Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 8 A 13.40002

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2012 für den Neubau der Ortsumgehung Z., einem Ortsteil des Markts M., Landkreis K., im Zuge der Bundesstraße 173 im Abschnitt zwischen K. und H. Das Bauvorhaben ist als etwa 2,6 km lange, zwei- und abschnittsweise dreistreifige Straße geplant, die die Ortschaft Z. auf der Westseite außerhalb bebauter Bereiche umgeht und die derzeit vorhandene Ortsdurchfahrt ersetzen soll.

Der Kläger ist ein eingetragener örtlicher Sportverein. Er wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss insoweit betroffen, als die festgestellte Trasse den von ihm benützten Sportplatz (Fußballspielfeld) durchschneidet. Die Sportplatzfläche hat der Kläger zum Teil von der Gemeinde M. gepachtet (FlNr. 634 und 635 Gemarkung Z.); zum Teil (FlNr. 636 und 637) ist er Erbbauberechtigter. Auf der FlNr. 637 befindet sich das Sportheim des Sportvereins, das von der Planung nicht berührt wird. Den Grundstückspachtvertrag für die FlNr. 634 und 635 hat der Markt M. zum 1. Juni 2014 gekündigt. Über die hiergegen erhobene zivilrechtliche Klage ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beantragte das Staatliche Bauamt B. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Ortsumgehung von Z. Die Planfeststellungsunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen öffentlich aus. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 4. April 2011 Einwendungen; dabei machte er Ausführungen zur Schaffung eines Ersatzspielfeldes. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte er die vollständige Ablösung des gesamten Sportgeländes.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 ließ die Regierung von O. das Vorhaben u. a. mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu. Die Einwendungen Privater - auch des Klägers - gegen das Vorhaben wies die Behörde zurück, soweit sie ihnen nicht durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen habe.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Verwirklichung des Planvorhabens werde seine Existenz vernichtet. Ohne zeitnahe Bereitstellung eines Ersatzspielfeldes sei der Fußballsportbetrieb durch den Kläger nicht aufrecht zu erhalten; ein „Drehen“ des Spielfeldes scheide wegen der geringen verbleibenden Restflächen aus. Die erhebliche räumliche Trennung von Sportheim und Spielfeld führe zu gravierenden Umsatzeinbußen, wodurch die Existenz des Klägers ebenfalls zumindest erheblich gefährdet werde. Der Wegfall der angrenzenden Parkplätze schränke die Nutzung des Sportheims stark ein. Mangels Schallschutzfenstern sei mit einer Kündigung des bestehenden Mietvertrags mit dem Musikverein als Untermieter zu rechnen. Das Sportheim werde wegen der unmittelbaren Nähe zur geplanten Trasse (ca. 17 m zum geplanten Dammfuß) einen gravierenden Wertverlust erleiden und könne daher nicht mehr als Sicherheit für Banken und Darlehen dienen. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände stelle einen gravierenden Abwägungsfehler dar. Zudem sei die Linienbestimmung rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Variantenuntersuchung die Existenzgefährdung des Klägers nicht in seine Abwägung mit einbezogen habe.

Der Kläger könne auch nicht auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden, weil die Baumaßnahme zwingend zu einer Existenzvernichtung führe. Zwar solle das Sportgelände nach dem Planfeststellungsbeschluss in seiner Gesamtheit vom Straßenbaulastträger erworben und abgelöst werden. Die Umsetzung sei aber noch völlig offen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht erzielt worden. Der Kläger könne auch nicht die Klärung im Rahmen eines langwierigen Entschädigungsverfahrens abwarten; vielmehr hätte der bestehende Gesamtablösungsanspruch in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen.

Ein weiteres Abwägungsdefizit liege im Hinblick auf den Immissionsschutz vor, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Sportheim auch während der Nachtzeit häufig für Veranstaltungen, von den Spielern und von verschiedenen Besuchern genutzt werde. Auch werde bestritten, dass die vorgesehene Lärmschutzwand ausreichend sei. Weiter seien Abwägungsfehler im Hinblick auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern, wegen der Bodenversiegelung sowie hinsichtlich der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft zu rügen. Die Baumaßnahme verschlechtere zudem den Hochwasserschutz im Bereich des Ortes Z. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an wesentlichen Verfahrensfehlern, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine FFH-Verträglichkeitsprüfung und auch keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung stattgefunden habe, obwohl das Vorhaben lediglich 150 m entfernt vom FFH-Gebiet R. und Z. liege.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der mögliche privatrechtliche Ausschluss der Kündbarkeit des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der Marktgemeinde für die Dauer der Mittelbindung im Rahmen der Förderung habe keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Etwaige hieraus folgende Rückforderungen wären im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung zu behandeln. Der Umstand sei auch nicht innerhalb der Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 geendet habe, vorgetragen worden. Auch der Vortrag zur „Existenzgefährdung“ sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Im Übrigen handle es sich bei dem Kläger um einen hobbymäßig betriebenen Verein, dessen Existenz nicht davon abhängig sei, dass das Spielfeld an Ort und Stelle verbleibe. Die Beeinträchtigungen seien vorliegend deutlich geringer zu gewichten als in Fällen landwirtschaftlicher Existenzgefährdung. Ein unterstellter Mangel wäre auf das Abwägungsergebnis überdies nicht von Einfluss gewesen. Der Kläger verkenne im Übrigen die Trennlinie zwischen der Planfeststellung und der Entschädigungsfestsetzung.

