Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327

published on 05/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer betriebssicherheitsrechtlichen Anordnung.

Die Klägerin betreibt eine PET-Folienanlage und Teil dieser Anlage ist die streitgegenständliche Abzieh-Teilmaschine, die die Folie vom Extruder abzieht und aufwickelt. Auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung führte die Beklagte am 16.02.2011 einen Beratungstermin zu der streitgegenständlichen Abzieh-Teilmaschine bei der Klägerin durch. Ausgehend von der Annahme, dass für den Altmaschinenbestand die Vorschriften zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens anzuwenden sind, mindestens jedoch die Anforderungen aus Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung, kommt der Beratungsbericht (Fachbereich Maschinensicherheit) vom 24.02.2011 zu dem Ergebnis, dass Einzugsstellen und Quetschstellen am Abzug zu sichern seien. Dazu schlägt der Beratungsbericht die Nachrüstung von drei verriegelbaren Schutzeinrichtungen vor: Eine nach oben zu öffnende Schutztüre, eine feststehende Schutzeinrichtung und eine seitlich zu öffnende Schutztüre. Im Übrigen wird auf den Beratungsbericht Bezug genommen (Blatt 1-8 der BA).

Da die Beklagte bei einer Betriebsbesichtigung am 14.03.2012 keine Veränderung bei den geforderten Maßnahmen feststellte, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2012 dazu auf, mit der sicherheitstechnischen Nachrüstung zu beginnen und dazu schriftlich einen Bericht bis 20.06.2012 vorzulegen. Schließlich erließ die Beklagte gestützt auf § 19 Abs. 1 SGB VII mit Bescheid vom 22.06.2012, zugestellt am 26.06.2012, folgende Anordnung:

„Ihre Abzieh-Teilmaschine entspricht nicht den Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung und wird somit von Ihnen rechtswidrig betrieben. Sie ist unverzüglich so nachzurüsten, dass sie mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung in Einklang steht. Hierzu können Sie die Ausführungen im Beratungsbericht des Herrn ... vom Februar 2011 heranziehen“.

Der Anordnung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen diese Anordnung innerhalb von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beklagten Widerspruch eingelegt werden kann. Ein Widerspruch dagegen wurde nicht eingelegt.

Darauf folgte ein steter Schriftwechsel zwischen den Parteien. Im Zuge dessen beauftragte die Klägerin ein Fachbüro für Arbeitssicherheit und Umweltschutz mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten. Dieses führte an der streitgegenständlichen Abzieh-Teilmaschine zusammen mit dem Betriebsleiter der Klägerin verschiedene Versuche durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die geforderte technische Nachrüstung nicht erforderlich sei. Es werde vorgeschlagen, den sicheren Betrieb mittels Gefährdungsbeurteilungen zu regeln. Deshalb stellte die Beklagte bei der Ortsbesichtigung am 22.07.2013 fest, dass hinsichtlich der Abzieh-Teilmaschine die Anordnungen nicht erledigt wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin hielt dabei die geforderten Nachrüstungen für nicht durchführbar, woraufhin nochmals eine Beratung des klägerischen Betriebs durch den Fachbereich Maschinensicherheit der Beklagten am 21.08.2013 stattfand. Laut Aktenvermerk vom 06.09.2013 sahen dann der Produktionsleiter und der Montageleiter der Klägerin keine Hindernisse dafür, die streitgegenständliche Maschine gemäß den Forderungen des Beratungsberichts vom 24.02.2011 nachzurüsten.

Mit Bescheid vom 31.10.2013 drohte die Beklagte ein Zwangsgeld i. H. v. 750,- EUR für den Fall an, dass die Abzieh-Teilmaschine nicht bis zum 31.01.2014 entsprechend den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1) gesichert ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.

Mit Bescheid vom 19.03.2014, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 21.03.2014, setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 750,- EUR fest, zahlbar innerhalb von acht Tagen nach Zustellung (Ziffer 1), forderte die Klägerin auf, die Abzieh-Teilmaschine bis spätestens 15.05.2014 entsprechend den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1) zu sichern (Ziffer 2) und drohte eine Zwangsgeld i. H. v. 850,- EUR für den Fall an, dass der unter Ziffer 2 genannten Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen wird (Ziffer 3).

