Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 15.2255

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1... vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18.8.2015 wird aufgehoben, soweit nicht mehr als 2.910,36 € als Direktzahlungen gewährt werden und der Beklagte wird verpflichtet, weitere 13.581,73 € als Direktzahlung zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Betriebsprämie um 85% wegen mehrerer Cross-Compliance-Verstöße (CC-Verstöße) und begehrt deren Bewilligung in voller Höhe.

Mit Mehrfachantrag vom 11.5.2014 beantragte der Kläger, ein Landwirt, unter anderem die Betriebsprämie für das Jahr 2014.

Am 17.02., 06.05. und 09.07.2014 führte das Veterinäramt 2... Cross-Compliance-Kontrollen am Betrieb des Klägers durch.

Bei der Kontrolle am 17.02.2014 stellte das Veterinäramt fest, dass der Kläger drei Rinder hielt, die nicht mit zwei identischen Ohrmarken markiert waren. Auch waren zehn Tiere nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet. Diese Verstöße wurden als fahrlässig bewertet (Kürzung 1%). Weiter wurde festgestellt, dass 3 Kälber nicht ausreichend mit Wasser versorgt waren. Dieser Verstoß wurde als fahrlässig bewertet (Kürzung 5%).

Am 06.05.2014 stellten die Kontrolleure fest, dass drei der Rinder nicht mit zwei identischen Ohrmarken und elf Tiere nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet waren. Wegen der wiederholten Feststellung der Verstöße bewertete das Veterinäramt diese als vorsätzlich und erhöhte den Kürzungssatz abweichend vom Regelsatz auf 40%.

Die Kontrolle am 09.07.2014 ergab, dass der Kläger fünf Tiere hielt, die nicht mit zwei identischen Ohrmarken und neun Rinder, die nur mit einer Ohrmarke markiert waren. Auch diesen Verstoß bewerteten die Kontrolleure als vorsätzlichen Verstoß und erhöhten wegen wiederholter Feststellung der Verstöße den Kürzungssatz auf 70%. Weiter ergab die Kontrolle, dass 2 Kälber nicht ordnungsgemäß mit Wasser versorgt waren. Dieser Verstoß wurde als fahrlässig beurteilt (Kürzung 5%).

Die Verstöße im Bereich des Tierschutzes, da der Kläger seine Rinder nicht mit ausreichend Wasser versorgte, wurden als fahrlässig begangene Wiederholungsverstöße bewertet und insgesamt hierfür ein Kürzungssatz von 15% festgesetzt.

Mit Bescheid vom 15.12.2014, welcher am 23.12.2014 versandt wurde, gewährte das AELF 1... dem Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2014 i. H. v. 2.910,36 € und kürzte damit die errechnete Betriebsprämie und Umverteilungsprämie um insgesamt 16.492,10 €.

Die Kürzung um 85% wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.

Mit Schreiben vom 21.1.2015 legte der Kläger Widerspruch unter anderem gegen den Bescheid vom 15.12.2014 ein. Der Eingangsstempel des AELF 1... weist den 27.1.2015 aus. Eine Kennzeichnung zur Frühleerung fehlt.

Zur Begründung seines Widerspruchs führt der Kläger aus, dass er die fehlende Wasserversorgung bei den Kälbern bestreite. Die Kälber seien mit Wassereimern versorgt gewesen. Diese müssten beim Entmisten von den Buchten abgenommen werden. Bei der Kontrolle sei seine Frau gerade beim Ausmisten gewesen. Den Karren voll Mist, der zum Rausfahren bereitgestanden sei, hätte man sehen können. Die Ohrmarken habe er halt 5 Monate später eingedrückt, was sei dabei für ein Schaden entstanden. Er habe viel zu tun gehabt, der Sohn habe gebaut. Außerdem verlieren die Rinder wöchentlich Ohrmarken, da die Ohrmarken Mist seien.

Auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde (FüAk) führt das AELF 1... in einer E-Mail vom 10.3.2015 (BA Bl.7) aus, dass nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden könne, ob der Widerspruch des Klägers am 26.1.2015 eingeworfen worden sei und aus der Frühleerung des 27.1.2015 stamme oder ob er am 27.1.2015 vom Briefzusteller eingeliefert worden sei.

Mit Schreiben vom 16.7.2015 erläuterte die FüAk dem Kläger die Sach- und Rechtslage und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2015, per PZU zugestellt am 26.8.2015, wies die FüAk unter anderen den Widerspruch des Klägers zum Bescheid des AELF 1... vom 15.12.2014 zurück.

Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Bekanntgabe des Bescheides vom 15.12.2014 sei gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG am26.12.2014 erfolgt. Der Bescheid sei am 23.12.2014 versandt worden und gelte somit am 26.12.2014 als zugestellt. Damit habe die Widerspruchsfrist am 26.1.2015 geendet. Ausweislich des Eingangsstempels sei das Widerspruchsschreiben erst am 27.1.2015 eingegangen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg zu erheben sei.

Mit Schreiben vom 22.09.2015, eingegangen am 28.09.2015, erhob der Kläger Klage beim VG Würzburg.

Mit Beschluss vom 3.12.2015 wurde der Rechtsstreit vom VG Würzburg an das VG Regensburg verwiesen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen worden sei. Die FüAk habe die Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie verspätet seien. Den Bescheid betreffend die Betriebsprämie des AELF habe der Kläger erst am 27.12.2014 erhalten. Dagegen habe er mit Schreiben vom 21.01.2015, welches dem AELF am 23.01.2015 zugegangen sei, Widerspruch eingelegt. Er habe das Schreiben unter Zeugen in den Briefkasten geworfen.

Ihm habe weder bei der FüAk noch beim AELF jemand erklären können, woher die Kürzung von 85% komme. Ihm werde vorgeworfen, fehlende Ohrmarken nicht nachgekennzeichnet zu haben. Dies stimme nur teilweise. Er habe die Kennzeichnung am 9.7.2014 gemacht. Eine Kürzung von 17.000 € sehe er als Horror an. Er könne nichts dafür, man solle den Hersteller der Ohrmarken bestrafen, da er wöchentlich Ohrmarkenverluste zu verzeichnen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

der Bescheid des AELF 1... vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 18.8.2015 wird aufgehoben, soweit nicht mehr als 2.910,36 € als Direktzahlungen gewährt werden und der Beklagte wird verpflichtet, weitere 16.492,10 € als Direktzahlung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, dass der Kläger nun erstmals vortrage, den Ausgangsbescheid vom 15.12.2014 am 27.12. erhalten zu haben. Der Widerspruch des Klägers sei verfristet eingelegt worden. Gerade um die Weihnachtszeit garantiere die Deutsche Post die zuverlässige Zustellung ihres Briefverkehrs in aller Regel innerhalb eines Werktages. Für den tatsächlichen Zugang des Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist trage grundsätzlich der Widerspruchsführer die materielle Beweislast. Gegen die Behauptung des Klägers, er habe den Brief unter Zeugen eingeworfen, spreche, dass er nicht angegeben habe, wann er den Brief eingeworfen habe, weiter, dass er keine Zeugen benannt habe, und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AELF den rechtzeitigen Zugang nicht mit Sicherheit nachvollziehen oder bestätigen hätten können.

Grundlage für die Kürzung um insgesamt 85% seien Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009, Art. 70 Abs. 6,7 und 8, Art. 71 Abs. 1,4, 5 UAbs. 1,6, Art. 72, 73 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach werde ein Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt seien und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei.

Der Kläger habe im Verpflichtungsjahr 2014 wiederholt vorsätzlich und fahrlässig gegen anderweitige Verpflichtungen verstoßen.

Der Kläger habe gegen Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) verstoßen (RA 7 - PK1 und PK 6).

Der Kläger habe im Jahr 2013 4 Rinder gehalten, die nicht mit 2 identischen Ohrmarken markiert gewesen sein. Den Abgang eines Tieres habe er nicht fristgerecht an die HIT-Datenbank gemeldet. 25% seiner Tiere seien nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen.

Bei der Kontrolle des Veterinäramtes am 17.02.2014 sei festgestellt worden, dass drei der Tiere nicht mit zwei identischen Ohrmarken markiert gewesen seien. 10 Tiere seien mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen. Die Verstöße seien als leicht fahrlässige Verstöße eingestuft worden.

Bei einer weiteren Kontrolle im Betrieb des Klägers am 06.05.2014 sei festgestellt worden, dass drei Tiere nicht mit zwei identischen Marken gekennzeichnet und elf Tiere nur mit einer Marke markiert worden seien. Die Behörde habe die Verstöße als vorsätzliche Verstöße bewertet, Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009. Dabei sei der Kürzungssatz abweichend vom Regelsatz auf 40% zu erhöhen gewesen, da die Verstöße wiederholt festgestellt worden seien.

Am 09.07.2014 sei bei einer weiteren Kontrolle festgestellt worden, dass fünf Rinder nicht mit zwei identischen Ohrmarken gekennzeichnet waren. Neun Rinder seien nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen. Seitens der Kontrolleure sei wegen der wiederholten Feststellung der Verstöße ein Kürzungssatz abweichend vom Regelsatz auf 70% zu erhöhen gewesen.

Es liege zudem ein Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV (RA 18 A52 - Code im Prüfbericht A52) vor, weil er die Rinder nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt habe. Ein solcher Verstoß sei im Rahmen der Kontrollen des Veterinäramtes vom 17.02.2014 und 09.07.2014 festgestellt worden. Die Verstöße seien als fahrlässig begangene Wiederholungsverstöße bewertet und mit einer Kürzung des Regelsatzes um 15% bewertet worden.

Werde ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so würden die sich ergebenden Prozentsätze addiert. Außer bei einem vorsätzlichen Verstoß dürfe der Höchstprozentsatz von 15% jedoch nicht überschritten werden (Art. 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009).

Auf die vom Beklagten vorgelegte Tabelle (GA Blatt 19) zur Berechnung wird verwiesen.

Das Gericht hat die Akten aus dem Verfahren RO 4 K 10.2341 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (vgl. dazu 1.), aber nur zum Teil begründet (vgl. dazu 2.), da der Kläger nur einen Anspruch auf Bezahlung weiterer 13.581,73 € als Direktzahlung hat. Insoweit ist die gekürzte Ausbezahlung der Direktzahlungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Direktzahlungen zu, ist die Kürzung insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage daher unbegründet.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässig.

a) Der Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid vom 15.12.2014 ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingelegt worden.

