Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 10. Feb. 2009 - 3 L 1448/08.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2009:0210.3L1448.08.NW.0A
bei uns veröffentlicht am10.02.2009

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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2008 haben keinen Erfolg.

2

1. Die Antragstellerin zu 1), die Wohnungseigentümergemeinschaft A., Wohnungen 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18, ist nicht antragsbefugt, da sie nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung ist.

3

Nicht die Gemeinschaft der Eigentümer der benannten Wohnungen werden durch diese Verfügung in Anspruch genommen, sondern allein die Firma B. Verwaltungs- und Immobilien GmbH. Letzterer werden nicht als Vertreterin der Eigentümer, sondern aufgrund der von ihr mit diesen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Mietverwaltungsverträgen und der damit übertragenen Rechte Pflichten auferlegt. Der Bescheid vom 8. Dezember 2008 ist an die „Firma B. Verwaltungs- und Immobilien GmbH“ als Pflichtige nach § 54 Abs. 2 LBauO adressiert. Denn in dem verfügenden Teil heißt es:

4

„Außer den unter Ziffer II. aufgegebenen, auch zukunftsbezogenen Unterlassungspflichten wird Ihnen auferlegt, Ihre als Hausverwaltung durch die jeweiligen Eigentümer übertragenen mietvertraglichen Einflussmöglichkeiten wahrzunehmen und dadurch die aktuelle Prostitutionsausübung in den unter Ziffer I. aufgeführten acht Wohnungen bzw. Appartements zu unterbinden.“

5

Unter Ziffer I. der Begründung wird ausgeführt:

6

„Die Namen und Anschriften der Mieter haben Sie uns dann per email vom 28.11.2008 übermittelt und zugleich mitgeteilt, dass die Ihnen von den Eigentümern übertragenen Vollmachten auch die baurechtlichen Verantwortlichkeiten einschließen.“

7

Demzufolge heißt es in der angefochtenen Verfügung weiter:

8

„Als von den Eigentümern der Wohnungen bzw. Appartements entsprechend bevollmächtigte Hausverwaltung sind Sie für diese und neben den Mietern baurechtlich für die rechtmäßige Nutzung bzw. Vermietung der jeweiligen Objekte verantwortlich (§ 54 Absatz 2 LBauO).“

9

Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass die B. Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Wohnungseigentümer, sondern aufgrund der ihr in den Mietverwaltungsverträgen eingeräumten Rechte und Befugnisse im Hinblick auf die entsprechenden Wohnungen unmittelbar in Anspruch genommen wird. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer durch die Antragsgegnerin ist dem Verfügungstext nicht zu entnehmen. Vielmehr kommt es der Antragsgegnerin derzeit darauf an, nur einen Verfügungsadressaten zu haben. Die Firma B. Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH soll die ihr in den Mietverwaltungsverträgen eingeräumten Rechte gegenüber den jeweiligen Wohnungsmietern ausüben. Dies belegt auch der Vorbehalt auf Seite 4, 5. Absatz der Verfügung. Denn dort heißt es, die „in gleicher Angelegenheit und parallel gegen die jeweiligen Eigentümer/Vermieter/Mieter/Untervermieter, die neben Ihnen als Vertreter der Eigentümer für die Nutzung der Räume mitverantwortlich sind, möglicherweise noch einzuleitenden ordnungsbehördlichen Verfahren bleiben hiervon unberührt.“

10

Im Übrigen wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungen 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18, A., Ludwigshafen, auch nicht beteiligungsfähig (§ 61 VwGO). Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05 – (veröffentlicht in NJW 2005, 2061 ff) die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer bejaht, aber nur soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, auch hat er die Sammelbezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße“ nur als für die Bezeichnung der Aktivseite genügend angesehen. Diese Rechtsprechung ist hier aber nicht einschlägig, da nicht das Gemeinschafts-, sondern das Sondereigentum an einzelnen Wohnungen, nämlich der Nrn. 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18, in Rede steht. Insoweit könnten nur die einzelnen Wohnungseigentümer beteiligungsfähig sein. Hier wurde der Antrag jedoch für die „Wohnungseigentümergemeinschaft A., Ludwigshafen“ und insoweit auch nur für einzelne Wohnungseigentümer, also gerade nicht für die Gemeinschaft insgesamt gestellt.

11

Der Antrag der „Wohnungseigentümergemeinschaft A., Ludwigshafen“ ist damit unzulässig.

12

2. Der zulässige Antrag der Firma B. Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH ist unbegründet.

13

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in den Wohnräumen sofort zu unterbinden, da im Falle der Fortführung der jetzigen Nutzung unter anderem die konkrete Gefahr der erheblichen Störung des Wohnfriedens bestehe und bereits negative städtebauliche Folgen für das unmittelbare Umfeld und Wohngebiet absehbar seien (sog. Trading-Down-Effekt), ist nicht zu beanstanden. Diese Begründung hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.

14

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche und gebotene überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt auch, dass die ergangene Verfügung sich im gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, so dass insoweit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung der Vorrang vor dem Wunsch der Antragstellerin zu 2) gebührt, einstweilen noch vom Vollzug verschont zu bleiben.

15

Die Antragsgegnerin hat die Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu Recht auf § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Nutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen, untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen hier vor.

16

Wird die beanstandete Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, so ist die Bauaufsichtsbehörde unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigt werden kann, gemäß § 81 Satz 1 LBauO zur Untersagung berechtigt (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, ESOVGRP und DVBl. 2007, 453).

17

Vorliegend liegt keine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung der Wohnungen Nrn. 1, 2, 3, 12, 14, 16, 17 und 18 in dem Anwesen A. in Ludwigshafen/Rh. vor. Die erstmalige Nutzung dieser Wohnungen zu Prostitutionszwecken stellt gegenüber der bisherigen Wohnnutzung eine nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil für eine derartige Nutzung andere bauplanungsrechtlichen Vorgaben als für eine reine Wohnnutzung gelten. Die für eine Nutzungsuntersagung ausreichende formelle Illegalität ist damit gegeben.

18

Es bestand auch Anlass zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung, weil die Ausübung der Prostitution in dem Gebäude mit verschiedenen Prostituierten festgestellt worden ist, was von der Antragstellerin zu 2) nicht bestritten wird.

19

Die angefochtene Verfügung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Genehmigungsfähigkeit der beanstandeten Nutzung ist nämlich nicht offensichtlich. Die Annahme der Antragsgegnerin, die vorliegende Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, ist nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu beanstanden.

20

Aufgrund der Einstufung der näheren Umgebung des Anwesens A. in Ludwigshafen/Rh. als Mischgebiet gemäß § 6 BaunutzungsverordnungBauNVO –, wogegen die Antragstellerin zu 2) keine Einwände erhebt, ist die in Rede stehende Nutzung unzulässig.