Der Vortrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenso wie der Vortrag zum Variantenvergleich präkludiert. Gleiches gelte für den Vortrag zum Landesentwicklungsprogramm, zum Boden-, Natur- und Landschaftsschutz. Einwände gegen die Behandlung der vom Vorhaben betroffenen wasserwirtschaftlichen Belange bestünden nicht. Das planfestgestellte Vorhaben sei ebenso mit den Belangen des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung vereinbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen an der Prozessfähigkeit des Klägers schon aufgrund des von ihm vorgelegten Vorstandsbeschlusses vom 13. Januar 2013 keine Zweifel‚ zumal die Vereinssatzung dem 1. Vorsitzenden ein Alleinvertretungsrecht nach außen einräumt.

Im Übrigen ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Seine Klagebefugnis ergibt sich jedenfalls aus dem ihm zustehenden Erbbaurecht für die vom planfestgestellten Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke FlNr. 636 und 637 der Gemarkung Z. (vgl. schon BVerwG‚ U.v. 16.9.1993 - 4 C 9.91 - juris Rn. 8 m. w. N.; U.v. 14.11.2012 - 9 C 14.11 - juris Rn. 10 m. w. N.). Daher kann offen bleiben‚ ob ihm - analog der Rechtslage bei Landwirten - eine Klagebefugnis auch aufgrund des dreißigjährigen Pachtvertrags mit dem Markt M. bezüglich der ebenfalls vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke FlNr. 634 und 635 der Gemarkung Z. vom 8. Februar 1994 zusteht (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.39 - BVerwGE 105‚ 178/180 ff.) oder ob diese Rechtsposition durch die Kündigung zum 1. Juni 2014 verloren gegangen ist.

II.

Die Klage ist aber im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger kann zwar grundsätzlich als der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem eigentumsähnlichen Recht (Erbbaurecht) Betroffener eine umfassende Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 weist jedoch keine Rechtsfehler auf‚ die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).

1. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken.

Insbesondere kann der Kläger nicht geltend machen‚ dass die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Satz 1 FStrG i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG wäre bereits mangels Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben; ebenso wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nach überschlägiger Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien nicht erkennbar (§ 3c Satz 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), da seine Auswirkungen auf die Umwelt‚ wie von der höheren Naturschutzbehörde ausdrücklich bestätigt‚ ausgleich- bzw. kompensierbar sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 36‚ 37). Jedenfalls ist der Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nachdem im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen keine rechtlichen Bedenken bestehen und die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen erfolgt sind‚ sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Präklusionsvorschriften erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012‚ 180/182 Rn. 16).

Hiervon ausgehend ist der Kläger mit seiner Einwendung‚ der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft‚ weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde‚ ausgeschlossen. Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich eingehend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Erläuterungsbericht S. 47 ff.; siehe auch landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.5‚ 4. und 5.). Demgegenüber setzt sich das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 ausschließlich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf seinen künftigen Spielbetrieb (Erforderlichkeit eines Ersatzspielfelds)‚ und auf sein Sportheim (Umsatzeinbußen‚ Wertminderung‚ Schädigung der Bausubstanz‚ Wegfall von Mieteinnahmen‚ Schutz vor Hochwasser, teilweise Beseitigung der Parkplätze) auseinander. Daraus ergibt sich nicht einmal ansatzweise‚ dass der Kläger verfahrensrechtliche Einwendungen‚ konkret wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung‚ erheben wollte. Auch das - erst nach der Einwendungsfrist eingegangene - Ergänzungsschreiben des Klägers vom 25. Mai 2011 bezieht sich lediglich auf den hierin erstmals geltend gemachten Gesamtablöseanspruch‚ ohne auch nur sinngemäß auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzugehen bzw. verfahrensrechtliche Bedenken anzumelden. Im Übrigen können auch Rechtspositionen, die - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung - letztlich im Europarecht wurzeln oder europarechtlich untermauert sind, durch Präklusion verloren gehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2010 - 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatschG 2002 Nr. 12 Rn. 8 m. w. N.).

Im Ergebnis das Geiche gilt für die im Klageverfahren gerügte unterbliebene FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-RL). Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die FFH-Gebiete R. und Z. (vgl. Erläuterungsbericht S. 54 ff. und landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.2 und 4.3). Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 geht - ebenso wie das Ergänzungsschreiben vom 25. Mai 2011 - hierauf nicht einmal im Ansatz ein.

Wenn der Kläger hiergegen einwendet‚ eine Präklusion sei nicht eingetreten‚ weil er im Schreiben vom 4. April 2011 unter Ziffer 2 (Immissionen) und Ziffer 4 (Hochwasserschutz) umweltrelevante Belange geltend gemacht hat‚ verkennt er‚ dass er diese lediglich im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens auf sein Sportheim angesprochen hat. Diese Ausführungen zielen daher ersichtlich nur auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf das vom Vorhaben betroffene Sportheim und Spielfeld (worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird). Hieraus wird aber nicht erkennbar‚ dass der Kläger auch die verfahrensrechtliche Handhabung durch die Planfeststellungsbehörde rügen wollte. Daher kann er auch im gerichtlichen Verfahren diese Einwendung nicht mehr geltend machen.

Die materielle Präklusionswirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Verfassungs- und wie dargelegt ebenso mit Europarecht vereinbar (BVerwG‚ U.v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997‚ 489/490 m. w. N.; B.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139‚ 150/158 ff.). Inwiefern daher aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. August 1985, (7 B 15.85 - NVwZ 1986‚ 671) ein Ausschluss der Präklusionswirkung für den vorliegenden Fall abzuleiten sein soll‚ erschließt sich dem Senat angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gänzlich anders gelagerten Fallgestaltung nicht.

