Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 L 945/17.TR
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Bulgarien anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
- 2
Gegenstand des Eilantrags ist die von dem Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden und auch statthaft, da die insoweit erhobene Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – hier die Abschiebungsandrohung – einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – jurisRn. 99).
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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
- 6
Die gesetzlichen Voraussetzungen der auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung und der außerdem nach § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzten Ausreisefrist von einer Woche liegen vor.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, sind gegeben. Dem Antragsteller wurde in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits am 02. Februar 2016 internationaler Schutz in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen (vgl. Bl. 81 d. Bundesamtsakte).
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Die Antragsgegnerin hat entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch die kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG geforderte Prüfung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen und im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen solche nicht angenommen.
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Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Der Antragsteller wird in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
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Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Prüfung eines möglichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht unmittelbar anhand der für die systemischen Mängel aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat. Vielmehr ist vorliegend über eine Abschiebungsandrohung zu entscheiden, die einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Antragstellers betrifft. Das Asylverfahren des Antragstellers wurde mithin bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen.
- 11
Die Situationen von noch in Asylverfahren befindlichen Personen und bereits anerkannten Flüchtlingen unterscheiden sich jedoch grundsätzlich. Bereits in Anbetracht der regelmäßig längeren Verweildauer von anerkannten Flüchtlingen in den auch für diese anfangs fremden Ländern, der mit fortschreitender Aufenthaltsdauer jedoch einsetzenden Gewöhnung an die dortigen Verhältnisse und der damit einhergehenden besseren Ausgangslage zur Abwicklung der alltäglichen Notwendigkeiten, sind diese regelmäßig auch weniger leicht verletzlich als Personen, die sich noch in der Anfangsphase der Entdeckung von Sprache, Kultur und Erschließung von weiteren Kontakten in dem für sie fremden Land befinden. Auch die bei einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive sicherlich größere Bereitschaft, durch eigene Anstrengungen und Bemühungen auch langfristig dort Fuß zu fassen, gebietet insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 96/16 – juris; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – juris Rn. 47).
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Ungeachtet dessen aber werden von der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr angenommen (vgl. (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 22 L 1913/16.A - und Urteil vom 23. September 2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22. August 2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04. Februar 2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris).
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Dies vorangeschickt ist im Weiteren die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung zu berücksichtigen. Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt als Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (vgl. Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK).
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Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Definitionen ergibt sich eine entsprechende unmenschliche und erniedrigende Behandlung nicht aus der bisher nicht erfolgten Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), nicht aus der bisher nicht erfolgten Aufstellung eines konkreten nationalen Integrationsplanes für anerkannte Schutzberechtigte und auch nicht aus vorhandenen Defiziten bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14; VGH Kassel, Urteil vom 04. November 2016 – 3 A 1292/16.A; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 14 A 134/15.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16 –, jeweils nach juris).
- 16
Hinsichtlich der fraglichen Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie ist außerdem festzustellen, dass das Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern gewährt und demzufolge auch die tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind, die in Bulgarien ersichtlich deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb grundsätzlich auch auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – juris Rn. 51 unter zutreffendem Verweis auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bulgarien und damit gerade nicht einhergehende mutwillige Verweigerung von Unterstützungsleistungen gegenüber anerkannt Schutzberechtigten).
- 17
Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern, die in Bulgarien als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller in diesem Land einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in oben genanntem Sinne unterworfen wird, wenn er dorthin zurückkehrt. Insbesondere bestehen insoweit keine hinreichend tragfähigen Gründe für die Annahme, dass diesem in Bulgarien kein Obdach zur Verfügung stehen könnte oder er aber die existenziell notwendige Versorgung nicht wird erhalten können.
- 18
So hat das VG Hamburg in seinem Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – unter Auswertung aktueller Berichte und Erkenntnisquellen zu den Wohnverhältnissen ausgeführt:
- 19
„Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).
- 20
Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).
- 21
Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.).
- 22
Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).
- 23
Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen.“
- 24
Zur tatsächlichen Versorgungslage in Bulgarien führt das VG Hamburg in diesem Urteil weiter aus:
- 25
„Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter (ist) einen Arbeitsplatz (zu) finden und sich eine Existenz aufbauen (zu) können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html).“
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In Anbetracht dieser aufgrund einer umfassenden Erkenntnisquellenauswertung erhobenen Sachlage vermögen die Ausführungen des Antragstellers zu einer in Bulgarien nicht ausreichenden Schutzgewährung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht zu überzeugen.
- 27
Diese Beurteilung entspricht im Ergebnis auch obergerichtlicher Rechtsprechung sowie der Spruchpraxis mehrerer Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 96/16 – juris; VG Schleswig, Beschluss vom 09. September 2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 – 12 K 393/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 – 23 K 10.16 A –; jeweils nach juris).
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Anhaltspunkte dafür, dass der 20-jährige Antragsteller aufgrund körperlicher oder sonstiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein könnte, sich den tatsächlich schwierigen aber eben nicht den Grad einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung erreichenden Bedingungen in Bulgarien zu stellen, liegen nicht ansatzweise vor.
- 29
Abschließend ist außerdem auch festzustellen, dass auch das bulgarische Recht Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK unter Umständen doch widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar erscheint. So besteht die auch tatsächliche Möglichkeit, die Rechte mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen – auch vor Gerichten – durchzusetzen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A – juris). Es obliegt mithin ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
- 30
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 31
Das Gericht macht sich im Übrigen die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 16. Januar 2017 zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Begründung ab, zumal das vorliegende Verfahren insoweit kein substanziell neues Vorbringen enthält.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 L 945/17.TR
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
- 1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder - 2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Gründe
- 1
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 15. Januar 2016 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
- 2
1.1. Soweit die Kläger unter Ziffer II. 1. ihrer Zulassungsschrift eine Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rügen, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auf die Situation international Schutzberechtigter (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) in Bulgarien Bezug genommen habe, obgleich die Kläger dieser Personengruppe nicht angehören und ihre Anerkennung noch begehren würden, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 B. 12.13 -, juris).
- 4
Solche Umstände werden vorliegend von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr beschränkt sich ihr Vorbringen unter Ziffer II. 1. der Antragsschrift darauf, einen mit der "Begründungsrüge" geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO) darzulegen. Die Darlegung eines Begründungsmangels erfordert jedoch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen wird und dass aufgezeigt wird, dass diese den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt. Unerheblich ist, ob die Begründung inhaltlich unzureichend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 ZB 05.30344 -, juris [m. w. N.]). Ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, "wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Das ist nicht nur der Fall, wenn die Entscheidung gar keine Begründung enthält, sondern auch, wenn die Begründung so unvollständig, unverständlich oder verworren ist, dass sie nicht erkennen lässt, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris). § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Hierzu genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 173 VwGO, § 313 Abs. 3 ZPO).
- 5
Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf die Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 2. September 2015 (- 9 A 399/14 MD -, juris) jedenfalls auch Erwägungen zugrunde gelegt hat, die die Entscheidung nicht als solches zu tragen vermögen, denn bei den Klägern handelt es sich - wie sie zu Recht ausführen - um Personen, die um Schutz vor Verfolgung nachsuchen, und nicht um solche, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind oder dort den Status des subsidiären Schutzes erlangt haben. Die Frage der Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat, in den aufgrund der Dublinvorschriften die Rückführung eines Schutzsuchenden erfolgen soll, kann aber jedenfalls auch von rechtlicher Relevanz bei der Beurteilung der Situation von sog. "Dublin-Rückkehrern" sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris Rdnr. 53 f.). Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darüber hinaus davon ausgegangen, dass systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht vorliegen. Zur Begründung hat es in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass es im Übrigen den Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. Februar 2014 folge (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Darin hat die Beklagte sowohl die Aufnahmebedingen als auch das Asylverfahren in Bulgarien in den Blick genommen und ein Systemversagen nicht feststellen können, was sich das Gericht zu Eigen gemacht hat. Hat das Verwaltungsgericht somit in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und hat es deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, dann kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (BayVGH, a. a. O.). Hiermit setzt sich die Antragsschrift der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Es wird damit schon nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufgezeigt, weshalb die Begründung in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen soll.
- 6
1.2. Die unter Ziffer II. 2. der Antragsschrift geltend gemachten Einwendungen der Kläger rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
- 7
"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
- 8
Die Kläger haben hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
- 9
1. Gehören eine alleinerziehende Mutter mit zwei oder mehreren minderjährigen Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
- 10
2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn diese Personen auf der Flucht bereits Opfer von erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung geworden sind?
- 11
3. Gilt dies jedenfalls dann, wenn sie zusätzlich wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden?
- 12
4. Besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden?
- 13
5. Ist dies jedenfalls der Fall, wenn psychische Erkrankungen bei den Beteiligten vorliegen?
- 14
6. Ist in jedem Fall, in dem eine Familie mit Kindern zwischen drei und 18 Jahren betroffen ist, eine Garantieerklärung Bulgariens hinsichtlich kindgerechter Unterbringung und Versorgung durch den Beklagten einzuholen?
- 15
7. Ist dies jedenfalls dann so, wenn die Familienmitglieder bereits eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erfahren haben?
- 16
8. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen?
- 17
9. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit eine besonders schutzbedürftige Personengruppe betroffen ist?
- 18
10. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit alleinerziehende Mütter und minderjährige Kinder betroffen sind?
- 19
die Klärungsbedürftigkeit in nicht genügender Weise dargelegt.
- 20
1.2.1. Es kann hier hinsichtlich der zu Ziffer 1. gestellten Grundsatzfrage unterstellt werden, dass die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre 12 und 9 Jahre alten minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., besonders schutzbedürftige Personen i. S. v. Art. 21 der neugefassten Richtlinie (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.) - im Folgenden: RL (EU) 33/2013 - sind. Gemäß Art. 21 RL (EU) 33/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, der Mitgliedsstaat Bulgarien habe die Richtlinie noch nicht umgesetzt, erschöpft sich das Vorbringen schon in einer bloßen Behauptung. Unabhängig davon ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Anhanges zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vom 10. Februar 2016 die Umsetzung der RL (EU) 33/2013 in bulgarisches Recht - anders als durch die Bundesrepublik Deutschland - bereits mitgeteilt worden ist und derzeit geprüft wird. Selbst die fehlende Umsetzung unterstellt, gilt die hier maßgebende Regelung, deren Umsetzung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 33/2013 bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen hatte, unmittelbar und verpflichtet den Mitgliedstaat Bulgarien zur Beachtung.
- 21
Ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Bewertung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Ungeachtet dessen steht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Kläger der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nicht angehören würden, in keinem Widerspruch zu der nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 vorzunehmenden Einordnung. Denn das Gericht hat hiermit die Zugehörigkeit der Kläger zum Personenkreis besonders Schutzbedürftiger nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 schon nicht verneint, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ausdrücklich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren in den Blick genommen werden(vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris), die Notwendigkeit einer Garantieerklärung geprüft. Hiernach muss in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in diesen Mitgliedsstaat angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls sichergestellt werden, dass jedenfalls Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren, die von einer Abschiebungsanordnung betroffen sind, bei ihrer Rückführung wenigstens eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese zum Mitgliedsstaat Italien ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist ohne Weiteres auf andere Mitgliedstaaten, in welche nach dem Dublin-System Überstellungen durchgeführt werden sollen, übertragbar. Gegenteiliges legt das Antragsvorbringen auch nicht dar.
- 22
1.2.2. Hinsichtlich der klägerischen Fragestellung zu 2. bedarf es deshalb keiner weiteren Klärung, weil der darauf beschränkte Vortrag der Kläger, einer dreiwöchigen Inhaftierung in Bulgarien ausgesetzt gewesen zu sein, für sich genommen nicht impliziert, dass die Kläger eine schwere Form von physischer oder psychischer Gewalt erlitten hätten und schon deshalb dem besonderes schutzbedürftigen Personenkreis i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 angehören, die Frage mithin nicht entscheidungserheblich ist.
- 23
1.2.3. Soweit die Kläger der unter Ziffer 3. gestellten Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Personen, die wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden, der besonderes schutzbedürftigen Personengruppe angehören, besteht schon deshalb kein weiterer Klärungsbedarf, da nach der sich aufgrund des Art. 21 RL (EU) 33/2013 ergebenden Definition jedenfalls Personen, die psychische Störungen aufweisen, in den Schutzbereich fallen, mithin zu klären wäre, ob die jeweilige psychische Auffälligkeit den Grad einer psychischen Störung erreicht. Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit zu attestieren ist. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, dass die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. verhaltensauffällig seien (vgl. Seite 2 der Klage- und Antragsschrift vom 18. März 2014). Bis heute haben sie zu einer etwaigen behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder schlüssig vorgetragen noch eine solche im Ansatz nachgewiesen, obgleich aufgrund ihres seit November 2013 andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine medizinische Abklärung nahe gelegen hätte und auch erwartet werden konnte. Erstmals im Zulassungsverfahren - und damit verspätet - hat die Klägerin zu 1. zu einer ihrerseits bestehenden psychischen Erkrankung und Suizidalität unter Bezugnahme auf eine "Kurze psychologische Stellungnahme" datierend vom 11. Februar 2016 vorgetragen. Offen bleiben kann, ob die vorgelegte Stellungnahme überhaupt den rechtlichen Anforderungen an ein fachärztliches Attest genügt (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 M 29/12 -, juris). Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris). Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich tatsächlich um neue Umstände handelt und diese die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen. Ausweislich der vorgelegten "Kurze(n) psychologischen Stellungnahme" vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin zu 1. bereits am 27. Mai 2014 ein Erstgespräch im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt in der Zweigstelle C-Stadt wahrgenommen, wobei die fachliche Einschätzung auf Geschehnissen im Heimatland der Klägerin und auf ihrer Flucht fußt. Aus welchen Gründen etwaige Angaben und Belege im erstinstanzlichen Verfahren ausblieben, legen die Kläger nicht im Ansatz dar.
