Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0630.6A11016.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.06.2015

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2012 und 2013 mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in einer Gesamthöhe von 130,60 €.

2

Sie ist seit dem 12. März 2013 Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Z..., Flur …, Parzelle …, welches in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) liegt, die mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vom 20. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2012 konstituiert wurde. Vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bildeten die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…), die Abrechnungseinheit 2 (Z...-K…) sowie die Abrechnungseinheit 3 (Z...-B…) eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG –.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu Eigen macht.

4

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Zusammenfassung des gesamten im baurechtlichen Innenbereich der Beklagten gelegenen Gebiets in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 in den Verfahren 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 aufgestellt habe.

5

Während der Frist zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte die beanstandete Ausbaubeitragssatzung rückwirkend geändert und die drei erwähnten Abrechnungseinheiten gebildet. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Neuberechnung der in den Jahren 2012 und 2013 geschuldeten Beiträge habe ergeben, dass auf die Klägerin wesentlich höhere Beträge entfielen als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten. Da der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werde, bestehe er in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) aus dem Ausbauaufwand der Jahre 2012 bis 2014 für die S… Straße, der Jahre 2014 bzw. 2015 für die Z… Straße und demjenigen für den K… Weg (2016). In den Jahren 2012 bis 2014 habe die S… Straße zwar noch innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘ gelegen. Die für die S… Straße vorgesehene Sanierungsmaßnahme (Ausbau mit Betonsteinpflaster) sei jedoch schon vor mehr als zwanzig Jahren bautechnisch abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer dieser Pflasterung sei die S… Straße zum erneuten Ausbau in das für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellte Bauprogramm aufgenommen worden. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 würden voraussichtlich im Jahr 2017 sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet erhoben. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Sanierungsgebiet, hätten jedoch – wie die anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit – von dem Ausbau der S… Straße einen beitragsrelevanten Vorteil.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten nicht auf der neuen satzungsrechtlichen Grundlage, die zudem ihrerseits zu beanstanden sei. Denn die rechts der Mosel liegenden Stadtteile (Z...-Stadt und Z...-M…) hätten nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden dürfen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung vor, weil den Grundstückseigentümern in Z...-B… die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien, während die Beklagte gegenüber den Herangezogenen in Z...-Stadt dazu nicht bereit sei.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

13

Zwar fehlt der angefochtenen Beitragserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sind aber deshalb nicht erfüllt, weil für die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) kein beitragsfähiger Aufwand feststellbar ist (2.)

14

1. Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS – liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor. Insbesondere durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen.

15

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64).

16

b) Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Stadtteile Z...-M… und Z...-Stadt ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen „C…“ (Z...-Stadt) und „M… Straße“ (Z...-M…) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Zwischen dem bebauten Grundstück C… 81 und dem Haus M… Straße 4 befinden sich nämlich fünf bereits bebaute Grundstücke an der neuen Straße „I…“. Von den noch unbebauten Grundstücken liegen zwei innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem Jahr 2010 rechtverbindlichen Bebauungsplans, zwei weitere stellen eine Baulücke dar, die Gegenstand eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Angesichts dessen kann auch insoweit nicht von einer Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang gesprochen werden, die einer Konstituierung der Gebietsteile Z...-M…l und Z...-Stadt als einer einzigen Abrechnungseinheit entgegenstehen würde.

17

Anders als mit der Klage geltend gemacht, trennt die Bundesstraße 421 (N…/K… Straße) den südlich von ihr gelegenen Teil der Stadt Z... mit dem A… Bachtal nicht im Sinne einer topografischen Zäsur (BVerfG, a.a.O., Rn. 64) vom nördlich davon liegenden Stadtgebiet. Die B 421 hat angesichts ihrer geringen Breite eher verbindende Wirkung und unterbricht die zusammenhängende, wegen des unmittelbar dahinter ansteigenden Geländes über weite Bereiche bandartige Bebauung auf der rechten Moselseite nicht.

18

c) Dem gegenüber verbot – auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten – der Umstand, dass die links der Mosel liegenden Stadtteile B… und K… durch eine topografische Zäsur, nämlich die mehr als 135 m breite Mosel, von den Gebietsteilen Z...-M… und Z...-Stadt auf der rechten Flussseite getrennt werden, deren Zusammenfassung zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Dies ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt worden. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die Aufteilung der Stadtteile B… und K… in zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten. Denn der Stadtteil B… liegt ca. 150 Höhenmeter über dem Gebietsteil K… und wird von diesem durch mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen (Weinberge) getrennt.

19

2. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2012 und 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil für den 31. Dezember 2012 und den 31. Dezember 2013, die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), kein beitragsfähiger Aufwand in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) feststellbar ist.

