Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 für den Ausbau der Staatsstraße ... „A. (ST ... - K. a.B.“ (Ausbau F. - M., Bauabschnitt II - W.).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 beantragte das Staatliche Bauamt ... bei der Regierung der Oberpfalz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Staatsstraße ST ... auf einer Teilstrecke von ca. 1,5 km Länge östlich von F. Richtung M.. Die Planung beinhalte den bedarfsgerechten Ausbau der vorhandenen Staatsstraße ... östlich F. einschließlich ca. 100 m innerhalb der Ortsdurchfahrt F., Ortsteil W.. Die Maßnahme bilde den Lückenschluss zwischen dem ausgebauten Staatsstraßenabschnitt der Ortsdurchfahrt in F. und der bereits fertig gestellten Staatsstraße „St ..., Ausbau F.-M., Bauabschnitt I“, der unmittelbar nordöstlich an den gegenständlichen Entwurfsabschnitt angrenze. Die Maßnahme sei im Hinblick auf den Ausbauzustand und die unstetige Linienführung der bestehenden Straße notwendig.

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 8. September 2010 bis einschließlich 8. Oktober 2010 bei der Gemeinde F. nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jedermann bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben könne bei der Regierung der Oberpfalz. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen. Für das Vorhaben sollen folgende Flächen des Klägers ganz oder teilweise (dauerhaft oder vorübergehend) in Anspruch genommen werden:

Gem. ...

FlNr.

Fläche in m2

Inanspruchnahme

dauerhaft (m2)

Inanspruchnahme

vorübergehend (m2)

...9

1.544

409

375

...20

890

865

0

...19

1.500

1.468

0

...21

2.405

42

272

...58

9.568

1.611

490

Unter Berücksichtigung unwirtschaftlicher Restflächen bei den Grundstücken FlNrn. ...19 (Restfläche 32 m2) und ...20 (Restfläche 25 m2) erhöht sich nach der Planung der dauerhafte Flächenverlust des Klägers auf insgesamt 4.452 m2 .

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 machte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er an seinen Neffen verpachtet habe. Die Baumaßnahme führe zu einem Verbrauch wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen, die die Wirtschaftsgrundlage des Betriebes darstellten. Bei einem Flächenentzug sei der Betrieb auf gleichwertiges und ausreichendes Ersatzland angewiesen, das zeitnah zuzuweisen sei. Bei einem ähnlich gelagerten Projekt habe er 30 Jahre auf Ersatzland warten müssen. Zudem seien bei der Durchführung des Projekts in erster Linie Grundstücke der öffentlichen Hand heranzuziehen. Grundstücke aus dem Betrieb des Klägers sollten hierfür nicht verwendet werden. Auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 (Anm.: sämtliche FlNrn. Gemarkung .) und FlNr. ...20 sei ein Regenrückhaltebecken geplant. Dies würde den Wert der Grundstücke mindern und deren Bewirtschaftung praktisch unmöglich machen. Sinnvoller wäre es, das Regenrückhaltebecken auf FlNr. ...68/3 zu errichten, die sich im Eigentum der Gemeinde F. befinde.

Ein Teil seines Grundstücks FlNr. ...58 (Wiese) werde für die Auffahrt von S. auf die Staatsstraße benötigt. Diese Auffahrt sei aus seiner Sicht überdimensioniert. Auch hier werde das Restgrundstück durch die Flächeninanspruchnahme in seinem Verkehrswert gemindert und die Bewirtschaftung des Grundstücks werde erheblich erschwert. Grundsätzlich kritisiere er, dass weder er als Grundeigentümer noch sein Neffe als Bewirtschafter der Flächen bislang persönlich über die Planungen informiert worden sei. Auf das Verfahren sei er eher zufällig über Dritte aufmerksam gemacht worden. Die Notwendigkeit des Projekts als solches erschließe sich nicht. Das geringe Verkehrsaufkommen auf der auszubauenden Strecke rechtfertige den Ausbau in der geplanten Dimensionierung keineswegs. Die Verkehrssicherheit werde durch den Ausbau nicht erhöht. Auf den bereits umgesetzten Bauabschnitten werde mit teilweise stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Am 13. November 2012 wurden die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in F. erörtert. An dem Termin nahm der Kläger zusammen mit seinem Bevollmächtigten teil. Die Einwände des Klägers konnten nicht ausgeräumt werden, er erhielt sie aufrecht. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 stellte die Regierung der Oberpfalz den Plan für das Bauvorhaben „St .; A. (St .) - K. am B., Ausbau F. - M., BA II, von Bau-km 0 + 000 (= St ._180_1,887) bis Bau-km 1 + 450 (= St ._200_1,364)“ fest. Unter Ziffer 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 ff.) wurden dem Straßenbaulastträger Auflagen zum Grunderwerb und zum Schutz angrenzender Grundstücke auferlegt. Insbesondere habe er die durch das Bauvorhaben verursachten Eingriffe in das Grundeigentum angemessen zu entschädigen und unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen. In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses ist u. a. dargelegt, der Ausbau der St. ... sei im geltenden 7. Ausbauplan für Staatsstraßen in die erste Dringlichkeit (Überhang) eingestuft. Es handle sich bei dem vorliegenden Bauabschnitt II um den letzten zu realisierenden Bauabschnitt, der den einheitlichen Ausbau zwischen F. und M. abschließe. In diesem Bereich weise die Staatsstraße keine ausreichend breite Fahrbahn auf. Die Linienführung sei sowohl hinsichtlich ihrer Trassierung als auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetig und bereichsweise sehr kleinteilig. Die Kurvenradien wiesen auf freier Strecke teilweise lediglich 100 m auf und unterschritten damit deutlich trassierungstechnische Mindestparameter. Am Ortseingang F. (OT W.) weise die bestehende Staatsstraße mit einer Längsneigung von über 10% zudem sehr steile und insoweit insbesondere auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sehr kritische Gefälleverhältnisse auf. In der Einschnittslage seien keine Bankette und Entwässerungsmulden angeordnet. Die hangseitigen Böschungen lägen direkt am Fahrbahnrand, wodurch es zu deutlichen Einschränkungen der Sichtverhältnisse und bereits bei weniger schneereichen Wintern zu einer weiteren Einengung des Verkehrsraums komme. Auch fehlten Gehwege. Mit der geplanten Maßnahme würden die Verkehrssicherheit sowie die Qualität des Verkehrsablaufs gegenüber der bestehenden Situation deutlich gesteigert und die Trassierungsparameter gemäß den technischen Regelwerken erfüllt. Die Entwässerungseinrichtung werde auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und durch die Anordnung von Regenrückhalte- und Retentionsbecken könnten die Abflussverhältnisse im Zuge der St ... sowie im Zuge des (verrohrten) H.-baches in der Ortslage von W. entscheidend verbessert werden. Die St ... stelle eine wichtige Verbindung vom Oberzentrum A. in den östlichen Teil des Landkreises ... dar. Im Rahmen einer amtlichen Sonderverkehrszählung am 6. Oktober 2009 sei am Knotenpunkt St ./Gemeindeverbindungsstraße nach S. folgende Verkehrsbelastung ermittelt worden:

ASt 1: St ... von und nach F.: 1297 Kfz/24 h

ASt 2: St ... von und nach M.: 887 Kfz/24 h

ASt 3: Gemeindeverbindungsstraße von und nach S.: 418 Kfz/24 h

Die vorhandenen Defizite der Straße führten bereits bei geringen Verkehrsmengen zu erheblichen Konflikten und Gefährdungen.

Unter Ziffer 2.6 der Begründung behandelt der Planfeststellungsbeschluss die Belange und Würdigung der Einwendungen bzw. Forderungen Privater (S. 91 ff.). Für das Vorhaben seien rund 3,7 ha Fläche aus Privateigentum erforderlich. Drohende Existenzgefährdungen seien nach der Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten nicht ersichtlich. Ausschließlich enteignungsrechtliche Fragen seien dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Unter Ziffer 2.6.2.2 (S. 100 ff.) setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen des Klägers (Einwendungsführer B 002) auseinander. Durch das Straßenbauvorhaben verliere der Kläger rund 0,45 ha, das entspreche rund 3,78% seiner landwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Nach allgemeiner Erfahrung seien Abtretungsverluste bis ca. 5% in der Regel nicht geeignet, einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Existenz zu gefährden. Von einer Existenzgefährdung könne im Fall des Klägers daher nicht ausgegangen werden. Ein dem Kläger zugesandter betrieblicher Erhebungsbogen sei nicht zurückgegeben worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... habe mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 dargelegt, dass der Kläger als Besitzer und Verpächter durch den Verlust von 3,78% der Flächen in seiner Existenz nicht gefährdet sei, wenn er eine entsprechende finanzielle Entschädigung erhalte. Hinsichtlich der Ersatzlandforderungen des Klägers stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass eine Ersatzlandgestellung allenfalls bei einer Existenzgefährdung gewährt werden könne. Unabhängig davon sei der Straßenbaulastträger durch eine Auflage aufgefordert, sich nachhaltig zu bemühen, den betroffenen Grundstückseigentümern geeignete landwirtschaftliche Flächen als Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der Einwendungen des Klägers zum geplanten Regenrückhaltebecken im Wesentlichen auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 und FlNr. ...20 legt der Planfeststellungsbeschluss dar, das Grundstück FlNr. ...66/3 (früher FlNr. ...68/3) der Gemeinde F. sei nicht vorrangig heranzuziehen. Der Vorhabensträger habe die Anordnung des Regenrückhaltebeckens auf dem alternativen Grundstück nach Lage und Höhe geprüft und dabei festgestellt, dass der Bau und die Unterhaltung des neuen Beckens aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erforderlich mache. Die dadurch entstehenden tiefen Einschnitte bis max. ca. 8 m Tiefe insbesondere auf der östlichen Seite des Beckens würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschweren. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Der Vorhabensträger würde zwar um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer jedoch durch ca. 669 m² neu betroffen. Die Betroffenheit der Grundstücke in öffentlicher Hand würde auf ca. 1.326 m² steigen. Die Ortskanalisation werde zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts der St ... belastet. Dies führe im Gegensatz zur plangegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-bachs. Bei Verwirklichung des Regenrückhaltebeckens auf dem Alternativgrundstück sei zudem ein Ersatzweg zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich, da der vorhandene Weg durch das veränderte Regenrückhaltebecken überbaut werden würde. Zudem beanspruche der Alternativstandort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nr. 65...4 „naturnahe Hecken“. Das Landschaftsbild werde durch den Wegfall der raumbildenden Heckenparzelle, die Zerstörung der Geländekante und durch die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt. Derartige naturschutzrechtliche Eingriffe seien nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben seien. Die am Alternativstandort betroffenen öffentlichen Belange seien schwerwiegender als die Betroffenheit des Einwendungsführers. Planungsalternativen, die den damit verbundenen Eingriff mildern würden, stünden öffentliche und private Belange entgegen, die das Interesse des Einwendungsführers überwiegten.

Bezüglich des Grundstücks FlNr. ...58 legt die Planfeststellungsbehörde dar, dieses werde mit 1.611 m² dauerhaft und mit 490 m² vorübergehend beansprucht. Auf die Alternativenprüfung in Teil C Ziffer 2.3.4 werde verwiesen.

Soweit der Kläger einwende, er sei nicht persönlich über die Planungen informiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Grundstückseigentümer und Pächter im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am Verfahren beteiligt worden seien. Die Gemeinde F. habe die Auslegung entsprechend Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG am 30. August 2010 ortsüblich durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.

Soweit der Kläger die Notwendigkeit des Projekts als solches anzweifle, werde auf die unter Teil C Ziffer 2.3.4 dargelegte Ausbaubedürftigkeit hingewiesen.

Am 21. Oktober 2013 ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 im Wesentlichen - ohne nähere Grundstücksbezeichnung - vorgetragen, der Kläger habe dargetan, dass das in Anspruch zu nehmende Grundstück nicht mehr als sinnvolles landwirtschaftliches Grundstück gewertet werden könne. Es sei auch nach Abschluss der Baumaßnahme erheblich vermindert. Ein in der Nachbarschaft liegendes Grundstück sei genauso gut geeignet, das Regenrückhaltebecken zu errichten. Es sei unzweckmäßig, Wasser zu kanalisieren, anstatt es zum Talboden laufen zu lassen. Der Kläger sei bereit, sein Grundstück abzugeben, wenn er ein angemessenes, gleichwertiges und dementsprechend gleich großes Grundstück zur Bewirtschaftung überlassen bekomme. Derartige Angebote seien aber nicht gemacht worden. Gräben neben Straßen halte der Kläger für wenig sinnvoll, da sie nur dazu dienten, von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge zum Überschlag zu bewegen. Gräben sollten sinnvollerweise flach verlaufen und auf diese Weise eine Verkehrssicherheit, eine Sicherheit der eventuell notwendig werdenden Vermeidung von schweren Unfällen erreichen. Deshalb bedürfe es wohl auch nicht an der Stelle des Grundstücks des Klägers ein Regenrückhaltebecken, sondern vielmehr einer sinnvollen Anlage naturgegebener Flächen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 legten die Klägerbevollmächtigten ergänzend dar, der Bürger habe nicht dem Staat zu dienen, sondern der Staat habe grundsätzlich dem Bürger zu dienen. Die Planfeststellungsbehörde habe keine Rücksicht darauf genommen, dass hier ein Landwirt in seinem Betrieb beeinträchtigt werde. Der Kläger könne nach Ende der Pacht seinen Betrieb jederzeit wieder zur Eigenbewirtschaftung nutzen. Auch der Pächter habe Anspruch darauf, diesen landwirtschaftlichen Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine Obstplantage, die der Kläger für die Herstellung seiner Obstbrände benötige und benutze. Dies stelle für den Kläger für die Bewirtschaftungsart seines Betriebes eine existenzielle Grundlage dar. Der Keller, der sich zudem auf dem Grundstück befinde, sei der Obstkeller, der vom Kläger ebenfalls benutzt werde. Bei dem Grundstück FlNr. ...58 sei ebenfalls eine Situation gegeben, die es erforderlich mache, es dem Betrieb des Klägers zu belassen. Wenn das Grundstück um ein Viertel vermindert werde, so sei dies für einen Kleinlandwirt eine erhebliche Minderung seiner ertragsfähigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes entscheide nicht das Bauamt und nicht der Staat, sondern dies habe ausschließlich der Grundeigentümer, der Landwirt und der Unternehmer zu beurteilen. Dem Kläger sei bislang weder angemessener Ersatzgrund noch eine ausreichende Geldentschädigung angeboten worden.

