Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Mai 2017 - RO 5 K 15.2258

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Punkt II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Bewertung der

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