Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 L 806/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0823.1L806.17.00
bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Dienstverhältnis der Antragstellerin als Juniorprofessorin über den 11. Juli 2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über ihren Antrag vom 6. Juli 2017, längstens um die Dauer der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit aus Anlass der Geburt ihres Kindes am 3. Juli 2017 zu verlängern in dem Umfang, in dem keine Erwerbstätigkeit erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 25.940,76 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und hat mit dem im Tenor ausgesprochenen Inhalt Erfolg. Die Antragstellerin hat hierfür einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

2

Der Anordnungsgrund liegt unzweifelhaft vor, weil die Antragstellerin ohne ein Eingreifen des Gericht im Eilverfahren ihre Rechtsstellung als Beamtin auf Zeit ab 12. Juli 2017 verliert, was mit wesentlichen, im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.

3

Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 3. Juli 2017 in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Er folgt aus §§ 55, 60 Landeshochschulgesetz – HochSchG –.

4

Gemäß § 55 Abs. 1 HochSchG werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll – wie hier bei der Antragstellerin geschehen – bei Bewährung um weitere drei Jahre verlängert werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 HochSchG ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2 und 6, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Die Antragstellerin erfüllt schon bei summarischer Prüfung im derzeitigen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit, und die Einwände des Antragsgegners gegen das Bestehen ihres Anspruchs greifen nicht durch.

5

Die Antragstellerin befand sich unstreitig bis zum 11. Juli 2017 in einem bisher zweimal verlängerten Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessorin im Dienst des Antragsgegners. Ihr Beamtenverhältnis auf Zeit hat sich durch den Beginn der Mutterschutzfrist am 16. Mai 2017 nicht automatisch verlängert. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz – HochSchG – gilt nämlich § 51 Abs. 3 Satz 2 hier entsprechend. Danach ist die Beamtin auf Zeit mit Ablauf ihrer Amtszeit durch Gesetz entlassen. Damit endet gemäß § 21 Nr. 1 BeamtStG das Beamtenverhältnis und ist lediglich in bestimmten Fällen zu verlängern. Mutterschutz und Elternzeit unterbrechen nach dieser gesetzlichen Konstruktion den Ablauf der in der Ernennungsurkunde festgesetzten Amtszeit nicht.

6

Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragstellerin überschreitet – schon vor der hier streitgegenständlichen Verlängerung – den Zeitraum des § 51 Abs. 2 Satz 1 HochSchG von insgesamt sechs Jahren. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Hinderungsgrund für eine weitere Verlängerung hergeleitet werden. Denn die in § 55 Abs. 1 Satz 3 HochSchulG für Juniorprofessoren normierte Ausnahme geht der allgemeinen Bestimmung des § 51 Abs. 2 Satz 1 HochSchG als lex spezialis vor. Nur so war schon die zweite Verlängerung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin über sechs Jahre hinaus möglich. § 55 Abs. 1 HochSchG verweist nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes und bei umfassender Geltung des § 51 HochSchG wäre der eingeschränkte Verweis in § 55 Abs. 1 Satz 4 HochSchG auf bestimmte Regelungsinhalte des § 51 HochSchG sinnlos.

7

Der von § 55 Abs. 1 Satz 3 HochSchG in Bezug genommene Verlängerungsgrund des § 60 Abs. 2 Nr. 5 HochSchG lag bei der Antragstellerin noch während ihrer Amtszeit im Beamtenverhältnisses auf Zeit vor. Danach ist die Inanspruchnahme von Elternzeit und Beschäftigungsverbot im Rahmen der Mutterschutzverordnung Grund für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dazu ist zu sehen, dass die Mutterschutzfristen für Beamtinnen unbedingt und ohne Antrag gelten, selbst wenn ein Kind nicht lebend geboren wird (vgl. §§ 2 ff., 4 Abs. 1 Satz 2 MuSchVO). Die Antragstellerin befand sich ab 16. Mai 2017 und damit noch vor Ende ihrer Amtszeit in dieser besonderen Schutzfrist. Ein Antrag der Antragstellerin kann für den Verlängerungsgrund des Mutterschutzes mithin nicht konstitutiv sein. Auch wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit, wie hier, noch innerhalb der Mutterschutzfrist endet, zeigt insbesondere § 11 a der MuSchVO, dass die frühere Beamtin in dieser Zeit den besonderen Schutz über das Ende der Amtszeit hinaus genießt. Sie erhält nämlich für die Dauer des Mutterschutzes auf Antrag ein Mutterschaftsgeld – was erklären mag, dass der Antragstellerin bisher noch kein Übergangsgeld gezahlt wurde.

