Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Juli 2012 - 5 K 1163/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0717.5K1163.11.NW.0A
published on 17/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Juli 2012 - 5 K 1163/11.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Untersagung eines Trauermarschs am Volkstrauertag des Jahres 2011.

2

Mit Schreiben vom 3. November 2011 meldete der Kläger beim Ordnungsamt Böhl-Iggelheim einen für sechs Stunden geplanten Trauermarsch für Sonntag, den 13. November 2011, dem Volkstrauertag, an. Danach sollte die Versammlung um 14.00 Uhr auf dem Rathausplatz in Haßloch mit einer Eröffnungskundgebung beginnen und über den Fahrrad- und Fußweg an der L 532 durch Böhl-Iggelheim zu einem Gedenkstein in unmittelbarer Nähe der L 528 mit einer dort stattfindenden Trauerkundgebung fortgesetzt werden. Vom Gedenkstein sollte der Trauermarsch durch Böhl-Iggelheim zum Denkmal des „Deutschen Befreiungskrieges“ 1870/71 in der Kirchenstraße führen. Nach Angaben des Klägers sollten etwa 40 Personen als Teilnehmer erwartet werden. Die Veranstaltung sollte anlässlich des Volkstrauertags zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Es sollten Fahnen, Transparente, Stellschilder, ein Handmegafon, eine transportable Lautsprecheranlage sowie ein Lautsprecherfahrzeug und Fackeln mitgeführt werden. Während der Versammlung sollten verschiedene Redner zu Wort kommen und Flugblätter über die Ereignisse in den so genannten Rheinwiesenlagern und die hierzu vom Kläger geführte Aufklärungskampagne verteilt werden. Die Transparente sollten wie folgt beschriftet sein: „Eine Million Tote rufen zur Tat; wir gedenken den Opfern des ersten und zweiten Weltkriegs, die für Deutschlands Zukunft starben; deutsche Soldaten-Heldentaten; wir vergessen nie.“

3

Am 9. November 2011 fand zwischen Kläger, Beklagten, dem Rhein-Pfalz-Kreis und der Polizei ein Kooperationsgespräch statt, bei dem zunächst über die Modalitäten eines Trauermarschs von Haßloch nach Böhl-Iggelheim verhandelt wurde. Dabei bot der Vertreter des Klägers an, auf eine Veranstaltung in Böhl zu verzichten, jedoch auf der Eröffnungskundgebung und auf dem Trauermarsch von Haßloch nach Iggelheim zum Gedenkstein zu bestehen. Auf dem Trauermarsch könnten auch nur zwei schwarze Flaggen, ein Lautsprecher und ein Transparent mitgeführt werden. Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass ein Trauermarsch mit Eröffnungskundgebung von Haßloch nach Iggelheim verboten werden müsse, wurde das Kooperationsgespräch im Hinblick auf eine Veranstaltung am Gedenkstein an der L 528 in der Gemarkung Böhl-Iggelheim fortgesetzt. Eine stationäre Trauerkundgebung am Gedenkstein konnte dann, beschränkt auf die Zeit von 14.00 bis 15.00 Uhr, ohne Einsatz von Akustikverstärkern und unter weiteren Auflagen seitens der dafür zuständigen Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises stattfinden.

4

Dagegen wurde mit für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vom 10. November 2011 ein Trauermarsch von Haßloch nach Iggelheim mit Kundgebungen sowohl seitens des Beklagten als auch seitens des Rhein-Pfalz-Kreises untersagt. Der Beklagte begründete das Verbot im Wesentlichen damit, dass wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Landesfeiertagsgesetz - LFtG - die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Der sich über 5 km erstreckende Marsch mit Kundgebungsmitteln widerspreche dem Charakter des Volkstrauertags als Tag des stillen Gedenkens und sei mit dem Zweck dieses Feiertags nicht vereinbar. Auch mit den stark reduzierten Kundgebungsmitteln würde der vom Kläger veranstaltete Trauermarsch bei der Bevölkerung eher den Eindruck einer politischen als einer dem Feiertag angemessenen Veranstaltung assoziieren. Hinzu komme, dass nach Kenntnisstand des Beklagten neben dem Aufzug mit Gegendemonstrationen zu rechnen sei und mit einem entsprechenden Aufgebot an Polizeikräften an und im Umfeld der Aufzugsstrecke gerechnet werden müsse. Deshalb müsse auch im Hinblick auf die Dauer der Veranstaltung über mehrere Stunden mit einer weiteren empfindlichen Störung der Feiertagsruhe in den Gemeinden Haßloch und Böhl-Iggelheim gerechnet werden. Bei der Durchführung des Trauermarschs bestünde die Gefahr einer Provokationswirkung gegenüber der Bevölkerung und Gegendemonstranten. Bei dem Kooperationsgespräch am 9. November 2011 sei dem Kläger als Ersatz für einen Trauermarsch eine stationäre Kundgebung am Gedenkstein in Iggelheim angeboten worden. Dadurch werde bei der Auslegung des § 6 Nr. 1 LFtG die Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe aber auf einer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Trauermarschs bestanden.