Eingegangen am 31.03.2014 legte die Klägerin gegen die beiden oben genannten Bescheide vom 31.10.2013 und 19.03.2014 Widerspruch ein.

Nach Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 02.07.2014, zur Post gegeben am 03.07.2014, zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass die Lösung mit den drei Schutzeinrichtungen, die im Rahmen der maschinentechnischen Beratung im Februar 2011 beschrieben worden sei, nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern nur als eine taugliche und gute Lösung vorgeschlagen worden sei. Andere, ebenso wirksame Maßnahmen würden genauso akzeptiert werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.08.2014 eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Auch wenn die Aufsichtspersonen gemäß § 19 Abs. 1 SGB VII im Einzelfall anordnen können, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften zu treffen haben, so sei dies vorliegend nicht geschehen. Stattdessen werde pauschal gefordert, dass eine Nachrüstung der Maschine zu erfolgen habe, um die Erfordernisse der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Es werden weder die konkreten Maßnahmen benannt, noch welche Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung einzuhalten seien. Die Anordnung vom 22.06.2012 sei somit nicht bestimmt genug und auch nicht vollstreckungsfähig. Voraussetzung einer isolierten Zwangsgeldandrohung und einer Zwangsgeldfestsetzung mit weiterer Zwangsgeldandrohung sei ein wirksamer Grundverwaltungsakt. Aufgrund der Unbestimmtheit könne nicht festgestellt werden, welche Pflichten aus Sicht der Klägerin nach Art und Umfang zu erfüllen seien und somit sei der Klägerin eine Umsetzung nicht möglich. Die Bestandskraft der Anordnung vom 22.06.2012 sei deshalb unerheblich und sowohl die Zwangsgeldandrohungen als auch die Zwangsgeldfestsetzungen seien rechtswidrig.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin hätte in Eigeninitiative entsprechende Mängel abstellen müssen. Die angegriffene Anordnung fordere nämlich nur, dass die Abzieh-Teilmaschine so nachzurüsten sei, dass sie mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung in Einklang stehe und dabei „könne“ auf die Ausführungen des Beratungsberichts zurückgegriffen werden . Daraus ergebe sich aber nicht, welche Verstöße vorhanden seien. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, auf den Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung zu verweisen bzw. die entsprechenden Ziffern zu benennen. Dies sei hier gerade vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die klägerseits beigezogene Fachkraft für Arbeitssicherheit ausweislich deren Prüfung eine technische Nachrüstung nicht für erforderliche gehalten habe. Es habe zwar kein konkreter Lösungsvorschlag benannt werden müssen; aber der Klägerin hätte aufgegeben werden müssen, was genau zu ändern sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 31.10.2013 und 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt sei entgegen der klägerischen Ansicht wirksam. Ein Verwaltungsakt sei nach § 40 Abs. 1 SGB X dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich sei. Dementsprechend führe nicht jede Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes zu seiner Nichtigkeit, sondern nur eine absolute, völlige Unbestimmtheit. Nichtigkeit liege nur dann vor, wenn der Inhalt der Verwaltungsentscheidung auch durch vorrangige Auslegung nicht ermittelt werden könne. Die Klägerin verkenne die Bezugnahme des Grundverwaltungsaktes auf den Beratungsbericht. In diesem sei detailliert aufgeführt, um welchen sicherheitswidrigen Zustand es gehe und wie die Klägerin ihm abhelfen könne. Die Klägerin hätte fraglos der Anordnung genüge getan, wenn sie die in dem Bericht skizzierte Lösung umgesetzt hätte.

