Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2015 - 6 A 10055/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0309.6A10055.15.0A
bei uns veröffentlicht am09.03.2015

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Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung mit Bescheiden der Beklagten vom 2. November 2012 zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 133,41 €, 296,97 € sowie 348,77 €.

2

Während die Beklagte in ihrem Ortsteil Z. Einmalbeiträge zur Refinanzierung von Straßenausbauaufwendungen vorsieht, erhebt sie aufgrund ihrer Satzung vom 20. September 2012 im Ortsteil H. wiederkehrende Ausbaubeiträge. Dabei wird der Beitragssatz nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Gemeindeanteil ist auf 35 v.H. festgesetzt.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

4

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbaubeitragssatzung sei als zu unbestimmt zu beanstanden, weil die zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen gehörenden Verkehrsanlagen weder in textlicher noch in zeichnerischer Form im Einzelnen bezeichnet worden seien. Inhaltlich sei die Satzung nichtig, weil nach den anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen hätten gebildet werden müssen. Denn die Bundesstraße 54 habe ebenso wie die Bahntrasse trennende Wirkung, die es jedenfalls verbiete, das im Süden der Ortslage von H. gelegene Neubaugebiet in die gebildete einheitliche öffentliche Einrichtung einzubeziehen.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, ihre Ausbaubeitragssatzung genüge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den maßgeblichen Voraussetzungen. Die Ortslage von H., in der weniger als 3.000 Einwohner lebten, sei zusammenhängend bebaut und werde weder durch die allenfalls 6 m breite und zum Anbau bestimmte Ortsdurchfahrt der B 54 noch durch die stillgelegte, eingleisige Bahnlinie mit fünf Querungsmöglichkeiten getrennt. Auch die übrigen zur Klagebegründung vorgetragenen Einwände seien in der Sache nicht gerechtfertigt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. September 2014 die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die B 54 stelle sich als Zäsur dar, die die Ortslage von H. teile. Insbesondere das Neubaugebiet im Süden der Ortslage müsse als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2013 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Ihre Heranziehung zu Vorausleistungen beruht auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage und kann auch im Übrigen nicht beanstandet werden. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.

13

Rechtsgrundlage der angefochtenen Vorausleistungserhebung ist § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. September 2012 - ABS -. Nach dieser Bestimmung können ab Beginn des Erhebungszeitraums Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr erhoben werden.

14

1. Diese Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

15

Nach den vorgelegten Unterlagen ist - anders als die Klägerin vermutet - nichts dafür ersichtlich, dass der Ortsbürgermeister, der an dem Satzungsbeschluss mitgewirkt hat, Eigentümer eines Grundstücks in einer der nach § 13 ABS verschonten Straßen ist. Abgesehen davon wäre dieser Einwand gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung - GemO - unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Solche Umstände, die der Fiktion des § 24 Abs. 6 GemO entgegen stehen könnten, sind weder geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen.

16

2. Der Senat teilt auch die inhaltlichen Bedenken, die die Klägerin gegen die Satzung vorträgt, nicht. Soweit sie der Sache nach bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 6 C 10085/12.OVG waren, wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2012 verwiesen.

17

a) Anders als das Verwaltungsgericht meint, legt § 3 Abs. 1 ABS die einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen des Ortsteils H. hinreichend bestimmt fest.

18

Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 10553/13.OVG, AS 42, 77, LKRZ 2014, 64, esovgrp, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung nicht. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung sämtlicher dazugehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, esovgrp) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet wird.

19

Der Bezeichnung „Ortslage H." lässt sich im Zusammenhang mit dem Plan in Anlage 1, auf die § 3 Abs. 1 ABS ausdrücklich Bezug nimmt, ohne Weiteres entnehmen, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. gehören.

20

b) Dem angefochtenen Urteil kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. vermittele nicht sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 63 f.).

21

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris; OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp).

22

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Ortsteil H., der weniger als 3.000 Einwohner zählt, um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage, die Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs der umschriebenen Art nicht aufweist und deren Anbaustraßen demgemäß insgesamt zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a KAG zusammengefasst werden durften. Insbesondere musste das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils nicht abgetrennt und satzungsrechtlich als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden.

23

Vielmehr erfasst der räumliche Zusammenhang der Bebauung den beiderseits der B 54 gelegenen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Baugesetzbuch - BauGB - und schließt auch das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils ein. Zwar liegt dieses Neubaugebiet vollständig westlich der B 54, an die es heranreicht, während die östliche Seite dieser Bundesstraße zum Teil außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze liegt und unbebaut ist. Insoweit könnte diese Bundesstraße mithin eine Abgrenzung darstellen. Sie ist aber keine Zäsur, die den räumlichen Zusammenhang der Bebauung im Norden des Neubaugebiets von der dort gegenüber liegenden Bebauung im Bereich der Einmündung der J.-straße unterbricht. Denn die B 54 hat angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und der ungehinderten Querungsmöglichkeiten keine die Bebauung trennende, sondern im Gegenteil eine verbindende Wirkung. Das gilt für die gesamte Ortsdurchfahrt der B 54, an die ganz überwiegend beidseitig angebaut ist.

