Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 13.1745

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 13.1745
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 für den Ausbau der Staatsstraße ... „A. (ST ... - K. a.B.“ (Ausbau F. - M., Bauabschnitt II - W.).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 beantragte das Staatliche Bauamt ... bei der Regierung der Oberpfalz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Staatsstraße ST ... auf einer Teilstrecke von ca. 1,5 km Länge östlich von F. Richtung M.. Die Planung beinhalte den bedarfsgerechten Ausbau der vorhandenen Staatsstraße ... östlich F. einschließlich ca. 100 m innerhalb der Ortsdurchfahrt F., Ortsteil W.. Die Maßnahme bilde den Lückenschluss zwischen dem ausgebauten Staatsstraßenabschnitt der Ortsdurchfahrt in F. und der bereits fertig gestellten Staatsstraße „St ..., Ausbau F.-M., Bauabschnitt I“, der unmittelbar nordöstlich an den gegenständlichen Entwurfsabschnitt angrenze. Die Maßnahme sei im Hinblick auf den Ausbauzustand und die unstetige Linienführung der bestehenden Straße notwendig.

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 8. September 2010 bis einschließlich 8. Oktober 2010 bei der Gemeinde F. nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jedermann bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben könne bei der Regierung der Oberpfalz. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen. Für das Vorhaben sollen folgende Flächen des Klägers ganz oder teilweise (dauerhaft oder vorübergehend) in Anspruch genommen werden:

Gem. ...

FlNr.

Fläche in m2

Inanspruchnahme

dauerhaft (m2)

Inanspruchnahme

vorübergehend (m2)

...9

1.544

409

375

...20

890

865

0

...19

1.500

1.468

0

...21

2.405

42

272

...58

9.568

1.611

490

Unter Berücksichtigung unwirtschaftlicher Restflächen bei den Grundstücken FlNrn. ...19 (Restfläche 32 m2) und ...20 (Restfläche 25 m2) erhöht sich nach der Planung der dauerhafte Flächenverlust des Klägers auf insgesamt 4.452 m2 .

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 machte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er an seinen Neffen verpachtet habe. Die Baumaßnahme führe zu einem Verbrauch wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen, die die Wirtschaftsgrundlage des Betriebes darstellten. Bei einem Flächenentzug sei der Betrieb auf gleichwertiges und ausreichendes Ersatzland angewiesen, das zeitnah zuzuweisen sei. Bei einem ähnlich gelagerten Projekt habe er 30 Jahre auf Ersatzland warten müssen. Zudem seien bei der Durchführung des Projekts in erster Linie Grundstücke der öffentlichen Hand heranzuziehen. Grundstücke aus dem Betrieb des Klägers sollten hierfür nicht verwendet werden. Auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 (Anm.: sämtliche FlNrn. Gemarkung .) und FlNr. ...20 sei ein Regenrückhaltebecken geplant. Dies würde den Wert der Grundstücke mindern und deren Bewirtschaftung praktisch unmöglich machen. Sinnvoller wäre es, das Regenrückhaltebecken auf FlNr. ...68/3 zu errichten, die sich im Eigentum der Gemeinde F. befinde.

Ein Teil seines Grundstücks FlNr. ...58 (Wiese) werde für die Auffahrt von S. auf die Staatsstraße benötigt. Diese Auffahrt sei aus seiner Sicht überdimensioniert. Auch hier werde das Restgrundstück durch die Flächeninanspruchnahme in seinem Verkehrswert gemindert und die Bewirtschaftung des Grundstücks werde erheblich erschwert. Grundsätzlich kritisiere er, dass weder er als Grundeigentümer noch sein Neffe als Bewirtschafter der Flächen bislang persönlich über die Planungen informiert worden sei. Auf das Verfahren sei er eher zufällig über Dritte aufmerksam gemacht worden. Die Notwendigkeit des Projekts als solches erschließe sich nicht. Das geringe Verkehrsaufkommen auf der auszubauenden Strecke rechtfertige den Ausbau in der geplanten Dimensionierung keineswegs. Die Verkehrssicherheit werde durch den Ausbau nicht erhöht. Auf den bereits umgesetzten Bauabschnitten werde mit teilweise stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Am 13. November 2012 wurden die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in F. erörtert. An dem Termin nahm der Kläger zusammen mit seinem Bevollmächtigten teil. Die Einwände des Klägers konnten nicht ausgeräumt werden, er erhielt sie aufrecht. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 stellte die Regierung der Oberpfalz den Plan für das Bauvorhaben „St .; A. (St .) - K. am B., Ausbau F. - M., BA II, von Bau-km 0 + 000 (= St ._180_1,887) bis Bau-km 1 + 450 (= St ._200_1,364)“ fest. Unter Ziffer 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 ff.) wurden dem Straßenbaulastträger Auflagen zum Grunderwerb und zum Schutz angrenzender Grundstücke auferlegt. Insbesondere habe er die durch das Bauvorhaben verursachten Eingriffe in das Grundeigentum angemessen zu entschädigen und unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen. In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses ist u. a. dargelegt, der Ausbau der St. ... sei im geltenden 7. Ausbauplan für Staatsstraßen in die erste Dringlichkeit (Überhang) eingestuft. Es handle sich bei dem vorliegenden Bauabschnitt II um den letzten zu realisierenden Bauabschnitt, der den einheitlichen Ausbau zwischen F. und M. abschließe. In diesem Bereich weise die Staatsstraße keine ausreichend breite Fahrbahn auf. Die Linienführung sei sowohl hinsichtlich ihrer Trassierung als auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetig und bereichsweise sehr kleinteilig. Die Kurvenradien wiesen auf freier Strecke teilweise lediglich 100 m auf und unterschritten damit deutlich trassierungstechnische Mindestparameter. Am Ortseingang F. (OT W.) weise die bestehende Staatsstraße mit einer Längsneigung von über 10% zudem sehr steile und insoweit insbesondere auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sehr kritische Gefälleverhältnisse auf. In der Einschnittslage seien keine Bankette und Entwässerungsmulden angeordnet. Die hangseitigen Böschungen lägen direkt am Fahrbahnrand, wodurch es zu deutlichen Einschränkungen der Sichtverhältnisse und bereits bei weniger schneereichen Wintern zu einer weiteren Einengung des Verkehrsraums komme. Auch fehlten Gehwege. Mit der geplanten Maßnahme würden die Verkehrssicherheit sowie die Qualität des Verkehrsablaufs gegenüber der bestehenden Situation deutlich gesteigert und die Trassierungsparameter gemäß den technischen Regelwerken erfüllt. Die Entwässerungseinrichtung werde auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und durch die Anordnung von Regenrückhalte- und Retentionsbecken könnten die Abflussverhältnisse im Zuge der St ... sowie im Zuge des (verrohrten) H.-baches in der Ortslage von W. entscheidend verbessert werden. Die St ... stelle eine wichtige Verbindung vom Oberzentrum A. in den östlichen Teil des Landkreises ... dar. Im Rahmen einer amtlichen Sonderverkehrszählung am 6. Oktober 2009 sei am Knotenpunkt St ./Gemeindeverbindungsstraße nach S. folgende Verkehrsbelastung ermittelt worden:

