Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - 8 A 13.40047

published on 09/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - 8 A 13.40047
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013. Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist der Neubau der Ortsumgehung N. im Zuge der Bundesstraße (B) 85, Schwandorf - Cham. Die Ortsdurchfahrt N. soll dabei durch eine 4 km lange Ortsumfahrung ersetzt werden, die N. - einen Ortsteil der Stadt R. - im Süden bogenförmig umgeht. Die B 85 ist Teil der überregionalen Entwicklungsachse Passau - Amberg; das Vorhaben ist im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf enthalten. Durch das Vorhaben wird das im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende und vom Kläger zu 1) gepachtete Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschnitten; der Grundbedarf beläuft sich insoweit auf rund 0,30 ha. Hinzu kommt die Inanspruchnahme von Pachtflächen, die der Kläger zu 1), der einen landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt neben einer Ganztagstätigkeit führt, gepachtet hat. Nach den Angaben des Klägers zu 1) verliert er dabei für seinen auf Ackerbau ausgerichteten Betrieb von ca. 30 ha Pachtflächen rund 10 ha. Der angefochtene Bescheid unterstellt eine Pachtflächeninanspruchnahme von nur 3,3 ha.

Die Kläger wenden ein, der Kläger zu 1) als Molkereiarbeiter und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt sei auf die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs existenziell angewiesen. Der Nebenerwerbsbetrieb sei sehr wohl geeignet, dem Kläger zu 1) und seiner Familie ein dauerhaftes Einkommen zu garantieren; er erziele damit einen jährlichen Erlös von 12.000 Euro. Bei der Trassenauswahl sei seine Existenzgefährdung nicht abgewogen worden.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die behauptete Existenzgefährdung sei nicht entscheidungserheblich, weil bei dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht von einer im fachplanungsrechtlichen Sinn geschützten Existenz auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Klage fehlt offensichtlich jede Erfolgsaussicht. Der Sachverhalt ist geklärt. Über die Klage konnte deshalb nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden werden.

1. Die Klage der Klägerin zu 2) ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet.

Die Klägerin zu 2) trägt nichts vor, was für eine eigene Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das fernstraßenrechtliche Vorhaben sprechen könnte; der gesamte Vortrag, der auf Existenzgefährdung ausgerichtet ist, bezieht sich auf ihren Sohn, den Kläger zu 1). Insoweit wäre sie daher auch präkludiert (§ 17e Abs. 5 FStrG).

Soweit das Vorhaben der Ortsumfahrung N. ihr Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschneidet, kann sie selbst nicht existenzgefährdet sein, weil sie das Grundstück nicht selbst bewirtschaftet, sondern an ihren Sohn verpachtet hat. Für die in Anspruch genommene Fläche aus ihrem Grundeigentum erhält sie eine Enteignungsentschädigung in Anwendung der Art. 8 ff. BayEG. Diese Entschädigung tritt insbesondere an die Stelle der verloren gehenden Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Fläche an ihren Sohn (Surrogation). Mangels Betriebsinhaberschaft ist daher eine existenzielle Betroffenheit nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f. m. w. N.).

Die Klägerin zu 2) macht aber ebenso wenig geltend, dass ihr Grundeigentum an der FlNr. 308 durch andere Mängel der Planfeststellung - etwa durch Abwägungsmängel bei der Trassenwahl - rechtswidrig betroffen wäre. Der vorgetragene Einwand zur Trassenwahl bezieht sich wiederum nur auf die Existenzbetroffenheit ihres Sohnes. Er greift im Übrigen auch nicht durch (dazu unten 2.).

2. Die Klage des Klägers zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Den Einwand der Existenzbetroffenheit vermag er dem Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenzusetzen. Allerdings ist der Kläger zu 1) als Pächter insoweit rügebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178).

2.1 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 - juris Rn. 208) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„…Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])…“

2.2 Nach diesen Grundsätzen leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers zu 1) an keinem beachtlichen Abwägungsmangel.

Der Kläger zu 1) betreibt den von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb nur im Nebenerwerb. Wie schon die Planfeststellungsbehörde zutreffend festgestellt hat, kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (PFB S. 277; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Vorliegend trägt der Kläger zu 1) selbst vor, dass er ganztägig als Molkereiarbeiter beschäftigt ist und aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen jährlichen Gewinn von 12.000 Euro erwirtschaftet. Diese Umstände sprechen wesentlich dafür, dass der Nebenerwerbsbetrieb überhaupt nicht lebensfähig ist, weil er schon im Hinblick auf den Eigenkapitalbedarf nur einen geringfügigen Zuerwerb sichert (BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164) und auch nur geringfügige Arbeitszeitreserven des Klägers zu 1) für die landwirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass ihm das Staatliche Bauamt Regensburg ein Tauschangebot für ein Ersatzgrundstück mit einer (gegenüber der Abtretungsfläche der Klägerin zu 2) verdoppelten) Größe von 5.790 m² unterbreitet hat, wodurch der Flächenverlust erheblich reduziert würde.

Soweit der Kläger zu 1) seine landwirtschaftlichen Flächen nicht von seiner Mutter, sondern von Dritten angepachtet hat, hat er ferner nicht substanziiert dargelegt, dass diese vertraglich überhaupt längerfristig gesichert sind. Es ist daher mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass die Flächenausstattung des Nebenerwerbsbetriebs und damit ein lebensfähiger Bestand nicht nachhaltig gewährleistet ist. Indiz dafür sind auch die unterschiedlichen Flächenangaben zum Verlust an Pachtflächen durch das Vorhaben (Kläger zu 1) 10 ha gemäß Schriftsatz vom 7.5.2013 S. 3 - Beklagter 3,3 ha nach PFB S. 277, wobei die Planfeststellungsbehörde lediglich die Angaben des Klägers zu 1) im Einwendungsschriftsatz des Verwaltungsverfahrens übernommen hat). Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, seine widersprüchlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren durch Belege wie Flurkarten oder Grundbuchauszüge zu verifizieren. Mangels klarer, substanziierter Angaben kann mithin nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 1) um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein solcher Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde kein Gewicht und vermag sich deshalb gegen die von der Behörde angeführten Verkehrsbelange (PFB S. 276 f.) nicht durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164 f.).

2.3 Letzteres gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich ausgeführt hat, sie wolle selbst bei Bejahung der Voraussetzungen der Existenzgefährdung oder -vernichtung des Klägers zu 1) das Vorhaben auf der Plantrasse ausführen (PFB S. 277 unten). Dazu verweist sie auf den Umstand, die für die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers zu 1) sprechenden Belange könnten sich gegen die massiven öffentlichen Interessen nicht durchsetzen. Dafür spricht nicht nur die Darstellung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl für die Plantrasse überdies detailliert mit gewichtigen Belangen des Naturschutzes (einschließlich FFH-Recht), der Immissionsbelastung eines Wohngebiets einschließlich der Planungsziele des § 50 BImSchG, des Schutzes eines Wasserschutzgebiets, des Bodenschutzes, der Minderung der Flächenversiegelung und der verkehrlichen Belange begründet (vgl. PFB S. 69 ff.). Angesichts des unsubstanziierten Vorbringens des Klägers zu 1) ist insoweit eine weitere Darstellung nicht veranlasst. Dass die Belange des Klägers zu 1) nicht fehlgewichtet wurden, ist offensichtlich. Der unsubstanziierte Einwand zur Trassenwahl liegt völlig neben der Sache.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.