Der Kläger kann sein Klagebegehren mithin nicht mit verfahrensrechtlichen Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses begründen‚ ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedarf‚ ob und inwieweit dieses überhaupt auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden kann.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

2.1 Soweit in der Klagebegründung unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens verneint wird‚ ist das Vorbringen entsprechend obigen Ausführungen ebenfalls gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert‚ da den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann‚ dass der Kläger die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellte Notwendigkeit der Baumaßnahme (vgl. Erläuterungsbericht unter 2.) infrage stellen will. Die ausgelegten Unterlagen befassen sich ausführlich mit der Erforderlichkeit der Umgehungsstraße, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verkehrsbelastung (vgl. Verkehrsuntersuchung der I. GmbH vom Mai 2007‚ Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) und die unzureichenden Verkehrsverhältnisse im Planungsabschnitt (Erläuterungsbericht S. 27). Die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen gehen auf diese Thematik nicht ein. Im Übrigen steht die Planrechtfertigung des Vorhabens durch seine Aufnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fest (BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.).

2.2 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Variantenuntersuchung beruft‚ bezieht sich sein Einwand nicht auf die - hier offensichtlich vorliegende - Planrechtfertigung‚ sondern vielmehr auf die vom Beklagten nach § 17 Abs. 2 FStrG vorzunehmende Abwägungsentscheidung. Ungeachtet des Umstands‚ dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 17e Abs. 6 FStrG zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen kann‚ greift der Einwand des fehlerhaften Variantenvergleichs aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durch.

Zum einen spricht bereits viel dafür‚ dass der Kläger auch insoweit bereits präkludiert ist‚ weil auch bei den nur geringen Anforderungen an die Substanziierung von Einwendungen Privater aus dem klägerischen Vorbringen im Planfeststellungsverfahren nicht erkennbar wird‚ dass die vom Beklagten vorgenommenen Variantenuntersuchung infrage gestellt werden soll. Zwar führt der Kläger im Schreiben vom 4. April 2011 aus‚ dass er wegen der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trassenführung auch Beeinträchtigungen für seinen Sportplatz und sein Sportheim wegen Immissionen und im Hinblick auf den Hochwasserschutz befürchtet. Er verweist aber in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Fragen des Ersatzspielfelds bzw. des Entschädigungsverfahrens. Damit kann aber keine Rede davon sei‚ dass er in diesem Zusammenhang die Variantenuntersuchung rügt bzw. geltend machen will‚ dass die Planfeststellungsbehörde einer anderen Trasse den Vorzug hätte geben müssen. Erst in der Klagebegründung führt der Kläger (übrigens wenig überzeugend) aus‚ dass die Behörde dem bestandsorientierten Ausbau der bisherigen Trasse in Form der Verbreiterung und Anpassung der bestehenden Fahrstrecke‚ Verwendung von Flüsterasphalt und Lärmschutzmaßnahmen hätte den Vorzug geben müssen. Im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung schließlich hat er sich auch hierauf nicht mehr berufen, sondern vielmehr geltend gemacht‚ die Straße hätte auf der geplante Trasse‚ aber auf Höhe des Sportplatzes mit einem niedrigeren Straßendamm und damit weniger flächenverbrauchend geplant werden können‚ wenn die Gemeindeverbindungsstraße R. statt der geplanten Unterführung durch eine Brücke überführt worden wäre (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.7.2014 S.2).

Ungeachtet der Frage der Präklusion greifen diese Einwendungen gegen die Variantenuntersuchung aber auch deshalb nicht durch‚ weil sich der hier gewählte Streckenverlauf entlang der Rodach aufdrängt. Die Tieferlegung der Trasse der B 173 und die Überführung der Gemeindeverbindungsstraße R. durch eine Brücke scheidet schon im Rahmen einer Grobanalyse wegen der Verbesserung der Hochwassersituation für Z. durch die hier gewählte Variante aus (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/149).

Ferner wäre ein wie auch immer gearteter Ausbau der B 173 auf der bisherigen Trasse offenkundig nicht vorzugswürdig, weil er die bestehenden Strecken- und Verkehrsverhältnisse ersichtlich nur unzureichend verbessern könnte. Das Verkehrsaufkommen in der Ortsdurchfahrt Z. liegt bereits jetzt deutlich über der durchschnittlichen Belastung von Bundesstraßen in Bayern. So belief sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) im Jahr 2010 auf knapp 10.800 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.400 Kfz/24 h. 90% hiervon stellt Durchgangsverkehr dar. Nach dem Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros I. GmbH vom Mai 2007 (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) ist ein weiterer Anstieg der DTV zu erwarten. Eine Ortsdurchfahrt‚ die auch die innerörtlich notwendigen Verkehrsfunktionen und dörflichen Ansprüche an den Straßenraum übernehmen muss‚ kann dieser wichtigen Verkehrsfunktion schwerlich gerecht werden (vgl. im Einzelnen S. 40 ff. des Erläuterungsberichts). Ebenso müsste offensichtlich auch eine Ortsumfahrung im Osten wegen ihrer Ortsnähe ausscheiden.