5

Der Kläger hat am 27. Dezember 2011, ohne Durchführung eines Widerspruchverfahrens, gegen die Verbotsentscheidung des Beklagten Klage erhoben.

6

Zu deren Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen: Die Klage sei zulässig. Dem Kläger sei es nach Zustellung der Verbotsverfügung am 10. November 2011 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veranstaltung am 13. November 2011 unmöglich gewesen, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Er habe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung, da er auch in den kommenden Jahren am Volkstrauertag entsprechende Versammlungen plane.

7

Der Kläger vertrete die Ansicht, der Beklagte habe den Schutz der Art. 5 und 8 des Grundgesetzes nicht hinreichend berücksichtigt. Dass ein Totalverbot nicht tragfähig sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass in dem benachbarten Rhein-Pfalz-Kreis der verbleibende Streckenteil der als Trauermarsch angemeldeten Versammlung zumindest im Umfang einer Standkundgebung in Böhl-Iggelheim für den Zeitraum 14.00 bis 15.00 Uhr „erlaubt“ worden sei. Der nicht verbotene Teil des ursprünglich angemeldeten Trauermarsches sei dann auch am 13. November 2011 als Standkundgebung in Böhl-Iggelheim ohne jeglichen Zwischenfall durchgeführt worden.

8

Es liege der Tatbestand des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Beklagte habe eine eigene Ermessensentscheidung treffen müssen und könne sich nicht auf die „stellvertretend“ von einem anderen Beteiligten getroffene Ermessensentscheidung berufen und sich diese nicht zu eigen machen.

9

Der Beklagte habe das Totalverbot mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Entsprechende Feststellungen dazu würden jedoch nicht getroffen. Soweit mögliche Störungen vonseiten etwaiger Gegendemonstranten benannt würden, sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger solche Gefährdungen als Nichtstörer nicht zugerechnet werden könnten. Auch seien keine Provokationen beabsichtigt gewesen, noch sei überhaupt nachvollziehbar, wie sich in Kreisen der Bevölkerung solche Eindrücke ergeben könnten.

10

Ausschlaggebend sei jedoch, dass sämtliche in diesem Jahr bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen betreffend Versammlungen zum Thema „Rheinwiesenlager“ positiv für die jeweiligen Veranstalter ausgegangen seien.

11

Landesrechtliche Vorschriften zum Feiertagsschutz könnten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nachrangig zu den Regelungen zum Versammlungsrecht und namentlich nicht zur Begründung einer Verbotsentscheidung herangezogen werden. In concreto ergebe sich aus § 6 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes aber auch keine Regelung in der von dem Beklagten angeführten Weise, wonach die Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung allein wegen des Datums verboten sei. So könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass das in Rede stehende Versammlungsvorhaben dem Charakter des Feiertags widersprochen habe. Es sei nicht um die Durchführung einer öffentlichen Tanzveranstaltung oder einer kommerziellen Gruppenwanderung gegangen, sondern namentlich um die Durchführung eines würdigen Totengedenkens, das dem Volkstrauertag als solchem immanent sei.

12

Nichts anderes ergebe sich auch aus den beabsichtigten Hilfsmitteln, die der Kläger zum Einsatz habe bringen wollen und deren Anmeldung bzw. beabsichtigter Einsatz ein Verbot des Versammlungsvorhabens nicht zu rechtfertigen imstande sei. Auch dass der Kläger Lautsprechermittel angemeldet habe, sei somit kein tragfähiger Verbotsgrund gewesen. Es sei allenfalls zu bedenken gewesen, ob der Einsatz dieser Hilfsmittel nach der dB-Lautstärke, der Örtlichkeit und der Himmelsrichtung zu reglementieren gewesen sei.

13

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

14

festzustellen, dass das vom Beklagten mit Bescheid vom 10. November 2011 ausgesprochene Versammlungsverbot, die Durchführung eines Trauermarsches auf dem Gebiet des Landkreises Bad Dürkheim am 13. November 2011 betreffend, rechtswidrig war.

