Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Okt. 2008 - 4 K 788/08.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2008:1020.4K788.08.NW.0A
published on 20/10/2008 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Okt. 2008 - 4 K 788/08.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die inhaltliche Abänderung einer ihm erteilten Baugenehmigung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. X... in der Gemarkung W., das er im Jahre 1992 vom Voreigentümer erworben hat. Dieser hatte am 07. Dezember 1954 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses erhalten. Die Bauzeichnung beinhaltete an der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der FlurNr. Y... die grenzständige Errichtung eines Kamins mit anschließender Sichtschutzmauer. Die vormaligen Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. Y... hatten auf den Bauplänen ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Seither wurde der Kamin als offener Kamin zum Grillen und zur Verbrennung von Holz genutzt. Abweichend von den genehmigten Bauplänen war der Kamin nicht unmittelbar grenzständig, sondern in einem Abstand von 2 m errichtet worden.

3

Im Jahre 2003 erwarben die Eheleute F. das Nachbaranwesen mit der FlurNr. Y.... Am 14. Mai 2007 beschwerten sie sich bei dem Beklagten über Rauchbelästigungen aufgrund einer Sauna, die vom Kläger mit Holzfeuerung betrieben werde. Der Beklagte nahm daraufhin am 21. Mai 2007 eine Ortsbegehung vor und stellte dabei fest, dass sich auf dem Grundstück des Klägers in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein ca. 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit einem sich außerhalb anschließenden Holzofen befand. Der bestehende Kamin ist mit dem Ofen durch ein Rohr verbunden und wird so für den mit Holz befeuerten Saunaofen als Rauchabzug verwendet; der Kläger hat zu diesem Zweck den Kamin im Innern mit einem Edelstahlrohr versehen. Das Saunagebäude wird teilweise von einer an das Wohngebäude des Klägers angebauten Überdachung überdeckt.

4

Der Beklagte forderte vom Kläger in der Folgezeit u. a. für die Errichtung der Sauna mit Holzofen einen Bauantrag, den der Kläger im Oktober 2007 unter Beifügung eines Abweichungsantrags nach § 69 LBauO stellte. Die Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. Y... stimmten dem Bauantrag nicht zu.

5

Mit Bescheid vom 14. November 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau einer Sauna im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigung enthält u. a. die Nebenbestimmung Ziffer 4, dass die Sauna nicht mit einer Feuerstätte, sondern lediglich mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe. Zur Begründung führte der Beklagte in Bezug auf die Nebenbestimmung Ziffer 4 aus, nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO gelte die Privilegierung, sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichten zu dürfen, nicht für Gebäude mit Feuerstätten. Ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn könne in diesem Fall keine Abweichung gewährt werden, da die maßgebliche Bestimmung nachbarschützenden Charakter habe.

6

Am 12. Dezember 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer 4 hinsichtlich der Verpflichtung, die Sauna nicht mit einem Holzofen zu betreiben, ein. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung B. mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Auflage in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sei erforderlich, um das bereits ausgeführte Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Bei der vom Kläger in einem Grenzabstand von 2,50 m errichteten Sauna mit Holzbefeuerung handele es sich um ein Gebäude mit Feuerstätte. Ein solches dürfe gemäß § 8 Abs. 9 Satz1 Nr. 3 LBauO nicht innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden. Zulässig sei nur ein Gebäude ohne Feuerstätte. Die Auflage sei daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Kläger betriebene Sauna ein solches Gebäude ohne Feuerstätte darstelle. Da der betroffene Nachbar des Klägers sich gegen die Bauausführung gewandt habe, bestehe für den Beklagten auch kein Ermessensspielraum, eine nicht den Abstandsvorschriften entsprechende Ausführung zu dulden.

7

Es spiele auch keine Rolle, dass bereits seit 1954 im Grenzabstand ein offener Kamin vorhanden gewesen sei. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit der vom Kläger veränderten Situation. Ein Bestandsschutz auf Grundlage der Baugenehmigung von 1954 müsse bereits deshalb ausscheiden, weil die bauliche Ausführung damals nicht plankonform gewesen sei. Entgegen den Planunterlagen sei der Kamin damals nicht unmittelbar grenzständig errichtet worden.