2.3 Auch der Einwand der Existenzbetroffenheit des Klägers vermag die Klage nicht zu begründen.

Dabei braucht nicht vertieft zu werden‚ dass der Kläger im Einwendungsschreiben vom 4. April 2011 eine Existenzgefährdung ausdrücklich jedenfalls nicht geltend gemacht‚ sondern vielmehr zum Ersatzspielfeld und zum Wertverlust des Sportheims vorgetragen hat‚ so dass viel dafür spricht‚ dass der Kläger auch mit dieser Einwendung im Sinne des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Auf die Frage‚ ob und inwieweit auf den Kläger als auf Freizeitsport ausgerichteter Idealverein (§ 21 BGB)‚ der sich als Erbbaurechtsinhaber und - im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung - als Pächter auf ein eigentumsähnliches Recht berufen kann‚ analog der Betroffenheit von Landwirten die Grundsätze zur Existenzgefährdung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris Rn. 28 m. w. N.) Anwendung finden, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn man unterstellen wollte‚ dass die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung nur unzureichend in die fachplanerische Abwägung eingestellt hätte‚ könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Das Vorliegen eines solchen Mangels unterstellt, wäre dieser nämlich nicht als erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG anzusehen. Selbst wenn man angesichts der Bedeutung des Freizeitsports für die Volksgesundheit und der Anerkennung des Ehrenamtes die Offensichtlichkeit des Mangels bejahen wollte (was zweifelhaft erscheint)‚ besteht vorliegend jedenfalls keine konkrete Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung in der Sache (vgl. BVerwG‚ U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris Rn. 29 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich‚ dass die Planfeststellungsbehörde‚ selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Klägers unterstellt hätte‚ eine für ihn günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr wird im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgestellt‚ dass die darin erwartete einvernehmliche Lösung bei den nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen nicht Bedingung oder Voraussetzung für die positive Entscheidung über die Planfeststellung des Straßenbauprojekts war (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 117 und 118 o.). Auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 (Niederschrift S. 2) wurde von der Beklagtenseite nochmals erläutert‚ dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in gleicher Weise gefällt worden wäre‚ wenn die Existenz des Klägers durch die Straßenplanung vernichtet würde. Dabei drängt sich die planfestgestellte Trassenführung angesichts der Topographie des Geländes im Korridor westlich der Ortschaft Z. und relativ geradlinig entlang des Flusses Rodach offensichtlich auf; jede andere Trassenführung müsste zusätzlich eine Mehrzahl abwägungsrelevanter Probleme bewältigen. Nach der sich aus den Planfeststellungsunterlagen ergebenden, vom Gesetzgeber im Bedarfsplan bindend festgestellten Notwendigkeit des Baus der Ortsumgehung Z. und des offenkundigen Fehlens von ernsthaft geeigneten Alternativen vermag der Senat daher keine fehlerhafte Gewichtung der Belange bei einer Unterstellung der Existenzgefährdung des Klägers festzustellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs im streitbefangenen Streckenabschnitt steht die Bevorzugung der Verkehrsbelange gegenüber den Interessen des Klägers an seinem weiteren Bestand nicht objektiv außer Verhältnis.

Hiervon ausgehend stellen auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Ersatzspielfelds‚ der Umsatzeinbußen und der Wertminderung des Sportheims die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange des Klägers umfassend berücksichtigt und gewürdigt‚ jedoch im Rahmen der Abwägung diejenigen öffentlichen Belange‚ die für den Bau der Ortsumgehung sprechen‚ höher gewichtet. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Inwieweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zusteht‚ ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. Art. 8 ff., Art. 11, Art. 44 Abs. 1 BayEG). Nicht in das Planfeststellungsverfahren gehört ferner die Frage, ob eine potenzielle Enteignung nach Art. 6 Abs. 3 BayEG auf das Sportheim auszudehnen ist. Wie von der Vertreterin der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt wurde‚ wird durch den angefochtenen Beschluss auch die Frage der Gesamtablöse (einschließlich Sportheim) angesichts der sich mittlerweile darstellenden Problematik eines fehlenden Zugangs zu dem angebotenen Ersatzspielfeld nicht ausgeschlossen. Eine Sperrwirkung durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.) besteht daher‚ wie sich auch bereits aus dessen Tenorierung ergibt‚ vorliegend nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu Recht zur Frage des adäquaten Ausgleichs der gegenläufigen Interessen der Beteiligten auf die ergebnisoffene Prüfung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verwiesen.

2.4 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionen vor.

Wie sich aus den Planunterlagen (Unterlage Nr. 11) ergibt‚ ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes vereinbar. Das Landesamt für Umwelt hat in der Stellungnahme vom 6. Mai 2011 bestätigt, dass im Planfeststellungsbereich die lufthygienischen Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht erreicht oder überschritten werden. Angesichts dessen greifen die nicht näher substanziierten Bedenken des Klägers zu Geruchsbeeinträchtigungen nicht durch.

Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen reflektierenden Lärmschutzwände von Bau-km1+050 bis Bau-km1+330 bzw. 1+350 ausgeschlossen. Das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen erfolgte ausweislich der Planfeststellungsunterlagen nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die Festlegung der zulässigen Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die fehlende Schlafnutzung des Sportheims zu Recht den sich daraus ergebenden Nachtwert als nicht maßgeblich angesehen und ausschließlich auf den Immissionsgrenzwert am Tag von 64 dB(A) abgestellt hat‚ kann dabei dahinstehen. Denn die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzwände bewirken eine Lärmpegelminderung am Sportheim bis zu 8‚2 dB(A) tags und bis zu 8‚3 dB(A) nachts, wodurch auch der Immissionsgrenzwert für eine Nachtnutzung von 54 dB(A) im Bereich der vom Kläger genutzten Grundstücke eingehalten wird. Konkrete Einwendungen gegen die in den Planunterlagen dargestellte schalltechnische Untersuchung und die hierbei erzielten Ergebnisse hat der Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte schalltechnische Behandlung sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 6. Mai 2011 die vom Staatlichen Bauamt getroffenen Feststellungen bestätigt. Soweit der Kläger in der Klagebegründung die im Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzte Anregung des Landesamtes für Umwelt aufgreift, zur Vermeidung von lästigen Pegelsprüngen die vorgesehene Lärmschutzwand bei Bau-km 2+100 zu verlängern, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sich diese Empfehlung auf die Immissionsorte 29 bis 31 (Anwesen K. Str. Nr. 2, 4 und 6) und nicht auf die vom Kläger genutzten Grundstücke bezieht. Daher fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Kausalität in Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsbetroffenheit des Klägers (BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Für eine grundsätzliche Verkennung der Lärmschutzproblematik bestehen nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte.

