Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Sept. 2017 - 5 K 60/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0918.5K60.17.00
18.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Arztpraxis bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... - A-Str. ... in Neustadt/Weinstraße - wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von dem unmittelbar östlich angrenzenden Sportplatz des L...-Gymnasiums (Flurstück Nr. …, B-Str. …) ausgehen.

2

Nachdem die Sportfläche mehrere Jahre brach lag, wurde ab 2009 entschieden, dort einen Allwetterplatz herzustellen, weil das Areal von der Größe her keine DIN-gerechte Sportanlage erlaubt. Im Rahmen der Planung fand am 28. Juni 2012 ein Gespräch mit dem Kläger statt, da ein „Eckbereich“ der Platzanlage unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze stoßen sollte. Nach der insoweit angefertigten Aktennotiz vom 11. Juli 2012 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) stimmte dabei der Kläger einer Grenzbebauung und einem neu anzulegenden Zaun generell zu. Unter dem Datum 24. Juli 2013 erklärten der Kläger und seine Ehefrau als Nachbarn ihre Zustimmung zu dem Vorhaben: „Umbau und Sanierung des Schulsportplatzes am L...-Gymnasium - hier: Errichtung eines Ballfangzaunes (ca. 5 m Höhe) auf der Grundstücksgrenze in Teilbereichen.“ Im Juli 2014 wurde die Sportanlage dann eröffnet.

3

Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der Stadt den von der schulischen wie außerschulischen Nutzung der Anlage ausgehenden Lärm. Insbesondere wandte er sich gegen die öffentliche Nutzung des Sportplatzes und legte die Lärmsituation im Hinblick auf die „Ballfangzaunanlage“ im Einzelnen dar. In der Folgezeit gab es mehrmals Besprechungen mit Vertretern der Beklagten, und es wurden verschiedene Maßnahmen vereinbart. U.a. erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015, der neue Platz werde komplett eingezäunt, was auch erfolgte. Der Umfang der außerschulischen Nutzung wurde in einer Platzordnung festgelegt, die am Zaun der Anlage ausgehängt ist. Dort sind u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2016 beanstandete der Kläger weiterhin die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Anlage. Er machte geltend, die Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, die zumindest mittelbar Anwendung finde, seien einzuhalten und verlangte die Schließung des Platzes nach Unterrichtsende sowie die Entfernung der entsprechenden Beschilderung. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich zumindest außerhalb der Schulzeit um eine ruhige Wohngegend handele, in der sich Lärmemissionen aufgrund der Lage im Tal vervielfachten und zwischen den vorhandenen Gebäuden verstärkten. Insofern sei auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO verletzt.

5

Nach weiterem Schriftverkehr hat der Kläger am 16. Januar 2017 Klage erhoben.

6

Er macht geltend, die Nutzung des Sportplatzes habe sich derart entwickelt, dass eine Öffnung des Sportplatzes außerhalb der Nutzungszeiten nicht länger hinnehmbar sei. Übergriffe von Jugendlichen auf sein Gelände, um dorthin verschossene Bälle zurückzuholen, hätten zugenommen. Hierdurch sei es auch zu Beschädigungen auf seinem Grundstück sowie zu Diebstählen gekommen. Auch würden immer wieder Steine auf das Grundstück geworfen, um hierdurch in den Bäumen verfangene Bälle zurückzugewinnen. All diese Störungen träten ganz überwiegend außerhalb der schulischen Nutzungszeit bzw. in unbeaufsichtigten schulischen Situationen ein. Dabei sei die Abschließbarkeit des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch die Beklagte nicht gewährleistet, obwohl dadurch Immissionen durch zweckwidrige Nutzung verringert werden könnten. Zu Beginn der Planungen im Jahr 2012 sei explizit besprochen worden, dass der Sportplatz abgeschlossen sein müsse, was gleichzusetzen sei mit der Vereinbarung, dass gerade kein öffentlicher Sportplatz, sondern lediglich ein Platz für den Schulsportunterricht geschaffen werde sollte.