8

Bereits mit ihrer E-Mail vom 13. Januar 2017 hat die Antragstellerin ihre Schwangerschaft beim Antragsgegner angezeigt, auf die Mutterschutzfrist sowie die anschließend beabsichtigte Elternzeit und sogar auf die zeitliche Problematik des Ablaufs ihres Beamtenverhältnisses hingewiesen. Selbst wenn in dem Schreiben vom 13. Januar 2017 nicht auch schon die „Inanspruchnahme von Elternzeit“ gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 HochSchG zu sehen ist, lag jedenfalls der Verlängerungsgrund der Mutterschutzfrist noch innerhalb der Amtszeit vor. Das Beamtenverhältnis war schon aus diesem Grund jedenfalls im voraussichtlichen Umfang des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 MuSchVO zu verlängern, auch wenn der Geburtstermin noch nicht exakt feststand. Denn die Gesamtdauer der Schutzfrist beträgt unabhängig davon 14 Wochen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchV). Aus dem entsprechend zu verlängernden Dienstverhältnis kann sodann Elternzeit in Anspruch genommen werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Juni 2005 – 1 K 1235/04 –, juris). Die Antragstellerin hat sodann noch vor Ablauf der Amtszeit Elternzeit beantragt, und es sind keine Gründe erkennbar, aus denen dieser Antrag rechtmäßig abgelehnt werden könnte.

9

Für die Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet § 60 Abs. 1 HochSchG Anwendung. Danach ist das Dienstverhältnis der Hochschullehrerin und Hochschullehrer auf Zeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt die Norm unmittelbar für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Denn die vom Regelungsbereich erfassten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden in § 46 HochSchG als Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren definiert. Das hat zur Folge, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit auch einer Juniorprofessorin aus den Gründen des Absatzes 2 zu verlängern ist, ohne dass dem Antragsgegner ein Ermessen zustünde oder abweichende Erwägungen oder ein schwächerer Schutz gelten könnte als für sonstige Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Dieses Ergebnis entspricht auch dem familienpolitischen Schutzzweck der Norm.

10

Allerdings ergibt sich abweichend von der Ansicht der Antragstellerin aus § 60 Abs. 1 HochSchG auch, dass der Verlängerungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen. Solche dienstlichen Gründe hat der Antragsgegner aber nicht dargelegt.

11

„Dienstliche Gründe“ sind als unbestimmter Rechtsbegriff vom Gericht grundsätzlich voll zu überprüfen. Da sie der Verlängerung des Dienstverhältnisses „entgegenstehen“ müssen, ist nicht maßgeblich, ob umgekehrt dienstliche Gründe für eine Verlängerung „gefunden“ werden. Die entgegenstehenden dienstlichen Gründe i.S.d. § 60 Abs. 1 HochSchG sind außerdem begrifflich nicht mit einem „dienstlichen Interesse“ an der Verlängerung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen, das im vorliegenden Fall beim Fachbereich 06 abgefragt und von dort – indessen ohne weitere Begründung – verneint wurde.

12

Die im Eilverfahren vom Antragsgegner angeführten Erwägungen beinhalten keine ausreichenden dienstlichen Gründe, die einer Verlängerung des Dienstverhältnisses mit der Antragstellerin entgegenstehen.

13

Die Inanspruchnahme von Elternzeit und die damit verbundenen gesetzlichen Rechte und Folgen (Befreiung von einer Lehrverpflichtung, weiter bestehende Beihilfeansprüche, Freihalten der Planstelle) können von vornherein nicht als entgegenstehende dienstliche Gründe anerkannt werden, da sie regelmäßig mit einer Inanspruchnahme von Elternzeit verbunden sind und vom Gesetzgeber mithin im Rahmen der Regelfälle des § 60 Abs. 1 HochSchG einbezogen wurden. Es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, auf der einen Seite den mit bestimmten Schutzrechten verbundenen Verlängerungstatbestand zu schaffen, und diese Schutzrechte auf der anderen Seite dem Beamten als entgegenstehende dienstliche Gründe entgegenzuhalten. Im Übrigen ist im konkreten Fall nicht erkennbar, warum die Lehrverpflichtung der Antragstellerin nicht - ebenso wie bei der früheren Inanspruchnahme von Elternzeit - durch Ersatzkräfte ausreichend abzudecken wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen wie vorgetragen nur eine hälftige Lehrvertretung im nicht professoralen Rang möglich sein sollte und warum der Antragsgegner dem nicht abhelfen könnte, wenn er dies für notwendig hält.