Dass diese Lösung nicht als verbindlich vorgeschrieben worden sei, habe folgenden Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG sei allein der Unternehmer dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die zuständigen Behörden (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt) haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes „nur“ zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Entsprechendes gelte gemäß § 17 Abs. 1 SGB VII für die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger. Die Aufgabenverteilung qua Gesetz sehe also vor, dass die Unternehmer für die Umsetzung aller arbeitsschutzrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich seien und beide für diesen Bereich zuständigen Behörden - Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft - den Vollzug nur begleiten und überwachen. Aus dieser Aufgabenverteilung folge, dass es problematisch, wenn nicht sogar unzulässig gewesen wäre, der Klägerin im Hinblick auf die Beanstandung eine von mehreren möglichen Lösungen verbindlich vorzuschreiben. Denn dies hieße umgekehrt, der Klägerin die Möglichkeit zu nehmen, sich auf andere Weise als von der anordnenden Behörde für zweckmäßig erachtet, rechtskonform zu verhalten. Die Beklagte habe sich also nicht durch die erlassene Anordnung in Widerspruch zur Rechtsordnung gesetzt, vielmehr hätte sie dies getan, wenn sie so konkret geworden wäre, wie die Klägerin es jetzt für erforderlich erachte. Daher sei auch die Anordnung, einem hinlänglich bekannten und dokumentierten Mängelzustand innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen, ausreichend konkret und bestimmt.

Aus dem Beratungsbericht ergebe sich detailliert und durch Fotos illustriert die konkrete Gefahrenlage, welche abgestellt werden müsse. Diese Feststellungen werden gerade nicht durch die klägerseits beigezogene Fachkraft für Arbeitssicherheit relativiert, denn diese verweise lediglich auf den Zeit- und Kostenaufwand bzw. auf eine Einzugsstelle. Bezüglich der Frage nach den verletzten Bestimmungen sei auf § 4 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.8 und den dort beschriebenen Mindestanforderungen zu verweisen. Dort werden zur Beschaffenheit von Schutzeinrichtungen, wie sie in der Anordnung gefordert werden, Selbstverständlichkeiten beschrieben, so dass ein Verweis auf die genannten Vorschriften keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn gebracht hätte.

Mit Schreiben vom 14.10.2014 und vom 30.10.2014 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder in den angegriffenen Bescheiden rechtmäßig waren und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der bestandskräftige und zu vollstreckende Grundverwaltungsakt vom 22.06.2012 nicht mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam. Die Besonderheiten des Arbeitsschutzrechts erfordern zunächst keine Anordnung einer ganz bestimmten Handlung des Arbeitgebers. Im Übrigen hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf den Beratungsbericht vom 24.02.2011 einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreitet. In diesem Fall obliegt es dem Arbeitgeber, den Lösungsvorschlag umzusetzen oder andere, gleich geeignete Maßnahmen zu treffen.

Das Urteil konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf eine Durchführung derselben verzichtet haben.

1. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit bezüglich Überwachungsmaßnahmen zur Prävention durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, war gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 SGG i. V. m. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht Regensburg war nach § 52 Nr. 1 VwGO auch örtlich für die Streitigkeit zuständig, da ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis betroffen ist. Durch die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass in dem sich überschneidenden Gebiet von staatlichem Arbeitsschutzrecht nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem dem Sozialversicherungsrecht zuzurechnenden autonomen Unfallverhütungsrecht einheitliche gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drs. 13/4853, S. 26; OVG NRW, B. v. 02.03.2010 - 8 E 723/09 - juris Rn. 6). Das Gebot der einheitlichen gerichtlichen Entscheidung ist auch bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu beachten, da diese ansonsten von dem Zufall abhängen würde, welche Behörde auf dem dualen Gebiet des Arbeitsschutzes gehandelt hat. Die gleiche Maßnahme hätte nämlich auch vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ASiMPV) nach dem ArbSchG angeordnet werden können. Deshalb muss entscheidend auf den Belegenheitsort des Streitgegenstandes abgestellt werden, der den Anlass für die arbeitsschutzrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Anordnung gegeben hat.

2. Die Klage gegen die angegriffenen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist unbegründet, da mit dem Bescheid vom 22.06.2012 ein vollziehbarer und wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, der Grundlage für den Verwaltungszwang sein kann (§ 6 Abs. 1 VwVG). Da dieser Grundverwaltungsakt bestandskräftig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr an. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vollstreckung ist lediglich die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Grundverfügung (BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - juris Rn. 15). Mit seiner Bekanntgabe am 26.06.2012 mittels PZU ist der Grundverwaltungsakt gemäß §§ 37, 39 Abs. 1 SGB X rechtswirksam geworden.