24

Auch die Bahntrasse, die durch den Ortsteil H. führt und in dessen südlichem Bereich zum Teil parallel zur B 54 verläuft, unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht. Als eingleisige Strecke, die zudem stillgelegt ist, verfügt sie über eine Unter- und vier Überführungen. Angesichts dessen stellt sie keine Zäsur mit trennender Wirkung dar.

25

Gleiches gilt für das Gewässerbett der Aar, zu dessen Überquerung an mehreren Stellen Brücken vorhanden sind.

26

Der räumliche Zusammenhang der beiderseits der B 54 gelegenen bebauten Flächen einschließlich des westlich der B 54 gelegenen „Neubaugebiets" im Süden des Ortsteils H. wird auch nicht durch Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten aufgehoben. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verstärkung des abtrennenden Charakters der B 54 in der südlich der Abzweigungen der B.-straße und der H.-straße nachlassenden Bebauungsdichte erblickt, folgt der Senat ihm nicht. Insbesondere kann darin keine Unterbrechung des räumlichen Zusammenhangs durch Außenbereichsflächen gesehen werden. Bei den wenigen unbebauten Grundstücken in diesem Bereich handelt es sich - wie dem vorgelegten Luftbild zur Überzeugung des Senats entnommen werden kann - um einzelne Baulücken, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Dieser setzt sich in südlicher Richtung vielmehr fort und geht westlich der B 54 in das bereits mehrfach erwähnte „Neubaugebiet" am S.-weg über. Östlich dieser Bundesstraße schließen sich an die Bebauung entlang der B 54 die bebauten Bereichen an der J.-straße an, auf denen sich Lebensmittelmärkte, eine Realschule plus sowie der Marktplatz befinden. Die J.-straße und der S.-weg münden in diesem räumlichen Bereich nur wenig gegeneinander versetzt in die B 54 (A.-straße) ein.

27

Die „…" zwischen A.-straße (B 54) und J.-straße dürften zwar Außenbereichsflächen darstellen. Sie sind aber von Bebauung umgeben. Als „Außenbereichsinsel" heben sie den räumlichen Zusammenhang innerhalb des soeben umschriebenen bebauten Gebiets nicht auf.

28

Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 1 ABS ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Gebiete innerhalb einer Gemeinde mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand nicht in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führt (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris). Hierzu ist dem Klagevorbringen nichts zu entnehmen. Ungeachtet dessen kann in einem solchen Fall außer der Bildung mehrerer öffentlicher Einrichtungen auch die Aufnahme einer Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG in die Beitragssatzung in Betracht kommen, um eine verfassungsrechtlich zu missbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern. Dass die in § 13 ABS getroffene Verschonungsregelung für die Verkehrsanlagen A.-straße, A.-weg, Im H. und S. A. (tlw.) diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Klage nähere Angaben zu den Umständen der Verschonung dieser Straßen gewünscht wurden, hat die Beklagte dem in nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

29

c) Dass der satzungsrechtliche Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits im Normenkontrollverfahren 6 C 10085/12.OVG (AS 41, 218, juris) entschieden. Danach ist der sog. Vollgeschossmaßstab (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei je Vollgeschoß ein Zuschlag von 15 v.H. berechnet wird) grundsätzlich vorteilsgerecht (vgl. OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp).

30

d) Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) ABS entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, juris; 6 B 11894/03.OVG).

31

e) Ebenso wenig ist die Rundungsregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 ABS zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Ermittlung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, nicht aber der beitragspflichtigen Fläche (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, juris, esovgrp; OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, juris, esovgrp).

32

f) Im Ausbaubeitragsrecht ist es einer Gemeinde auch nicht verwehrt, für Grundstücke, die wegen gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung auch außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen besonderen Vorteil durch den Ausbau einer Verkehrsanlage haben, bei der Aufwandsverteilung durch einen sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag stärker zu belasten. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10139/12.OVG, AS 41, 197, juris) ist eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ebenso vorteilsgerecht wie eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 10 v.H. bei teilweise gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung in sonstigen Baugebieten.

33

g) Anders als mit der Klage vorgetragen, durfte die Beklagte den Gemeindeanteil auf 35 v.H. festsetzen. Sie ist dabei von einem erhöhten Durchgangsverkehr, aber noch überwiegenden Anliegerverkehr ausgegangen. Da der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Ortsteils H. ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG zu bewerten ist, hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Gemeinderats, der Anliegerverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris) stehenden Verkehrsanlagen überwiege insgesamt den Durchgangsverkehr, fehlerhaft sein könnte.

34

3. Schließlich hat die Beklagte, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgeht, das in einem solchen Fall erforderliche Investitionsprogramm (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12, AS 41, 218, juris) aufgestellt und im hier maßgeblichen Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehabt.

35

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

37

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 779,15 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.