14

Der Anspruch aus §§ 55 Abs. 1, 60 HochSchG besteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des laufenden Beamtenverhältnisses Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch genommen werden. Eine nur noch kurze Restdauer des Dienstverhältnisses und/oder eine mögliche Weiterqualifizierung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nach Beendigung der Elternzeit kann deshalb dem Anspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Zudem hat die Antragstellerin auf konkrete Tätigkeiten aus ihrem Aufgabenbereich als Juniorprofessorin hingewiesen, die sie nach dem Ende ihrer Elternzeit ausüben könne. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Des Weiteren steht derzeit noch nicht fest, ob die Antragstellerin während ihrer Elternzeit nicht eine zulässige Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wird. Eine wiederholte Verlängerung des Beamtenverhältnisses wegen Mutterschutz und Elternzeit ist – unter Beachtung der Höchstdauer von vier Jahren – nach § 60 Abs. 3 HochSchG möglich.

15

Der Antragsgegner kann dem Anspruch der Antragstellerin schließlich nicht entgegenhalten, dass sie den Antrag auf Elternzeit und Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses zu spät gestellt hat und eine Verlängerung nicht mehr möglich war bzw. ist.

16

Es spricht einiges dafür, dass schon dem E-Mail-Schreiben der Antragstellerin vom 13. Januar 2017 das Anliegen einer Verlängerung ihres Dienstverhältnisses wegen Mutterschutz und der geplanten Inanspruchnahme von Elternzeit hinreichend deutlich zu entnehmen war, das lediglich nach der Geburt des Kindes noch um die konkreten Zeiträume ergänzt werden musste. Dafür lässt sich anführen, dass sie in dem Schreiben ausdrücklich die neue „Ernennungsurkunde/Vertrag“ bis Ende August 2018 erwähnte und auf den besonderen Umstand hinwies, dass die damalige Ernennungsurkunde (= Vertrag) nur noch bis Mitte Juli 2017 lief. Daraus wird bei verständiger Auslegung erkennbar, dass sie ihr Beamtenverhältnis verlängern wollte, auch wenn sie dies noch nicht förmlich beantragt hatte. Jedenfalls aber konnte sich der Antragsgegner angesichts des Inhalts ihres Schreibens rechtzeitig darauf einrichten, dass ein entsprechender förmlicher Antrag auf Elternzeit und Dienstzeitverlängerung nach der Geburt des Kindes gestellt würde. Hierzu hat er ihr mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2017 das einschlägige Formular, in dem auch der Verlängerungsantrag enthalten war, übersandt - das heißt, er hat ihr Schreiben durchaus in diesem Sinn verstanden. Dass unter bestimmten Umständen organisatorische Gründe einer rechtzeitigen Verlängerung des Beamtenverhältnisses entgegenstehen könnten, hat er ihr zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, obwohl sie in ihrer E-Mail vom 13. Januar 2017 um Kontaktaufnahme gebeten hatte, falls es weiteren Klärungsbedarf gebe. Vielmehr hat der Antragsgegner im Schreiben vom 18. Januar 2017 darum gebeten, den Antrag auf Elternzeit „zeitnah nach der Geburt des Kindes“ zurückzusenden. Wie oben ausgeführt, lag indessen spätestens mit Antritt der Schutzfrist am 16. Mai 2017 der Verlängerungsgrund des Mutterschutzes vor. Insofern hätte es nahe gelegen, dass der Antragsgegner ihr zunächst einen zunächst auf die Schutzfrist beschränkten Verlängerungsantrag ermöglicht, durch den die weiteren zeitlichen Engpässe hätten vermieden werden können.

17

Vor dem Hintergrund der Korrespondenz im Januar 2017 konnte die Antragstellerin das Schreiben des Antragsgegners vom 24. Mai 2017 aus ihrem Empfängerhorizont nicht als Entscheidung verstehen, dass ihr Beamtenverhältnis trotz der Möglichkeit einer Elternzeit auf jeden Fall mit Ablauf des 11. Juli 2017 enden würde. Die Antragstellerin durfte darin lediglich einen Hinweis auf die damals (am 24. Mai 2017) noch aktuelle Situation sehen. Unabhängig davon war dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. Mai 2017 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, so dass eine etwaige vom Antragsgegner beabsichtigte Regelung nicht in Bestandskraft erwachsen konnte, nachdem die Antragstellerin am 11. Juli 2017 rechtzeitig Widerspruch gegen das Schreiben erhoben hat.

18

Der Antragsgegner kann sich gegenüber der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – berufen.

