Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015 | § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1.
die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, - 2.
die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, - 3.
keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und - 4.
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015 | § 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmitt
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015 | § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327
bei uns veröffentlicht am 05.02.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015 | § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind...