Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2016 - M 8 S 16.50685

published on 07/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2016 - M 8 S 16.50685
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 1. September 2016 angeordnete Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde er 1990 in … geboren. Er wurde am 26. Dezember 2015 (Datum der ED-Behandlung) durch die Bundespolizei … bei der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet angetroffen, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder von Ausweispapieren zu sein.

Eine Eurodac-Recherche durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 5. Februar 2016 einen Treffer der ersten Kategorie für Bulgarien, Eurodac-Nr. BG1… vom 21. Dezember 2015 in ...

In der Akte des Bundesamts finden sich zwei in arabischer Schrift erstellte und ausgefüllte Fragebögen sowie die Übersetzung der Erstbefragung zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats und der Zweitbefragung zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren. Aus der Übersetzung ist ersichtlich, dass der Antragsteller in der Erstbefragung angegeben hat, ihm seien in Bulgarien die Fingerabdrücke „mit Gewalt“ abgenommen worden (Frage 10.1). In der Zweitbefragung gab er an, an Hepatitis B erkrankt und deshalb in ärztlicher Behandlung zu sein (Fragen 2.1 und 2.2).

Am 22. März 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gerichtet. Die Republik Bulgarien - State Agency for Refugees - hat dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 29. März 2016 entsprochen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2016 wurde in Ziffer 1 die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet und in Ziffer 2 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung wird ausgeführt, nach den Erkenntnissen des Bundesamts hätten Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgelegen. Am 22. März 2016 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien gerichtet worden. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 29. März 2016 ihre Zuständigkeit erklärt. Die Abschiebung nach Bulgarien sei gemäß Art. 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprächen, seien nicht ersichtlich. Eine Abschiebung habe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziffer 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2016, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage und Eilantrag gegen den Bescheid des Bundesamts vom 1. September 2016 erhoben und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller seien bei der Durchreise die Fingerabdrücke unter Druck abgenommen worden. Keinesfalls habe er die Absicht gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 ergänzten die Bevollmächtigten, der Antragsteller sei wegen seiner dunklen Hautfarbe und Nationalität in Bulgarien nicht sicher und von der Bevölkerung bedroht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und mangelnde Sprachkenntnisse ließen zusammen mit der feindlichen Einstellung der Bevölkerung eine Arbeitsaufnahme nicht zu. Weiter sei kein Krankenversicherungsschutz gegeben. Insgesamt sei von einer Gefährdung von Leib und Leben und vom Vorliegen systemischer Mängel auszugehen.

Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 9. September 2016 die Asylakte vorgelegt. Eine weitergehende Äußerung oder Antragstellung erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

1. Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage ist unbegründet, da die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

2. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

3. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Bulgarien ist als Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des Eurodac-Treffers „IT1“ einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist.

Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers und nach dem Eurodac-Treffer hat er am 21. Dezember 2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Bulgarien wird belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „BG1“. Die Ziff. „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 VO (EU) Nr. 603/2013 v. 26.6.2013). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, bestehen nicht, zumal nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. C Eurodac-VO sogar eine normative Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten erhobenen und an das Zentralsystem übermittelten Daten besteht.

4. Die Republik Bulgarien hat dem auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin III-VO gestützten Ersuchen der Antragsgegnerin vom 22. März 2016, den Antragsteller wieder aufzunehmen, mit Schreiben vom 29. März 2016 entsprochen und sich bereit erklärt, den Antragsteller wieder als Asylbewerber aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz i. S. von Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO gestellt, und die Fingerabdrücke seien ihm „mit Gewalt“ abgenommen worden, so ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend (Türkei) die Grenzen der Europäischen Union erstmals nach Bulgarien überschritten hat. Da nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, und zwar auch dann, wenn er dort (zunächst) keinen entsprechender Antrag gestellt hat, verbleibt es in jedem Fall bei der Zuständigkeit der Republik Bulgarien.

Die Republik Bulgarien ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 der Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Mit ihrer Zustimmung vom 29. März 2016 hat sie diese Verpflichtung auch ausdrücklich anerkannt.

5. Die Abschiebung nach Bulgarien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO vor, die die Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien entgegenstünden.

Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Bulgarien als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt.

An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16 -, juris, Rn. 30ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 -, juris Rn. 57, und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 42ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris, Rn. 29; VG München, Urteil vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, Rn. 33ff., sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, und vom 11. März 2016 - M 12 S 16.50118 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2016 - 12 K 7819/16.A -, juris, sowie Beschluss vom 17. Juni 2016 - 22 L 1913/16.A -, juris, Rn. 24ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 L 917/16.A -, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris, Rn. 21ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 3697/15.A -, juris, Rn. 38; VG München, B. v. 28. September 2016 - M 24 S 16.50502 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 18. Oktober 2016 - 12 L 2536/16.A - juris Rn. 22).

Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 bestehen in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung droht. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismaterialien zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris) davon auszugehen, dass in Bulgarien derzeit ein ausreichendes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens gegeben ist (vgl. VG München, B. v. 13.7.2016 - M 12 S 16.50466 Rn. 29 m. w. N.; VG München, B. v. 28. September 2016 - M 24 S 16.50502 - juris m. w. N.).

