auch wurde § 22 FPO eingehalten. Nach § 22 Abs. 1 FPO beschließt der Prüfungsausschuss über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen ist. Von § 22 FPO wird jedoch auch kein Wortprotokoll gefordert, denn diese Regelung richtet sich nach § 42 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 BBiG (BT-Drucks 15/3980, S. 51) besteht nur dann eine Dokumentationspflicht, wenn nicht alle Mitglieder der Prüfungsausschusses die Prüfung abnehmen, damit diese eine Bewertung vornehmen können. Demnach war hier eine weitergehende Dokumentation als die durch den von allen Prüfern unterschrieben Beurteilungsbogen und die späteren Stellungnahmen nicht erforderlich, da alle bewertenden Prüfer die Prüfung abnahmen. Es genügte also, dass auf dem Beurteilungsbogen insbesondere die Wertung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils einzeln als Prüfungsergebnisse sowie das Gesamtergebnis festgehalten worden sind. Auch wurden darin die für die Bewertung erheblichen Tatsachen (z.B. Themaverfehlung) sowie die wesentlichen Abläufe (z.B. Hilfeleistung bei Fachgespräch) kurz vermerkt, auf welche in den Stellungnahmen noch ausführlicher eingegangen wurde. Im Übrigen hat die Lesbarkeit der Angaben keinen Einfluss darauf, dass eine Niederschrift erfolgte, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf eine Leseabschrift (VGH Mannheim vom 05.03.1990 - 9 S 433/90).

Zudem ging die Präsentation mit einem Drittel (67 Punkten) und das Fachgespräch zu zwei Dritteln (zweimal 30 Punkte) in die Bewertung der mündlichen Prüfung gem. § 3 Abs. 6 Satz 4 WFachwPrV ein, woraus nach § 7 Abs. 3 WFachwPrV das arithmetische Mittel (42 Punkte) gebildet wurde. Dies entspricht der Note 5 (= mangelhaft) gem. § 22 Abs. 3 FPO, weshalb die Prüfung nach § 7 Abs. 4 WFachwPrV nicht bestanden ist, da keine mindestens ausreichende Leistung, d.h. mindestens 50 Punkte (§ 22 Abs. 3 FPO), erzielt wurden.

Das Prüfungsergebnis wurde der Klägerin nach Abschluss der Prüfung in Form des schriftlichen Bescheids vom 28.07.2015 unter Angabe der nicht mehr zu wiederholenden Prüfungsleistungen gem. §§ 23 und 25 FPO mitgeteilt und auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 FPO hingewiesen.

Anderweitige Verstöße gegen die FPO, die WFachwPrV, die nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG anzuwendenden Normen des BayVwVfG, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstige Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus sind auch keine inhaltlichen Mängel gegeben.

Das anzuwendende Recht wurde nicht verkannt, da insbesondere die Themen der Prüfungsfragen im Stoffkatalog der WFachwPrV enthalten sind. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 WFachwPrV soll sich das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, wobei der Schwerpunkt auf Absatz 3 Nr. 5, also Führung und Zusammenarbeit, liegen soll. Letzteres wird in § 5 Abs. 5 WFachwPrV näher umschrieben, wobei vor allem auch Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation, Präsentationstechniken sowie die Fähigkeit, zielorientiert mit Mitarbeitern zu kommunizieren, genannt werden.

Desweiteren liegt kein Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts vor, denn es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Prüfer die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht vollständig wahrgenommen haben. Auch fehlen Hinweise darauf, dass sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.

Außerdem sind auch keine allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze verletzt, denn die als falsch bzw. nicht ausreichend bemängelten Antworten der Klägerin sind tatsächlich hinsichtlich des gestellten Themas fachlich nicht mehr vertretbar und nicht folgerichtig begründet.

Mit der Aufgabe der Präsentation wird nach der Verbesserung der Kommunikation hinsichtlich Informationen zwischen der Geschäftsleitung und den Führungskräften gefragt. Möglichkeiten hierzu sind beispielsweise die Einplanung von Zeit für Gespräche, deutliche und klare Formulierung der Nachrichten (Senderverhalten) und aktives Zuhören (Empfängerverhalten) (vgl. Führung von Mitarbeitern, Handbuch für erfolgreiches Personalmanagement, von Rosenstiel/Regnet/Domsch (Hrsg.), 7. Auflage, 2014, S. 218 ff.). Darüber hinaus war nach der ausführlichen Erläuterung durch die Prüfer ein weiterer Spielraum an Antwortmöglichkeiten gegeben, solange sie sich auf die Aufgabenstellung in der Rolle der Assistentin der Geschäftsleitung und das Verhältnis Geschäftsleitung – Führungskräfte bezogen hätte.