Der Kläger beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „A. (St .) - K. am B.“ Ausbau F. - M. Bauabschnitt II (W.) von Bau-Kilometer 0 + 000 (= St .-180-1, 887) bis Bau-Kilometer 1 + 450 (= St .-200-1, 364) vom 16. September 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und legt ergänzend dar, bei dem in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um ein unbebautes Grundstück innerhalb der Ortschaft F./W.. Dieses Grundstück habe einen dreiecksförmigen Zuschnitt und sei mit Büschen und Bäumen bewachsen. Das Grundstück sei zur St ... hin geneigt und weise zu dieser hin eine ca. 4 bis 5 m hohe Böschung auf. In dieser Böschung befinde sich ein Keller. Das Grundstück FlNr. ...58 werde an seinem westlichen Bereich, wo es in einem sehr spitzwinkligen Zuschnitt zulaufe, angeschnitten. Eine strukturelle Verschlechterung der Grundstücksstruktur sei damit nicht verbunden. Bei einer Grundstücksgröße von 9.568 m² verbleibe eine Restfläche von ca. 7.900 m², die wirtschaftlich nutzbar sei. Das Grundstück FlNr. ...21 werde in seinem nördlichen Bereich nur geringfügig angeschnitten. Bei einer Grundstücksgröße von 2.450 m² sei der Verlust einer Teilfläche von ca. 42 m² nicht spürbar. Soweit der Kläger vortrage, er könne seine Grundstücke nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzen, beziehe sich dies wohl allein auf die Grundstücke FlNr. ...19 und ...20, auf denen ein Regenrückhaltebecken geplant sei. Diese Grundstücke würden ganz in Anspruch genommen und fielen vollständig aus der landwirtschaftlichen Nutzung heraus. Insoweit trete nicht eine Wertminderung von 50% ein, sondern ein Totalverlust. Es verbleibe lediglich von dem Grundstück FlNr. ...21 eine Restfläche von 2.450 m², mithin etwa die Hälfte der ursprünglichen Gesamtfläche der Grundstücke FlNr. ...19, ...20 und ...21. Die ursprüngliche Bewirtschaftungseinheit sei infolge ihrer geringen Größe und ihrer starken Hanglage nur als Wiese landwirtschaftlich nutzbar. Die Frage, ob essich bei dem Grundstück FlNr. ...21 um eine unwirtschaftliche Restfläche handle, sei nicht entscheidungserheblich. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche sei erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs und demnach dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Eine entsprechende Verpflichtung dem Grunde nach sei im Planfeststellungsbeschluss in der Auflage 3.6.4 geregelt. Die Annahme einer unwirtschaftlichen Restfläche habe auch keine anderweitige Einschätzung im Hinblick auf eine etwaige Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge. Der Kläger bewirtschafte keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens gebe es keine vertretbare Alternativen. Im Rahmen der Straßenplanung seien grundsätzlich Entwässerungsmulden, jedoch keine Straßengräben angeordnet. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen werde das anfallende Wasser dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeführt. Die Straßenentwässerung sei vorliegend unter konsequenter Anwendung der fachlichen Standards und Sicherheitserfordernisse in jeder Hinsicht gerechtfertigt und angemessen. Eine Verlegung des Regenrückhaltebeckens von den Grundstücken FlNr. ...19 und ...20 sei aus planerisch-technischen Gründen nicht möglich. Flächen der öffentlichen Hand seien nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn diese gegenüber den sich im privaten Eigentum stehenden Flächen zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet zeigten. Das vom Kläger als Alternative genannte Grundstück FlNr. ...66/3, das im Eigentum der Gemeinde F. stehe, und auch andere Grundstücke im betreffenden Streckenabschnitt schieden bereits aus topographischen Gründen als Standort für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens aus. Das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 liege etwa bei Baukilometer 0 + 195 links in einer steilen Böschung und sei viel zu klein, um dort ein Regenrückhaltebecken anordnen zu können. Zudem müsse ein ca. 120 m längerer Streckenabschnitt der St ... ohne eine Ableitung über ein Regenrückhaltebecken ungedrosselt und ungereinigt bis in die Ortslage W. entwässert werden. Demgegenüber lägen die Grundstücke des Klägers in bester topographischer Lage und der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestaltet sich sehr einfach. Es erfolge kein Eingriff in naturschutzfachlich hochwertige Flächen und es entstehe ein geringerer Flächenverbrauch in Vergleich zu anderen Standorten. Durch die Wahl dieses Standortes erfolge die Einleitung des Straßenwassers aus dem längstmöglichen Straßenabschnitt, was eine geringere Mehrbelastung der Ortskanalisation zur Folge habe. Im Ergebnis bewege sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für das genannte Regenrückhaltebecken in jedem Fall innerhalb des im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Planungsspielraums.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte der Beklagte des Weiteren mit, das Staatliche Bauamt ... habe mittlerweile im Hinblick auf das Grundstück FlNr. ...9 auf die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche und die Inanspruchnahme des Kellers verzichtet. Es verbleibe bei der dauernd in Anspruch zu nehmenden Teilfläche von ca. 409 m². Durch den Verzicht werde die Betroffenheit des Klägers weiter gemindert.

Die mit Beschluss vom 6. November 2014 beigeladene Gemeinde F. äußerte sich im Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Planfeststellungsbeschluss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG.

1.2 Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Grundeigentum betroffen und damit umfassend rügeberechtigt. Da der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), kann er nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses ist Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach neue Staatsstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Das Gleiche gilt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG für wesentliche Änderungen, wie sie hier im Rahmen des geplanten Ausbaues unstreitig vorgesehen sind.

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 ist formell rechtmäßig. Er leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu seiner beantragten Aufhebung oder auch nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen würden. Insbesondere wurde dem Kläger hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG gelten für das Planfeststellungsverfahren Art. 72. ff BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 1 BayVwVfG hat der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Gemäß Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG fordert die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, zu Stellungnahme auf. Dies ist geschehen. Des Weiteren veranlasst die Anhörungsbehörde, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird. Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen und dabei u. a. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen innerhalb der Einwendungsfrist bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen vorzubringen sind. Auch dies ist vorliegend geschehen. Die Auslegung des Plans wurde in der Gemeinde F. am 30. August 2010 ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den amtlichen Gemeindetafeln. Sodann wurde der Plan gemäß der Bestätigung der Gemeinde F. vom 8. September 2010 bis 8. Oktober 2010 in der Gemeindeverwaltung F. während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. In der Bekanntmachung waren die nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Hinweise enthalten. Der ortsansässige Kläger hat hiervon auch offensichtlich Kenntnis genommen, denn er erhob bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 - und damit innerhalb der bekannt gemachten Einwendungsfrist - gegenüber der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben; auch nahmen er und sein Bevollmächtigter am Erörterungstermin am 13. November 2012 in F. teil. Eine vom Kläger geforderte weitergehende Einbeziehung in das Verfahren, etwa in Form einer persönlichen Vorinformation oder Beteiligung der Grundstückseigentümer oder Pächter in einem früheren Planungsstadium, verlangt das Gesetz nicht. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan.

Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. Solche sind insbesondere auch nicht vorgetragen.

2.3 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig, denn er weist weder hinsichtlich strikt zu beachtender Rechtssätze noch in der Abwägung materiell-rechtliche Fehler auf, die zu seiner Aufhebung führen würden:

2.3.1 Soweit der Kläger die Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme als solches in Zweifel zieht, wendet er sich gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens. Der Einwand ist in der Sache jedoch nicht zutreffend. Dem Vorhaben ist die im Hinblick auf die „enteignende Vorwirkung“ der Planfeststellung nach Art. 40 Abs. 2 BayStrWG erforderliche Planrechtfertigung nicht abzusprechen. Eine Planung ist in diesem Sinne gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Maßnahme als zwingend geboten und unausweichlich darstellt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG kommt Staatsstraßen zusammen mit den Bundesfernstraßen Netzfunktion zu und sie dienen dem Durchgangsverkehr. Einwendungen hinsichtlich der Straßenklasse wurden nicht erhoben. Staatsstraßen sind - wie auch die anderen öffentlichen Straßen - gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG durch den Straßenbaulastträger in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Die Frage, ob der Bau, Ausbau oder die Umgestaltung eines Verkehrsweges vernünftigerweise geboten ist, bemisst sich an dem bestehenden und prognostizierten Verkehrsbedürfnis unter Berücksichtigung des vorhandenen und des angestrebten Zustands. Der Einschätzung des Bedarfs sind hinreichend ermittelte Tatsachen einerseits und fachkundige Prognosen andererseits zugrunde zu legen. Diesen Anforderungen entspricht das geplante Vorhaben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Neubau einer Staatsstraße, sondern ihren Ausbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere der Verkehrssicherheit handelt. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, wie hoch die Straße verkehrsmäßig belastet ist. Auch eine im Vergleich mit anderen Staatsstraßen unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung kann Ausbaumaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards rechtfertigen. Eine Verkehrszählung am 6. Oktober 2009 ergab eine Verkehrsbelastung von 1.297 Kfz/24h bei einem Schwerlastverkehrsanteil von 7,1%. Die vom Vorhabensträger erstellte Prognose für das Jahr 2025 kommt zu einer Belastung vom 1.420 Kfz/24h (vgl. Ziff. 5.2.1 des Erläuterungsberichts). Die - wenn auch deutlich unterdurchschnittliche - Verkehrsbelastung der St ... ist im Ausbauabschnitt aber nicht derart gering, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit schlichtweg unvernünftig erschienen. Insbesondere weist die vorhandene Straße verkehrsmengenunabhängige Defizite auf, denen mit der geplanten Maßnahme begegnet werden soll und kann. So liegt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Behörden in dem betroffenen Abschnitt derzeit lediglich eine Fahrbahnbreite von ca. 5,5 m und damit keine ausreichend dimensionierte Fahrbahn vor, die ein gefahrloses Begegnen insbesondere größerer Fahrzeuge (z. B. beim Begegnungsfall LKW/LKW) ermöglichen würde. Zu Recht weisen der Vorhabensträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus auf die auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetige und kleinteilige Linienführung mit ungünstigen Kurvenradien auf freier Strecke hin. Hinzu kommt, dass es sich um den letzten nicht ausgebauten Abschnitt der zwischen F. und M. ansonsten ausgebauten Staatsstraße handelt. Es liegt auf der Hand, dass sich eine unterbrochene Streckencharakteristik auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als ungünstig erweist. Der Vortrag des Klägers, gerade auf ausgebauten Strecken werde mit hohen Geschwindigkeit gefahren, womit sich das Unfallrisiko erhöhe, vermag die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die Planfeststellungsbehörde im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2.3.4.2 (S. 27) dargelegt, dass sich nach der amtlichen Unfalldatenbank im plangegenständlichen Bereich der Straße (fälschlich als „Bundesstraße“ bezeichnet) zwischen dem ersten Januar 1998 und dem 30. November 2012 insgesamt 13 registrierte Unfälle mit 2 schwer und 8 leicht verletzten Personen sowie einem hohen Sachschaden ereignet haben. Im Rahmen des Erörterungstermins am 13. November 2012 führte der Vorhabensträger in der Stellungnahme zum Einwand des Klägers aus, im Entwurfsabschnitt von 1,45 km Länge habe es zwischen 1. Januar 2000 und 30. April 2012 insgesamt 10 erfasste Unfallereignisse gegeben (S. 29 d. Niederschrift). Die Unfalldichte liege in diesem Zeitraum damit bei knapp 7 Unfällen pro 1 km. Im ausgebauten Bereich der St ... Richtung M2. habe die Unfalldichte im gleichen Zeitraum hingegen nur bei 2,62 Unfällen pro 1 km gelegen (4,2 km Länge, 11 Unfälle). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Einwand der Verschlechterung der Verkehrssicherheit ist damit nicht belegt, sondern kann vielmehr als entkräftet, wenn nicht als widerlegt betrachtet werden. Dass eine Verstetigung der Streckenführung bei gleichzeitiger Querschnittserhöhung entsprechend den (im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q 96, Ausgabe 1996) auf eine Fahrbahnbreite von 6,50 m (Kronenbreite 9,50 m) geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse und -sicherheit zu verbessern, ist im Übrigen schlüssig und nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Auch die vorgesehene Umgestaltung des bisher spitzwinkligen Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. wird von der zu bejahenden Planrechtfertigung umfasst. Es drängt sich geradezu auf, dass die Neugestaltung der St ... auch eine Neugestaltung der Einmündung erforderlich macht und hierbei ebenfalls dem Bedürfnis nach erhöhter Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen ist. Die vom Kläger angesprochenen Fragen der Dimensionierung des Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße betreffen nicht die Planrechtfertigung des Vorhabens. Die Planrechtfertigung ist für das gesamte Vorhaben oder einzelne Abschnitte mit eigenständiger Verkehrsbedeutung zu beurteilen. Fragen der Gestaltung und Dimensionierung der Straße oder ihrer Verknüpfung mit anderen Verkehrswegen sind wesentliche Elemente der planerischen Gestaltung, die nicht der Planrechtfertigung unterliegen und sie berühren, sondern an den Maßstäben des Abwägungsgebotes zu messen sind (vgl. HessVGH, B.v. 02.12.1998 - 2 Q 3447/97 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 - RO 2 K 11.880 - juris).

2.3.2 Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig, weil er eine Gefährdung seiner Existenz nicht hinreichend berücksichtige. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in den durch die Planung existenzbedrohend eingegriffen werde. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der seinen Betrieb vollständig verpachtet hat und nicht selbst betreibt, sich auf eine Existenzgefährdung dieses Betriebes überhaupt berufen kann. Erhebliche Zweifel bestehen daran, weil der Kläger seine Existenz nicht mit Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit bestreitet, sondern lediglich Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes erzielt. Für eine voraussichtlich eintretende Schmälerung des Pachtzinses ist das Entschädigungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung geeignet, diesen Vermögensnachteil vollständig auszugleichen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2002 - 8 A 01.40064 - juris). Das Vorbringen des Klägers, er könnte den Betrieb jederzeit wieder selbst bewirtschaften, ist zum einen im Hinblick auf den bestehenden Pachtvertrag fraglich und beruht zum anderen offenkundig nicht auf konkreten Überlegungen und Plänen. Letztendlich kann die Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn man den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als seine Existenzgrundlage betrachtet, liegt die befürchtete Existenzgefährdung nicht vor. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Vorhabensträgers und der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, stehen ca. 117.623 m² landwirtschaftliche Nutzfläche und 57.123 m² forstwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum des Klägers. Selbst unter Berücksichtigung des innerörtlich gelegenen und nicht verpachteten Grundstücks FlNr. ...9 und der unwirtschaftlichen Restflächen werden für das Vorhaben auf Dauer 4.452 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen des Klägers in Anspruch genommen. Dies entspricht einem Verlust an Eigentumsflächen in Höhe von 3,78%. Dabei wurde in die Berechnungen offenkundig der Flächenverlust von 409 m2 des Grundstücks FlNr. ...9 eingestellt, ohne die Gesamtfläche des Grundstücks von 1.544 m2 als landwirtschaftliche Nutzfläche in Ansatz zu bringen. Tut man dies, reduziert sich der anteilige Flächenverlust nochmals auf rund 3,73%. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen kann, eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung trete nicht ein (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295; BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass trotz des deutlichen Unterschreitens der 5%-Grenze ausnahmsweise eine weitergehende Prüfung der Frage der Existenzgefährdung veranlasst wäre. Dies gilt umso mehr, als das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 dargelegt hat, nach dortiger Einschätzung sei der Kläger durch den Flächenverlust nicht in seiner Existenz gefährdet, wenn er eine entsprechend Entschädigung erhalte.

Wird somit der (derzeit ohnehin verpachtete) Betrieb des Klägers weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, ihn auf das nachfolgende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu verweisen (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - Az. 9 A 9/10 - juris). Der von Seiten des Klägers geforderte Ausgleich in Form von Ersatzland betrifft eine Entschädigungsfrage, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weder zu klären noch zu entscheiden ist. Es besteht auch keine Notwendigkeit hierfür, nachdem der Kläger durch das Vorhaben auch ohne verbindliche Ersatzlandauflage nicht in seiner Existenz gefährdet wird.