2.5 Auch im Hinblick auf wasserrechtliche Belange ist die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung nicht fehlerhaft. Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen (Unterlage Nr. 13) wurde vom Vorhabensträger dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich Teile des Straßenbauvorhabens im wassersensiblen Bereich der Rodach befinden. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen Auflagen wurden als Nebenbestimmungen in Teil A Ziffer 5.4 des Beschlusstenors aufgenommen.

Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er die fehlende Berücksichtigung des von der Wasserwirtschaftsverwaltung empfohlenen Klimaänderungsfaktors rügt‚ hat das Staatliche Bauamt B. unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit darauf hingewiesen, dass dieser Vorsorgewert lediglich für die Planung bzw. Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen eingeführt wurde‚ jedoch bei den hydraulischen Bemessungen sonstiger Anlagen im Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt werden muss. Dem ist der Kläger nicht mit auf Gutachten Privatsachverständiger gestützten Argumenten entgegengetreten. Sein Einwand, in den Planfeststellungsbeschluss hätten vorgreifliche Ausgleichsregelungen für Nutzungsbeschränkungen aufgenommen werden müssen, greift nicht durch, weil die betroffenen Flächen bereits derzeit im Überschwemmungsgebiet der Rodach liegen und eine daran angepasste Nutzung schon bisher gesetzlich vorgeschrieben war.

Entgegen den Befürchtungen des Klägers tritt durch das Vorhaben auch keine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Sportheim des Klägers ein. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein am 24. Juli 2014 befindet sich das Sportheim derzeit im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Rodach‚ nach Errichtung des Hochwasserschutzdeiches dagegen außerhalb dieses vorläufig gesicherten Bereichs (Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Der geplante Hochwasserdamm (Deich) wird daher sogar zu einer Verbesserung der Hochwasserverhältnisse im Bereich des Sportheims führen. Dazu gehört auch die planfestgestellte Lösung bei der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße R., wie oben erörtert; die Tieferlegung der Trasse der B 173, wie vom Kläger geltend gemacht, würde auch den Hochwasserschutz nachteilig beeinflussen. Der durch den Bau des Vorhabens verloren gegangene Retentionsraum wird ferner durch den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Retentionsraum gleichwertig ersetzt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt dabei Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zu‚ da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die zum Hochwasserschutz erhobenen Einwendungen des Klägers‚ die nicht einmal auf Gutachten Privatsachverständiger‚ sondern lediglich auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden‚ sind fachlich nicht geeignet‚ die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen (BayVGH‚ B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m. w. N.). Aufgrund der fachkundigen Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein steht daher nach Überzeugung des Senats fest, dass der Hochwasserschutz für Z. insgesamt, aber auch im Hinblick auf die vom Kläger genutzten Grundstücke‚ wie in den Planunterlagen dargelegt‚ durch das planfestgestellte Vorhaben verbessert werden wird.

2.6 Soweit der Kläger noch Abwägungsfehler im Hinblick auf den Brandschutz‚ das Landesentwicklungsprogramm Bayern‚ Belange des Naturschutzes‚ der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht hat‚ ist sein Vorbringen offensichtlich entsprechend den obigen Erläuterungen präkludiert gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG‚ da er im Planfeststellungsverfahren nicht einmal im Ansatz zu erkennen gegeben hat‚ dass er insoweit Einwendungen erheben will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre‚ liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (Art. 52 Abs. 1 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 8 A 13.40002 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 9 A 9/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 8 A 13.40002.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklag

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 13.1745

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von der S 143 östlich von Obercunnersdorf bis zur S 128 bei Niederoderwitz. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Der ca. 10 km lange Abschnitt 3.2 schließt an seinem nördlichen Ende an den im November 2010 für den Verkehr freigegebenen Abschnitt 3.1 (Löbau-Obercunnersdorf) an und soll mit dem Abschnitt 3.3 die bereits bestehende Ortsumgehung Zittau fortsetzen. Der Neubau der B 178n soll zweistreifig mit einem Straßenquerschnitt RQ 15,5 (mit Bau- und Betriebsform 2+1) erfolgen.

2

Der Kläger zu 2 war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in H. und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger zu 1, der bereits Eigentümer eines Teils der Betriebsgrundstücke war, hat im April 2010 den Betrieb und die Grundstücke des Klägers zu 2 übernommen. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Oberruppersdorf, Flurstücke ..., sollen 15 867 qm dauerhaft und 5 835 qm vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde im März 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen, die auch den landschaftspflegerischen Begleitplan und die diesem zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten umfassen, lagen einen Monat lang in der Stadt Herrnhut aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben im August 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wandten. Der Neubau der B 178n sei überflüssig, es genüge der Ausbau der bisherigen Trasse.