19

Nach dieser Vorschrift ist die beamtenrechtliche Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam. Die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit dürfte aber kein Fall einer notwendigen Ernennung i. S. d. § 8 Abs. 4 BeamtStG sein. Das Landesbeamtengesetz – LBG – regelt nicht, dass eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Ernennung erfolgen muss. Auch § 8 Abs. 1 BeamtStG erfasst den Fall der Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht. Danach ist die Verlängerung in der Sache keine erneute Ernennung, sondern lediglich eine Hinausschiebung des Endes des Beamtenverhältnisses, auch wenn es unschädlich ist, den Beamten erneut zu ernennen (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage 2002, § 50 Rnr. 9). Die Verlängerung der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kann als „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses angesehen werden mit der Folge, dass für sie nicht die strengen Voraussetzungen einer Ernennung gelten und sie auch rückwirkend zulässig ist (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Juni 2005 – 1 K 1235/04 –, juris).

20

Auch wenn man dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG notwendige Angabe der Zeitdauer der Berufung in der Ernennungsurkunde nicht folgen wollte, müsste die rückwirkende Verlängerung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin aus den oben beschriebenen besonderen Umständen des Einzelfalles hier zulässig sein. Sie hat ihrerseits alles für die rechtzeitige weitere Verlängerung getan und vom Antragsgegner keinerlei Hinweise erhalten, dass weitere Schritte vor der Geburt ihres Kindes möglich oder erforderlich sind, um eine rechtzeitige Bearbeitung der Angelegenheit zu gewährleisten. Die Mutterschutzfrist, die – wie ausgeführt – zwingend von Gesetzes wegen zuerkannt wird und einen Verlängerungsanspruch begründet, dauerte über die festgesetzte Amtszeit hinaus an und läuft im Übrigen nach der Berechnung des Gerichts auch heute noch bis zum 28. August 2017. Der rechtzeitigen Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde standen ausschließlich eine Untätigkeit und organisatorische Hindernisse auf Seiten des Antragsgegners entgegen. In diesem Fall muss das von § 8 Abs. 4 BeamtStG geschützte Interesse an Rechtssicherheit in Bezug auf die Ämterstabilität zurücktreten (vgl. zum umgekehrten Fall der Aufhebung einer Ernennung BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 -, juris). Selbst wenn eine rückwirkende Ernennung der Antragstellerin aber gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG gesperrt wäre, müsste hier erwogen werden, sie aus Fürsorgegründen so zu stellen, als wäre ihr Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses vom Antragsgegner rechtzeitig erfüllt worden.

21

Dieser Anspruch ist schließlich nicht dadurch untergegangen, dass durch die gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 4, 51 Abs. 2 Satz 2 HochSchG erfolgte Entlassung kein verlängerungsfähiges Dienstverhältnis mehr besteht, wie der Antragsgegner vorträgt. Die für den Regelfall vorgesehene Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit ist nicht vergleichbar mit dem Fall eines nur ausnahmsweise zulässigen Hinausschiebens des Ruhestands, für den anerkannt ist, dass der Anspruch auf Hinausschieben sich mit Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand erledigt (vgl. VGH RP, Beschluss vom 14. April 2010 – VGH B 76/09 – und OVG RP, Beschluss vom 25. August 2010 – 2 B 10878/10.OVG –). Der gesetzlich in den Ruhestand entlassene Beamte kann nicht mehr rückwirkend für bestimmte, über den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung hinausreichende Projekte eingesetzt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –). Im Unterschied zur Ruhestandsversetzung stellt eine Mutterschutz- oder Elternzeit regelmäßig nur eine zeitliche Unterbrechung dar. Da in der Elternzeit – zumindest zu Beginn – typischerweise keine dienstlichen Tätigkeiten wahrgenommen werden, kann die rein zeitliche Anknüpfung des verlängerten Dienstverhältnisses an das Ende der bisherigen Amtszeit auch rückwirkend erfolgen.

22

Unter Abwägung aller beteiligten Interessen ist die im vorliegenden Fall angeordnete Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zulässig und geboten. Dafür ist vor allem maßgeblich, dass der Anspruch der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – in der Sache mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. In einem Hauptsacheverfahren kann sie diesen Anspruch nicht mehr effektiv durchsetzen, da ihre Rechte als Beamtin auf Zeit in Elternzeit ohne Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf endgültig verloren gehen. Hier ist insbesondere der gesteigerte gesetzliche Schutz von Müttern und Eltern zu beachten, der naturgemäß auf eine bestimmte Zeit nach der Geburt des Kindes begrenzt ist und nicht nachgeholt werden kann. Auf der Seite des Antragsgegners ist zu sehen, dass die Verlängerung des Beamtenverhältnisses im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren unterlegen wäre. Die ihn treffenden Belastungen sind aber hauptsächlich finanzieller Art, beispielsweise in Form der Weiterbewilligung von Beihilfeleistungen, die voraussichtlich nicht zurückgefordert werden könnten. Diese finanziellen Belange wiegen nicht so schwer wie der endgültige Verlust der besonderen Schutzrechte der Antragstellerin durch das sofortige Ende ihres Beamtenstatus.