2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine „Obstplantage“, die er einschließlich des dort befindlichen Kellers für die Herstellung von Obstbränden nutze, ist er mit diesem Vorbringen bereits gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist derartiges auch nicht ansatzweise vorgetragen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Oktober 2010 war weder von einer entsprechenden Nutzung des Grundstücks oder des Kellers noch von der Herstellung von Obstbränden zu existenzsichernden Erwerbszwecken die Rede. Eine Voraussetzung für die Vermeidung der materiellen Präklusion ist, dass die Einwendung „sachliches Gegenvorbringen“ enthält und erkennen lässt, in welcher Weise bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen (BVerwG, B.v. 11.5.2010 - 7 VR 2/09 - juris). Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen bestimmter Belange durch das Vorhaben im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit diesem Einwand präkludiert. Planbetroffene müssen sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dabei genügt es zur Vermeidung der Ausschlusswirkung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG jedoch nicht, lediglich pauschal existenzielle Betroffenheit zu behaupten. Auch wenn von einem Betroffenen grundsätzlich keine weitergehende Begründung seiner Einwendungen verlangt werden kann, so obliegt ihm dennoch die Darlegung derjenigen Umstände, die in seiner Sphäre liegen und aus denen er die Existenzbedrohung herleitet. Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Planfeststellungsbehörde nicht kennt und von denen auch nicht zu erwarten ist, dass sie sie im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Erfahrung bringen wird. Zu denken ist hierbei etwa an bestimmte Betriebsabläufe oder nicht ohne Weiteres erkennbare Nutzungen von Grundstücken. Nur so wird die Behörde in die Lage versetzt, die betreffende Einwendung sachlich zu prüfen und angemessen zu würdigen. Der Betroffene kann sich gerade auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Behörde ohne entsprechende Hinweise seinerseits weitere Aufklärung in jeder denkbaren Richtung betreibt. Es liegt auf der Hand, dass ein Einwendungsführer nicht einerseits (nur) ihm bekannte und als relevant erkennbare Umstände verschweigen kann, um dann andererseits der Behörde mangelnde Beachtung gerade dieser Umstände vorzuhalten. Eine solche Bevorratung von Argumenten verhindert Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger anhand der ausgelegten Planunterlagen die Betroffenheit des Grundstücks FlNr. ...9 durch das Vorhabens nicht hätte erkennen können. Auch fehlen jegliche Anhaltspukte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, seine nunmehrigen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist geltend zu machen. Vielmehr musste es sich ihm geradezu aufdrängen, eine nach außen nicht erkennbare Nutzung des Grundstücks und deren Bedeutung für seine Erwerbssituation der Behörde zur Kenntnis zu geben um sie so überhaupt erst in die Lage zu versetzen, diese (behauptete) Beeinträchtigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

Es liegen auch die übrigen Voraussetzung des Einwendungsausschlusses vor. Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sind rechtlichen Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in Art. 74 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG vorgeschriebene Hinweis auf den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen war nach Aktenlage in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und der Fristbestimmung enthalten. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 24.7.2014 -8 A 13.40002 - juris ).

Lediglich ergänzend ist daher zu den Einwendungen des Klägers festzustellen, dass diese auch in der Sache der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Zunächst ist der Behörde darin zuzustimmen, dass das innerorts liegende Grundstück FlNr. ...9 nicht als Bestandteil eines (verpachteten) landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers anzusehen ist. Der Kläger hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem eigenen Vorbringen vollständig an seinen Neffen verpachtet, nicht aber das Grundstück FlNr. ...9. Er selbst betreibt derzeit aktiv keine Landwirtschaft. Das besagte Grundstück bewirtschaftet er nach seinen Angaben allerdings selbst, jedoch für die Obstproduktion zur Herstellung von Obstbränden im Rahmen eines Brennrechtes von maximal 300 l/Jahr. Der Kläger vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er damit einen existenziellen Anteil seines Einkommens erzielt. Dagegen spricht auch, dass sich nach den Feststellungen der Behörde die „Obstplantage“ aus Bewuchs des 1.544 m2 großen Grundstücks im Wesentlichen mit Wildaufwuchs oder verwilderten Obstbäumen besteht und lediglich ein einzelner Kirschbaum zur Obstproduktion geeignet erscheint. Dementsprechend ist anzunehmen, dass das Grundstück FlNr. ...9 auch nur untergeordnet zur Branntweinproduktion beitragen kann, jedenfalls aber nicht in derart existenzwichtiger Weise, dass der vorgesehene Flächenverlust von 409 m2 nicht verkraftbar wäre. Damit aber ist der Kläger wiederum auf Entschädigungsansprüche zu verweisen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn das Grundstück FlNr. ...9 bei den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers gezählt wird (s.o. Ziff. 2.2.2).

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabensträger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erklärt hat, er verzichte auf die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks und des dort befindlichen Kellers, der ohnehin erhalten bleibt. Damit reduziert sich die Betroffenheit des Klägers gegenüber den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen hat sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Abtretung eines Grundstücksstreifens zum Zwecke des Straßenbaus bereit erklärt, wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das verbleibende Grundstück mit einer Stützmauer gesichert wird.

2.3.4 Soweit sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke FlNrn. ...19 und ...20 für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens wendet, wurden seine Einwendungen zu Recht zurückgewiesen. Insoweit beruft sich der Kläger auf einen Vorrang der Heranziehung von Grundstücken in öffentlicher Hand gegenüber der Heranziehung seiner Grundstücke. Zu dem von Klägerseite geltend gemachten Vorrang hat der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. April 2000 - 8 A 99.40061 - (juris) ausgeführt:

Allerdings ist von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus dem Grundbesitz des Antragstellers im Enteignungsverfahren, nicht erreicht werden kann.

Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert und der Vorrang der Inanspruchnahme eigener Flächen des Enteignungsbegünstigten in besonderer Weise akzentuiert, wobei in diesem Rahmen auch Maßnahmen zu erwägen sind, durch die der Zugriff auf privates Eigentum nur vermindert wird, in geringerem Umfang aber unvermeidlich bleibt (vgl. BayVGH vom 12.10.1991 BayVBl 1993, 117). < ... > Allerdings kann ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann gegeben sein, wenn der Vorhabensträger privaten Grund und Boden in Anspruch nimmt, obwohl ein sonstiger Rechtsträger der öffentlichen Hand Eigentümer von Grundstücken ist, die für die beabsichtigten Maßnahmen in Betracht kommen. Die Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren (§ 19 Abs. 2 FStrG, Art. 28 BayEG) hat auch die Prüfung zu veranlassen, ob privates Eigentum nicht geschont werden kann, weil Flächen der öffentlichen Hand herangezogen werden können. Diese müssen allerdings ebenso für die Planung geeignet sein (vgl. Wendt in Sachs, GG, 2. Aufl. RdNr. 164 zu Art. 14). Die Verfügbarkeit öffentlichen Eigentums für das Vorhaben ist ein wichtiger, aber nicht in jedem Fall vorrangiger Belang für die Abwägung, der mit anderen für die Planung streitenden Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Vorhabensträger verwehrt ist, auf - i. S. des Vorhabens - weniger geeignete Grundstücke zurückzugreifen, soweit er in der Lage ist, sich besser geeignete Flächen zu verschaffen (vgl. BVerwG vom 1.9.1997 NVwZ 1998, 504/506). Eine Pflicht, allgemein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen Erfordernissen des Abwägungsgebots, vorrangig Grundeigentum öffentlicher Träger für alle öffentlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Träger heranzuziehen, gibt es nicht.

Dem schließt sich die Kammer an. Mithin kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde die Problematik gesehen und in ihre Abwägung hinreichend eingestellt hat. Dies ist der Fall. Unter Ziffer 2.6.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 102 ff) hat die Planfeststellungsbehörde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 der beigeladenen Gemeinde nicht für geeignet hält, das Vorhaben zu verwirklichen. Dabei ging auch sie grundsätzlich davon aus, dass Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, wenn sie zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet sind. Im Folgenden schließt sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne erkennbare Rechtsfehler dem Prüfungsergebnis des Vorhabensträger an. Danach würde der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erfordern. Durch die tiefen Einschnitte bis maximal 8 Meter würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschwert. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Zwar würde der Vorhabensträger dabei um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer würden jedoch mit ca. 669 m² neu betroffen. Durch die dann gegebene Lage des Regenrückhaltebeckens würde die Ortskanalisation zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts belastet werden, obwohl der Alternativstandort nur rund 120 m vom vorgesehenen Standort entfernt liegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass am Alternativstandort aus topographischen Gründen ein am geplanten Standort vorgesehener Durchlass nicht errichtet werden könne und dies dazu führe, dass Niederschlagswasser von einer längeren Strecke nicht in das Regenrückhaltebecken geleitet werden könnte. Es ist nachvollziehbar, dass dies im Gegensatz zur klagegegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-baches und der dortigen Hochwassergefahr führt. Auch erschließt sich anhand des Beklagtenvorbringens, dass der vom Kläger vorgeschlagene Standort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nummer 65...-...-...4 „naturnahe Hecken“ beanspruchen würde. Insoweit ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die damit verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe zu vermeiden sind, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben sind. Da derartige Eingriffe in der Regel flächenmäßig auszugleichen sind, würde der Gesamtflächenbedarf weiter erhöht. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, der vom Kläger vorgeschlagene Standort sei nicht in gleicher Weise geeignet, das erforderliche Regenrückhaltebecken zweckentsprechend anzulegen, wie dies am geplanten Standort und der Inanspruchnahme seiner Grundstücke der Fall ist. Damit ist die Behörde nicht verpflichtet, sondern vielmehr gehindert, vorrangig das gemeindliche Grundstück sowie andere Grundstücke in privater Hand zur Schonung der klägerischen Grundstücke heranzuziehen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der FlNrn. ...19 und ...20 sinngemäß geltend macht, das Anlegen eines Regenrückhaltebeckens sei nicht erforderlich, wenn keine Straßengräben errichtet würden, ist diesem Einwand ebenfalls nicht zu folgen. Das Vorbringen des Klägers, Straßengräben seien schon aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen, ist schon deshalb unbehelflich, weil nach den Planungen die Anlage derartiger Gräben nicht vorgesehen ist. Insoweit verweist die Beklagte auf die Richtlinie für die Anlagen von Straßen (RAS-EW 2005), wonach Straßenmulden auch aus Gründen der Verkehrssicherheit der Vorzug zu geben ist. Nach der streitgegenständlichen Planung wird das Oberflächenwasser im Dammbereich und über unbefestigte Seitenstreifen über die Böschung breitflächig versickert. Am Dammfuß sowie im Einschnittsbereich werden Mulden angeordnet, um die Vernässung des angrenzenden Geländes und der Wege bzw. Straßen zu vermeiden. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen wird das anfallende Wasser den geplanten Rückhaltebecken zugeführt. Es liegt auf der Hand, dass der ordnungsgemäße Ausbau einer Staatsstraße eine entsprechende Entwässerungseinrichtung schon zum Schutz der angrenzenden Grundstücke erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Planungen des Vorhabensträgers im streitgegenständlichen Fall ungeeignet oder nicht erforderlich wären.

2.3.5 Schließlich verfängt das Vorbringen des Kläger gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. ...58 ebenfalls nicht. Das Grundstück ist 9.568 m2 groß. Hiervon sollen für das Straßenbauvorhaben 1.611 m2 dauerhaft und 490 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird im Wesentlichen durch die Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. sowie die dabei für die Erschließung anliegender Grundstücke zu errichtenden Längswege verursacht. Der Kläger hält die Planung für überdimensioniert. Die Planung entspricht nach Erklärung des Beklagten jedoch den (damals) geltenden Straßenbaurichtlinien für für plangleiche Knotenpunkte (RAS-K 1). Nachvollziehbar ist auch die Überlegung des Straßenbaulastträgers und der Planfeststellungsbehörde, dass der tropfenförmige Fahrbahnteiler im Einmündungstrichter der Gemeindeverbindungsstraße der Erkennbarkeit des Knotenpunktes und der Vorgabe definierter Fahrflächen und somit der Verkehrssicherheit dienlich ist. Der pauschale Vortrag des Klägers, der Anschluss sei überdimensioniert, vermag dies nicht substantiiert zu widerlegen. Allerdings entsteht weiterer Flächenbedarf für den Anschluss des Längswegs an die Gemeindeverbindungsstraße. Dieser Bedarf ist im Wesentlichen aber dem Umstand geschuldet, dass der Anschluss aus naheliegenden Gründen zur Vermeidung von Verkehrsgefährdungen nicht im unmittelbaren Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Staatsstraße verwirklicht werden kann und deshalb ein Abrücken erforderlich ist. Die Anlage des Längsweges selbst vermittelt zum einen den an der St ... und der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Grundstücken einen verkehrssicheren Anschluss an diese öffentlichen Verkehrsflächen unter Vermeidung mehrerer unmittelbarer Zufahrten aus den Grundstücken zur Staatsstraße. Sie kann zum anderen eine gewisse Trennung der Verkehrsarten bewirken, weil auf dem Längsweg ausgehend vom Ortsteil W. eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ohne Benutzung der Staatsstraße angefahren werden kann. Das parallel zur Gemeindeverbindungsstraße auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Anschlussstück dient wiederum dem Anschluss einer bereits bestehenden Wegeverbindung an den Längsweg. Es ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde insoweit dem berechtigten Anliegen der Verkehrssicherheit Vorrang einräumt vor den Belangen des Klägers.

Weitere Einwendungen, mit denen der Kläger nicht präkludiert wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Bescheid vom 02. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung der dem Kläger vom Beklagten nach dem schleswig-holsteinischen Schulgesetz gewährten Landeszuschüsse für die Jahre 1998 bis 2006.

2

Der Kläger ist Träger der Freien Waldorfschule in Flensburg. Bei der Schule handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule i.S.d. § 2 Abs. 4 SchulG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 02. August 1990, zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006, GVOBl. S. 309; gültig bis 08. Februar 2007, im Folgenden: SchulG a.F.), die vom Land Schleswig-Holstein jährliche Zuschüsse zu den Sach- und Personalkosten i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 2 SchulG a.F. erhält. Die Höhe der Zuschüsse richtete sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Betrages, der im Landesdurchschnitt an Sach- und Personalkosten für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule im Vorjahr aufgewendet worden ist (Schülerkostensatz, § 63 Abs. 2 S. 1 SchulG a.F.), und nach den an der Ersatzschule durchschnittlich im Jahr vorhandenen Schülerinnen und Schülern (§ 64 Abs. 1 SchulG a.F.).

3

Der Kläger errechnete die Durchschnittszahlen nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler und übermittelte diese nach Maßgabe eines zu verwendenden Formulars zu bestimmten Zeitpunkten an den Beklagten. Diese Berechnung geschah zum einen in Form einer Prognose für die im zu bezuschussenden Jahr erwarteten Schülerzahlen und zum anderen durch Meldung der tatsächlich erreichten Schülerzahlen in den zurückliegenden Monaten. Dabei wurden unabhängig vom Wohnort sämtliche Schülerinnen und Schüler einbezogen, aufgrund der Grenznähe auch solche mit Wohnort in Dänemark. Sodann errechnete der Beklagte die Höhe des Zuschusses durch Multiplikation der übermittelten durchschnittlichen Schülerzahl mit dem jeweils geltenden Schülerkostensatz. Wichen die später gemeldeten tatsächlichen Zahlen von den bis dahin nur prognostizierten Zahlen eines Haushaltsjahres ab, wurde die Höhe der gewährten Zuschüsse rückwirkend geändert. Auf dieser Grundlage und nach endgültiger Abrechnung ergingen für die Haushaltsjahre 1998 bis 2006 jährliche Bewilligungsbescheide i.H.v. 2,1 bis 2,4 Mio. Euro (wegen der näheren Berechnungen wird auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheide verwiesen).

4

Neben diesem Verfahren zur Ermittlung des Landeszuschusses nach den §§ 60 ff. SchulG a.F. ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten im Rahmen der Erhebung von Schulkostenbeiträgen von den Gemeinden an zwei Stichtagen des Jahres alle Schülerinnen und Schüler namentlich und mit Adresse zu melden (§ 77 a SchulG a.F.). Hier waren auch die Schülerinnen und Schüler aus Dänemark aufgeführt. Die Durchführung dieses Verfahrens erfolgte durch dieselbe Sachbearbeiterin des Beklagten. Die hier gewonnenen Datensätze wurden beim Meldeamt abgeglichen.