21

Bei einer Einordnung der Nutzung von Räumen zum Zwecke der Prostitutionsausübung als Vergnügungsstätte (vgl. zum Meinungsstand: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a BauNVO, Rn. 58a [S.27, 27a]) würde die ausgeübte Nutzung dem Charakter eines Mischgebietes (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8a BauNVO) widersprechen. Das Vorhaben wäre danach nicht genehmigungsfähig.

22

Soweit Nutzungen von Räumen zu Prostitutionszwecken bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 4 B 137/95 –, juris; VGH BW, Urteil vom 13. Februar 1998 – 5 S 2570/96 –, juris und NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage ihrer Zulässigkeit in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft („milieubedingte Unruhe“) eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (so OVG RP, a.a.O.).

23

Ein Fall der Wohnungsprostitution liegt allerdings nur dann vor, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgehen, auch wohnen (VGH BW, a.a.O). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2) lässt sich eine Nutzung der fraglichen Wohnungen durch die Prostituierten zu Wohnzwecken entnehmen.

24

Im vorliegenden Fall ist von einer bordellähnlichen Nutzung auszugehen.

25

Entscheidend ist insoweit allein, ob die Prostitutionsausübung in einem Gebäude einen solchen Umfang hat, dass die Prostitutionsausübung diesem sein Gepräge gibt. Im vorliegenden Fall besteht daran für die Kammer kein ernsthafter Zweifel angesichts des Umstandes, dass acht von 60 Wohnungen unstreitig Prostituierten überlassen werden und das Anwesen A. in Ludwigshafen/Rh. seit Jahren unter anderem durch Anzeigen im Internet ( www. … ) als Ort der Prostitutionsausübung bekannt ist. Das Anwesen tritt deshalb offenkundig jedenfalls als bordellähnlicher Betrieb nach außen in Erscheinung und stellt sich als Anlaufstelle dar, die Freier in größerer Zahl anzieht.

26

Wenn auch der Anteil der Prostituierten in dem Anwesen nach Personenzahl und Wohnungsfläche nicht überwiegt, so bedeutet dies nicht, dass keine bordellähnliche Prostitution vorliegt. Denn auch ein nur teilweise zur Prostitutionsausübung genutztes Gebäude kann als solcher Betrieb angesehen werden, wenn ihm die Prostitutionstätigkeit sein Gepräge gibt. Ein solches Gepräge kann ein Gebäude insbesondere durch nach außen wahrnehmbare Hinweise auf den Verwendungszweck (z. B. Rotlicht) erhalten. Dieses Gepräge kann aber auch durch die innere Struktur oder die Organisationsformen der Prostitutionsausübung entstehen. Das Vorhandensein mehrerer Prostituierter zur Anbahnung von Kontakten mit Kunden oder zu ihrer Betreuung zur Verfügung stehender Räume kann für einen bordellähnlichen Charakter eines Hauses ebenso sprechen wie die gemeinschaftliche Werbung mehrerer im Hause tätiger Prostituierter in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet. Einem außenstehenden Beobachter kann dadurch der Eindruck vermittelt werden, es handele sich um einen unter gemeinsamer Leitung stehenden Betrieb oder dort finde eine aufeinander abgestimmte Tätigkeit mehrerer Prostituierter statt (siehe HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 – 11 UE 2954/86 –, juris, Rn. 36).

27

Diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewandt lässt sich feststellen, dass in dem Anwesen A. in Ludwigshafen/Rh. die Prostitution in bordellähnlicher Form betrieben wird. Acht der 60 Wohnungen, mithin 13 % der Wohnungen, werden unstreitig zu Prostitutionszwecken genutzt. Drei Wohnungen, nämlich die von ein und derselben Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) C. D. und E. F. angemieteten Wohnungen mit den Nrn. 1-3, sind mittels Durchgänge miteinander verbunden und dort bieten nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin vier Prostituierte, organisiert von ein und derselben Person (Frau G.), ihren Körper zu Prostitutionszwecken an. Die dargebotenen Dienste werden auf einer einschlägigen Internetseite unter „...“ seit längerer Zeit beworben, wie die Antragsgegnerin festgestellt hat. Bei diesen Wohnungen kann es somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass in ihnen ein bordellähnlicher Betrieb existiert.

28

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 14 „...“, von derselben GbR wie die Nrn. 1-3 angemietet, findet die gleiche Bewerbung statt. Für diese Wohnung haben laut in den Akten befindlichen Internetausdrucken fünf wechselnde Prostituierte ihre Dienste angeboten.

29

Schließlich bieten sich in den Wohnungen Nrn. 16-18, die denselben Mieter H. haben, wechselnde Prostituierte an. Auch für die Wohnung Nr. 12 lässt sich die Nutzung durch verschiedene Prostituierte feststellen, die auf derselben Internetseite unter A. „...“ für sich werben.

30

Außerdem ergibt sich aus den Anzeigen für die Etablissements ein ständiger Wechsel der beworbenen Prostituierten, auf den durch den Zusatz „News“ speziell hingewiesen wird. So stellt sich nicht nur das Angebot hinsichtlich der angebotenen Dienste als vielfältig dar, sondern es ist auch für Abwechslung hinsichtlich der Prostituierten gesorgt.

31

Eine Gesamtschau aller dieser Umstände vermittelt einem außenstehenden Beobachter damit den Eindruck, dass in dem Gebäude A. der Prostitution in bordellähnlicher Weise nachgegangen wird. Eine Differenzierung nach den einzelnen Wohnungen wird ein Außenstehender angesichts dieser Gegebenheiten dabei nicht vornehmen.

32

Diese bordellähnliche Nutzung der Wohnungen wäre angesichts des Mischgebietscharakters der näheren Umgebung nicht genehmigungsfähig, da die mit einer solchen Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) zu einer das Wohnen im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störenden Nutzung führen (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, juris, Rn. 10 m. w. Nachw.). Erfahrungen der Bauaufsicht in vergleichbaren Fällen belegen zudem, dass es nicht selten zu Belästigungen (wie Lärm im Treppenhaus durch unzufriedene oder alkoholisierte Freier, Klingeln an der falschen Wohnungstür, usw.) kommt, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen. Hierzu dürften im vorliegenden Fall auch die immer wieder durchgeführten Besichtigungen, Erhebungen, Durchsuchungen und anderes durch die Polizei, die Feuerwehr, das Finanzamt, das Ordnungsamt und das Bauamt (siehe insoweit Schriftsatz der Antragstellerin zu 2) vom 26. Januar 2009) zählen.