15

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe des Bescheides vom 10. November 2011 und trägt noch vor: Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Schutz der Art. 8 und 5 des Grundgesetzes nicht grenzenlos gewährt werden. Eine Einschränkung stelle § 15 Versammlungsgesetz und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Feiertagsgesetz dar. Es sei auch kein Totalverbot der gesamten Veranstaltung verfügt worden. Nach sorgfältiger Abwägung sei der Trauermarsch zwar abgelehnt worden, jedoch die Kundgebung am Gedenkstein in Iggelheim von der dafür zuständigen Behörde erlaubt worden. Der bei ihr und der Kreisverwaltung Rheinpfalz-Kreis angemeldete Trauermarsch sei verboten worden, da er den Charakter und die Würde des Feiertags ernsthaft gestört hätte. Der Marsch durch die Gemeinden Haßloch und Böhl-Iggelheim sei mit Erscheinungsbild und Würde des Volkstrauertags nicht in Einklang zu bringen gewesen. Nicht nur die beabsichtigte Verwendung von Lautsprechern, sondern insbesondere auch das Mitführen der vom Kläger angekündigten Transparente stelle eine ernsthafte Störung des Feiertags dar. So habe z.B. die Aufschrift „Eine Million Tote rufen zur Tat“ erkennbar keinen Bezug zu dem am Volkstrauertag im Vordergrund stehenden Gedanken des Totengedenkens und der stillen Einkehr. Auch im Hinblick auf die Dauer der Veranstaltung und den Marsch durch zwei Gemeinden sei zu erwarten gewesen, dass nicht nur die Feiertagsruhe, sondern auch das sittliche Empfinden der Bürger empfindlich gestört würde.

18

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

19

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.

21

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Kreisverband einer politischen Partei als nicht rechtsfähige Personenvereinigung beteiligungsfähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO und als Adressat einer belastenden Ordnungsverfügung auch klagebefugt. Ihm steht das in Anspruch genommene Recht des Veranstalters einer Versammlung zu. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gewährleistet seinen Grundrechtsträgern, Versammlungen vorzubereiten, durchzuführen und an ihnen teilzunehmen. Durch das Versammlungsgesetz hat der Gesetzgeber eine im Einklang mit Art. 8 GG stehende Ausgestaltung des Versammlungsrechts vorgenommen und dieses Recht auch Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit zugesprochen, wenn sie – wie hier – auf eine gewisse Dauer angelegt sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rdnr. 18 zu § 11 VwVfG).

22

Bei der Klage handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der bereits erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar betrifft die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut nur diejenigen Fälle, bei denen sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Klage, jedoch vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts erledigt hat. Indessen ist allgemein anerkannt, dass die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dann entsprechende Anwendung findet, wenn die in Rede stehende Maßnahme bereits vor Klageerhebung abgeschlossen war.

23

Tritt – wie vorliegend – eine Erledigung des Verwaltungsakts bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer wiederholt angeschlossen hat (vgl. BVerwGE 26, 161, 165 ff.; BVerwGE 109, 203, 209; Urteil der Kammer vom 5. Juni 2007 – 5 K 213/07.NW –) die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich.

24

Auch die Fristvorschriften der §§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. 58 Abs. 2 VwGO stehen der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage hier nicht entgegen. Das Gericht folgt insoweit auch bei der Frage nach der Einhaltung einer Klagefrist der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 109, 203). Danach ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Falle der vorprozessualen Erledigung die Einhaltung einer Klagefrist nicht (mehr) zu verlangen. Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren bei der Fortsetzungsfeststellungsklage analog geltenden Widerspruchs- bzw. Klagefristen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. 58 Abs. 2 VwGO) laufen zwar bis zum Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes und sind insoweit von dem Rechtssuchenden zu beachten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 82, 1301 ff.), so dass sie deshalb im Erledigungszeitpunkt noch nicht – mit der Folge der Bestandskraft des Verwaltungsakts – abgelaufen sein dürfen. Nach seiner Erledigung entfaltet ein Verwaltungakt aber regelmäßig keine Regelungswirkung mehr, so dass auch aus Gründen der Rechtssicherheit kein Anlass für eine zeitliche Beschränkung der Fortsetzungsfeststellungsklage besteht (so: BVerwGE 109, 203; auch: BayVGH, BayVBl. 92, 51). Danach müssen also nur noch die Grundsätze der (prozessualen) Verwirkung beachtet werden, die hier aber offensichtlich nicht vorliegen.

25

Weiterhin hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Er kann sich jedenfalls auf eine Wiederholungsgefahr berufen (vgl. BVerfGE 110, 77, 90). Insoweit reicht es aus, dass zum einen der Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Zum anderen müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde das Verbot solcher weiteren Versammlungen voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.