7

Die durch die außerschulische Nutzung hervorgerufenen Lärmimmissionen seien wesentlich höher als der Lärm während der schulischen Nutzung. Insbesondere schieße der außerschulische Nutzerkreis immer wieder bewusst gegen den Ballfangzaun, was zum Entstehen metallischer Vibrationsgeräusche führe. Auch die gezielten Schüsse gegen die Aluminiumtore führten zu einer erheblichen Lärmbelastung, die durch zwischenzeitlich angebrachte konventionelle Tore mit Ballfangnetz erheblich habe verringert werden können. Trotzdem habe die Beklagte aus für den Kläger nicht nachvollziehbaren Gründen diese Tore wieder durch lärmintensivere Aluminiumtore ersetzt.

8

Die Lärmbelästigungen durch die Tore und die Ballfangzäune müssten von ihm nicht geduldet werden, weil das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Höchstmaß überschritten werde. Sie stellten schädliche Umwelteinwirkungen dar, gegen die dem Kläger ein Unterlassungsanspruch und außerdem Ansprüche aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zuständen, denn sein Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Sein Wohngebäude sei nur 10 bis 15 m von dem Sportplatz und dem lärmintensiven Ballfangzaun und nur unwesentlich weiter von den lärmintensiven Toren entfernt. Planerische Empfehlungen zu den Abständen zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung zur Gewährleistung der Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden damit weit unterschritten. Diese Regelung sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der Verordnungsgeber bewusst am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe.

9

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen

10

1. die Schließung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb des Schulsport-Unterrichts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

11

2. die Öffnung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb der Schulsport-Unterrichtszeiten zu unterlassen,

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3. geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Lärmimmissionen des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße auf das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Maß zu begrenzen, insbesondere die Lärmimmissionen durch die Ballfangzäune,

13

4. die auf dem Sportplatz aufgestellten Vandalismus sicheren Fußball-und Basketball -Aluminiumtore durch konventionelle Tore mit Ballfangnetz auszutauschen oder entsprechend andere Maßnahmen durchzuführen, um die Lärmimmissionen durch den Beschuss der Tore auf das zulässige Maß nach der 18. BlmSchV zu verringern.

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Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, der Kläger habe einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bisher nicht gestellt. Es habe im Zuge der Planung der Anlage zahlreiche Gespräche mit ihm gegeben. Um den Wünschen des Klägers nachzukommen sei das neue Sportgelände komplett eingezäunt worden und auch abschließbar. Insgesamt sei für die Nachbesserungen eine nicht unerhebliche fünfstellige Summe ausgegeben worden, um dem Kläger entgegenzukommen und seine Zustimmung zu einer außerschulischen Nutzung zu erhalten. Insoweit wird verwiesen auf ein Schreiben des Oberbürgermeisters vom 10. Juni 2016, auf das der Kläger nicht eingegangen sei. Der neue Einbau von Toren mit Metallgittern sei auch auf Wunsch der Schulleitung erfolgt, damit daran angebrachte Basketballkörbe genutzt werden könnten. Dazu legt die Beklagte eine ausführliche „Chronologie Neubau Allwetterplatz am L...-Gymnasium“ vom 13. Mai 2016 (Bl. 18 f der Gerichtsakte) vor.

17

Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2017 dargelegt, dass zwar nach wie vor die Platzordnung mit den angegebenen Nutzungszeiten aushänge, diese Regelung aber seit 2015 keine Anwendung finde. Vielmehr sei der Platz komplett verschlossen und nur der Hausmeister sowie die Sportlehrer des Gymnasiums und die Vereine hätten einen Schlüssel. Lehrer und Vereine seien darauf hingewiesen worden, den Platz außerhalb der Schulzeiten nicht zu nutzen. Dies werde eingehalten und vom Hausmeister, Herrn U. B., kontrolliert.

18

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet.

I.

20

Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf die Unterlassung von Lärmimmissionen, die mit der Nutzung der unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Schulsportanlage des L...-Gymnasiums verbunden sind, kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, soweit von der Beklagten geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen des Sportplatzes des L...-Gymnasiums begehrt werden (Klageanträge zu 3. und 4.).

21

Als unzulässig erweist sich die Klage allerdings, soweit sich der Kläger gegen die Nutzung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts wendet (Klageanträge zu 1. und 2.). Es fehlt an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse, denn eine außerschulische Nutzung findet ungeachtet der am Zaun der Sportanlage angebrachten Platzordnung, die u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt, derzeit nicht statt. Das Gelände ist vollständig eingezäunt, und über Schlüssel für das Zugangstor verfügen nur der Hausmeister und die Sportlehrer des Gymnasiums. Auch eine Nutzung durch Sportvereine, die in der angrenzenden Sporthalle trainieren, findet aktuell unstreitig nicht statt.

