Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 05. Okt. 2010 - 6 K 513/10.NW


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
- 2
Er ist 1961 geboren und war seit 2000 im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis Klassen A, A1, B, C1 und C. Mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. September 2004 wurde er wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss (gemessene Blutalkoholwerte 2,14, 2,06 und 2,22 Promille) und Unfallflucht verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Wiedererteilungssperre von einem Jahr und sechs Monaten. Das Urteil enthält Eintragungen im Bundeszentralregister seit 1976, darunter Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit Unfallflucht und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr.
- 3
Am 30. April 2008 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt, als Wohnort ist eine Anschrift in Tschechien eingetragen.
- 4
Er beantragte am 13. August 2009 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klassen A, CE, BE beim Beklagten und erklärte sich mit der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle einverstanden. In dem beigezogenen Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vom 20. August 2009 sind Eintragungen seit 1976 enthalten, aus dem Verkehrszentralregister ergaben sich noch folgende Eintragungen: Eine seit 22. März 1996 rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 9. Mai 2000 nach erfolgter Entziehung und die Verurteilung vom September 2004. Der Auftrag des Beklagten an den Gutachter Dr. M. und Partner GmbH umfasste alkoholbedingte Eignungszweifel und die Prognose über zukünftige erhebliche Verstöße des Klägers gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des Gutachtens auf und wies ihn auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung hin. Daraufhin legte der Kläger das Gutachten vom 7. Oktober 2009 vor, das unter Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte und den Angaben des Klägers bei der Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass dieser nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, weil zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
- 5
Am 3. November 2009 teilte die Polizeiinspektion Kirchheimbolanden dem Beklagten mit, der Kläger sei nach dem Verdacht eines Fahrens unter Alkoholeinfluss mit 1,97 Promille zu Hause angetroffen worden. Wegen des Vorfalls wurde ihm nachfolgend durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 8. Januar 2010 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
- 6
Mit Bescheid vom 18. November 2009 stellte der Beklagte zunächst fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit der tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Dabei bezog er sich auf das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte er den Bescheid in eine Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Den Antrag des Klägers auf Aussetzung des im Bescheid angeordneten Sofortvollzugs lehnte er ab, das gerichtliche Eilverfahren blieb erfolglos (6 L 1406/09.NW).
- 7
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückwies: Das vorgelegte Gutachten führe in nachvollziehbarer Weise aus, dass aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Aktenlage eine Alkoholabhängigkeit bestehe und eine hinreichend gesicherte Prognose über ein zukünftig normgerechtes Verkehrsverhalten von dem Nachweis der behaupteten Abstinenz abhängig gemacht werden müsse. Das einfache Bestreiten dieser Schlussfolgerungen genüge nicht, um Zweifel am Gutachten aufkommen zu lassen. Durch dieses Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die zum Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis berechtigten. Die Kenntnis von der Ungeeignetheit des Kraftfahrers und damit verbundene Gefahren für den Straßenverkehr und die übrigen Verkehrsteilnehmer müssten dem Anerkennungsgrundsatz vorgehen. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten seien nicht in rechtswidriger Weise erworben worden, da sie im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung hätten erhoben werden müssen. Dies gelte umso mehr, als die Mitteilung vom 3. November 2009 unstreitig nach Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis liege.
- 8
Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. April 2010 zugestellt.
- 9
Der Kläger hat am 19. Mai 2010 Klage erhoben.
- 10
Er trägt vor: Er habe ordnungsgemäß im Bereich der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erworben. Diese sei im Bundesgebiet anzuerkennen. In Unkenntnis der Rechtslage habe er sich auf Drängen der deutschen Behörden einer gutachterlichen Prüfung unterzogen, weil er sich in dem Rechtsirrtum befunden habe, dass eine Anerkennung durch die deutschen Behörden maßgebend sei. Die medizinisch-psychologische Begutachtung könne nur im Rahmen eines Führerscheinverfahrens stattfinden, woran es hier fehle. Nach Erhalt der tschechischen Fahrerlaubnis habe er keinerlei Fehlverhalten gezeigt und die Umstände in seiner Person hätten sich nicht geändert.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
den Bescheid vom 18. November 2009 in der Fassung des Bescheides vom 30. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Er verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Nach Beantragung der deutschen Fahrerlaubnis durch den Kläger habe er die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht angeordnet. Ein massives Drängen hierauf habe nicht stattgefunden.