8

Der Kläger hat am 11. Juli 2008 Klage erhoben. Er ist der Meinung, die angegriffene Nebenbestimmung Ziffer 4 sei rechtswidrig, weil der aktuell auf dem Grundstück bestehende Bauzustand hinsichtlich Kamin und Sauna vom Bestandsschutz der 1954 erteilten Baugenehmigung gedeckt sei. Eine Änderung in Bezug auf die damals genehmigte Feuerstelle sei lediglich insoweit erfolgt, dass hier jetzt keine offene Feuerstelle mehr bestehe, sondern der seit 1954 genehmigte Kamin nun durch ein Abzugsrohr des Saunaofens angefahren werde. Hierdurch ergebe sich im Vergleich zur offenen Feuerstelle sogar eine Reduzierung von Immissionen und damit eine Verbesserung für den betroffenen Grundstücksnachbarn. Eine den Bestandsschutz möglicherweise ausschließende Nutzungsänderung der 1954 genehmigten Feuerstätte liege gerade nicht vor. Es seien auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 12 LBauO gegeben.

9

Der Kläger, der schriftsätzlich zunächst die isolierte Aufhebung der Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 14. November 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008 begehrt hat, beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008,

10

den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 4 der „Nebenbestimmungen“ zur Baugenehmigung vom 14. November 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 zu verpflichten, die am 16. Oktober 2007 beantragte nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung einer mit Holzofen betriebenen Sauna auf dem Grundstück FlurNr. X... in W. zu erteilen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung ohne die im Bescheid vom 14. November 2007 angeordnete Nebenbestimmung Ziffer 4 zulässig. Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine – isoliert anfechtbare – Nebenbestimmung, sondern um eine sog. modifizierende Auflage, für die eine selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG, DÖV 1974, 380).

17

Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und dessen Inhalt oder Wirkung betreffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Ihre Zulässigkeit ist, sofern nicht spezielle Vorschriften eingreifen, in § 36 VwVfG geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die Nebenbestimmungen sind abzugrenzen von den sog. Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Während Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen, legen die Inhaltsbestimmungen erst den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsakts fest. Eine Inhaltsbestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt erlassen wird und sich dieser als „Minus“ oder „Aliud“ gegenüber dem Antrag erweist, d. h. die Genehmigung qualitativ verändert. In Rechtsprechung und Literatur wird in diesem Zusammenhang der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Begriff der „modifizierenden Auflage“ oder der modifizierenden Genehmigung verwendet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2008 - 1 A 10286/08.OVG - m. w. N.; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 70 Rdnr. 96). Die erstrebte unmodifizierte Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer Verpflichtungsklage herbeiführen (U. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 95 m. w. N.).

18

Danach kommt der Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 14. November 2007 inhaltsbestimmende, modifizierende Wirkung zu: Der Kläger erhält hiernach statt der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung für eine in den Abstandsflächen eines Gebäudes nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO unzulässige Sauna mit Feuerstätte eine Genehmigung für eine Sauna ohne Feuerstätte und damit einem innerhalb der Abstandsflächen zulässigen sonstigen Gebäude ohne Feuerstätte. Die in der Baugenehmigung angeordnete Einschränkung ist nach dem Willen des Beklagten untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden (vgl. BVerwG, DÖV 1974, 380). Die Tatsache, dass der Beklagte die modifizierende Auflage in der Baugenehmigung ausdrücklich als Nebenbestimmung bezeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn auf die Bezeichnung als Neben- oder Inhaltsbestimmung kommt es nicht an. Hinter einer als „Auflage“ bezeichneten Regelung kann sich eine Bedingung oder inhaltliche Veränderung des Verwaltungsakts verbergen. Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern das inhaltlich Gewollte (Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 868).

19

Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 14. November 2007 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO ergangen ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind, hier aber die bauordnungsrechtliche Frage der Einhaltung von Abstandsflächen ausschließlicher Streit- und Prüfungsaspekt war.

20

Zwar hängt der Erfolg einer Verpflichtungsklage allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in der Baugenehmigung vom 14. November 2007 eine bauordnungsrechtliche Aussage über die Vorschrift des § 8 LBauO getroffen hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, zu denen eine Saunaanlage zählt, lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Trotz des hierdurch in Bezug auf materielle bauordnungsrechtliche Vorschriften eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Bauaufsichtsbehörden aber befugt, das Vorhaben auf erkennbare Verstöße gegen materielle Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu prüfen und eine Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 26, 227; s. auch Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 66 Rdnr. 55 f. m. w. N.). Eine hiergegen erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist daher grundsätzlich unzulässig, denn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, die die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer bestimmten oder mehreren bauordnungsrechtlichen Vorschriften feststellt, besteht nicht.

21

Vorliegend kann die Vorschrift des § 8 LBauO jedoch deshalb zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht werden, weil der Kläger zusammen mit seinem Bauantrag einen Abweichungsantrag gestellt hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird gemäß § 69 LBauO über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 69 Rdnr. 11). Ohne Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO ist, wie die weiteren Ausführungen der Kammer aufzeigen, die Genehmigung einer mit Holz gefeuerten Saunaanlage innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig. Die Verpflichtungsklage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 69 i. V. m. § 8 LBauO hat.