- 24
1.2.4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. gestellten Grundsatzfrage, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, besteht, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden, haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt.
- 25
Voranzustellen ist, dass die Frage der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im vorliegenden Verfahren zuvorderst aus der Perspektive der "Dublin-Rückkehrer" zu beantworten ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter den Ziffern 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen steht, ob systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - grundsätzlich, für besonders schutzbedürftige Personengruppen bzw. für alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern - vorliegen. Denn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden(vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. -, juris; mittlerweile ausdrücklich geregelt in Art. 3 Abs. 2, 2. UA Dublin III-VO [VO (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 S. 31]).
- 26
An die Feststellung systemischer Mängel sind wegen der bestehenden Vermutungswirkung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb kann von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur bei größeren Funktionsstörungen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung begründen und von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. zu Italien: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Einhaltung der dazu ergangenen Normen umfassend zu überprüfen. Vielmehr kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen. Dies gebietet auch der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat. Eine Ausnahme von dem dieser Regelung zugrundeliegenden Konzept normativer Vergewisserung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen möglich, die von diesem Konzept nicht erfasst werden, wie es der Fall wäre, wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird. Auch kann sich - in seltenen Ausnahmefällen - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen eingegangenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdnr. 189). Diese verfassungsrechtliche Anknüpfung belegt, dass der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 Sonderfällen vorbehalten bleiben muss, wie sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen sind. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem betroffenen Drittstaat sowie damit einhergehende Verstöße gegen europarechtliche Normen reichen für eine Verpflichtung zum Selbsteintritt demnach nicht aus, sofern mit ihnen nicht konkret Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden sind (vgl. zum Ganzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris [m. w. N.]).
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Das Verwaltungsgericht hat systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne nach der bestehenden Auskunftslage verneint.
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Die bloße Feststellung - dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter der minderjährigen 9 und 12 Jahren alten Klägerinnen zu 2. und 3. der besonders schutzbedürftigen Personengruppe nach Art. RL (EU) 33/2013 angehören, führt nicht dazu, gleichsam automatisch systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bezogen auf die Kläger unterstellen, mithin von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Die Kläger legen in ihrer Zulassungsschrift schon nicht hinreichender Art und Weise dar, dass der Mitgliedstaat Bulgarien, den sich nach Art. 21 ff. RL (EU) 33/2013 ergebenden Anforderungen an die Versorgung und Unterbringung der Kläger als besonders schutzbedürftige Personen nicht in ausreichendem Maße nachkomme.
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Indem die Kläger auf Seite 6 ihrer Zulassungsschrift ohne Benennung von Quellen schlicht behaupten, dass vor dem Hintergrund stark steigender Zugangszahlen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die bulgarischen Behörden derzeit nicht mehr in der Lage seien, Asylbewerber angemessen mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und dem sonstigem täglichen Bedarf zu versorgen und ihnen wenigstens medizinische Notversorgung zukommen zu lassen, wenden sie sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a. a. O.). Im Übrigen wird das Vorbringen durch nichts belegt und steht im Widerspruch zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert nach VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) zu den derzeitigen Kapazitäts- und Versorgungsverhältnisses.
- 30
Die obergerichtliche Rechtsprechung - mit der sich die Kläger schon gar nicht auseinandergesetzt haben - geht davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylsystem und hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Regelfall nicht bestehen (vgl. insbesondere: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, alle juris). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezogen auf besonders schutzbedürftige Personen festgestellt, dass der UNHCR (Bericht "Bulgarien als Asylland" vom April 2014) und andere Stellen nach wie vor beanstanden würde, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stünden bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt würden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage seien, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 47). Gleichwohl hat Bulgarien seit Beginn dieses Jahres die von den Klägern als Aufnahmerichtlinie bezeichnete RL (EU) 33/2013 in nationales Recht - wie ausgeführt - umgesetzt, so dass eine Verbesserung dieser Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit der Kläger zu einer Personengruppe i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 ohne weiteres möglich ist, da die Minderjährigkeit der Kläger zu 2. und 3. sowie der Umstand, dass die Klägerin zu 1. alleinerziehend ist, auf der Hand liegen und keiner besonderen Prüfung bedürfen. Soweit durch den UNHCR kritisiert wird, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben, ist hierin keine menschenunwürdige Schlechtbehandlung zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 46). Zudem wird durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass unter Zugrundelegung des vorbezeichneten UNHCR Berichtes und weiterer Quellen aus dem April 2014 gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige eingetreten seien. Daneben wird zwar dargestellt, dass das erforderliche Minimum an Privatheit nicht erreicht werde und damit nicht immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen geboten werde. Indes kann angesichts der neueren und vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlichten Erkenntnislage durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert bei VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) von solchen Unterbringungsbedingungen von Familien, die das erforderliche Minimum an Privatheit ausschließen sowie unzureichenden Schutz vor Übergriffen bieten und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur differenzierten Betrachtung bewogen haben, nicht mehr ausgegangen werden. Danach hat sich die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien aufgrund eigener Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und ist insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich am 24. Dezember 2015 unter Zugrundelegung einer Auskunft des UNHCR nur 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten (2014: Belegungsquote 80% [vgl. insoweit UNHCR Bericht vom April 2014]; Dezember 2015 Belegungsquote: unter 15%). Insbesondere ist auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen ist angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut (vgl. VG Regensburg, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass eine veränderte Auskunftslage eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Bulgarien seit Mitte des Jahres 2015 unter Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Monat November 2015 zu rügen, wonach es in Ovcha Kupel weder Wasser noch Heizung gegeben habe. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein solch kurzfristiger Versorgungsmangel nicht als größere, strukturell bedingte Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (a. a. O.) begriffen werden kann.
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Dass die Klägerin zu 1. als allein reisende Frau und die Klägerinnen zu 2. und 3. als Kinder überdurchschnittlich häufig Opfer von Gewalttaten/sexuellen Übergriffen in Bulgarien würden, legen die Kläger nicht schlüssig dar. Allein der Umstand, dass staatliche Behörden und Politiker nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgehen würden und die bulgarische Gesellschaft kaum Erfahrungen mit ankommenden Flüchtlingen hätten bzw. Rassismus weit verbreitet sei, lässt den Schluss auf ein die Überstellung ausschließendes Systemversagen nicht zu, zumal gleichgelagerte Probleme auch in der deutschen Gesellschaft existieren.
- 32
Soweit die Kläger vortragen, dass Flüchtlinge in Bulgarien keinen sicheren Zugang zum Asylverfahren hätten und wegen "illegaler Einreise" mit einer Ausreiseaufforderung und Inhaftierung konfrontiert würden, trifft dies nicht auf die Kläger zu, die der Gruppe der sog. "Dublin-Rückkehrer" angehören und im Mitgliedstaat Bulgarien ihr Schutzgesuch anbringen. Auch haben die Kläger nicht zu befürchten, eine Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren in Bulgarien nicht erreichen zu können, weil sie länger als drei Monate Bulgarien verlassen und deshalb während der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrags weder Anspruch auf Unterkunft noch auf materielle Unterstützung hätten. Vielmehr haben die Kläger ausweislich ihrer sich mit dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 deckenden Angaben in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. November 2013 noch keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Mitgliedsstaat Bulgarien gestellt, sondern sind dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Dies zugrunde gelegt, bedarf es der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahren schon nicht, da sie allein mit der Stellung ihres Schutzgesuches Aufnahme erhalten.
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1.2.5. Der unter Ziffer 5. gestellten Frage der Kläger, ob Beteiligte, bei denen psychische Erkrankungen vorliegen, in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu rechnen haben, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Nach den unter 1.2.3. dargestellten Erwägungen des Senates kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da der Nachweis psychischer (behandlungsbedürftiger) Erkrankungen bisher nicht geführt wurde.
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1.2.6. Auch hinsichtlich der von den Klägern unter Ziffer 6. gestellte Grundsatzfrage wird kein Klärungsbedarf schlüssig aufgezeigt. Zu der von den Klägern zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung begehrten Garantieerklärung der bulgarischen Behörden hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren eine solche bei Kapazitätsengpässen einzuholen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O.). Vorliegend legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass Kapazitätsengpässe hinsichtlich der kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern, die wie die Klägerinnen zu 2. und 3. im Alter von 9 und 12 Jahren sind, bestehen (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.2.4.).
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1.2.7. Hinsichtlich der unter Ziffer 7. aufgeworfenen Frage ist auf die Ausführungen des Senates unter 1.2.2. zu verweisen. Die unter Ziffer 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen wurden bereits unter Ziffer 1.2.4. als nicht klärungsbedürftig mangels zureichender Darlegung erachtet.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
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3. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens erklärte der Antragsteller, er habe 2008 in Großbritannien sowie im April 2016 in Ungarn und Bulgarien Asyl beantragt. Er wolle nicht nach Bulgarien überstellt werden, weil bei ihm dort unter Anwendung von Zwang Fingerabdrücke genommen worden seien und er beschimpft und misshandelt worden sei (Behördenakte Bl. 16 ff. und Bl. 58). Die Asylantragstellung in Ungarn und Bulgarien wurde bestätigt durch Eurodac-Treffermeldungen vom 28. April 2016. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vom 9. Mai 2016 erklärten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 2016 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme.
Mit Bescheid vom
Am .... Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts (M 1 K 16.50365) und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom
Auf telefonische Nachfrage am
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.
1. Bulgarien ist als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom
2. Die Abschiebung nach Bulgarien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien entgegenstünden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris). Dem erkennenden Gericht liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für jedenfalls nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Asylbewerber in Bulgarien - trotz zweifellos bestehender Missstände - systemische Mängel aufweisen, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In diese Beurteilung wurden die Erkenntnisse aus dem „Annual Report On The Monitoring Of The Status Determination Procedure In The Republic Of Bulgaria“ des Bulgarian Helsinki Committee von 2015 und der „Country Report Bulgaria“ von aida vom Oktober 2015 einbezogen. Das Ergebnis entspricht - soweit ersichtlich - mittlerweile der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland (vgl. etwa VG Düsseldorf, B.v. 17.6.2016 - 22 L 1913/16.A - juris; VG des Saarlandes, B.v. 13.5.2016 - 6 L 351/16 - juris; VG Köln, B.v. 29.4.2016 - 2 L 917/16.A - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 29.3.2016 - 3 L 47/16 - juris; VG Würzburg, U.v. 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 - juris). Soweit ein relevantes Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung mit möglicherweise unzureichenden Versorgungsbedingungen zu gelangen (Bulgarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 18 f.; aida, a. a. O., S. 29 f.), trifft diese Befürchtung auf den Antragsteller nicht zu. Denn diese Gefahr wird ausdrücklich nur für die Dublin-Rückkehrer aufgezeigt, deren Asylgesuch in Abwesenheit endgültig abgelehnt wurde. Zum einen hielt sich der Antragsteller nicht lange genug in Bulgarien auf, um eine endgültige Prüfung seines Asylgesuchs möglich zu machen; zum anderen hat Bulgarien das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO akzeptiert, was gegen eine endgültig getroffene Entscheidung spricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 17.6.2016 - 22 L 1913/16.A - juris Rn. 26 ff.; VG des Saarlandes, B.v. 13.5.2016 - 6 L 351/16 - juris Rn. 68 ff.).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragene Fingerabdrucknahme in Bulgarien entspricht dem üblichen Vorgehen der bulgarischen Behörden. Die ansonsten noch gerügte Behandlung erreicht noch kein der Überstellung entgegenstehendes Ausmaß.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80b AsylG).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für ... (Bundesamt) am 17. August 2015 gab der Kläger u. a. an, sein Heimatland am
Am
Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom .... Dezember 2015 hat sich die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. Mit Schreiben vom .... Dezember 2015 wurde der Beklagten der ausgefüllte Fragebogen für irakische Antragsteller zugeleitet.
In einem Aktenvermerk vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe ohne genügende Entschuldigung seinen Termin zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 12. November 2015 nicht wahrgenommen. Somit mache er keine Gründe geltend, die gegen die Überstellung sprächen. Auch anderweitig lägen keine Informationen vor, die gegen eine Überstellung sprächen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange rechtfertigen könnten. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien.
Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom .... Februar 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien sei rechtswidrig. In Bulgarien seien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden. Diese würden u. a. in aktuellen Berichten von Pro Asyl (30.5.2014 und April 2015) bejaht. Auch das VG Stuttgart bejahe systemische Mängel
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 11. März 2016
Mit Schriftsatz vom .... Mai 2016 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers.
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 10. August 2016
Mit Schriftsatz vom .... August 2016 hat der Klägerbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass der Kläger verheiratet sei, was durch die ... ... vom .... Juni 2015 bestätigt werde. Somit sei es nicht gerechtfertigt, das Asylverfahren des Klägers als unzulässig abzuweisen, zumal es auch in Bulgarien systemische Mängel des Asylsystems gebe. Beigefügt war die Bestätigung der Eheschließung der ... ... ... e.V. vom .... Juni 2015 (s.o.). Die Beklagte hat mit Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 allgemein auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Der Kläger ist aus der Türkei kommend nach Bulgarien eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen vor der Stellung seines Asylantrags in Deutschland bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben Bulgariens vom 26. Oktober 2015 als auch aus dem bei einer EURODAC-Abfrage für den Kläger erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „BG1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)).
Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus den vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 8 ff. Dublin III-VO, insbesondere nicht aus Art. 9 Dublin III-VO. Denn weder die Verlobte des Klägers noch sein Bruder sind Familienangehörige i. S. d. Definition des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Zwar wird vorgetragen, dass der Kläger verheiratet sei. Die in der Bundesrepublik erfolgte Eheschließung vor dem Scheich der ... e.V. ist jedoch nicht rechtswirksam. Eine Ehe kann im Bundesgebiet gem. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nur in der hier vorgeschriebenen Form, d. h. vor dem Standesamt, geschlossen werden. Dies ist nicht erfolgt. Bei dem Scheich der ... e.V. handelt es sich auch nicht um eine von der Regierung des Irak ordnungsgemäß ermächtigte Person, der die Ehe in der nach irakischem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen hätte (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB).
Damit ist vorliegend Bulgarien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Bulgarien hat dementsprechend auch der Rücküberstellung gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt.
Die Zuständigkeit ist auch nicht zwischenzeitlich gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Unabhängig von der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch die Beklagte, sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch keine sechs Monate seit der Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 11. März 2016 verstrichen (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).
Der Kläger kann der Überstellung nach Bulgarien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Bulgarien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 bestehen in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris) geht das erkennende Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern (vgl. UNHCR, „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014 - abrufbar unter: www.refworld.org/docid/52c598354.html; UNHCR, „Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“ vom April 2014 - abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes; amnesty international, „Amnesty report 2015 Bulgarien“ - abrufbar unter: www.amnesty.de/jahresbericht/2015/bulgarien; „Amnesty report 2016 Bulgarien“ - abrufbar unter: www….; European Asylum Support Office (EASO), „Special Support Plan to Bulgaria“ vom 5.12.2014 - abrufbar unter: www…., Presseerklärung vom 23.5.2014: „Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien“ - abrufbar unter: www…., „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015 - abrufbar unter: www….pdf; Asylum Information Database (aida), „Country Report Bulgaria“, Stand: 30.9.2015 - abrufbar unter: www….; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), „ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation“ vom 7.4.2014 - abrufbar unter: www … html; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg
Zwar war die Situation Asylsuchender in Bulgarien nach einem Anstieg der Asylanträge zu Beginn des Jahres 2014 teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. So ging der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Januar 2014 davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden und plädierte dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen (vgl. „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014). Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (vgl. „Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue” vom 31.3.2014), European Council on Refugees and Exiles (vgl. „ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation” vom 7.4.2014) und Pro Asyl an. Auch in der Stellungnahme von Pro Asyl vom 30. Mai 2014 wird auf die von UNHCR Anfang 2014 festgestellten Mängel im bulgarischen Asylsystem Bezug genommen und eine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gefordert. In seiner aktualisierten Bestandaufnahme vom April 2014 („Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, Seite 2 und 17) hält UNHCR ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien jedoch nicht länger für gerechtfertigt, sondern empfiehlt nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit - zu denen der Kläger nicht gehört - von einer Überstellung abzusehen. Dem Bericht vom April 2014 zufolge haben sich die Aufnahmebedingungen im Vergleich zur Situation im Dezember 2013, die der Stellungnahme vom 2. Januar 2014 zugrunde lag, erheblich verbessert (vgl. auch VGH BW, U.v. 10.11. 2014 - A 11 S 1778/14 - Rn. 49). Auch amnesty international sieht im Jahresbericht 2015 und 2016 trotz weiterhin erhobener Kritik insbesondere an der mangelhaften Integration anerkannter Asylbewerber davon ab, ein Rücküberstellungsverbot zu fordern.
Nach aktueller Erkenntnislage sind die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen. So sind die Kapazitäten aufgrund einer technischen und personellen Aufrüstung als auch einer gezielten Ausbildung neuer Kräfte signifikant gestiegen. Damit ist mittlerweile sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwendigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern. Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.15 - 13a B 14.50039 - juris Rn. 41 m. w. N.).
Auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien ist derzeit nicht von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind in baulicher wie auch in personeller Hinsicht im Wesentlichen behoben worden. Bereits im Februar 2014 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) die Aufnahmezentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert. Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren, stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden. Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.15 - 13a B 14.50039 - juris Rn. 41 m. w. N.).
Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen wird auch in aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg
Hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrer lässt sich dem aktuellen aida-Länderbericht zu Bulgarien (Stand: 30.9.2015, S. 27 ff.) entnehmen, dass derzeit grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bestehen. Dublin-Rückkehrer erhalten die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren und werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht.
Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 21. 1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 2. 4.2013 - 27725/10 - juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.7.2015 - AN 14 K 15.50050 - juris Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 15. 4.2013 - 17 L 660/13.A - juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 29.1.2015 - 14 A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bericht von Pro Asyl „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015. Soweit darin ein Überstellungsstopp gefordert wird, beruht dies auf Berichten von Einzelschicksalen aus den Jahren 2012 bis Anfang 2014. Die dort geschilderten Zustände sind jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen überholt. Zudem lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarischtürkischen Grenze (vgl. Seite 27 f. des Berichts) betreffen den Kläger nicht, weil dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, lassen sich dem Bericht von Pro Asyl nicht entnehmen. Soweit sich der Bericht des Weiteren mit den Problemen befasst, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen, handelt es sich hierbei aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.
Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse erreichen die noch bestehenden Mängel jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Zwar regelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Ob dieses bereits mit der Befragung vom 17. August 2015 angenommen werden kann oder die Beklagte aufgrund des Nichterscheinens zur Zweitbefragung am 12. November 2015 hierauf verzichten konnte, kann dahinstehen, da auch ein möglicher Verfahrensfehler keine Auswirkung auf die Entscheidung der Beklagten gehabt hätte (vgl. VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris; VG Schwerin, B.v. 17.3.2015 - 3 B 687/15 As - juris; VG Berlin, B.v. 30.7.2014 - 34 L 95.14A - juris). Denn bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt die Zuständigkeit nach Art. 17 Dublin III-VO an sich ziehen. Diese Selbsteintrittskompetenz wiederum begründet jedoch - wie auch die übrigen Bestimmungen der Dublin III-VO - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris). Allenfalls in Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit nach der Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, käme ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Durchsetzung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 und K3 zu Art. 17). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat - auch im gerichtlichen Verfahren - weder Gesichtspunkte aufgezeigt noch sind solche ersichtlich, dass es in seinem Fall geboten ist, dass die Beklagte die Zuständigkeitsprüfung fortsetzen oder sogar von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Der Kläger ist ein gesunder junger Mann, der nicht zu den Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit gehört. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht, ist nicht zu beanstanden. Allein die Existenz eines Bruders bzw. einer Verlobten, denen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein soll, stellt keinen derart außergewöhnlichen humanitären Grund dar.
2. Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien begegnet keinen Bedenken. Inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Die bulgarischen Behörden haben der Rückführung des Klägers mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt.
3. Die im Bescheid unter Nr. 3 gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ist nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten festgesetzte Frist hält sich im unteren Bereich der zulässigen Befristungsdauer. Gründe für einen noch kürzeren Befristungszeitraum sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 6. Juni 2016 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7072/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG)
7in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394),
8zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt.
9Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
10Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO). Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von dem Antragsteller im März 2016 gestellten Asylantrag.
12Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC‑Verzeichnis hat ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Bulgarien aufgehalten hat. Das stimmt überein mit seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 1. März 2016, wonach er von Serbien kommend nach Bulgarien eingereist ist. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Bulgarien eingereist ist und diese Einreise zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
13Die damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO für Bulgarien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 11. April 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gerichtet. Bulgarien hat dem Ersuchen mit am 25. April 2016 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO stattgegeben.
14Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien liegt weniger als sechs Monate zurück.
15Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Bulgarien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
16vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7.
17Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht ‑ unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ‑ nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Bulgarien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
18EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
19der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94.
21Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren,
22EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86.
23Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N.
25Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr begründen, dass ein nicht ernsthaft erkrankter, alleinstehender Asylbewerber (wie hier der Antragsteller) im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt würde,
26vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, Rdn. 42 ff,. juris und vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, Rdn. 57, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 ‑ 3 L 47/16 ‑, Rdn. 30 ff, juris; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 – 10 K 1660/14.A –, Rdn. 57, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 ‑ 2a K 3697/15.A –, Rdn. 38, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ RN 1 S 16.50036 –, Rdn. 21 ff, juris; VG München, Beschluss vom 11. März 2016 – M 12 S 16.50118 –, Rdn. 29, juris; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 2 L 917/16.A ‑, Rdn. 29, juris sowie die jeweils zitierten Erkenntnisse und Auskünfte.
27Soweit mit Blick auf die auch derzeit noch aktuelle Erkenntnislage,
28insbesondere unter Auswertung des AIDA-Länderreports Bulgarien, Stand Oktober 2015,
29ein relevantes Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo sie mit unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wären,
30vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Februar 2016 – A 6 K 1356/14 –, Rdn. 24, juris,
31ist dies auf die Situation, in der sich der Antragsteller befindet, nicht übertragbar. Denn diese Gefahr zeigt der AIDA-Report ausdrücklich für diejenigen Dublin-Rückkehrer auf, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde, was (gerade bei einem Aufenthalt des Asylbewerbers in Bulgarien in der kritischen Periode von Ende 2013 bis Anfang 2014) sogar bei solchen Asylbewerbern der Fall sein könne, deren Wiederaufnahme Bulgarien nach Art. 13 Dublin III-VO akzeptiert habe,
32AIDA-Länderreport Bulgarien, Stand Oktober 2015, S. 29.
33Bezogen auf den Antragsteller liegt der Fall anders: Hier nahm die bulgarische Behörde das Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO an. Bei dieser Sachlage deutet nichts darauf hin, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist.
34Desgleichen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle des Antragstellers die Gefahr besteht, dass er sein Recht auf Versorgung und Unterbringung verwirkt hätte,
35vgl. hierzu: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Februar 2016 – A 6 K 1356/14 –, Rdn. 24, juris.
36Zwar dürfte es auf Dublin-Rückkehrer - wie den Antragsteller - häufig zutreffen, dass sie die Aufnahmeeinrichtung mehr als drei Tage lang ohne erforderliche Erlaubnis verlassen haben, was den Verlust des Rechts auf Versorgung und Unterbringung nach sich ziehen kann,
37AIDA-Länderreport Bulgarien, Stand Oktober 2015, S. 29, 30.
38Zur Vorgehensweise der bulgarischen Behörden bei der Rücküberstellung von Dublin-Rückkehrern wird aber zuvor ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, nach Empfangnahme durch die bulgarische Grenzpolizei zu einer Aufnahmeeinrichtung transferiert werden,
39AIDA-Länderreport Bulgarien, Stand Oktober 2015, S. 29.
40Angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen ausreichen, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aufzunehmen und die Belegungsrate durchschnittlich bei 50 % liegt,
41vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 zum dortigen Verfahren 11 A 4488/15, Az. 508-9-516.80/48591; zur entsprechenden Belegungsrate des Aufnahmezentrums Ovcha Kupel nahe Sofia: Meldung der Zeitung TAZ „Eine Menschenrechtsorganisation aus Serbiens Hauptstadt Belgrad erhebt schwere Vorwürfe gegen Behörden eines EU-Mitgliedstaats“ vom 16. Dezember 2015,
42fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien die Aufnahme in einer Asylbewerberunterkunft tatsächlich verweigert würde.
43Soweit Erkenntnisse darüber vorliegen, dass nach Bulgarien einreisende Schutzsuchende unverhältnismäßiger Gewalt seitens der bulgarischen Grenzpolizei ausgesetzt sind und unter Verletzung rechtlicher Vorgaben gezwungen werden, in die Türkei bzw. nach Serbien zurückzukehren,
44vgl. ecre-Meldung “Asylum seekers in Bulgaria subject to violence, abuse and push-backs” vom 22. Januar 2016, http://www.ecre.org/asylum-seekers-in-bulgaria-subject-to-violence-abuse-and-push-backs/ m.w.N.; Meldung der Zeitung TAZ „Eine Menschenrechtsorganisation aus Serbiens Hauptstadt Belgrad erhebt schwere Vorwürfe gegen Behörden eines EU-Mitgliedstaats“ vom 16. Dezember 2015,
45oder nach Griechenland zurückgeschickt werden,
46vgl. Meldung der elektronischen Ausgabe der Zeitung Frankfurter Allgemeine (FAZ) „Bulgarien setzt Soldaten ein“ vom 30. Mai 2016,
47und die Bedingungen in bulgarischen Hafteinrichtungen von Gewalt sowie unzureichender Versorgung geprägt sind,
48vgl. ecre-Meldungen “Asylum seekers in Bulgaria subject to violence, abuse and push-backs” vom 22. Januar 2016, http://www.ecre.org/asylum-seekers-in-bulgaria-subject-to-violence-abuse-and-push-backs/ sowie „Refugees in Serbia report physical violence and abuses by the Bulgarian police” vom 20. November 2015, http://www.ecre.org/refugees-in-serbia-report-physical-violence-and-abuses-by-the-bulgarian-police/, jeweils m.w.N.; Meldung der Zeitung TAZ „Eine Menschenrechtsorganisation aus Serbiens Hauptstadt Belgrad erhebt schwere Vorwürfe gegen Behörden eines EU-Mitgliedstaats“ vom 16. Dezember 2015,
49fehlen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer, dessen Asylantrag in Bulgarien anhängig ist, hiervon betroffen sein wird.