23

Nach alledem hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Sinne des ersten Hilfsantrags der Antragstellerin Erfolg. Die Geltung der einstweiligen Anordnung ist auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens und zusätzlich auf die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Antragstellerin ohne Erwerbstätigkeit zu begrenzen. Da sie auch bei vollständiger Inanspruchnahme einer dreijährigen Elternzeit für ihr zweites Kind die Höchstfrist von vier Jahren gemäß § 60 Abs. 3 HochSchG nicht erreichen wird, war insofern keine weitere zeitliche Beschränkung nötig. Auf die Frage, ob jedenfalls die weiter hilfsweise beantragte erneute Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen müsste, kommt es nicht mehr an.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Der Streitwert für das Eilverfahren wird wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache gemäß § 52 Abs. 6 GKG auf die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 21 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 verpflichtet, der Klägerin Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bi

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 verpflichtet, der Klägerin Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses als wissenschaftliche Assistentin und die Bewilligung von Erziehungsurlaub.
Die Klägerin wurde von der Universität Ulm mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Mit Wirkung vom selben Tag wurde sie in eine Planstelle des Staatshaushaltsplanes eingewiesen. Ihre Tätigkeit übte sie beim Universitätsklinikum Ulm aus.
Am ...2002 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Nach der Zeit des Mutterschutzes vom ... bis ...2002 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf.
Die Klägerin beantragte am 08.12.2003, ihr Dienstverhältnis um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern. Das Universitätsklinikum teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2004 mit: „... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät - verlängert deshalb ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin gem. § 61 Abs. 7 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 26.04.2004.“
Am 02.02.2004 (Schreiben vom 20.01.2004) beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 15.03. bis 01.08.2004. Mit Schreiben vom 03.02.2004 teilte das Universitätsklinikum ihr mit, dem Antrag auf Erziehungsurlaub könne nicht stattgegeben werden, da gem. § 2 ErzUrlVO der Erziehungsurlaub spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden müsse und die Klägerin diese Frist unterschritten habe. Erziehungsurlaub könne zudem nur für die Dauer eines bestehenden Dienstverhältnisses, hier also längstens bis 26.04.2004 gewährt werden. Die Klägerin möge einen neuen Antrag stellen. Die Klägerin antwortete darauf am 30.03.2004, sie gehe davon aus, dass die beantragte Elternzeit acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Verwaltung beginne. Ein Neuantrag sei nicht notwendig. Zugleich beantragte sie die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses um die Dauer der Elternzeit. Mit Verfügung vom 30.03.2004 bewilligte das Universitätsklinikum ihr Erziehungsurlaub vom 01.04. bis 26.04.2004. Mit Verfügung vom 21.04.2004 teilte es der Klägerin mit: „ ... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät -verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin letztmalig gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer aufgrund von § 1 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 22.05.2004.“
Am 26.04.2004 bat die Klägerin um Bestätigung, dass sie wegen Erziehungsurlaubs auch über den 26.04.2004 hinaus freigestellt sei. Ihr früher gestellter Antrag auf Erziehungsurlaub bis einschließlich 01.08.2004 wirke sich auch im verlängerten Dienstverhältnis aus. Das Universitätsklinikum teilte ihr am 27.04.2004 vorab per E-Mail mit, die Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus sei nicht möglich, da das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Nach Zweck und Inhalt der gesetzlichen Regelung müsse die Klägerin den Dienst ab dem 27.04.2004 wieder antreten und könne nicht davon ausgehen, dass sie sich weiterhin im Erziehungsurlaub befinde. Nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst habe disziplinarrechtliche Konsequenzen. Mit Schreiben vom 28.04.2004 wies sie auf die Möglichkeit hin, nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu nehmen, hielt aber im Übrigen an ihrer Auffassung fest. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Tätigkeit wieder auf und übte diese bis zum 22.05.2004 aus. Ihre Prozessbevollmächtigte wies am 12.05.2004 per Telefax darauf hin, soweit die Klägerin Dienst verrichte, geschehe dies unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition und nur zur Vermeidung der angekündigten disziplinarrechtlichen Folgen.
Am 28.04.2004 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die Verfügung vom 30.03.2004, soweit Erziehungsurlaub nur bis 26.04.2004 bewilligt wurde, und gegen die Verfügung vom 21.04.2004 ein. Sie beantragte, das Dienstverhältnis bis 27.08.2004 zu verlängern. Sie führte aus, nachdem das Dienstverhältnis verlängert worden sei, sei auch Erziehungsurlaub zu gewähren. Der Antrag vom 20.01.2004 bestehe fort. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Andernfalls laufe der Anspruch auf Erziehungsurlaub ins Leere.