Grundsätzlich beginnt die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Bei postalischer Übermittlung gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, und zwar nach herrschender Ansicht auch dann, wenn dieser, auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. nur den Beschluss des Großen Senats des VGH München vom 23.7.1990 - GrS 1/90 - 19 B 88185, NJW 1991, 1250; OVG Lüneburg, B.v. 26.10.2006 - 7 PA 184/06 - juris). Vorliegend wurde der Bescheid am 23.12.2014 zur Post gegeben und würde nach der Fiktion als am 26.12.2014 zugegangen gelten.

Allerdings gilt dies nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Behauptet der Adressat eines Verwaltungsaktes diesen nicht innerhalb der Dreitagesfiktion erhalten zu haben, so muss er sein Vorbringen nach herrschender Meinung (vgl. etwa BFH, B. v. 20.1.1999 - IV B 28/98, NJW 2000, 359) im Rahmen des Möglichen substantiieren, um Zweifel gegen die Dreitagesvermutung zu begründen. Vorliegend trägt der Kläger lediglich vor, den Bescheid erst am 27.12.2015 erhalten zu haben. Allerdings begründet allein dieser Vortrag im konkreten Fall bereits Zweifel am Zugang innerhalb der Dreitagesfiktion. Dabei dürfte die Besonderheit, dass angesichts der Weihnachtsfeiertage die beiden letzten Tage des Dreitageszeitraumes gesetzliche Feiertage waren (25. und 26.12.) nach obigen Grundsätzen nicht als solche entscheidend sein. Ausreichend für das Erwecken von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfiktion ist hier die Überlegung, dass es sich in der unmittelbaren Vorweihnachtszeit um eine Zeit mit stark erhöhtem Versendungsaufkommen handelt, in der es trotz der Maßnahmen der Deutschen Post und anderer zustellenden Unternehmen typischerweise zu Verspätungen kommen kann. Anders als der Beklagte im Schriftsatz vom 21.10.2015 vorträgt, ist in dieser Zeit die Zustellung i.d.R. innerhalb eines Werktages gerade nicht garantiert, zumal letztlich die Auslieferung des streitgegenständlichen Bescheides am 24.12.2015 selbst hätte erfolgen müssen. Damit ist davon auszugehen, dass der Zugang des streitgegenständlichen Bescheids und damit die Bekanntgabe erst am 27.12.2015 erfolgt sind, mithin die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst am 28.12.2015 zu laufen begonnen hat und damit mit Ablauf des 27.1.2016 geendet hat. Spätestens am 27.1.2016 hat der Kläger aber - und das ist zwischen den Beteiligten unstreitig -seinen Widerspruch beim Beklagten eingelegt. Hinzu kommt, dass laut E-Mail-Verkehr innerhalb der Behörde selbst ein genauer Eingang (26. oder 27.1.2015) nicht mehr nachvollzogen werden kann. Dies wirkt sich zugunsten des Widerspruchsführers aus.

b) Auch die Klagefrist ist eingehalten worden. Zwar wurde die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, da der Widerspruchsbescheid am 26.8.2015 zugestellt wurde und die Klage erst am 28.9.2015 erhoben wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid vom 18.8.2015 lautet jedoch auf das Verwaltungsgericht Würzburg und ist somit unrichtig, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist läuft. Diese ist eingehalten.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung und Bezahlung von weiteren 13.581,73 € als Direktzahlung. Die Direktzahlungen des Klägers sind nicht, wie vom Beklagten vorgenommen, um 85%, sondern lediglich um 15% zu kürzen.

Unstreitig erfüllt der Kläger die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen, insbesondere der Betriebsprämie, für das Jahr 2014 nach der hier einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese war aber um insgesamt 15% wegen Verstößen gegen Cross-Compliance Vorschriften zu kürzen und nicht - wie vom Beklagten vorgenommen - um 85%. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen in Höhe der Differenz von dem um 15% gekürzten Betrag zu dem rechtswidrig um 85% gekürzten Betrag.

Für die hier streitgegenständliche Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 wegen Verstößen gegen Cross-Compliance Vorschriften sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Verordnung (EG) 1122/2009 anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, der die VO (EG) 73/2009 aufhebt und nach Art. 74 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 ab dem 1.1.2015 gilt. Bereits ab dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 1307/2013 gilt dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Art. 74 Abs. 3 nur (u. a.) ihr Art. 72 Abs. 1. Ebenfalls ab dem 1.1. 2015 aufgehoben ist die VO (EG) Nr. 1122/2009, vgl. Art. 43 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014, wobei sie ausdrücklich für Zahlungsanträge für das Jahr 2014 weiterhin gilt, Art. 43 Abs. 2 lit b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014. Die neuen Regelungen für die Cross Compliance in VO (EU) Nr. 1306/2013 gelten ausweislich ihres Art. 121 Abs. 2 lit b in der durch Art. 8 Nr. 3 VO (EU) Nr. 1310/2013 geänderten Fassung erst ab dem 1.1.2015.

Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall, wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem fahrlässigen Verstoß des Betriebsinhabers eine Kürzung von im Allgemeinen 3% vorzunehmen ist. Die Zahlstelle kann jedoch den genannten Prozentsatz entweder auf 1% vermindern oder ihn auf 5% erhöhen.

Vorliegend hat der Kläger fahrlässig gegen Grundanforderungen der Betriebsführung verstoßen (Cross-Compliance). Die erfolgte Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämie) ist aber nur in Höhe von insgesamt 15% rechtmäßig. Dem Kläger wird zum einen ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Rindern vorgeworfen (vgl. dazu a), zum anderen ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Versorgung von Rindern mit Wasser (vgl. dazu b).

a) Der erste dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 5 VO (EG) Nr. 73/2009) liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 7 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Nach deren Art. 4 werden alle Tiere eines Betriebs mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. § 27 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) schreibt weiter vor, dass die Kennzeichnung bei neugeborenen Kälbern innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt zu erfolgen hat (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 ViehVerkV). Nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV hat der Tierhalter, wenn ein Rind eine oder beide Ohrmarken verliert, unverzüglich eine Ersatzohrmarke zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei den Kontrollen mehrere Tiere keine oder nur eine Ohrmarke trugen. Nach den Kontrollberichten waren am 17.2.2014 3 Rinder ohne Ohrmarken, am 6.5.2015 3 Rinder ohne Ohrmarken und am 9.7.2014 5 Rinder ohne Ohrmarken. Damit liegen mehrere Verstöße in Bezug auf denselben Rechtsakt vor. Diese sind nach Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 als ein einziger Verstoß anzusehen.

Die Höhe der für diesen Verstoß vom Beklagten festgesetzten Kürzung in Höhe von 70% ist jedoch rechtswidrig. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (VG Regensburg, Urteil vom 17.3.2016 - RN 5 K 14.1782 - juris; a. a. O. VG Augsburg, Urteil vom 13.5.2014 - AU 3 K 14.35 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 26.3.2014 - 3 A 54/11 - juris). Vorliegend konnte jedoch nur ein Kürzungssatz von 15% angesetzt werden. Der vom Beklagten angewendete Kürzungssatz von 70% für den Verstoß im Bereich Kennzeichnungspflicht beruht auf der Annahme originären Vorsatzes. Dies und auch die Abweichung vom Regelkürzungssatz für Vorsatz von 20% (Art. 72 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) muss begründet werden. Weder im Kontrollbericht, noch im Bescheid oder im Widerspruchsbescheid findet sich hierzu eine Begründung. Im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 21.10.2015) und in der mündlichen Verhandlung stützt der Beklagte die Annahme von Vorsatz hauptsächlich auf die Vielzahl der Wiederholungen des Verstoßes (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016: „Bei einer solchen Wiederholung könne man ab einem bestimmten Punkt nicht mehr von fahrlässig sprechen“). Die Annahme von Vorsatz aufgrund von Wiederholungsverstößen ist jedoch in Art. 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 abschließend geregelt. Danach ist bei einem wiederholten Verstoß der festgesetzte Prozentsatz mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor 3 jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009). Hierbei findet jedoch eine Kappung bei 15% statt. Bei Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15% muss der Betriebsinhaber darauf hingewiesen werden, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird wiederum der letzte festgestellte Kürzungssatz ggf. ohne die Begrenzung auf 15% mit dem Faktor 3 multipliziert (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009). Bezüglich des Verstoßes bei den Kennzeichnungspflichten ist jedoch (anders als beim Verstoß bezüglich der Wasserversorgung) kein solches Hinweisschreiben an den Kläger ergangen. Zudem war die Höchstgrenze von 15% bei fahrlässigen Verstößen noch gar nicht erreicht. Damit konnte die Behörde keinen Vorsatz des Klägers aufgrund von Wiederholungen festsetzen. Eine andere tragende Begründung hat sie aber nicht abgegeben, auch die dem Kläger vorgeworfene fehlende Nachbestellung von Ersatzohrmarken hat sie nicht als tragende Begründung herausgestellt, sondern nur flankierend zur Hauptbegründung der vielfachen Wiederholungen. Damit konnte sie auch keinen originären Vorsatz begründen, erst recht nicht die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% auf 40 bzw. 70%. Die vorliegenden Verstöße waren damit als fahrlässige Wiederholungsverstöße zu bewerten. Für einen ersten Verstoß im Jahr 2013 wurden 1% Kürzung angesetzt. Bei dem am 17.2.2014 festgestellten wiederholten fahrlässigen Verstoß wurden richtigerweise 3% festgesetzt. Für den am 6.5.2014 festgestellten Verstoß hätte der Kürzungssatz von 3% mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssen, so dass ein Kürzungssatz von 9% hätte festgesetzt werden müssen. Für den am 9.7.2014 festgestellten wiederholten fahrlässigen Verstoß hätte ein Kürzungssatz von 9% multipliziert mit dem Faktor 3, also 27%, gekappt auf 15% (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 2, Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009), festgesetzt werden müssen.