22

Die Klage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, einen von der modifizierenden Auflage, die Sauna nur mit einem Elektroofen zu betreiben, freien Hauptverwaltungsakt zu erhalten. Die mit der modifizierenden Auflage erlassene Baugenehmigung vom 14. November 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung der Sauna durch den Kläger nicht genehmigungsfrei ist. Eine Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO für Kleingebäude ohne Aufenthaltsräume scheidet aus, denn die genannte Vorschrift gilt nur für Gebäude ohne Feuerstätte. Die Sauna des Klägers ist aber, wie die weiteren Ausführungen aufzeigen werden, ein Gebäude mit Feuerstätte. Das Bauvorhaben des Klägers ist auch nicht als Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO genehmigungsfrei, denn vorliegend wird nicht nur die Nutzung des vorhandenen Kamins geändert sondern ein zusätzliches Gebäude errichtet.

24

Ohne näher darauf einzugehen, ob die Errichtung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna innerhalb der Abstandsflächen gegen bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ohne die Bestimmung in Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 14. November 2007, da das Bauvorhaben jedenfalls nicht im Einklang mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO steht und keine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO in Betracht kommt.

25

Bei der von dem Kläger bereits errichteten Sauna handelt es sich um ein oberirdisches Gebäude, so dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Tiefe der Abstandsfläche muss gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO mindestens 3 m betragen. Diesen Abstand hält das Saunagebäude nicht ein, denn es befindet sich - auch unter Außerachtlassung des ebenfalls den Grenzabstand nicht einhaltenden Kamins - in einem Abstand von nur 2,50 m zum Nachbargrundstück mit der FlurNr. Y....

26

Der Kläger kann sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden. Da das Saunagebäude nach dem Begehren des Klägers mit einem Holzofen beheizt werden soll, handelt es sich um ein sonstiges Gebäude mit Feuerstätte. Der Begriff der Feuerstätte wird in § 2 Abs. 7 LBauO definiert. Feuerstätten sind danach in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Feuerstätte verlangt § 39 Abs. 4 Satz 1 LBauO die Anbindung an einen Schornstein (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O., § 2, Rdnr. 91).

27

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Holzofen, mit dem die Sauna betrieben wird, ist an einem Gebäude errichtet worden und wird ortsfest genutzt. Die Feuerstätte ist dazu bestimmt, durch Verbrennung von Holz Wärme zu erzeugen. Sie ist auch über ein Verbindungsrohr an den ebenfalls innerhalb der Abstandsflächen stehenden Kamin angeschlossen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, der Kamin sei bereits sei 1954 baurechtlich genehmigt worden und der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der FlurNr. Y... habe der Errichtung des Kamins zugestimmt, so dass er, der Kläger, sich auf Bestandsschutz berufen könne, folgt die Kammer dem nicht.

28

Der formelle Bestandsschutz für den im Jahre 1954 genehmigten Kamin erfasst eigentumsrechtlich lediglich den Kamin im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion als offene Feuerstelle (vgl. BVerwG, NJW 1971, 1054). Zwar sind Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und auch nicht zu einer Nutzungsänderung führen, vom Bestandschutz gedeckt (BVerwGE 47, 126, 128; vgl. auch Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935). Jedoch schließt der Bestandsschutz bauliche Erweiterungen ebenso aus wie eine Änderung der Funktion eines Bauwerks auf Grund einer Nutzungsänderung (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1986, 740). Maßgeblich ist dabei der Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (BVerwG, BRS 50 Nr. 88). Eine solche liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (s. etwa BVerwG, BRS 48 Nr. 58 und BRS 50 Nr. 166; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10540/07.OVG -).

29

Hier ist bereits eine mehr als nur untergeordnete Erweiterung des Bestands gegeben, denn der Kläger hat neben dem Kamin einen zusätzlichen Baukörper mit den Maßen 2,25 m x 2,45 m x 3 m errichtet; eine Veränderung, die der Erhaltung des geschützten Bestands dient, stellt dies ersichtlich nicht dar. Ferner liegt auch eine qualitativ wesentliche Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung vor. Bisher wurde der Kamin lediglich als offene Feuerstelle zum Grillen verwendet. Dies hatte zur Folge, dass der offene Kamin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - nur gelegentlich benutzt werden durfte (näher dazu OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1991, 850). Durch den Anschluss des Kamins an das Saunagebäude über das Verbindungsrohr wird dieser zum Bestandteil der Saunaanlage und ist baurechtlich dieser zuzuordnen. Eine Beschränkung auf eine nur gelegentliche Nutzung der Sauna entfällt, da § 4 Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchV nur offene Kamine betrifft. Die Saunaanlage des Klägers kann daher in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt genutzt werden.

