Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 L 767/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0705.3L767.18.00
bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, Kreisverwaltung Germersheim/Führerscheinabteilung, vom 28. Mai 2018, Az. 42-163-01/01, wiederherzustellen, ist sachdienlich und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsschrift vom 5. Juni dahingehend auszulegen (§§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), dass er bezüglich der in diesem Bescheid erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. (Entziehung der Fahrerlaubnis), der Ziffer 2. (Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge) und der Ziffer 3. (unverzügliche Ablieferung des Führerscheins FS-Nr. ... Klassen BE, C1E und CE/79 vom 2. Mai 2000) jeweils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) vom 5. Juni 2018 begehrt.

2

Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.

3

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 erfolgten Verfügungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, unverzügliche Führerscheinablieferung) sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und in dieser Situation das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin von seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE/79 Gebrauch machen sowie auch fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (Mofa) im Straßenverkehr führen zu können, bis über seine Eignung als Fahrzeugführer rechtskräftig entschieden ist. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO jeweils erfolgte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs dieser Verfügungen durch den Antragsgegner im Bescheid vom 28. Mai 2018.

4

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zugrunde zu legen, weil das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

5

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt hier auch daraus, dass sich die angefochtenen Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018 beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

6

Die angegriffenen Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018, bei denen es sich jeweils um Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt, unterliegen keinen formellen Bedenken.

7

Insbesondere liegt kein Anhörverstoß gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 VwVfG vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

8

Zwar ist hier vor Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 28. Mai 2018 keine Anhörung des Antragstellers erfolgt. Eine Anhörung des Antragstellers vor Ergehen des Bescheides vom 28. Mai 2018 war entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Der in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 enthaltene Zusatz, dass eine nochmalige Anhörung vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im Falle des § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – nicht mehr erfolge, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 28 VwVfG, der außer in den Fällen des § 28 Absätze 2 und 3 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts zwingend eine Anhörung vorschreibt. Jedoch ist der Anhörungsverstoß inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (§ 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. So kann eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78.OVG – AS RP-SL 15, 167; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl. 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschlüsse vom 1. September 2015 – 3 L 726/15.NW – und 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –, esovg).

9

Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des Verfahrensfehlers vor. Der Antragsgegner hat in Kenntnis und Würdigung der vom Prozessbevollmächtigen des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 5. Juni 2018 vorgetragenen Argumente und darin mit vorgelegten Unterlagen an seinem Bescheid vom 28. Mai 2018 festgehalten, was er durch den Antrag auf Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2018 im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 5. Juni 2018 gemachten Vortrag sowie die damit vorgelegten Unterlagen nochmals in eine Sachprüfung eingetreten. So hat er sich auch ausdrücklich mit den vom Prozessbevollmächtigten mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen „Behandlung mit Opiaten September 2002: Forum Schmerz“ sowie „Ausnahmeregelung im Straßenverkehr für Cannabis-Patienten, Schmerzmedizin 2018; 34 (2)“ auseinandergesetzt und ist bei seinen im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen geblieben.

10

Die Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 18. Mai 2018 sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV offensichtlich rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was insbesondere gilt, wenn u. a. Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 – 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder ggf. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.

12

Ebenso ist die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1y Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge offensichtlich rechtmäßig. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Gemäß § 3 Abs.2 FeV gelten bei Bestehen von Eignungszweifeln die Vorschriften der §§ 11 – 14 FeV entsprechend. Damit sind die in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen und Mängel auch im Rahmen des § 3 FeV beachtlich.

13

Denn es geht sowohl beim Führen fahrerlaubnisfreier als auch fahrerlaubnispflichtiger (Kraft-)Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotenzial, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien (Kraft-)Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Mai 2010 – M 6a S 10.1059 –, juris Rn. 37 f.).

14

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme war, als erwiesen angesehen werden.

15

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens formell und materiell zu Recht angeordnet wurde, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

16

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge unter Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt, da der Antragsteller das von ihm mit der Gutachtensaufforderung vom 9. Februar 2018 zu Recht geforderte ärztliche Gutachten eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV) nicht beigebracht hat.

17

Nach § 11 Abs. 2 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung einesärztlichen Gutachtens anordnen.