b) Der zweite dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 5 VO (EG) Nr. 73/2009) liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 18 des Anhangs 2 zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Diese ist unter anderem durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) umgesetzt worden. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 4 muss der Halter von Nutztieren sicherstellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Der Code im Prüfbericht für diesen Verstoß lautet nach Angaben der Behörde: A52. Nach § 11 Nr. 4 der TierSchNutztV muss darüber hinaus jeder, der Kälber hält, sicherstellen, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Das AELF hat für den Verstoß insgesamt einen Kürzungssatz von 15% angenommen. Dieser beruht auf einem Verstoß vom 17.2.2014 und einem Wiederholungsverstoß vom 9.7.2014. Der Verstoß wurde mit dem Kürzungssatz 5% bewertet, der wiederholte Verstoß folgerichtig mit dem Faktor 3 multipliziert. Allerdings konnte schon beim Erstverstoß nicht auf den Kürzungssatz von 5% abgestellt werden. Dieser ist nach der Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung anzusetzen bei einem Verstoß bei Rindern. Bei Kälbern werde ein Kürzungssatz nur in Höhe von 3% angewendet. Bei Rindern gehe man davon aus, dass dies ein schwererer Verstoß sei, weil sie einen größeren Wasserbedarf hätten. Der Verstoß beim Kläger bezieht sich aber auch nach Aussage der Behörden selbst auf Kälber. Der Vorwurf aus dem Hinweisschreiben gemäß Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 (BA Bl. 36) bezieht sich auf Kälber. Darauf weisen auch die bei der Vorortkontrolle angefertigten Fotos (BA Bl. 33 ff.) hin. Weiter geht es um die Wasserversorgung in Eimern an Einzelboxen, die nur bei Kälbern zum Einsatz kommt. Für die Rinder hat der Kläger eine Dauertränkeinrichtung. Eine solche musste der Kläger im Bereich der Kälbereinzelhaltung zum Zeitpunkt der Vorortkontrollen jedoch noch nicht anbringen, da der dies anordnende Bescheid vom 26.11.2010 vom Landratsamt 2..., Az. 45-5142.01 101125 ... (Ziffer 1, Buchst. f) durch das beim VGH noch anhängige Verfahren noch nicht bestandskräftig war. Am 12.6.2015 hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. RO 4 K 10.2341, BayVGH: 9 ZB 11.1711). Es konnte sich somit nur um Verstöße bei Kälbern handeln, die somit höchstens mit dem Kürzungssatz von 3% bzw. bei einem wiederholten Verstoß mit 9% bewertet werden konnten. Das Hinweisschreiben gemäß Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009, dass der nächste Verstoß als vorsätzlicher Verstoß angesehen werde, durfte somit noch nicht ergehen, da die Höchstgrenze von 15% noch gar nicht erreicht war. Auch ist jedenfalls der am 9.7.2014 festgestellte Verstoß zudem zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Wassereimer an den Boxen befunden haben. Der Einwand des Klägers, diese seien nur während der Stallarbeiten abgehängt worden und zudem hätten die Tiere bereits Milch erhalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Nach Aussage des Klägers fanden die Kontrollen stets zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr morgens statt, eine Zeit, in der er im Stall arbeite. Die auf den bei der Vorortkontrolle angefertigten Lichtbildern aufgeprägte Uhrzeit bestätigt dies, sie lautet auf 8.44 Uhr (dazu Bl. 33 BA). Gegen den Kläger spricht aber, dass er diesen Einwand bei jeder Kontrolle vorbringt, so auch bei dem im Jahr 2010 durchgeführten tierschutzrechtlichen Verfahren, das unter dem Az. RO 4 K 10.5341 geführt wurde. Letztlich kommt es darauf aber gar nicht mehr an, denn gemäß Art. 71 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 darf der Höchstprozentsatz bei wiederholten fahrlässigen Verstößen insgesamt 15% nicht überschreiten. Der Höchstprozentsatz von 15% ist jedoch bereits durch den Verstoß bei der Kennzeichnungspflicht bezüglich der Ohrmarken erreicht worden, so dass es auf den Verstoß bei der Wasserversorgung der Kälber im Ergebnis nicht mehr ankommt.

c) Die Direktzahlungen, insbesondere die Betriebsprämie des Klägers war daher insgesamt nur um 15% zu kürzen. Damit erhält er insgesamt 16.492,09 €. Insgesamt hat er bereits 2.910,36 € erhalten, so dass er noch einen Anspruch auf weitere 13.581,73 € hat.

3. Da die Klage nur teilweise Erfolg hatte, sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Entsprechend seiner Gewinnquote von ca. 4/5 trägt der Kläger nur 1/5 der Kosten, der Beklagte 4/5 der Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 15.2255

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 15.2255 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 27 Kennzeichnung


(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege


Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass 1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;2. Kälbern spätestens vier St

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 15.2255 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. März 2016 - RN 5 K 14.1782

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen B

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 26. März 2014 - 3 A 54/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Extensivierungsprämie (ohne Kürzung

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(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht,
3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht,
3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in welchem ihm eine beantragte Agrarbeihilfe nicht gewährt wurde und begehrt deren Bewilligung.

Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt gepachtete Flächen im Umfang von ca. 112 Hektar. Am 19.04.2010 stellte er beim AELF ... einen Mehrfachantrag u. a. für die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber unmittelbar vor dem Zeitraum zwischen dem 20. und 26.04.2010 brachte der Kläger auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstückes ..., auf einem ca. 16m breiten Streifen rund um das Feld Körnermais als Köder für Wildtiere, insbesondere Vögel aus. Insgesamt waren ca. 1,4 Hektar des 3,7 Hektar großen Feldes betroffen. Den ausgebrachten Mais hatte der Kläger zuvor mit dem insektiziden Wirkstoff Carbofuran versetzt, welcher auf Wildtiere, insbesondere Vögel, toxisch wirkt, was der Kläger auch wusste. Bei der Ausbringung des derart vergifteten Maises kam es dem Kläger darauf an, dass die Vögel den Ködermais fressen und durch die toxische Wirkung davon abgehalten werden, die im Zeitraum zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf der gesamten Fläche ausgebrachten Maissaat zu beeinträchtigen. Dabei rechnete der Kläger auch damit, dass Wildtiere, insbesondere Vögel, infolge der Aufnahme der oberflächlich ausgebrachten vergifteten Maiskörner in ihren Körper und der hierauf folgenden Vergiftung verenden könnten, und fand sich hiermit zumindest ab.

Am 05.05.2010 wurde dem LRA ... erstmals angezeigt, dass der Kläger „Giftmais“ auf der Fl. Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... ausgebracht habe und ein Fasan daran verendet sei. Von den daraufhin am 12.05.2010 vom AELF entnommenen Proben (Bodenprobe, Maiskeimlinge, auf dem Boden liegende Maiskörner am Feldrand) enthielt jedenfalls die Probe der Maiskörner laut Laborbefund vom 14.06.2010 den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Carbofuran (655 mg/kg).

Am 21.06.2010 fand eine Ortsbesichtigung durch das LRA ... auf dem Grundstück Fl. Nr. .. Gemarkung ..., Gemeinde ... statt, bei der mehrere tote Vögel aufgefunden wurden sowie auf einem Streifen von 16m Breite um das ganze Grundstück herum oben aufliegende Maiskörner. Insgesamt wurden laut Prüfbericht des LRA über 110 tote oder sterbende Vögel wildlebender Arten direkt auf dem Feldstück gefunden.

Bei einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Durchsuchung am 22.07.2010 wurden in einem Lagerraum größere Mengen verschiedener Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe gefunden, für die keine Zulassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit besteht. Auf die Aufstellung in der BA wird verwiesen. Die Klage des Klägers u. a. gegen die Anordnung des LRA, die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu entsorgen, wurde mit Urteil vom 29.03.2012 vom VG Regensburg abgewiesen (Az. RN 7 K 11.176). Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Am 16.08.2010 meldete das Landratsamt ... dem AELF ..., dass „Herr ... jun.“ zwischen dem 12. bis 17.7. beim Ausbringen von Spritzmitteln auf das Straßenbegleitgrün und die Straßenböschung zu beiden Seiten der Kreisstraße ... beobachtet worden sei. Am 19.08.2010 führte das AELF mit zwei Mitarbeitern in Begleitung eines Mitarbeiters des LRA ... eine Vor-Ort-Besichtigung durch und nahmen eine Pflanzen- und Bodenprobe. Betroffen waren ca. 300qm, auf denen Pflanzen abgestorben und vertrocknet waren. Die Laboruntersuchungen ergaben bei der Pflanzenprobe einen Gehalt von 28,9 mg/kg des Wirkstoffs Glyphosat (Herbizid), bei der Bodenprobe einen Gehalt von 0,453 mg/kg.

Mit Bescheid vom 19.11.2010 lehnte das AELF ... den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Betriebsprämie ab. Dabei wurde die als Zwischenergebnis berechnete Betriebsprämie i. H. v. 30.324,06 Euro um 100% gekürzt.

Die Kürzung wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.

Das AG ... verurteilte den Kläger aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.05.2011 wegen 80 tateinheitlicher Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90€.

Das LG Regensburg änderte aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2013 das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, als der Kläger wegen 2 tateinheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50€ verurteilt wurde.

Am 09.09.2013 verwarf das OLG Nürnberg die Revision des Klägers als unbegründet.

Gegen das Urteil des LG Regensburg vom 08.04.2013 erhob der Kläger dann am 14.10.2013 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, welche nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Das Gericht hat die Strafakten in den o.g. Verfahren des Klägers (Az. 138 Js 92894/10) beigezogen.

Am 16.12.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 19.11.2010 Klage erheben lassen.

Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass er vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei und ihm außerdem das Prüfprotokoll über die im Bescheid angesprochenen Verstöße nicht vorliege.

Den Verstoß gegen das TierSchG habe er nicht begangen; ihm sei nicht bekannt, wer die angeblich mit Carbofuran versetzten Maiskörner ausgebracht habe.

Die Flächen, auf denen der angebliche Verstoß stattgefunden habe (Feldblock-Ident-Nr. DEBYLI...153) habe der Kläger zum 30.09.2010 als landwirtschaftlich bearbeitete Flächen abgemeldet. Mangels Pachtverhältnisses sei er nicht mehr berechtigt gewesen, die Flächen zu bewirtschaften, die Flächen hätten sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Bestand des Klägers befunden. Bei Flächenabgängen vor Ende des jeweiligen Jahres würden die abgehenden Flächen in dem Beihilfenbescheid nicht berücksichtigt, sondern es ergehe ein um die Flächen korrigierter Beihilfenbescheid. Eine vollständige Beihilfenkürzung scheide aus, da die angeblich betroffenen Flächen nicht zu den LF-Flächen des Klägers zählen würden und zum Zeitpunkt des Erlasses des vollständig gekürzten Beihilfenbescheides nicht beihilfenrelevant gewesen seien.