II.

22

In der Sache kann die Klage, soweit sie zulässig ist, jedenfalls keinen Erfolg haben.

23

Der Kläger hat keinen Abwehranspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Sportgeländes, wie er mit den Klageanträgen zu 3. und 4. begehrten Maßnahmen geltend macht.

24

1. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris, Rn 16 m.w.N.).

25

Maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. z.B. Hess. VGH Urteil vom 25. Juli 2011, 9 A 125/11, NVwZ-RR 2012, 21), hier also am 18. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vor, denn die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen erweisen sich dem Kläger gegenüber nicht als unzumutbar.

26

2. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus den Anforderungen für die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), denn auch öffentliche Einrichtungen erfüllen die Kriterien des Anlagenbegriffs in § 3 Abs. 5 BImSchG. Derartige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (sog. Vermeidungsgebot) sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Minimierungsgebot). Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 7 B 38.12, juris, Rn. 10). Dabei ist im Immissionsschutzrecht allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris, Rn 27, m.w.N.).

27

a) Die für die von Kindern verursachten Geräusche geltende Spezialvorschrift in § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist hier nicht einschlägig. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar. Dies hat zur Folge, dass Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG). Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nur Kinder unter 14 Jahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014,10 S 249/14, juris, Rn. 29), sodass eine Sportanlage, die wie hier durch die Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums genutzt wird, von der besonderen Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG von vornherein nicht erfasst ist.

28

b) Zwar gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1a BImSchG der Grundsatz, dass zur Beurteilung von Lärmimmissionen technische Regelwerke heranzuziehen sind, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Die für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die konkrete normative Vorgaben zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Sportanlage und Wohnen enthält, können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht herangezogen werden.

29

aa) Nach § 2 der 18. BImSchV wird das einzuhaltende Lärmschutzniveau durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisiert, die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden sollen. Diese Richtwerte sind differenziert nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie nach Werk-, Sonn- und Feiertagen. Zugunsten der Sportausübung wurden die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr erst mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juli 2017 (BGBl 2017,1448) mit Wirkung vom 8. September 2017 erhöht. Diese Änderung der Rechtslage wirkt sich vorliegend allerdings auf die Beurteilung des Abwehranspruchs des Klägers nicht aus, denn als Schulsportplatz unterliegt die Anlage nicht der schematischen betriebszeitenbezogenen Beurteilung nach § 2 der 18. BImSchV. Daher kann offen bleiben, ob der sog. Allwetterplatz, eine kleinräumige Anlage, die einen Tartanboden aufweist und für verschiedene Ballspiele genutzt werden kann (Fußball, Volleyball, Basketball), den Sportanlagenbegriff der 18. BImSchV überhaupt erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, 7 B 88/02, juris, Rn. 5; VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014, juris, Rn. 32 f).

30

bb) Die gesamte Nutzung der umstrittenen Anlage erfolgt im Rahmen des Schulsports, der lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt wird.

31

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nr. 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen, wenn die Anlage der allgemeinen Sportausübung dient; die Beurteilungszeit wird dann um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert (vgl. VG Minden, Urteil vom 28. Januar 2009, 9 K 1058/07, juris, Rn. 51). Diese Privilegierung des Schulsports findet ihre Rechtfertigung darin, dass Sportunterricht wegen seiner positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens einen wichtigen Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags darstellt (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, zu § 5 Abs. 3, S. 120 m.w.N.). Unter Schulsport ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Band IV, § 5 18. BImSchV Rn. 31). Zum Schulsport zählt daher nicht, wenn beispielsweise Schüler in den Unterrichtspausen oder in Freistunden auf dem Schulhof oder einer Schulsportanlage Fußball oder Basketball spielen, ohne dass dabei die Schulleitung oder die Lehrerschaft in irgendeiner Weise eingebunden ist (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 5 18. BImSchV, Rn. 31). Eine solche Nutzung scheidet hier aber aus, denn die Anlage ist, wie der Schulleiter und der Hausmeister im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt haben, für die Schüler nicht frei zugänglich. Der eingezäunte Platz ist verschlossen, und nur die Sportlehrkräfte verfügen über einen Schlüssel für die Schließanlage.