5

Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz von 1994 wurde § 63 SchulG a.F. („Höhe des Zuschusses“) um eine sog. „Landeskinderklausel“ ergänzt. Nach § 63 Abs. 6 SchulG a.F. sollten Ersatzschulen ab dem 01. Januar 1998 nur noch Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler erhalten, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 S. 1 SchulG a.F. zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wurde und wird (vgl. § 122 Abs. 4 SchulG n.F.) der Zuschuss - neben einer Übergangsregelung - nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Eine solche Vereinbarung besteht tatsächlich nur mit der Stadt Hamburg.

6

Der Beklagte unterrichtete den Kläger von dieser Gesetzesänderung nicht. Weder die Terminsübersichten noch die vorläufigen Bewilligungsbescheide oder das vom Beklagten vorgegebene Formular enthielten einen Hinweis auf die neu eingefügte „Landeskinderklausel“. Es wurde lediglich die Angabe der „tatsächlichen Schülerzahlen“ und der „voraussichtlichen Zahl“ der Schülerinnen und Schüler gefordert mit Hinweis auf §§ 29 Abs. 1 und 64 SchulG a.F. (§ 29 Abs. 1 SchulG a.F. wies den Beginn und das Ende eines Schuljahrs aus, § 64 SchulG a.F. regelte die Berechnung der Schülerzahl aus der Jahresdurchschnittszahl und die Verpflichtung zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen). Nach der Schulgesetzänderung im Jahre 2007 wurde das Formular an die neuen Vorschriften angepasst; verwiesen wird nunmehr auf §§ 14 und 122 Abs. 4 SchulG n.F. (wobei § 122 Abs. 4 SchulG n.F. § 64 SchulG a.F. ersetzt und um die „Landeskinderklausel“ ergänzt worden ist).

7

In einem Telefonat im März 2007 bestätigte der Geschäftsführer des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass für die Berechnung der Zuschüsse auch diejenigen Schülerinnen und Schüler angegeben worden seien, die ihren Wohnsitz in Dänemark haben. Eine Überprüfung der daraufhin durch den Kläger eingereichten monatsweisen Auflistung dieser Schülerinnen und Schüler ergab, dass von 1998 bis 2001 jeweils ein/e Schüler/in, in 2002 drei Schüler/innen, in 2003 sieben Schüler/innen und von 2004 bis 2006 jeweils fünf Schüler/innen in die jährlichen Durchschnittsschülerzahlen eingeflossen waren, obwohl sie wegen ihrer Wohnung in Dänemark nicht hätten bezuschusst werden dürfen.

8

Nach längerem Schriftwechsel hob der Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2008 die Bewilligungsbescheide für die Landeszuschüsse der Haushaltsjahre 1998 bis 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit auf, soweit diese im Bescheid jeweils näher bezeichnete Zuschussbeträge übersteigen. Gleichzeitig wurden die für die dänischen Schülerinnen und Schüler zu viel bezahlten Zuschüsse in Höhe von insgesamt 99.556,61 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 27.762,61 € zurückgefordert. Der Beklagte stützt die Rücknahme auf § 116 LVwG und führt zur Begründung aus, dass die Bezuschussung teilweise rechtswidrig erfolgt sei und aufseiten des Klägers kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsbescheide bestehe, weil er deren Rechtswidrigkeit gekannt haben müsse oder jedenfalls in grob fahrlässiger Weise nicht erkannt habe. Trotz bestehender Unsicherheiten habe er es unterlassen, sich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuschussgewährung zu informieren. Die wirtschaftliche Existenz der Schule werde durch die Rückforderung nicht gefährdet, da es sich nur um 0,5 % der Gesamtförderung handele.

9

Dagegen hat der Kläger am 24. Januar 2008 Klage erhoben.

10

Er behauptet, keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Zuschussbescheide gehabt zu haben. Er habe zwar von der Existenz der „Landeskinderklausel“ gewusst, aber angenommen, dass zwischen Dänemark und Deutschland eine Ausnahmeregelung bestehe. Auch eine Prüfung des Landesrechnungshofs im Jahr 2002 habe keine Beanstandungen der Listen und gemeldeten Daten ergeben. Der Beklagte selbst habe nicht darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins ab 1998 nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Zuschüsse einfließen dürften. Die Antragsformulare seien erst in 2007 geändert worden. Im Übrigen sei dem Beklagten aus dem Erstattungsverfahren nach § 77 a SchulG a.F. bekannt gewesen, dass dänische Schülerinnen und Schüler beschult würden. Insofern hätte die zuständige Sachbearbeiterin selbst überprüfen können, ob die Zahlen und Adressen der Schülerinnen und Schüler beider Vorgänge übereinstimmten. Hiervon sei der Kläger ausgegangen. Ob ein solcher Abgleich tatsächlich erfolgte, habe er aber nicht wissen können. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, er habe auf den Bestand der Zuwendungsbescheide vertrauen dürfen, da er die Leistungen bereits verbraucht habe. Eine Rückzahlung der Zuschüsse in dieser Höhe sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Schule nicht möglich und würde zur Insolvenz führen.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 02. Januar 2008 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Rücknahmebescheides. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die jeweils durch ihn gemeldeten Daten für das Erstattungsverfahren nach § 77a SchulG a.F. einerseits und die für das Zuschussverfahren nach den §§ 60 ff. SchulG a.F. gemeldeten Statistiken andererseits überprüft und miteinander abgeglichen würden. Es handele sich vielmehr um verschiedene Verfahren ohne inhaltlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit derselben Sachbearbeiterin sei rein organisatorisch und zufällig. Zudem sei es die Pflicht eines Antragstellers, der öffentliche Mittel in Anspruch nehmen wolle, den Antrag richtig auszufüllen. Er dürfe die Überprüfung der Richtigkeit nicht auf die bezuschussende Stelle abwälzen. Im Zusammenhang mit der öffentlich diskutierten Problematik der „Landeskinderklausel“ an der Waldorfschule Lübeck, bei der aufgrund der Gesetzesänderung die bei ihr überwiegend angemeldeten Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr bezuschusst wurden, habe der Kläger wissen müssen, dass die „Landeskinderklausel“ auch für seine Schule gelte. Insofern hätte er auch nicht ungeprüft auf ein Abkommen mit Dänemark vertrauen dürfen; im Zweifel hätte er sich vielmehr erkundigen müssen. Dies zu unterlassen sei grob sorgfaltswidrig. Ferner seien die Antragsformulare für das Zuschussverfahren im Jahr 2007 nicht wegen der „Landeskinderklausel“ geändert worden, sondern aufgrund der Änderung des gesamten Schulgesetzes und der damit verbundenen systematischen Änderung der zu beachtenden Paragraphen. Ein solches Formular könne außerdem nur auf die grundlegenden Vorschriften Bezug nehmen und entlaste nicht von einer eigenen Prüfung. Aus der Nichterwähnung des § 63 Abs. 6 SchulG a.F. dürfe nicht gefolgert werden, dass auch nicht bezuschussungsfähige Schülerinnen und Schüler angegeben werden sollten. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass der Zuschuss auf der Grundlage seiner Angaben errechnet werden würde und dass er deshalb nur die bezuschussungsfähigen Schülerinnen und Schüler anzugeben hatte. Die Rückforderung sei schließlich verhältnismäßig, da die zurückgeforderte Summe nur einen Bruchteil des gewährten Betrages ausmache.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Durchführung eines Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO).

18

Die Klage ist auch begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 02. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

19

Der Beklagte kann die teilweise Rücknahme der Landeszuschüsse nicht auf die dafür allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 2, 3 LVwG stützen.

20

Nach § 116 Abs. 1 und 2 LVwG kann ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nur dann nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn und soweit er rechtswidrig ist und der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen in den Fortbestand desselben unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

21

Bei den durch den Beklagten erlassenen Zuschussbescheiden für die Haushaltsjahre 1998 bis 2006 handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, die eine laufende Geldleistung gewähren. Sie waren in der zurückgeforderten Höhe rechtswidrig, weil die Zuschüsse entgegen der Regelung des § 63 Abs. 6 SchulG a.F. auch für Schülerinnen und Schüler gewährt wurden, die ihre Wohnung nicht in Schleswig-Holstein hatten. „Wohnung“ i.S.d. § 63 Abs. 6 SchulG a.F. ist ebenso wie bei § 76 Abs. 1 und 2 SchulG a.F. (dazu Kammerurteil. v. 18.05.2007 - 9 A 652/04 -) gem. § 2 Abs. 8 SchulG a.F. die Wohnung einer Person nach den §§ 13, 14 LMG. Die im Zuschussverfahren (auch) gemeldeten und in die Berechnung eingeflossenen dänischen Schülerinnen und Schüler hatten ihre Wohnung im Sinne dieser Vorschriften unstreitig in Dänemark und waren somit seit dem 01. Januar 1998 von der Bezuschussung nach den §§ 60 ff. SchulG a.F. ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Haushaltsjahr 1998, für das der Kläger die Schülerzahlen schon ab 1997 und somit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit Einführung der „Landeskinderklausel“ (dazu GVOBl 1994 S. 124, GVOBl 1995 S. 473, GVOBl 1997 S. 129) übermittelt hatte, da es bei der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1953 - I B 95.53 - E 1, 35, seither std. Rspr., z.B. BVerwG, Urt. v. 23.03.1984 - 8 C 168/81 - NJW 1984, 2842). Als der Zuwendungsbescheid für das Haushaltsjahr 1998 erlassen wurde, war die Regelung des § 63 Abs. 6 SchulG a.F. bereits in Kraft. Somit waren sämtliche streitigen Zuwendungsbescheide teilweise rechtswidrig.

22

Verfassungsrechtliche Zweifel gegenüber der „Landeskinderklausel“ selbst bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - E 112, 74 ff. zur Bremer Klausel) und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

23

Die teilweise Aufhebung der Zuschussbescheide war dennoch rechtswidrig, weil der Kläger auf den Bestand der Zuschussbescheide vertraut hat und dieses Vertrauen auch unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes genießt Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - E 59, 128). Seine Gewährung beruht nicht auf einer in das Ermessen der Behörde gestellten Billigkeitserwägung, sondern auf einer gesetzlichen Abwägung zwischen der Beseitigung eines Verwaltungsaktes, der mit dem materiellen Recht nicht in Einklang steht, und dem Vertrauen des Leistungsempfängers in den Bestand eben dieses begünstigenden Verwaltungsaktes. (BVerwG, Urt. v. 14.08.1986 - 3 C 9/85 - E 74, 357, in juris Rn. 27; Urt. v. 06.06.1991 - 3 C 46/86 - E 88, 278, in juris Rn. 24). Der Vertrauensschutz ist als Bestandsschutz ausgebildet: Soweit er eingreift, steht er der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen. Ob und inwieweit Vertrauensschutz der Rücknahme entgegensteht, ist eine voll nachprüfbare Frage der Anwendung materiellen Rechts im Rahmen der Rücknahmeentscheidung, nicht aber Gegenstand von Ermessenserwägungen (BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 3 C 36/78 - in juris Rd. 32).

24

Das Vertrauen ist gem. § 116 Abs. 2 S. 2 LVwG in der Regel u.a. dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht hat. Unstreitig hat der Kläger die für die jeweiligen Haushaltsjahre erhaltenen Mittel für die schulbezogenen und monatlich anfallenden Ausgaben vollständig verbraucht. Da sich die Höhe der jährlichen Zuwendung nach den jeweils zuwendungsfähigen, tatsächlichen Ausgaben richtet und die Verwendung der Zuwendung nach Nr. 7 ANBest-I nachzuweisen ist, ist von der Richtigkeit dieser Angaben und der Schutzwürdigkeit des Vertrauens i.S.d. § 116 Abs. 2 S. 2 LVwG auszugehen.

25

Der dem Kläger damit zustehende Vertrauensschutz ist auch nicht durch § 116 Abs. 2 S. 3 LVwG ausgeschlossen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 LVwG) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 LVwG), erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 LVwG).

26

Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung durch den Kläger ergeben sich nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.

27

Der Kläger hat die Landeszuschüsse auch nicht aufgrund Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Wegfall des Vertrauensschutzes aufgrund unrichtiger Angaben basiert auf dem Gedanken, dass die Ursache der Fehlerhaftigkeit im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 115). Auf ein Verschulden des Begünstigten kommt es dabei jedoch nicht an (BVerwG, Urt. v. 14.08.1986 - 3 C 9/85 - E 74, 357, 364 = DVBl 1986, 1204, in juris Rd. 29; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 119). Maßgeblich ist allein, ob die Angaben des Begünstigten objektiv unrichtig oder unvollständig sind (BVerwG, Urt. v. 14.08.1986 a.a.O.). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 48 Rn. 112 m.w.N.).

28

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Schülerzahlen schon deswegen „unrichtig“ oder „unvollständig“ i.S.d. § 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 LVwG waren, weil sie im Ergebnis zu einer überhöhten und damit rechtswidrigen Bezuschussung führten. Ebenso wenig kommt es an dieser Stelle darauf an, was der Kläger nach Vorstellung des Beklagten über das Berechnungsverfahren hätte wissen müssen oder was er nach dessen Erwartung hätte mitteilen müssen. Maßgeblich ist vielmehr, was der Kläger aus der verobjektivierten Sicht eines Antragstellers anzugeben und zu berücksichtigen hatte. Dies wiederum richtet sich danach, was der Kläger nach dem Gesetz, nach etwaigen Auflagen, Richtlinien, Beilagen oder auch nach behördlicherseits erteilten Hinweisen oder Belehrungen anzugeben verpflichtet bzw. aufgefordert war. Dazu gehört auch, wie er das Verfahren und etwaige vorformulierte, von ihm auszufüllende Formulare nach den konkreten Umständen des Falles verstehen durfte. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben ist mithin auf der Grundlage dieses Verständnisses zu beurteilen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.03.2002 - 2 L 170/01 - NVwZ-RR 2003, 5, in juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/Ramsauer a.a.O., Rn. 118 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

29

Dem SchulG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass es Pflicht des Klägers gewesen wäre, die anzugebende Jahresdurchschnittszahl in Anwendung der „Landeskinderklausel“ um diejenigen Schülerinnen und Schüler zu „bereinigen“, die ihren Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben. Von seiner Systematik her ist vielmehr vorgesehen, dass die Berechnung des Zuschusses Sache des Beklagten als Zuschuss gewährende Stelle ist, während der Kläger als Antragsteller die für die Berechnung erforderlichen Daten zu liefern hat: Nach § 64 Abs. 1 SchulG a.F. ist bei der Berechnung des Zuschusses die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen. Die Durchschnittszahl wiederum wird nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler errechnet. § 64 Abs. 2 SchulG a.F. verpflichtet die Ersatzschule zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen. So gibt die Schule dem zu verwendenden Formular entsprechend Auskunft über die monatlich „vorhandene Zahl der Schülerinnen und Schüler“ und errechnet daraus eine Durchschnittszahl. Weitere Auswahlkriterien, eine Beschränkung auf bestimmte Schülerinnen und Schüler oder auch nur ein Verweis auf die „Landeskinderklausel“ sind weder in § 64 SchulG noch im vormals zu verwendenden Formular vorgesehen.