50Soweit überdies in Bulgarien erhebliche Defizite bei der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter bestehen mögen, ist der Antragsteller hiervon - bei seinem derzeitigen Status - ebenfalls nicht betroffen.“
51Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum,
52vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.
53Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N.
55Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
56Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
58Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Der nach eigenem Vorbringen am 00.00.1990 in N. /Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit.
4Er reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. April 2016 einen Asylantrag.
5Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 19. Mai 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, das nicht beantwortet wurde.
6Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2016 zugestellt.
7Der Kläger hat am 1. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 2272/16.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2016 abgelehnt.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2016 aufzuheben.
10Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
11Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2272/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthaft.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f.
18Sie wurde auch fristgerecht erhoben. Es gilt die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Diese wurde gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016, ihm zugestellt am 28. Juni 2016, hat der Kläger am 1. Juli 2016 Klage erhoben.
19Die Klage ist jedoch unbegründet.
20Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.
22Nach dieser Maßgabe hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylG a.F. (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig abgelehnt, auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
23Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
24Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. ‑ wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte (Eurodac-Treffer: BG1BR105C1603170003).
25Bulgarien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der aufgrund des Eurodac-Treffers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bulgarien hat auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung nicht geantwortet.
26Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11.
28Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung.
29Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK drohte (systemische Mängel).
30Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.
31Hiervon ausgehend fehlt es auf der Grundlage aktueller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisse an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr begründen, dass ein nicht ernsthaft erkrankter, alleinstehender Asylbewerber – wie hier der Kläger – im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.
32Ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 3 L 47/16 –, juris, Rn. 30ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, juris, Rn. 57, und vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 42ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – M 12 S 16.50475 –, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 – M 1 S 16.50366 –, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 – M 12 K 16.50117 –, juris, und vom 10. Mai 2016 – M 12 K 16.50110 –, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 24ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 – 2 L 917/16.A –, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – RN 1 S 16.50036 –, juris, Rn. 21ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 3697/15.A –, juris, Rn. 38.
33Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch weiterhin punktuelle Defizite geben mag, wie sich etwa aus den angeführten Fallbeispielen im Bericht von Pro Asyl aus April 2015 ersehen lässt.
34Vgl. Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, schutzlos, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/pro-asyl-bericht-schwere-misshandlungen-von-fluechtlingen-in-Bulgarien/.
35Punktuelle Defizite vermögen aber im Gegensatz zu systemischen Mängeln keine Ausnahmen von dem der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden System des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begründen.
36Das bulgarische Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer weist keine systemischen Mängel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Denn das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien wieder aufgenommen und nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet.
37Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 6ff.
38Soweit ein Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo sie unter Umständen mit unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wären, ist dies auf die Situation, in der sich der Kläger befindet, nicht übertragbar. Denn diese Gefahr besteht allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 30, m.w.N.
40Es deutet nichts darauf hin, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist.
41Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Ausreise aus Bulgarien ausgesetzt oder sogar (ohne Sachentscheidung) beendet worden wäre und ihm die bulgarischen Behörden deshalb die Rechte von Antragstellern im Asylverfahren (z.B. auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und finanzielle Unterstützung) nicht in vollem Umfang zuerkennen würden. Denn es ist dem Kläger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder ggf. die Einleitung eines Folgeverfahrens und seine daraus folgenden Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen. Entsprechende Rechte des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung sowie das bulgarische Recht vor.
42Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 5.
43Die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien begründen ebenfalls keine systemischen Mängel. Nach nationalem bulgarischem Recht besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf sämtliche Aufnahmeleistungen einschließlich Unterkunft für Dublin-Rückkehrer, bezüglich derer Bulgarien sich zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet hat. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, werden nach Empfangnahme durch die bulgarische Grenzpolizei einer Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsbehörde überstellt.
44Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 1f.
45Die Kapazitäten in diesen Aufnahmeeinrichtungen reichen auch aus, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aufzunehmen. Mit Stand vom 24. Dezember 2015 befanden sich laut UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Zentren, die insgesamt eine Kapazität von 5.130 Plätzen aufweisen. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich in letzter Zeit immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die EU hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen. Die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren ist geplant
46Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016, Seite 3f.
47Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien die Aufnahme in einer Asylbewerberunterkunft tatsächlich verweigert würde.
48Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog).
49Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
50Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
52Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Der am ... 1980 geborene Antragsteller gab bei seiner Asylantragstellung am
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am
Das Innenministerium Bulgariens erklärte sich nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO wegen des früheren Aufenthaltes In Bulgarien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid des Bundesamts vom
Der Bescheid wurde mit Schreiben vom
Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, in Bulgarien leide das Asylverfahren unter systemischen Mängeln. Verbesserungen habe es nicht gegeben. Vielmehr gebe es in Bulgarien Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Der Zugang anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Geschützter zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Der Kläger leide unter starkem Bluthochdruck und häufigen Schwindelanfällen. Fraglich sei, ob er reisefähig sei. Unklar sei auch, ob in Bulgarien ein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei.
Bei seinem Gefängnisaufenthalt habe er nur farbiges Leitungswasser aus verrosteten Rohren zu trinken bekommen. Insgesamt habe es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt. Das Auswärtige Amt habe in seiner Stellungnahme vom 23.7.2015 bestätigt, dass es keine Integrationsmaßnahmen und gegenüber bulgarischen Staatsangehörigen reduzierte Sozialleistungen gebe. Der Erhalt eines Schutzstatus führe zur Obdachlosigkeit. Es gebe keine Chance auf eine Arbeitsstelle und keine Unterstützung bei der Krankenversicherung. Die Kumulation der Benachteiligung bei behördlicher Gleichgültigkeit begründe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte.
Der Kläger habe in Bulgarien erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Er könne in Bulgarien auch nicht auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen.
Im Hinblick auf gravierende Konsequenzen, die dem Antragsteller auch in gesundheitlicher Hinsicht drohten, müsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden.
Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird dahingehend ausgelegt, § 88 VwGO, dass er sich (nur) auf die Abschiebungsanordnung bezieht. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Bescheides könnte eine Regelung auch allenfalls durch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wäre aber zu Ziffer 1. des Bescheides bereits ohne Betrachtung der materiellen Rechtslage als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3. gilt erst ab dem Tag der Abschiebung, nicht im Falle der freiwilligen Ausreise. Es ist auch nichts vorgetragen, weshalb die relativ kurze Frist den Antragsteller in seinen Rechten verletzen soll. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides fehlt auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien mit Bescheid des Bundesamts vom
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Bulgarien ist der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Staat nach § 27 a AsylG, in den eine Abschiebung möglich ist. Denn Bulgarien hat auf die Übernahmenachfrage das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, nachdem sich dieser zuvor in Bulgarien aufhielt.
Nicht maßgeblich ist, dass der Antragsteller in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollte. Die Zuständigkeit des Vertragstaats Bulgarien nach der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist nicht nur nach Art. 18 Abs. 1 a Dublin III-VO wegen Stellung eines Asylantrags in Bulgarien gegeben, sondern auch, weil der Antragsteller nach Bulgarien eingereist ist, Art. 3 Abs. 1, 13 Dublin III-VO. Auf die Frage, ob der Antragsteller zur Stellung eines Asylantrages gedrängt wurde, kommt es damit nicht an.
2. Mängel des bulgarischen Aufnahmesystems stehen einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien nicht entgegen.
§ 34 a AsylG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland - ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - BVerfGE 94, 49 ff.). Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C 411/10, NVwZ 2012, 417). Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien die Mindeststandards im Allgemeinen eingehalten werden. Nicht jede Fehlleistung im Einzelfall lässt das Konzept der normativen Vergewisserung hinfällig werden. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem
Danach änderte der UNHCR mit seinem Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014, deutsche Übersetzung: UNHCR; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, seine Einschätzung und erklärte aufgrund der festgestellten Verbesserungen ausdrücklich, dass ein generelles Absehen aller Überstellungen von Asylsuchenden gemäß der Dublin III-VO nicht mehr gerechtfertigt sei.
Die Mehrzahl der Asylbewerber sei Ende 2013 nach Bulgarien gereist, danach sei der Zustrom von Asylbewerbern sowie Personen, die insbesondere die bulgarisch-türkische Grenze überschritten hätten, deutlich zurückgegangen. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich signifikant im Vergleich zur beobachteten Situation im Dezember 2013 verbessert, besonders gelte dies für Harmanli, wo sich im Berichtszeitraum mehr als 1000 Personen aufgehalten hätten. Der Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Registrierung der Asylbewerber, Unterbringung der Männer und Frauen sowie die finanzielle monatliche Unterstützung sei gegeben. Der UNHCR gebe seit Dezember 2013 in Harmanli, seit Februar in drei weiteren Zentren zwei warme Mahlzeiten pro Tag aus. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR habe seit Februar 2014 die Verantwortung für alle Zentren übernommen. Die generelle medizinische Versorgung habe sich verbessert, nachdem Ärzte und Schwestern vom SAR rekrutiert worden seien. Versorgungslücken gebe es durchaus für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen.
Am
Der UNHCR beobachte weiterhin eng die Entwicklungen in Bulgarien und werde weitere Beobachtungen veröffentlichen, wenn und soweit dies erforderlich sei.
Das Gericht ging nach dieser Auskunft nicht mehr davon aus, dass im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen (so auch VG Augsburg, B. v. 25.8.2014, 7 S 14.50199; VG Würzburg, B. v. 18.8.2014, W 6 S14.50098; VG Regensburg, B. v. 25.6.2014, RN 3 S 14.50144,
Dem stand auch nicht entgegen, dass amnesty international im Bericht vom
Ergänzend erklärte der UNHCR (an VG Minden
In seiner Stellungnahme vom 31.7.2015 (an VG Meiningen, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) wird darauf hingewiesen, dass die SAR eine um sechs Monate verlängerte Unterbringung von über 700 schutzberechtigten Personen dulde. Die Situation für Asylsuchende habe sich durch eine gestiegene Zahl von Asylbewerbern verschlechtert, da es auch zu wenig Dolmetscher (Ende Juni 2015 gebe es 20, wegen Geldmangels werde der ursprüngliche Plan, weitere 28 einzustellen, nicht verwirklicht) und weiteres Personal für die Bearbeitung der Asylfälle gebe. In Harmanli, wo über 1.800 Asylbewerber untergebracht seien, gebe es nur einen Dolmetscher. Auch sonstige Erschwernisse seien gegeben. Die Essensvorräte gingen zu Ende. Das gelte insbesondere für diätische Lebensmittel und Babynahrung.
Immer mehr Asylverfahren würden aber auch anderweitig erledigt, da viele Asylsuchende untertauchten. Die SAR habe erklärt, dass es monatliches Taschengeld nicht mehr gebe, da drei Mahlzeiten pro Tag bereitgestellt würden. Besonders Schutzbedürftige seien davon betroffen, da sie Medikamente nicht bezahlen könnten. Es fehle auch an Geld, um die medizinischen Fachkräfte in den Aufnahmeeinrichtungen zu bezahlen.
Sprachkurse würden nicht mehr angeboten. Die hygienischen Bedingungen in den Einrichtungen sei prekär. Die Anfang 2014 erweiterten Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten der SAR stießen allmählich an ihre Grenzen.
Erfolge die Überstellung eines Dublin-Rückkehrers mehr als drei Monate und zehn Tage nach der Registrierung des Asylantrags oder sei der Antrag in Abwesenheit des Antragstellers oder ein Folgeantrag abgelehnt worden, werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller illegal im Land aufhalte. Er werde in Abschiebehaft genommen und nur entlassen, wenn er einen Platz in einer SAR-Einrichtung oder eine andere Adresse nachweisen könne und auf staatliche Unterstützung verzichte. Soweit im Asylverfahren noch nicht in der Sache entschieden worden sei, werde es prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei.
Vom 1.1.2015 bis 17.6.2015 seien in Bulgarien 4.339 Dublin-Gesuche eingegangen. 125 Überstellungen seien durchgeführt worden.
Am
Der Zugang zum Schulsystem begegne in der Praxis zahlreichen Hindernissen, insbesondere hinsichtlich der Sprachtests, die derzeit nicht angebotene Sprachkurse voraussetzten.
Nach der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 haben Dublin-Rückkehrer, selbst wenn ihr früheres Asylverfahren abgeschlossen wurde, die Möglichkeit, dass das Verfahren fortgeführt wird (Bezugnahme des Auswärtigen Amtes auf Auskünfte des UNHCR). Die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen habe sich nach eigenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und sei insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer Kapazität von 5.130 Plätzen hätten sich am 24.12.2015 nach dem UNHCR (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016) nur 612 Personen in sechs Zentren aufgehalten. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen sei angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut.
Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass Mitte 2015 aufgrund der damals hohen Zahlen von Asylbewerbern und Bewohnern der Einrichtungen Schwierigkeiten gegeben waren, die sich durch die mittlerweile stark gesunkene Zahl der Bewohner der Einrichtungen zwar noch nicht vollständig gelöst, aber wesentlich verbessert haben. Systemische Mängel im Asylverfahren sind damit ersichtlich nicht gegeben.
3. Zutreffend ist, dass demgegenüber die Situation von anerkannten Schutzberechtigten problematisch ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 an das VG Stuttgart befinden sich unter den anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien nur etwa 700 Personen, die ernstzunehmende Pläne haben, sich eine dauerhafte Zukunft in Bulgarien aufzubauen. Das liege insbesondere an den fehlenden Integrationsplänen und den sehr geringen reellen Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Es erhielten auch nur wenige anerkannte Schutzberechtigte die finanzielle Unterstützung von ca. 33,-- EUR pro Monat. Nur ein verschwindend geringer Teil erhalte bei der Wohnungssuche Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt des Schutzstatus Obdachlosigkeit.