18

Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 9. Februar 2018 ist auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV und Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. der Ziffer 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung rechtmäßig ergangen.

19

Die im Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 aufgeführte Tatsache ist geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu erwecken.

20

So wurde im Anordnungsschreiben mitgeteilt, dass dem Antragsgegner durch die Staatsanwaltschaft Landau/Pfalz durch Mitteilung vom 15. November 2017 bekannt wurde, dass der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung ausgeführt habe, dass er „schwer an der Wirbelsäule und am Spinalkanal erkrankt“ sei und er bereits „16 Mal am Rücken und dreimal am Bauch wegen einer Schmerzpumpe operiert“ worden sei. Damit waren dem Antragsgegner konkrete Tatsachen bekannt geworden, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, beim Antragsteller könne eine verkehrseignungsrelevante Erkrankung i. S. d. Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. Ziffer 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vorliegen.

21

Die formellen Anforderungen in § 11 Abs. 6 FeV wurden in dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Februar 2018 bezüglich der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens beachtet. Insbesondere sind auch weder die an den Gutachter zu richtende Fragestellung „Liegt eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vor, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt?“ noch die dem Antragsteller in dem Aufforderungsschreiben gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens 9. April 2018 – die im Übrigen letztendlich nochmals bis zum 4. Juni 2018 verlängert wurde, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Mai 2018 mitteilte, es bedürfe über die Stellungnahmen des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. R. vom 12. Januar 2018 und des Chefarztes der Neurochirurgie beim Klinikum B. GmbH vom 26. April 2018, Herrn Dr. T., hinaus keiner weiteren medizinischen Untersuchung – zu beanstanden.

22

Auch wurde der Antragsteller in der Gutachtensanordnung darauf hingewiesen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Außerdem war der Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV enthalten, nämlich, dass bei einer Verweigerung der Begutachtung auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen geschlossen werden dürfe.

23

Ebenso liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor.

24

So hängt die Fahreignung bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks (Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV) bezüglich der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) von der Ausprägung der Symptomatik ab, zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) besteht keine Eignung.

25

Da der Antragsteller vorliegend sowohl im Besitz der Fahrerlaubnis der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 ist, war bei ihm durch das geforderte ärztliche Gutachten zu klären, ob bei ihm eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt.

26

Dabei ist zu beachten, dass weder das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bestätigungsschreiben des ihn behandelnden Neurochirurgen Dr. R., K., vom 12. Januar 2018 noch die von seinem Prozessbevollmächtigten dem Antragsgegner am 28. April 2018 vorgelegte Stellungnahme des Chefarztes der Neurochirurgie beim Klinikum B. GmbH, Dr. T., vom 26. April 2018 das in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 verlangte ärztliche Gutachten ersetzen können. Dies scheitert zum einen bezüglich des Bestätigungsschreibens des Dr. R. vom 12. Januar 2018 daran, dass nach dem auch vorliegend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV ein Fahreignungsgutachten nicht von dem den Betroffenen behandelnden Arzt erstellt werden sollte. Des Weiteren wurden die beiden ärztlichen Schreiben nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 11 Abs. 5 und 6 FeV erstellt. Außerdem setzen sie sich inhaltlich nicht mit der in der Anordnung vom 9. Februar 2018 gemäß Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV durch ein ärztliches Gutachten zu klärenden Frage auseinander, ob beim Antragsteller eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt. Beide ärztliche Schreiben machen lediglich Ausführungen zu einer interspinalen Analgetika-Applikation über eine Medikamentenpumpe (Schmerzpumpe) – wie sie beim Antragsteller implantiert ist –, ohne jedoch auf den Antragsteller bezogene medizinische Aussagen darüber zu machen, ob bei ihm eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt. Mithin beantworten die beiden ärztlichen Schreiben die in der Gutachtensanordnung durch ein ärztliches Gutachten zu klärende Frage gerade nicht.

27

Da beim Antragsteller nach seiner eigenen Angabe eine Erkrankung an der Wirbelsäule und am Spinalkanal vorliegt, und er durch die Nichtbeibringung des von ihm zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens die bei ihm bestehenden Eignungszweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt hat, hat der Antragsgegner hier aus der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens in nicht zu beanstandender Weise auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen schließen dürfen (§ 11 Abs. 8 FeV).