30

Die „Landeskinderklausel“ selbst richtete sich weder vom Wortlaut („Der Zuschuss wird … gewährt werden …“) noch vom Aufbau des Gesetzes her an den Kläger als Antragsteller. Sie war nicht in § 64, sondern als Abs. 6 in § 63 SchulG a.F. untergebracht. Hätte es Sache des Schulträgers sein sollen, den Durchschnitt der monatlich vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der „Landeskinderklausel“ zu errechnen, hätte der Gesetzgeber dies ohne weiteres in § 64 statt in § 63 SchulG a.F. aufnehmen können - so, wie es nunmehr in § 122 Abs. 4 S. 4 SchulG n.F. mit zugleich neuer Formulierung zum Ausdruck gebracht ist („Für die Berechnung der Durchschnittszahl sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die …“). Diese Gesetzesänderung hat außerdem zur Folge, dass die im Jahre 2007 angepassten Antragsformulare den Antragsteller mit Erwähnung des § 122 Abs. 4 SchulG n.F. nun auch zur „Landeskinderklausel“ hinführen.

31

Schließlich passt die „Landeskinderklausel“ auch von ihrer inhaltlichen Aussage her besser zu § 63 SchulG a.F., der die Bemessung und die Höhe des Zuschusses regelt und sich damit vornehmlich an das Ministerium richtet. Hinzu kommt, dass sie mehrschichtige Bedingungen formuliert, die ein einzelner Ersatzschulträger gar nicht übersehen kann. So macht sie die Zuschussgewährung nicht einfach vom Innehaben einer Wohnung in Schleswig-Holstein abhängig, sondern alternativ davon, ob für die Schülerinnen und Schüler (anstelle der Schulkostenbeiträge) an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 S. 1 SchulG a.F. zu leisten sind oder ob dem Land im Übrigen (für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins) aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages zustehen. Ob und inwieweit solche Erstattungs- oder Zahlungsansprüche im Einzelnen bestehen, kann nur das Ministerium als Anspruchsinhaber zuverlässig beurteilen und entsprechend in die Berechnung des Zuschusses einbringen. Schließlich kann auch nur so eine einheitliche Handhabung der gesetzlichen Berechnungsvorgaben gewährleistet werden.

32

Dieses Ergebnis benachteiligt die Behörde auch nicht unbillig. Ebenso wie etwaige Ungenauigkeiten in einem Vordruck zulasten der Behörde gehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.03.2002 - 2 L 170/01 - NVwZ-RR 2003, 5, in juris Rn. 4 m.w.N.), muss die Behörde den Mangel eines Antragsformulars, das eine bestimmte Angabe nicht vorsieht, gegen sich gelten lassen, weil sie so zu erkennen gibt, dass sie darauf keinen Wert legt. In diesem Fall kann vom Beteiligten nicht verlangt werden, dass er diese Angaben dennoch macht. In der Folge darf die Behörde einen Beteiligten auch nicht auf ein etwaiges Fehlen von Angaben verweisen (BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 - 3 C 46/86 - E 88, 278, in juris Rn. 28 a.E.). Wird die Behörde hingegen mit für sie ungenauen oder unklaren Angaben konfrontiert, hat sie zudem die Möglichkeit, durch gezielte Rückfragen eine Klarstellung zu erwirken (OVG Greifswald a.a.O., Rn. 6).

33

Dies gilt in Anbetracht der dargestellten Gesetzeslage, der Gestaltung des Formulars und der außerdem fehlenden Hinweise auf die „Landeskinderklausel“ auch im vorliegenden Fall. Hier ist die beklagte Behörde auf ihre Rolle als „Herrin des Verfahrens“ (§§ 83, 83a LVwG) zu verweisen, die u.a. die Abgabe und Berichtigung von Erklärungen anzuregen oder die Beteiligten über die im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechten und obliegenden Pflichten aufzuklären hätte.

34

Das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf den Bestand der bewilligten Zuschüsse ist auch nicht ausgeschlossen, weil er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide in den Haushaltsjahren 1998 bis 2006 kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 LVwG nicht kannte. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes beruht in diesem Fall auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes kannte oder ohne besondere Mühe hätte erkennen können, auch mit einer Rücknahme rechnen muss (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 48 Rn. 121 m.w.N.). Dabei muss sich die Kenntnis bzw. die Unkenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und nicht lediglich auf die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit begründen, beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819). Die Kenntnis der Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts begründen, sind der Kenntnis bzw. dem Kennen-Müssen auch der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst nicht gleichzusetzen. Eine Gleichsetzung käme nur dann in Betracht, wenn der Betroffene hinreichend rechtskundig wäre, um aus den bekannten Tatsachen ohne weiteres die rechtlichen Folgerungen zu ziehen (VGH Kassel, Urt. v. 22.01.1990 - 8 UE 1215/84 - NVwZ 1990, 883, 885, in juris Rn. 31).

35

Es kommt im vorliegenden Fall demnach nicht allein auf die Kenntnis der „Landeskinderklausel“ an und auf das Bewusstsein, dass auch Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in Dänemark in die Jahresdurchschnittszahlen eingeflossen sind. Der Kläger müsste zusätzlich gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst haben, dass die „Landeskinderklausel“ im Falle der Waldorfschule Flensburg anwendbar ist, dass der Beklagte die Zahlen trotz Kenntnis der im Erstattungsverfahren nach § 77 a SchulG a.F. eingereichten, auch dänische Schülerinnen und Schüler enthaltenden Listen ungeprüft übernimmt und dass die Zuwendungsbescheide von daher wegen einer objektiv falschen Berechnung nicht richtig sein können.

36

Anhaltspunkte für das Bestehen einer positiven Kenntnis dieser Umstände bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.

37

Eine grob fahrlässige Unkenntnis läge vor, wenn die gebotene Sorgfalt, die man hätte erwarten können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt wurde, insbesondere wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1993 - 11 C 47/92 - E 92, 84; VGH Kassel a.a.O.; Kopp/Ramsauer a.a.O., § 48 Rn. 124). Dabei kommt es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auch die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an (BVerwG, Urt. v. 12.3.1991 - 6 C 51/88 - NJW 1991, 2718), nicht aber auf die objektiven Erfordernisse des Rechtsverkehrs (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O).

38

Von solch naheliegenden Umständen oder einfachsten Überlegungen, die zu einer Kenntnis des Klägers über die Rechtswidrigkeit hätten führen können oder müssen, kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden. Dies gilt bereits hinsichtlich des Wissens um die Existenz der „Landeskinderklausel“ und der - unterstellten - Kenntnis von den Vorgängen um die Lübecker Waldorfschule. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte sich dem Kläger deshalb noch nicht aufdrängen müssen, dass nicht nur Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, sondern erst recht solche aus benachbarten Staaten nicht in die Berechnung des Zuschusses einfließen dürften. Für den Kläger schien dies auch keineswegs selbstverständlich. Er verweist auf die Tatsache, dass es im nördlichen Schleswig-Holstein auch dänische Schulen gebe - ebenso wie im südlichen Dänemark deutsche Schulen - und dass er angenommen habe, dass insoweit auch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Diese Annahme erscheint nachvollziehbar und lässt jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit nicht erkennen. Dass es eine gegenseitige Anerkennung und Förderung der jeweiligen Minderheit einschließlich ihrer eigenen Schulen gibt, ist allgemein bekannt. Zu meinen, dass diese gegenseitige Anerkennung und Förderung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen geschieht, ist aus Sicht eines juristischen Laien oder auch eines Juristen, der sich mit dem deutsch-dänischen Verhältnis nicht näher befasst, keinesfalls abwegig. Darüber hinaus ist der Kläger, wie ausgeführt, weder auf die Existenz der „Landeskinderklausel“ noch auf ihre einzelnen Tatbestandsvarianten hingewiesen worden. Er ist erst recht nicht darauf hingewiesen worden, dass es mit Dänemark eben keine Vereinbarung i.S.d. § 63 Abs. 6 SchulG a.F. gibt und dass die „Landeskinderklausel“ deshalb sogar auf die dänischen Schulen in Schleswig-Holstein anwendbar ist.

39

Unter Berücksichtigung der zu § 116 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 LVwG gemachten Ausführungen hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen „Rollenverteilung“ durfte der Kläger als Träger einer Ersatzschule darüber hinaus davon ausgehen, dass der Beklagte als oberste Schul- und Schulaufsichtsbehörde des Landes und zugleich Zuschuss gewährende Stelle die gesetzlichen Vorschriften speziell über die Berechnung des Zuschusses - einschließlich der „Landeskinderklausel“ - kennt und diese nicht ungeprüft lassen wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger weiter unterstellen konnte, dass dem Beklagten aus dem parallelen Erstattungsverfahren und der in diesem Zusammenhang beim Beklagten selbst geführten Schülerlisten jedenfalls in Gestalt der zuständigen Sachbearbeiterin bekannt war, dass die Schule auch von dänischen Schülerinnen und Schülern besucht wird. Insofern durfte er auch davon ausgehen, dass der Beklagte im Falle der Anwendbarkeit der „Landeskinderklausel“ Anlass haben würde, die Berechnung der Jahresdurchschnittszahlen zu überprüfen und bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten Rückfrage zu halten.

40

Darauf, ob der Kläger annehmen durfte, dass der Beklagte die übermittelten Daten des Zuschussverfahrens und des Erstattungsverfahrens miteinander vergleichen würde oder überhaupt vergleichen konnte, kommt es nicht an. Beide Verfahren dienen jedenfalls der Durchführung der Ersatzschulfinanzierung und stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Die Einführung des § 63 Abs. 6 SchulG a.F. durch das Haushaltsbegleitgesetz 1994 war nur eine Folge der gleichzeitigen Einführung des § 77 a SchulG a.F.. Hintergrund dieser Neuregelung war der Umstand, dass sich der Schullastenausgleich nach den §§ 76, 77 SchulG a.F. bis dahin nur auf den Besuch öffentlicher Schulen bezog, so dass kommunale Schulträger (Schul-) Kosten sparten, wenn ihre Schülerinnen und Schüler anstelle öffentlicher Schulen Ersatzschulen besuchten. Diesen ersparten Aufwand hatte das Land im Rahmen der Bezuschussung der Ersatzschulen bis dahin mitgetragen, obwohl der kommunale Schulaufwand bei der Zuschussberechnung als Kostenpunkt einbezogen wurde (so die Gesetzesbegründung. in LT/Drs. 13/1358 S. 13 ff.). Der inhaltliche Zusammenhang ergibt sich augenfällig auch daraus, dass § 77 a SchulG a.F. selbst in § 63 Abs. 6 SchulG a.F. erwähnt wird. Danach wird der Zuschuss auch für solche Schülerinnen und Schüler gewährt, für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 S. 1 SchulG (a.F.) zu leisten sind.

41

Da schließlich auch aus der Überprüfung der Zuwendungspraxis durch den Landesrechnungshof im Jahre 2002 in Bezug auf die Berücksichtigung dänischer Schülerinnen und Schüler keine Beanstandung folgte (oder folgen konnte), ergab sich für den Kläger auch hieraus kein Anlass, insoweit an der Rechtmäßigkeit der Zuschussgewährung zu zweifeln.

42

Nach alledem vermag die Kammer nicht zu erkennen, woraus sich die vom Beklagten angenommene „Erkundungspflicht“ auf Seiten des Klägers ergeben sollte. Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 84 Abs. 2 LVwG besteht mangels Rechtsvorschrift nicht. Bei Beamten beispielsweise wird aufgrund ihrer Treuepflichten eine Pflicht zur Überprüfung und - bei Unklarheiten - zur Rückfrage angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1986 - 2 C 29/84 - NVwZ 1987, 500, in juris Rn. 12). Eine solche Pflicht besteht im Übrigen aber nur, wenn offensichtlich Anlass zu Zweifeln besteht oder sich die Fehlerhaftigkeit aufdrängt. Anderenfalls kann ein Bürger darauf vertrauen, dass die Behörde rechtmäßig entschieden hat. Dabei darf er sich auf Verwaltungsvorschriften und eine ständige Verwaltungspraxis verlassen und handelt dann in aller Regel jedenfalls nicht grob fahrlässig (Kopp/Ramsauer a.a.O., Rn. 125 mwN). So liegt es auch hier. Nicht zuletzt aufgrund der unverändert fortgeführten Verwaltungspraxis und der mangelhaften Aufklärung im Verfahren hatte der Kläger keine ernsthafte Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Zuwendungsbescheide zu zweifeln.

43

Da damit bereits die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Zuschussbescheide i.S.d. § 116 Abs. 2 LVwG nicht gegeben sind, kommt es auf die Überprüfung des Ermessens nicht mehr an.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013. Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist der Neubau der Ortsumgehung N. im Zuge der Bundesstraße (B) 85, Schwandorf - Cham. Die Ortsdurchfahrt N. soll dabei durch eine 4 km lange Ortsumfahrung ersetzt werden, die N. - einen Ortsteil der Stadt R. - im Süden bogenförmig umgeht. Die B 85 ist Teil der überregionalen Entwicklungsachse Passau - Amberg; das Vorhaben ist im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf enthalten. Durch das Vorhaben wird das im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende und vom Kläger zu 1) gepachtete Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschnitten; der Grundbedarf beläuft sich insoweit auf rund 0,30 ha. Hinzu kommt die Inanspruchnahme von Pachtflächen, die der Kläger zu 1), der einen landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt neben einer Ganztagstätigkeit führt, gepachtet hat. Nach den Angaben des Klägers zu 1) verliert er dabei für seinen auf Ackerbau ausgerichteten Betrieb von ca. 30 ha Pachtflächen rund 10 ha. Der angefochtene Bescheid unterstellt eine Pachtflächeninanspruchnahme von nur 3,3 ha.

Die Kläger wenden ein, der Kläger zu 1) als Molkereiarbeiter und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt sei auf die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs existenziell angewiesen. Der Nebenerwerbsbetrieb sei sehr wohl geeignet, dem Kläger zu 1) und seiner Familie ein dauerhaftes Einkommen zu garantieren; er erziele damit einen jährlichen Erlös von 12.000 Euro. Bei der Trassenauswahl sei seine Existenzgefährdung nicht abgewogen worden.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die behauptete Existenzgefährdung sei nicht entscheidungserheblich, weil bei dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht von einer im fachplanungsrechtlichen Sinn geschützten Existenz auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Klage fehlt offensichtlich jede Erfolgsaussicht. Der Sachverhalt ist geklärt. Über die Klage konnte deshalb nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden werden.

1. Die Klage der Klägerin zu 2) ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet.

Die Klägerin zu 2) trägt nichts vor, was für eine eigene Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das fernstraßenrechtliche Vorhaben sprechen könnte; der gesamte Vortrag, der auf Existenzgefährdung ausgerichtet ist, bezieht sich auf ihren Sohn, den Kläger zu 1). Insoweit wäre sie daher auch präkludiert (§ 17e Abs. 5 FStrG).

Soweit das Vorhaben der Ortsumfahrung N. ihr Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschneidet, kann sie selbst nicht existenzgefährdet sein, weil sie das Grundstück nicht selbst bewirtschaftet, sondern an ihren Sohn verpachtet hat. Für die in Anspruch genommene Fläche aus ihrem Grundeigentum erhält sie eine Enteignungsentschädigung in Anwendung der Art. 8 ff. BayEG. Diese Entschädigung tritt insbesondere an die Stelle der verloren gehenden Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Fläche an ihren Sohn (Surrogation). Mangels Betriebsinhaberschaft ist daher eine existenzielle Betroffenheit nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f. m. w. N.).

Die Klägerin zu 2) macht aber ebenso wenig geltend, dass ihr Grundeigentum an der FlNr. 308 durch andere Mängel der Planfeststellung - etwa durch Abwägungsmängel bei der Trassenwahl - rechtswidrig betroffen wäre. Der vorgetragene Einwand zur Trassenwahl bezieht sich wiederum nur auf die Existenzbetroffenheit ihres Sohnes. Er greift im Übrigen auch nicht durch (dazu unten 2.).

2. Die Klage des Klägers zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Den Einwand der Existenzbetroffenheit vermag er dem Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenzusetzen. Allerdings ist der Kläger zu 1) als Pächter insoweit rügebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178).