ASt 1: St ... von und nach F.: 1297 Kfz/24 h

ASt 2: St ... von und nach M.: 887 Kfz/24 h

ASt 3: Gemeindeverbindungsstraße von und nach S.: 418 Kfz/24 h

Die vorhandenen Defizite der Straße führten bereits bei geringen Verkehrsmengen zu erheblichen Konflikten und Gefährdungen.

Unter Ziffer 2.6 der Begründung behandelt der Planfeststellungsbeschluss die Belange und Würdigung der Einwendungen bzw. Forderungen Privater (S. 91 ff.). Für das Vorhaben seien rund 3,7 ha Fläche aus Privateigentum erforderlich. Drohende Existenzgefährdungen seien nach der Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten nicht ersichtlich. Ausschließlich enteignungsrechtliche Fragen seien dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Unter Ziffer 2.6.2.2 (S. 100 ff.) setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen des Klägers (Einwendungsführer B 002) auseinander. Durch das Straßenbauvorhaben verliere der Kläger rund 0,45 ha, das entspreche rund 3,78% seiner landwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Nach allgemeiner Erfahrung seien Abtretungsverluste bis ca. 5% in der Regel nicht geeignet, einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Existenz zu gefährden. Von einer Existenzgefährdung könne im Fall des Klägers daher nicht ausgegangen werden. Ein dem Kläger zugesandter betrieblicher Erhebungsbogen sei nicht zurückgegeben worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... habe mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 dargelegt, dass der Kläger als Besitzer und Verpächter durch den Verlust von 3,78% der Flächen in seiner Existenz nicht gefährdet sei, wenn er eine entsprechende finanzielle Entschädigung erhalte. Hinsichtlich der Ersatzlandforderungen des Klägers stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass eine Ersatzlandgestellung allenfalls bei einer Existenzgefährdung gewährt werden könne. Unabhängig davon sei der Straßenbaulastträger durch eine Auflage aufgefordert, sich nachhaltig zu bemühen, den betroffenen Grundstückseigentümern geeignete landwirtschaftliche Flächen als Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der Einwendungen des Klägers zum geplanten Regenrückhaltebecken im Wesentlichen auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 und FlNr. ...20 legt der Planfeststellungsbeschluss dar, das Grundstück FlNr. ...66/3 (früher FlNr. ...68/3) der Gemeinde F. sei nicht vorrangig heranzuziehen. Der Vorhabensträger habe die Anordnung des Regenrückhaltebeckens auf dem alternativen Grundstück nach Lage und Höhe geprüft und dabei festgestellt, dass der Bau und die Unterhaltung des neuen Beckens aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erforderlich mache. Die dadurch entstehenden tiefen Einschnitte bis max. ca. 8 m Tiefe insbesondere auf der östlichen Seite des Beckens würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschweren. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Der Vorhabensträger würde zwar um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer jedoch durch ca. 669 m² neu betroffen. Die Betroffenheit der Grundstücke in öffentlicher Hand würde auf ca. 1.326 m² steigen. Die Ortskanalisation werde zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts der St ... belastet. Dies führe im Gegensatz zur plangegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-bachs. Bei Verwirklichung des Regenrückhaltebeckens auf dem Alternativgrundstück sei zudem ein Ersatzweg zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich, da der vorhandene Weg durch das veränderte Regenrückhaltebecken überbaut werden würde. Zudem beanspruche der Alternativstandort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nr. 65...4 „naturnahe Hecken“. Das Landschaftsbild werde durch den Wegfall der raumbildenden Heckenparzelle, die Zerstörung der Geländekante und durch die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt. Derartige naturschutzrechtliche Eingriffe seien nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben seien. Die am Alternativstandort betroffenen öffentlichen Belange seien schwerwiegender als die Betroffenheit des Einwendungsführers. Planungsalternativen, die den damit verbundenen Eingriff mildern würden, stünden öffentliche und private Belange entgegen, die das Interesse des Einwendungsführers überwiegten.