20

a) Auch wenn – wie hier – gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW, juris). Denn die Beitragspflicht kann gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Jahres nur entstehen, wenn in diesem Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau angefallen sind. Steht nach Ablauf des 31. Dezember eines Jahres fest, dass mangels Aufwendungen keine Beitragsschuld für dieses Jahr begründet wurde, können wiederkehrende Beiträge für dieses Jahr nicht deswegen erhoben werden, weil Ausbauaufwendungen in einer späteren Phase des Fünfjahreszeitraums geplant sind (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12.OVG, AS 41, 218, juris). Die für 2014 bzw. 2015 vorgesehenen Straßenausbauarbeiten in der Z… Straße und diejenigen im K… Weg (2016) lösen deshalb keine Beitragspflicht für die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Jahre 2012 und 2013 in der Abrechnungseinheit 1 aus.

21

b) Zwar sind der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 Aufwendungen für Ausbauarbeiten an der S… Straße entstanden. Diese fielen jedoch in dem durch die Sanierungssatzung vom 15. Februar 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ an, bevor diese Sanierungssatzung durch die Satzung vom 16. März 2015 aufgehoben wurde. Damit besteht weder eine Ausbaubeitragsschuld für die Grundstücke innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets (aa) noch für diejenigen außerhalb dieses Gebiets (bb).

22

aa) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 BaugesetzbuchBauGB – sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden, wenn in diesem Gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden. Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris). Deshalb greift die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, also die Freistellung von der Ausbaubeitragspflicht, zu Gunsten der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die an der S… Straße vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen schon vor mehr als zwanzig Jahren durch die seinerzeit erfolgte Pflasterung von der Beklagten als bautechnisch abgeschlossen betrachtet wurden.

23

Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt nämlich, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/510 S. 30). Zu einer solchen Doppelbelastung würde eine Beitragserhebung im Sanierungsgebiet für den Ausbau der S… Straße führen. Denn die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der S… Straße werden bei der Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts der Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt. Maßgeblicher Wertermittlungsstichtag i. S. d. § 3 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung ist nämlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, also der Aufhebung der Sanierungssatzung (§§ 154 Abs. 3, 162 BauGB) durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 (vgl. OVG RP, 6 A 10164/09.OVG, LKRZ 2011, 19, juris). Bis zu diesem Abschluss der Sanierung fließen die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen, also auch derjenigen der Jahre 2012 bis 2014 in der S… Straße, in den Bodenwert ein (vgl. BVerwG, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte nur die vor mehr als zwanzig Jahren erfolgte Pflasterung als sanierungsbedingte Baumaßnahme in der S… Straße betrachtet, nicht jedoch deren Ausbau in den Jahren 2012 bis 2014. Denn die Beendigung der ausdrücklich im Rahmen der Sanierung vorgesehenen Baumaßnahmen allein ist noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist (BVerwG, 4 C 11.13, BVerwGE 149, 211, juris). Gerade der Beitragsausschluss des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zeigt, dass der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 10/6166 S. 59) angenommen hat, der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil schlage sich regelmäßig im Bodenwert nieder und führe deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags (BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

24

bb) Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zwar nicht erfasst (vgl. auch BT-Drucks. 10/4630 S. 125). Zum 31. Dezember 2012 und zum 31. Dezember 2013 kann indessen ein ausbaubeitragsfähiger Aufwand nicht festgestellt werden, der als wiederkehrender Beitrag auf die außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke verteilt werden könnte.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris). Die danach gebotene Aufspaltung einer einzelnen Erschließungsmaßnahme in einen sanierungsbedingten und einen nicht sanierungsbedingten Teil und dem folgend eine entsprechende Aufteilung der für diese Maßnahme entstandenen Kostenmasse ist aus der Natur der Sache nur möglich bei Teilen einer Erschließungsanlage, die hinreichend deutlich der einen oder anderen Erschließung zugeordnet werden können (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

26

Diese Rechtsprechung zur Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge setzt somit voraus, dass eine bestimmte Straßenbaumaßnahme in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse aufgespalten werden kann. Die Trennung danach, welcher Teil der Aufwendungen einer bestimmten Straßenbaumaßnahme dem Sanierungszweck und welcher Teil der Erschließung von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets dient, lässt sich im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge anhand der Lage der Grundstücke und ihrer Zufahrt oder ihres Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage vornehmen. In der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG ist eine solche Unterscheidung nicht auf diese Weise möglich. Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge in einer solchen Einrichtung knüpft nicht – wie gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG bei einmaligen Beiträgen – an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage an. Für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge genügt nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG vielmehr die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen. Selbst wenn man angesichts dessen davon ausgeht, dass der Ausbau jeder Straße in einem Sanierungsgebiet zugleich sämtlichen außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG einen beitragsrechtlichen Vorteil vermittelt, gibt es keinen Maßstab für eine Aufteilung der Ausbauaufwendungen in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse.

27

Als nicht sanierungsbedingte Kostenmasse und damit als beitragsfähiger Aufwand können allenfalls die der Beklagten für den Ausbau der S… Straße in den Jahren 2012 bis 2014 entstandenen Kosten abzüglich der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und staatliche Zuschüsse betrachtet werden. Die Feststellung dieses Differenzbetrages ist – von weiteren Schwierigkeiten abgesehen – jedenfalls vor Ermittlung der im Sanierungsgebiet eingetretenen Bodenwerterhöhungen nicht möglich und scheidet deshalb im vorliegenden Fall aus.