2.1 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 - juris Rn. 208) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„…Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])…“

2.2 Nach diesen Grundsätzen leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers zu 1) an keinem beachtlichen Abwägungsmangel.

Der Kläger zu 1) betreibt den von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb nur im Nebenerwerb. Wie schon die Planfeststellungsbehörde zutreffend festgestellt hat, kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (PFB S. 277; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Vorliegend trägt der Kläger zu 1) selbst vor, dass er ganztägig als Molkereiarbeiter beschäftigt ist und aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen jährlichen Gewinn von 12.000 Euro erwirtschaftet. Diese Umstände sprechen wesentlich dafür, dass der Nebenerwerbsbetrieb überhaupt nicht lebensfähig ist, weil er schon im Hinblick auf den Eigenkapitalbedarf nur einen geringfügigen Zuerwerb sichert (BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164) und auch nur geringfügige Arbeitszeitreserven des Klägers zu 1) für die landwirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass ihm das Staatliche Bauamt Regensburg ein Tauschangebot für ein Ersatzgrundstück mit einer (gegenüber der Abtretungsfläche der Klägerin zu 2) verdoppelten) Größe von 5.790 m² unterbreitet hat, wodurch der Flächenverlust erheblich reduziert würde.

Soweit der Kläger zu 1) seine landwirtschaftlichen Flächen nicht von seiner Mutter, sondern von Dritten angepachtet hat, hat er ferner nicht substanziiert dargelegt, dass diese vertraglich überhaupt längerfristig gesichert sind. Es ist daher mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass die Flächenausstattung des Nebenerwerbsbetriebs und damit ein lebensfähiger Bestand nicht nachhaltig gewährleistet ist. Indiz dafür sind auch die unterschiedlichen Flächenangaben zum Verlust an Pachtflächen durch das Vorhaben (Kläger zu 1) 10 ha gemäß Schriftsatz vom 7.5.2013 S. 3 - Beklagter 3,3 ha nach PFB S. 277, wobei die Planfeststellungsbehörde lediglich die Angaben des Klägers zu 1) im Einwendungsschriftsatz des Verwaltungsverfahrens übernommen hat). Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, seine widersprüchlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren durch Belege wie Flurkarten oder Grundbuchauszüge zu verifizieren. Mangels klarer, substanziierter Angaben kann mithin nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 1) um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein solcher Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde kein Gewicht und vermag sich deshalb gegen die von der Behörde angeführten Verkehrsbelange (PFB S. 276 f.) nicht durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164 f.).

2.3 Letzteres gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich ausgeführt hat, sie wolle selbst bei Bejahung der Voraussetzungen der Existenzgefährdung oder -vernichtung des Klägers zu 1) das Vorhaben auf der Plantrasse ausführen (PFB S. 277 unten). Dazu verweist sie auf den Umstand, die für die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers zu 1) sprechenden Belange könnten sich gegen die massiven öffentlichen Interessen nicht durchsetzen. Dafür spricht nicht nur die Darstellung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl für die Plantrasse überdies detailliert mit gewichtigen Belangen des Naturschutzes (einschließlich FFH-Recht), der Immissionsbelastung eines Wohngebiets einschließlich der Planungsziele des § 50 BImSchG, des Schutzes eines Wasserschutzgebiets, des Bodenschutzes, der Minderung der Flächenversiegelung und der verkehrlichen Belange begründet (vgl. PFB S. 69 ff.). Angesichts des unsubstanziierten Vorbringens des Klägers zu 1) ist insoweit eine weitere Darstellung nicht veranlasst. Dass die Belange des Klägers zu 1) nicht fehlgewichtet wurden, ist offensichtlich. Der unsubstanziierte Einwand zur Trassenwahl liegt völlig neben der Sache.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von der S 143 östlich von Obercunnersdorf bis zur S 128 bei Niederoderwitz. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Der ca. 10 km lange Abschnitt 3.2 schließt an seinem nördlichen Ende an den im November 2010 für den Verkehr freigegebenen Abschnitt 3.1 (Löbau-Obercunnersdorf) an und soll mit dem Abschnitt 3.3 die bereits bestehende Ortsumgehung Zittau fortsetzen. Der Neubau der B 178n soll zweistreifig mit einem Straßenquerschnitt RQ 15,5 (mit Bau- und Betriebsform 2+1) erfolgen.

2

Der Kläger zu 2 war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in H. und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger zu 1, der bereits Eigentümer eines Teils der Betriebsgrundstücke war, hat im April 2010 den Betrieb und die Grundstücke des Klägers zu 2 übernommen. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Oberruppersdorf, Flurstücke ..., sollen 15 867 qm dauerhaft und 5 835 qm vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde im März 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen, die auch den landschaftspflegerischen Begleitplan und die diesem zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten umfassen, lagen einen Monat lang in der Stadt Herrnhut aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben im August 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wandten. Der Neubau der B 178n sei überflüssig, es genüge der Ausbau der bisherigen Trasse.

4

Im Anhörungsverfahren ergab sich eine Reihe von Änderungen, denen mit Tekturen vom 6. November 2008 Rechnung getragen wurde. Von den Änderungen waren die Grundstücke der Kläger nicht betroffen. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG und unter Hinweis darauf, dass sich die Planänderung auf Grundstücke in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden auswirkt, durch Veröffentlichung am 26. Februar 2009 bekannt gemacht. Im Text heißt es u.a.: "Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist... Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen...". Mit Schreiben vom April und November 2009 vertieften die Kläger ihre bisherigen Einwendungen und rügten eine Beeinträchtigung und unzulängliche Untersuchung der Avifauna, von Fledermäusen und der Haselmaus.

5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 stellte die Landesdirektion Dresden den Plan für den Neubau der B 178n im Bauabschnitt 3.2 fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen bestätige den Bedarf für die Maßnahme. Die Verkehrssicherheit werde ebenso verbessert wie die Lärm- und Schadstoffsituation sowie die Infrastruktur. Außerdem werde eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung in das Dreiländereck nach Polen und Tschechien geschaffen. Darüber hinaus solle die neue Trasse der verkehrlich überlasteten Stadt Herrnhut als Ortsumgehung dienen. Die Dimensionierung der Straße sei am Verkehrsbedürfnis ausgerichtet. Der gewählte Straßenquerschnitt RQ 15,5 entspreche den einschlägigen Richtlinien für die als großräumige Verbindung in die Straßenkategorie A I eingestufte Plantrasse und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrsbelastung.

6

Die gewählte Trassenvariante sei auch eindeutig vorzugswürdig. Die Nullvariante habe ausscheiden müssen, weil es derzeit keine leistungsfähige Nord-SüdVerbindung zwischen der A 4 und Tschechien gebe. Die Verkehrsprognosen für das Jahr 2020 zeigten die Notwendigkeit, die Anwohner durch einen Neubau der B 178n ohne Ortsdurchfahrten zu entlasten. Ein Neubau sei insbesondere auch deshalb erforderlich, um für den Schwerverkehr eine schnelle Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck zu schaffen. Zudem würde bei einem Ausbau der B 178 das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" zerschnitten. Der Ausbau der B 178 bei gleichzeitiger Errichtung der erforderlichen Ortsumgehungen, insbesondere für Herrnhut, käme einem Neubau gleich, ohne jedoch die genannten Vorteile der geplanten B 178n zu erreichen.

7

Schließlich würden die Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt durch eine Reihe von Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehörten Grünbrücken, Wilddurchlässe, Kleintierdurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen sowie Fledermausschutzzäune. Eingriffe in Haselmausvorkommen erfolgten nicht, weil im Trassenbereich solche Vorkommen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon seien erhebliche Beeinträchtigungen, ein Haselmausvorkommen unterstellt, aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich enthaltenen worst-case-Auflagen ausgeschlossen.

8

Eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes (nunmehr) des Klägers zu 1 habe nicht festgestellt werden können. Weder sei die behauptete Existenzgefährdung plausibel gemacht worden noch seien dem Sachverständigen die für eine Überprüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Selbst im unterstellten Fall einer langfristig gesicherten Existenzfähigkeit läge der Flächenentzug eindeutig unter dem für eine Existenzgefährdung sprechenden Schwellenwert von 5 %. Er beträfe außerdem nicht die Tierproduktion, sondern nur die Marktfruchtproduktion. Selbst bei unterstellter Existenzgefährdung könnten sich die Vorteile der B 178n gegenüber dem Eingriff in die landwirtschaftliche Existenz durchsetzen.

9

Zur Begründung ihrer gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Vorhaben gefährde ihre Existenz; soweit die Behörde die Existenzgefährdung verneine, habe sie unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt und Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Der Ausbau der bestehenden B 178 hätte genügt. Die Planung des Neubaus beruhe auf veralteten Annahmen. Der erhebliche Rückgang der Bevölkerung und demzufolge auch des Verkehrsaufkommens sei bei der Verkehrsprognose nicht zureichend berücksichtigt worden. Eine neue Nord-Süd-Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck sei nicht erforderlich, weil das vorhandene Straßennetz den zu erwartenden Verkehr aufnehmen könne. Die Möglichkeit, die Trasse im Bereich Herrnhut in einem Tunnel zu führen, sei nicht untersucht worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Zudem sei die Gefährdung der Haselmaus nicht hinreichend untersucht und berücksichtigt worden.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zugunsten des Betriebes der Kläger ergänzt.

11

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planergänzung aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung auf den Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:

14

Die Kläger seien mit dem Einwand der Existenzgefährdung ausgeschlossen. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung von einer unterstellten Existenzgefährdung ausgegangen, der Trasse jedoch der Vorrang eingeräumt worden.

15

Der Vortrag in Bezug auf die Gefährdung der Haselmaus sei ebenfalls präkludiert, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Jahre 2005 dazu nichts enthalten hätten. Entsprechendes gelte für die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Variantenprüfung sowie die Rüge, dass Verkehrsmengen nicht untersucht oder fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Tunnellösung sei aus finanziellen Gründen außer Betracht geblieben.

Entscheidungsgründe

16

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2 ist weiterhin klagebefugt, obwohl er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch die ihm gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu 1 übertragen hat. Diese Übertragung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

17

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - geltend machen können.

18

a) Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der B 178n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201 - FStrAbG -, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2833) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26 ff., vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

19

Der Gesetzgeber hat den Neubau der B 178n von der A 4 bis zur Grenze Deutschland/Polen/Tschechien in den Bedarfsplan des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) aufgenommen. Als Teil der "Projekte EU-Osterweiterung" soll diese Maßnahme der Deckung des Bedarfs dienen, der sich aus einem höheren grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr infolge der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten ergeben wird (vgl. BTDrucks 15/1657 S. 7). Folgerichtig nennt der Planfeststellungsbeschluss als Hauptziel des Neubaus, eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Grenzübergängen Deutschland/Polen und Deutschland/Tschechien sowie der A 4 bei Weißenberg zu schaffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Zielsetzung ausgerichtete Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers evident unsachlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die B 96 zwischen Zittau und Bautzen wegen ihrer zahlreichen Ortsdurchfahrten keine leistungsfähige Verbindung dar, die einen Neubau der B 178n als offenkundig überflüssig erscheinen lassen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Bedarf für eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zur A 4 nicht bereits durch den ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommenen Neubau der A 17 von der deutsch-tschechischen Grenze zur A 4 bei Dresden ausreichend gedeckt gesehen hat. Denn die beiden Maßnahmen erschließen unterschiedliche Einzugsbereiche. Während die B 178n eine Verbindung zwischen der A 4 und dem nordböhmischen Raum um die Stadt Reichenberg (Liberec) schafft, schließt die A 17 eine Lücke zwischen Dresden und Prag; beide Maßnahmen liegen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses rund 100 km voneinander entfernt.

20

Auch ist nicht erkennbar, dass der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers durch nachträgliche Veränderungen die Grundlage entzogen wurde und das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr werde deutlich ansteigen, ist durch die nachträgliche Entwicklung nicht widerlegt. Im Planfeststellungsbeschluss wird festgehalten, dass von tschechischer Seite eine zweibahnige Straße aus Richtung Reichenberg an die Grenze herangeführt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass künftig die Grenzübergänge bei Zittau auch für LKW über 7,5 t geöffnet werden. Daher liegt es nach wie vor nicht fern anzunehmen, dass der überregionale grenzüberschreitende Verkehr jedenfalls nach Fertigstellung einer leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung in diesem Raum zunehmen wird, zumal dann Arbeitnehmerfreizügigkeit auch mit Tschechien und Polen besteht. Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, der Rückgang der Bevölkerung in der Oberlausitz und damit auch der Verkehrszahlen sei so gravierend, dass es für einen Neubau der B 178n an jeder Notwendigkeit fehlt. Zum einen betrifft dieser Umstand den regionalen Verkehr. Er schließt also weder eine Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs aus noch die Notwendigkeit, gerade für diesen Verkehr eine schnelle, leistungsfähige Verbindung von den Grenzübergängen zur A 4 zu schaffen. Zum anderen kann auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass ein Festhalten am Neubau der B 178n gleichwohl mit Blick auf einen massiven Rückgang des regionalen Verkehrs nicht mehr vertretbar wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsprognose des Beklagten in jeder Hinsicht fehlerfrei ist. Denn selbst wenn die von den klägerischen Gutachten prognostizierte, allein auf den regionalen Verkehr bezogene Verkehrsbelastung von rund 8 300 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird, wäre bei gebotener Berücksichtigung des überregionalen Verkehrs und des Bedarfs für eine schnelle, leistungsfähige Verbindung zwischen den Grenzübergängen und der A 4 die Grundlage für die - auch den gewählten Regelquerschnitt rechtfertigende - Bedarfsentscheidung nicht entfallen (vgl. die Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - S. 18), zumal der Beklagte mit dieser Maßnahme zugleich das - zulässige - Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Aufbau insbesondere in Ostsachsen zu fördern.

21

Die Beweisanregung der Kläger - einen förmlichen Beweisantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt -, die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Ergebnisse nicht ankommt. Sie können allenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Zählung zulassen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bedarfsentscheidung ist jedoch auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Die von den Klägern selbst durchgeführten Zählungen können deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht repräsentativ für den gesamten Streckenabschnitt sind.

22

b) Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch unzureichend ermittelte Vorkommen und unzutreffend bewertete Beeinträchtigungen der Haselmaus rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG.

23

Einwendungen müssen zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Der Umfang der zu fordernden Darlegung richtet sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er die gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).

24

Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Einwendungen vom August 2005 nicht. Zwar haben sich beide Kläger gegen das Planvorhaben gewandt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass sie die naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung in irgendeiner Hinsicht für unzureichend halten. Auf die Einwendungsfrist mit den sich aus ihrer Versäumung ergebenden Folgen war mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die ausgelegten Unterlagen hatten auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Ohne Weiteres und ohne besondere Sachkenntnis lässt sich dem Erläuterungsbericht vom 27. Mai 2005 entnehmen, dass Maßnahmen zum Schutz von Tieren getroffen wurden, wie sie im ausgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführt sind und in den beigefügten übersichtlichen und leicht verständlichen faunistischen Gutachten für erforderlich gehalten wurden. Die 2009 vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Kläger im Klageverfahren stützen, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet sind.

25

Das Recht, Einwendungen zu erheben, ist auch nicht dadurch neu entstanden, dass nach den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung "Jeder" Einwendungen gegen den Plan erheben konnte. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG sowie die Aufzählung der Gemeinden, auf die sich die Änderung auswirkt, zeigt, sollte nicht das Planfeststellungsverfahren neu eröffnet, sondern nur innerhalb des anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem solchen Vorgehen der Planfeststellungsbehörde bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusionswirkung. Wie § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausdrücklich klarstellt, eröffnet § 73 Abs. 8 VwVfG nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 6). Die Kläger sind durch die Planänderung i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erstmalig oder stärker berührt; vielmehr sind sie von der Planänderung in ihren Grundstücken überhaupt nicht betroffen. Auch ist die artenschutzrechtliche Problematik nicht erst durch die Planänderung entstanden, vielmehr blieb die Trassenführung unverändert.