Bezüglich des Grundstücks FlNr. ...58 legt die Planfeststellungsbehörde dar, dieses werde mit 1.611 m² dauerhaft und mit 490 m² vorübergehend beansprucht. Auf die Alternativenprüfung in Teil C Ziffer 2.3.4 werde verwiesen.

Soweit der Kläger einwende, er sei nicht persönlich über die Planungen informiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Grundstückseigentümer und Pächter im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am Verfahren beteiligt worden seien. Die Gemeinde F. habe die Auslegung entsprechend Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG am 30. August 2010 ortsüblich durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.

Soweit der Kläger die Notwendigkeit des Projekts als solches anzweifle, werde auf die unter Teil C Ziffer 2.3.4 dargelegte Ausbaubedürftigkeit hingewiesen.

Am 21. Oktober 2013 ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 im Wesentlichen - ohne nähere Grundstücksbezeichnung - vorgetragen, der Kläger habe dargetan, dass das in Anspruch zu nehmende Grundstück nicht mehr als sinnvolles landwirtschaftliches Grundstück gewertet werden könne. Es sei auch nach Abschluss der Baumaßnahme erheblich vermindert. Ein in der Nachbarschaft liegendes Grundstück sei genauso gut geeignet, das Regenrückhaltebecken zu errichten. Es sei unzweckmäßig, Wasser zu kanalisieren, anstatt es zum Talboden laufen zu lassen. Der Kläger sei bereit, sein Grundstück abzugeben, wenn er ein angemessenes, gleichwertiges und dementsprechend gleich großes Grundstück zur Bewirtschaftung überlassen bekomme. Derartige Angebote seien aber nicht gemacht worden. Gräben neben Straßen halte der Kläger für wenig sinnvoll, da sie nur dazu dienten, von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge zum Überschlag zu bewegen. Gräben sollten sinnvollerweise flach verlaufen und auf diese Weise eine Verkehrssicherheit, eine Sicherheit der eventuell notwendig werdenden Vermeidung von schweren Unfällen erreichen. Deshalb bedürfe es wohl auch nicht an der Stelle des Grundstücks des Klägers ein Regenrückhaltebecken, sondern vielmehr einer sinnvollen Anlage naturgegebener Flächen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 legten die Klägerbevollmächtigten ergänzend dar, der Bürger habe nicht dem Staat zu dienen, sondern der Staat habe grundsätzlich dem Bürger zu dienen. Die Planfeststellungsbehörde habe keine Rücksicht darauf genommen, dass hier ein Landwirt in seinem Betrieb beeinträchtigt werde. Der Kläger könne nach Ende der Pacht seinen Betrieb jederzeit wieder zur Eigenbewirtschaftung nutzen. Auch der Pächter habe Anspruch darauf, diesen landwirtschaftlichen Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine Obstplantage, die der Kläger für die Herstellung seiner Obstbrände benötige und benutze. Dies stelle für den Kläger für die Bewirtschaftungsart seines Betriebes eine existenzielle Grundlage dar. Der Keller, der sich zudem auf dem Grundstück befinde, sei der Obstkeller, der vom Kläger ebenfalls benutzt werde. Bei dem Grundstück FlNr. ...58 sei ebenfalls eine Situation gegeben, die es erforderlich mache, es dem Betrieb des Klägers zu belassen. Wenn das Grundstück um ein Viertel vermindert werde, so sei dies für einen Kleinlandwirt eine erhebliche Minderung seiner ertragsfähigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes entscheide nicht das Bauamt und nicht der Staat, sondern dies habe ausschließlich der Grundeigentümer, der Landwirt und der Unternehmer zu beurteilen. Dem Kläger sei bislang weder angemessener Ersatzgrund noch eine ausreichende Geldentschädigung angeboten worden.

