Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

published on 17/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 S 14.1333, 10/11/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.