26

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist aber nicht begründet, denn die versammlungsrechtliche Verbotsverfügung der Beklagten vom 10. November 2011 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat bei der Durchführung des geplanten Trauermarschs von Haßloch nach Böhl-Iggelheim zu Recht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen und deshalb den Trauermarsch ohne Rechtsfehler untersagt.

27

Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes – VersG – kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen u.a. die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit den Schutz zentraler individueller Rechtsgüter, aber auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Bei der Durchführung des geplanten Trauermarsches am Volkstrauertag 2011 von Haßloch nach Böhl-Iggelheim drohte danach eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG, weil ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz – LFtG – gegeben war.

28

Das Landesfeiertagsgesetz konkretisiert den verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Verfassung und in Art. 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz normierten Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2011, 6 A 10584/11.OVG). Als an Art. 8 Abs. 2 GG zu messendes Gesetz kann es das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel an bestimmten Feiertagen beschränken. Als spezielle landesgesetzliche Regelung verbietet § 6 Abs. 1 Nr. 1 LFtG u.a. am Volkstrauertag ab 4.00 Uhr generell öffentliche Versammlungen und Aufzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertags entsprechen. Diesem Schrankenvorbehalt unterfällt die am Volkstrauertag geplante Versammlung des Klägers.

29

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LFtG ist Bestandteil der Rechtsordnung und damit der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 15 Abs. 1 VersG. Dabei zählt der Volkstrauertag mit dem Karfreitag und dem Totensonntag zu den „stillen“ bzw. „ernsten“ Feiertagen, dessen Charakter als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. November 2002, NVwZ 03, 601) durch den Normgeber besonders geschützt werden soll. Bei den (wenigen) stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass für ein stilles Gedenken und stille Trauer geben, will der Gesetzgeber die Feiertagsruhe schützen, um so diesen besonderen Charakter des Tages zu wahren (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2006, LKRZ 07, 68 zum Totensonntag; OVG Brandenburg, NVwZ 03, 623 zum Volkstrauertag).

30

Der Beklagte hat auch bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LFtG die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG hinreichend berücksichtigt. Zum Schutze der Feiertagsruhe allein können öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel an diesem Tag nicht völlig verboten werden. Das entspricht nicht nur der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch dem Feiertagsgesetz selbst, das den besonderen Charakter der in § 6 Nr. 1 LFtG genannten „stillen“ Feiertage schützen will und nur dann zum Tragen kommt, wenn die Versammlung nicht dem Charakter des Feiertags entspricht und damit eine ernsthafte Störung des geschützten Rechtsguts zu besorgen ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2006, a. a. O.). Bei dieser Auslegung bleibt das Gesetz auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einklang mit Art. 8 GG, denn ein vollständiges Verbot einer Versammlung stellt sich nur als letzte Möglichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dar und soll deshalb nur dann erfolgen, wenn mildere Mittel – wie versammlungsrechtliche Auflagen – nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz eines gleichrangigen Rechtsguts zu gewährleisten (BVerfGE 69, 315).

31

Hier hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geplante Trauermarsch von Haßloch nach Böhl-Iggelheim mit Kundgebung in Haßloch den Charakter des Volkstrauertags als Tag des stillen Gedenkens in einer ernsthaften, ein Verbot rechtfertigenden Weise gestört hätte. Die vom Kläger zunächst von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr geplante Versammlung sollte zuletzt mit einer Eröffnungskundgebung (mit Redner) unter Einsatz eines Lautsprechers am Rathausplatz in Haßloch beginnen und über eine mehrere Kilometer führende Strecke durch Wohngebiete Haßlochs über den Rad- und Fußweg entlang der viel befahrenen Landesstraße L 532 nach Böhl-Iggelheim zu dem Gedenkstein unmittelbar an der L 528 führen. Weiterhin sollten auf dem Fußmarsch zwei schwarze Flaggen und ein Transparent mitgeführt sowie Druckwerke über die Ereignisse in den so genannten Rheinwiesenlagern durch die „amerikanischen Besatzer“ verteilt werden. Diese vom Kläger begehrte konkrete Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch ist aber mit dem äußeren Erscheinungsbild des Volkstrauertags, wie es aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LFtG folgt, nicht in Einklang zu bringen.