32

c) Sind somit im vorliegenden Verfahren für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche, die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbunden sind, keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, NJW 2003, 3360). Danach kann der geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers keinen Erfolg haben, weil die Lärmbeeinträchtigungen insgesamt betrachtet als hinnehmbar zu bewerten sind.

33

aa) Zunächst ist in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten davon auszugehen, dass die nähere Umgebung der betroffenen Grundstücke als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen ist, in dem Schulen mit Schulsportanlagen als Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) zulässig sind (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl., zu § 4, Rn 50). Von Bedeutung ist weiter, dass die Grundstückssituation des Klägers durch das unmittelbar angrenzende Schulareal konkret vorgeprägt ist. An das öffentliche Grundstück schließt sich nach Westen ein größeres Wohngebiet an, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, während nach Süden - hangaufwärts - bereits der Wald beginnt. In seinem Kernbestand handelt es sich bereits um ein gründerzeitliches Schulgebäude, an das sich westlich oberhalb der vorhandenen, mehrfach erweiterten Bebauung die Freifläche mit der Sportanlage anschließt. Dieser Bereich, der unmittelbar an den erheblich tiefer liegenden Garten des Klägers angrenzt, wurde schon langjährig für den Schulsport genutzt, wenngleich ohne eine entsprechende moderne Anlage als Sportplatz. Die sich daraus hier aus der Nachbarschaft zu einer öffentlichen Einrichtungen ergebenden Rücksichtnahmepflichten und die von den Nachbarn zu erwartende Toleranz sind jedoch nicht unbegrenzt. Auch der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat - im Rahmen seiner Möglichkeiten - Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2012, 8 A 10042/12.OVG, NVwZ 2012, 1347).

34

Angesichts des Umstandes, dass auf dem Schulgelände nur im Bereich der Altanlage eine Fläche zur Verfügung stand, die die Möglichkeit eröffnete, eine moderne Sportanlage zu errichten, muss hier allerdings das unmittelbare Nebeneinander von Sportanlage und Wohngrundstück an sich als unvermeidlich angesehen werden. Auch erscheint der Platz für eine sinnvolle Sportnutzung gerade eben ausreichend groß, sodass die Einhaltung eines „Sicherheitsabstandes“ zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Kläger nicht in Betracht kommt.

35

Vor diesem Hintergrund sind die Einzelheiten der vom Kläger im neuen Schriftsatz vom 23. September 2017 nochmals ausführlich geschilderten Vorgeschichte der Platznutzung nicht relevant, so dass diesbezüglich auch kein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich ist.

36

Für die vom Kläger konkret angeführten Beeinträchtigungen aufgrund des Abprallens der Bälle am Ballfangzaun bzw. an den Metalltoren gilt, dass diese Geräusche im Garten des Klägers, wovon sich die Kammer vor Ort überzeugen konnte, deutlich wahrnehmbar sind. Gerade weil sie sehr unregelmäßig sind und unerwartet - das Geschehen auf der Anlage ist vom erheblich tiefer gelegenen Garten aus nicht einsehbar - auftreten, kann die Geräuschkulisse als störend empfunden werden.

37

Dem öffentlichen Interesse daran, den Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihres Schulalltags - auch mit Blick auf die zunehmende Funktion des Gymnasiums als Ganztagsschule - die Gelegenheit zu geben, diverse Sportarten im Freien auszuüben, ist aber ein erhebliches Gewicht beizumessen. Außerdem erscheint ein realistisches Nutzungsszenario auf der Anlage nicht über Stunden hinweg beherrscht von den störenden Sportarten Fußball und Basketball. Dass auf dem Platz überwiegend Fußball gespielt wird, ist angesichts des breiten Spektrums schulsportlicher Betätigung auszuschließen. Andere Ballspiele wie Volleyball oder auch Völkerball sind sicherlich mit weniger Ballkontakten zu Zaun oder Tor verbunden. Dabei steht außer Frage, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht an den täglichen Schulbetrieb gebunden ist. Nur an einzelnen Tagen findet Sportunterricht bis 18 Uhr auf dem Platz statt. Von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Lärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück ist insoweit, dass die besonders sensiblen morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ebenso wenig tangiert sind wie die Wochenenden. Hinzu kommt auch noch die Ferienzeit, die dem Kläger einen Ausgleich für die Lärmbelastung während des Schulbetriebs bietet. Sofern er sich im Einzelfall durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Schulsportanlage in seinem Garten besonders gestört fühlt, kann er sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass er sich in seine Wohnung zurückzieht. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris Rn. 23).