Weiter lässt der Kläger ausführen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen gemäß der VO (EG) Nr. 1122/2009 durch Verwaltungs- (Art. 49) oder Vor-Ort-Kontrollen (Art. 50ff.) erfolge. Solche Kontrollen hätten nicht stattgefunden. Der vollständige Beihilfenausschluss wegen der angeblichen Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels könne jedoch nur nach den Maßgaben des Art. 48 VO (EG) Nr. 1122/2009 nur im Anschluss an eine Verwaltungs- oder Vor- Ort- Kontrolle ausgesprochen werden. Vorliegend habe die Fachbehörde (wohl das AELF ...) keine Kontrollen vorgenommen. Bl 37/38 der BA enthielten lediglich einen Prüfbericht, der allerdings nicht eigene Feststellungen der zuständigen Fachbehörde dokumentiere, sondern lediglich wiedergebe, dass der Jagdpächter H. mehrere tote Vögel aufgefunden habe. Damit handele es sich nicht um eine Vor-Ort-Kontrolle i. S. d. Unionsrechts. Amtliche Feststellungen zu verendeten Tieren lägen nicht vor. Gemäß den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren seien nur zwei Vögel positiv auf eine Carbofuranvergiftung getestet worden. Es sei weder amtlich festgestellt, dass 110 Vögel oder 80 Vögel verendet seien. Auch der Tod der beiden Vögel sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden.

Nach Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht zu fertigen. Auch ein solcher liege nicht vor, da es an Angaben über Art und Umfang etwaiger Kontrollen sowie über Kontrollergebnisse fehle. Darüber hinaus mangele es auch an einem bewertenden Teil (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und c).

Er beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2010 weitere 30.324,06 € zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung der Betriebsprämie an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands geknüpft sei (Cross Compliance). Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse ein Betriebsinhaber die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II derselben Verordnung einhalten.

Gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, nicht angewandt werden. Ausweislich der Kontrolle am 19.08.2010 und der Laborbefunde der Proben ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger eine landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche mit Pflanzenschutzmittel behandelt habe. Der Umfang der erforderlichen Kürzung richte sich bei einem vorsätzlichen Verstoß nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz betrage grundsätzlich nicht weniger als 20% und eine Verringerung auf 15% komme aufgrund des erheblichen Umfangs des Pflanzenschutzmittels nicht in Betracht.

Weiter dürften gemäß dem Rechtsakt Nr. 9 des Anhanges II i. V. m. der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, nicht angewandt werden. Der Kläger habe im April 2010 auf einem Acker mit der Flurnr. ... der Gemarkung ... in einem 16m breiten Band am Feldrand Mais ausgebracht, der mit dem nicht zugelassenen Wirkstoff Carbofuran versehen war. Zudem sei in Bodenproben noch Atrazin festgestellt worden. Dieser in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführte Wirkstoff sei seit 1991 verboten. Der Regelsatz der Kürzung bei Vorsatz von 20% könne ggf. auf bis zu 100% erhöht werden. Aufgrund der großflächigen Ausbringung des verbotenen Wirkstoffs, der weiteren Ausbringung von nicht mehr zugelassenen Wirkstoffen sowie dem damit verbundenem hohen Risiko für Mensch und Umwelt sei ein Kürzungssatz von 50% gerechtfertigt.

Weiter zu den einzuhaltenden Grundanforderungen gehörten nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Nr. 1 des Anhangs II die Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, die in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden sei). Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Durch den vom Kläger am Feldrand ausgebrachten und mit Carbofuran und Atrazin versetzten Mais seien mindestens 80 Vögel, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier gestorben. Stockente und Jagdfasane würden dem Jagdrecht unterliegen, während die anderen genannten Vogelarten mit Ausnahme der Brieftauben streng bzw. besonders geschützt seien und der Gänsegeier dem naturschutzrechtlichen Höchstschutz unterliege. Die Erhöhung des Regelkürzungssatzes bei Vorsatz von 20% auf 100% sei aufgrund der großflächigen Ausbringung des vergifteten Maises und dem damit verbundenen Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gerechtfertigt.

Mehrere vorsätzliche Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Dabei gehöre die Vogelschutzrichtlinie zum Bereich „Umwelt“, während die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum Bereich „ Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ gehöre. Dabei gelte bei unterschiedlichen Kürzungssätzen innerhalb eines Bereiches für den Bereich insgesamt der höchste Wert. Die Ergebnisse der Bereiche mit vorsätzlichem Verstoß würden addiert, wobei der maximale Kürzungssatz 100% betrage.

Die Ablehnung der Betriebsprämie aufgrund der Kürzung von 100% sei damit zu Recht erfolgt.

Der Kläger reagierte auf die Ausführungen des Beklagten wie folgt: Die hier streitgegenständliche Kürzung der Agrarbeihilfen sei ausschließlich auf den Vorwurf gestützt, dass der Kläger angeblich mit Carbofuran versetzte Maiskörner auf einem Acker ausgebracht haben solle, um Vögel zu töten.

Nicht gestützt sei die Kürzung auf das angebliche Ausbringen von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland. Dieser Vorwurf greife zudem nicht durch: Hierzu habe auch das LfL mittels Schreiben vom 18.01.2011 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Jedoch spreche der polizeiliche Vermerk, der zu der Anhörung geführt haben solle, von Herrn ..., geb. am ..., dem Bruder des Klägers. Der Kläger selbst habe mit dem Ausbringen des Pflanzenschutzmittels nichts zu tun. Nach der Anhörung sei nichts mehr geschehen.

Ebenfalls bestreite der Kläger, irgendetwas mit dem Ausbringen des vergifteten Maises zu tun zu haben. Das VG sei nicht an die strafgerichtliche Beurteilung gebunden. Selbst wenn sich das VG der willkürlichen strafgerichtlichen Würdigung anschließe, so seien allenfalls zwei Tiere verendet, keinesfalls über 110 Vögel. Beihilfenkürzungen jedoch seien nach Dauer, Schwere, Ausmaß und Häufigkeit zu beurteilen. Die aus dem der Kürzung zugrundeliegenden Prüfbericht hervorgehenden Feststellungen, dass über 110 Vögel verendet seien, hätten sich nicht bewahrheitet. Ein vollständiger Beihilfenausschluss sei daher unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte hierauf, das Straßenbegleitgrün grenze an ein vom Kläger bewirtschaftetes Feldstück an. Somit erscheine es unplausibel, dass ein Unbekannter das Pflanzenschutzmittel verteilt habe.

Selbst wenn es der Bruder des Klägers gewesen sein sollte, so müsse sich der Kläger das Handeln von Familienmitgliedern zurechnen lassen.

Im Rahmen der Durchsuchung des Betriebs des Klägers sei eine größere Menge nicht zulässiger Pflanzenschutzmittel gefunden worden, darunter auch der Wirkstoff Carbofuran. Es erscheine unplausibel, dass ein unbekannter Dritter die mit Carbofuran versetzten Maiskörner auf dem Feldstück des Klägers ausgebracht haben solle, während dieser größere Mengen des bereits nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Keller aufbewahrte.

Hinsichtlich dieses Vorbringens führte der Kläger aus, dass sich der Kläger kein fremdes Handeln zurechnen lassen müsse, da man sich nicht im Zivilrecht befinde, sondern in einem Bereich, wo es ausschließlich auf das persönliche Verschulden ankomme.

Ebenfalls sei auf dem Hof des Klägers kein abgelaufenes Pflanzenschutzmittel gefunden worden. Dies habe sich auf dem Hof des verstorbenen Onkels befunden. Auch hier sei aber kein Carbofuran gefunden worden.

Darauf entgegnet der Beklagte, dass er die Einschätzung des LG Regensburgs teile. Laut dem Urteil des LG Regensburg vom 08.04.2013 habe der Kläger den ihm aus dem Nachlass des verstorbenen Onkels zur Verfügung stehenden Vorrat des Insektizids Carbofuran bis zur Durchsuchung am 22.07.2010 vermutlich vernichtet oder entfernt.

In der mündlichen Verhandlung und mit nachfolgendem Schriftsatz lässt der Kläger weiter vortragen, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 1 UA 2 VO (EG) 1122/2009 der Behörde einen Ermessensspielraum eröffne. Im Hinblick auf die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% bei Vorsatz stehe der Behörde Ermessen zu, das der Beklagte nicht ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung im Verwaltungsprozess sei insoweit nicht zulässig. Weiter lässt der Kläger vortragen, dass es dem Gericht verwehrt sei, sich auf andere Kürzungsgründe zu stützen, z. B. § 44 BNatSchG oder andere Normen. Die im Wege der Cross Compliance einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung ergäben sich aus dem abschließenden Katalog des Anhangs II zur VO (EG) 73/2009. Ein „Nachschieben“ von Gründen im Verwaltungsprozess sei nicht mehr möglich.

Den der Komplettsanktion angeblich zugrunde liegenden Prüfberichten lasse sich nicht entnehmen, warum jeweils die Höhe des Kürzungssatzes gewählt worden sei. Dem Prüfbericht mit der Kürzung um 50% wegen des nach der Aussage des Beklagten ausgebrachten Atrazin lasse sich nicht entnehmen, welches Pflanzenschutzmittel wann angewendet worden sein soll und aus welchem Grund die Kürzung in dieser Höhe erfolgt sein soll.

Der Beklagte führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kürzung um 100% bereits aufgrund des Verstoßes durch den Sachverhalt Ausbringen der mit Carbofuran versetzten Maiskörner gerechtfertigt sei. Für die Bewertung der Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie gebe es eine Matrix, die die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium regele.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die einzelnen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Betriebsprämie für 2010, weshalb die Ablehnung des Antrages darauf rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Unstreitig erfüllt der Kläger zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie im Jahr 2010 nach der hier einschlägigen VO (EG) Nr. 73/2009. Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangenem Verstoß sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des in Art. 70 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Gesamtbetrags beläuft. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100% zu erhöhen.

Vorliegend hat der Kläger vorsätzlich gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen. Die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie um 100% ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.

1. Die Kürzung war formell rechtmäßig.

a) Eine möglicherweise fehlende Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler geheilt werden. Dies ist jedenfalls erfolgt.

b) Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der formale Fehler geheilt werden. Die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der streitgegenständlichen Kürzung zugrunde liegen, wurden jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beigebracht und ein mögliches formales Begründungsdefizit damit geheilt. Ob die Begründung materiell-rechtlich ausreichend oder zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, es lägen ihm formal keine ordnungsgemäßen Kontrollberichte vor. Aus der Vorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich nicht unmittelbar, dass dem kontrollierten Betriebsinhaber die Kontrollberichte bekannt gegeben werden müssen. Es wird lediglich in Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass er über jeden festgestellten Verstoß informiert werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 74 VO (EG) Nr. 1122/2009). Daraus ergibt sich, dass der Kontrollbericht und die Vorschriften hierzu vor allem für die interne Beweisdokumentation der Behörde vorgesehen ist. Selbst wenn der Kontrollbericht aber Teil der erforderlichen Begründung des Bescheids wäre, in dem die Folgen der Kontrolle angeordnet werden, also hier die Kürzung, so kann seine Vorlage, ebenso wie der Rest der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachgeholt und geheilt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren, insbesondere über die Akteneinsicht der Klägerseite in die Behördenakte, geschehen.