Der Kläger beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „A. (St .) - K. am B.“ Ausbau F. - M. Bauabschnitt II (W.) von Bau-Kilometer 0 + 000 (= St .-180-1, 887) bis Bau-Kilometer 1 + 450 (= St .-200-1, 364) vom 16. September 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und legt ergänzend dar, bei dem in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um ein unbebautes Grundstück innerhalb der Ortschaft F./W.. Dieses Grundstück habe einen dreiecksförmigen Zuschnitt und sei mit Büschen und Bäumen bewachsen. Das Grundstück sei zur St ... hin geneigt und weise zu dieser hin eine ca. 4 bis 5 m hohe Böschung auf. In dieser Böschung befinde sich ein Keller. Das Grundstück FlNr. ...58 werde an seinem westlichen Bereich, wo es in einem sehr spitzwinkligen Zuschnitt zulaufe, angeschnitten. Eine strukturelle Verschlechterung der Grundstücksstruktur sei damit nicht verbunden. Bei einer Grundstücksgröße von 9.568 m² verbleibe eine Restfläche von ca. 7.900 m², die wirtschaftlich nutzbar sei. Das Grundstück FlNr. ...21 werde in seinem nördlichen Bereich nur geringfügig angeschnitten. Bei einer Grundstücksgröße von 2.450 m² sei der Verlust einer Teilfläche von ca. 42 m² nicht spürbar. Soweit der Kläger vortrage, er könne seine Grundstücke nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzen, beziehe sich dies wohl allein auf die Grundstücke FlNr. ...19 und ...20, auf denen ein Regenrückhaltebecken geplant sei. Diese Grundstücke würden ganz in Anspruch genommen und fielen vollständig aus der landwirtschaftlichen Nutzung heraus. Insoweit trete nicht eine Wertminderung von 50% ein, sondern ein Totalverlust. Es verbleibe lediglich von dem Grundstück FlNr. ...21 eine Restfläche von 2.450 m², mithin etwa die Hälfte der ursprünglichen Gesamtfläche der Grundstücke FlNr. ...19, ...20 und ...21. Die ursprüngliche Bewirtschaftungseinheit sei infolge ihrer geringen Größe und ihrer starken Hanglage nur als Wiese landwirtschaftlich nutzbar. Die Frage, ob essich bei dem Grundstück FlNr. ...21 um eine unwirtschaftliche Restfläche handle, sei nicht entscheidungserheblich. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche sei erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs und demnach dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Eine entsprechende Verpflichtung dem Grunde nach sei im Planfeststellungsbeschluss in der Auflage 3.6.4 geregelt. Die Annahme einer unwirtschaftlichen Restfläche habe auch keine anderweitige Einschätzung im Hinblick auf eine etwaige Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge. Der Kläger bewirtschafte keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens gebe es keine vertretbare Alternativen. Im Rahmen der Straßenplanung seien grundsätzlich Entwässerungsmulden, jedoch keine Straßengräben angeordnet. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen werde das anfallende Wasser dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeführt. Die Straßenentwässerung sei vorliegend unter konsequenter Anwendung der fachlichen Standards und Sicherheitserfordernisse in jeder Hinsicht gerechtfertigt und angemessen. Eine Verlegung des Regenrückhaltebeckens von den Grundstücken FlNr. ...19 und ...20 sei aus planerisch-technischen Gründen nicht möglich. Flächen der öffentlichen Hand seien nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn diese gegenüber den sich im privaten Eigentum stehenden Flächen zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet zeigten. Das vom Kläger als Alternative genannte Grundstück FlNr. ...66/3, das im Eigentum der Gemeinde F. stehe, und auch andere Grundstücke im betreffenden Streckenabschnitt schieden bereits aus topographischen Gründen als Standort für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens aus. Das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 liege etwa bei Baukilometer 0 + 195 links in einer steilen Böschung und sei viel zu klein, um dort ein Regenrückhaltebecken anordnen zu können. Zudem müsse ein ca. 120 m längerer Streckenabschnitt der St ... ohne eine Ableitung über ein Regenrückhaltebecken ungedrosselt und ungereinigt bis in die Ortslage W. entwässert werden. Demgegenüber lägen die Grundstücke des Klägers in bester topographischer Lage und der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestaltet sich sehr einfach. Es erfolge kein Eingriff in naturschutzfachlich hochwertige Flächen und es entstehe ein geringerer Flächenverbrauch in Vergleich zu anderen Standorten. Durch die Wahl dieses Standortes erfolge die Einleitung des Straßenwassers aus dem längstmöglichen Straßenabschnitt, was eine geringere Mehrbelastung der Ortskanalisation zur Folge habe. Im Ergebnis bewege sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für das genannte Regenrückhaltebecken in jedem Fall innerhalb des im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Planungsspielraums.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte der Beklagte des Weiteren mit, das Staatliche Bauamt ... habe mittlerweile im Hinblick auf das Grundstück FlNr. ...9 auf die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche und die Inanspruchnahme des Kellers verzichtet. Es verbleibe bei der dauernd in Anspruch zu nehmenden Teilfläche von ca. 409 m². Durch den Verzicht werde die Betroffenheit des Klägers weiter gemindert.

Die mit Beschluss vom 6. November 2014 beigeladene Gemeinde F. äußerte sich im Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Planfeststellungsbeschluss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG.

1.2 Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Grundeigentum betroffen und damit umfassend rügeberechtigt. Da der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), kann er nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses ist Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach neue Staatsstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Das Gleiche gilt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG für wesentliche Änderungen, wie sie hier im Rahmen des geplanten Ausbaues unstreitig vorgesehen sind.

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 ist formell rechtmäßig. Er leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu seiner beantragten Aufhebung oder auch nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen würden. Insbesondere wurde dem Kläger hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG gelten für das Planfeststellungsverfahren Art. 72. ff BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 1 BayVwVfG hat der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Gemäß Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG fordert die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, zu Stellungnahme auf. Dies ist geschehen. Des Weiteren veranlasst die Anhörungsbehörde, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird. Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen und dabei u. a. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen innerhalb der Einwendungsfrist bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen vorzubringen sind. Auch dies ist vorliegend geschehen. Die Auslegung des Plans wurde in der Gemeinde F. am 30. August 2010 ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den amtlichen Gemeindetafeln. Sodann wurde der Plan gemäß der Bestätigung der Gemeinde F. vom 8. September 2010 bis 8. Oktober 2010 in der Gemeindeverwaltung F. während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. In der Bekanntmachung waren die nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Hinweise enthalten. Der ortsansässige Kläger hat hiervon auch offensichtlich Kenntnis genommen, denn er erhob bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 - und damit innerhalb der bekannt gemachten Einwendungsfrist - gegenüber der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben; auch nahmen er und sein Bevollmächtigter am Erörterungstermin am 13. November 2012 in F. teil. Eine vom Kläger geforderte weitergehende Einbeziehung in das Verfahren, etwa in Form einer persönlichen Vorinformation oder Beteiligung der Grundstückseigentümer oder Pächter in einem früheren Planungsstadium, verlangt das Gesetz nicht. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan.

Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. Solche sind insbesondere auch nicht vorgetragen.