- 16
Mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 7. Juli 2010 wurde der Kläger wegen des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 freigesprochen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 L 1406/09.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 18
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2009 in der Fassung des Bescheides vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 - Verwaltungsgerichtsordnung -.
- 19
Rechtsgrundlage für die hierin angeordnete Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; bei ausländischen Fahrerlaubnissen, wie hier, hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
- 20
Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sich aus dem medizinsch-psychologischen Gutachten des Instituts Dr. M. & Partner GmbH vom 7. Oktober 2009 nachvollziehbar ergibt, dass bei ihm zukünftig mit erneuten Verkehrsteilnahmen unter Alkoholeinfluss und mit erheblichen Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen gerechnet werden muss. Dies ist bereits im gerichtlichen Eilverfahren von der Kammer wie auch vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 ausführlich erörtert worden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, die das Gericht sich im Hauptsacheverfahren zu eigen macht, Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO.
- 21
Das Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers verwertbar.
- 22
Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gutachter durch die Übersendung der Verwaltungsakten auch die – im Verkehrszentralregister nicht mehr eingetragenen – Straftaten des Klägers seit 1976 bekannt wurden, die im Gutachten auch mehrfach erwähnt werden (vgl. Seiten 2/3, 7/8 und 16 bis 18 des Gutachtens). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus im vorliegenden Fall aber nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Zwar kann ein Gutachten auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen und damit im Fahrerlaubnisverfahren unverwertbar sein, wenn die Anordnung auf Verkehrsverstößen beruht, die im Verkehrszentralregister bereits getilgt sind, und das Gutachten die Frage der Eignung auf dieser Tatsachengrundlage beantwortet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 10 B 10545/10.OVG –). Das folgt aus § 29 Abs. 8 StVG, wonach die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. § 28 Abs. 2 StVG erfasst unter Nr. 1 die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Tilgung der Taten im Verkehrszentralregister hat sich der Betroffene insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 2).
- 23
Im vorliegenden Fall wurde indessen die Anordnung des Gutachtens durch den Beklagten nicht auf die früheren, im Verkehrszentralregister bereits getilgten Verstöße gestützt, vielmehr bezieht sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid zur Rechtfertigung der – zuvor nur mündlich angeordneten – medizinisch-psychologischen Begutachtung auf § 13 Nr. 2 d FeV, der die Beibringung eines solchen Gutachtens zwingend vorsieht, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille entzogen war (§ 13 Nr. 2 c FeV). Diese Voraussetzung war bereits durch die im Jahr 2004 erfolgte und im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung des Klägers erfüllt, ohne dass es also noch auf die weiter zurückliegenden Verstöße ankam.
- 24
Inhaltlich erwähnt das Gutachten zwar, wie ausgeführt, an mehreren Stellen auch die länger zurückliegenden und im Verkehrszentralregister bereits getilgten Taten des Klägers, es beruht aber im Ergebnis nicht entscheidend auf diesen Verurteilungen. Das Gutachten setzt sich vielmehr in seinen tragenden Begründungen mit der Frage auseinander, ob der Kläger die bei ihm bestehende Alkoholabhängigkeit ausreichend bewältigt hat. Hierfür stützt es sich zunächst maßgeblich auf die - aus den eigenen Angaben des Klägers im Untersuchungsgespräch und dem Urteil des Amtsgerichts 2004 hergeleitete - Feststellung, dass bei ihm von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ist. Für die Wiederherstellung der Fahreignung verlangt der Gutachter im Weiteren sodann vor dem Hintergrund der Ziffer 8.4 Anlage 4 zur FeV schlüssig, dass der Kläger dauerhaft und nachweislich abstinent bleibt. Die Behauptung des Klägers, seit 2004 Alkoholabstinenz einzuhalten, hält er für nicht glaubhaft, u. a. weil die entsprechenden Nachweise dafür fehlen und auf diese wegen der Schwere der Erkrankung auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden könne.