28

Anders als die Beklagte meint, kann die Ermittlung einer nicht sanierungsbedingten Kostenmasse nicht dadurch erfolgen, dass der auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet nach der Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung entfallende Betrag von den Gesamtaufwendungen für den Ausbau der S… Straße abgezogen wird. Denn durch die Umlegung des auf diese Weise entstehenden Differenzbetrages auf die außerhalb des Sanierungsgebiets, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke kann eine Überdeckung zu Gunsten der Beklagten eintreten. Solange die Höhe der im Sanierungsgebiet zu erhebenden Ausgleichsbeträge nicht feststeht, lässt sich nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau der S… Straße ein noch ungedeckter Restaufwand verbleibt, der als wiederkehrender Beitrag außerhalb des Sanierungsgebiets erhoben werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

31

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 130,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 4. November 2011 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 143,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Der vorliegende Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO (Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens) zulässig.

2

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. November 2011, mit denen Vorausleistungen auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2011 festgesetzt wurden, ist anzuordnen, weil derzeit ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist, als ein Misserfolg (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2004 – 6 B 10125/04.OVG –). An der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen nämlich selbst bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen oder ihrer Teileinrichtungen sind die §§ 10 a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – und 9 Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin.

4

Die Kammer teilt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, wonach aus den im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2011 (Az.: 4 K 1392/10.KO) genannten Gründen von der Verfassungswidrigkeit des § 10 a Abs. 1 KAG auszugehen sei. Die Kammer teilt vielmehr weitgehend die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. u. a. Beschluss vom 24. Februar 2012 – 6 A 11492/11.OVG; Beschluss vom 14. Juni 2010 – 6 A 10082/10.OVG –; Beschluss vom 26. Mai 2010 – 6 C 10151/10.OVG –; Beschluss vom 26. Januar 2010 – 6 A 11036/09.OVG –; Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG – und Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –), wonach die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist. Jedenfalls bei verfassungskonformer Ausgestaltung des Beitragsmodelles besteht beim wiederkehrenden Beitrag die unerlässliche Verknüpfung zwischen Beitragslast und Sondervorteil (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Februar 2012, a.a.O.; Urteil vom 25. August 2010 – 6 A 10505/10.OVG – und Urteil vom 29. September 2009 – 6 A 11340/08.OVG –).

5

Es begegnet zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die beitragsrechtliche Einheit aus allen zum Anbau bestimmten gemeindlichen innerörtlichen Verkehrsanlagen gebildet hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für den gesetzlichen Normalfall bedarf keiner besonderen Begründung (OVG RP, Beschluss vom 28. März 2011 – 6 A 11444/10.OVG –).

6

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2011 bestehen jedoch mit Blick auf das im B-Modell nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 KAG erforderliche Bauprogramm. Nach dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Beitragssatzes von dem Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ermittlung die erwarteten Aufwendungen aus fünf Jahren zugrunde gelegt werden (so zum KAG 1986: OVG RP, Urteil vom 2. Juli 1997 – 6 A 13429/96.OVG). Dem Gesetz wird also dann Rechnung getragen, wenn im laufenden Kalenderjahr für die nächsten fünf Jahre vorauskalkuliert wird. Nicht möglich ist es, die vor dem laufenden Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen mit zu erwartenden Aufwendungen zusammenzufassen (OVG RP, Urteil vom 2. Juli 1997, a. a. O. und Urteil vom 2. November 1993 – 6 A 10388/93.OVG –). Ob es zulässig ist, auf der Basis des laufenden Beitragsjahres und der kommenden maximal vier weiteren Jahre einen einheitlichen Beitragssatz zu kalkulieren, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Im B-Modell muss die Gemeinde aber jedenfalls für den gewählten Fünfjahreszeitraum ein Investitionsprogramm erstellen, das eine gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Aufwendungen zulässt; zudem müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres Aufwendungen für Verkehrsanlagen tatsächlich angefallen sein, damit die Beitragsschuld jährlich entsteht; ohne angefallene Aufwendungen kann kein wiederkehrender Beitrag erhoben werden (OVG RP, Beschluss vom 1. August 2011 – 6 B 10720/11.OVG –). Erfolgt keine ordnungsgemäße Schätzung, so geht der Charakter der Abgabe als Beitrag verloren (OVG RP, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 6 B 11614/95.OVG –). Damit können auch Vorausleistungen auf den wiederkehrenden Beitrag nur erhoben werden, wenn Aufwendungen für Verkehrsanlagen ordnungsgemäß geplant sind (OVG RP, Beschluss vom 1. August 2011, a. a. O.).

7

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält das Bauprogramm der Antragsgegnerin einer summarischen Überprüfung nicht stand.

