Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Aug. 2017 - RO 13 K 16.33035

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Aug. 2017 - RO 13 K 16.33035
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (einschließlich Bewilligung von Reisekosten) und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung vom 30. November 2016 ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 121 ZPO abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Im Bescheid vom 21. November 2016 hat das Bundesamt nach Aktenlage ohne erkennbare Rechtsfehler begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Zuerkennung nationalen Schutzes.

Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, zumal es an einer Klagebegründung fehlt.

Das Gericht folgt deshalb nach summarischer Prüfung den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Das Gericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt (Probleme dadurch, dass der Vater die Familie verlassen habe; Verkauf des Hauses durch den Bruder; Unterschlagung von Geld des Klägers durch den Bruder) mit einer im asylrechtlichen Verfahren zu prüfenden Verfolgung oder Gefährdung nicht einmal ansatzweise etwas zu tun hat. Man hätte daher eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Betracht ziehen können. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren.

Damit wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen ist.

2. Die Bewilligung von Reisekosten an den Kläger zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag vom 30. November 2016 auf Übersendung eines Fahrkartengutscheins stellt eine Art des Reisekostenvorschusses und fällt damit ebenso wie die nachträgliche Erstattung unter den Obergriff „Reisekosten“.

Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung muss die aktuelle Rechtslage wie folgt zusammengefasst werden:

Die Bewilligung von Reisekosten ist als ein Akt der Rechtsprechung anzusehen, deshalb verbleibt für die Anwendung der Verwaltungsvorschriften Gewährung von Reiseentschädigungen vom 14. Juni 2006 (Reiseentschädigungsbekanntmachung - ReiBek), JMBl 2006, 90, mit späteren Änderungen, kein Raum (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 9).

Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit§ 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2017, 6 C 28/16, juris, Rz 2, vom 19. Februar 1997, 3 PKH 1/97, juris, Rz 5). Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt, dann ist auch für die Bewilligung von Reisekosten kein Raum mehr (vgl. BVerwG Vom 19. Februar 1997, 3 PKH 1/97, juris, Rz 5; ebenso BFH vom 1. September 1997, V B 57/97, juris, Rz 6). Der Bundesgerichtshof hielt es insoweit wohl für möglich, keine umfassende Prozesskostenhilfe zu beantragen, sondern lediglich die auf Erstattung der Reisekosten gerichtete (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 7). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 lehnte er aber die Gewährung eines Reisekostenvorschusses im Rahmen der Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ab (vgl. BGH vom 4. März 2005, AnwZ (B) 53/03, AnwZ (B) 79/03, juris, Rz 12). Entgegen der vorgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht zwingend zur Ablehnung einer Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung führt (vgl. z.B. BayVGH vom 14. Mai 2012, 13a ZB 12.30122, juris, Rz 3; ebenso wohl BFH vom 8. Juni 2006, VII B 323/05, juris, Rz 2).

Wurde einem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäߧ 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 8). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2017, 6 C 28/16, juris, Rz 3).

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der bei wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnter Prozesskostenhilfe, kein Raum für die Bewilligung von Reisekosten in analoger Anwendung der Prozesskostenvorschriften bleibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin will erreichen, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht. Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.