33

Die Beschwerden von Nachbarn an die Bauaufsichtsbehörde und den Ortsvorsteher über von den hier in Rede stehenden Etablissements verursachte Störungen bestätigen diese Erfahrungen für den konkreten Fall. Die Kammer hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass es tatsächlich zu den von der Antragsgegnerin geschilderten Beschwerden bei den genannten Stellen gekommen ist. Der Umstand, dass sich keine Wohnungseigentümer bei der Antragstellerin zu 2) oder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen der Prostitutionsausübung im Wohngebäude beschwert haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsgegnerin nicht.

34

Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in Baugebieten regelt, werden auch nicht durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) ausgehebelt. Dieses Gesetz verfolgt nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte allein bestimmte zivil-, sozialversicherungs- sowie strafrechtliche Ziele, ohne bisher bestehende gesetzgeberische Wertungen zu verändern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 8 B 11983/03.OVG –, ESOVGRP und BauR 2004, 644; Armbrüster, Zivilrechtliche Folgen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, NJW 2002, S. 2763 ff.).

35

Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen, gegen die Nutzung der Wohnungen zu Prostitutionszwecken vorzugehen, zudem in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen, insbesondere dürfte sie ihr Recht zum Einschreiten nicht verwirkt haben.

36

Gemäß § 59 Abs. 1 LBauO hat die Bauaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie handelt daher grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diesem gesetzlichen Auftrag folgt und gemäß § 81 LBauO die Nutzung einer formell baurechtswidrigen Anlage untersagt. Es liegen auch keine Gründe vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen.

37

Zunächst ist bereits fraglich, ob (bau)polizeiliche und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt nämlich im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulassen dürfte. So führt der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 1. April 2008 – 10 S 1388/06 –, juris, Rn. 50) aus:

38

„Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).“

39

Selbst wenn man sich dieser Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht anschließt, so entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass selbst die längere Duldung einer illegalen Nutzung einer baulichen Anlage keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Betroffenen begründet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die zuständige Behörde über das bloße Untätigbleiben hinaus durch besonderes Verhalten dem Eigentümer oder Nutzer der baulichen Anlage Veranlassung zu der Annahme gegeben hätte, sie wolle von einer Nutzungsuntersagung absehen und dieser im Vertrauen darauf Vermögensdispositionen getroffen hätte, die nur mit unzumutbarem Aufwand rückgängig zu machen wären (ständige Rechtsprechung des OVG RP seit dem Urteil vom 13. Dezember 1979 – 1 A 68/77.OVG –, ESOVGRP = AS 15, 324). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

40

Zwar trägt die Antragstellerin zu 2) vor, es habe 1995 und 2000 Polizei-Razzien und Wohnungsdurchsuchungen anderer Behörden wegen der hier seit Anfang der 1990er Jahre stattfindenden Wohnungsnutzung zu Prostitutionszwecken gegeben und die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der Fakten bis zu der streitgegenständlichen Verfügung nichts gegen diese Art der Wohnungsnutzungen unternommen. Bereits das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 an die Antragstellerin zu 2) belegt aber ein Tätigwerden der Antragsgegnerin im Jahre 1995, das dazu geführt hatte, dass die Antragstellerin zu 2) durch Kündigung der für die Wohnungen Nrn.1-3 geschlossenen Mietverträge eine – vorübergehende – Aufgabe der Prostitutionsausübung erreichte. Selbst wenn man den Zeitraum von 1995 bis heute für ausreichend lang erachtete, so wäre dennoch kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin begründet. Denn sie hat nicht vorgetragen, welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf das behauptete Untätigbleiben der Antragsgegnerin getroffen habe und welche Vermögensnachteile sie als Haus- und Mietverwalterin durch das nunmehrige Tätigwerden der Antragsgegnerin treffen würden. Solche Vermögensdispositionen und Vermögensnachteile sind bezogen auf die Antragstellerin zu 2) auch für das Gericht nicht ersichtlich.

41

Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste die Kammer auch keine weiteren Behördenakten, nämlich diejenigen aus dem Jahr 1995 (Az. 10082-95) anfordern. Weitere Bauakten, die ein Untätiggewesensein der Antragsgegnerin im Übrigen belegen sollen, soweit solche überhaupt existieren können, mussten danach ebenfalls nicht angefordert werden.

42

Die vorliegenden Verwaltungsakten, in die der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) Einsicht genommen hat, sowie die weiteren seitens der Antragsgegnerin vorgelegten und der Antragstellerin zu 2) überlassenen Unterlagen waren für eine effektive Wahrnehmung ihrer Interessen ausreichend. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich eines aus Verwirkung oder einer Duldung herzuleitenden Vertrauensschutzes nur auf ein Verhalten der Antragsgegnerin ihr gegenüber berufen kann. Dieses müsste sie jedoch aus eigener Kenntnis vortragen können. Denn sie war, wie der Vorgang aus dem Jahre 1995 zeigt, bereits damals in ihrer heutigen Funktion für das Anwesen A. in Ludwigshafen/Rh. tätig.

43

Da gegen das angedrohte Zwangsgeld keine Einwände erhoben werden und insoweit kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gestellt wurde, erübrigen sich hierzu Ausführungen.

44

Die Anträge waren somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

45

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat hierbei zunächst achtmal die Hälfte des Regelstreitwerts (siehe Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 – NVwZ 2004, 1327 –) in Ansatz gebracht, da die Nutzung von acht Wohnungen in Rede steht. Da die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) den Bescheid der Antragsgegnerin nicht als Rechtsgemeinschaft bekämpfen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs), war dieser Wert dann zweimal zu berücksichtigen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2005 - V ZB 32/05

bei uns veröffentlicht am 02.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/05 vom 2. Juni 2005 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 10 Abs. 1 a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des ge

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Tenor Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/05
vom
2. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht,
wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle
Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung
über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung
zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt
ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt,
denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband,
sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag
für ungültig zu erklären.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - LG München I
AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe:


I.


Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wi rtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere
Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden : ODBG) am 22. September 1976 einen "Individualvertrag". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veran schlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren
146.465 DM für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die Fußgängerebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde abgelehnt , die ursprüngliche Beschlußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben be antragt, den Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ 2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und für den Woh-
nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären. Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist de r Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklärung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6 d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die Wohnungseigentümer , die den Vertrag vom 22. September 1976 abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N. straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach
der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger /Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u. Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer /Briesemeister, WEG, 9. Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker /Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die Eigentumswohnung , 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren sich in der Literatur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421 ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly, WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls
mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100; ähnlich MünchKommBGB /Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft als einem überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht aber dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO, Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des WEG mit "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.; Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM 2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43; Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigent ümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende Anwendbar-
keit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das Ver hältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt, aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002, 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund (Schwörer, NZM 2002, 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO, S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähn-
lich Pauly, WuM 2002, 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29; Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene Satzung , die Gemeinschaftsordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062; Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741 ff. hinaus und nähert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegenheiten , insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich
gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung von Beschlüssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organ e, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17; ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit de r in § 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grun-
des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnung seigentümergemeinschaft sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem französischen "Syndikus" oder dem italienischen "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Lieferanten , beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten, ist das Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (Briesemeister , NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gemein-
schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i. e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR 2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).