2.3 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig, denn er weist weder hinsichtlich strikt zu beachtender Rechtssätze noch in der Abwägung materiell-rechtliche Fehler auf, die zu seiner Aufhebung führen würden:

2.3.1 Soweit der Kläger die Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme als solches in Zweifel zieht, wendet er sich gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens. Der Einwand ist in der Sache jedoch nicht zutreffend. Dem Vorhaben ist die im Hinblick auf die „enteignende Vorwirkung“ der Planfeststellung nach Art. 40 Abs. 2 BayStrWG erforderliche Planrechtfertigung nicht abzusprechen. Eine Planung ist in diesem Sinne gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Maßnahme als zwingend geboten und unausweichlich darstellt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG kommt Staatsstraßen zusammen mit den Bundesfernstraßen Netzfunktion zu und sie dienen dem Durchgangsverkehr. Einwendungen hinsichtlich der Straßenklasse wurden nicht erhoben. Staatsstraßen sind - wie auch die anderen öffentlichen Straßen - gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG durch den Straßenbaulastträger in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Die Frage, ob der Bau, Ausbau oder die Umgestaltung eines Verkehrsweges vernünftigerweise geboten ist, bemisst sich an dem bestehenden und prognostizierten Verkehrsbedürfnis unter Berücksichtigung des vorhandenen und des angestrebten Zustands. Der Einschätzung des Bedarfs sind hinreichend ermittelte Tatsachen einerseits und fachkundige Prognosen andererseits zugrunde zu legen. Diesen Anforderungen entspricht das geplante Vorhaben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Neubau einer Staatsstraße, sondern ihren Ausbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere der Verkehrssicherheit handelt. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, wie hoch die Straße verkehrsmäßig belastet ist. Auch eine im Vergleich mit anderen Staatsstraßen unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung kann Ausbaumaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards rechtfertigen. Eine Verkehrszählung am 6. Oktober 2009 ergab eine Verkehrsbelastung von 1.297 Kfz/24h bei einem Schwerlastverkehrsanteil von 7,1%. Die vom Vorhabensträger erstellte Prognose für das Jahr 2025 kommt zu einer Belastung vom 1.420 Kfz/24h (vgl. Ziff. 5.2.1 des Erläuterungsberichts). Die - wenn auch deutlich unterdurchschnittliche - Verkehrsbelastung der St ... ist im Ausbauabschnitt aber nicht derart gering, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit schlichtweg unvernünftig erschienen. Insbesondere weist die vorhandene Straße verkehrsmengenunabhängige Defizite auf, denen mit der geplanten Maßnahme begegnet werden soll und kann. So liegt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Behörden in dem betroffenen Abschnitt derzeit lediglich eine Fahrbahnbreite von ca. 5,5 m und damit keine ausreichend dimensionierte Fahrbahn vor, die ein gefahrloses Begegnen insbesondere größerer Fahrzeuge (z. B. beim Begegnungsfall LKW/LKW) ermöglichen würde. Zu Recht weisen der Vorhabensträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus auf die auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetige und kleinteilige Linienführung mit ungünstigen Kurvenradien auf freier Strecke hin. Hinzu kommt, dass es sich um den letzten nicht ausgebauten Abschnitt der zwischen F. und M. ansonsten ausgebauten Staatsstraße handelt. Es liegt auf der Hand, dass sich eine unterbrochene Streckencharakteristik auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als ungünstig erweist. Der Vortrag des Klägers, gerade auf ausgebauten Strecken werde mit hohen Geschwindigkeit gefahren, womit sich das Unfallrisiko erhöhe, vermag die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die Planfeststellungsbehörde im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2.3.4.2 (S. 27) dargelegt, dass sich nach der amtlichen Unfalldatenbank im plangegenständlichen Bereich der Straße (fälschlich als „Bundesstraße“ bezeichnet) zwischen dem ersten Januar 1998 und dem 30. November 2012 insgesamt 13 registrierte Unfälle mit 2 schwer und 8 leicht verletzten Personen sowie einem hohen Sachschaden ereignet haben. Im Rahmen des Erörterungstermins am 13. November 2012 führte der Vorhabensträger in der Stellungnahme zum Einwand des Klägers aus, im Entwurfsabschnitt von 1,45 km Länge habe es zwischen 1. Januar 2000 und 30. April 2012 insgesamt 10 erfasste Unfallereignisse gegeben (S. 29 d. Niederschrift). Die Unfalldichte liege in diesem Zeitraum damit bei knapp 7 Unfällen pro 1 km. Im ausgebauten Bereich der St ... Richtung M2. habe die Unfalldichte im gleichen Zeitraum hingegen nur bei 2,62 Unfällen pro 1 km gelegen (4,2 km Länge, 11 Unfälle). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Einwand der Verschlechterung der Verkehrssicherheit ist damit nicht belegt, sondern kann vielmehr als entkräftet, wenn nicht als widerlegt betrachtet werden. Dass eine Verstetigung der Streckenführung bei gleichzeitiger Querschnittserhöhung entsprechend den (im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q 96, Ausgabe 1996) auf eine Fahrbahnbreite von 6,50 m (Kronenbreite 9,50 m) geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse und -sicherheit zu verbessern, ist im Übrigen schlüssig und nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Auch die vorgesehene Umgestaltung des bisher spitzwinkligen Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. wird von der zu bejahenden Planrechtfertigung umfasst. Es drängt sich geradezu auf, dass die Neugestaltung der St ... auch eine Neugestaltung der Einmündung erforderlich macht und hierbei ebenfalls dem Bedürfnis nach erhöhter Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen ist. Die vom Kläger angesprochenen Fragen der Dimensionierung des Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße betreffen nicht die Planrechtfertigung des Vorhabens. Die Planrechtfertigung ist für das gesamte Vorhaben oder einzelne Abschnitte mit eigenständiger Verkehrsbedeutung zu beurteilen. Fragen der Gestaltung und Dimensionierung der Straße oder ihrer Verknüpfung mit anderen Verkehrswegen sind wesentliche Elemente der planerischen Gestaltung, die nicht der Planrechtfertigung unterliegen und sie berühren, sondern an den Maßstäben des Abwägungsgebotes zu messen sind (vgl. HessVGH, B.v. 02.12.1998 - 2 Q 3447/97 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 - RO 2 K 11.880 - juris).