26

c) Soweit die Kläger nicht mit entsprechenden Einwendungen gegen den Plan gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Plan auch an keinem offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 FStrG).

27

aa) Die betroffenen Eigentumsbelange der Kläger sind in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Vorbringen präkludiert ist.

28

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

29

An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Existenzgefährdung auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneint hat, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sich der Flächenentzug in Höhe von 2,75 ha deutlich unterhalb der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung anzeigenden Schwelle von 5 % der Bewirtschaftungsfläche halte und zudem allein die Marktfruchtproduktion, nicht jedoch die Tierproduktion betreffe. Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30). Insoweit müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt haben (zur Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 S. 3), weil sie dem Sachverständigen keinerlei betriebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Die Kläger missverstehen den Planfeststellungsbeschluss, wenn sie davon ausgehen, dass dieser seiner Abwägung einen Flächenentzug von 5,1 ha und damit mehr als 5 % der Betriebsfläche zugrunde gelegt habe und schon angesichts dieses Wertes eine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr stellt der Planfeststellungsbeschluss, dem Sachverständigengutachten folgend, auf einen Flächenentzug von 2,75 ha ab, der - wie ausgeführt - deutlich unter dem Schwellenwert liegt.

30

Soweit das Sachverständigengutachten eine Existenzgefährdung im Hinblick auf Zerschneidungs- und Umwegschäden für denkbar hält, hat der Beklagte zur Schadensvermeidung zusätzlich zu dem Durchlass Bw 178/3.2-9 die H.brücke planfestgestellt. Zwar halten die Kläger den Durchlass Bw 178/3.2-9 für ungeeignet, weil er zu schmal und zu niedrig sei. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt sollte der Viehtrieb allerdings durch diesen Durchlass nur ausnahmsweise und nur in Notfällen erfolgen. Im Übrigen steht hierfür die Hechtwegbrücke zur Verfügung, die auch für die Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt sein wird, um den südlichen Teil des Grundstückes Gemarkung Oberruppersdorf Nr. ... zu erreichen. Das konnte der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht berücksichtigen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die H.brücke keinen auf Dauer gesicherten Überweg darstelle. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt dem Vorhabenträger auf (Auflage 4.7.54), die H.brücke zur Sicherung des Weideaustriebes mit Geländern auszurüsten, die insbesondere auf den Viehtrieb des klägerischen Betriebes ausgerichtet sind. Darüber hinaus wurde der Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Nutzung der Brücke zum Viehtrieb und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechtlich sicherstellt.

31

bb) Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.

32

aaa) Die Kläger rügen, eine Variante, die den Verkehr zumindest teilweise durch einen Tunnel unter Herrnhut hindurchführe, beginnend südöstlich des "Hengstberges" im Bereich "Eulbusch" und zwischen Neustrahwalde und Strahwalde die Bestandstrasse der B 178 wieder erreichend, sei nicht geprüft worden.

33

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>). Dabei darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

34

Der von den Klägern vorgeschlagene Bau eines Tunnels im Bereich von Herrnhut kam als im Rahmen der Variantenprüfung näher zu untersuchende Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Ein Tunnel in der von den Klägern vorgeschlagenen Länge von 3 bis 4 km, auch mit einer teilweisen Troglösung, wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, wäre erheblich teurer als die Planvariante, verursacht durch die Mehrkosten eines Tunnelbaus, aber auch durch die höheren Unterhaltungskosten. Östlich des "Eulbusches" würde das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" unvermeidbar infolge des dann hier nötigen Ausbaus der Bestandstrasse beeinträchtigt werden. Die weiteren Nachteile, die der Ausbau der Bestandstrasse im Übrigen aufweist (s.u. bbb)), gelten auch für eine solche Tunnelvariante.

35

bbb) Auch im Übrigen ist die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich abwägungsfehlerfrei gegen den Ausbau der bestehenden Trasse der B 178 entscheiden.

36

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

37

Mit der Planungsalternative, die bestehende Trasse der B 178 auszubauen, hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Neubautrasse besser geeignet ist, die Planziele zu erreichen. Nach der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und den ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ließe sich schon das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und der A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Fernverkehrs zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nur auf Kosten unverhältnismäßiger Eingriffe in das Eigentum und die Wohnqualität der Anlieger der bestehenden Trasse verwirklichen. Es müssten zusätzlich Straßen gebaut werden, um den langsamen Verkehr aufzunehmen. Der Ausbau würde höhere Kosten als der Neubau verursachen, ohne dass das oben genannte Hauptziel der Planung und die Schaffung von Ortsumgehungen in gleicher Weise erreicht werden könnten. Die - weitere - Zerschneidung des FFH-Gebietes "Pließnitzgebiet" und die empfindliche Beeinträchtigung der Verbindungen zwischen dem FFH-Gebiet und den angrenzenden Biotopen, insbesondere dem "Eulbusch" und den "Talauen des Peters- und Triebenbaches", wären unvermeidbar. Hinzu käme eine betriebsbedingte Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Hengstberg". Zudem würden die verkehrlichen Vorteile der B 178n, die an vielen Stellen die Funktion einer Ortsumgehung übernehme, für das nachgeordnete Netz entfallen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Durch die Trassenwahl lokale Verkehrsströme umzulenken und dadurch das nachgeordnete Straßennetz zu entlasten, ist ebenso ein zulässiges Planungsziel wie die Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung zur Bewältigung des Fernverkehrs.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2012 für den Neubau der Ortsumgehung Z., einem Ortsteil des Markts M., Landkreis K., im Zuge der Bundesstraße 173 im Abschnitt zwischen K. und H. Das Bauvorhaben ist als etwa 2,6 km lange, zwei- und abschnittsweise dreistreifige Straße geplant, die die Ortschaft Z. auf der Westseite außerhalb bebauter Bereiche umgeht und die derzeit vorhandene Ortsdurchfahrt ersetzen soll.

Der Kläger ist ein eingetragener örtlicher Sportverein. Er wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss insoweit betroffen, als die festgestellte Trasse den von ihm benützten Sportplatz (Fußballspielfeld) durchschneidet. Die Sportplatzfläche hat der Kläger zum Teil von der Gemeinde M. gepachtet (FlNr. 634 und 635 Gemarkung Z.); zum Teil (FlNr. 636 und 637) ist er Erbbauberechtigter. Auf der FlNr. 637 befindet sich das Sportheim des Sportvereins, das von der Planung nicht berührt wird. Den Grundstückspachtvertrag für die FlNr. 634 und 635 hat der Markt M. zum 1. Juni 2014 gekündigt. Über die hiergegen erhobene zivilrechtliche Klage ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beantragte das Staatliche Bauamt B. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Ortsumgehung von Z. Die Planfeststellungsunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen öffentlich aus. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 4. April 2011 Einwendungen; dabei machte er Ausführungen zur Schaffung eines Ersatzspielfeldes. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte er die vollständige Ablösung des gesamten Sportgeländes.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 ließ die Regierung von O. das Vorhaben u. a. mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu. Die Einwendungen Privater - auch des Klägers - gegen das Vorhaben wies die Behörde zurück, soweit sie ihnen nicht durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen habe.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Verwirklichung des Planvorhabens werde seine Existenz vernichtet. Ohne zeitnahe Bereitstellung eines Ersatzspielfeldes sei der Fußballsportbetrieb durch den Kläger nicht aufrecht zu erhalten; ein „Drehen“ des Spielfeldes scheide wegen der geringen verbleibenden Restflächen aus. Die erhebliche räumliche Trennung von Sportheim und Spielfeld führe zu gravierenden Umsatzeinbußen, wodurch die Existenz des Klägers ebenfalls zumindest erheblich gefährdet werde. Der Wegfall der angrenzenden Parkplätze schränke die Nutzung des Sportheims stark ein. Mangels Schallschutzfenstern sei mit einer Kündigung des bestehenden Mietvertrags mit dem Musikverein als Untermieter zu rechnen. Das Sportheim werde wegen der unmittelbaren Nähe zur geplanten Trasse (ca. 17 m zum geplanten Dammfuß) einen gravierenden Wertverlust erleiden und könne daher nicht mehr als Sicherheit für Banken und Darlehen dienen. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände stelle einen gravierenden Abwägungsfehler dar. Zudem sei die Linienbestimmung rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Variantenuntersuchung die Existenzgefährdung des Klägers nicht in seine Abwägung mit einbezogen habe.

Der Kläger könne auch nicht auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden, weil die Baumaßnahme zwingend zu einer Existenzvernichtung führe. Zwar solle das Sportgelände nach dem Planfeststellungsbeschluss in seiner Gesamtheit vom Straßenbaulastträger erworben und abgelöst werden. Die Umsetzung sei aber noch völlig offen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht erzielt worden. Der Kläger könne auch nicht die Klärung im Rahmen eines langwierigen Entschädigungsverfahrens abwarten; vielmehr hätte der bestehende Gesamtablösungsanspruch in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen.

Ein weiteres Abwägungsdefizit liege im Hinblick auf den Immissionsschutz vor, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Sportheim auch während der Nachtzeit häufig für Veranstaltungen, von den Spielern und von verschiedenen Besuchern genutzt werde. Auch werde bestritten, dass die vorgesehene Lärmschutzwand ausreichend sei. Weiter seien Abwägungsfehler im Hinblick auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern, wegen der Bodenversiegelung sowie hinsichtlich der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft zu rügen. Die Baumaßnahme verschlechtere zudem den Hochwasserschutz im Bereich des Ortes Z. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an wesentlichen Verfahrensfehlern, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine FFH-Verträglichkeitsprüfung und auch keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung stattgefunden habe, obwohl das Vorhaben lediglich 150 m entfernt vom FFH-Gebiet R. und Z. liege.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der mögliche privatrechtliche Ausschluss der Kündbarkeit des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der Marktgemeinde für die Dauer der Mittelbindung im Rahmen der Förderung habe keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Etwaige hieraus folgende Rückforderungen wären im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung zu behandeln. Der Umstand sei auch nicht innerhalb der Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 geendet habe, vorgetragen worden. Auch der Vortrag zur „Existenzgefährdung“ sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Im Übrigen handle es sich bei dem Kläger um einen hobbymäßig betriebenen Verein, dessen Existenz nicht davon abhängig sei, dass das Spielfeld an Ort und Stelle verbleibe. Die Beeinträchtigungen seien vorliegend deutlich geringer zu gewichten als in Fällen landwirtschaftlicher Existenzgefährdung. Ein unterstellter Mangel wäre auf das Abwägungsergebnis überdies nicht von Einfluss gewesen. Der Kläger verkenne im Übrigen die Trennlinie zwischen der Planfeststellung und der Entschädigungsfestsetzung.

Der Vortrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenso wie der Vortrag zum Variantenvergleich präkludiert. Gleiches gelte für den Vortrag zum Landesentwicklungsprogramm, zum Boden-, Natur- und Landschaftsschutz. Einwände gegen die Behandlung der vom Vorhaben betroffenen wasserwirtschaftlichen Belange bestünden nicht. Das planfestgestellte Vorhaben sei ebenso mit den Belangen des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung vereinbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen an der Prozessfähigkeit des Klägers schon aufgrund des von ihm vorgelegten Vorstandsbeschlusses vom 13. Januar 2013 keine Zweifel‚ zumal die Vereinssatzung dem 1. Vorsitzenden ein Alleinvertretungsrecht nach außen einräumt.

Im Übrigen ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Seine Klagebefugnis ergibt sich jedenfalls aus dem ihm zustehenden Erbbaurecht für die vom planfestgestellten Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke FlNr. 636 und 637 der Gemarkung Z. (vgl. schon BVerwG‚ U.v. 16.9.1993 - 4 C 9.91 - juris Rn. 8 m. w. N.; U.v. 14.11.2012 - 9 C 14.11 - juris Rn. 10 m. w. N.). Daher kann offen bleiben‚ ob ihm - analog der Rechtslage bei Landwirten - eine Klagebefugnis auch aufgrund des dreißigjährigen Pachtvertrags mit dem Markt M. bezüglich der ebenfalls vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke FlNr. 634 und 635 der Gemarkung Z. vom 8. Februar 1994 zusteht (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.39 - BVerwGE 105‚ 178/180 ff.) oder ob diese Rechtsposition durch die Kündigung zum 1. Juni 2014 verloren gegangen ist.

II.

Die Klage ist aber im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger kann zwar grundsätzlich als der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem eigentumsähnlichen Recht (Erbbaurecht) Betroffener eine umfassende Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 weist jedoch keine Rechtsfehler auf‚ die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).

1. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken.

Insbesondere kann der Kläger nicht geltend machen‚ dass die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Satz 1 FStrG i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG wäre bereits mangels Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben; ebenso wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nach überschlägiger Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien nicht erkennbar (§ 3c Satz 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), da seine Auswirkungen auf die Umwelt‚ wie von der höheren Naturschutzbehörde ausdrücklich bestätigt‚ ausgleich- bzw. kompensierbar sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 36‚ 37). Jedenfalls ist der Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nachdem im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen keine rechtlichen Bedenken bestehen und die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen erfolgt sind‚ sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Präklusionsvorschriften erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012‚ 180/182 Rn. 16).

Hiervon ausgehend ist der Kläger mit seiner Einwendung‚ der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft‚ weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde‚ ausgeschlossen. Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich eingehend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Erläuterungsbericht S. 47 ff.; siehe auch landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.5‚ 4. und 5.). Demgegenüber setzt sich das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 ausschließlich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf seinen künftigen Spielbetrieb (Erforderlichkeit eines Ersatzspielfelds)‚ und auf sein Sportheim (Umsatzeinbußen‚ Wertminderung‚ Schädigung der Bausubstanz‚ Wegfall von Mieteinnahmen‚ Schutz vor Hochwasser, teilweise Beseitigung der Parkplätze) auseinander. Daraus ergibt sich nicht einmal ansatzweise‚ dass der Kläger verfahrensrechtliche Einwendungen‚ konkret wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung‚ erheben wollte. Auch das - erst nach der Einwendungsfrist eingegangene - Ergänzungsschreiben des Klägers vom 25. Mai 2011 bezieht sich lediglich auf den hierin erstmals geltend gemachten Gesamtablöseanspruch‚ ohne auch nur sinngemäß auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzugehen bzw. verfahrensrechtliche Bedenken anzumelden. Im Übrigen können auch Rechtspositionen, die - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung - letztlich im Europarecht wurzeln oder europarechtlich untermauert sind, durch Präklusion verloren gehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2010 - 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatschG 2002 Nr. 12 Rn. 8 m. w. N.).

Im Ergebnis das Geiche gilt für die im Klageverfahren gerügte unterbliebene FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-RL). Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die FFH-Gebiete R. und Z. (vgl. Erläuterungsbericht S. 54 ff. und landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.2 und 4.3). Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 geht - ebenso wie das Ergänzungsschreiben vom 25. Mai 2011 - hierauf nicht einmal im Ansatz ein.

Wenn der Kläger hiergegen einwendet‚ eine Präklusion sei nicht eingetreten‚ weil er im Schreiben vom 4. April 2011 unter Ziffer 2 (Immissionen) und Ziffer 4 (Hochwasserschutz) umweltrelevante Belange geltend gemacht hat‚ verkennt er‚ dass er diese lediglich im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens auf sein Sportheim angesprochen hat. Diese Ausführungen zielen daher ersichtlich nur auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf das vom Vorhaben betroffene Sportheim und Spielfeld (worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird). Hieraus wird aber nicht erkennbar‚ dass der Kläger auch die verfahrensrechtliche Handhabung durch die Planfeststellungsbehörde rügen wollte. Daher kann er auch im gerichtlichen Verfahren diese Einwendung nicht mehr geltend machen.