Es auch ist nicht erkennbar, inwieweit aus möglichen formalen Fehlern des Kontrollberichts ein subjektives Recht des Klägers erwachsen könnte. Materielle Fehler, die letztlich zur materiellen Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Bescheids führen, sind dort zu berücksichtigen. Im Übrigen finden sich entgegen der Ansicht des Klägers bewertende Ausführungen zum Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie in der Anlage 1 zum Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen (BA 38/37).

2. Die Kürzung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählt nach Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung auch die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, hier durch das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 251/85 S. 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine größere Anzahl Vögel der besonders geschützten Arten durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetzten Maiskörnern tötete und einer unbestimmten Zahl von Vögeln der besonders geschützten Arten nachstellte. Dies geschah nach Überzeugung der Kammer wenigstens mit bedingtem Vorsatz.

a) Die entscheidende Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstücks Nr. ... Gemarkung ..., Gemeinde ... auf einem ca. 16 m breiten Streifen am Feldrand mit dem Wirkstoff Carbofuran versetzten Körnermais ausstreute. Dieser Wirkstoff wirkt auf Wildtiere, insbesondere Vögel toxisch, was der Kläger auch wusste. In der Folge wurden auf oder unmittelbar neben dem betreffenden Acker über 80 tote oder sterbende Vögel gefunden, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier.

b) Damit hat der Kläger gegen das Verbot des „Tötens“ von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Schutzobjekt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 sind Tiere der besonders geschützten Arten. Hierunter fallen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG insbesondere auch sämtliche europäischen Vogelarten und alle unter Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten. Zu den europäischen Vogelarten gehören insbesondere eine Vielzahl der Singvögel, von denen nach den Erkenntnissen des Gerichts etwa 30 verendet sind. Darüber hinaus ist auch jedenfalls ein Exemplar einer streng geschützten Art betroffen: Unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten, darunter fällt beispielsweise der Gänsegeier.

c) Weiter ist nach Ansicht der Kammer durch das Auslegen des mit Carbofuran versetzten Maises der Tatbestand des „Nachstellens“ aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Darunter versteht man Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die eigentliche Zugriffshandlung (z. B. Fang, Tötung) unmittelbar vorzubereiten. Ob der gewünschte Erfolg dann tatsächlich eintritt, ist für das Vorliegen einer relevanten Vorbereitungshandlung nicht maßgeblich (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug 2015, § 44 BNatSchG Rn. 8). Indem der Kläger auf einer insgesamt ca. 1,4ha großen Fläche den vergifteten Mais ausbrachte, bereitete er die Tötung einer Vielzahl von Vögeln vor. Eine Selektion zwischen geschützten und nicht geschützten Arten war weder tatsächlich möglich, noch erkennbar vom Kläger gewünscht.

d) Der Kläger handelte nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich, da er jedenfalls damit rechnete, dass die Vögel den derart vergifteten Mais fressen und aufgrund der daher rührenden Vergiftung verenden könnten. Diese Folgen hat der Kläger jedenfalls hingenommen, so dass mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.

e) Dabei konnte das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Dies gilt sogar für die einem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen und muss damit erst recht für Strafurteile gelten, die aufgrund mündlicher Hauptverhandlung ergehen (§ 260 Abs. 1 StPO) (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerfG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; und vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 ). Solche Gesichtspunkte liegen aber nicht vor.

f) Dabei kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass laut dem landgerichtlichen Berufungsurteil nur zwei Vögel nachweislich durch eine Carbofuran-Vergiftung verendet sind. Das Gericht kann die Tatsachenfeststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung übernehmen, es kann jedoch aus diesen Tatsachen durchaus eigene Schlüsse ziehen; eine rechtliche Bindungswirkung besteht insoweit nicht (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 4). Jedenfalls festgestellt ist im strafgerichtlichen Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahme auch, dass sich auf oder in unmittelbarer Nähe des Feldes eine Vielzahl von toten oder sterbenden Vögeln befanden, darunter auch solche der i. S. d. BNatSchG besonders geschützten Arten. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 108 Abs. 1 VwGO maßgebend die freie Überzeugung des Gerichts, also die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene richterliche Überzeugung. Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (BGH, U. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245). Die dem Strafrecht eigene Zweifelsregel „in dubio pro reo“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die entscheidende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die auf dem und in unmittelbarer Nähe bei dem Feld des Klägers aufgefundenen toten und sterbenden Vögel ebenfalls zum weit überwiegenden Teil an einer durch den Kläger verursachten Carbofuranvergiftung zugrunde gegangen sind. Eine andere denkbare vernünftige Erklärung ist für die Kammer nicht ersichtlich.

g) Der Kläger kann nicht gegen die Stützung der 100%-Kürzung auf § 44 BNatSchG einwenden, dass dies ein unzulässiges Austauschen der Begründung durch die Behörde oder das Gericht darstelle. Formal konnte der Beklagte die Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und der Fehler geheilt werden. Dies hat der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 6.11.2014 getan, in der er für die 100%-Kürzung auf den Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie bzw. § 44 BNatSchG durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais abstellte und zusätzlich auf die Verstöße durch das Ausbringen von Glyphosat auf Nicht-Kulturland und das Ausbringen von Atrazin. In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Beklagte dann seine Begründung insoweit, als er klarstellte, dass bereits der Verstoß durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais zum Anködern von Vögeln die 100% Kürzung rechtfertigt, so dass es auf die anderen beiden Sachverhalte gar nicht mehr ankomme. Insoweit liegt bei einem Abstellen auf den Verstoß gegen § 44 BNatSchG kein Austauschen der Begründung vor, da dieser bereits in der Begründung enthalten war. Zieht man § 44 BNatSchG heran, so ist zudem zu beachten, dass das BNatSchG die unter Nr. 1 in Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Vogelschutzrichtlinie umsetzt (BR-Drs. 251/85 S. 13). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Es liegt also auch keine „andere“ Begründung vor. Zudem wäre auch ein Austauschen der Begründung durch das Gericht unter Heranziehung von § 44 BNatSchG zulässig, da der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert würde (hierzu BVerwG Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107/92 - NVwZ 1993, 976, 977).

3. Gegen die Kürzung aufgrund der vorsätzlichen Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass die betreffenden Flächen für die Entscheidung über die Gewährung der Betriebsprämie nicht mehr relevant sind, da er sie zum 30.09.2010 verpachtet hat. Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, dass die genannten Auflagen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nur dann gelten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Unter letzterem ist nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird, zu verstehen. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, war die betroffene Fläche unstreitig ein von ihm bewirtschaftetes Feld, gehörte also zur landwirtschaftlichen Fläche seines Betriebs und war darüber hinaus auch Gegenstand seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 2 lit c VO (EG) Nr. 73/2009: der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Selbst wenn die Flächen im Laufe des beihilferelevanten Jahres ausscheiden und nicht mehr beihilferelevant sind, so sind dennoch die entsprechenden Anforderungen für den Zeitraum, in dem sie zur landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs oder zur landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers gehören, einzuhalten. Ein anderes Verständnis des Art. 4 VO Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009 würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen und die Vorschrift entwerten.

4. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (a.A. VG Augsburg, U. v. 13. Mai 2014 - Au 3 K 14.35 -, juris; VG Schwerin, U. v. 26. März 2014 - 3 A 54/11 -, juris). Die Frage ist durch autonome Auslegung der europäischen Rechtsnormen zu klären, da ihre einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden muss.

Zunächst spricht Erwägungsgrund Nr. 75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 gegen einen Ermessensspielraum für die Behörde. Danach sollten Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festgelegt werden. Von einem Spielraum der Behörde, die die Kürzung anordnet, ist hingegen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009, der vorsieht, dass die Zahlstelle die für Vorsatz vorgesehene Kürzungsquote von 20% auf nicht weniger als 15% vermindern oder auf bis zu 100% erhöhen „kann“. Hierbei handelt es sich nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies wird gestützt durch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, der über die Frage des „obs“ der Kürzung oder der Streichung schon dem Wortlaut nach eindeutig zwingend entscheidet: „so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen […] gekürzt oder gestrichen“. Nicht nur die Frage des „obs“ der Kürzung, sondern auch die des „obs“ der Streichung wird damit zwingend von Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Da es sich bei einer Streichung gleichzeitig um eine Kürzung um 100% handelt, ergibt sich daraus, dass auch die Festsetzung einer anderen Kürzungsquote keinem Ermessensspielraum unterliegt. Der Behörde wird lediglich die Kompetenz eingeräumt, den Kürzungssatz zu ändern und zwar nicht nach freier Ermessensausübung, sondern nach einer gebundenen, überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unions- bzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unions- bzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäischen Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.

Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotener Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 - C-298/96 - Ölmühle - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009. Es ist sachgerecht, die Frage der Kürzung und die Frage des Widerrufs verbunden mit einer Rückforderung parallel zu behandeln. Wird die fragliche Förderung zunächst ausbezahlt und später nach einem letztlich unionsrechtlich fundierten Widerruf des Förderbescheids zurückgefordert, so steht der Behörde kein Ermessen zu. Hier wird eine Ermessensreduzierung auf „0“ bzw. ein intendiertes Ermessen angenommen. Ist unmittelbar auf Europarecht abzustellen, so hat die Behörde entsprechend diesem Grundgedanken von vorneherein keinen Ermessensspielraum.

Selbst wenn man ihr einen solchen zusprechen sollte, so ist er jedenfalls im vorliegenden Fall auf 0 reduziert. Angesichts der Schwere des Falles konnte die Behörde für das Jahr 2010 keine andere Entscheidung als die 100%-Kürzung treffen. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens wäre es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden.

5. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach den Erwägungsgründen 73 und 75 der VO (EG) Nr. 1122/2009 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Heranzuziehen sind aber auch die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien des Ausmaßes, der Schwere oder Dauer des Verstoßes. Vorliegend hat die Behörde hierzu eine Matrix verwendet. Diese wurde vom Ministerium vorgegeben und dient zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen schweren vorsätzlichen Verstoß handelt.