Schutzberechtigte müssten sich auch selbst krankenversichern. Eine staatliche Unterstützung bestehe nicht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert, zumal Sprachschwierigkeiten ohne ein ausgeweitetes Angebot von Sprachkursen bestünden. Oftmals fehle auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, Schutzberechtigte einzustellen. Stellen am Schwarzmarkt würden größtenteils von Roma eingenommen. Auch für Akademiker bestünden keine erhöhten Chancen zur Integration am Arbeitsplatz.
Diese schwierige Situation betrifft zwar nicht unmittelbar Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Sie ist für die Gesamtbeurteilung aber bedeutsam, da ein Asylverfahren unzumutbar wäre, wenn zwangsläufige Folge eines erfolgreichen Asylverfahrens das Leben in einer aussichtslosen Situation unter Verletzung von Grundrechten wäre. Hiervon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden.
Während sich im Jahr 2014 bei 11.081 Schutzsuchenden (aida country report vom 31.1.2015) die zuvor schlechte Situation der Flüchtlinge verbesserte, ist sie bei einer Steigerung auf 12.738 Flüchtlinge in der Zeit von Januar bis September 2015 (aida Oct. 2015, Steigerung um ca. 50%) hinsichtlich der anerkannten Schutzberechtigten weiterhin sehr schwierig. Möglicherweise hat sie sich sogar noch verschlechtert. Während der UNHCR in seiner Auskunft vom April 2014 darauf hinweist, dass Schutzberechtigte aufgrund mangelhafter Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in den Aufnahmezentren bleiben müssten, hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit den steigenden Asylbewerberzahlen darauf verwiesen, dass der Erhalt des Schutzstatus in der Regel Obdachlosigkeit bedeute.
Hieraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unzumutbaren Umständen ausgesetzt wird.
Hierzu verweist das OVG Schleswig (Urt. v. 4.12.2015, 10 A 25/15, juris) auf die Grund-sätze des EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12
„[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).
Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch darauf, z. B. die notwendigen Sozialhilfeleistungen, Art. 29 RL 2011/95/EU, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats zu erhalten. Grundsätzlich stehen auch anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien diese Ansprüche zu, wenn auch Bulgarien nicht den ganzen Inhalt der Richtlinie umgesetzt hat (OVG Schleswig
Sind damit die Lebensumstände für anerkannte Schutzberechtigte nicht unzumutbar, können sie von Asylbewerbern einer Rückschiebung nach der Dublin III-VO nicht entgegengehalten werden.
4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers, er sei inhaftiert gewesen und habe nur Wasser aus verrosteten Wasserleitungen erhalten. Mit einer eintägigen Inhaftierung und einem zehntägigen Aufenthalt in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung sind unter Berücksichtigung der großen Zahl von Asylverfahren in Bulgarien im Jahr 2015 die Formalien der Erstaufnahme in einem durchaus zumutbaren Rahmen erfolgt. Wie sich aus den Umständen der Erstaufnahmeregularien in Deutschland zeigt, bei denen Ende 2015 Tausende von Asylbewerbern über viele Tage im Freien in der Kälte warten mussten, ist es auch in einem Land, das sich um die Gewährleistung menschenwürdiger Umstände bemüht, oft nicht möglich zumutbare Bedingungen zu gewährleisten. Dies stellt aber noch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar.
5. Derzeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass für den Antragsteller ein nicht zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht.
Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. VG Regensburg, B. v. 30.5.2014 - RN 8 S 14.50117; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10; VGH Mannheim, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - jeweils juris). Vollstreckungshindernisse wurden aber weder vom Antragsteller vorgebracht, noch sind sie aus den Behördenakten ersichtlich. Insbesondere sind die genannten Erkrankungen des Klägers nur leicht und können, was z. B. den Bluthochdruck betrifft, auch mit preiswerten Medikamenten gut behandelt werden.
Keinen Anspruch auf ein Bleiberecht ergibt sich aus der möglichen Unterstützung des Antragstellers durch seine erwachsenen Brüder, die sich in Deutschland aufhalten, da diese nicht zur geschützten Kernfamilie gehören.
6. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°°°° 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 24. Juni 2015 richteten die deutschen Behörden aufgrund eines Treffers der Kategorie 1 in der EURODAC-Datei ein Übernahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarische „State Agency for Refugees – Dublin Unit“ erklärte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ihr Einverständnis mit der Rückführung des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
4Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –.
5Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers nach § 27a des Asylgesetzes – AsylG – als unzulässig ab und ordnete nach § 34a AsylG seine Abschiebung nach Bulgarien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Prüfung seines Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
6Der Kläger hat am 26. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem. Die Verhältnisse in Bulgarien seien nach den vorliegenden Erkenntnissen von Nichtregierungs-Organisationen, insbesondere einem Bericht von „Pro Asyl“ aus April 2015, des UNHCR aus April 2014 und „Bordermonitoring EU – Trapped in Europe´s Quagmire“ aus Juli 2014, sowie dem aktuellen Länderbericht der Asylum Information Database zu Bulgarien menschenunwürdig. Insbesondere sei aufgrund der exorbitant gestiegenen Flüchtlingszahlen eine angemessene Unterbringung der Flüchtlinge nicht gewährleistet. Auch sei nicht sicher, dass sein Asylverfahren nach seiner Rückkehr nach Bulgarien fortgeführt werde. Aufgrund seiner Abwesenheit aus Bulgarien von mehr als drei Monaten und zehn Tagen sei sein laufendes Asylverfahren von den bulgarischen Behörden beendet worden mit der Folge, dass er nach seiner Rückkehr als illegaler Migrant behandelt und inhaftiert werden würde. In diesem Fall drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland Irak, wo er politisch verfolgt werde. Zwar habe er die Möglichkeit, in Bulgarien einen Folgeantrag zu stellen, allerdings werde ein solcher Antrag nur sachlich geprüft, wenn er Kriterien nachweisen könne, die nach der Einstellung des ersten Verfahrens eingetreten
7seien. An solchen würde es aber fehlen, sodass angenommen werden müsse, dass der Folgeantrag abgewiesen werden würde.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 zu verpflichten, über seinen Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, Gründe für die Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren lägen weiterhin nicht vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 18a L 1777/15.A – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
16Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über seinen Antrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt das nötige Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde.
17Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A – und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, sämtlich juris.
18Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Das Bundesamt durfte die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers aussprechen und die Abschiebung nach Bulgarien anordnen.
20Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist die Republik Bulgarien für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig, da der Kläger in Bulgarien den ersten Asylantrag im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt hat. Die bulgarischen Behörden haben auf das von der Beklagten gestellte Aufnahmeersuchen vom 24. Juni 2015 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestätigt und der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt.
21Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht abgelaufen.
22Nach § 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
23Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung anordnen (Buchst. a), die automatische Aussetzung der Überstellung für einen bestimmten Zeitraum regeln, innerhalb dessen ein Gericht über die Aussetzung entscheidet (Buchst. b), oder ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorsehen (Buchst. c). Im letzteren Fall müssen die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen, dass die
24Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.
25Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass die Klage eines Asylsuchenden gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist bei Gericht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).
26Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO, d.h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, solange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.
27Die Dublin III-Verordnung trifft aber keine Regelung zu der Frage, wie sich der Umstand, dass während des Aussetzungsverfahrens nicht abgeschoben werden darf, auf die Berechnung der Überstellungsfrist auswirkt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO regelt nur den Fall des Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) Dublin III-VO, in dem Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die aufschiebende Wirkung der Klage oder der Überprüfung vorsehen, sowie den Fall, in dem nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO ein Aussetzungsantrag Erfolg hat. Wie die Frist in Ansehung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag erfolglos ist, bestimmt die Dublin III-Verordnung nicht.
28Es spricht nichts dafür, dass der europäischen Gesetzgeber diese Konstellation absichtlich nicht geregelt hat und bewusst in Kauf genommen hat, dass es bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem
29langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre.
30Damit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, welche interessengerecht zu schließen ist. Diesem Anliegen entspricht es am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Überstellungsfrist sich entsprechend verlängert. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln und bei der Überstellung für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Überstellungsfrist trotz des gesetzlichen Vollstreckungshindernisses in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO ungehemmt weiterliefe.
31Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Rs. C-19/08 – (Petrosian u.a.); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A – und (im Ergebnis) vom 3. November 2015 – 13 A 2255/15.A –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, sämtlich juris.
32Nach diesen Maßstäben war die sechsmonatige Überstellungsfrist für die Dauer der Antragsfrist und des anschließenden zugehörigen Eilverfahrens – 18a L 1777/15.A – vom Zeitpunkt des Zustellung des Bescheids am 24. August 2015 bis zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss vom 2. November 2016 gehemmt. Die Überstellungsfrist läuft demnach erst am 19. März 2016 ab.
33Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
34Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris,
35kann der Asylbewerber gegen seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat
36systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend machen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-GRCh – bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – ausgesetzt zu werden.
37Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GRCh, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen funktionslos wird.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; OVG R.-P., Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, beide juris.
39Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden vorliegt.
40Vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 – (Tarakhel) sowie vom 21. Januar 2011 – Rs.-Nr. 30696/09 – (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland); VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, sämtlich juris.
41Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein
42Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris.
44In Anwendung dieses Maßstabs bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zum bulgarischen Asylsystem,
45eingehende und aktuelle Informationen über das bulgarischen Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bieten etwa die Country Reports: Bulgaria der Asylum Information Database, Stand Oktober 2015, die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE vom 20. Mai 2014 (BT-Drs. 18/1446) und der Bericht des UNHCR von April 2014 (Bulgaria as a Country of Asylum),
46– trotz der zweifellos bestehenden Missstände – keine Anhaltpunkte für das Bestehen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK.
47Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 18a L 2391/15.A –, nicht veröffentlich; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – Au 7 S 14.50364 –, beide juris.
48Für die Wertung, dass keine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen gegeben ist, sind die deutlichen
49Verbesserungen maßgeblich, die durch Bemühungen der bulgarischen Behörden sowie deren fachliche, personelle und finanzielle Unterstützung durch europäische Institutionen (insbesondere Europäische Kommission und European Asylum Support Office), den UNHCR und andere Nichtregierungsorganisationen erreicht wurden. Aufgrund dieser Verbesserungen hat der UNHCR, dessen Dokumenten und Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems der Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt,
50vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris,
51im April 2014 – jedenfalls für Personen ohne besondere Vulnerabilität – seine Empfehlung aufgehoben, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen und eine solche Empfehlung bislang auch nicht erneut ausgesprochen.
52Diese positiven Entwicklungen setzen sich nach den aktuellen Erkenntnissen fort. Danach reichen die Aufnahmekapazitäten in Bulgarien für alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aus. Die Belegungsrate der Flüchtlingszentren liegt derzeit bei ca. 50 %. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die Europäische Union hat zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um die umfassenden Renovierungsarbeiten in den Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und laut Auskunft der bulgarischen Behörden ist die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren geplant. Die Verpflegung aller Flüchtlinge sowie die medizinische Grundversorgung sind gesichert. Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen können zwar nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betrifft in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch den Großteil der Allgemeinbevölkerung. Auch die Aufnahmebedingungen für Personen mit besonderer Vulnerabilität – etwa Familien mit Kleinkindern – sind angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten gut.
53Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 sowie an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.
54Aus denen soeben zitierten Auskünften ergibt sich auch, dass, sollte das Asylverfahren eines rückgeführten Asylbewerbers während seiner Abwesenheit aus Bulgarien eingestellt worden sei, da er sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung seines Verfahrens bei der jeweiligen Flüchtlingsagentur gemeldet hat, sein Verfahren nach seiner Rückführung wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen ist. Die Vorschriften über Folgeanträge finden nach Auskunft der bulgarischen Behörden in diesen Fällen der Einstellung des Verfahrens keine Anwendung. Auch nimmt die bulgarische Flüchtlingsagentur in diesen Fällen keine Festnahmen von Personen vor. Nur wenn der Asylantrag in Abwesenheit des Asylbewerbers negativ beschieden worden ist, können die Asylbewerber als „endgültig abgelehnte Asylsuchende“ betrachtet werden, auf die das Verbot der Abschiebung nicht mehr anwendbar wäre. Nur diese Personen können bei einer Wiedereinreise direkt in eines der Abschiebungszentren „Special Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners“ – SCTAF – gebracht werden.
55Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.
56Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass sein Asylantrag in seiner Abwesenheit negativ beschieden worden ist. Auch die Antwort der bulgarischen Behörden auf die Wiederaufnahmeanfrage des Bundesamts spricht gegen diese Annahme, da die Behörden ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO angenommen hat. Dies bedeutet, dass ein Mitgliedstaats verpflichtet ist, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wiederaufzunehmen. Hätte Bulgarien den Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt, so hätte es seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO erklärt.
57Auch die unzureichende Lebenssituation von anerkannten international Schutzberechtigten,
58vgl. auch Urteile der Kammer vom heutigen Tag – 2a K 2174/15.A, 2a K 2466/15.A und 2a K 5485/15.A –, zur Veröffentlichung vorgesehen,
59begründet keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen diejenigen Umstände heranzuziehen sind, welche auf die Situation des Klägers zutreffen. Dabei ist abzustellen auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Situation, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Solche Umstände können allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese auf die Situation des Klägers auswirken (können).