b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher F orderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durch-
setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft , wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst Forderungsinhaberin.

c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).

d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin anerkannt , daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34; Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172). Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181 ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber begründen , was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lösung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein Kündigungsrecht vereinbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungs-
modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach § 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE 1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.

a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-
mieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).

b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben, müssen erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, d aß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1, 14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421). Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-
nungseigentümern ausgehandelter Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB bedarf es zur Willensbildung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt. Ähnliches g ilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63, 1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente ver schiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl. Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann, Die Wohnungseigentümergemeinschaft , 1986, PiG 22, S. 210 f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen , und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei nschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) – scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998; Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband
also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858; Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der Verband Träger der Rechte und Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigen tümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos.
Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn. 2). Darüber hinaus können die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen.

c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel, NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt. v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli 1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR 3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen Beschluß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten , haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei ein-
zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entspr echende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87, NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO, § 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89), ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die Wohnungseigentümer "hinter dem Verband verstecken" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht e ntgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597) keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-
durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt, aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft , etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer , im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung die Willensbil-
dung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR 149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65; Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003, Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39; MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).

IV.


Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z. B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch , persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen
griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen Beschluß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR 1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3 u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR
1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlußfassung abändern können, nicht entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen . Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklärung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt werden , als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).

V.