4

Im Anhörungsverfahren ergab sich eine Reihe von Änderungen, denen mit Tekturen vom 6. November 2008 Rechnung getragen wurde. Von den Änderungen waren die Grundstücke der Kläger nicht betroffen. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG und unter Hinweis darauf, dass sich die Planänderung auf Grundstücke in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden auswirkt, durch Veröffentlichung am 26. Februar 2009 bekannt gemacht. Im Text heißt es u.a.: "Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist... Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen...". Mit Schreiben vom April und November 2009 vertieften die Kläger ihre bisherigen Einwendungen und rügten eine Beeinträchtigung und unzulängliche Untersuchung der Avifauna, von Fledermäusen und der Haselmaus.

5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 stellte die Landesdirektion Dresden den Plan für den Neubau der B 178n im Bauabschnitt 3.2 fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen bestätige den Bedarf für die Maßnahme. Die Verkehrssicherheit werde ebenso verbessert wie die Lärm- und Schadstoffsituation sowie die Infrastruktur. Außerdem werde eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung in das Dreiländereck nach Polen und Tschechien geschaffen. Darüber hinaus solle die neue Trasse der verkehrlich überlasteten Stadt Herrnhut als Ortsumgehung dienen. Die Dimensionierung der Straße sei am Verkehrsbedürfnis ausgerichtet. Der gewählte Straßenquerschnitt RQ 15,5 entspreche den einschlägigen Richtlinien für die als großräumige Verbindung in die Straßenkategorie A I eingestufte Plantrasse und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrsbelastung.

6

Die gewählte Trassenvariante sei auch eindeutig vorzugswürdig. Die Nullvariante habe ausscheiden müssen, weil es derzeit keine leistungsfähige Nord-SüdVerbindung zwischen der A 4 und Tschechien gebe. Die Verkehrsprognosen für das Jahr 2020 zeigten die Notwendigkeit, die Anwohner durch einen Neubau der B 178n ohne Ortsdurchfahrten zu entlasten. Ein Neubau sei insbesondere auch deshalb erforderlich, um für den Schwerverkehr eine schnelle Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck zu schaffen. Zudem würde bei einem Ausbau der B 178 das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" zerschnitten. Der Ausbau der B 178 bei gleichzeitiger Errichtung der erforderlichen Ortsumgehungen, insbesondere für Herrnhut, käme einem Neubau gleich, ohne jedoch die genannten Vorteile der geplanten B 178n zu erreichen.

7

Schließlich würden die Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt durch eine Reihe von Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehörten Grünbrücken, Wilddurchlässe, Kleintierdurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen sowie Fledermausschutzzäune. Eingriffe in Haselmausvorkommen erfolgten nicht, weil im Trassenbereich solche Vorkommen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon seien erhebliche Beeinträchtigungen, ein Haselmausvorkommen unterstellt, aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich enthaltenen worst-case-Auflagen ausgeschlossen.

8

Eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes (nunmehr) des Klägers zu 1 habe nicht festgestellt werden können. Weder sei die behauptete Existenzgefährdung plausibel gemacht worden noch seien dem Sachverständigen die für eine Überprüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Selbst im unterstellten Fall einer langfristig gesicherten Existenzfähigkeit läge der Flächenentzug eindeutig unter dem für eine Existenzgefährdung sprechenden Schwellenwert von 5 %. Er beträfe außerdem nicht die Tierproduktion, sondern nur die Marktfruchtproduktion. Selbst bei unterstellter Existenzgefährdung könnten sich die Vorteile der B 178n gegenüber dem Eingriff in die landwirtschaftliche Existenz durchsetzen.

9

Zur Begründung ihrer gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Vorhaben gefährde ihre Existenz; soweit die Behörde die Existenzgefährdung verneine, habe sie unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt und Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Der Ausbau der bestehenden B 178 hätte genügt. Die Planung des Neubaus beruhe auf veralteten Annahmen. Der erhebliche Rückgang der Bevölkerung und demzufolge auch des Verkehrsaufkommens sei bei der Verkehrsprognose nicht zureichend berücksichtigt worden. Eine neue Nord-Süd-Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck sei nicht erforderlich, weil das vorhandene Straßennetz den zu erwartenden Verkehr aufnehmen könne. Die Möglichkeit, die Trasse im Bereich Herrnhut in einem Tunnel zu führen, sei nicht untersucht worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Zudem sei die Gefährdung der Haselmaus nicht hinreichend untersucht und berücksichtigt worden.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zugunsten des Betriebes der Kläger ergänzt.

11

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planergänzung aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung auf den Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:

14

Die Kläger seien mit dem Einwand der Existenzgefährdung ausgeschlossen. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung von einer unterstellten Existenzgefährdung ausgegangen, der Trasse jedoch der Vorrang eingeräumt worden.

15

Der Vortrag in Bezug auf die Gefährdung der Haselmaus sei ebenfalls präkludiert, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Jahre 2005 dazu nichts enthalten hätten. Entsprechendes gelte für die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Variantenprüfung sowie die Rüge, dass Verkehrsmengen nicht untersucht oder fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Tunnellösung sei aus finanziellen Gründen außer Betracht geblieben.

Entscheidungsgründe

16

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2 ist weiterhin klagebefugt, obwohl er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch die ihm gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu 1 übertragen hat. Diese Übertragung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

17

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - geltend machen können.