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris.
61Da dem Kläger nach eigenen Angaben in Bulgarien noch kein Schutzstatus zuerkannt worden ist, kann die Lage von Personen, denen in Bulgarien ein internationaler Schutz zuerkannt wurde, lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Bewertung des Zustands des bulgarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen haben. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter steht einer Überstellung des Klägers nach Bulgarien zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens nicht entgegen, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Lebensumstände anerkannter internationaler Schutzberechtigter auf die Situation des Klägers auswirken können. Es bestehen zu viele ungewisse Zwischenschritte, wie der Ausgang des Asylverfahrens oder eine Änderung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Klägers, um anzunehmen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird.
62Auch Berichte über Pushbacks an der Grenze und über eine Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte mit so genannten Menschenjägern können für den hier interessierenden Einzelfall nicht herangezogen werden. Diese Berichte betreffen nicht die Situation von Dublin-Rückkehrern wie dem Kläger, sondern kritisieren das Vorgehen von Polizei und Grenzschutzbehörden zur Verhinderung einer Einreise.
63Schließlich führen auch die Schilderungen des Klägers über die bereits in Bulgarien erlebte Behandlung nicht zur Annahme systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Nach den dargestellten Maßstäben sind persönliche Vorerfahrungen bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des betreffenden Asylsystems lediglich mittelbar von Bedeutung, sodass der Vortrag des Klägers, die Zustände in Bulgarien seien fast so schlimm wie im Irak und er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, unter Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht geeignet ist, systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems zu belegen.
64Auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass eine Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 AsylG.
65Insbesondere hat der Kläger weder ein der Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht noch begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung in den für das Asylverfahren des Klägers zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien Bedenken.
66Auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids ist hinsichtlich der Ermessensausübung bezüglich der Dauer der Befristung nicht zu beanstanden.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
1. |
Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I. -Q. . T. aus C. beigeordnet. |
2. |
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A wird hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2016 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. |
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die Antragstellerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien anzuordnen,
5ist zulässig und begründet.
6Der Abschiebung der Antragstellerin nach Bulgarien steht entgegen, dass das Asylverfahren in Bulgarien systemische Mängel aufweist. Zur Begründung wird auf die der Antragsgegnerin bekannten
7Urteile der Kammer vom 23.10.2015 - 18 K 3669/15.A -, der 20. Kammer des VG Köln vom 18.6.2015 - 20 K 6416/14.A - und der 3. Kammer des VG Köln vom 2.12.2015 - 3 K 3991/15.A -
8Bezug genommen, soweit die Begründung sich nicht auf die besonderen Umstände bei den Klägern der genannten Verfahren beziehen.
9Daran ändern auch die neuesten der Kammer vorliegenden Auskünfte zum bulgarischen Asylverfahren nichts. Vielmehr verläuft danach entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts das bulgarische Asylverfahren nicht reibungslos und ist auch hinsichtlich der Versorgung von Asylbewerbern teilweise defizitär. Laut Auskunft von
10W. J. vom 30.6.2016 an das VG Aachen, S. 3, 4, 5, 7,
11werden Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Bulgarien grundsätzlich nicht über ihre Rechte und die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe belehrt. Sobald ihnen die in bulgarische Sprache verfasste Polizeianordnung, in der sie zum Erscheinen vor einer Abteilung der staatlichen Flüchtlingsbehörde aufgefordert werden, übergeben wurde, werden sie – was ihre Rechte als Asylsuchende betrifft – sich selbst überlassen. Eine schriftliche Belehrung über das Asylverfahren sowie die Rechte und Pflichten in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen, erhalten diese in Bulgarien in der Praxis erst im Rahmen ihrer ersten Registrierungsbefragung bei der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Es ist langjährige Praxis der staatlichen Flüchtlingsbehörde, Asylsuchende von einem Verbleib in Bulgarien abzuschrecken, indem ihre Registrierung und entsprechende Unterbringung unrechtmäßig verzögert werden. Der Asylsuchende, der nicht als gefährdete Person eingestuft und identifiziert ist – für solche Personen gilt etwas anderes – kommt in der Praxis unter Umständen nicht reibungslos in den Genuss der Aufnahmeleistungen einschließlich der Unterbringung. Dublin-Rückkehrer erhalten keine Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Gelingt es dem Dublin-Rückkehrer, mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde in Kontakt zu treten, besteht dennoch keine Garantie, dass er reibungslos in einem ihrer Lager untergebracht wird. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrern Aufnahmeleistungen nicht in vollem Umfang zustehen, etwa wenn ihr ursprüngliches Asylverfahren ausgesetzt wurde. Sie haben dann keinen Anspruch auf Unterkunft, Lebensmittel, soziale Unterstützung, Krankenversicherung und kostenlose medizinische Versorgung. Das gilt umso mehr, wenn das ursprüngliche Asylverfahren nach einer dreimonatigen Aussetzung beendet worden ist. Zudem wurde zum 1.1.2016 in Bulgarien die Inhaftnahme von Asylsuchenden eingeführt; allerdings verfügt die staatliche Flüchtlingsbehörde – obwohl es bereits Pläne in dieser Richtung gibt – noch nicht über geschlossene Bereiche innerhalb Ihrer Aufnahmelager und hat dementsprechend noch keine Inhaftnahme-Anordnungen ausgegeben. In der Praxis laufen Dublin-Rückkehrer jedoch Gefahr, in der Zeit von der Übergabe der Anordnung zum Erscheinen in einem Aufnahmelager der staatlichen Flüchtlingsbehörde durch die Grenzpolizei bis zum Erhalt einer Registrierungskarte als Asylsuchende in Vor-Abschiebehaft genommen zu werden.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.
- 2
1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.
- 3
Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,
- 4
„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,
- 5
ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
- 6
„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).
- 7
Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
- 8
Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.
- 9
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.
- 10
Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
- 11
Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.
- 12
Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).
- 13
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.
- 14
Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
- 15
Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.
- 16
Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.
- 17
Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.
- 18
Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.
- 19
Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).
- 20
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.
- 21
Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).
- 22
Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).
- 23
Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).
- 24
2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 25
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).
- 26
Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.
- 27
Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.
- 28
Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).
- 29
Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.
- 30
Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).
- 31
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.
- 32
Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.
- 33
Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.
- 34
Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).
- 35
Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).
- 36
Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.
- 37
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
- 38
III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
- 39
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Den Darlegungen des Klägers kann eine Klärungsbedürftigkeit der Frage,
3"ob Bulgarien (noch immer) als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes anzusehen ist",
4nicht entnommen werden.
5Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum diese Frage in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen ist. Der Kläger legt keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die vom Verwaltungsgericht benannten entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind, so dass diese der Klärung bedarf.
6Vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 214.
7Dass Bulgarien als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ist, steht kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dem kann der Kläger nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, diese Normativwertung sei falsch. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Kläger von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.); zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26a Rn.3 ff.
9Die beiden vom Kläger dargelegten Umstände können keinen der genannten Sonderfälle begründen. So bemängelt der Kläger zum einen unter Bezugnahme auf einen UNHCR-Bericht mit Stand von April 2014, dass in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz Unklarheiten und Mängel vorlägen, die auch die aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 folgenden Rechte des Klägers beeinträchtigten. So konstatiere der UNHCR eine zwei Monate andauernde Lücke beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt würden oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werde. Der Grund dafür sei eine Übergangsphase für die Änderung des Gesundheitsversorgungsstatus, die zwei Monate lang dauern könne. In diesem Zeitraum könnten Personen in den elektronischen Systemen als „nicht versichert" erscheinen. Zum anderen bemängelt er unter Bezugnahme auf den Bericht der bulgarischen State Agency for Refugees vom 1.8.2014, dass kein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte in den bulgarischen Arbeitsmarkt bestehe.
10Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für subsidiär Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder ‑ wie auch das Verwaltungsgericht konstatiert hat ‑ prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.)
12Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten, es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt.
13Vgl. zu den unterschiedlichen Gewährleistungsbereichen des Art. 3 EMRK Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 9 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 7 ff.
14Eine solche Schutzpflichtverletzung, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den bulgarischen Staat darstellte, kann in der dargestellten Zweimonatslücke bei der Gesundheitsversorgung auch nicht im Ansatz gesehen werden. Insoweit kommt allenfalls das Fehlen einer gewissen Grundversorgung in Betracht.
15Vgl. Bank in:Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Bd. 1, 2. Aufl., Kap. 11 Rn. 110 ff.
16Das Fehlen eines Integrationsprogramms für den bulgarischen Arbeitsmarkt als solches ist nach den genannten Maßstäben für die Frage, ob Bulgarien ein sicherer Drittstaat ist, unerheblich, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
17Schließlich begründen auch die beiden zitierten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten keine Klärungsbedürftigkeit. Das gilt schon deshalb, weil es sich lediglich um Entscheidungen im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Im Übrigen sind auch insoweit keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer von dem hier angegriffenen Urteil unterschiedlichen Würdigung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.
- 2
Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.
- 3
Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.
- 4
Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.
- 5
Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.
- 6
Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
- 7
Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.
- 8
Die Kläger beantragen,
- 9
den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 13
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.
- 14
Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.
- 15
Die Kläger beantragen,
- 16
den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
- 20
Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 21
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
- 22
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
- 23
Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.
II.
- 25
Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).
- 26
1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 27
Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).
- 28
a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.
- 29
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).
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Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.
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Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.
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Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.
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b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.
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aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.
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bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.
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e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.
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aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.
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bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
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Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.
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cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.
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2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.
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a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
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(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.
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(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).
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(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).
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Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)
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(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.
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(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.
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Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.
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Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).
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Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
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(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
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Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).
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Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).
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Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).
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Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.
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Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).
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Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).
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Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.
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Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).
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Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).
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(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).
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bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.
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b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.
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Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.
III.
- 69
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 15. Januar 2016 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
- 2
1.1. Soweit die Kläger unter Ziffer II. 1. ihrer Zulassungsschrift eine Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rügen, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auf die Situation international Schutzberechtigter (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) in Bulgarien Bezug genommen habe, obgleich die Kläger dieser Personengruppe nicht angehören und ihre Anerkennung noch begehren würden, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 B. 12.13 -, juris).
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Solche Umstände werden vorliegend von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr beschränkt sich ihr Vorbringen unter Ziffer II. 1. der Antragsschrift darauf, einen mit der "Begründungsrüge" geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO) darzulegen. Die Darlegung eines Begründungsmangels erfordert jedoch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen wird und dass aufgezeigt wird, dass diese den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt. Unerheblich ist, ob die Begründung inhaltlich unzureichend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 ZB 05.30344 -, juris [m. w. N.]). Ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, "wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Das ist nicht nur der Fall, wenn die Entscheidung gar keine Begründung enthält, sondern auch, wenn die Begründung so unvollständig, unverständlich oder verworren ist, dass sie nicht erkennen lässt, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris). § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Hierzu genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 173 VwGO, § 313 Abs. 3 ZPO).
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Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf die Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 2. September 2015 (- 9 A 399/14 MD -, juris) jedenfalls auch Erwägungen zugrunde gelegt hat, die die Entscheidung nicht als solches zu tragen vermögen, denn bei den Klägern handelt es sich - wie sie zu Recht ausführen - um Personen, die um Schutz vor Verfolgung nachsuchen, und nicht um solche, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind oder dort den Status des subsidiären Schutzes erlangt haben. Die Frage der Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat, in den aufgrund der Dublinvorschriften die Rückführung eines Schutzsuchenden erfolgen soll, kann aber jedenfalls auch von rechtlicher Relevanz bei der Beurteilung der Situation von sog. "Dublin-Rückkehrern" sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris Rdnr. 53 f.). Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darüber hinaus davon ausgegangen, dass systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht vorliegen. Zur Begründung hat es in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass es im Übrigen den Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. Februar 2014 folge (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Darin hat die Beklagte sowohl die Aufnahmebedingen als auch das Asylverfahren in Bulgarien in den Blick genommen und ein Systemversagen nicht feststellen können, was sich das Gericht zu Eigen gemacht hat. Hat das Verwaltungsgericht somit in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und hat es deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, dann kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (BayVGH, a. a. O.). Hiermit setzt sich die Antragsschrift der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Es wird damit schon nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufgezeigt, weshalb die Begründung in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen soll.
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1.2. Die unter Ziffer II. 2. der Antragsschrift geltend gemachten Einwendungen der Kläger rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Die Kläger haben hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
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1. Gehören eine alleinerziehende Mutter mit zwei oder mehreren minderjährigen Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
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2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn diese Personen auf der Flucht bereits Opfer von erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung geworden sind?
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3. Gilt dies jedenfalls dann, wenn sie zusätzlich wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden?
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4. Besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden?
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5. Ist dies jedenfalls der Fall, wenn psychische Erkrankungen bei den Beteiligten vorliegen?
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6. Ist in jedem Fall, in dem eine Familie mit Kindern zwischen drei und 18 Jahren betroffen ist, eine Garantieerklärung Bulgariens hinsichtlich kindgerechter Unterbringung und Versorgung durch den Beklagten einzuholen?
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7. Ist dies jedenfalls dann so, wenn die Familienmitglieder bereits eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erfahren haben?
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8. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen?
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9. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit eine besonders schutzbedürftige Personengruppe betroffen ist?
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10. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit alleinerziehende Mütter und minderjährige Kinder betroffen sind?
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die Klärungsbedürftigkeit in nicht genügender Weise dargelegt.