2.3.2 Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig, weil er eine Gefährdung seiner Existenz nicht hinreichend berücksichtige. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in den durch die Planung existenzbedrohend eingegriffen werde. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der seinen Betrieb vollständig verpachtet hat und nicht selbst betreibt, sich auf eine Existenzgefährdung dieses Betriebes überhaupt berufen kann. Erhebliche Zweifel bestehen daran, weil der Kläger seine Existenz nicht mit Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit bestreitet, sondern lediglich Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes erzielt. Für eine voraussichtlich eintretende Schmälerung des Pachtzinses ist das Entschädigungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung geeignet, diesen Vermögensnachteil vollständig auszugleichen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2002 - 8 A 01.40064 - juris). Das Vorbringen des Klägers, er könnte den Betrieb jederzeit wieder selbst bewirtschaften, ist zum einen im Hinblick auf den bestehenden Pachtvertrag fraglich und beruht zum anderen offenkundig nicht auf konkreten Überlegungen und Plänen. Letztendlich kann die Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn man den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als seine Existenzgrundlage betrachtet, liegt die befürchtete Existenzgefährdung nicht vor. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Vorhabensträgers und der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, stehen ca. 117.623 m² landwirtschaftliche Nutzfläche und 57.123 m² forstwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum des Klägers. Selbst unter Berücksichtigung des innerörtlich gelegenen und nicht verpachteten Grundstücks FlNr. ...9 und der unwirtschaftlichen Restflächen werden für das Vorhaben auf Dauer 4.452 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen des Klägers in Anspruch genommen. Dies entspricht einem Verlust an Eigentumsflächen in Höhe von 3,78%. Dabei wurde in die Berechnungen offenkundig der Flächenverlust von 409 m2 des Grundstücks FlNr. ...9 eingestellt, ohne die Gesamtfläche des Grundstücks von 1.544 m2 als landwirtschaftliche Nutzfläche in Ansatz zu bringen. Tut man dies, reduziert sich der anteilige Flächenverlust nochmals auf rund 3,73%. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen kann, eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung trete nicht ein (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295; BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass trotz des deutlichen Unterschreitens der 5%-Grenze ausnahmsweise eine weitergehende Prüfung der Frage der Existenzgefährdung veranlasst wäre. Dies gilt umso mehr, als das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 dargelegt hat, nach dortiger Einschätzung sei der Kläger durch den Flächenverlust nicht in seiner Existenz gefährdet, wenn er eine entsprechend Entschädigung erhalte.

Wird somit der (derzeit ohnehin verpachtete) Betrieb des Klägers weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, ihn auf das nachfolgende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu verweisen (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - Az. 9 A 9/10 - juris). Der von Seiten des Klägers geforderte Ausgleich in Form von Ersatzland betrifft eine Entschädigungsfrage, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weder zu klären noch zu entscheiden ist. Es besteht auch keine Notwendigkeit hierfür, nachdem der Kläger durch das Vorhaben auch ohne verbindliche Ersatzlandauflage nicht in seiner Existenz gefährdet wird.

2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine „Obstplantage“, die er einschließlich des dort befindlichen Kellers für die Herstellung von Obstbränden nutze, ist er mit diesem Vorbringen bereits gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist derartiges auch nicht ansatzweise vorgetragen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Oktober 2010 war weder von einer entsprechenden Nutzung des Grundstücks oder des Kellers noch von der Herstellung von Obstbränden zu existenzsichernden Erwerbszwecken die Rede. Eine Voraussetzung für die Vermeidung der materiellen Präklusion ist, dass die Einwendung „sachliches Gegenvorbringen“ enthält und erkennen lässt, in welcher Weise bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen (BVerwG, B.v. 11.5.2010 - 7 VR 2/09 - juris). Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen bestimmter Belange durch das Vorhaben im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit diesem Einwand präkludiert. Planbetroffene müssen sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dabei genügt es zur Vermeidung der Ausschlusswirkung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG jedoch nicht, lediglich pauschal existenzielle Betroffenheit zu behaupten. Auch wenn von einem Betroffenen grundsätzlich keine weitergehende Begründung seiner Einwendungen verlangt werden kann, so obliegt ihm dennoch die Darlegung derjenigen Umstände, die in seiner Sphäre liegen und aus denen er die Existenzbedrohung herleitet. Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Planfeststellungsbehörde nicht kennt und von denen auch nicht zu erwarten ist, dass sie sie im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Erfahrung bringen wird. Zu denken ist hierbei etwa an bestimmte Betriebsabläufe oder nicht ohne Weiteres erkennbare Nutzungen von Grundstücken. Nur so wird die Behörde in die Lage versetzt, die betreffende Einwendung sachlich zu prüfen und angemessen zu würdigen. Der Betroffene kann sich gerade auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Behörde ohne entsprechende Hinweise seinerseits weitere Aufklärung in jeder denkbaren Richtung betreibt. Es liegt auf der Hand, dass ein Einwendungsführer nicht einerseits (nur) ihm bekannte und als relevant erkennbare Umstände verschweigen kann, um dann andererseits der Behörde mangelnde Beachtung gerade dieser Umstände vorzuhalten. Eine solche Bevorratung von Argumenten verhindert Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger anhand der ausgelegten Planunterlagen die Betroffenheit des Grundstücks FlNr. ...9 durch das Vorhabens nicht hätte erkennen können. Auch fehlen jegliche Anhaltspukte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, seine nunmehrigen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist geltend zu machen. Vielmehr musste es sich ihm geradezu aufdrängen, eine nach außen nicht erkennbare Nutzung des Grundstücks und deren Bedeutung für seine Erwerbssituation der Behörde zur Kenntnis zu geben um sie so überhaupt erst in die Lage zu versetzen, diese (behauptete) Beeinträchtigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

Es liegen auch die übrigen Voraussetzung des Einwendungsausschlusses vor. Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sind rechtlichen Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in Art. 74 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG vorgeschriebene Hinweis auf den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen war nach Aktenlage in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und der Fristbestimmung enthalten. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 24.7.2014 -8 A 13.40002 - juris ).