Die materielle Präklusionswirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Verfassungs- und wie dargelegt ebenso mit Europarecht vereinbar (BVerwG‚ U.v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997‚ 489/490 m. w. N.; B.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139‚ 150/158 ff.). Inwiefern daher aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. August 1985, (7 B 15.85 - NVwZ 1986‚ 671) ein Ausschluss der Präklusionswirkung für den vorliegenden Fall abzuleiten sein soll‚ erschließt sich dem Senat angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gänzlich anders gelagerten Fallgestaltung nicht.

Der Kläger kann sein Klagebegehren mithin nicht mit verfahrensrechtlichen Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses begründen‚ ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedarf‚ ob und inwieweit dieses überhaupt auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden kann.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

2.1 Soweit in der Klagebegründung unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens verneint wird‚ ist das Vorbringen entsprechend obigen Ausführungen ebenfalls gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert‚ da den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann‚ dass der Kläger die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellte Notwendigkeit der Baumaßnahme (vgl. Erläuterungsbericht unter 2.) infrage stellen will. Die ausgelegten Unterlagen befassen sich ausführlich mit der Erforderlichkeit der Umgehungsstraße, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verkehrsbelastung (vgl. Verkehrsuntersuchung der I. GmbH vom Mai 2007‚ Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) und die unzureichenden Verkehrsverhältnisse im Planungsabschnitt (Erläuterungsbericht S. 27). Die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen gehen auf diese Thematik nicht ein. Im Übrigen steht die Planrechtfertigung des Vorhabens durch seine Aufnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fest (BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.).

2.2 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Variantenuntersuchung beruft‚ bezieht sich sein Einwand nicht auf die - hier offensichtlich vorliegende - Planrechtfertigung‚ sondern vielmehr auf die vom Beklagten nach § 17 Abs. 2 FStrG vorzunehmende Abwägungsentscheidung. Ungeachtet des Umstands‚ dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 17e Abs. 6 FStrG zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen kann‚ greift der Einwand des fehlerhaften Variantenvergleichs aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durch.

Zum einen spricht bereits viel dafür‚ dass der Kläger auch insoweit bereits präkludiert ist‚ weil auch bei den nur geringen Anforderungen an die Substanziierung von Einwendungen Privater aus dem klägerischen Vorbringen im Planfeststellungsverfahren nicht erkennbar wird‚ dass die vom Beklagten vorgenommenen Variantenuntersuchung infrage gestellt werden soll. Zwar führt der Kläger im Schreiben vom 4. April 2011 aus‚ dass er wegen der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trassenführung auch Beeinträchtigungen für seinen Sportplatz und sein Sportheim wegen Immissionen und im Hinblick auf den Hochwasserschutz befürchtet. Er verweist aber in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Fragen des Ersatzspielfelds bzw. des Entschädigungsverfahrens. Damit kann aber keine Rede davon sei‚ dass er in diesem Zusammenhang die Variantenuntersuchung rügt bzw. geltend machen will‚ dass die Planfeststellungsbehörde einer anderen Trasse den Vorzug hätte geben müssen. Erst in der Klagebegründung führt der Kläger (übrigens wenig überzeugend) aus‚ dass die Behörde dem bestandsorientierten Ausbau der bisherigen Trasse in Form der Verbreiterung und Anpassung der bestehenden Fahrstrecke‚ Verwendung von Flüsterasphalt und Lärmschutzmaßnahmen hätte den Vorzug geben müssen. Im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung schließlich hat er sich auch hierauf nicht mehr berufen, sondern vielmehr geltend gemacht‚ die Straße hätte auf der geplante Trasse‚ aber auf Höhe des Sportplatzes mit einem niedrigeren Straßendamm und damit weniger flächenverbrauchend geplant werden können‚ wenn die Gemeindeverbindungsstraße R. statt der geplanten Unterführung durch eine Brücke überführt worden wäre (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.7.2014 S.2).

Ungeachtet der Frage der Präklusion greifen diese Einwendungen gegen die Variantenuntersuchung aber auch deshalb nicht durch‚ weil sich der hier gewählte Streckenverlauf entlang der Rodach aufdrängt. Die Tieferlegung der Trasse der B 173 und die Überführung der Gemeindeverbindungsstraße R. durch eine Brücke scheidet schon im Rahmen einer Grobanalyse wegen der Verbesserung der Hochwassersituation für Z. durch die hier gewählte Variante aus (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/149).

Ferner wäre ein wie auch immer gearteter Ausbau der B 173 auf der bisherigen Trasse offenkundig nicht vorzugswürdig, weil er die bestehenden Strecken- und Verkehrsverhältnisse ersichtlich nur unzureichend verbessern könnte. Das Verkehrsaufkommen in der Ortsdurchfahrt Z. liegt bereits jetzt deutlich über der durchschnittlichen Belastung von Bundesstraßen in Bayern. So belief sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) im Jahr 2010 auf knapp 10.800 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.400 Kfz/24 h. 90% hiervon stellt Durchgangsverkehr dar. Nach dem Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros I. GmbH vom Mai 2007 (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) ist ein weiterer Anstieg der DTV zu erwarten. Eine Ortsdurchfahrt‚ die auch die innerörtlich notwendigen Verkehrsfunktionen und dörflichen Ansprüche an den Straßenraum übernehmen muss‚ kann dieser wichtigen Verkehrsfunktion schwerlich gerecht werden (vgl. im Einzelnen S. 40 ff. des Erläuterungsberichts). Ebenso müsste offensichtlich auch eine Ortsumfahrung im Osten wegen ihrer Ortsnähe ausscheiden.

2.3 Auch der Einwand der Existenzbetroffenheit des Klägers vermag die Klage nicht zu begründen.

Dabei braucht nicht vertieft zu werden‚ dass der Kläger im Einwendungsschreiben vom 4. April 2011 eine Existenzgefährdung ausdrücklich jedenfalls nicht geltend gemacht‚ sondern vielmehr zum Ersatzspielfeld und zum Wertverlust des Sportheims vorgetragen hat‚ so dass viel dafür spricht‚ dass der Kläger auch mit dieser Einwendung im Sinne des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Auf die Frage‚ ob und inwieweit auf den Kläger als auf Freizeitsport ausgerichteter Idealverein (§ 21 BGB)‚ der sich als Erbbaurechtsinhaber und - im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung - als Pächter auf ein eigentumsähnliches Recht berufen kann‚ analog der Betroffenheit von Landwirten die Grundsätze zur Existenzgefährdung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris Rn. 28 m. w. N.) Anwendung finden, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn man unterstellen wollte‚ dass die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung nur unzureichend in die fachplanerische Abwägung eingestellt hätte‚ könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Das Vorliegen eines solchen Mangels unterstellt, wäre dieser nämlich nicht als erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG anzusehen. Selbst wenn man angesichts der Bedeutung des Freizeitsports für die Volksgesundheit und der Anerkennung des Ehrenamtes die Offensichtlichkeit des Mangels bejahen wollte (was zweifelhaft erscheint)‚ besteht vorliegend jedenfalls keine konkrete Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung in der Sache (vgl. BVerwG‚ U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris Rn. 29 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich‚ dass die Planfeststellungsbehörde‚ selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Klägers unterstellt hätte‚ eine für ihn günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr wird im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgestellt‚ dass die darin erwartete einvernehmliche Lösung bei den nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen nicht Bedingung oder Voraussetzung für die positive Entscheidung über die Planfeststellung des Straßenbauprojekts war (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 117 und 118 o.). Auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 (Niederschrift S. 2) wurde von der Beklagtenseite nochmals erläutert‚ dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in gleicher Weise gefällt worden wäre‚ wenn die Existenz des Klägers durch die Straßenplanung vernichtet würde. Dabei drängt sich die planfestgestellte Trassenführung angesichts der Topographie des Geländes im Korridor westlich der Ortschaft Z. und relativ geradlinig entlang des Flusses Rodach offensichtlich auf; jede andere Trassenführung müsste zusätzlich eine Mehrzahl abwägungsrelevanter Probleme bewältigen. Nach der sich aus den Planfeststellungsunterlagen ergebenden, vom Gesetzgeber im Bedarfsplan bindend festgestellten Notwendigkeit des Baus der Ortsumgehung Z. und des offenkundigen Fehlens von ernsthaft geeigneten Alternativen vermag der Senat daher keine fehlerhafte Gewichtung der Belange bei einer Unterstellung der Existenzgefährdung des Klägers festzustellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs im streitbefangenen Streckenabschnitt steht die Bevorzugung der Verkehrsbelange gegenüber den Interessen des Klägers an seinem weiteren Bestand nicht objektiv außer Verhältnis.

Hiervon ausgehend stellen auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Ersatzspielfelds‚ der Umsatzeinbußen und der Wertminderung des Sportheims die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange des Klägers umfassend berücksichtigt und gewürdigt‚ jedoch im Rahmen der Abwägung diejenigen öffentlichen Belange‚ die für den Bau der Ortsumgehung sprechen‚ höher gewichtet. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Inwieweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zusteht‚ ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. Art. 8 ff., Art. 11, Art. 44 Abs. 1 BayEG). Nicht in das Planfeststellungsverfahren gehört ferner die Frage, ob eine potenzielle Enteignung nach Art. 6 Abs. 3 BayEG auf das Sportheim auszudehnen ist. Wie von der Vertreterin der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt wurde‚ wird durch den angefochtenen Beschluss auch die Frage der Gesamtablöse (einschließlich Sportheim) angesichts der sich mittlerweile darstellenden Problematik eines fehlenden Zugangs zu dem angebotenen Ersatzspielfeld nicht ausgeschlossen. Eine Sperrwirkung durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.) besteht daher‚ wie sich auch bereits aus dessen Tenorierung ergibt‚ vorliegend nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu Recht zur Frage des adäquaten Ausgleichs der gegenläufigen Interessen der Beteiligten auf die ergebnisoffene Prüfung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verwiesen.

2.4 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionen vor.

Wie sich aus den Planunterlagen (Unterlage Nr. 11) ergibt‚ ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes vereinbar. Das Landesamt für Umwelt hat in der Stellungnahme vom 6. Mai 2011 bestätigt, dass im Planfeststellungsbereich die lufthygienischen Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht erreicht oder überschritten werden. Angesichts dessen greifen die nicht näher substanziierten Bedenken des Klägers zu Geruchsbeeinträchtigungen nicht durch.

Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen reflektierenden Lärmschutzwände von Bau-km1+050 bis Bau-km1+330 bzw. 1+350 ausgeschlossen. Das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen erfolgte ausweislich der Planfeststellungsunterlagen nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die Festlegung der zulässigen Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die fehlende Schlafnutzung des Sportheims zu Recht den sich daraus ergebenden Nachtwert als nicht maßgeblich angesehen und ausschließlich auf den Immissionsgrenzwert am Tag von 64 dB(A) abgestellt hat‚ kann dabei dahinstehen. Denn die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzwände bewirken eine Lärmpegelminderung am Sportheim bis zu 8‚2 dB(A) tags und bis zu 8‚3 dB(A) nachts, wodurch auch der Immissionsgrenzwert für eine Nachtnutzung von 54 dB(A) im Bereich der vom Kläger genutzten Grundstücke eingehalten wird. Konkrete Einwendungen gegen die in den Planunterlagen dargestellte schalltechnische Untersuchung und die hierbei erzielten Ergebnisse hat der Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte schalltechnische Behandlung sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 6. Mai 2011 die vom Staatlichen Bauamt getroffenen Feststellungen bestätigt. Soweit der Kläger in der Klagebegründung die im Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzte Anregung des Landesamtes für Umwelt aufgreift, zur Vermeidung von lästigen Pegelsprüngen die vorgesehene Lärmschutzwand bei Bau-km 2+100 zu verlängern, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sich diese Empfehlung auf die Immissionsorte 29 bis 31 (Anwesen K. Str. Nr. 2, 4 und 6) und nicht auf die vom Kläger genutzten Grundstücke bezieht. Daher fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Kausalität in Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsbetroffenheit des Klägers (BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Für eine grundsätzliche Verkennung der Lärmschutzproblematik bestehen nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte.

2.5 Auch im Hinblick auf wasserrechtliche Belange ist die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung nicht fehlerhaft. Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen (Unterlage Nr. 13) wurde vom Vorhabensträger dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich Teile des Straßenbauvorhabens im wassersensiblen Bereich der Rodach befinden. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen Auflagen wurden als Nebenbestimmungen in Teil A Ziffer 5.4 des Beschlusstenors aufgenommen.

Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er die fehlende Berücksichtigung des von der Wasserwirtschaftsverwaltung empfohlenen Klimaänderungsfaktors rügt‚ hat das Staatliche Bauamt B. unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit darauf hingewiesen, dass dieser Vorsorgewert lediglich für die Planung bzw. Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen eingeführt wurde‚ jedoch bei den hydraulischen Bemessungen sonstiger Anlagen im Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt werden muss. Dem ist der Kläger nicht mit auf Gutachten Privatsachverständiger gestützten Argumenten entgegengetreten. Sein Einwand, in den Planfeststellungsbeschluss hätten vorgreifliche Ausgleichsregelungen für Nutzungsbeschränkungen aufgenommen werden müssen, greift nicht durch, weil die betroffenen Flächen bereits derzeit im Überschwemmungsgebiet der Rodach liegen und eine daran angepasste Nutzung schon bisher gesetzlich vorgeschrieben war.

Entgegen den Befürchtungen des Klägers tritt durch das Vorhaben auch keine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Sportheim des Klägers ein. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein am 24. Juli 2014 befindet sich das Sportheim derzeit im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Rodach‚ nach Errichtung des Hochwasserschutzdeiches dagegen außerhalb dieses vorläufig gesicherten Bereichs (Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Der geplante Hochwasserdamm (Deich) wird daher sogar zu einer Verbesserung der Hochwasserverhältnisse im Bereich des Sportheims führen. Dazu gehört auch die planfestgestellte Lösung bei der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße R., wie oben erörtert; die Tieferlegung der Trasse der B 173, wie vom Kläger geltend gemacht, würde auch den Hochwasserschutz nachteilig beeinflussen. Der durch den Bau des Vorhabens verloren gegangene Retentionsraum wird ferner durch den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Retentionsraum gleichwertig ersetzt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt dabei Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zu‚ da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die zum Hochwasserschutz erhobenen Einwendungen des Klägers‚ die nicht einmal auf Gutachten Privatsachverständiger‚ sondern lediglich auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden‚ sind fachlich nicht geeignet‚ die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen (BayVGH‚ B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m. w. N.). Aufgrund der fachkundigen Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein steht daher nach Überzeugung des Senats fest, dass der Hochwasserschutz für Z. insgesamt, aber auch im Hinblick auf die vom Kläger genutzten Grundstücke‚ wie in den Planunterlagen dargelegt‚ durch das planfestgestellte Vorhaben verbessert werden wird.

2.6 Soweit der Kläger noch Abwägungsfehler im Hinblick auf den Brandschutz‚ das Landesentwicklungsprogramm Bayern‚ Belange des Naturschutzes‚ der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht hat‚ ist sein Vorbringen offensichtlich entsprechend den obigen Erläuterungen präkludiert gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG‚ da er im Planfeststellungsverfahren nicht einmal im Ansatz zu erkennen gegeben hat‚ dass er insoweit Einwendungen erheben will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre‚ liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (Art. 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.