Nach der nicht zu beanstandenden Definition für einen schweren Verstoß in der Matrix sind hierfür erforderlich sehr erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Tiere, Pflanzen und/oder Lebensräume der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere, wenn sie vollständig und nachhaltig verdrängt bzw. vertrieben oder vernichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei wiegen besonders schwer nicht nur die durch die Vergiftung getöteten Tiere, sondern zudem noch die großflächige Vergiftung des Bodens und die Gefahr durch die weiter ausliegenden Maiskörner. Damit liegt zusätzlich eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes der Vögel und infolgedessen eine Bedrohung einer unbestimmbaren Anzahl von Tieren vor. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff nicht nur in die dortige Vogelwelt, sondern auch in das Bodenleben und insgesamt in den Naturhaushalt.

Auch bezüglich des Ausmaßes des Verstoßes liegt ein schwerer Verstoß vor. Nach der nicht zu beanstandenden Definition der Matrix muss die Wirkung sehr großflächig, ggf. über die Flächen des Betriebes hinaus wirkend sein. Allein die betroffene Fläche mit 1,4ha ist als sehr großflächig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um einen „Flächenblock“ handelt, sondern um den Randstreifen eines Feldes. Die räumliche Ausdehnung und Wirkung der vergifteten Maiskörner erstreckt sich damit ungleich weiter. Zudem wirkt das Ausbringen der vergifteten Maiskörner weit über die unmittelbar betroffene Fläche hinaus. So wurde ein dort nicht beheimateter Gänsegeier durch den Geruch der am Gift bereits verendeten Vögel aus weiter Entfernung angelockt und verendete schließlich unmittelbar neben der betroffenen Fläche nach Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des vergifteten Aases. Weiter befindet sich das betreffende Feldstück in unmittelbarer Nähe der sog. ...aue, eines unter Naturschutzgesichtspunkten sehr wertvollen Gebietes, da sich hier aufgrund der umgebenden, fast vollständig ausgeräumten Agrarlandschaft die frei lebenden Tierarten konzentrieren. Auch die dortige Vogelwelt war durch den vergifteten Mais betroffen bzw. bedroht. Diese Darstellung der Behörde (BA 38/37) zieht die Kammer in keiner Weise in Zweifel.

Bezüglich der Dauer des Verstoßes liegt mindestens ein mittlerer Verstoß vor. Ein leichter Verstoß würde nach der Definition der Matrix bedeuten, dass die Wirkung nur kurz andauernd bzw. leicht zu beheben wäre. Dies ist nicht der Fall, da es unmöglich ist, die Maiskörner rückstandslos vom Feld zu entfernen. Auch der Boden und damit der Lebensraum der Vögel, bzw. deren Nahrung hat laut Laborbefund bereits nach kurzer Zeit Carbofuran aufgenommen. Allerdings ist auch nicht nachgewiesen, dass dieser Vergiftungszustand für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren anhält, bzw. gar nicht oder nur schwer zu beheben ist, so dass ausschließlich bezüglich der Dauer nach derzeitigen Erkenntnissen nicht von einem schweren Verstoß ausgegangen werden kann.

Nach den Vorgaben für das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium bestimmt die jeweils schärfste Bewertung das Gesamtergebnis. Damit liegt bereits mit dem Kriterium der „Schwere“ ein schwerer Verstoß vor, hinzu kommt das Kriterium des „Ausmaßes“. Angesichts der Tatsache, dass Art. 72 Abs. 3 EG (VO) Nr. 1122/2009 auch die Möglichkeit der Kürzung für das Folgejahr vorsieht, war die Kürzung von 100% für das Jahr 2010 nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer verhältnismäßig.

6. Auf die anderen beiden dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, namentlich das Ausbringen von Atrazin (Verstoß gegen § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat) auf Nichtkulturland (Verstoß gegen die damals geltende Fassung des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) kommt es demnach gar nicht mehr an.

Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.324,06 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, dessen Bewilligung als Betriebsprämie der Kläger begehrt, also 30.324,06 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Extensivierungsprämie (ohne Kürzung wegen Verstoßes gegen CC-Vorschriften) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden sowie einem weiteren (die Betriebsprämie betreffenden) Verfahren gegen eine Kürzung eines Beihilfeanspruchs, welche auf dem Hintergrund eines vom Beklagten angenommenen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Regelungen erfolgt ist.

2

Unter dem 11.05.2007 stellte der Kläger – in Vorgriff auf eine vorgesehene Richtlinie –einen ‚Antrag zur Förderung der Einführung bzw. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung in Mecklenburg-Vorpommern (Extensivierungsrichtlinie 2007)’. Er erklärte (u. a.) mit seiner Unterschrift, ihm sei bekannt, dass bei Verstößen gegen „Cross Compliance – Vorschriften“ der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde gekürzt werde; das Maß der Kürzung und die Möglichkeit dessen Korrektur durch die Zahlstelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 66 und 67 sind in dem Antragsformular dargestellt.

3

Nachdem die ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) ergangen war – diese enthält die Verpflichtung des Betriebsleiters zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) in Nr. 8.6, die bei Verstößen anzuwendenden Sanktionen in Nr. 7.7 -, erließ der Beklagte unter dem 29.04.2008 einen Bewilligungsbescheid, wonach dem Kläger insgesamt für die Dauer von fünf Jahren eine Zuwendung von 177.292,70 € bewilligt wurde. Unter „Auflagen und Bedingungen ist (u. a.) ausgeführt, dass der Kläger gemäß Art. 51 der VO (EG) Nr. 1698/2005 verpflichtet ist, die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Erhalt des guten landwirtschaftliche und ökologischen Zustandes der Flächen) im gesamten Betrieb zu erfüllen. Diese Regelung findet sich auch im Erweiterungsbescheid des Beklagten vom 08.03.2010.

4

Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 legte der Kläger mit seinem ‚Sammelantrag im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen für das Antragsjahr 2010’ im Mai 2010 auch die Anlage „Flächen“ vor, in denen (unter der laufenden Nummer 5 und 6) zwei Feldblöcke (in einer Größe von 0,76 ha und 2,46 ha) aufgelistet waren mit der Kennzeichnung 07-3DA4-0008 und 07-3DA4-0130. Diese waren vom Kläger klassifiziert als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“.

5

Der Feldblock 07-3DA4-0130 war Gegenstand eines Antrages eines konkurrierenden Landwirtschaftsunternehmens; der Kläger zog den auf diesen Feldblock sich beziehenden Antrag – nach einem Hinweis des Beklagten auf die vorliegende Doppelbeantragung – unter dem 17.08.2010 zurück.

6

Am 07.09.2010 führten Mitarbeiter des Beklagten eine Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebes durch. Ausweislich seines hierüber gefertigten Berichts stellte er hinsichtlich der aus der Produktion genommenen Ackerflächen fest, sie seien „weder jährlich gemulcht noch alle 2 Jahre gemäht und abgefahren“ worden. In der ‚Gesamtbewertung’ wurde ein „Verstoß 3 %“ vermerkt. Diese Feststellung führt im Ergebnis zur Kürzungen des Beihilfeanspruchs von jeweils 3 %.

7

Mit Bescheid vom 26.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung nach der Extensivierungsrichtlinie in Höhe von 33.737,13 €. Aus der Berechnung in diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass ‚Abzüge CC’ in Höhe von 3 % im Umfang von 1043,42 € vorgenommen worden waren.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.11.2010 und machte geltend, weder ginge aus den vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks hervor, noch sei auf diesen ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot zu erkennen. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen.

9

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2010, zugestellt am 15.12.2010, zurück. Bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass diese fraglichen Flächen offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei. Die Nichteinhaltung des Instandhaltungsgebotes stelle einen mittleren Verstoß dar und habe eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge.

10

Der Kläger hat am 12.01.2011 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte greife in die Ansprüche des Klägers ein, er sei sowohl vortrags- als auch beweisverpflichtet für sämtliche Tatsachen, die eine Maßnahmen rechtfertigen. Eine Begründung für die erfolgte Kürzung enthalte der Bescheid nicht. Soweit im Widerspruchsbescheid festgestellt werde, dass die Fläche offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei, sei eine solche Pflege der Fläche keine CC-Verpflichtung. Die Gründe, aufgrund deren der Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, hätten zwingend positiv dargestellt werden müssen. Sofern der Beklagte sich auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung beziehe, so finde sich eine derartigen Regelung nicht im EU-Recht. Das EU-Recht gebe die Rechtsgrundlage zur Ahndung von CC-Verstößen; Verschärfungen des nationalen Umsetzungsrechts im Verhältnis zum EU-Recht könnten kein Maßstab für die Anwendung der EU-CC-Regelungen sein.

11

Weiterhin finde sich in der Akte keinerlei Begründung, weshalb es sich bei dem angeblichen Verstoß des Klägers um einen „mittleren Verstoß“ handeln solle. Der eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge habe. Da es unterschiedliche Einstufungen gebe, sei der Beklagte gezwungen, seine Entscheidung zu begründen, eine solche Begründung existiere nicht. Die Einstufung des Verstoßes stelle eine Ermessensentscheidung dar, eine Ermessensausübung finde sich weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid.

12

Soweit das Gericht die Auffassung geäußert habe, der Kläger sei vortrags- und beweispflichtig für die Vorraussetzungen der Gewährung der Prämien, sei dies unverständlich und überzeuge nicht. Zunächst sei einmal darauf hin zu weisen, dass wegen des Amts-ermittlungsgrundsatzes eine Beweislastverteilung wie im Zivilprozessrecht nicht gegeben sei. Selbst bei einer Verpflichtungsklage ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass der Antragsteller grundsätzlich vollständig beweispflichtig wäre. Aber selbst dann, wenn das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht herausbekommen sollte, was denn der Kläger an Pflegeleistungen unterlassen haben sollte, wäre nicht der Kläger, sondern der Beklagte beweispflichtig. Denn bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe handele es sich um eine Sanktion, die der Beklagte aus einer eigenen Rechtsgrundlage vornehme. Eine Entscheidung über die Beweislastverteilung sei bisher durch das Oberverwaltungsgericht nicht gefällt werden, die Frage, wer beweispflichtig sei, sei von rechtsgrundsätzlicher Natur, deshalb – bei gegenteiliger Auffassung – die Berufung zuzulassen sei.