8

Das Ausbauprogramm sieht für einen Zeitraum von fünf Jahren lediglich den Komplettausbau der Ringstraße sowie eine Teilerneuerung der Straßenbeleuchtung der Hauptstraße vor (vgl. Beschluss des Ortsgemeinderats der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2011). Allein der Umfang dieses Bauprogramms begegnet bereits ernstlichen Zweifeln im Rechtssinne. Denn der Ausbau einer Verkehrsanlage im Gemeindegebiet (zusammen mit ihrem Umfang nach überschaubaren Arbeiten an der Straßenbeleuchtungsanlage einer weiteren Verkehrsanlage), wird regelmäßig nicht ausreichen, um über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend die Planung und bauliche Umsetzung dieses Programmes annehmen zu können. Im vorliegenden Fall kommt allerdings noch hinzu, dass der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 10. November 2010, wo der Vollausbau der Ringstraße bestätigt worden war, trotz der damals noch in das Ausbauprogramm einbezogenen Arbeiten an Gehwegen der Schmalenberger Straße (diese Arbeiten wurden später aus dem Bauprogramm gestrichen) für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei Ausgaben für Ausbaumaßnahmen vorsah. Dies bedeutet nichts anderes, als dass wegen der Zusammenstellung der erwarteten Ausgaben für die Jahre 2011 bis 2015 in dem Ratsbeschluss vom 10. November 2010, unter Zugrundelegung der beschlossenen Ausbaumaßnahmen, von vornherein für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei ausgabewirksame beitragsrelevante Maßnahmen konzipiert waren. Diese Verfahrensweise ist durch das beitragsrechtliche B-Modell nicht gedeckt. Vielmehr kombinierte der Rat der Antragsgegnerin investitions- und damit beitragsauslösende Maßnahmen für drei Kalenderjahre mit zwei weiteren Jahren, in denen keinerlei ausgabewirksame Ansätze erwartet wurden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch in seinem Beschluss vom 1. August 2011 (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Fünfjahresmodell die jeweilige Beitragsschuld dem Jährlichkeitsprinzip unterliegt. Beschließt der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin ein Bauprogramm, für das lediglich in den ersten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraumes sowie noch im fünften Jahr Ausgaben in Ansatz gebracht werden, fehlt es allerdings an nachvollziehbaren, hinreichend konkretisierten, aufwandsauslösenden Baumaßnahmen für zwei weitere Jahre, so ist dieses Bauprogramm nicht geeignet, einen wiederkehrenden Beitragsanspruch (und damit einen Anspruch auf Erhebung von Vorausleistungen) zu rechtfertigen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin möglicherweise von der Vorstellung geleitet war, trotz des bescheidenen Ausbauprogramms dennoch über fünf Jahre hinweg einen verstetigten „Beitrag“ von den Beitragsschuldnern zu verlangen, um damit Beitragsschwankungen zu vermeiden. Das B-Modell eröffnet der Antragsgegnerin jedoch nicht die Möglichkeit, nur in einem kurzen Zeitraum innerhalb des gewählten Fünfjahreszeitraumes ausbaurelevante Maßnahmen umzusetzen, davon losgelöst jedoch über fünf Jahre stetig wiederkehrende Beiträge zu erheben. Denn die für den Fünfjahreszeitraum zu entrichtenden Beiträge beziehen sich auf jährlich anfallende Investitionsaufwendungen für durch den Rat zuvor beschlossene Ausbaumaßnahmen. Auch im B-Modell handelt es sich bei dem wiederkehrenden Beitrag nicht um einen (quasi in Raten) zu entrichtenden Teil eines nach fünf Jahren abzurechnenden Gesamtbeitrags. Vielmehr sind jährlich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dementsprechend ist durch ein hinreichend konkretisiertes Bauprogramm sicherzustellen, dass in jedem der maximal fünf Kalenderjahre beitragsfähige Aufwendungen infolge einer zuvor beschlossenen Ausbaumaßnahme anfallen.

9

Die Antragsgegnerin wird zu beachten haben, dass für das Jahr 2011, nachdem ein entsprechender wiederkehrender Beitragsanspruch inzwischen entstanden ist (vgl. § 10 a Abs. 4 Satz 1 KAG), eine Beitragserhebung wohl nur noch im Rahmen des sogenannten A-Modells, aufgrund der im Jahr 2011 angefallenen beitragsfähigen Kosten möglich ist. Zudem wird zu prüfen sein, ob die verbleibenden Maßnahmen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein neues Ausbauprogramm ermöglichen, das auch für einen längeren Zeitraum den rechtlichen Anforderungen genügt. Im Zweifel sollte gerade in kleineren Gemeinden, wie im Falle der Antragsgegnerin, aufgrund der überschaubaren Zahl gemeindlicher, zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen, die Erhebung wiederkehrender Beiträge anhand des sogenannten A-Modells bevorzugt werden. Dieses hat den Vorteil, dass die jeweils bis zum Ende des Veranlagungsjahres angefallenen Investitionsaufwendungen überschaubar sind sowie die Gefahr gering ist, dass der Ortsgemeinderat durch kurzfristige Änderungen des Bauprogramms, unter dem Eindruck politisch gewünschter Erhebungsmodalitäten, rechtliche Vorgaben nicht hinreichend beachtet und ein unwirksames Bauprogramm beschließt. Das beitragsrechtliche B-Modell scheint vielmehr zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in größeren Gemeinden geeignet, weil dort im Regelfall eine hinreichend große Zahl von ausbaubedürftigen Verkehrsanlagen vorhanden ist, die auch ein tragfähiges Bauprogramm über einen längeren Zeitraum ermöglicht.

