Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin - WFachwPrV | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, - 2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 - a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und - b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf die...
(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und...