Am 12.05.2004 erließ das Universitätsklinikum einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsurlaub sei das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung des Erziehungsurlaubs zum 26.04.2004 geendet. Somit sei auch die Bewilligung von Erziehungsurlaub nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 26.04.2004 möglich gewesen. Im Übrigen liege die Entscheidung über eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs gem. § 2 Abs. 3 ErzUrlVO im Ermessen des Dienstherrn. Der Widerspruch werde daher als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Erziehungsurlaub am 26.04.2004 endete, hätten der Klägerin auch nur die Zeiten der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs (01.04. bis 26.04.2004) nachgewährt werden können. Das Dienstverhältnis ende gem. § 132 LBG mit Ablauf des 22.05.2004. Der Widerspruch werde hinsichtlich der Festsetzung der Verlängerung des Dienstverhältnisses als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.05.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 15.06.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie könne gem. § 1 ErzUrlVO Erziehungsurlaub beanspruchen. Nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG sei das Dienstverhältnis um die Zeit des Erziehungsurlaubs zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Universitätsklinikums würde dazu führen, dass es einer Beamtin auf Zeit entgegen der Intension des Gesetzgebers unmöglich sei, für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zum 3. Lebensjahr des Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen und sich ununterbrochen der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen, wenn sie auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG in Anspruch nehmen wolle. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei § 1 ErzUrlVO deshalb so auszulegen, dass Erziehungsurlaub über das ursprüngliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu gewähren und das Dienstverhältnis entsprechend zu verlängern sei. Andernfalls liefen der Anspruch auf Erziehungsurlaub und der Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses ins Leere. Faktisch wäre eine unbeeinträchtigte Erziehung und Betreuung nur möglich, wenn die Beamtin darauf verzichte, die Verlängerung des Dienstverhältnisses zu beantragen. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Die Klägerin habe Interesse an der Verlängerung des Dienstverhältnisses, auch wenn dies einen zurückliegenden Zeitraum betreffe. Die Dauer des Dienstverhältnisses sei im Dienstzeugnis anzugeben. Sie habe Bedeutung für den beruflichen Lebenslauf der Klägerin. Bei einer Nichtverlängerung hätte die Klägerin eine Lücke im beruflichen Werdegang. Der Erziehungsurlaub sei für den Krankenversicherungsstatus der Klägerin und ihres Kindes maßgeblich. Die Klägerin hätte nach Ende des Erziehungsurlaubs bis 27.08.2004 beschäftigt werden müssen. Insoweit habe sie auch einen Vergütungsanspruch. Ihre Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe nur unter Vorbehalt ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Teilweise habe sie in dieser Zeit auch Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Sie strebe über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus weitere Verlängerungen des Erziehungsurlaubs und Dienstverhältnisses an und habe entsprechende Anträge gestellt, deren Bearbeitung jedoch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügungen des Universitätsklinikums Ulm vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie macht zur Begründung geltend, der Anspruch auf Erziehungsurlaub entstehe gegenüber dem Dienstherrn unter der Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis vorliege. Sei eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf unabhängig vom Erziehungsurlaub vereinbart, ende der Erziehungsurlaub mit Ablauf des Dienstverhältnisses. Eine Hemmung des Ablaufs des Dienstverhältnisses durch den Erziehungsurlaub sei nicht vorgesehen, vielmehr lasse § 3 Abs. 3 ErzUrlVO den § 132 LBG unberührt. § 132 LBG regele die Entlassung eines Beamten auf Zeit, wenn dieser nicht direkt in den Ruhestand trete. Bei den in § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG genannten Personen, zu denen die Klägerin unstreitig gehöre, seien Zeiten, während derer die Genannten aufgrund des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs keiner Beschäftigung nachgegangen seien, auf Antrag an den befristeten Dienstvertrag anzuhängen. Auch den nach § 61 Abs. 7 UG privilegierten Mitarbeitern werde durch die Sonderregelung nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine dreijährige Elternzeit zu beanspruchen, wenn der Dienstvertrag zu einem früheren Zeitpunkt ende. Die Klägerin sei vom ...2001 bis zum Beginn des Mutterschutzes am ...2002, nach dem Mutterschutz vom ... bis 31.03.2004 und vom 27.04.2004 bis zum 22.05.2004, einer Beschäftigung im Rahmen des Dienstverhältnisses nachgegangen. Damit seien bereits alle Zeiträume im Rahmen der 3-Jahres-Befristung ausgeschöpft. Die Klägerin habe keinen weiteren Beschäftigungs- oder Vergütungsanspruch. Die Klägerin sei vom 27.04. bis 22.05.2004 beschäftigt worden. Dieser Zeitraum entspreche dem von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeitraum nach Ende des ebenfalls von ihr geltend gemachten Erziehungsurlaubs. Da die Beschäftigung bereits zu den genannten Zeiten erfolgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ergänzend geltend gemacht, der Verlängerung des Dienstverhältnisses stünden dienstliche Gründe entgegen, da die Stelle seit dem 01.02.2004 mit einem Juniorprofessor besetzt sei.