10

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch mit Blick auf den von der Antragsgegnerin festgelegten Gemeindeanteil. Diese hat zunächst für die von ihr gebildete beitragsrechtliche Einheit einen Gemeindeanteil von 40 % beschlossen, den Gemeindeanteil dann aber mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2011 (Az.: 6 C 11187/10.OVG) mit Ratsbeschluss vom 5. Oktober 2011 auf 30 % abgesenkt und die ABS entsprechend geändert.

11

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Verminderung der Gemeindeanteile, wie sie auf der Basis der bisher üblichen Mischsätze ermittelt worden waren, in der zitierten Entscheidung damit begründet, dass bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10 a Abs. 3 KAG der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehrs gewichten müsse; dabei sei der gesamte innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anliegergrundstücken ausgehende bzw. dort hinführende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten (vgl. ebenfalls: OVG RP, Beschluss vom 24. Februar 2012, a.a.O. und Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 A 10870/11.OVG –).

12

Diesen Ansatz teilt die Kammer nicht, sofern damit erreicht werden soll, dass unabhängig von den Verhältnissen der jeweiligen Verkehrsanlage nur noch die Verkehrsströme als Durchgangsverkehr angesehen werden sollen, die quasi „durch die Einheit hindurch führen“. Die Bewertung sämtlichen innerhalb der Einheit stattfindenden Verkehrs als Anliegerverkehr führt nach Auffassung der Kammer zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Annäherung des wiederkehrenden Beitrags an eine (unzulässige) Straßensteuer. Die auch in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz geforderte Nähe des Beitrags zum Aufwand (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2012, a.a.O.) geht mit diesem Ansatz verloren. Die Skepsis hinsichtlich der Folgen der durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorgegebenen Berechnungsmodalitäten teilt auch der Rheinland-Pfälzische Gemeinde- und Städtebund (vgl. GStB-Nachrichten Nr. 0189 vom 30. September 2011).

13

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14

Zunächst geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Einklang mit § 10 a Abs. 3 KAG davon aus, dass der Mindestgemeindeanteil beim wiederkehrenden Beitrag mit 20 v. H. zu bemessen ist. Alleine aus dieser gesetzlichen Vorgabe ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwar noch keine unzulässige Preisgabe des beitragsrechtlich gebotenen Sondervorteils sowie der gebotenen Nähe zwischen Aufwand und Beitrag. Denn auch die in der Rechtsprechung jahrzehntelang herangezogene Lüneburger Tabelle ging bei reinen Wohnstraßen von einem Gemeindeanteil von 25 v. H. aus. In besonderen (theoretisch denkbaren) Konstellationen mag es daher auch im Einzelfall möglich sein, in einer Einheit einen Gemeindeanteil von 20 %, zur Anwendung zu bringen, sofern man ausgehend von der Lüneburger Tabelle in der Rechtsprechung eine Schwankungsbreite von +/- 5 % bei der Festlegung des Gemeindeanteils akzeptiert.