38

Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Lärmminderungsgebots noch zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall missbräuchlicher Benutzung der Sportanlage - außerhalb des Schulbetriebs - eine Verantwortlichkeit der Beklagten nur anzuerkennen wäre, wenn der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2017,10 S 2264/16, juris, Rn. 7). Hiervon kann angesichts der „gefangenen“ Lage des Platzes auf dem Schulgelände sowie des Umstandes, dass die Anlage verschlossen und mit einem hohen Zaun umgeben ist, nicht die Rede sein.

39

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ... gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

3

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

4

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in T., T. Straße …, auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebietes „A.“ aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,
hilfsweise,
die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Die Duldungspflicht gelte auch für die von den Spielgeräten ausgehenden Geräusche. Ein Sonderfall liege nicht vor, denn bei der Seilbahn handele es sich um ein für Kinderspielplätze typisches Spielgerät. Der Standort sei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt worden. Eine stichprobenweise Erhebung in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2012 habe ergeben, dass der Spielplatz lediglich vereinzelt und von wenigen Kindern genutzt werde. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den auf dem Platz spielenden Kindern lasse vermuten, dass sie sich nicht nur gegen das Geräusch der Anlage, sondern in Wahrheit gegen den Lärm der Kinder wende. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Seilbahn mittlerweile aufgrund eines neuerlichen Angebots der Herstellerfirma nachgerüstet worden sei. So sei ein geräuschdämpfendes Seil und ein schallgedämmter Seilbahnwagen eingebaut worden. Ferner habe man entlang des Grundstücks zur Klägerin eine schnellwachsende Hecke angepflanzt. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin durch Straßenverkehrslärm und die von einer benachbarten Gaststätte ausgehenden Geräuschen vorbelastet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Behördenakte und die Urkunde des Bebauungsplans Teilgebiet „A.“, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

17

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).

18

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

19

„Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

20

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

21

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

22

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und juris).

23

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

24

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

25

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, juris, Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

26

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (a.a.O., juris Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 – 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und juris, Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

27

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 und juris, Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, juris, Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

28

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige T... hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.

29

Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und juris, Rn. 11). Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ... gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

3

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

4

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in T., T. Straße …, auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebietes „A.“ aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,
hilfsweise,
die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Die Duldungspflicht gelte auch für die von den Spielgeräten ausgehenden Geräusche. Ein Sonderfall liege nicht vor, denn bei der Seilbahn handele es sich um ein für Kinderspielplätze typisches Spielgerät. Der Standort sei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt worden. Eine stichprobenweise Erhebung in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2012 habe ergeben, dass der Spielplatz lediglich vereinzelt und von wenigen Kindern genutzt werde. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den auf dem Platz spielenden Kindern lasse vermuten, dass sie sich nicht nur gegen das Geräusch der Anlage, sondern in Wahrheit gegen den Lärm der Kinder wende. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Seilbahn mittlerweile aufgrund eines neuerlichen Angebots der Herstellerfirma nachgerüstet worden sei. So sei ein geräuschdämpfendes Seil und ein schallgedämmter Seilbahnwagen eingebaut worden. Ferner habe man entlang des Grundstücks zur Klägerin eine schnellwachsende Hecke angepflanzt. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin durch Straßenverkehrslärm und die von einer benachbarten Gaststätte ausgehenden Geräuschen vorbelastet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Behördenakte und die Urkunde des Bebauungsplans Teilgebiet „A.“, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

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Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

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Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).

18

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

19

„Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

20

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

21

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

22

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und juris).

23

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

24

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

25

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, juris, Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

26

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (a.a.O., juris Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 – 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und juris, Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

27

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 und juris, Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, juris, Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

28

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige T... hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.