28

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. Mai 2018 erweisen sich nach alledem als offensichtlich rechtmäßig.

29

Dem steht nicht entgegen, dass die in dem Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 gleichzeitig erfolgte aber auf einen anderen Sachverhalt (implantierte Schmerzmittelpumpe) gestützte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell fehlerhaft war, weil insoweit in der Anordnung die falsche Norm als Begutachtungsgrundlage genannt wurde. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese auch zutreffen (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25. Januar 2016 – 3 K 382/15.NW –). Ist eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens von der Behörde oder dem Gericht auch nicht mehr auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Die von dem Antragsgegner zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Anforderungsschreiben vom 9. Februar 2018 genannte Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 FeV sieht einemedizinisch-psychologische Begutachtung überhaupt nicht vor. Auf dieser Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 2, dort Satz 1, FeV) kann bei Eignungsbedenken nur die Beibringung einesärztlichen Gutachtens gefordert werden.

30

Ob der Antragsgegner die im Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 ebenfalls geforderte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FeV hätte stützen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist die ausschließliche Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in einer Gutachtensaufforderung anzugeben, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sie ihre Gutachtensforderung stützt.

31

Damit ist ungeachtet der formellen Rechtswidrigkeit der in dem Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 2018 ebenfalls erfolgten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. Mai 2018 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier (Kraft-)Fahrzeuge – wie oben dargelegt – rechtmäßig, da die Nichtbeibringung des ordnungsgemäß vom Antragsgegner geforderten ärztlichen Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bereits für sich bedingte, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen schließen durfte, worauf der Antragsteller in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 hingewiesen wurde.

32

Aufgrund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit auch die in Ziffer 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018 durch den Antragsgegner verfügte Führerscheinabgabeverpflichtung gemäß § 47 FeV offensichtlich rechtmäßig.

33

Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 ist dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügungen der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter mit einem (fahrerlaubnispflichtigen oder fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen sowie im Besitz seines Führerscheins der Klassen BE, C1E und CE/79 bleiben zu dürfen, einzuräumen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 46.3, 46.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58).

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(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, das bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 verfügte und in Nummer 3 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

2

1. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

3

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734), der die Kammer folgt, keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahren für Rechtsgüter Dritter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres zugemutet werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten.

4

Ausgehend hiervon genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des angefochtenen Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass die formell illegal betriebene Hundezucht gegenüber einem Betrieb im Vorteil sei, der das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufe und somit zeitliche und finanzielle Einschränkungen in Kauf nehme. Von der Hundezucht gingen außerdem erhebliche Geräuschemissionen und von der Pferde- und Ponyhaltung Geräusch- und Geruchsemissionen aus, der die Nachbarschaft bis zum Ende des Verwaltungsrechtstreits auf unbestimmte Zeit weiter ausgesetzt wäre. Auch dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

5

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 der Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

6

2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.

7

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

8

2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen im Ergebnis nicht.

9

Allerdings ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Verwaltungsverfahrens-gesetz – VwVfG – angehört hat. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Dem ist der Antragsgegner hier offenbar nicht nachgekommen.

10

Ebenso wenig wie die Anhörung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG entbehrlich war, ist der Anhörungsmangel nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil gerade bei der hier im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung, eine Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO zu erlassen, nicht davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung eine andere als die getroffene Entscheidung gar nicht in Betracht kommt.

11

Der Anhörungsverstoß ist aber inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden.

12

Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 87).

13

Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor. Der Antragsgegner hat in Kenntnis und Würdigung der vom Antragsteller mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 10. August 2015 gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung vom 22. Juni 2015 vorgetragenen Argumente an dem Nutzungsverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den Antrag auf Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 11. August 2015 in eine neue, unvoreingenommene Sachprüfung im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden Eilverfahren erfolgten Einlassungen des Antragstellers eingetreten. So hat er sich auch ausdrücklich mit dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift auseinandergesetzt, es gebe außer ihm noch zwei weitere Pferdehalter in der A-Straße, wobei einer davon direkt im Ortskern lebe und seine 2 Pferde ganzjährig auf der an den Hof angrenzenden Weide im Ort halte.