15

Allerdings ist der beim wiederkehrenden Beitrag in der Satzung festzusetzende Gemeindeanteil vor dem Hintergrund früherer rechtlicher Vorgaben verfassungsrechtlich zu bewerten. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur früheren Rechtslage den Vorgaben der §§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 42 Abs. 11 KAG 1986 sowie der Amtlichen Begründung zu § 14 KAG 1986 (abgedruckt in Bogner/ Steenbock, KAG-Kommentar, Auflage 1995) folgend von einem Mindestgemeindeanteil bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge in Höhe von 35 v. H. ausging. Da dem damaligen KAG die Bildung von Abrechnungseinheiten zugrunde lag – freilich dort unter der Voraussetzung eines räumlich funktionalen Zusammenhangs der zusammengefassten Verkehrsanlagen – führt die Absenkung des Gemeindeanteils durch die Regelung in § 10 a Abs. 3 KAG zusammen mit der generellen Bewertung der innerhalb der Einheit stattfindenden Verkehrsbewegungen als Anliegerverkehr zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gesamtheit der Beitragsschuldner im Vergleich zur früheren Rechtslage, ohne dass dem - bezogen auf die damals zulässig gebildeten Abrechnungseinheiten - nach Maßgabe des aktuellen KAG nunmehr ein größerer Vorteil gegenübersteht. Denn auch in den Abrechnungseinheiten früherer Rechtslage bestand die maßgebliche öffentliche Einrichtung nicht aus einzelnen Verkehrsanlagen, sondern aus dem von der Gemeinde gebildeten Straßensystem, das den Anliegern einen beitragsrechtlichen Vorteil vermittelte (vgl. Amtliche Begründung Allgemeiner Teil A II und A IV sowie Begründung zu § 13 KAG 1986). Der aktuelle Gesetzgeber ist zwar bestrebt, durch textliche Erläuterungen (Landtagsdrucksache 15/318) dem Beitragssystem des wiederkehrenden Beitrags einen neuen terminologischen Anstrich zu geben. Die begriffliche Neufassung sollte allerdings zuvörderst ermöglichen, die Folgen der früheren Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zu überwinden, das mit seinen hohen Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit maßgeblich die Novellierung des früheren Beitragssystems ausgelöst hatte (Landtagsdrucksache 15/318, Seite 1 und 8, wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzesentwurf auf diese Rechtsprechung reagiert). Hinsichtlich der den Beitrag rechtfertigenden Vorhaltung eines Straßensystems hat sich aber – außer begrifflichen Neuerungen - inhaltlich im Vergleich zu nach altem Recht in zulässiger Weise gebildeten Abrechnungseinheiten nichts geändert. Ein gegenüber der früheren Rechtslage insoweit größerer beitragsrechtlicher Sondervorteil oder gar eine größere Nähe des Beitrags zum Aufwand ist bei einer inhaltlichen Betrachtung der aktuellen Beitragssystematik nicht feststellbar. Ging also der frühere Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des KAG 1986 davon aus, dass bei einer (wirksam gebildeten) Abrechnungseinheit einer Gemeinde unter Berücksichtigung des – auch damals bereits erforderlichen - Sondervorteils eine Mindestbelastung von 35 v. H. bei der Gemeinde in Gestalt des Gemeindeanteils verbleibt, so spricht per se die Absenkung des Mindestgemeindeanteils auf 20 %, ohne eine beitragsrechtliche Steigerung des vermittelten Sondervorteils durch die Vorhaltung der zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Einheit dafür, dass sich die geltenden rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags von dem Sondervorteil der Anlieger in der Einheit entfernen in Richtung einer unzulässigen Straßensteuer.

16

Dieser Umstand führt allerdings ebenfalls nicht zwingend zur Verfassungswidrigkeit der aktuellen Gesetzeskonzeption, weil dem durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Gesetzes Rechnung getragen werden kann.

17

So bleibt den Gemeinden auch unter Geltung des aktuellen KAG die Möglichkeit – wie bereits im KAG 1986 (vgl. Amtliche Begründung zu § 14 KAG 1986) - einen Mischsatz aus der Gesamtheit der in der Einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen unter Einbeziehung der Verkehrsvorgänge innerhalb der Einheit zu errechnen. Mit der Ermittlung eines Mischsatzes (nach altem Berechnungsmodus), kombiniert mit einem Mindestgemeindeanteil von 35 v. H., sollten nach der Amtlichen Begründung zu § 14 KAG 1986 (a. a. O.) Erhöhungen des Beitragsaufkommens gerade verhindert werden. Unter Geltung des KAG 1996 war dann zwar kein für den wiederkehrenden Beitrag spezifischer Mindestgemeindeanteil mehr gesetzlich vorgegeben. Er war in der Abrechnungseinheit aber wiederum als Mischsatz aus den Gemeindeanteilen der einzelnen Verkehrsanlagen zu ermitteln. Es wurde damit auch ein Teil des innerhalb der Abrechnungseinheit stattfindenden Verkehrs als Durchgangsverkehr behandelt. Bei der Berechnung des Mischsatzes wurden die Länge oder sogar die flächenmäßige Ausdehnung der Verkehrsanlagen zugrunde gelegt (vgl. z. B. OVG RP, Urteil vom 29. April 1999 – 6 A 12701/98.OVG –). Die Auffassung, dass als Durchgangsverkehr nur der Verkehr anzusehen sei, der quasi durch die Abrechnungseinheit hindurchführt, hat das OVG Rheinland-Pfalz in sämtlichen zugänglichen Entscheidungen zum KAG 1986 und 1996 nicht vertreten. Sie hätte auch in den früheren Gesetzesmaterialien insoweit keine Stütze gefunden. Die bisherigen gesetzgeberischen Ansätze und die Rechtsprechung gingen also bei den zulässig gebildeten Abrechnungseinheiten davon aus, dass der Gemeindeanteil nicht global, sondern durch eine Addierung und Mediierung der einzelnen Gemeindeanteile der zusammengefassten Verkehrsanlagen zu ermitteln ist. Eine Absicht des aktuellen Gesetzgebers, durch niedrigere Gemeindeanteile den Kommunen die Möglichkeit zu verschaffen, bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge nunmehr höhere Einnahmen zu erzielen, als dies nach der bewährten Praxis mit Hilfe eines echten Mischsatzes bei der Abrechnung der selben Maßnahmen möglich wäre, lässt sich den Gesetzesmotiven nicht entnehmen. Diese Vorgehensweise wäre im Übrigen wiederum ein Argument für die Annahme, dass der Versuch einer gesetzgeberischen Neukonstruktion des wiederkehrenden Beitrags einen steuerähnlichen Effekt entfaltet, weil erheblich höheren, auf die Beitragsschuldner abwälzbaren Aufwendungen kein über die bisherige Vorhaltung des Straßensystems hinausgehender Sondervorteil gegenüber steht. Dies zu verhindern spricht für die Ansicht, nach wie vor bei dem Gemeindeanteil einen Mischsatz aus allen Verkehrsanlagen der Einheit zu bilden und auch in der Einheit stattfindende Verkehrsvorgänge teilweise als Durchgangsverkehr anzusehen. Mit Blick auf den beitragsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Pauschalierung und Typisierung bietet diese Berechnungsweise einen guten Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gebotenen Nähe von Aufwand und Beitrag einerseits und dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität andererseits.