29

Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und juris, Rn. 11). Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16 
Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
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Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ... gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

3

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

4

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in T., T. Straße …, auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebietes „A.“ aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,
hilfsweise,
die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Die Duldungspflicht gelte auch für die von den Spielgeräten ausgehenden Geräusche. Ein Sonderfall liege nicht vor, denn bei der Seilbahn handele es sich um ein für Kinderspielplätze typisches Spielgerät. Der Standort sei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt worden. Eine stichprobenweise Erhebung in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2012 habe ergeben, dass der Spielplatz lediglich vereinzelt und von wenigen Kindern genutzt werde. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den auf dem Platz spielenden Kindern lasse vermuten, dass sie sich nicht nur gegen das Geräusch der Anlage, sondern in Wahrheit gegen den Lärm der Kinder wende. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Seilbahn mittlerweile aufgrund eines neuerlichen Angebots der Herstellerfirma nachgerüstet worden sei. So sei ein geräuschdämpfendes Seil und ein schallgedämmter Seilbahnwagen eingebaut worden. Ferner habe man entlang des Grundstücks zur Klägerin eine schnellwachsende Hecke angepflanzt. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin durch Straßenverkehrslärm und die von einer benachbarten Gaststätte ausgehenden Geräuschen vorbelastet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Behördenakte und die Urkunde des Bebauungsplans Teilgebiet „A.“, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

17

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).

18

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

19

„Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

20

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

21

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

22

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und juris).

23

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

24

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

25

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, juris, Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

26

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (a.a.O., juris Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 – 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und juris, Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

27

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 und juris, Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, juris, Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

28

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige T... hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.