15 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Universitätsklinikums Ulm als Ausdruck aus der elektronischen Akte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 verpflichtet, der Klägerin Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses als wissenschaftliche Assistentin und die Bewilligung von Erziehungsurlaub.
Die Klägerin wurde von der Universität Ulm mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Mit Wirkung vom selben Tag wurde sie in eine Planstelle des Staatshaushaltsplanes eingewiesen. Ihre Tätigkeit übte sie beim Universitätsklinikum Ulm aus.
Am ...2002 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Nach der Zeit des Mutterschutzes vom ... bis ...2002 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf.
Die Klägerin beantragte am 08.12.2003, ihr Dienstverhältnis um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern. Das Universitätsklinikum teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2004 mit: „... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät - verlängert deshalb ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin gem. § 61 Abs. 7 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 26.04.2004.“
Am 02.02.2004 (Schreiben vom 20.01.2004) beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 15.03. bis 01.08.2004. Mit Schreiben vom 03.02.2004 teilte das Universitätsklinikum ihr mit, dem Antrag auf Erziehungsurlaub könne nicht stattgegeben werden, da gem. § 2 ErzUrlVO der Erziehungsurlaub spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden müsse und die Klägerin diese Frist unterschritten habe. Erziehungsurlaub könne zudem nur für die Dauer eines bestehenden Dienstverhältnisses, hier also längstens bis 26.04.2004 gewährt werden. Die Klägerin möge einen neuen Antrag stellen. Die Klägerin antwortete darauf am 30.03.2004, sie gehe davon aus, dass die beantragte Elternzeit acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Verwaltung beginne. Ein Neuantrag sei nicht notwendig. Zugleich beantragte sie die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses um die Dauer der Elternzeit. Mit Verfügung vom 30.03.2004 bewilligte das Universitätsklinikum ihr Erziehungsurlaub vom 01.04. bis 26.04.2004. Mit Verfügung vom 21.04.2004 teilte es der Klägerin mit: „ ... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät -verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin letztmalig gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer aufgrund von § 1 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 22.05.2004.“
Am 26.04.2004 bat die Klägerin um Bestätigung, dass sie wegen Erziehungsurlaubs auch über den 26.04.2004 hinaus freigestellt sei. Ihr früher gestellter Antrag auf Erziehungsurlaub bis einschließlich 01.08.2004 wirke sich auch im verlängerten Dienstverhältnis aus. Das Universitätsklinikum teilte ihr am 27.04.2004 vorab per E-Mail mit, die Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus sei nicht möglich, da das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Nach Zweck und Inhalt der gesetzlichen Regelung müsse die Klägerin den Dienst ab dem 27.04.2004 wieder antreten und könne nicht davon ausgehen, dass sie sich weiterhin im Erziehungsurlaub befinde. Nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst habe disziplinarrechtliche Konsequenzen. Mit Schreiben vom 28.04.2004 wies sie auf die Möglichkeit hin, nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu nehmen, hielt aber im Übrigen an ihrer Auffassung fest. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Tätigkeit wieder auf und übte diese bis zum 22.05.2004 aus. Ihre Prozessbevollmächtigte wies am 12.05.2004 per Telefax darauf hin, soweit die Klägerin Dienst verrichte, geschehe dies unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition und nur zur Vermeidung der angekündigten disziplinarrechtlichen Folgen.
Am 28.04.2004 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die Verfügung vom 30.03.2004, soweit Erziehungsurlaub nur bis 26.04.2004 bewilligt wurde, und gegen die Verfügung vom 21.04.2004 ein. Sie beantragte, das Dienstverhältnis bis 27.08.2004 zu verlängern. Sie führte aus, nachdem das Dienstverhältnis verlängert worden sei, sei auch Erziehungsurlaub zu gewähren. Der Antrag vom 20.01.2004 bestehe fort. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Andernfalls laufe der Anspruch auf Erziehungsurlaub ins Leere.