1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47Satz 1 WEG. Sie den Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Erstellung eines Sanierungsplans zur Verhinderung weiterer Salzeintragungen in den Boden und das Grundwasser durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Kaliabraumhalde.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten von 1922/23 bis zur Einstellung des Betriebes im Jahre 1973 in dem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Buggingen im Rheintal Kalisalze ab. Seit 1923 wurden bei der Produktion anfallende salzhaltige Reststoffe beim Schacht I/II auf Halde abgelagert. Eine Untergrundbefestigung besteht nicht. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser eingetragen. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile besteht sie aber zu 80 v.H. aus Steinsalz und hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.
Erste Betreiberin war die Gewerkschaft B.. Mit Beschluss der Gewerkenversammlung vom 23.11.1970 wurde die Gewerkschaft B. gemäß §§ 63 ff. des Umwandlungsgesetzes in die Firma K. GmbH umgewandelt. Alleingesellschafterin war seinerzeit die Firma K. und S. GmbH, …. Letztere übernahm mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 die Firma K. … GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Am 27.08.1971 erfolgte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (...). Im Jahr 1972 wurde das Vermögen der Aktiengesellschaft auf die Aktionärin S. AG übertragen. Noch im Jahr 1972 wurde deren Änderung in K. und S. AG, K., beschlossen. Am 09.03.1994 entstand aus dieser unter Änderung von Firma und Sitz die K. und S. Beteiligungs AG; letztere hat zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage auf die Klägerin umfirmiert.
Der Betrieb des Bergwerks wurde zum 30.04.1973 eingestellt. Am 13.09.1973 wurde dem zuständigen Landesbergamt die Stilllegung des Betriebs unter Vorlegung eines Abschlussbetriebsplanes angekündigt. Mit Verfügung vom 20.08.1974 ließ das Landesbergamt den Abschlussbetriebsplan unter Bedingungen und Auflagen zu. Bezüglich der Niederschlagsversickerung enthält der Abschlussbetriebsplan keine besonderen Bestimmungen. Unter dem Punkt 3.6 Halden befindet sich lediglich folgende Passage: „Am unteren Böschungsteil der am Schacht I/II befindlichen Halde wurden eine Anzahl von Stauden und Sträuchern gepflanzt, die eine teilweise bereits eingetretene Selbstbegrünung unterstützen sollen. Am oberen Teil der Halde muss die im Laufe der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden.“ In der Folgezeit wurde das ehemalige Bergwerksgelände an verschiedene private Eigentümer veräußert; die heutigen Eigentümer des Haldengeländes erwarben es im Jahre 1985. Am Haldenkörper wurden teilweise Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen. Das ehemalige Bergwerksgelände wurde teilweise bebaut. Am 13.07.1988 wurde das Bergwerk aus der Bergaufsicht entlassen.
Das Problem des Salzeintrags in den Boden war den zuständigen Behörden und der Betreiberin des Bergwerks im Grundsatz bereits seit Ende der 60-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bekannt. Dabei lag jedoch das Augenmerk vornehmlich auf einer nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände eingeleitet worden waren, sowie vorübergehend auch auf der „Heitersheimer Halde“ bei Schacht III. Der Umfang der Salzeintragung durch die Halde und die dadurch entstehende massive Belastung gerade des nicht bodennahen Grundwassers wurden jedoch erst gegen Ende der achtziger Jahre im Zuge einer historischen Erkundung bekannt. Im Jahre 1991 wurden von behördlicher Seite in der Nähe der Halde zwei Grundwassermessstellen in 31 und 42 m Tiefe angelegt. Die im Abstrom der Halde gelegene Messstelle A wies bei Beprobungen im Jahre 1991 einen Wert von 1220 mg/l Chlorid, 1996 von 1122 mg/l und 1999 von 1094 mg/l Chlorid auf. Teilweise wurden sogar höhere Werte gemessen.
Mit Bescheid vom 19.02.1999 verpflichtete der Beklagte die K. und ... Beteiligungs-AG zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die Grundwasseruntersuchungen sollten eine halbjährige Beprobung einer bereits bestehenden Grundwassermessstelle auf die Parameter Natrium, Kalium und Chlor beinhalten (Ziffer 6). Für den Sanierungsplan wurden einzelne Erörterungspunkte und technische Maßstäbe vorgegeben. Das Landratsamt führte zur Begründung seines Bescheides aus: Die K. und ... Beteiligungs-AG sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergwerksbetreiberin für die von der Halde ausgehende Grundwassergefährdung polizeirechtlich verantwortlich. Rechtsgrundlage seien die §§ 22, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes. Die Kali- und Salz Beteiligungs-AG habe durch die Haldenablagerung die Grundwassergefahr verursacht. Die bergrechtliche Genehmigung des Kaliabbaus stünde der Inanspruchnahme nicht entgegen, da die Genehmigung nur insoweit Legalisierungswirkung entfalten könne, als eine Gefährdung aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik absehbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bergrechtliche Abschlussbetriebsplan stelle keine abschließende Regelung dar, die die Heranziehung als Handlungsstörerin hindere. Eine Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht in Frage.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 zurück. Dabei stützte es die angeordneten Maßnahmen auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz und führte weiter aus, das Bundesberggesetz sei nach der Entlassung aus der Bergaufsicht nicht anwendbar.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 03.04.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Aufhebung des Bescheids (ausgenommen dessen Ziffer 6) sowie des Widerspruchsbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Haldenablagerung sei durch die jeweiligen bergrechtlichen Betriebspläne genehmigt gewesen und auch durch den Abschlussbetriebsplan genehmigt worden. Durch dieses behördlich genehmigte Verhalten habe sie die polizeiliche Gefahrengrenze daher nicht überschritten; eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin komme somit nicht in Betracht. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug, weil der räumliche Geltungsbereich für den Sanierungsplan nicht erkennbar sei. Im Übrigen habe die Behörde die Möglichkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, verwirkt, weil sie trotz Kenntnis der Salzeintragung die genannten Genehmigungen erteilt und die Klägerin über Jahre nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgetragen, das Bundesberggesetz sei nicht mehr anwendbar, nachdem das Werk Buggingen am 13.07.1988 aus der Bergaufsicht entlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme seien die §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1, 2 BBodSchG, wonach die Klägerin auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firmen, die die Kalihalde betrieben hätten, in Anspruch genommen werden könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, und die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Schließlich kämen weder dem Betriebs- noch dem Abschlussbetriebsplan legalisierende Wirkung zu. Auch könne die Klägerin für sich weder das Rechtsinstitut der Verwirkung noch das der Verjährung in Anspruch nehmen, da in beiden Fällen ordnungsrechtliche Pflichten nicht Gegenstand eines Rechts- oder Anspruchsverlustes sein könnten.
10 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. Die Anordnungen des Landratsamtes seien durch die Widerspruchsbehörde zutreffend auf das nunmehr in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz gestützt worden. Die Kalihalde Buggingen sei eine Altlast. Die Klägerin sei zu Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verursacher der Ablagerungen in Anspruch genommen worden. Eine Legalisierung der Zustände durch die Entlassung aus der Bergaufsicht sei ebenso wenig eingetreten wie der Anspruch verwirkt worden sei.
11 
Der Senat hat auf die zugelassene Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22.02.2005 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und auf den uneingeschränkten Aufhebungsantrag der Klägerin den Bescheid des Landratsamtes (einschließlich dessen Ziffer 6) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vor August 1972 scheide eine direkte Verursachung durch die Klägerin aus. Die Verursachungsbeiträge der infolge der Vermögensübernahme erloschenen früheren Bergwerksbetreiberin könnten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht zugerechnet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasse zwar auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten seien. Ihre gebotene verfassungskonforme Auslegung schließe aber jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der 1980er Jahre aus. Da die Gesamtrechtsnachfolge bereits 1972 abgeschlossen gewesen sei, liege eine "echte" Rückwirkung vor, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme hier allenfalls eine unklare und verworrene Rechtslage in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden könne, sei umstritten. Eine unklare Rechtslage hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten könne allerdings erst ab Mitte der 1980er Jahre angenommen werden, als die Altlastenproblematik an Aktualität gewonnen habe. Bei verschiedenen Anlagebetreibern, die nacheinander tätig geworden seien, könne zwar auch derjenige zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe. Der angefochtene Bescheid sei aber deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die gesamte Zeit der Haldenbeschickung zugrunde gelegt habe.