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1.2.1. Es kann hier hinsichtlich der zu Ziffer 1. gestellten Grundsatzfrage unterstellt werden, dass die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre 12 und 9 Jahre alten minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., besonders schutzbedürftige Personen i. S. v. Art. 21 der neugefassten Richtlinie (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.) - im Folgenden: RL (EU) 33/2013 - sind. Gemäß Art. 21 RL (EU) 33/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, der Mitgliedsstaat Bulgarien habe die Richtlinie noch nicht umgesetzt, erschöpft sich das Vorbringen schon in einer bloßen Behauptung. Unabhängig davon ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Anhanges zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vom 10. Februar 2016 die Umsetzung der RL (EU) 33/2013 in bulgarisches Recht - anders als durch die Bundesrepublik Deutschland - bereits mitgeteilt worden ist und derzeit geprüft wird. Selbst die fehlende Umsetzung unterstellt, gilt die hier maßgebende Regelung, deren Umsetzung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 33/2013 bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen hatte, unmittelbar und verpflichtet den Mitgliedstaat Bulgarien zur Beachtung.
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Ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Bewertung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Ungeachtet dessen steht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Kläger der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nicht angehören würden, in keinem Widerspruch zu der nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 vorzunehmenden Einordnung. Denn das Gericht hat hiermit die Zugehörigkeit der Kläger zum Personenkreis besonders Schutzbedürftiger nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 schon nicht verneint, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ausdrücklich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren in den Blick genommen werden(vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris), die Notwendigkeit einer Garantieerklärung geprüft. Hiernach muss in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in diesen Mitgliedsstaat angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls sichergestellt werden, dass jedenfalls Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren, die von einer Abschiebungsanordnung betroffen sind, bei ihrer Rückführung wenigstens eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese zum Mitgliedsstaat Italien ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist ohne Weiteres auf andere Mitgliedstaaten, in welche nach dem Dublin-System Überstellungen durchgeführt werden sollen, übertragbar. Gegenteiliges legt das Antragsvorbringen auch nicht dar.
- 22
1.2.2. Hinsichtlich der klägerischen Fragestellung zu 2. bedarf es deshalb keiner weiteren Klärung, weil der darauf beschränkte Vortrag der Kläger, einer dreiwöchigen Inhaftierung in Bulgarien ausgesetzt gewesen zu sein, für sich genommen nicht impliziert, dass die Kläger eine schwere Form von physischer oder psychischer Gewalt erlitten hätten und schon deshalb dem besonderes schutzbedürftigen Personenkreis i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 angehören, die Frage mithin nicht entscheidungserheblich ist.
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1.2.3. Soweit die Kläger der unter Ziffer 3. gestellten Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Personen, die wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden, der besonderes schutzbedürftigen Personengruppe angehören, besteht schon deshalb kein weiterer Klärungsbedarf, da nach der sich aufgrund des Art. 21 RL (EU) 33/2013 ergebenden Definition jedenfalls Personen, die psychische Störungen aufweisen, in den Schutzbereich fallen, mithin zu klären wäre, ob die jeweilige psychische Auffälligkeit den Grad einer psychischen Störung erreicht. Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit zu attestieren ist. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, dass die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. verhaltensauffällig seien (vgl. Seite 2 der Klage- und Antragsschrift vom 18. März 2014). Bis heute haben sie zu einer etwaigen behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder schlüssig vorgetragen noch eine solche im Ansatz nachgewiesen, obgleich aufgrund ihres seit November 2013 andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine medizinische Abklärung nahe gelegen hätte und auch erwartet werden konnte. Erstmals im Zulassungsverfahren - und damit verspätet - hat die Klägerin zu 1. zu einer ihrerseits bestehenden psychischen Erkrankung und Suizidalität unter Bezugnahme auf eine "Kurze psychologische Stellungnahme" datierend vom 11. Februar 2016 vorgetragen. Offen bleiben kann, ob die vorgelegte Stellungnahme überhaupt den rechtlichen Anforderungen an ein fachärztliches Attest genügt (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 M 29/12 -, juris). Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris). Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich tatsächlich um neue Umstände handelt und diese die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen. Ausweislich der vorgelegten "Kurze(n) psychologischen Stellungnahme" vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin zu 1. bereits am 27. Mai 2014 ein Erstgespräch im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt in der Zweigstelle C-Stadt wahrgenommen, wobei die fachliche Einschätzung auf Geschehnissen im Heimatland der Klägerin und auf ihrer Flucht fußt. Aus welchen Gründen etwaige Angaben und Belege im erstinstanzlichen Verfahren ausblieben, legen die Kläger nicht im Ansatz dar.
- 24
1.2.4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. gestellten Grundsatzfrage, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, besteht, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden, haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt.
- 25
Voranzustellen ist, dass die Frage der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im vorliegenden Verfahren zuvorderst aus der Perspektive der "Dublin-Rückkehrer" zu beantworten ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter den Ziffern 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen steht, ob systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - grundsätzlich, für besonders schutzbedürftige Personengruppen bzw. für alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern - vorliegen. Denn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden(vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. -, juris; mittlerweile ausdrücklich geregelt in Art. 3 Abs. 2, 2. UA Dublin III-VO [VO (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 S. 31]).
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An die Feststellung systemischer Mängel sind wegen der bestehenden Vermutungswirkung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb kann von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur bei größeren Funktionsstörungen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung begründen und von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. zu Italien: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Einhaltung der dazu ergangenen Normen umfassend zu überprüfen. Vielmehr kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen. Dies gebietet auch der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat. Eine Ausnahme von dem dieser Regelung zugrundeliegenden Konzept normativer Vergewisserung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen möglich, die von diesem Konzept nicht erfasst werden, wie es der Fall wäre, wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird. Auch kann sich - in seltenen Ausnahmefällen - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen eingegangenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdnr. 189). Diese verfassungsrechtliche Anknüpfung belegt, dass der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 Sonderfällen vorbehalten bleiben muss, wie sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen sind. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem betroffenen Drittstaat sowie damit einhergehende Verstöße gegen europarechtliche Normen reichen für eine Verpflichtung zum Selbsteintritt demnach nicht aus, sofern mit ihnen nicht konkret Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden sind (vgl. zum Ganzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris [m. w. N.]).
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Das Verwaltungsgericht hat systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne nach der bestehenden Auskunftslage verneint.
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Die bloße Feststellung - dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter der minderjährigen 9 und 12 Jahren alten Klägerinnen zu 2. und 3. der besonders schutzbedürftigen Personengruppe nach Art. RL (EU) 33/2013 angehören, führt nicht dazu, gleichsam automatisch systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bezogen auf die Kläger unterstellen, mithin von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Die Kläger legen in ihrer Zulassungsschrift schon nicht hinreichender Art und Weise dar, dass der Mitgliedstaat Bulgarien, den sich nach Art. 21 ff. RL (EU) 33/2013 ergebenden Anforderungen an die Versorgung und Unterbringung der Kläger als besonders schutzbedürftige Personen nicht in ausreichendem Maße nachkomme.
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Indem die Kläger auf Seite 6 ihrer Zulassungsschrift ohne Benennung von Quellen schlicht behaupten, dass vor dem Hintergrund stark steigender Zugangszahlen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die bulgarischen Behörden derzeit nicht mehr in der Lage seien, Asylbewerber angemessen mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und dem sonstigem täglichen Bedarf zu versorgen und ihnen wenigstens medizinische Notversorgung zukommen zu lassen, wenden sie sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a. a. O.). Im Übrigen wird das Vorbringen durch nichts belegt und steht im Widerspruch zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert nach VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) zu den derzeitigen Kapazitäts- und Versorgungsverhältnisses.
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Die obergerichtliche Rechtsprechung - mit der sich die Kläger schon gar nicht auseinandergesetzt haben - geht davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylsystem und hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Regelfall nicht bestehen (vgl. insbesondere: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, alle juris). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezogen auf besonders schutzbedürftige Personen festgestellt, dass der UNHCR (Bericht "Bulgarien als Asylland" vom April 2014) und andere Stellen nach wie vor beanstanden würde, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stünden bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt würden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage seien, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 47). Gleichwohl hat Bulgarien seit Beginn dieses Jahres die von den Klägern als Aufnahmerichtlinie bezeichnete RL (EU) 33/2013 in nationales Recht - wie ausgeführt - umgesetzt, so dass eine Verbesserung dieser Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit der Kläger zu einer Personengruppe i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 ohne weiteres möglich ist, da die Minderjährigkeit der Kläger zu 2. und 3. sowie der Umstand, dass die Klägerin zu 1. alleinerziehend ist, auf der Hand liegen und keiner besonderen Prüfung bedürfen. Soweit durch den UNHCR kritisiert wird, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben, ist hierin keine menschenunwürdige Schlechtbehandlung zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 46). Zudem wird durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass unter Zugrundelegung des vorbezeichneten UNHCR Berichtes und weiterer Quellen aus dem April 2014 gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige eingetreten seien. Daneben wird zwar dargestellt, dass das erforderliche Minimum an Privatheit nicht erreicht werde und damit nicht immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen geboten werde. Indes kann angesichts der neueren und vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlichten Erkenntnislage durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert bei VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) von solchen Unterbringungsbedingungen von Familien, die das erforderliche Minimum an Privatheit ausschließen sowie unzureichenden Schutz vor Übergriffen bieten und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur differenzierten Betrachtung bewogen haben, nicht mehr ausgegangen werden. Danach hat sich die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien aufgrund eigener Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und ist insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich am 24. Dezember 2015 unter Zugrundelegung einer Auskunft des UNHCR nur 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten (2014: Belegungsquote 80% [vgl. insoweit UNHCR Bericht vom April 2014]; Dezember 2015 Belegungsquote: unter 15%). Insbesondere ist auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen ist angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut (vgl. VG Regensburg, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass eine veränderte Auskunftslage eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Bulgarien seit Mitte des Jahres 2015 unter Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Monat November 2015 zu rügen, wonach es in Ovcha Kupel weder Wasser noch Heizung gegeben habe. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein solch kurzfristiger Versorgungsmangel nicht als größere, strukturell bedingte Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (a. a. O.) begriffen werden kann.
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Dass die Klägerin zu 1. als allein reisende Frau und die Klägerinnen zu 2. und 3. als Kinder überdurchschnittlich häufig Opfer von Gewalttaten/sexuellen Übergriffen in Bulgarien würden, legen die Kläger nicht schlüssig dar. Allein der Umstand, dass staatliche Behörden und Politiker nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgehen würden und die bulgarische Gesellschaft kaum Erfahrungen mit ankommenden Flüchtlingen hätten bzw. Rassismus weit verbreitet sei, lässt den Schluss auf ein die Überstellung ausschließendes Systemversagen nicht zu, zumal gleichgelagerte Probleme auch in der deutschen Gesellschaft existieren.
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Soweit die Kläger vortragen, dass Flüchtlinge in Bulgarien keinen sicheren Zugang zum Asylverfahren hätten und wegen "illegaler Einreise" mit einer Ausreiseaufforderung und Inhaftierung konfrontiert würden, trifft dies nicht auf die Kläger zu, die der Gruppe der sog. "Dublin-Rückkehrer" angehören und im Mitgliedstaat Bulgarien ihr Schutzgesuch anbringen. Auch haben die Kläger nicht zu befürchten, eine Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren in Bulgarien nicht erreichen zu können, weil sie länger als drei Monate Bulgarien verlassen und deshalb während der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrags weder Anspruch auf Unterkunft noch auf materielle Unterstützung hätten. Vielmehr haben die Kläger ausweislich ihrer sich mit dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 deckenden Angaben in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. November 2013 noch keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Mitgliedsstaat Bulgarien gestellt, sondern sind dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Dies zugrunde gelegt, bedarf es der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahren schon nicht, da sie allein mit der Stellung ihres Schutzgesuches Aufnahme erhalten.
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1.2.5. Der unter Ziffer 5. gestellten Frage der Kläger, ob Beteiligte, bei denen psychische Erkrankungen vorliegen, in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu rechnen haben, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Nach den unter 1.2.3. dargestellten Erwägungen des Senates kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da der Nachweis psychischer (behandlungsbedürftiger) Erkrankungen bisher nicht geführt wurde.
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1.2.6. Auch hinsichtlich der von den Klägern unter Ziffer 6. gestellte Grundsatzfrage wird kein Klärungsbedarf schlüssig aufgezeigt. Zu der von den Klägern zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung begehrten Garantieerklärung der bulgarischen Behörden hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren eine solche bei Kapazitätsengpässen einzuholen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O.). Vorliegend legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass Kapazitätsengpässe hinsichtlich der kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern, die wie die Klägerinnen zu 2. und 3. im Alter von 9 und 12 Jahren sind, bestehen (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.2.4.).
- 35
1.2.7. Hinsichtlich der unter Ziffer 7. aufgeworfenen Frage ist auf die Ausführungen des Senates unter 1.2.2. zu verweisen. Die unter Ziffer 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen wurden bereits unter Ziffer 1.2.4. als nicht klärungsbedürftig mangels zureichender Darlegung erachtet.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
- 37
3. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Der nach eigenem Vorbringen am 00.00.1990 in N. /Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit.
4Er reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. April 2016 einen Asylantrag.
5Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 19. Mai 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, das nicht beantwortet wurde.
6Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2016 zugestellt.
7Der Kläger hat am 1. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 2272/16.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2016 abgelehnt.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2016 aufzuheben.
10Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
11Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2272/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthaft.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f.
18Sie wurde auch fristgerecht erhoben. Es gilt die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Diese wurde gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016, ihm zugestellt am 28. Juni 2016, hat der Kläger am 1. Juli 2016 Klage erhoben.