14

2.3. In materieller Hinsicht ist die Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig.

15

Nach § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

16

Diese Voraussetzungen liegen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor. Die Nutzung des Grundstücks Flurstück-Nr. .. in Niederalben für die Haltung von Pferden und Ponys sowie von mehr als vier Hunden zur Hundezucht stellt sich als formell-illegal dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Nutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung allerdings dann nicht erlaubt, wenn offensichtlich ist, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung – auf Antrag – erlassen werden muss.

17

2.3.1. Vorliegend ist das Bauvorhaben des Antragstellers formell illegal.

18

Gemäß § 61 LBauO bedürfen u.a. Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist.

19

Eine – hier allein in Betracht kommende – Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO scheidet aus.

20

2.3.1.1. Das Nebengebäude ist größer als 50 m³, so dass das Bauvorhaben des Antragstellers nicht nach § 62 Abs. 1 a) LBauO genehmigungsfrei ist.

21

2.3.1.2. Da der Antragsteller nicht Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist, ist eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 b) LBauO von vornherein ausgeschlossen.

22

2.3.1.3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO nicht gegeben. Danach bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

23

a) Eine Nutzungsänderung liegt hier vor.

24

Von einer Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385).

25

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus planungsrechtlichen Gründen erfüllt, weil das Vorhaben des Antragstellers als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BaugesetzbuchBauGB – zu qualifizieren ist. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre (vgl. zu alledem, Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 49 ff. m. w. N.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben unter den Begriff der Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB fällt, muss mithin die bisherige Nutzung der baulichen Anlage zu der künftigen Nutzung in Vergleich gesetzt werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 –, juris). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls.

26

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Nutzungsänderung i. S. d. § 61 LBauO auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsgegner meint, das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. 62 in Niederalben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 4 BaunutzungsverordnungBauNVO – oder, wie der Antragsteller behauptet, in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO liegt oder von einer Gemengelage auszugehen ist. Ebenso unbeantwortet bleiben kann die Frage, wie lange auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden ist. Aus den Verwaltungsakten geht lediglich hervor, dass der Landwirt B im Jahre 1966 eine Baugenehmigung für den Umbau des vorhandenen Schweinestalles auf dem genannten Grundstück erhalten hatte. Der Antragsteller erwarb dieses Grundstück im April 2011 von Herrn C, dem Sohn von Herrn B. Im notariellen Kaufvertrag vom 1. April 2011 heißt es zum Bauzustand wie folgt:

27

Bei dem Kaufobjekt Flurstück-Nr. .. handelt es sich um ein älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden. Die Gebäude wurden in den letzten Jahren nicht in der Weise modernisiert oder renoviert, dass sie Neubauten gleichzustellen wären. Das Wohnhaus ist unbewohnt. .. Im Stall stehen die Pferde des Verkäufers. …

28

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, die nähere Umgebung des Bauvorhabens sei auch heute noch als faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren, liegt eine Nutzungsänderung vor. Die ursprünglich von Herrn B betriebene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .. war nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. allen Vorgängerfassungen zulässig. Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass sich die heutige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Haltung von Pferden und Hunden in einem faktischen Dorfgebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 4 B 191/96 –, juris, wonach die gewerblich betriebene Hundezucht nicht dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes unterfällt) sondern unter Umständen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zu einer Husky-Zucht im Dorfgebiet) oder nach § 14 BauNVO als Nebenanlage richtet. Die vom Antragsteller aufgenommene private Pferdehaltung und (gewerbliche) Hundezucht ist daher von der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bauplanungsrechtlich zu unterscheiden. Sie überschreitet die „Variationsbreite“ der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stellt eine Nutzungsänderung dar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, BayVBl 2008, 694).