18

a) Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der B 178n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201 - FStrAbG -, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2833) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26 ff., vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

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Der Gesetzgeber hat den Neubau der B 178n von der A 4 bis zur Grenze Deutschland/Polen/Tschechien in den Bedarfsplan des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) aufgenommen. Als Teil der "Projekte EU-Osterweiterung" soll diese Maßnahme der Deckung des Bedarfs dienen, der sich aus einem höheren grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr infolge der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten ergeben wird (vgl. BTDrucks 15/1657 S. 7). Folgerichtig nennt der Planfeststellungsbeschluss als Hauptziel des Neubaus, eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Grenzübergängen Deutschland/Polen und Deutschland/Tschechien sowie der A 4 bei Weißenberg zu schaffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Zielsetzung ausgerichtete Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers evident unsachlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die B 96 zwischen Zittau und Bautzen wegen ihrer zahlreichen Ortsdurchfahrten keine leistungsfähige Verbindung dar, die einen Neubau der B 178n als offenkundig überflüssig erscheinen lassen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Bedarf für eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zur A 4 nicht bereits durch den ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommenen Neubau der A 17 von der deutsch-tschechischen Grenze zur A 4 bei Dresden ausreichend gedeckt gesehen hat. Denn die beiden Maßnahmen erschließen unterschiedliche Einzugsbereiche. Während die B 178n eine Verbindung zwischen der A 4 und dem nordböhmischen Raum um die Stadt Reichenberg (Liberec) schafft, schließt die A 17 eine Lücke zwischen Dresden und Prag; beide Maßnahmen liegen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses rund 100 km voneinander entfernt.

20

Auch ist nicht erkennbar, dass der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers durch nachträgliche Veränderungen die Grundlage entzogen wurde und das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr werde deutlich ansteigen, ist durch die nachträgliche Entwicklung nicht widerlegt. Im Planfeststellungsbeschluss wird festgehalten, dass von tschechischer Seite eine zweibahnige Straße aus Richtung Reichenberg an die Grenze herangeführt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass künftig die Grenzübergänge bei Zittau auch für LKW über 7,5 t geöffnet werden. Daher liegt es nach wie vor nicht fern anzunehmen, dass der überregionale grenzüberschreitende Verkehr jedenfalls nach Fertigstellung einer leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung in diesem Raum zunehmen wird, zumal dann Arbeitnehmerfreizügigkeit auch mit Tschechien und Polen besteht. Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, der Rückgang der Bevölkerung in der Oberlausitz und damit auch der Verkehrszahlen sei so gravierend, dass es für einen Neubau der B 178n an jeder Notwendigkeit fehlt. Zum einen betrifft dieser Umstand den regionalen Verkehr. Er schließt also weder eine Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs aus noch die Notwendigkeit, gerade für diesen Verkehr eine schnelle, leistungsfähige Verbindung von den Grenzübergängen zur A 4 zu schaffen. Zum anderen kann auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass ein Festhalten am Neubau der B 178n gleichwohl mit Blick auf einen massiven Rückgang des regionalen Verkehrs nicht mehr vertretbar wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsprognose des Beklagten in jeder Hinsicht fehlerfrei ist. Denn selbst wenn die von den klägerischen Gutachten prognostizierte, allein auf den regionalen Verkehr bezogene Verkehrsbelastung von rund 8 300 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird, wäre bei gebotener Berücksichtigung des überregionalen Verkehrs und des Bedarfs für eine schnelle, leistungsfähige Verbindung zwischen den Grenzübergängen und der A 4 die Grundlage für die - auch den gewählten Regelquerschnitt rechtfertigende - Bedarfsentscheidung nicht entfallen (vgl. die Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - S. 18), zumal der Beklagte mit dieser Maßnahme zugleich das - zulässige - Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Aufbau insbesondere in Ostsachsen zu fördern.

21

Die Beweisanregung der Kläger - einen förmlichen Beweisantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt -, die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Ergebnisse nicht ankommt. Sie können allenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Zählung zulassen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bedarfsentscheidung ist jedoch auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Die von den Klägern selbst durchgeführten Zählungen können deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht repräsentativ für den gesamten Streckenabschnitt sind.

22

b) Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch unzureichend ermittelte Vorkommen und unzutreffend bewertete Beeinträchtigungen der Haselmaus rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG.

23

Einwendungen müssen zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Der Umfang der zu fordernden Darlegung richtet sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er die gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).

24

Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Einwendungen vom August 2005 nicht. Zwar haben sich beide Kläger gegen das Planvorhaben gewandt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass sie die naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung in irgendeiner Hinsicht für unzureichend halten. Auf die Einwendungsfrist mit den sich aus ihrer Versäumung ergebenden Folgen war mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die ausgelegten Unterlagen hatten auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Ohne Weiteres und ohne besondere Sachkenntnis lässt sich dem Erläuterungsbericht vom 27. Mai 2005 entnehmen, dass Maßnahmen zum Schutz von Tieren getroffen wurden, wie sie im ausgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführt sind und in den beigefügten übersichtlichen und leicht verständlichen faunistischen Gutachten für erforderlich gehalten wurden. Die 2009 vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Kläger im Klageverfahren stützen, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet sind.

25

Das Recht, Einwendungen zu erheben, ist auch nicht dadurch neu entstanden, dass nach den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung "Jeder" Einwendungen gegen den Plan erheben konnte. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG sowie die Aufzählung der Gemeinden, auf die sich die Änderung auswirkt, zeigt, sollte nicht das Planfeststellungsverfahren neu eröffnet, sondern nur innerhalb des anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem solchen Vorgehen der Planfeststellungsbehörde bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusionswirkung. Wie § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausdrücklich klarstellt, eröffnet § 73 Abs. 8 VwVfG nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 6). Die Kläger sind durch die Planänderung i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erstmalig oder stärker berührt; vielmehr sind sie von der Planänderung in ihren Grundstücken überhaupt nicht betroffen. Auch ist die artenschutzrechtliche Problematik nicht erst durch die Planänderung entstanden, vielmehr blieb die Trassenführung unverändert.