13

Dass die Beweislast bei der Behörde liegen müsse, liege auf der Hand. Die gesetzliche Konstruktion sehe vor, dass es einen Anspruch des Landwirts auf Auskehrung der jeweiligen Prämien gebe, und zwar ohne dass dieser - außerhalb eines Antrages – irgendetwas nachweisen müsste. Sofern ein Verstoß festgestellt worden sei, müsse die Behörde zunächst ermitteln, dass ein Verstoß vorliege, dann wie schwer er wiege und wie er zu ahnden sei. Eine Sanktion setze eine aktive Handlung einer Verwaltungsbehörde und eine vorangegangenen Erkenntnisprozess voraus. Die Sanktionierung sei die Ausnahme, nicht die Regel. Da die Verwaltungsbehörde von der Regel abweichen wolle, handle sie aufgrund von Rechtsvorschriften, die zugunsten der Behörde etwas regele; den allgemeinen Beweislastgrundsätzen nach sei damit die Behörde beweispflichtig. Im Übrigen sei der Landwirt gar nicht in der Lage, den geforderten Beweis zu erbringen; er sitze allein auf dem Traktor, eine Verpflichtung, das Mulchen und Verteilen oder das Mähen und Abfahren zu dokumentieren, gäbe es nicht. Bei überschaubar großen Flächen wisse der Landwirt im Zweifel gar nicht mehr, wann er gemulcht oder gemäht habe, das eine jährlich, das andere alle zwei Jahre. Diese Tätigkeiten seien nebensächlicher Natur und würden nebenbei erledigt.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, über den bereits mit Extensivierungsrichtlinienbescheid vom 26.10.2010 zugesprochenen Betrag in Höhe von 33.737,13 € einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

16

hilfsweise,

17

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 zu verpflichten, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Soweit der Kläger eine fehlende Begründung der strittigen Kürzung rüge, sei darauf hin zu weisen, dass sowohl der Grundbescheid, als auch der Widerspruchsbescheid den Kürzungsgrund nenne und Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Kontrollen zum Beihilfeantrag des Klägers nehme. Grund der streitigen Kürzung sei die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2010 festgestellte nicht erfolgte Pflege und Instandhaltung der Flächen der fraglichen Feldblöcke. Diese Feststellung sei durch fachlich versierte Mitarbeiter anhand des während der Kontrolle vorgefundenen Flächenzustandes ermittelt und dokumentiert worden. Die betreffenden Flächen seien unter anderem mit Schilf und Weiden bewachsen gewesen, bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Pflege dieser Flächen sei ein solcher Bewuchs nicht möglich. Die Feststellungen, die Bewertungen der selben und die beihilferechtlichen Konsequenzen seien dem Kläger mitgeteilt und erläutert worden, die diesbezüglichen Unterlagen befänden sich in den Verwaltungsvorgängen. Die den betreffenden mit Kürzungen behafteten Bescheiden beigefügten Begründungen seien insbesondere durch die Tatsache, dass die kürzungsrelevanten Feststellungen des Verwaltungs- und Kontrollverfahrens den Antragstellern gesondert mitgeteilt würden, für das Verständnis der Bescheide hinreichend. Zum Vortrag hinsichtlich der Bewertung des festgestellten Verstoßes und der vermeintlich fehlenden Ermessensausübung sei festzustellen, dass nach dem im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten und fachlich beurteilten Flächenbewuchses sich der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung der betreffenden Flächen über mehrere Jahre erstrecke. In Verbindung mit der Größe der betroffenen Flächen sei der Verstoß als mittlerer Verstoß bewertet worden. Gründe im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von dieser 3 %-igen Regelwertung abzuweichen, hätten nicht vorgelegen. Damit sei die Bewertung des ermittelten Verstoßes nach Schwere, Ausmaß und Dauer und das Nichtabweichen vom 3 %-igen Regelkürzungssatz nicht zu beanstanden. Zwar stoße zugegebenermaßen die Ausübung von Ermessensentscheidungen im Rahmen einer automatisierten Antragsbearbeitung und der ebenso automatisierten Erstellung von Verwaltungsakten auf Bedenken, werde aber so lange grundsätzlich als zulässig erachtet, wie der Gesetzesvorrang garantiert bleibe und Einzelfallentscheidungen zur manuellen Entscheidungsfindung aussortiert würden. Im vorliegenden Verfahren zur automatisierten Bearbeitung von EU-Agrarbeihilfen sei technisch ausgeschlossen, dass das Bearbeitungsprogramm beim Vorliegen eines CC-Verstoßes allein über die abschließende Bewertung eines Verstoßes, über die Höhe des Kürzungssatzes und ein eventuelles Absehen von einer Sanktion „entscheide“. Vielmehr sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide.

21

Weiterhin sei dem Vortrag des Klägers nicht zu folgen, dass die Pflege von Antragsflächen nicht Bestandteil der anderweitigen bzw. der CC-Verpflichtungen im Sinne der europarechtlichen Regelungen sei. Es sei unzutreffend, dass die Pflegeverpflichtung lediglich aus der nationalen Norm der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung resultiere. Die Regelung des Paragraphen 4 dieser Vorschrift sei die nationale Umsetzung der Regelung des Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73 2009 und damit CC relevant. Verstöße gegen diese Verpflichtung führten grundsätzlich zu Kürzungen der Beihilfeansprüche im Sinne der genannten Norm.

22

Soweit das Gericht die Frage aufwerfe, ob die „Zahlstelle“ mit CC-Verfahren befasst werde, sei in den vorliegenden Verfahren eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe im Ergebnis erfolgt. Durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich.

23

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 22.07.2013 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

24

Auf die am 30.07.2013 erfolgte mündliche Verhandlung haben die Beteiligten erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.

25

In den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden wie des parallel gelagerten Verfahrens 3 A 356/11 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die Klage hat lediglich hinsichtlich eines Neubescheidungsbegehrens Erfolg.

28

A. Hinsichtlich des Hauptantrages, einer Leistungsklage auf Zahlung einer weitergehenden Extensivierungsprämie, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Rechtsgrund für einen solchen Anspruch nicht ersichtlich ist. Entsprechende Zuwendungen werden nicht qua Gesetz, sondern aufgrund entsprechender Zuwendungsbescheide gewährt – ein solcher ist vorliegend hinsichtlich der begehrten weiteren Zuwendung nicht gegeben.

29

B. 1. Soweit der Kläger hilfsweise einen Verpflichtungsantrag stellt, ist dieser statthaft – anders als es ein bloßer Anfechtungsantrag wäre. Insoweit folgt der Einzelrichter der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass bei aufgrund von Feststellungen in Vor-Ort-Terminen im Raum stehenden CC-Verstößen der Landwirt (und Antragsteller) darlegungs- und nachweispflichtig ist, dass es zu solchen nicht gekommen ist. Dem Landwirt steht kein uneingeschränkter „Förderungshöchstanspruch“ zu, bei dessen Kürzung die Behörde diese Pflichten träfen. Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Anspruch ist auch das Nichtvorliegen anspruchsvernichtender CC-Verstöße.

30

Der Einzelrichter hat den Vortrag des Klägers zum Anlass einer umfassenden Recherche genommen, ob die Frage der Darlegungslast von irgendeinem Gericht anders als von der Kammer (und deren Berichterstatter) entschieden worden wäre – eine solche Entscheidung vermochte er nicht aufzufinden. Auch der Kläger hat eine solche nicht benannt; die von ihm zitierte Anlage K 4 (anscheinend Unterlagen eines Vortrages von RA Wagner „CC-Regelungen in der Praxis“) behandelt eine andere als die vorliegende Konstellation: „Bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe …“ Dort handelt es sich demnach um deren (Teil-Rücknahme); wird eine solche (im Wege einer Anfechtungsklage) angegriffen, ist die Behörde für die Tatbestandsmerkmale der Rücknahme, wie etwa die (Teil-)Rechts-widrigkeit ihrer Bewilligung, beweispflichtig. Um einen Fall nachträglicher Kürzung handelt es sich auch um den vom OVG Lüneburg, Urteil vom 20.08.2013 – 10 LC 113/11 –, entschiedenen.

31

Bei der Recherche hat der Einzelrichter indessen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte aufgefunden, die – ohne dies näher zu begründen – von der Zulässigkeit allein einer Verpflichtungsklage ausgehen (vgl. etwa, unveröffentlicht bzw. jeweils zitiert nach juris: VG Greifswald, Urteil vom 12.11.2013 – 4 A 587/09 – und vom 14.05.2013 – 4 A 989/09 u.a. –, VG Berlin, Urteil vom 05.04.2011 – 20 A 308.07 –, VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2011 – Au 3 K 10.1782 –, VG Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2011 – 7 A 159/09 –, VG Arnsberg, Urteile vom 07.09.2010 – 8 K 3125/08 und 8 K 824/09 –, VG München, Urteil vom 20.01.2010 – M 18 K 09.669 –, VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2009 2 A 22/09 –, VG Stade, Urteil vom 21.08.2009 – 6 A 101/07–, VG Hannover, Urteile vom 11.07.2008 – 11 A 4000/06 - und vom 08.02.2008 – 11 A 338/07 –).

32

Zweitinstanzliche Entscheidungen scheinen insoweit nicht dokumentiert zu sein. Angesichts dessen aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 3 B 5.11, juris,) in den Gründen formuliert, „der Kläger beansprucht die volle Betriebsprämie …“, geht auch dieses erkennbar von einem Verpflichtungsbegehren als zutreffende Klageart aus.

33

Dass der Kläger – und nicht die Behörde - darlegungs- und beweisbelastet ist hinsichtlich der Umstände, die einer Gewährung entgegenstehen können, folgt aus dem System der Gewährung einer Zuwendung. Mit der entsprechenden Regelung erfolgt ein Rechtskreiserweiterung des Begünstigten unter genau festgelegten Voraussetzungen. Diese können positiver Art sein – wie etwa das Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen -, aber auch im Unterlassen schädlicher Verhaltensweisen – wie etwa der Nutzung nicht zugelassener Schädlingsbekämpfungsmittel. Dem Grundsatz nach ist der Antragsteller für alle Umstände nachweispflichtig, die Voraussetzung einer entsprechenden Gewährung der Zuwendung sind.