19Die Klage ist jedoch unbegründet.
20Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.
22Nach dieser Maßgabe hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylG a.F. (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig abgelehnt, auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
23Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
24Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. ‑ wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte (Eurodac-Treffer: BG1BR105C1603170003).
25Bulgarien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der aufgrund des Eurodac-Treffers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bulgarien hat auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung nicht geantwortet.
26Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11.
28Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung.
29Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK drohte (systemische Mängel).
30Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.
31Hiervon ausgehend fehlt es auf der Grundlage aktueller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisse an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr begründen, dass ein nicht ernsthaft erkrankter, alleinstehender Asylbewerber – wie hier der Kläger – im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.
32Ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 3 L 47/16 –, juris, Rn. 30ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, juris, Rn. 57, und vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 42ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – M 12 S 16.50475 –, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 – M 1 S 16.50366 –, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 – M 12 K 16.50117 –, juris, und vom 10. Mai 2016 – M 12 K 16.50110 –, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 24ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 – 2 L 917/16.A –, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – RN 1 S 16.50036 –, juris, Rn. 21ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 3697/15.A –, juris, Rn. 38.
33Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch weiterhin punktuelle Defizite geben mag, wie sich etwa aus den angeführten Fallbeispielen im Bericht von Pro Asyl aus April 2015 ersehen lässt.
34Vgl. Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, schutzlos, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/pro-asyl-bericht-schwere-misshandlungen-von-fluechtlingen-in-Bulgarien/.
35Punktuelle Defizite vermögen aber im Gegensatz zu systemischen Mängeln keine Ausnahmen von dem der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden System des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begründen.
36Das bulgarische Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer weist keine systemischen Mängel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Denn das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien wieder aufgenommen und nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet.
37Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 6ff.
38Soweit ein Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo sie unter Umständen mit unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wären, ist dies auf die Situation, in der sich der Kläger befindet, nicht übertragbar. Denn diese Gefahr besteht allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 30, m.w.N.
40Es deutet nichts darauf hin, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist.
41Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Ausreise aus Bulgarien ausgesetzt oder sogar (ohne Sachentscheidung) beendet worden wäre und ihm die bulgarischen Behörden deshalb die Rechte von Antragstellern im Asylverfahren (z.B. auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und finanzielle Unterstützung) nicht in vollem Umfang zuerkennen würden. Denn es ist dem Kläger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder ggf. die Einleitung eines Folgeverfahrens und seine daraus folgenden Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen. Entsprechende Rechte des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung sowie das bulgarische Recht vor.
42Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 5.
43Die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien begründen ebenfalls keine systemischen Mängel. Nach nationalem bulgarischem Recht besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf sämtliche Aufnahmeleistungen einschließlich Unterkunft für Dublin-Rückkehrer, bezüglich derer Bulgarien sich zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet hat. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, werden nach Empfangnahme durch die bulgarische Grenzpolizei einer Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsbehörde überstellt.
44Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 1f.
45Die Kapazitäten in diesen Aufnahmeeinrichtungen reichen auch aus, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aufzunehmen. Mit Stand vom 24. Dezember 2015 befanden sich laut UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Zentren, die insgesamt eine Kapazität von 5.130 Plätzen aufweisen. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich in letzter Zeit immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die EU hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen. Die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren ist geplant
46Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016, Seite 3f.
47Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien die Aufnahme in einer Asylbewerberunterkunft tatsächlich verweigert würde.
48Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog).
49Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
50Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
52Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1976 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Januar 2016 Anträge auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz stellten.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen (BG1BR108C1407250006 und BG1BR108C1407250007). Es richtete daraufhin am 3. März 2016 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 15. März 2016 die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, den Klägern sei bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. April 2016, den Klägern zugestellt am 19. April 2016, die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Kläger dürften jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.).
5Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Anträge auf Durchführung von Asylverfahren seien unzulässig, weil die Kläger auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Vortrag der Kläger, dass ihre Brüder ebenfalls in Deutschland seien, führe zu keiner Fristverkürzung. Im Bundesgebiet lebende Verwandte könnten bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Angehörige der Kernfamilie handele, die sich legal im Bundesgebiet aufhielten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie gehörten die Brüder der Kläger aber nicht.
6Die Kläger haben am 29. April 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2016 und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens beantragt haben.
7Zur Begründung führen sie aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (1 B 41/15) festgestellt, dass allein die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen europäischen Land nicht dazu führe, dass der Antrag auf Asylanerkennung in Deutschland ohne weiteres als unzulässig abgelehnt werden könne. Vielmehr sei in diesem Fall eine materielle Prüfung notwendig. Diese habe die Beklagte nicht vorgenommen, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
8Für die von der Beklagten ausgesprochene Androhung der Abschiebung gebe es keine rechtliche Grundlage, denn sie lasse sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen. Durch die rechtswidrige Androhung der Abschiebung würden sie auch in ihren Rechten verletzt, denn anders als in § 34a AsylG vorgesehen, finde eine Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse durch das Bundesamt nicht statt. Dies führe zu einer verfassungswidrigen Lücke in den Rechtsschutzmöglichkeiten von Ausländern.
9Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das bulgarische Asylsystem sowohl für Asylsuchende als auch für Asylberechtigte unter erheblichen systemischen Mängeln leide. Insoweit werde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 hingewiesen.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Nachdem die Kläger die Klage darauf beschränkt haben, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, war das Verfahren im Hinblick auf die darin liegende teilweise Klagerücknahme einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
19Die Klage gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Klägern am 19. April 2016 förmlich zugestellt. Die Erhebung der Klage am 29. April 2016 erfolgte mithin innerhalb der hier einschlägigen zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG).
21Die Klage ist aber unbegründet. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien erweist sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
23Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn den Klägern ist in Bulgarien bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
24Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft sie Asylanträge, die – anders als im hier zu beurteilenden Fall – vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Zum anderen befasst sie sich mit den Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes, wohingegen den Klägern in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 -, juris, Rdn. 11.
26Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
27Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
28Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger. Ihnen droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
29Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11.
31Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
32Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.
33Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
34Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.
35Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.
37Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
38Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben steht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
40International Schutzberechtigte haben in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern.
41Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
42International Schutzberechtigte haben auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben.
43Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5.
44Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als sehr schwierig darstellen. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A, juris, Rdn. 91; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46.
46Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Es sind keine individuellen, in der Person der Kläger liegenden besonderen Bedürfnisse ersichtlich, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen könnten. Der 40jährige Kläger und die 30jährige Klägerin sind gesund und erwerbsfähig. Sie haben keine Kinder. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie durch Eigeninitiative für eine Unterkunft sorgen und ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
47Dem steht nicht entgegen, dass international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden haben.
48So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über einen Unterkunft erbracht wird. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen, da es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden.
49International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil.
50Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
51Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden.
52Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7.
53Diese Hürden können in Einzelfällen aber durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
54Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 6.
55Es ist den Klägern zumutbar, ihre Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor den dortigen Gerichten.
56Aus dem Vortrag der Kläger im Übrigen lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK entnehmen.
57Soweit die Kläger geltend machen, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien sei unzureichend, ist der Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht berührt.
58Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 89; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 133.
59Unerheblich ist auch, dass Bulgarien die Richtlinie 2011/95/EU nur teilweise umgesetzt hat.
60Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_de.htm (abgerufen im November 2016); Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 9. September 2016 – 10 A 336/16 -, juris, Rdn. 34.
61Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 96.
63Selbst wenn die fehlende Umsetzung der Richtlinie europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte, so folgt daraus noch nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Nicht jeder Verstoß gegen (europäische) Rechtsvorschriften ist gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
65Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Klägern bemängelte Fehlen eines nationalen Integrationsplans, selbst wenn dies gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen sollte.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
67Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, liegen nicht vor.
68Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Ihnen wäre im Übrigen auch erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst durch die zuständige Ausländerbehörde nachzugehen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 -, juris, Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 -, juris, Rdn. 15.
70Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nicht in Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG steht. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG lediglich eine Woche. Durch die den Klägern gewährte längere Ausreisepflicht (30 Tage) sind sie aber nicht in ihren Rechten verletzt, da das Bundesamt insoweit eine für sie günstigere Regelung getroffen hat – u.a. im Hinblick auf § 75 Abs. 1 AsylG.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
72Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.
- 2
1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.
- 3
Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,
- 4
„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,
- 5
ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
- 6
„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).
- 7
Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
- 8
Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.
- 9
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.
- 10
Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
- 11
Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.
- 12
Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).
- 13
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.
- 14
Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
- 15
Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.
- 16
Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.
- 17
Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.
- 18
Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.
- 19
Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).
- 20
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.
- 21
Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).
- 22
Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).
- 23
Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).
- 24
2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 25
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).
- 26
Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.
- 27
Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.
- 28
Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).
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Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.
- 30
Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).
- 31
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.
- 32
Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.
- 33
Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.
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Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).
- 35
Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).
- 36
Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.
- 37
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
- 38
III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
- 39
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1976 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Januar 2016 Anträge auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz stellten.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen (BG1BR108C1407250006 und BG1BR108C1407250007). Es richtete daraufhin am 3. März 2016 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 15. März 2016 die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, den Klägern sei bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. April 2016, den Klägern zugestellt am 19. April 2016, die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Kläger dürften jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.).
5Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Anträge auf Durchführung von Asylverfahren seien unzulässig, weil die Kläger auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Vortrag der Kläger, dass ihre Brüder ebenfalls in Deutschland seien, führe zu keiner Fristverkürzung. Im Bundesgebiet lebende Verwandte könnten bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Angehörige der Kernfamilie handele, die sich legal im Bundesgebiet aufhielten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie gehörten die Brüder der Kläger aber nicht.
6Die Kläger haben am 29. April 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2016 und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens beantragt haben.
7Zur Begründung führen sie aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (1 B 41/15) festgestellt, dass allein die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen europäischen Land nicht dazu führe, dass der Antrag auf Asylanerkennung in Deutschland ohne weiteres als unzulässig abgelehnt werden könne. Vielmehr sei in diesem Fall eine materielle Prüfung notwendig. Diese habe die Beklagte nicht vorgenommen, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
8Für die von der Beklagten ausgesprochene Androhung der Abschiebung gebe es keine rechtliche Grundlage, denn sie lasse sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen. Durch die rechtswidrige Androhung der Abschiebung würden sie auch in ihren Rechten verletzt, denn anders als in § 34a AsylG vorgesehen, finde eine Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse durch das Bundesamt nicht statt. Dies führe zu einer verfassungswidrigen Lücke in den Rechtsschutzmöglichkeiten von Ausländern.
9Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das bulgarische Asylsystem sowohl für Asylsuchende als auch für Asylberechtigte unter erheblichen systemischen Mängeln leide. Insoweit werde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 hingewiesen.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Nachdem die Kläger die Klage darauf beschränkt haben, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, war das Verfahren im Hinblick auf die darin liegende teilweise Klagerücknahme einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
19Die Klage gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Klägern am 19. April 2016 förmlich zugestellt. Die Erhebung der Klage am 29. April 2016 erfolgte mithin innerhalb der hier einschlägigen zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG).
21Die Klage ist aber unbegründet. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien erweist sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
23Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn den Klägern ist in Bulgarien bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
24Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft sie Asylanträge, die – anders als im hier zu beurteilenden Fall – vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Zum anderen befasst sie sich mit den Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes, wohingegen den Klägern in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 -, juris, Rdn. 11.
26Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
27Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
28Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger. Ihnen droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
29Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11.
31Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
32Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.
33Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
34Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.
35Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.
37Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
38Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben steht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
40International Schutzberechtigte haben in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern.
41Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
42International Schutzberechtigte haben auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben.
43Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5.
44Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als sehr schwierig darstellen. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A, juris, Rdn. 91; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46.
46Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Es sind keine individuellen, in der Person der Kläger liegenden besonderen Bedürfnisse ersichtlich, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen könnten. Der 40jährige Kläger und die 30jährige Klägerin sind gesund und erwerbsfähig. Sie haben keine Kinder. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie durch Eigeninitiative für eine Unterkunft sorgen und ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
47Dem steht nicht entgegen, dass international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden haben.
48So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über einen Unterkunft erbracht wird. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen, da es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden.
49International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil.
50Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
51Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden.
52Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7.
53Diese Hürden können in Einzelfällen aber durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
54Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 6.
55Es ist den Klägern zumutbar, ihre Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor den dortigen Gerichten.
56Aus dem Vortrag der Kläger im Übrigen lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK entnehmen.
57Soweit die Kläger geltend machen, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien sei unzureichend, ist der Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht berührt.
58Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 89; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 133.
59Unerheblich ist auch, dass Bulgarien die Richtlinie 2011/95/EU nur teilweise umgesetzt hat.
60Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_de.htm (abgerufen im November 2016); Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 9. September 2016 – 10 A 336/16 -, juris, Rdn. 34.
61Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 96.
63Selbst wenn die fehlende Umsetzung der Richtlinie europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte, so folgt daraus noch nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Nicht jeder Verstoß gegen (europäische) Rechtsvorschriften ist gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
65Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Klägern bemängelte Fehlen eines nationalen Integrationsplans, selbst wenn dies gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen sollte.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
67Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, liegen nicht vor.
68Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Ihnen wäre im Übrigen auch erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst durch die zuständige Ausländerbehörde nachzugehen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 -, juris, Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 -, juris, Rdn. 15.
70Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nicht in Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG steht. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG lediglich eine Woche. Durch die den Klägern gewährte längere Ausreisepflicht (30 Tage) sind sie aber nicht in ihren Rechten verletzt, da das Bundesamt insoweit eine für sie günstigere Regelung getroffen hat – u.a. im Hinblick auf § 75 Abs. 1 AsylG.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
72Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.