- 25
Diese Erkenntnisse und Bewertungen des Gutachters gehen nicht entscheidend auf die früheren Verurteilungen oder die zugrundeliegenden Straftaten zurück, sondern ganz wesentlich auf die Ausführungen des Klägers in der aktuellen Untersuchungssituation. Die in der Vergangenheit liegenden strafrechtlichen Verurteilungen werden demgegenüber nur am Rande erwähnt und überwiegend vom Kläger selbst in das Explorationsgespräch eingebracht, während der Gutachter gerade betont, dass aufgrund der Aktenlage nicht zu überprüfen sei, ob bei sämtlichen Taten eine Blutalkoholkonzentration vorgelegen habe (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die tragende Einschätzung des Gutachters, beim Kläger könne noch nicht von einer hinreichend stabilen Alkoholabstinenz ausgegangen werden, wurde schließlich im Nachhinein bestätigt durch den Vorfall vom 3. Oktober 2009. Diesbezüglich erfolgte zwar keine strafrechtliche Verurteilung des Klägers, dass er aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholabstinent war, zeigt sich an der tatsächlich festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille.
- 26
Da auch die Prognose des Gutachters über künftige erhebliche Verkehrsverstöße schlüssig von einer stabilen Alkoholabstinenz des Klägers abhängt (vgl. S. 17, 18 des Gutachtens), beruht das Ergebnis des Gutachtens auch insoweit auf den vorgenannten Quellen, nicht auf den früheren, im Verkehrszentralregister nicht mehr geführten strafrechtlichen Verurteilungen.
- 27
Die Fahrerlaubnisentziehung widerspricht zum anderen nicht dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L vom 24. August 1991).
- 28
Dieser Grundsatz steht der erneuten Überprüfung der Fahreignung im Aufnahmemitgliedstaat wegen früherer, vor Ausstellung des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat liegender Vorkommnisse entgegen. Allerdings dürfen Maßnahmen der Verkehrsbehörden aufgrund nationaler Vorschriften an ein „Verhalten“ des Betroffenen nach Ausstellung des Führerscheins oder an nachträglich auftretende „Umstände“ anknüpfen (vgl. im Einzelnen den Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2010, a.a.O., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Dabei kann zweifelhaft sein, ob allein ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. dessen Vorlage durch den Betroffenen ein nachträgliches „Verhalten“ darstellt, und ob es von der Behörde verwertet werden darf, auch wenn es nach europarechtlichen Grundsätzen nicht hätte angefordert werden dürfen (so nun BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2/10 –, juris und Leitsatz in DÖV 2010, 742; zweifelnd noch BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 -, juris).
- 29
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte indessen das Gutachten schon nicht zur Überprüfung des tschechischen Führerscheins des Klägers, sondern in einem laufenden Verwaltungsverfahren über die beantragte Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis mit zusätzlichen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV verlangt. Es wäre mit der auch von der Richtlinie 91/439/EWG hervorgehobenen Verkehrssicherheit nicht vereinbar, einen Fahrerlaubnisinhaber, dessen fehlende Eignung aufgrund aktueller Erkenntnisse in einem Neuerteilungsverfahren im Inland feststeht, weiter mit einem existierenden ausländischen EU-Führerschein am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O.). Zudem hatte der Kläger hier nach der Ausstellung des tschechischen Führerscheins in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen, als er nämlich am 3. Oktober 2009 eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille aufwies. Dies stellt sich im Hinblick auf seine aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 28. Juni 2004 hervorgehende Alkoholabhängigkeit jedenfalls als ein „nachträgliches Verhalten“ des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, das den Beklagten zur Klärung der hieraus entstehenden Eignungszweifel und im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zur Verwertung des bereits zuvor beauftragten, am 7. Oktober 2009 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 31
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen zur Klärung der Frage, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das auch im Verkehrszentralregister nicht mehr eingetragene Taten enthält, im Fahrerlaubnisverfahren verwertet werden darf im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2010, a.a.O..
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Beschluss
- 33
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
- 1.
zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, - a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder - b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
- 2.
fünf Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, - b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, - c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
- 3.
zehn Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, - b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
- 1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, - 2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, - 3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt, - 4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
- 1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, - 2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft, - 3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, - 4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
- 1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a, - 2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5, - 3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8, - 4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:
- 1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, - 2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.