Lediglich ergänzend ist daher zu den Einwendungen des Klägers festzustellen, dass diese auch in der Sache der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Zunächst ist der Behörde darin zuzustimmen, dass das innerorts liegende Grundstück FlNr. ...9 nicht als Bestandteil eines (verpachteten) landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers anzusehen ist. Der Kläger hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem eigenen Vorbringen vollständig an seinen Neffen verpachtet, nicht aber das Grundstück FlNr. ...9. Er selbst betreibt derzeit aktiv keine Landwirtschaft. Das besagte Grundstück bewirtschaftet er nach seinen Angaben allerdings selbst, jedoch für die Obstproduktion zur Herstellung von Obstbränden im Rahmen eines Brennrechtes von maximal 300 l/Jahr. Der Kläger vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er damit einen existenziellen Anteil seines Einkommens erzielt. Dagegen spricht auch, dass sich nach den Feststellungen der Behörde die „Obstplantage“ aus Bewuchs des 1.544 m2 großen Grundstücks im Wesentlichen mit Wildaufwuchs oder verwilderten Obstbäumen besteht und lediglich ein einzelner Kirschbaum zur Obstproduktion geeignet erscheint. Dementsprechend ist anzunehmen, dass das Grundstück FlNr. ...9 auch nur untergeordnet zur Branntweinproduktion beitragen kann, jedenfalls aber nicht in derart existenzwichtiger Weise, dass der vorgesehene Flächenverlust von 409 m2 nicht verkraftbar wäre. Damit aber ist der Kläger wiederum auf Entschädigungsansprüche zu verweisen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn das Grundstück FlNr. ...9 bei den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers gezählt wird (s.o. Ziff. 2.2.2).

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabensträger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erklärt hat, er verzichte auf die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks und des dort befindlichen Kellers, der ohnehin erhalten bleibt. Damit reduziert sich die Betroffenheit des Klägers gegenüber den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen hat sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Abtretung eines Grundstücksstreifens zum Zwecke des Straßenbaus bereit erklärt, wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das verbleibende Grundstück mit einer Stützmauer gesichert wird.

2.3.4 Soweit sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke FlNrn. ...19 und ...20 für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens wendet, wurden seine Einwendungen zu Recht zurückgewiesen. Insoweit beruft sich der Kläger auf einen Vorrang der Heranziehung von Grundstücken in öffentlicher Hand gegenüber der Heranziehung seiner Grundstücke. Zu dem von Klägerseite geltend gemachten Vorrang hat der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. April 2000 - 8 A 99.40061 - (juris) ausgeführt:

Allerdings ist von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus dem Grundbesitz des Antragstellers im Enteignungsverfahren, nicht erreicht werden kann.

Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert und der Vorrang der Inanspruchnahme eigener Flächen des Enteignungsbegünstigten in besonderer Weise akzentuiert, wobei in diesem Rahmen auch Maßnahmen zu erwägen sind, durch die der Zugriff auf privates Eigentum nur vermindert wird, in geringerem Umfang aber unvermeidlich bleibt (vgl. BayVGH vom 12.10.1991 BayVBl 1993, 117). < ... > Allerdings kann ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann gegeben sein, wenn der Vorhabensträger privaten Grund und Boden in Anspruch nimmt, obwohl ein sonstiger Rechtsträger der öffentlichen Hand Eigentümer von Grundstücken ist, die für die beabsichtigten Maßnahmen in Betracht kommen. Die Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren (§ 19 Abs. 2 FStrG, Art. 28 BayEG) hat auch die Prüfung zu veranlassen, ob privates Eigentum nicht geschont werden kann, weil Flächen der öffentlichen Hand herangezogen werden können. Diese müssen allerdings ebenso für die Planung geeignet sein (vgl. Wendt in Sachs, GG, 2. Aufl. RdNr. 164 zu Art. 14). Die Verfügbarkeit öffentlichen Eigentums für das Vorhaben ist ein wichtiger, aber nicht in jedem Fall vorrangiger Belang für die Abwägung, der mit anderen für die Planung streitenden Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Vorhabensträger verwehrt ist, auf - i. S. des Vorhabens - weniger geeignete Grundstücke zurückzugreifen, soweit er in der Lage ist, sich besser geeignete Flächen zu verschaffen (vgl. BVerwG vom 1.9.1997 NVwZ 1998, 504/506). Eine Pflicht, allgemein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen Erfordernissen des Abwägungsgebots, vorrangig Grundeigentum öffentlicher Träger für alle öffentlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Träger heranzuziehen, gibt es nicht.