34

Zutreffend ist zwar, dass in der Praxis der Landwirt als Antragsteller nicht jeden anspruchsbegründenden Umstand im Verwaltungsverfahren nachweisen muss; ihm wird – auch aus verwaltungsökonomischen Gründen – ein Vertrauensvorschuss entgegen gebracht. (Damit korrespondiert, dass er bei einem ‚Missbrauch’ dieses Vertrauens Sanktionen zu gewärtigen hat.) Wenn dann aber aufgrund von Feststellungen etwa in einem Vor-Ort-Termin eine Verletzung von Verpflichtungen im Raum steht, und hieraus Kürzungen oder Ausschlüsse von Zuwendungen in Rede stehen, dann obliegt es dem Antragsteller nachzuweisen, dass ein Zuwendungsanspruch ungekürzt besteht.

35

Soweit der Kläger auf tatsächliche Probleme der Beweisführung hinweist, mögen solche zwar bestehen, können aber nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Da vorliegend zudem der Vorwurf eines Unterlassens einer gebotenen Maßnahme im Raum steht, ist allein der Kläger in der Lage vorzutragen und ggf. zu beweisen, wann er die geforderte Maßnahme durchgeführt hat.

36

2. Die danach allein zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch hinsichtlich einer Extensivierungsprämie für das Jahr 2010 zu, wohl aber ein Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

37

2.1 Nach der einschlägigen ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) hat der Betriebsleiter die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im gesamten Betrieb zu gewährleisten (so in Nr. 8.6). Auf diese Regelungen wird auch ausdrücklich in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 29.04.2008 und 08.03.2010 (jeweils unter ‚II. Auflagen und Bedingungen’) hingewiesen.

38

Einschlägig ist demgemäß vorliegend noch die in den Bescheiden genannte ‚Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001’ (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270 S. 1). Inhaltlich entsprechen die vorliegend einschlägigen Vorschriften denen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 (ABl. L 30, S. 16).

39

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten.

40

Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 Sätze 1 und 2) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

41

Diesem Auftrag ist der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das ‚Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen’ (als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004, BGBl I S. 1763) nachgekommen, wie sich aus dessen § 1 ergibt. Dessen § 5 Abs. 1 Nr. 2 spricht die Ermächtigung aus, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu bestimmen.

42

Die ‚Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Direktzahlungen-Verpflichtungen-verordnung – (sowohl in der Fassung vom 26.05.2006, BGBl I. S. 1252, als auch in der Fassung vom 29.07.2009, BGBl I. S. 2542) trifft in § 4 Abs. 2 folgende Regelung:

43

„Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. …. „

44

Hieraus ist abzuleiten, dass die klägerische Auffassung unzutreffend ist, die Pflege der fraglichen Flächen sei keine CC-Verpflichtung gewesen.

45

2.2 Dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Pflege der fraglichen Flächen nachgekommen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen; Derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet. In seiner Widerspruchsbegründung beanstandet er, dass aus den ihm vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks nicht hervorgehe, und dass auf diesen Fotos ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot nicht zu erkennen sei. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen. Damit macht er eine Ungeeignetheit der Beweisführung geltend, nicht aber behauptet er, seinen Verpflichtungen nach § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nachgekommen zu sein. Die Ausführungen im Klageverfahren befassen sich weitestgehend mit Rechtsfragen – wie etwa der Frage der Beweisbelastung. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der das Gericht seine Auffassung deutlich gemacht hat, dass der Kläger beweisbelastet sei, hat der Kläger daraufhin angekündigt, er werde ein Beweisanerbieten (Zeugenbenennung) vorlegen. Solches ist nicht geschehen; es folgte kein entsprechender Vortrag in tatsächlicher Hinsicht; vielmehr wurde auf die Schwierigkeit einer Beweisführung hingewiesen. Angesichts dessen sieht das Gericht – auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes – eine Notwendigkeit, gleichwohl den Kläger (wie auch die Mitarbeiter des Beklagten, welche den Vor-Ort-Termin durchgeführt haben) zu hören, nicht.

46

2.3 Allerdings erweist sich das bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.

47

Die einschlägige Richtlinie trifft in Nr. 7.7 die folgenden Regelungen:

48

„Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:

49

- ein Prozent bei leichtem Verstoß,
- drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
- fünf Prozent bei schwerem Verstoß.

50

Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die von den einzelnen Fachbehörden festgesetzten Verstöße korrigieren. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (…) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.“

51

Die letztgenannte Regelung entspricht inhaltlich der des Art. 66 Abs. 1 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 796/2004; auch dort ist der Zahlstelle ein Ermessen eingeräumt. Gleiches gilt bezüglich der „Nachfolgenorm“, Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009.

52

Zu dieser Regelung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 07.03.2014 (Az. 3 A 1161/11) in einem Verfahren, in denen gleichfalls das Maß der Sanktion nach einem CC-Verstoß zu überprüfen war, Folgendes ausgeführt:

53

„2. Allerdings erweist sich das vom Beklagten bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.

54

Nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 sind Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüsse zu erlassen, dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Die fraglichen Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird nach Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags, Satz 2 der Norm. Dieses Maß wurde vorliegend (vom Beklagten) in Ansatz gebracht.

55

Allerdings kann nach Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichtes beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in bestimmten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. „Zahlstelle“ im Sinne der genannten Norm (Art. 2 Nr. 30 VO (EG) Nr. 1122/2009 verweist insoweit auf die VO (EG) Nr. 1290/2005) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V, wie etwa die Dienstanweisung „Für die allgemeine Verfahrensbeschreibung der Zahlstelle für ELER-finanzierte Maßnahmen ….“ ausweist.

56

Diese landesrechtlich vorgenommene (europarechtlich nicht geforderte) Trennung zwischen Bewilligungsbehörde und Zahlstelle hat die Konsequenz, dass eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde weder gefordert noch überhaupt rechtlich möglich ist. Vielmehr hat die Bewilligungsbehörde in den Fällen einer (beabsichtigten) Kürzung wegen CC-Verstöße (behördenintern) eine Ermessensentscheidung der Zahlstelle einzuholen. Insoweit mag es angehen, dass dieser Verfahrensschritt nicht bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides durchgeführt wird; insbesondere stellt die Bearbeitung landwirtschaftsrechtlicher Anträge ein Massenverfahren dar, bei dem auch Gesichtspunkten einer Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden kann. Wenn jedoch gegen den Erstbescheid wegen einer dort erfolgten Kürzung Widerspruch eingelegt worden ist, hat eine individualisierte Überprüfung und eine Befassung der Zahlstelle zu erfolgen; solches sieht im Übrigen auch das vom Beklagten vorgelegte ‚Ergebnisprotokoll des Zahlstellenkoordinierungsreferates’ des Ministeriums (unter 2. 2. Spiegelstrich) vor. Ohne eine solche Befassung erweist sich die Bearbeitung als verfahrensfehlerhaft – mit der zwingenden Konsequenz, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (nach § 114 Satz 2 VwGO) kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um die Erwägungen des Beklagten – der Bewilligungsbehörde – handeln kann. Auch eine Einführung einer Stellungnahme der Zahlstelle durch den jeweiligen Beklagten im gerichtlichen Verfahren, welche seine Rechtsauffassung bestätigt, kann den Verfahrensfehler nicht heilen, sondern signalisiert allenfalls die Einschätzung der Zahlstelle für ein Folgeverfahren.

57

Der Verfahrensfehler führt indessen nicht zur Klagestattgabe; es fehlt an einer Spruchreife. Zwar ist die Zahlstelle in ihrer Ermessensentscheidung nicht frei, diese ist vielmehr „auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c“ der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu treffen. Diese Norm erfasst den „bewertenden Teil“ des Kontrollberichts, in dem die Bedeutung der festgestellten Verstöße nach den Kriterien ‚Schwere’, ‚Ausmaß’, ‚Dauer’ und ‚Häufigkeit’ zu beurteilen und alle Faktoren aufzuführen sind, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Diese Bewertung der einzelnen Kriterien wie auch der ‚Gesamteinschätzung’ hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen; das Gericht kann deren Bewertung zwar nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfen, nicht aber selbständig vornehmen. Demgemäß ist der Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich der vorgenommenen CC-Kürzung zu verpflichten. Verwaltungsintern wird dieser eine Entscheidung der Zahlstelle herbeiführen, bevor er die Klägerin erneut bescheidet.“

58

Der Einzelrichter, der an der zitierten Entscheidung als Berichterstatter mitgewirkt hat, folgt dieser Rechtsprechung.

59

Soweit der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 20.03.2014 geltend macht, eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe sei im Ergebnis erfolgt, durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. In Zweifel zu ziehen ist bereits, ob die geschilderte Verfahrensweise bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2011 erfolgt ist. Denn die in Bezug genommene Anlage 2, das ‚Arbeitspapier zur Kontrolle und zur Festsetzung der Kürzungen oder Ausschlüsse bei Cross Compliance’ vom 12.12.2013, verweist auf eine „Sitzung der UAG ‚Verfahrensabläufe’ am 07./08.2013“, anlässlich deren Bund und Länder den Entwurf eines Arbeitspapiers zur Frage der Ermessensausübung bei der Durchführung von Kontrolle und der Festsetzung von Kürzungen im Rahmen von CC vereinbart haben. Maßgeblich sind indessen inhaltliche Bedenken an der gewählten Praxis, die – so versteht sie der Einzelrichter – in Form einer antizipierten Ermessensregelung (durch Schaffung von Bewertungsmatritzen) dazu führt, dass die eigentlich für die Ermessensbetätigung zuständige Behörde ein Ermessen gar nicht mehr ausübt, ja sie mit dem konkreten Einzelfall gar nicht mehr befasst wird. Unbedenklich erscheint die Verwendung von solchen Bewertungsmatritzen durch die zur Ermessensentscheidung aufgerufene Behörde selbst, die etwa zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung von Fällen auch sachgerecht ist. Für die Zulässigkeit einer Delegation der Ermessensausübung an eine andere Stelle, an die Bewilligungsbehörde, sieht das Gericht aber keinen Raum.

60

Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung geltend macht, es sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide, bezieht sich diese Aussage nach den Darstellungen im Schriftsatz vom 20.03.2014 anscheinend auf Verstöße, welche nicht als Regelfälle eingestuft sind, und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Demgemäß mag offen bleiben, ob bei einer fehlenden Dokumentation einer Ermessensentscheidung (allein) aus der Zahlungsfreigabe auf eine solche zuverlässig rückgeschlossen werden könnte.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht das Gericht ab.

63

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Angesichts der (dargestellten) einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der zutreffenden Klageart ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht gegeben.

64

Beschluss

65

Der Streitwert wird auf 1.043,42 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.