29

Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und juris, Rn. 11). Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2016 - 4 K 2152/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines am L. in Freiburg gelegenen Wohnhauses gegen Geräusche des von der Beklagten in etwa ... m Entfernung betriebenen Grillplatzes „S.“. Die Beklagte solle es unterlassen, dass von dem Grillplatz zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen schon ab 14:00 Uhr, Geräusche elektrischer Musikanlagen und Instrumente auf sein Grundstück dringen.
Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger beanstandeten Störungen durch von dem Grillplatz ausgehende elektronisch extrem verstärkte Musik seien der Beklagten nicht zuzurechnen, weil diese Art der Lärmerzeugung - anders als etwa ein Überschreiten der Nutzungszeiten oder das Abspielen normal lauter oder auch elektronischer Musik - mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun habe.
II.
Der auf die Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.09.2016 hat keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
b) Ausgehend hiervon liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht vor.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Unterlassen von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung nur für Immissionen besteht, für die der Betreiber verantwortlich ist. Dies sind in erster Linie die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursachten Immissionen. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
Für die hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen in Form elektronisch extrem verstärkter, vornehmlich nachts an wenigen Tagen im Jahr gespielter Musik ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen. Der Hinweis des Klägers, der durch Tische, Bänke und Grillstellen vermittelte Aufenthaltskomfort des Grillplatzes lade dazu ein, sich gemütlich niederzulassen und lautstark zu feiern, vermag diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Kläger legt schon nicht dar, wieso im Komfort des Platzes gerade eine spezifische Gefahr nicht nur für das bloße - hier nicht im Vordergrund stehende - zeitliche Überschreiten der Nutzungszeiten, sondern auch für den Einsatz elektronisch extrem verstärkter Musik zur Nachtzeit liegen sollte. Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die spezifische Art der den Kläger beeinträchtigenden Lärmerzeugung habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes „überhaupt nichts mehr zu tun“; vielmehr handele es sich einen Missbrauch, wie er überall in öffentlich zugänglichen Flächen vorkommen könne. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass es sich bei den Ruhestörungen um Exzesse einer im Ansatz regulären Grillplatznutzung handelt, etwa die Störer den Grillplatz gerade wegen der dort vorhandenen Grilleinrichtungen für ihre Zwecke ausgewählt hätten.
Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Lage des Grillplatzes zum Missbrauch anreizen sollte. Zwar mag es sein, dass angesichts zur Nachtzeit ausbleibenden Anliegerverkehrs keine soziale Kontrolle der Nutzung des Grillplatzes erfolgt. Insofern ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Grillplatz „S.“ wesentlich von anderen öffentlichen Grillplätzen wie auch von Spiel- oder Bolzplätzen im Außenbereich unterscheidet, die aus Sicht potentieller Störer alle aufgrund ihrer Abgeschiedenheit und öffentlichen Zugänglichkeit als Orte für das nächtliche Abspielen extrem lauter elektronischer Musik in Betracht kommen.
10 
Die Beklagte ist auch nicht deswegen für die Störungen verantwortlich, weil sie keine ausreichenden Schritte zur Verhinderung des Abspielens extrem lauter Musik zur Nachtzeit ergriffen hätte. Vielmehr sind die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet, zukünftigen Störungen der (Nacht)Ruhe des Klägers vorzubeugen. So wird in der Polizeiverordnung des städtischen Forstamtes Freiburg als untere Forstbehörde über das Verhalten im Wald auf dem Gebiet der Stadt Freiburg i. Br. in der aktuellen Fassung vom 10.05.2016 ein Verbot der Nutzung elektronisch verstärkter Musikinstrumente und -geräte sowie Lautsprecheranlagen und Verstärkeranlagen ausgesprochen (§ 2 Nr. 1 der Verordnung) sowie die Verursachung von zu Störungen der Waldgemeinschaft führendem Lärm an Grillstellen im Wald nach 22:00 Uhr untersagt (§ 2 Nr. 6 der Verordnung); zudem werden die genannten Verbote mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 2 der Verordnung). Ausweislich der Behördenakte sind auf dieser Grundlage auch in der Vergangenheit wegen Ruhestörungen am Grillplatz „S.“ Bußgelder verhängt worden. Zur Verdeutlichung der Geltung dieser Regeln hat die Beklagte zudem am 24.07.2014 eine Pressemeldung veröffentlicht und im August 2014 Schilder auf dem Grillplatz „S.“ angebracht, die ebenfalls auf das Gebot der Lärmvermeidung sowie der unbedingten Ruhe ab 22:00 Uhr und das Verbot des Betriebs von elektrischen Musikanlagen und -instrumenten sowie Strom-Aggregaten hinweisen. Zusätzlich wurde durch einen Felsblock das zukünftige Heranfahren an den Grillplatz mit (Boxen, Verstärker, Stromaggregate transportierenden) Fahrzeugen unterbunden.
11 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verbote in der Praxis in der Regel nicht befolgt werden würden oder sich anderweitig als nicht ausreichend wirksam erwiesen hätten, so dass auch von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht die Rede sein kann. Der Umstand, dass in den letzten Jahren nur sehr wenige Störungen zu verzeichnen waren, spricht vielmehr für die Effektivität der ergriffenen Maßnahmen sowie dafür, dass die Beklagte bei einer wertenden Betrachtungsweise keine weiteren Maßnahmen zum Schutz des Klägers ergreifen musste, um ihre Verantwortlichkeit für die Störungen auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als auch weitere (theoretisch) denkbare Maßnahmen - wie die vom Kläger vorgeschlagene Beauftragung eines Sicherheitsdienstes zur Kontrolle des Grillplatzes, das Abschließen der Grillstellen oder die Vergabe des Grillplatzes nur nach Anmeldung - Störungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen vermögen, insbesondere wenn man mit dem Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt - davon ausgeht, dass das