29

Infolgedessen kann der Antragsteller auch nichts aus der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 für den Umbau des Schweinstalls herleiten. Die durch die Baugenehmigung festgelegte Funktion des Gebäudes, als Schweinestall für ein landwirtschaftliches Anwesen, bestimmte auch den Umfang der Wirkung der Baugenehmigung. Diese enthielt die Erklärung der zuständigen Behörde, einem bestimmten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Daraus folgt, dass sie nur soweit wirken konnte, als die Behörde die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund des gestellten Antrages und der eingereichten Bauvorlage geprüft hat. Daher ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Bauwerk nur in seiner genehmigten Funktion geschützt; der Bestandsschutz endet, sobald sich diese Funktion ändert, bei landwirtschaftlichen Anwesen mithin endgültiger Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52/78 –, NVwZ 1983, 472; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 – 4 B 108/94 –, NVwZ-RR 1995, 312 und BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52/02 –, BauR 2003, 1021 zur Entprivilegierung einer Jagdhütte). Auf Bestandsschutz kann sich der Antragsteller daher nicht berufen; Pferdehaltung und Hundezucht stellen sich nicht als Fortsetzung einer eigentumsrechtlich geschützten ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung dar. Zwar genügt das bloße Unterlassen einer genehmigten Nutzung, auch wenn es lange andauert, grundsätzlich nicht, um eine Erledigung der Baugenehmigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG anzunehmen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die eindeutig einen dauerhaften Verzicht des Berechtigten auf die genehmigte Nutzung erkennen lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – 8 A 11152/12 –, NVwZ-RR 2013, 672). Ein solcher Verzicht lag hier aber spätestens mit Verkauf des Grundstücks an den Antragsteller, einem Nichtlandwirt, vor, denn in dem Kaufvertrag vom 1. April 2011 wurde das Verkaufsobjekt als „ älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden“ bezeichnet.

30

b) Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfrei, da – wie oben dargestellt – an die private Pferdehaltung und Hundezucht des Antragstellers andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die ehemalige landwirtschaftliche Nutztierhaltung.

31

c) Schließlich ist die dem Antragsteller unter Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 untersagte Nutzung auch nicht evident genehmigungsfähig.

32

Es bedarf gegebenenfalls der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die „nähere Umgebung“ des Anwesens des Antragstellers bauplanungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet oder als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist oder von einer Gemengelage auszugehen ist.

33

Ein faktisches Dorfgebiet – von einem solchen geht der Antragsteller aus – kann jedenfalls nicht offensichtlich angenommen werden. Ein Dorfgebiet setzt zwar nicht voraus, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). In einem faktischen Dorfgebiet müssen aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sein (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe dürften in der maßgeblichen näheren Umgebung aber nicht mehr vorhanden sein.

34

Die nähere Umgebung kann auch nicht evident als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter qualifiziert werden. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde. Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung in der näheren Umgebung des Anwesens des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich zu.

35

Qualifiziert man schließlich die nähere Umgebung mit dem Antragsgegner als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit der privaten Pferdehaltung nach § 14 BauNVO (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris). Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – 5 S 3140/11 –, BauR 2013, 2001; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 M 14/07 –, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 51). Zwar kann in besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück des Antragstellers durchaus Randlage, weshalb der Antragsgegner es offenbar für vertretbar hält, dem Antragsteller die Haltung von drei Pferden auf seinem Grundstück zu genehmigen. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit für mehr als 10 Pferde scheidet aber aus.

36

Ebenso wenig ist die vom Antragsteller beabsichtigte Hundezucht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 129/90 –, NVwZ-RR 1993, 398 zur Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 60; VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zur Hundezucht in einem Dorfgebiet).

37

2.3.2. Da die dem Antragsteller untersagte Nutzung nicht offensichtlich materiell legal ist, bestand für den Antragsgegner kein Anlass zu besonderen Ermessenserwägungen oder zu einem Absehen von der Nutzungsuntersagung.

38

2.3.3. Ist die Nutzungsuntersagungsverfügung daher offensichtlich rechtmäßig, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Wie oben bereits im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgeführt, liegt die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734 und vom 12. Mai 2009 – 1 B 10344/09.OVG –). Auch dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall zumutbar, die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Tiere bis zur endgültigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid anderweitig unterzubringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734). Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Verneinung des besonderen Vollzugsinteresses an der Grundverfügung (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 20913 – 3 L 966/13.NW –).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nummern 1.5 und 9.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.