Am 12.05.2004 erließ das Universitätsklinikum einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsurlaub sei das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung des Erziehungsurlaubs zum 26.04.2004 geendet. Somit sei auch die Bewilligung von Erziehungsurlaub nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 26.04.2004 möglich gewesen. Im Übrigen liege die Entscheidung über eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs gem. § 2 Abs. 3 ErzUrlVO im Ermessen des Dienstherrn. Der Widerspruch werde daher als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Erziehungsurlaub am 26.04.2004 endete, hätten der Klägerin auch nur die Zeiten der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs (01.04. bis 26.04.2004) nachgewährt werden können. Das Dienstverhältnis ende gem. § 132 LBG mit Ablauf des 22.05.2004. Der Widerspruch werde hinsichtlich der Festsetzung der Verlängerung des Dienstverhältnisses als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.05.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 15.06.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie könne gem. § 1 ErzUrlVO Erziehungsurlaub beanspruchen. Nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG sei das Dienstverhältnis um die Zeit des Erziehungsurlaubs zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Universitätsklinikums würde dazu führen, dass es einer Beamtin auf Zeit entgegen der Intension des Gesetzgebers unmöglich sei, für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zum 3. Lebensjahr des Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen und sich ununterbrochen der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen, wenn sie auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG in Anspruch nehmen wolle. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei § 1 ErzUrlVO deshalb so auszulegen, dass Erziehungsurlaub über das ursprüngliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu gewähren und das Dienstverhältnis entsprechend zu verlängern sei. Andernfalls liefen der Anspruch auf Erziehungsurlaub und der Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses ins Leere. Faktisch wäre eine unbeeinträchtigte Erziehung und Betreuung nur möglich, wenn die Beamtin darauf verzichte, die Verlängerung des Dienstverhältnisses zu beantragen. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Die Klägerin habe Interesse an der Verlängerung des Dienstverhältnisses, auch wenn dies einen zurückliegenden Zeitraum betreffe. Die Dauer des Dienstverhältnisses sei im Dienstzeugnis anzugeben. Sie habe Bedeutung für den beruflichen Lebenslauf der Klägerin. Bei einer Nichtverlängerung hätte die Klägerin eine Lücke im beruflichen Werdegang. Der Erziehungsurlaub sei für den Krankenversicherungsstatus der Klägerin und ihres Kindes maßgeblich. Die Klägerin hätte nach Ende des Erziehungsurlaubs bis 27.08.2004 beschäftigt werden müssen. Insoweit habe sie auch einen Vergütungsanspruch. Ihre Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe nur unter Vorbehalt ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Teilweise habe sie in dieser Zeit auch Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Sie strebe über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus weitere Verlängerungen des Erziehungsurlaubs und Dienstverhältnisses an und habe entsprechende Anträge gestellt, deren Bearbeitung jedoch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügungen des Universitätsklinikums Ulm vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie macht zur Begründung geltend, der Anspruch auf Erziehungsurlaub entstehe gegenüber dem Dienstherrn unter der Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis vorliege. Sei eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf unabhängig vom Erziehungsurlaub vereinbart, ende der Erziehungsurlaub mit Ablauf des Dienstverhältnisses. Eine Hemmung des Ablaufs des Dienstverhältnisses durch den Erziehungsurlaub sei nicht vorgesehen, vielmehr lasse § 3 Abs. 3 ErzUrlVO den § 132 LBG unberührt. § 132 LBG regele die Entlassung eines Beamten auf Zeit, wenn dieser nicht direkt in den Ruhestand trete. Bei den in § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG genannten Personen, zu denen die Klägerin unstreitig gehöre, seien Zeiten, während derer die Genannten aufgrund des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs keiner Beschäftigung nachgegangen seien, auf Antrag an den befristeten Dienstvertrag anzuhängen. Auch den nach § 61 Abs. 7 UG privilegierten Mitarbeitern werde durch die Sonderregelung nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine dreijährige Elternzeit zu beanspruchen, wenn der Dienstvertrag zu einem früheren Zeitpunkt ende. Die Klägerin sei vom ...2001 bis zum Beginn des Mutterschutzes am ...2002, nach dem Mutterschutz vom ... bis 31.03.2004 und vom 27.04.2004 bis zum 22.05.2004, einer Beschäftigung im Rahmen des Dienstverhältnisses nachgegangen. Damit seien bereits alle Zeiträume im Rahmen der 3-Jahres-Befristung ausgeschöpft. Die Klägerin habe keinen weiteren Beschäftigungs- oder Vergütungsanspruch. Die Klägerin sei vom 27.04. bis 22.05.2004 beschäftigt worden. Dieser Zeitraum entspreche dem von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeitraum nach Ende des ebenfalls von ihr geltend gemachten Erziehungsurlaubs. Da die Beschäftigung bereits zu den genannten Zeiten erfolgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ergänzend geltend gemacht, der Verlängerung des Dienstverhältnisses stünden dienstliche Gründe entgegen, da die Stelle seit dem 01.02.2004 mit einem Juniorprofessor besetzt sei.
15 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Universitätsklinikums Ulm als Ausdruck aus der elektronischen Akte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

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4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

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Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.