Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 1 Anwendungsbereich
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Gebührenordnung für Zahnärzte Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung ve
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5
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published on 27/05/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/03 Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOZ §§ 4 Abs. 3
published on 26/02/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 13/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/16 Verkündet am: 13. September 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB
published on 30/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.232,06 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 12,00 vorgerichtliche Mahn
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