18

Alternativ zur dargestellten Berechnung des Gemeindeanteils als Mischsatz wäre auch denkbar, diesen anhand der Verkehrsverhältnisse der jeweils auszubauenden Verkehrsanlagen für die Einheit festzusetzen. Denn das neue KAG kennt zwar die Einheit als öffentliche Einrichtung, das Bezugsobjekt des ausbaubeitragsfähigen Aufwands und damit auch des Gemeindeanteils blieb aber unverändert. Dieses ist nach wie vor die einzelne Verkehrsanlage. In der Landtags-Drucksache 15/318, Seite 7 heißt es ausdrücklich: „In der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems seitens der Gemeinde, durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an der einzelnen Verkehrsanlage, liegt der verfassungsrechtlich erforderliche, durch den wiederkehrenden Beitrag abgegoltene Sondervorteil aller beitragspflichtigen Grundstücke“. Damit ist Anknüpfungspunkt der beitragsauslösenden Maßnahme nach wie vor die einzelne Verkehrsanlage (so auch überzeugend: OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 11146/09.OVG –). Selbst wenn man nunmehr also von einem geänderten Anlagenbegriff ausgeht, so darf nicht übersehen werden, dass der beitragsrechtliche Sondervorteil durch Modalitäten der Berechnung des Gemeindeanteils nicht aufgegeben werden darf. Vor allem ist zu beachten, dass das aktuelle KAG beim Ausbaubeitrag ein gleichwertiges Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen vorsieht (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 A 10870/11.OVG – und Urteil vom 25. August 2010 – 6 A 10505/10.OVG –). Weshalb dann bei der Ermittlung der Beitragsfähigkeit des Aufwands infolge der unterschiedlichen Bestimmung des Durchgangsverkehrs der beitragsfähige Aufwand des Ausbaus einer Verkehrsanlage beim wiederkehrenden Beitrag höher als beim einmaligen Beitrag sein soll, erschließt sich nicht. Auch insoweit beruht der Vergleich der durch den einmaligen Beitrag abgegoltenen Vorhaltung mit derjenigen eines Straßensystems allein auf einer begrifflichen Umschreibung des Gesetzgebers, nicht jedoch auf tragfähigen, objektivierbaren Gründen. Denn auch bei der Erhebung eines einmaligen Beitrags kann und darf der Beitragsschuldner die übrigen in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen nutzen, an deren Ausbau er sich beitragsrechtlich nicht beteiligen muss; zumeist wird er sogar auf deren Befahren angewiesen sein, um von seinem beitragsrelevant genutzten Grundstück zum öffentlichen Verkehrsanlagennetz zu gelangen. Diese Möglichkeit entspricht beim wiederkehrenden Beitrag inhaltlich der Nutzbarkeit des Systems von zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde in der Einheit. Ein vorteilssteigernder Anspruch des Beitragsschuldners eines wiederkehrenden Beitrags auf vermehrten Ausbau und damit einen besseren Gesamtzustand der in der Einheit zusammengefassten gemeindlichen Verkehrsanlagen, der die Abwälzung eines höheren Teils der Aufwendungen für den Ausbau auf die Beitragsschuldner, verglichen mit der Abwälzbarkeit derselben Maßnahme bei der Erhebung einmaliger Beiträge rechtfertigte, besteht nicht.