Dem schließt sich die Kammer an. Mithin kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde die Problematik gesehen und in ihre Abwägung hinreichend eingestellt hat. Dies ist der Fall. Unter Ziffer 2.6.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 102 ff) hat die Planfeststellungsbehörde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 der beigeladenen Gemeinde nicht für geeignet hält, das Vorhaben zu verwirklichen. Dabei ging auch sie grundsätzlich davon aus, dass Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, wenn sie zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet sind. Im Folgenden schließt sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne erkennbare Rechtsfehler dem Prüfungsergebnis des Vorhabensträger an. Danach würde der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erfordern. Durch die tiefen Einschnitte bis maximal 8 Meter würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschwert. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Zwar würde der Vorhabensträger dabei um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer würden jedoch mit ca. 669 m² neu betroffen. Durch die dann gegebene Lage des Regenrückhaltebeckens würde die Ortskanalisation zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts belastet werden, obwohl der Alternativstandort nur rund 120 m vom vorgesehenen Standort entfernt liegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass am Alternativstandort aus topographischen Gründen ein am geplanten Standort vorgesehener Durchlass nicht errichtet werden könne und dies dazu führe, dass Niederschlagswasser von einer längeren Strecke nicht in das Regenrückhaltebecken geleitet werden könnte. Es ist nachvollziehbar, dass dies im Gegensatz zur klagegegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-baches und der dortigen Hochwassergefahr führt. Auch erschließt sich anhand des Beklagtenvorbringens, dass der vom Kläger vorgeschlagene Standort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nummer 65...-...-...4 „naturnahe Hecken“ beanspruchen würde. Insoweit ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die damit verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe zu vermeiden sind, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben sind. Da derartige Eingriffe in der Regel flächenmäßig auszugleichen sind, würde der Gesamtflächenbedarf weiter erhöht. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, der vom Kläger vorgeschlagene Standort sei nicht in gleicher Weise geeignet, das erforderliche Regenrückhaltebecken zweckentsprechend anzulegen, wie dies am geplanten Standort und der Inanspruchnahme seiner Grundstücke der Fall ist. Damit ist die Behörde nicht verpflichtet, sondern vielmehr gehindert, vorrangig das gemeindliche Grundstück sowie andere Grundstücke in privater Hand zur Schonung der klägerischen Grundstücke heranzuziehen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der FlNrn. ...19 und ...20 sinngemäß geltend macht, das Anlegen eines Regenrückhaltebeckens sei nicht erforderlich, wenn keine Straßengräben errichtet würden, ist diesem Einwand ebenfalls nicht zu folgen. Das Vorbringen des Klägers, Straßengräben seien schon aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen, ist schon deshalb unbehelflich, weil nach den Planungen die Anlage derartiger Gräben nicht vorgesehen ist. Insoweit verweist die Beklagte auf die Richtlinie für die Anlagen von Straßen (RAS-EW 2005), wonach Straßenmulden auch aus Gründen der Verkehrssicherheit der Vorzug zu geben ist. Nach der streitgegenständlichen Planung wird das Oberflächenwasser im Dammbereich und über unbefestigte Seitenstreifen über die Böschung breitflächig versickert. Am Dammfuß sowie im Einschnittsbereich werden Mulden angeordnet, um die Vernässung des angrenzenden Geländes und der Wege bzw. Straßen zu vermeiden. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen wird das anfallende Wasser den geplanten Rückhaltebecken zugeführt. Es liegt auf der Hand, dass der ordnungsgemäße Ausbau einer Staatsstraße eine entsprechende Entwässerungseinrichtung schon zum Schutz der angrenzenden Grundstücke erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Planungen des Vorhabensträgers im streitgegenständlichen Fall ungeeignet oder nicht erforderlich wären.

2.3.5 Schließlich verfängt das Vorbringen des Kläger gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. ...58 ebenfalls nicht. Das Grundstück ist 9.568 m2 groß. Hiervon sollen für das Straßenbauvorhaben 1.611 m2 dauerhaft und 490 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird im Wesentlichen durch die Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. sowie die dabei für die Erschließung anliegender Grundstücke zu errichtenden Längswege verursacht. Der Kläger hält die Planung für überdimensioniert. Die Planung entspricht nach Erklärung des Beklagten jedoch den (damals) geltenden Straßenbaurichtlinien für für plangleiche Knotenpunkte (RAS-K 1). Nachvollziehbar ist auch die Überlegung des Straßenbaulastträgers und der Planfeststellungsbehörde, dass der tropfenförmige Fahrbahnteiler im Einmündungstrichter der Gemeindeverbindungsstraße der Erkennbarkeit des Knotenpunktes und der Vorgabe definierter Fahrflächen und somit der Verkehrssicherheit dienlich ist. Der pauschale Vortrag des Klägers, der Anschluss sei überdimensioniert, vermag dies nicht substantiiert zu widerlegen. Allerdings entsteht weiterer Flächenbedarf für den Anschluss des Längswegs an die Gemeindeverbindungsstraße. Dieser Bedarf ist im Wesentlichen aber dem Umstand geschuldet, dass der Anschluss aus naheliegenden Gründen zur Vermeidung von Verkehrsgefährdungen nicht im unmittelbaren Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Staatsstraße verwirklicht werden kann und deshalb ein Abrücken erforderlich ist. Die Anlage des Längsweges selbst vermittelt zum einen den an der St ... und der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Grundstücken einen verkehrssicheren Anschluss an diese öffentlichen Verkehrsflächen unter Vermeidung mehrerer unmittelbarer Zufahrten aus den Grundstücken zur Staatsstraße. Sie kann zum anderen eine gewisse Trennung der Verkehrsarten bewirken, weil auf dem Längsweg ausgehend vom Ortsteil W. eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ohne Benutzung der Staatsstraße angefahren werden kann. Das parallel zur Gemeindeverbindungsstraße auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Anschlussstück dient wiederum dem Anschluss einer bereits bestehenden Wegeverbindung an den Längsweg. Es ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde insoweit dem berechtigten Anliegen der Verkehrssicherheit Vorrang einräumt vor den Belangen des Klägers.

Weitere Einwendungen, mit denen der Kläger nicht präkludiert wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklag
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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.