3. Dieser Grundverwaltungsakt ist auch nicht gemäß § 40 SGB X nichtig. Besondere Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Insbesondere stehen der Ausführung des Verwaltungsaktes keine tatsächlichen Gründe entgegen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X), da der Produktionsleiter und Montageleiter der Klägerin am 21.08.2013 keine Hindernisse gesehen haben, die Abzieh-Teilmaschine entsprechend den Forderungen des Beratungsberichts nachzurüsten. Damit hat sich der anfängliche Streit über die Durchführbarkeit der Nachrüstung erledigt.

Im Übrigen liegt bei dem Grundverwaltungsakt auch keine Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 1 SGB X vor, da er entgegen der klägerischen Ansicht hinreichend bestimmt ist.

Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nur nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wobei ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen hätte. Dementsprechend führt nicht jede Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes zu seiner Nichtigkeit, sondern nur wenn der Verwaltungsakt in wesentlichen Punkten unklar, widersprüchlich oder unverständlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 26; Hauk/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 40 Rn. 12ff). Demnach liegt Nichtigkeit nur dann vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch nicht durch vorrangige Auslegung ermittelt werden kann. Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes richtet sich im Einzelnen nach dem jeweiligen Regelungsgehalt und den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 15.02.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält die entscheidende Kammer den streitgegenständlichen Grundverwaltungsakt für hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X).

Ausgangspunkt sind die Besonderheiten des Arbeitsschutzrechts. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist die Klägerin als Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG die einzelnen Arbeiten bewertet und dabei die drohenden Gefahren ermittelt, um anschließend prüfen zu können, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Unter mehreren möglichen Alternativen kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei wählen. Nach § 18 Abs. 1 ArbSchG kann diese Pflicht durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden, so wie hier geschehen durch die Betriebssicherheitsverordnung. Da die streitgegenständliche Abzieh-Teilmaschine unstreitig vor dem 03.10.2002 in Betrieb genommen wurde, gelten für diese gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV mindestens die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und Nr. 2. Nach Anhang 1 Nr. 2.8 müssen Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.

Daraus wird zwar die konkrete gesetzliche Pflicht der Klägerin deutlich, für geeignete Schutzvorrichtungen zu sorgen; gleichzeitig wird auch deutlich, dass der Klägerin dahingehend ein gewisser Umsetzungsspielraum verbleibt. Da im vorliegenden Fall nicht nur eine einzige Nachrüstung möglich ist, war es der Beklagten sogar verwehrt, die Nachrüstung in einer ganz bestimmten Art und Weise zu fordern. Sie konnte sich im Rahmen ihrer nach § 17 Abs. 1 SGB VII bestehenden Überwachungs- und Beratungstätigkeit zunächst darauf beschränken, den jetzigen Betrieb der Maschine als arbeitsschutzwidrig zu rügen und eine entsprechende Nachrüstung zu fordern. Diese Besonderheiten des Arbeitsschutzrechts erlauben es nicht nur, sondern machen es geradezu notwendig, zunächst keine bestimmte Nachrüstung im Bescheid anzuordnen. Alles andere würde den von Gesetzes wegen bestehenden Umsetzungsspielraum der Klägerin unzureichend einschränken, solange mehrere gleich geeignete Nachrüstungen möglich sind. Dies ist nicht zuletzt auch Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, denn die Klägerin hat dadurch weiter die Möglichkeit, die Mängel kostengünstiger und einfacher und somit weniger belastend für ihren Betriebsablauf umzusetzen. Deshalb war es ausreichend, die Klägerin im Bescheid zu einer entsprechenden Nachrüstung zu verpflichten. Diese im Kern bestehende Pflicht zur Nachrüstung ist auch in ihrer Allgemeinheit vollstreckungsfähig. Im Streitfall über die Fälligkeit des Zwangsgeldes könnte nämlich das Gericht, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen klären, ob die Klägerin durch ihre Maßnahmen die in Rede stehenden Gesundheitsgefahren ausreichend beseitigt hat. Dies ist hier aber (noch) nicht streitgegenständlich, da die Klägerin bislang überhaupt keine Abhilfemaßnahmen unternommen hat.