26

c) Soweit die Kläger nicht mit entsprechenden Einwendungen gegen den Plan gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Plan auch an keinem offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 FStrG).

27

aa) Die betroffenen Eigentumsbelange der Kläger sind in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Vorbringen präkludiert ist.

28

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

29

An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Existenzgefährdung auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneint hat, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sich der Flächenentzug in Höhe von 2,75 ha deutlich unterhalb der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung anzeigenden Schwelle von 5 % der Bewirtschaftungsfläche halte und zudem allein die Marktfruchtproduktion, nicht jedoch die Tierproduktion betreffe. Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30). Insoweit müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt haben (zur Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 S. 3), weil sie dem Sachverständigen keinerlei betriebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Die Kläger missverstehen den Planfeststellungsbeschluss, wenn sie davon ausgehen, dass dieser seiner Abwägung einen Flächenentzug von 5,1 ha und damit mehr als 5 % der Betriebsfläche zugrunde gelegt habe und schon angesichts dieses Wertes eine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr stellt der Planfeststellungsbeschluss, dem Sachverständigengutachten folgend, auf einen Flächenentzug von 2,75 ha ab, der - wie ausgeführt - deutlich unter dem Schwellenwert liegt.

30

Soweit das Sachverständigengutachten eine Existenzgefährdung im Hinblick auf Zerschneidungs- und Umwegschäden für denkbar hält, hat der Beklagte zur Schadensvermeidung zusätzlich zu dem Durchlass Bw 178/3.2-9 die H.brücke planfestgestellt. Zwar halten die Kläger den Durchlass Bw 178/3.2-9 für ungeeignet, weil er zu schmal und zu niedrig sei. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt sollte der Viehtrieb allerdings durch diesen Durchlass nur ausnahmsweise und nur in Notfällen erfolgen. Im Übrigen steht hierfür die Hechtwegbrücke zur Verfügung, die auch für die Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt sein wird, um den südlichen Teil des Grundstückes Gemarkung Oberruppersdorf Nr. ... zu erreichen. Das konnte der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht berücksichtigen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die H.brücke keinen auf Dauer gesicherten Überweg darstelle. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt dem Vorhabenträger auf (Auflage 4.7.54), die H.brücke zur Sicherung des Weideaustriebes mit Geländern auszurüsten, die insbesondere auf den Viehtrieb des klägerischen Betriebes ausgerichtet sind. Darüber hinaus wurde der Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Nutzung der Brücke zum Viehtrieb und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechtlich sicherstellt.

31

bb) Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.

32

aaa) Die Kläger rügen, eine Variante, die den Verkehr zumindest teilweise durch einen Tunnel unter Herrnhut hindurchführe, beginnend südöstlich des "Hengstberges" im Bereich "Eulbusch" und zwischen Neustrahwalde und Strahwalde die Bestandstrasse der B 178 wieder erreichend, sei nicht geprüft worden.

33

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>). Dabei darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

34

Der von den Klägern vorgeschlagene Bau eines Tunnels im Bereich von Herrnhut kam als im Rahmen der Variantenprüfung näher zu untersuchende Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Ein Tunnel in der von den Klägern vorgeschlagenen Länge von 3 bis 4 km, auch mit einer teilweisen Troglösung, wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, wäre erheblich teurer als die Planvariante, verursacht durch die Mehrkosten eines Tunnelbaus, aber auch durch die höheren Unterhaltungskosten. Östlich des "Eulbusches" würde das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" unvermeidbar infolge des dann hier nötigen Ausbaus der Bestandstrasse beeinträchtigt werden. Die weiteren Nachteile, die der Ausbau der Bestandstrasse im Übrigen aufweist (s.u. bbb)), gelten auch für eine solche Tunnelvariante.

35

bbb) Auch im Übrigen ist die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich abwägungsfehlerfrei gegen den Ausbau der bestehenden Trasse der B 178 entscheiden.

36

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

37

Mit der Planungsalternative, die bestehende Trasse der B 178 auszubauen, hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Neubautrasse besser geeignet ist, die Planziele zu erreichen. Nach der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und den ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ließe sich schon das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und der A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Fernverkehrs zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nur auf Kosten unverhältnismäßiger Eingriffe in das Eigentum und die Wohnqualität der Anlieger der bestehenden Trasse verwirklichen. Es müssten zusätzlich Straßen gebaut werden, um den langsamen Verkehr aufzunehmen. Der Ausbau würde höhere Kosten als der Neubau verursachen, ohne dass das oben genannte Hauptziel der Planung und die Schaffung von Ortsumgehungen in gleicher Weise erreicht werden könnten. Die - weitere - Zerschneidung des FFH-Gebietes "Pließnitzgebiet" und die empfindliche Beeinträchtigung der Verbindungen zwischen dem FFH-Gebiet und den angrenzenden Biotopen, insbesondere dem "Eulbusch" und den "Talauen des Peters- und Triebenbaches", wären unvermeidbar. Hinzu käme eine betriebsbedingte Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Hengstberg". Zudem würden die verkehrlichen Vorteile der B 178n, die an vielen Stellen die Funktion einer Ortsumgehung übernehme, für das nachgeordnete Netz entfallen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Durch die Trassenwahl lokale Verkehrsströme umzulenken und dadurch das nachgeordnete Straßennetz zu entlasten, ist ebenso ein zulässiges Planungsziel wie die Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung zur Bewältigung des Fernverkehrs.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.