Zwar war die Situation der Asylsuchenden in Bulgarien im Jahre 2014 teilweise heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. VG München, B. v. 13.7.2016 - M 12 S 16.50466 Rn. 30 m. w. N.; VG München, B. v. 28. September 2016 - M 24 S 16.50502 - juris). Nach aktuellem Erkenntnisstand sind die in der Vergangenheit bestehenden Mängel noch nicht gänzlich ausgeräumt. Allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen. Im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien ist derzeit nicht von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Die früher bestehenden Mängel in den Aufnahmeeinrichtungen sind in baulicher wie auch in personeller Hinsicht weitgehend behoben worden. Bereits im Februar 2014 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) die Aufnahmezentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden.

Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen wird auch in aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 und an das VG Aachen vom 27. Januar 2016 bestätigt. Aus den Stellungsnahmen geht hervor, dass die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmezentren trotz eines Wiederanstiegs der Asylbewerberzahlen gegenwärtig ausreichen, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden unterzubringen. Nach dem Eindruck des Auswärtigen Amtes hat sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und ist insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Die Verpflegung der Flüchtlinge ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert. Die medizinische Grundversorgung ist in allen Aufnahmezentren ebenfalls gewährleistet.

Hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrern lässt sich dem aktuellen Aida-Länderbericht zu Bulgarien, Stand 30. September 2015 (S. 27 ff.) entnehmen, dass derzeit grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. Dublin-Rückkehrer erhalten die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren und werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht.

Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249). Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem von ihn zu gewährenden angemessenen materiellem Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht des einzelnen Antragsstellers auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich daher auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht (vgl. VG München, B. v. 13.7.2016 - 12 S 16.50466 - juris Rn. 35; VG München, B. v. 28. September 2016 - M 24 S 16.50502 - juris).

Die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuches in Abschiebehaft genommen werden, stellt für sich genommen ebenfalls noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems dar. Denn mit der Anordnung von Abschiebungshaft wird das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf den Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftierung ansonsten erschwert oder vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist (vgl. VG München, B. v. 13.7.2016 - 12 S 16.50466 - juris Rn. 35 m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bericht von Pro Asyl „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015. Soweit darin ein Überstellungsstopp gefordert wird, beruht dies auf Berichten von Einzelschicksalen aus den Jahren 2012 bis Anfang 2014. Die dort geschilderten Zustände sind jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen überholt. Zudem lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Die Bulgarien vorgeworfenen Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze (S. 27 f. des Berichtes) betreffen den Antragsteller nicht, da dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Der Bericht enthält keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verfahren gegen Dublin-Rückkehrer. Die in dem Bericht genannten Probleme von Inhabern mit Aufenthaltstiteln sind das Ergebnis der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien. Das gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten für ihn persönlich, so im Hinblick auf die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet. Mangelnde Sprachkenntnisse würden eine Arbeitsaufnahme in Deutschland in ähnlicher Weise erschweren wie dies in Bulgarien eintreten kann.

Was die vom Antragsteller vorgebrachte Bedrohung durch Teile der bulgarischen Bevölkerung angeht, so liegen dem Gericht keine Hinweise vor, dass diese sich in einer derartigen Weise verdichtet hätten, dass von einer konkreten Gefährdung des Antragstellers gesprochen werden könnte. Damit stehen die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Erfahrungen einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegen. Die von ihm vorgetragene Behandlung durch Teile der bulgarischen Bevölkerung insbesondere wegen seiner dunklen Hautfarbe und seiner Nationalität belegen kein systemisches Versagen des bulgarischen Asylsystems und können seiner Rückführung nach Bulgarien nicht entgegenstehen.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse erreichen die noch bestehenden Mängel jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen und die von dem Antragsteller gerügte Behandlung durch die bulgarische Bevölkerung noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten oder durch einzelne bulgarische Staatsangehörige hervorgerufen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt betreffen.

6. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er infolge einer mangelnden Krankenversicherung - gemeint ist damit wohl die Versorgung im Krankheitsfall - eine Gefahr von Leib und Leben befürchte. Bei seiner Erstbefragung hat er dazu angegeben, an Hepatitis B erkrankt und in ärztlicher Behandlung zu sein.

Auch im Hinblick auf diese gesundheitlichen Zustand des Antragstellers ergeben sich daraus keine Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme einer individuellen Gefahr für ihn führen könnten, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller hat die Art und den Umfang seiner Erkrankung bislang nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht. Aber auch das Vorliegen einer derartigen Erkrankung steht vorliegend einer Überstellung nicht entgegen. Nach bestehender Auskunftslage ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch in Bulgarien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für Asylbewerber ist in Bulgarien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine ausreichende medizinische Grundversorgung gewährleistet. Asylsuchende haben den gleichen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. aida-Länderbericht Bulgarien vom 30. September 2015 S. 51). Die im Zusammenhang mit dem bulgarischen Gesundheitssystem bestehenden Schwierigkeiten betreffen Asylbewerber in gleicher Weise wie bulgarische Staatsangehörige. Asylsuchende müssen sich grundsätzlich auf die Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandards im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte (vgl. VG München, B. v. 27.7.2016 - M 12 S 16.50477 - juris Rn. 42).

Weiter kann der Antragsteller auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht vorliegend keinen Gebrauch zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn selbst das Vorliegen einer schweren Erkrankung begründet keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Wege der Ermessensreduzierung auf Null, wenn diese regelmäßig auch im zuständigen Mitgliedsland behandelbar ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller Zugang zur bulgarischen Gesundheitsfürsorge gewährt wird und die Behandlung einer Erkrankung des Antragstellers im Rahmen der medizinischen Grundversorgung möglich ist (vgl. VG München, B. v. 27.7.2016 - M 12 S 16.50477 - juris Rn. 43).

7. Der Antrag war demnach mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.