12 
Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.03.2006 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes zur Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchten auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung und verstießen auch nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
13 
Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend und vertiefend noch vor: Zwar lasse sich heute nicht mehr exakt feststellen, wann aus dem auf der Halde gelagerten Material so viel Salz in den Untergrund gelangt sei, dass die wasserrechtliche Gefahrenschwelle überschritten gewesen sei. Es spreche aber Vieles dafür, dass dies bereits vor dem Zweiten Weltkrieg der Fall gewesen sei. Eine förmliche Genehmigung für die Anlage und den Betrieb des Bergwerks sei nicht auffindbar. Eine solche Entscheidung sei in den maßgeblichen Vorschriften des Berggesetzes vom 22.06.1890 auch nicht vorgesehen gewesen. § 61 BadBergG habe lediglich vorgesehen, dass der Bergwerksbesitzer verpflichtet gewesen sei, der Bergbehörde von der beabsichtigen Inbetriebsetzung vorher Anzeige zu machen. Nach § 62 BadBergG habe die Bergbehörde verlangen können, dass der Bergwerksbesitzer einen Betriebsplan vorzulegen habe, der dann von der Bergbehörde gemäß § 62 Abs. 2 BadBergG auf die in § 147 BadBergG festgelegten polizeilichen Gesichtspunkte zu prüfen gewesen sei. § 63 BadBergG habe schließlich bestimmt, dass der Bergwerksbesitzer zur Ausführung des Betriebsplans befugt gewesen sei, wenn die Bergbehörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage des verlangten Betriebsplans Einspruch gegen denselben erhoben habe. Der Senat habe auf die Rechtsprechung des 1. Senats verwiesen, wonach es zweifelhaft sei, ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze der Legalisierungswirkung auf bergrechtliche Zulassungen von Betriebsplänen (noch dazu nach altem Recht) anwendbar seien. Der 1. Senat habe auf die erhöhten Gefahren hingewiesen, die mit Betriebshandlungen des Bergbaus, die in die Erdkruste eingriffen, verbunden seien. Es könne dahinstehen, ob diese Erwägungen über die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus zuträfen. Bei zahlreichen Anlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürften, sei das Gefährdungspotential sicher nicht geringer. In jedem Fall beschränke sich die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus auf die unterirdischen Bergbauanlagen. Es sei hingegen nichts dafür ersichtlich, dass auch die beim Bergbau zwangsläufig anfallenden Halden, in denen das Abraummaterial abgelagert werde, ein außergewöhnliches Gefährdungspotential in sich bergen würden. Dass es nicht gerechtfertigt sei, bei Abraumhalden des Bergbaus von vornherein eine Legalisierungswirkung auch hinsichtlich der Halde abzulehnen, ergebe sich schon daraus, dass eine Legalisierungswirkung unbestritten dann gegeben wäre, wenn eine solche Halde nicht unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk, sondern unabhängig davon angelegt würde. Es handele sich dann um eine Aufschüttung, die nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig wäre. Einer Baugenehmigung käme aber eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann zusätzliche Anforderungen an das Bauvorhaben gestellt werden könnten, wenn die von dem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für öffentliche Belange nicht vorhersehbar gewesen seien. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 58 Abs. 6 LBO. Es könnte dann aber für die Frage der Legalisierungswirkung einer Genehmigung keinen Unterschied machen, ob eine Halde im Zusammenhang mit einem Bergbauvorhaben zugelassen werde oder aber isoliert baurechtlich genehmigt werde. Der Senat habe darauf abgestellt, dass eine Legalisierungswirkung nur eintreten könne, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet habe. Der Senat wolle sich damit vermutlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, wonach eine immissionsschutzrechtliche bzw. gewerberechtliche Anzeige keine Legalisierungswirkung entfalte. Soweit aus den Akten ersichtlich, sei im vorliegenden Fall keine förmliche Anzeige der Inbetriebnahme nach § 61 BadBergG erfolgt. Vielmehr sei das Bergwerk vermutlich aufgrund der Konzessionen, die zunächst Herrn Dr. E. am 04.04.1916 erteilt worden und dann von den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 übernommen worden seien, betrieben worden. In den Konzessionsurkunden sei ausdrücklich festgehalten, dass der Schacht innerhalb von sechs Jahren angelegt und die Förderung von Kali innerhalb von weiteren vier Jahren aufgenommen werden müsse. Ferner sei den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 das Gewinnungsrecht eingeräumt worden. Die Erteilung der Konzessionen und des Gewinnungsrechts mit der Verpflichtung, das Bergwerk anzulegen und zu betreiben, habe eine förmliche Anzeige der Betriebsaufnahme überflüssig gemacht, zumal die Gewerkschaften B. und ... die einzelnen Maßnahmen zur Aufnahme der Kaliproduktion, insbesondere die Anlage des Schachts, laufend angezeigt hätten. In den Akten des Regierungspräsidiums Freiburg befinde sich ein Übersichtsplan des Kalibergwerks vom 12.08.1926, in dem auch die Halde eingetragen sei. Dieser Plan sei vom Badischen Revisions-Verein am 04.09.1926 für zulässig befunden worden. Bei einer Gesamtschau aller dieser dargestellten behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kalibergwerk Buggingen müsse davon ausgegangen werden, dass das Kalibergwerk nicht nur mit Kenntnis, sondern mit Zustimmung der damaligen Bergbehörden eingerichtet und betrieben worden sei, also ein genehmigtes Vorhaben darstelle. Dieser Genehmigung komme eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass die bereits damals erkennbaren Beeinträchtigungen öffentlicher Belange von der Legalisierung erfasst worden seien und somit nicht rechtswidrig seien. Aus diesem Grund könne auch keine ordnungsrechtliche Verfügung ergehen. Die Genehmigung beziehe sich nicht nur auf das eigentliche Bergwerk, sondern ebenso auch auf die damit zwangsläufig verbundene Anlage einer Halde für das Abraummaterial. Es komme hinzu, dass das Bergamt Freiburg am 29.08.1941 einen Lageplan, der auch die Halde wiedergegeben habe, mit dem Vermerk „Bergpolizeilich geprüft“ versehen habe. Die Legalisierungswirkung einer Zulassungsentscheidung trete allerdings nur im Rahmen des Gegenstands, Inhalts und Umfangs der konkreten Regelungen des Genehmigungsbescheids ein. Die konkludente Zulassung eines Bergwerks nach dem Badischen Berggesetz habe insoweit eine Legalisierungswirkung, als die Prüfungskompetenz der Bergbehörde gereicht habe. Diese habe nach den §§ 62 Abs. 2, 147 BadBergG u.a. zu prüfen gehabt, ob das Bergwerk gemeinschädliche Einwirkungen zur Folge haben würde. Eine Gemeinschädlichkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundwasser beeinträchtigt werde. Das Badische Bergamt wäre somit verpflichtet gewesen, bei einer Prüfung der vom damaligen Betreiber eingereichten Pläne der Frage nachzugehen, ob durch die mit einem Bergwerk zwangsläufig verbundenen Aufschüttungen einer Halde eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität eintreten könne. Es sei auch damals bekannt gewesen, dass eine Zuführung von Salz in das Grundwasser die Nutzung des Grundwassers und damit das Trinkwasser beeinträchtigen und sogar unmöglich machen könne. Dass dieser Erkenntnis im Rahmen der konkludenten Genehmigung des Kaliabbaus keine Bedeutung beigemessen worden sei, habe nichts daran geändert, dass die von einer Abraumhalde ausgehende Gefährdung des Grundwassers Gegenstand der Zulassungsentscheidung gewesen sei und daher auch an der Legalisierungswirkung teilnehmen müsse. Bei der Frage, ob der Zulassungsentscheidung eine Legalisierungswirkung zukomme, könne der Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG nicht außer Betracht bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zulassung eines Bergwerks nach den Bestimmungen des früheren Badischen Berggesetzes keine Legalisierungswirkung entfaltet habe, könne dies für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem dadurch begründeten verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht mehr gelten. Es sei nämlich für den Betreiber eines Bergwerks, der außerordentlich hohe Kapitalinvestitionen vornehmen müsse, schlechterdings unzumutbar, diese Investitionen ohne eine gesicherte Rechtsposition vorzunehmen. Daher müsse das Badische Berggesetz wegen Art. 14 GG nunmehr so ausgelegt werden, dass der Betreiber eines Bergwerks vor nachträglichen Anforderungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien, geschützt sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass vorkonstitutionelle Vorschriften durch Art. 14 GG eine inhaltliche Anreicherung erfahren könnten, wenn sie nur so verfassungskonform seien. Eine Legalisierungswirkung ergebe sich ferner aus dem Abschlussbetriebsplan vom 30.11.1973, der vom Landesbergamt am 10.04.1974 zugelassen worden sei. Auch in Bezug auf den Abschlussbetriebsplan werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings angenommen, dass ihm keine Legalisierungswirkung zukomme. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Revisionsurteil ausgeführt, es sei kaum anzunehmen, dass nach dem Inhalt des Abschlussbetriebsplans die bis dahin aufgeschüttete Halde gebilligt und damit legalisiert worden sein könnte. Diese Einschätzung gehe wohl davon aus, dass im Abschlussbetriebsplan die Halde nur unter Ziff. 3.6 erwähnt worden sei, wobei es im Wesentlichen nur um die Demontage der Seilbahn und Bepflanzung des Haldengeländes gegangen sei. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch die aus der Halde ausgeschwemmten Salze werde nicht angesprochen. Hierauf komme es aber auch nicht an. Für den Umfang der Legalisierungswirkung sei nicht entscheidend, was die Behörde tatsächlich geprüft habe, es komme vielmehr ausschließlich darauf an, was sie hätte prüfen müssen. Zu dem von der Bergbehörde bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zu untersuchenden Prüfprogramm habe u.a. die Frage gezählt, ob von dem stillgelegten Bergewerk gemeinschädliche Einwirkungen ausgingen. Einwirkungen auf das Grundwasser seien gemeinschädliche Einwirkungen. Der Abschlussbetriebsplan diene zwar einerseits dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Beendigung des Bergbaus und dem Ausschluss vor Folgeschäden. Das Bergrecht sei aber inzwischen nicht mehr ein reines Ordnungsrecht, sondern Wirtschaftsverwaltungsrecht und habe dementsprechend auch die Belange des Bergbaubetriebs zu berücksichtigen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse an der verbindlichen Klärung, welche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nach der Einstellung des Bergbaubetriebs getroffen werden müssten. Zumindest insoweit diene der Abschlussbetriebsplan auch den Belangen des Bergbauunternehmens. Soweit es um bekannte schädliche Auswirkungen der Bergbauanlage gehe, müssten die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Soweit es sich dagegen um schädliche Auswirkungen handele, die bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans nicht gesehen worden seien und auch nicht hätten gesehen werden können, könnten nachträgliche Anordnungen erfolgen. In dem Abschlussbetriebsplan sei zwar in Bezug auf eine Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz, das aus der Halde ausgeschwemmt werde, keine spezielle Regelung getroffen. Das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung sei der Bergbehörde aber spätestens seit 1970 bekannt gewesen. Am 12.10.1970 habe das Bergamt nämlich dem Geologischen Landesamt seine Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen mitgeteilt. Am 12.11.1970 habe dann eine gemeinsame Besprechung von Gewerkschaft B., dem Geologischen Landesamt und dem Bergamt stattgefunden. Das Problem der Grundwasserverunreinigung durch Salzeintrag hätte also im Abschlussbetriebsplan geregelt werden können und hätte auch daher geregelt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, könne nicht dazu führen, dass nunmehr eine auf das Bodenschutzgesetz gestützte Sanierungsanordnung erfolge.
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Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Salzeintrag in den Boden bereits seinerzeit erfolgt sei, als auch die Behörden die Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung durch die Abraumhalde nicht erkannt hätten. Erst recht könne man von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin nicht erwarten, dass sie klüger als die zuständigen Behörden seien. So sei im Abschlussbetriebsplan in Bezug auf die Halde lediglich vorgesehen gewesen, dass die Seilbahntürme und Betonfundamente zu entfernen seien und die Halde, soweit möglich, zu bepflanzen sei. Das Geologische Landesamt habe in einem Vermerk vom 25.05.1979 festgelegt, dass die Halde keine Gefahr darstelle. Das Geologische Landesamt habe sodann in der Besprechung vom 06.11.1979 ebenfalls festgestellt, dass die erhöhten Chloridwerte unbedenklich seien. Dies habe dazu geführt, dass über Jahre hinweg keine weiteren Untersuchungen über den Salzeintrag der Halde in das Grundwasser stattgefunden hätten. Das Geologische Landesamt habe noch mit Schreiben vom 23.11.1988 an das Regierungspräsidium Freiburg festgestellt, dass die Halde des Kalibergwerks Buggingen ungefährlich sei. Erst längere Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks hätten intensivere Untersuchungen über eine Grundwasserbeeinträchtigung stattgefunden. Sie habe den Kalibergbauabbau nur in der Zeit von 1970 bis 1973 betrieben und daher nur einen untergeordneten Beitrag zur Gefährdung des Grundwassers geleistet. Insbesondere sei die Gefahrenschwelle schon mehrere Jahrzehnte vor der Übernahme des Kalibergwerks überschritten worden. Es sei daher unverhältnismäßig, wenn ausschließlich sie für Maßnahmen des Bodenschutzes in Anspruch genommen werde. Zwar gehe es im vorliegenden Verfahren nur um die Durchführung einer Sondierungsbohrung sowie um die Erstellung eines Sanierungsplans und noch nicht um die wesentlich aufwändigere Sanierung der Halde. Aber auch die bereits jetzt in dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien nur dann verhältnismäßig, wenn es überhaupt einen Sinn mache, isoliert die Sanierung der Halde in Buggingen in Angriff zu nehmen, ohne zu prüfen, ob die Minimierung des Salzeintrags aus der Halde Buggingen die Grundwasserverhältnisse im Rheintal überhaupt nennenswert verbessern würden. Es müsse zunächst ein generelles Konzept zur Verminderung der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz im Bereich südlich des Kaiserstuhls entwickelt werden, bei dem auch der Salzeintrag aus dem Kalibergbau im Elsass nicht auch außer Betracht bleiben könne. Es sei insbesondere mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn gegenüber den wesentlich schwerwiegenderen Grundwasserbelastungen nördlich und nordwestlich von Fessenheim nicht eingeschritten werde, zumal die im Grundwasserabstrom der Halde Buggingen nächst gelegene Wassergewinnungsanlage, der Tiefbrunnen Unterfeld Ost, nach den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten nur eine unter dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l liegende Chloridbelastung aufweise. Schließlich könne sie sich darauf berufen, dass die Befugnisse der Behörde, eine Sanierung der Halde zu verlangen, verwirkt seien. Eine Verwirkung trete ein, wenn der Betroffene aufgrund des Verhaltens der Behörde nicht mehr damit rechnen müsse, dass diese gegen ihn vorgehen werde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Besprechung am 31.08.1977, an der der Präsident des Geologischen Landesamts, Vertreter der Forstdirektion Freiburg und Vertreter der Klägerin teilgenommen hätten, sei vereinbart worden, dass die Halde als Zeugnis bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land erhalten bleiben solle. Insoweit übereinstimmend damit sei in einem Protokoll einer Befragung der Halde vom 05.09.1978 nochmals festgehalten, dass die Halde unverändert erhalten bleiben solle. Es sei lediglich über die Möglichkeit einer Begrünung diskutiert worden. Schließlich sei in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium vom 23.11.1988 festgehalten, dass mit Gefahren i. S. des § 90 Abs. 2 BBergG nicht mehr zu rechnen sei. Die Halde sei im Hinblick auf den Chloridgehalt unbedenklich und nach der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 24.09.1979 sogar als schützenswertes Biotop einzustufen. Über die Einstufung der Halde als Biotop sei auch in der Presse berichtet worden. Auch in dem Bericht des Landesbergamts zur Entlassung aus der Bergaufsicht vom 13.07.1988 sei festgehalten, dass die Halde in Buggingen ein erhaltenswertes Biotop sei und die Oberfläche der Halde nicht verändert werden solle. Der Seite 9 des Berichts könne dann entnommen werden, dass der im Grundwasser gemessene erhöhte Chloridgehalt hygienisch unbedenklich sei. Selbst wenn die zuständigen Behörden nur die Halde Heitersheim sowie die nahe gelegene Kiesgrube im Blick gehabt hätten, so hätte sich ihnen das vergleichbare Gefahrenpotential der Halde Buggingen aufdrängen müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.10.2002 - 1 K 836/00 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 mit Ausnahme dessen Ziffer 6 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Im Hinblick auf die großen Mengen, die auf der Halde über Jahrzehnte hinweg abgelagert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass bereits vor 1973 schädliche Bodenverunreinigungen eingetreten seien. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, die Gefahrenschwelle sei vermutlich bereits vor dem Zweiten Weltkrieg überschritten worden. Nach den vorliegenden Zahlen müsse davon ausgegangen werden, dass nach 1950 vermutlich mehr Material auf der Halde abgelagert worden sei als zuvor. Die Gefahrenschwelle werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei einer tatsächlichen Verwirklichung einer Gefahr durch den Schadenseintritt überschritten, sondern bereits von dem Zeitpunkt an, ab dem eine Sachlage gegeben sei, die bei ungehindertem Geschehensablauf zum Schadenseintritt führe. Dabei sei in den Fällen, in denen hohe Rechtsgüter, wie die Sauberkeit des Grundwassers, gefährdet seien, die Gefahrenschwelle bereits überschritten, wenn der Schaden irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ohne dass der Schadenseintritt schon unmittelbar bevorstehen müsse. Im Falle der Halde Buggingen sei die Gefahrenschwelle somit überschritten gewesen, als die abgelagerte Menge Abbaumaterial ausgereicht habe, um durch Regen und Witterungseinflüsse früher oder später soviel Salz in das Grundwasser gelangen zu lassen, dass die Grenzwerte überschritten würden. Den bergrechtlichen Akten sei zwar nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese kritische Größe erreicht gewesen sei. Es stehe jedoch fest, dass dies während des Betriebs durch die Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen der Fall gewesen sei. Denn zum einen sei nach Einstellung des Bergbaus 1973 kein Abraum mehr auf der Halde abgelagert worden. Zum anderen sei aber ab 1989 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nachweisbar. Soweit die Gefahrenschwelle in den Jahren 1960 bis 1973 überschritten worden sei, habe eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bestanden. Danach dürfen Stoffe nur so gelagert und abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Das Betreiben einer Berghalde mit grundwassergefährdenden Stoffen stelle eine solche Ablagerung dar. Gleichzeitig ergebe sich eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 147 BadBergG, der in der gesamten Betriebszeit von 1922 bis 1973 anwendbar gewesen sei. § 147 BadBergG habe gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus verboten. Einwirkungen seien gemeinschädlich, wenn der Schaden, welcher der Gesamtheit durch den Bergbau erwachse, den Nutzen wesentlich überwiege. Die Gefahr einer Grundwasserversalzung durch die Halde habe den der Gesamtheit erwachsenen Nutzen überwogen. Die Bergbehörden wären somit nach § 149 BadBergG auch ermächtigt gewesen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Eine behördliche Genehmigung oder ein Betriebsplan, der die Halde umfasst habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Es existierten auch keine Hinweise darauf, dass es eine solche je gegeben haben könnte. Mangels Betriebsplans scheide auch eine Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Legalisierungswirkung auch nicht aufgrund einer Gesamtschau einer Konzession von 1916 und eines - davon unabhängigen - Lageplans von 1926 eingetreten. Eine Legalisierungswirkung hätte allein dann eintreten können, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich genehmigt hätte. Bei den von der Klägerin zitierten Plänen aus dem Jahre 1926 und 1941 handele es sich um einfache Lagepläne, die mit einem Hauptbetriebsplan nichts zu tun hätten. Selbst wenn man einmal davon ausgehe, dass diese Lagepläne zu einer konkludenten Genehmigung führten, so wären die Behörden nicht gehindert gewesen, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG beizumessen sei, komme es hiernach nicht an, da es weder einen genehmigten Betriebsplan noch eine sonstige Genehmigung gegeben habe. Im Übrigen seien die Bergbehörden befugt gewesen, die erforderlichen bergpolizeilichen Maßnahmen auch dann zu treffen, wenn mit diesen die Ausführung eines Betriebsplans, gegen den kein Einspruch erhoben worden sei, verhindert würde. Schließlich spreche die Literatur auch einem genehmigten Betriebsplan eine Legalisierungswirkung im Hinblick auf die in §§ 147 ff. BadBergG genannten Gefahren ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht ausgeführt habe, sei der Abschlussbetriebsplan aus dem Jahre 1973 nicht geeignet, eine Legalisierungswirkung zu entfalten. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass der Umfang der Salzeintragung durch die Bugginger Halde nicht bereits bei Aufstellung des Abschlussplans bekannt gewesen, sondern erst gegen Ende der 1980-er Jahre bei historischen Erkundungen deutlich geworden sei. Das Gleiche gelte für die dadurch entstandene massive Belastung des nicht bodennahen Grundwassers. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe zwischen der Salzbelastung im tiefen rheinnahen Grundwasserleiter zwischen Fessenheim und Breisach einerseits und der Halde Buggingen andererseits kein relevanter räumlicher oder ursächlicher Zusammenhang. Großräumig sei davon auszugehen, dass von der Halde Buggingen relativ geringe Chloridfrachten bis in dem Raum Breisach gelangten. Umgekehrt gebe es aber keine Auswirkungen der Fessenheimer Fahne auf die Salzkontamination im für die Sanierungsanordnung relevanten Bereich. Die derzeit verfügbaren Grundwasser-Qualitätsdaten im Abstrom der Halde Buggingen belegten vielmehr eine Chloridbelastung, die von der Halde Buggingen ausgehe, bis in den Bereich von Grißheim reiche und dort die Wasserversorgung und sonstige Grundwassernutzungen, wie die Feldberegnung, gefährde; denn nur bei einem Chloridgehalt von <100 - 120 mg/l sei das Wasser uneingeschränkt für alle Kulturen im Rahmen der Feldberegnung unbedenklich geeignet. Darüber hinaus könne die Versalzung auch Auswirkungen auf den Kiesabbau in diesem Bereich haben. Es gehe somit in erster Linie darum, eine fortdauernde Salzkontamination durch das weitere Auslaugen der Halde zu verhindern, um das Grundwasser in dem genannten Bereich zu schützen. Das von der Klägerin genannte Schreiben vom 12.10.1970 sowie der vorgeschlagene Ortstermin am 12.11.1970 hätten sich auf die Halde Heitersheim bezogen. Eine Verwirkung komme schließlich nicht in Betracht. Das Gesamtproblem des Salzeintrags in den Boden sei den zuständigen Behörden wie auch der Betreiberin bereits in 60-er Jahren bekannt gewesen. Dabei habe jedoch nicht die Bugginger Halde im Vordergrund gestanden, sondern eine nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände geleitet worden seien.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Akten des Landratsamts, des ehemaligen Landesbergamts sowie des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
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Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
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2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
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3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
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4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
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Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
44 
Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
48 
8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
49 
9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
53 
Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
54 
Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
55 
Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
56 
Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
57 
Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
58 
In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
59 
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
22 
Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
23 
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
25 
2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
26 
3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
27 
4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
28 
Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
30 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
44 
Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
48 
8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
49 
9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
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Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
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Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
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Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
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Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
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Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
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In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
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10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.