Der mit der Präsentation wiedergegebene Inhalt – soweit er durch die Stichpunkte auf den Folien nachvollziehbar ist und der gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ist in der Gesamtschau nicht mehr vertretbar. Denn dieser steht allenfalls im Kontext zur Frage bzw. hätte nur am Rand erwähnt werden sollen statt den Schwerpunkt der Präsentation zu bilden. Ob hier zudem von einer Themaverfehlung gesprochen werden kann, kann dahinstehen, da sich durch die mündliche Verhandlung schlüssig ergeben hat, dass das tatsächlich Gesagte zu einer Bewertung mit 30 Punkten und die Darstellung zu einer Bewertung mit 67 Punkten geführt haben. Es hatte allerdings der Bezug zu der konkret genannten betrieblichen Situation gefehlt, sodass der den Prüfern zustehende Bewertungsspielraum nicht ersichtlich überschritten wurde.

Nicht für die Bewertung relevant erwiesen hat sich in der mündlichen Verhandlung, dass jedenfalls der Schwerpunkt der Präsentation der Klägerin inhaltlich nicht in dem nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 iVm. § 5 Abs. 5 WFachwPrV Bereich „Führung und Zusammenarbeit“ gelegen hatte, obwohl ihr dies ausweislich ihrer eigenen Notizen bewusst war. Dieser Bereich soll nach § 3 Abs. 6 Satz 3 WFachwPrV den Schwerpunkt der Prüfung darstellen, die Präsentation behandelte aber zu einem guten Teil „Betriebliches Management“ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm. § 5 Abs. 1 WFachwPrV (Managementkreislauf, Wissensmanagement, Personalentwicklung etc. vgl. § 5 Abs. 1 WFachwPrV). Antworten zur Organisation des Unternehmens wären nämlich ebenfalls positiv gewertet worden, wenn sie nicht nur ganz allgemein, sondern bezogen auf die klar und eindeutig formulierte betriebliche Situation erfolgt wären. Diese Handhabung ist auch noch von § 3 Abs. 6 S. 2 WFachwPrV gedeckt, da der Stoff grundsätzlich nach Halbsatz 1 umfassend ist, jedoch der Schwerpunkt auf „Führen und Zusammenarbeit“ liegen soll. Antworten unmittelbar aus diesem Bereich wären jedoch ersichtlich ebenfalls positiv gewertet worden bei einem Thema, das die Konfliktlösung (vgl. § 5 Abs. 5 S. 3 WFachwPrV) behandelt.

Auch die Bemängelung dessen, dass mehr Medien hätten verwendet werden können, bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums. Aus der Ladung geht eindeutig hervor, dass Pinnwand, Flipchart und Overhead zur Verfügung stehen. Zudem hatte die Klägerin selbst auf Folie 5 der Unterlagen zur Vorbereitung Fachgespräch WFW vermerkt, dass eine Präsentation mit zwei Medien besser wäre (vgl. Anlage K3). Sie war sich dessen also bewusst.

Hinsichtlich des Fachgesprächs ist den Prüfern ebenfalls ein Bewertungsspielraum zuzugestehen. Somit ist es für die Bewertung dieses Teils der Prüfung ausreichend, dass Notizen darüber gemacht wurden, wie die tatsächliche Leistung zu bewerten war. Dass ein Fachgespräch inhaltlich an der Oberfläche blieb, zeigte sich hinreichend durch die widerspruchsfreie und ausführliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung und die Übereinstimmung mit den schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer sowie dem Bewertungsbogen.