32

Bereits die beabsichtigte Verwendung eines hinsichtlich der erwarteten Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht notwendigen Akustikverstärkers und die damit auch Dritten gegenüber lautstark und durch die Verteilung von Flugblättern unterstützte, in der Öffentlichkeit kollektiv zum Ausdruck gebrachte politische Meinungsäußerung widersprechen dem am Volkstrauertag im Vordergrund stehenden stillen Gedenken an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus. Dabei geht es nicht – wie in einer Mehrzahl von in der letzten Zeit bis zum Bundesverfassungsgericht geführten Streitigkeiten (Beschluss vom 12. April 2001 – 1 BvQ 19/01 –, betreffend eine Versammlung am Ostermontag, und vom 12. April 2001 – 1 BvQ 20/01 – betreffend eine Versammlung am Karsamstag) – um den Schutz des Empfindens einer Mehrheit der Bevölkerung vor tatsächlich oder vermeintlich unzumutbaren Provokationen durch die öffentliche Darbietung politischer Gesinnungen mit einer Nähe zu nationalsozialistischem Gedankentum an bestimmten Tagen und damit um eine zu befürchtende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist hier allein entscheidend, dass die konkret geplante Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch in hohem Maße geeignet war, den durch den Landesgesetzgeber geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören, so dass das Verbot wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit (Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 LFtG) gerechtfertigt war.

33

Dabei ist ausschlaggebend, dass der Normgeber im Hinblick auf die am Volkstrauertag besonders geschützte Feiertagsruhe die Bevölkerung nicht mit einer lautstarken, die Öffentlichkeit suchenden Kundgebung, wie sie vom Kläger an diesem stillen Feiertag letzten Jahres beabsichtigt war, konfrontieren will. Bei der vom Kläger über mehrere Stunden geplanten Versammlung mit Kundgebung ging es ihm, wie aus den Transparent-Parolen und der Absicht, Flugblätter über die so genannte Rheinwiesenlagerkampagne zu verteilen, folgt, eindeutig nicht um ein stilles Trauern, auch nicht in Gemeinschaft, das sich im Rahmen der an einem Volkstrauertag üblichen Formen des Totengedenkens bewegt hätte. Vielmehr war die Versammlung auf eine kollektive öffentliche Meinungskundgabe ausgerichtet, wobei die von dieser Kundgabe betroffenen Anlieger von den Versammlungsteilnehmern und zu Wort kommenden Rednern, auch wenn sie damit nicht konfrontiert werden wollten, sowohl in ihrem Wohnfrieden als auch in der ihnen gesetzlich verbürgten Feiertagsruhe gestört worden wären. Hinzu kommt, dass bei Durchführung des Trauermarsches mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im näheren Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müssen, so dass auch deshalb eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten war. Ein größeres Aufgebot an Polizeikräften wäre hier nach Auffassung der Kammer nicht nur wegen einer vom Beklagten befürchteten Provokationswirkung der geplanten Versammlung erforderlich gewesen, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Aufzug, der durch die Straßen Haßlochs und insbesondere parallel zu der viel befahrenen Landesstraße L 532 von Haßloch nach Böhl-Iggelheim führen sollte, über längere Zeit verkehrslenkend von einem Aufgebot der Polizei hätte begleitet werden müssen.

34

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, zumindest das Totalverbot des Trauermarschs durch den Beklagten am 13. November 2011 sei rechtswidrig gewesen, weil ein Teil des Marsches als Standkundgebung in Böhl-Iggelheim am Gedenkstein habe durchgeführt werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der einstündig geplanten stationären Versammlung am Gedenkstein in unmittelbarer Nähe der L 528 handelt es sich nämlich nicht um ein „Minus“ zu dem beim Beklagten angemeldeten Trauermarsch, sondern um eine andere Veranstaltung, die unter der Erteilung von Auflagen von der dafür (allein) zuständigen Behörde (Rhein-Pfalz-Kreis) zugelassen wurde. Die zeitliche und örtliche Verlegung der Versammlung unterlag dabei allein dem Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders. Mangels Zuständigkeit für die vom Kläger bei der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises anstelle des Trauermarschs angemeldete stationäre Versammlung musste der Beklagte auch – entgegen der Auffassung des Klägers – insoweit keine eigene Ermessensentscheidung mehr treffen, unter welchen versammlungsrechtlichen Auflagen der zunächst geplante und bei ihm angemeldete Trauermarsch hätte zugelassen werden können. Bei dem Verbot des Trauermarschs konnte der Beklagte allerdings berücksichtigen, dass die vom Kläger am selben Tag bei der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises angezeigte Versammlung in stark modifizierter Weise stattfinden konnte.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung auszusprechen war, da die Fortsetzungsfeststellungsklage ihrer Natur nach Anfechtungsklage ist, beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

39

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.