30

Der Kläger kann sich entgegen seiner Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO berufen. Wird danach in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 nicht für diese Außenwände, wenn die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen, die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird. Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9. Die genannte Vorschrift, die Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG, NJW 1991, 3293), ist hier von vornherein nicht anwendbar, denn weder handelt es sich bei dem Kamin um ein Gebäude noch wird er zu Wohnraum umgewandelt.

31

Liegt somit ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor, kommt die uneingeschränkte Genehmigung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna nur in Betracht, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

32

§ 69 LBauO setzt für Abweichungen generell eine im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Zulassungsentscheidung voraus, so dass auch die Abweichung vom Bauordnungsrecht eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O., § 69 Rdnr. 11). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO sind restriktiv zu handhaben, zumal durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Tatbestandsmerkmal der „Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen“ eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterscheidung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 65 und Beschluss vom 03. März 2008 – 8 A 11243/07.OVG -). Soll überdies – wie hier – von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, so kommt zudem eine Abweichung nur in Betracht, wenn ausnahmsweise der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn zurücktreten müssen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 65).

33

Danach ist hier eine Sondersituation, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben rechtfertigt, nicht gegeben. Der Zweck des § 8 LBauO, u. a. die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse zu verwirklichen und die Wahrung des Wohnfriedens sicherzustellen, wird regelmäßig verfehlt, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstände nicht tatsächlich eingehalten werden. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO will den Nachbarn u. a. davor schützen, dass der Grundstückseigentümer im Grenzabstand ein Gebäude mit einer Feuerstelle errichtet, die im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen potentiell geeignet ist, den Wohnfrieden zu stören.

34

Der Kläger hat kein objektiv gewichtiges Interesse für die ausnahmsweise Errichtung eines mit Holz gefeuerten Saunagebäudes innerhalb der Abstandsflächen. Denn er kann die Sauna ebenso mit einem Elektroofen betreiben. Es mag aus seiner Sicht praktisch sein, den bereits vorhandenen offenen Kamin nunmehr als Abgasanlage für die Sauna benutzen zu können; durch die Umnutzung des genehmigten Kamins bliebe dessen Baukörper unverändert erhalten. Bei einer solchen Sachlage gebietet es zwar Art. 14 GG, die Möglichkeit der Genehmigung einer Umnutzung einer legal errichteten Bausubstanz grundsätzlich im Wege bauordnungsrechtlicher Befreiungsvorschriften einzuräumen (s. BVerwG, NJW 1991, 3293; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Juni 2008 - 1 B 10458/08.OVG -), soweit dem Vorhaben nicht berechtigte oder mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn entgegenstehen. Letzteres ist hier indessen der Fall. Durch den Betrieb der Sauna wird der Wohnfriede gestört, denn der über den Kamin abgeleitete Rauch führt zu Immissionen auf dem Nachbaranwesen. Dies haben auch die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 vorgelegten Lichtbilder aufgezeigt.

35

Die Nachbarn des Grundstücks FlurNr. Y... müssen sich auch nicht die Zustimmung der Voreigentümer zu dem offenen Kamin aus dem Jahre 1954 entgegen halten lassen. Zwar kann ein Nachbar auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verzichten (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134); der Verzicht bindet auch den Rechtsnachfolger (VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2008 – 4 K 571/08.NW – m. w. N., juris). Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig, soweit es sich - wie hier - um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt, über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist. Wegen der weit reichenden Konsequenzen bewirkt die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben grundsätzlich allerdings nur dann einen wirksamen Verzicht, wenn diese sich eindeutig auf ein konkretes Vorhaben bezieht und nach Abgabe der Erklärung keine Änderungen an der Planung vorgenommen wurden, die den Nachbarn stärker belastet (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 879).

36

Hiervon ausgehend sind die Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. Y... schützenswert. Der Verzicht der Voreigentümer bezog sich ausschließlich auf den zum gelegentlichen Grillen genutzten offenen Kamin. Die über 50 Jahre später erfolgte Einbeziehung des Kamins in die Saunaanlage führt demgegenüber zu einer veränderten Nutzung des Kamins, die die Nachbarn nicht hinnehmen müssen.

37

Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO nicht vor, ist es unschädlich, dass der Beklagte vorliegend keine ausdrückliche Entscheidung zu der von dem Kläger beantragten Abweichung getroffen hat.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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published on 04/09/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelasse
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.