Im Übrigen nimmt der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt auf den Beratungsbericht vom 24.02.2011 Bezug. Durch diesen Verweis muss der Beratungsbericht bei der vorrangigen Auslegung des Bescheidsinhalts herangezogen werden. Dieser Bericht enthält einen ganz konkreten und detaillierten Umsetzungsvorschlag für eine effektive Mangelbeseitigung, unter gleichzeitiger Benennung der Gefahren (zu sichernde Einzugsstellen an der Teilmaschine Wickler, Quetschgefahr am Antrieb), denen entgegengewirkt werden muss. Daher obliegt es allein der Klägerin, ob sie den von der Beklagten angeregten Lösungsvorschlag umsetzt oder ob sie eine andere, gleich geeignete Maßnahme zur Beseitigung der gerügten Mängel ergreift.

Schließlich ist der Grundverwaltungsakt nicht deshalb nichtig, weil die Beklagte es unterlassen hat, die entsprechende Ziffer des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung zu benennen. Eine solche Angabe wäre nämlich nur Teil der Begründung des Verwaltungsaktes gewesen und das Fehlen einer Begründung könnte höchstens die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes berühren (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 25 a.E). Wie oben bereits erläutert wurde, kommt es aber bei Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an.

4. Hier ist das ursprüngliche Zwangsgeld i. H. v. 750,- EUR fällig geworden, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Abzieh-Teilmaschine bis spätestens 31.01.2014 entsprechend der Betriebsverordnung nachzurüsten, nicht nachgekommen ist. Damit ist der Weg frei für eine erneute Zwangsgeldandrohung, da die Wiederholung von Zwangsmitteln grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, sofern die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BayVGH, B. v. 14.09.2006 - 15 ZB 06.2079).

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor: Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22.06.2012 liegt eine vollstreckbare Grundverfügung i. S. d. § 6 Abs. 1 VwVG vor, das Zwangsgeld ist taugliches Mittel zur Durchsetzung der Handlungspflicht (§§ 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 1 VwVG), es bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens von bis zu 25.000 EUR (§ 11 Abs. 3 VwVG), es ist im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck nicht unangemessen und es wurde eine angemessene Frist zur Umsetzung der Verpflichtung gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Ermessensfehler bei der Entscheidung, ein weiteres Zwangsgeld gegen die Klägerin anzudrohen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere muss die Klägerin dazu bewegt werden, ihre Abzieh-Teilmaschine entsprechend nachzurüsten.

Schließlich wurde das Zwangsgeldes i. H. v. 750,- EUR auch ordnungsgemäß angedroht, da eventuell bestehende Zustellungsmängel zumindest gemäß § 8 VwZG mit dem tatsächlichen Erhalt des Bescheids geheilt wurden. Zwar muss nach § 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG die Androhung des Zwangsmittels förmlich zugestellt werden, aber in dem Behördenakt der Beklagten findet sich keine Zustellungsurkunde, obwohl laut Zustellungsvermerk mittels PZU zugestellt werden sollte. Dieser Zustellungsvermerk macht aber deutlich, dass die Beklagte einen entsprechenden Zustellungswillen hatte. Auch wenn letztlich nicht mehr aufzuklären war, wie die Klägerin den Bescheid erhalten hat, so steht doch unstreitig fest, dass der Bescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Damit wurden auf jeden Fall bestehende Zustellungsmängel geheilt.

5. Nachdem die Klage erfolglos war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

30 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben

1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,
4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,
5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,
7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,
8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten.

(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1.
die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
2.
die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
3.
keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
4.
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben

1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,
4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,
5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,
7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,
8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten.

(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.

(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.

(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

1.
der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2.
der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3.
der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.

(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

1.
Name und Anschrift des Betriebs,
2.
Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
3.
Kennnummer zur Identifizierung,
4.
Wirtschaftszweig des Betriebs,
5.
Datum der Besichtigung,
6.
Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
7.
Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
8.
Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9.
Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10.
Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
a)
der Unterweisung,
b)
der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
c)
der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
11.
Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
a)
der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
b)
der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
c)
der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
12.
Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
Die übertragenen Daten dürfen von den Unfallversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.

(3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1.
eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2.
die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3.
festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.

(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1.
die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
2.
die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
3.
keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
4.
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1.
die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
2.
die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
3.
keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
4.
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.

(3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.