Abspielen von extrem lauter Musik zur Nachtzeit mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun hat, weil hierbei nicht das gemeinsame Grillen, Essen, Trinken und Unterhalten, sondern das durch extreme Lautstärke charakterisierte Musikerleben im Vordergrund steht. Gegen eine Verantwortlichkeit der Beklagten spricht bei wertender Betrachtungsweise schließlich, dass einerseits weitere Vorkehrungen zur Verhinderung jeglichen Missbrauchs sehr kosten- bzw. personalintensiv wären, und es andererseits für den Kläger auch nicht unzumutbar erscheint, die wenigen Störungen der Nachtruhe im Jahr durch Inanspruchnahme der Hilfe des Polizeivollzugsdienstes unterbinden zu lassen. Entsprechend wurden nach Vortrag des Klägers die im Jahr 2015 an zwei Tagen jeweils um 21:30 Uhr einsetzenden Ruhestörungen durch den Polizeivollzugsdienst jeweils um kurz nach 0:00 Uhr, mithin gut zwei Stunden nach Beginn der Nachtzeit um 22:00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 TA-Lärm) unterbunden. Im Jahr 2016 wurden eine Ruhestörung nach 0:00 Uhr, eine noch vor Beginn der Nachtzeit um 21:00 Uhr und eine um 23:00 Uhr beendet. In den Jahren 2015 und 2016 war der Kläger somit Ruhestörungen zur Nachtzeit (lediglich) im Umfang von rund vier Stunden pro Jahr ausgesetzt.
12 
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte in dieser Entscheidung eine Zurechnung von durch einen gemeindlichen Grillplatz verursachte Ruhestörungen durch eine Fortsetzung der Nutzung des Grillplatzes durch Besucher nach der um 23:00 Uhr endenden (von der Gemeinde durch eine Grillplatzordnung festgelegten) Benutzungszeit. Die von der „Anlage grundsätzlich bestimmungsgemäß ausgehenden Störungen“ seien der Gemeinde „- auch nach 23.00 Uhr - zuzurechnen“ (vgl. juris Rn. 24). An einer Vergleichbarkeit dieses Falles mit dem vorliegenden fehlt es schon angesichts der vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, die (nächtliche) Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun; anders als im Verfahren 1 S 1081/93 geht es hier mithin nicht um die bloße Fortsetzung einer regulären und damit von der Gemeinde, wenn auch zeitlich beschränkt, grundsätzlich zugelassenen Grillplatznutzung, sondern um die Ausübung einer zu jeder Zeit von vornherein untersagten Art der Lärmerzeugung.
13 
Eine Zurechnung der Geräusche durch elektronisch extrem verstärkte Musik ergibt sich auch nicht aus der Presserklärung der Beklagten vom 04.10.2013. Dieser kann lediglich entnommen werden, dass die Beklagte den ehemaligen Grillplatz „W.“ im Zuge eines Rechtsstreits wegen Lärmbelästigung (mit dem Kläger) beseitigt und als Ersatz neue Grillstellen am „S.“ angelegt habe. Der Hinweis in der Pressemeldung, die neuen Grillstellen seien in punkto Lärmbelästigung unbedenklich, weil es im weiten Umkreis keine Anwohnerinnen und Anwohner gebe, ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass bei einer „normalen“ Grillplatznutzung im Rahmen des Erlaubten keine Lärmkonflikte zu erwarten seien. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit ihrer Pressemitteilung vom 24.07.2014 (nochmals) ausdrücklich auf die Polizeiverordnung des Forstamtes über das Verhalten im Wald sowie darauf hingewiesen hat, dass elektrisch verstärkte Musikgeräte und -instrumente sowie das Betreiben von Stromgeneratoren verboten seien, ab 22:00 Uhr jegliche Ruhestörung vermieden werden müsse und frei zugängliche Grillstellen bis 23:00 Uhr vollständig geräumt sein müssten. Auch wurde deutlich gemacht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Bußgeldern droht.
14 
2. Eine Berufungszulassung kommt auch nicht wegen Abweichens des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
15 
a) Die Divergenzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.08.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4 m. w. N.).
16 
b) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Obersatz zugrunde gelegt hat, eine Gemeinde müsse sich als Betreiberin eines Grillplatzes von einer missbräuchlichen Nutzung ausgehende Lärmbelästigungen (generell) nicht zurechnen lassen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass unter Umständen auch rechtswidrige Nutzungen wie etwa ein Überschreiten der Nutzungszeiten zurechenbar sein können. Lediglich aufgrund der Umstände des konkreten Falles nahm es - im Ergebnis zutreffend (vgl. II. 1. b)) - an, dass eine Zurechnung ausscheide, weil die Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun habe. Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920) davon ausgegangen ist, bei Grillplätzen sei wegen ihrer Zweckbestimmung des Feierns von Grillfesten für die Frage der Zurechnung von Immissionen keine Differenzierung zwischen bestimmungsgemäßen und missbräuchlichen Störungen geboten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere aus Rn. 24 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert nach juris), dass dieser nicht von einer pauschalen Zurechnung jedweder rechtswidrigen Nutzung eines Grillplatzes, sondern vielmehr - wie hier (vgl. II. 1. b)) - der Sache nach davon ausging, dass eine Zurechnung voraussetzt, dass sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert.
17 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Gehörsverletzung zuzulassen.
18 
Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in den auf dem Grillplatz aufgestellten Verbotsschildern keine durch Allgemeinverfügung erlassene und dem Schutz der Anwohner dienende Grillplatzordnung gesehen habe, beanstandet der Kläger lediglich die Richtigkeit eines Teil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ohne aber eine Gehörsverletzung darzulegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 - VBlBW 2015, 292). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6 m. w. N.).
19 
Unabhängig hiervon beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob sich aus den Hinweisschildern ein abgesenkter Maßstab für die Zumutbarkeit des von dem Grillplatz ausgehenden Lärms ergebe, offen gelassen und die Klagabweisung ausschließlich auf die fehlende Zurechnung der hier in Rede stehenden Lärmerzeugung gestützt. Dass die Frage der rechtlichen Qualität der Grillplatzschilder für die Frage der Zurechnung relevant wäre oder in anderer Hinsicht für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.