Ebenso wurde in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass die Bewertung der Darstellung mit 67 Punkten erfolgte, während für den Inhalt 30 Punkte vergeben wurden. So erklärt sich auch, dass trotz des Vermerks „Themaverfehlung“ auf dem Prüfungsbogen im Bereich Präsentation vergleichsweise viel, nämlich 67 Punkte vergeben wurden. Auch wenn sich die Bewertung für Präsentation und Fachgespräch im Vordruck des Bewertungsbogens eher auf die zwei zeitlichen Teile der Prüfung beziehen sollten und nicht auf die äußere Darstellung einerseits und den Inhalt andererseits, so ist die Bewertung v.a. der Darstellung bei der Präsentation und v.a. des Inhalts im restlichen Prüfungsteil letztlich eine Frage der Gewichtung und damit der gerichtlichen Prüfung entzogen. Jedenfalls wurde schlüssig erläutert, wie die Bewertung zustande kam, sodass keine groben Fehler erkennbar sind.

Desweiteren ist die Klage auch im ersten Hilfsantrag nicht erfolgreich, obwohl die von der Klägerin gesetzte Bedingung der Abweisung der als Hauptantrag begehrten Verpflichtung zur Bewertung der Prüfung als bestanden eingetreten ist, da der zulässige Hilfsantrag nicht begründet ist.

Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Begehren nach § 44 VwGO in einer einheitlichen Klage verfolgen. Die Anträge richten sich gegen dieselbe Beklagte, stehen in Zusammenhang und für beide Begehren ist das erkennende Gericht zuständig.

Allerdings ist der Hilfsantrag unbegründet, denn die Bewertung der Prüfung war rechtmäßig und die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt (s.o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewer

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 6 B 18/11

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Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

3

aa) Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

(1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass es der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 zu erörtern (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Klägerin legt im vorliegenden Zusammenhang lediglich dar, durch das von ihr beanstandete Versäumnis, sei ihr die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen mit Blick auf die angeblichen Bewertungsmängel abgeschnitten worden. Darin kann eine substantiierte Darlegung dessen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, nicht gesehen werden.

5

(2) Die Revision ist auch nicht wegen der Rüge der Klägerin zuzulassen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil sich aus den Entscheidungsgründen kein Hinweis darauf ergebe, dass das Gericht ihre, der Klägerin, Darlegungen zu den einzelnen Bewertungsfehlern zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe (S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Auch diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen.

6

Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist u.a. nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend begründet, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen das Gericht angeblich übergangen hat. Dem genügt nicht eine pauschale Behauptung - wie hier -, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Dem Substantiierungsgebot trägt die Klägerin auch nicht durch die Erwägungen Rechnung, für einen Gehörsverstoß sprächen der "kurze(n) Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung" und "die überlange Zeitspanne von 4 1/2 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung der Entscheidung".

7

(3) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausführlich darlegt (S. 6 unten bis S. 16 Mitte), dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 seien nicht zu beanstanden, unzutreffend sei, vermag dies die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die Bewertungen rechtsfehlerhaft sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht, weil sich aus diesem Recht keine Verpflichtung des Gerichts ergibt, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).

8

(4) Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der klägerischen Rüge zuzulassen, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Klägerin meint, eine Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Fehler bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert und der Vorsitzende den Eindruck vermittelt habe, die Entscheidung der Vorinstanz sei insoweit nicht zu beanstanden. Diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen, weil die Klägerin auch insoweit nicht substantiiert dargelegt hat, was sie im Fall der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

9

Davon abgesehen liegt ein Gehörsverstoß insoweit auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die Bewertungen seien fehlerfrei. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde erörtert, ob die in Rede stehenden Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet wurden, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2010 über die Zulassung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibe, ob Bewertungsfehler bei der Beurteilung der einzelnen Aufgaben vorlägen (S. 3 des Beschlusses). Es lag schon deshalb nicht fern, dass dieser Gesichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2010 umfangreich zu angeblichen Bewertungsmängeln vorgetragen. Mithin konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass die in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aufgegriffen wurde.

10

bb) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft ist.

11

Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist ein nicht verkündetes sondern - wie hier - im Sinne des § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es später als fünf Monate in der vorgeschriebenen Form der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 4 B 11.03 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 30 S. 7 m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ergangene Urteil wurde in der vorgeschriebenen Form am 17. März 2011 der Geschäftsstelle übergeben.

12

Anlasspunkte dafür, dass dem Gericht trotz Einhaltung dieser äußersten "Absetzungsfrist" bei Abfassung des Urteils die mündliche Verhandlung und die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr hinreichend gegenwärtig waren, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der zwischen der Verhandlung und der Übergabe an die Geschäftsstelle verstrichene Zeitraum von über vier Monaten als unangemessen lang angesehen werden könnte, reicht dafür nicht aus. Soweit die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert worden seien, ist ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht ersichtlich.

13

b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

14

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht die Zulassung der Revision.

15

Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Bewertung, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet ist.

16

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.

(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 berufen worden sind.

(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

(4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.

(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf die Organisations- und Personalentwicklung erklären, Informationstechnologie und Wissensmanagement als notwendige Basis einer lernenden Organisation verstehen und Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung der Betriebsstatistik,
2.
Organisations- und Personalentwicklung,
3.
Informationstechnologie und Wissensmanagement,
4.
Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeitmanagement, Kreativitätstechniken und Entscheidungstechniken.

(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaftlichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen sowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen Rechnungswesens darstellen zu können. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen Aspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen bestimmt sowie das Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmenssteuerung verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Investitionsplanung und -rechnung,
2.
Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs,
3.
Finanzierungsarten,
4.
Kosten- und Leistungsrechnung,
5.
Controlling.

(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess der betrieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind Ziele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die beschaffungspolitischen Instrumente erläutern und die Bedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen Wertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einkauf und Beschaffung,
2.
Materialwirtschaft und Lagerhaltung,
3.
Wertschöpfungskette,
4.
Aspekte der Rationalisierung,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingplanung,
2.
Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix,
3.
Vertriebsmanagement,
4.
internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2.
Mitarbeitergespräche,
3.
Konfliktmanagement,
4.
Mitarbeiterförderung,
5.
Ausbildung,
6.
Moderation von Projektgruppen,
7.
Präsentationstechniken.

(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.

(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf die Organisations- und Personalentwicklung erklären, Informationstechnologie und Wissensmanagement als notwendige Basis einer lernenden Organisation verstehen und Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung der Betriebsstatistik,
2.
Organisations- und Personalentwicklung,
3.
Informationstechnologie und Wissensmanagement,
4.
Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeitmanagement, Kreativitätstechniken und Entscheidungstechniken.

(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaftlichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen sowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen Rechnungswesens darstellen zu können. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen Aspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen bestimmt sowie das Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmenssteuerung verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Investitionsplanung und -rechnung,
2.
Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs,
3.
Finanzierungsarten,
4.
Kosten- und Leistungsrechnung,
5.
Controlling.

(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess der betrieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind Ziele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die beschaffungspolitischen Instrumente erläutern und die Bedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen Wertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einkauf und Beschaffung,
2.
Materialwirtschaft und Lagerhaltung,
3.
Wertschöpfungskette,
4.
Aspekte der Rationalisierung,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingplanung,
2.
Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix,
3.
Vertriebsmanagement,
4.
internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2.
Mitarbeitergespräche,
3.
Konfliktmanagement,
4.
Mitarbeiterförderung,
5.
Ausbildung,
6.
Moderation von Projektgruppen,
7.
Präsentationstechniken.

(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.

(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf die Organisations- und Personalentwicklung erklären, Informationstechnologie und Wissensmanagement als notwendige Basis einer lernenden Organisation verstehen und Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung der Betriebsstatistik,
2.
Organisations- und Personalentwicklung,
3.
Informationstechnologie und Wissensmanagement,
4.
Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeitmanagement, Kreativitätstechniken und Entscheidungstechniken.

(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaftlichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen sowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen Rechnungswesens darstellen zu können. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen Aspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen bestimmt sowie das Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmenssteuerung verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Investitionsplanung und -rechnung,
2.
Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs,
3.
Finanzierungsarten,
4.
Kosten- und Leistungsrechnung,
5.
Controlling.

(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess der betrieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind Ziele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die beschaffungspolitischen Instrumente erläutern und die Bedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen Wertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einkauf und Beschaffung,
2.
Materialwirtschaft und Lagerhaltung,
3.
Wertschöpfungskette,
4.
Aspekte der Rationalisierung,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingplanung,
2.
Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix,
3.
Vertriebsmanagement,
4.
internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation,
5.
spezielle Rechtsaspekte.

(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2.
Mitarbeitergespräche,
3.
Konfliktmanagement,
4.
Mitarbeiterförderung,
5.
Ausbildung,
6.
Moderation von Projektgruppen,
7.
Präsentationstechniken.

(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.