19

Gleichwohl hält die Kammer die Ausgestaltung des § 10a KAG grundsätzlich für verfassungskonform. Denn die Verteilung der Aufwendungen des Ausbaus von Verkehrsanlagen innerhalb der Einheit auf sämtliche Anlieger der Einheit trägt in der Tat der Erkenntnis Rechnung, dass die wegemäßige Erschließung eines Grundstücks nicht nur durch die unmittelbar angrenzende, sondern erst über weitere Verkehrsanlagen vermittelt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2012, a.a.O.). Dieser Aspekt kommt bei der Erhebung einmaliger Beiträge nicht zum Tragen. Freilich eröffnet in Folge dieser Erkenntnis der beim wiederkehrenden Beitrag weiter gefasste Begriff der öffentlichen Einrichtung eine gewisse Lockerung des Beitrags von dem getätigten Ausbauaufwand mit der Folge, dass auch Anlieger zum wiederkehrenden Beitrag herangezogen werden, die nicht an einer im Veranlagungszeitraum ausgebauten Verkehrsanlage angrenzen, also eine Erweiterung des Kreises der Beitragsschuldner. Als Rechtfertigung für eine noch weitergehende Lockerung über das systembedingte Maß hinaus, durch die Qualifizierung sämtlicher Verkehrsvorgänge innerhalb der Einheit als Anliegerverkehr und damit für die Abwälzung höherer Aufwendungen einer Ausbaumaßnahme auf die Beitragsschuldner kann diese Erkenntnis aber nicht mehr herangezogen werden. Die ohnehin schon durch systemimmanente Effekte gelockerte Nähe von Aufwand und Beitrag, darf ohne sachlichen Grund nicht einseitig zu Lasten der Gesamtheit der Beitragsschuldner aufgegeben werden, weil hierfür – nach den vorstehenden Ausführungen - außer terminologischen Umschreibungen keinerlei sachliche Gründe ersichtlich sind.

20

Die Bestimmung des Gemeindeanteiles - bezogen auf die jeweils im Ausbauprogramm angeführte Verkehrsanlage - mit einem entsprechend definierten Anliegerverkehr, wie er auch bei der Erhebung des einmaligen Beitrags zugrunde gelegt wird, würde im Vergleich zur bisherigen Mischsatzbildung, aber vor allem verglichen mit der Neukonzeption der Berechnung des Gemeindeanteils, eine wesentlich engere Verzahnung der Beitragsbelastung mit dem beitragsrechtlichen Sondervorteil gewährleisten, was auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24. Februar 2012 (a. a. O.) in Form der Nähe des Beitrags zum Aufwand fordert. Eine Absicht des aktuellen Gesetzgebers, den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Erhebung wiederkehrender Beiträge höhere Einnahmen zu erzielen, als dies (mittelfristig) bei der Abrechnung der selben Maßnahmen mittels einmaliger Beiträge möglich wäre, lässt sich den aktuellen Gesetzesmotiven nicht entnehmen. Diese Vorgehensweise wäre im Übrigen wiederum ein Argument für die Gegner des wiederkehrenden Beitrags, wonach dieser – wegen dessen im Vergleich zu einmaligen Beiträgen niedrigeren Gemeindeanteilen und damit höheren abwälzbaren Aufwendungen – einen steuerähnlichen Effekt entfaltet.

21

Der Umstand, dass die auf die Einzelmaßnahme bezogene Bestimmung des Gemeindeanteils in der Satzung jeweils eine Anpassung erfordert, steht einer engeren Verknüpfung der Modalitäten der Beitragserhebung mit dem beitragsrechtlichen Sondervorteil nicht entgegen. Der zusätzliche Aufwand für eine Satzungsänderung nach Beschluss des Bauprogramms und vor Beginn eines neuen Veranlagungszeitraums, sei es jährlich oder vor Beginn eines maximal fünf Jahre zu bemessenden Zeitraums, ist mit Blick auf die entsprechende Praxis der Gemeinden im kommunalen Steuerbereich ohne Weiteres zu leisten.

22

Dem hier aufgezeigten Lösungsansätzen bei der Berechnung des Gemeindeanteils steht § 10 a Abs. 3 Satz 3 KAG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung muss der Gemeindeanteil dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Diese Formulierung des Gesetzgebers steht nicht der Annahme entgegen, den Gemeindeanteil als Mischsatz nach bisheriger Berechnungsweise oder orientiert an den jeweils auszubauenden Verkehrsanlagen zu bestimmen. Denn der im Zuge der Festlegung des Gemeindeanteils ermittelte Aufwand bemisst sich seinerseits an dem Verkehrsaufkommen, das nach verfassungskonformer Ausgestaltung den Beitragsschuldnern in der Einheit nicht zuzurechnen ist. Die Frage, welcher Anteil zuzurechnen ist, wird durch das KAG gerade nicht vorgegeben. Dieser Gemeindeanteil gilt dann, wie in Landtagsdrucksache 15/318, Seite 12 gefordert, einheitlich für die gesamte Einheit. Eine zwingende Vorgabe hinsichtlich der Modalitäten der Ermittlung dieses Anteils macht § 10 a Abs. 3 Satz 3 KAG nicht. Auch die Begründung des Gesetzgebers (Landtagsdrucksache 15/318, Seite 12) macht keine Zurechnungsvorgaben bei der Ermittlung des Gemeindeanteils, etwa in Gestalt der Definition von Anlieger- und Durchgangsverkehr. Der Gesetzgeber hat dort vielmehr erläutert, dass der (niedrige) Mindestgemeindeanteil von 20 v. H. sich aus den für einmalige Straßenausbaubeiträge geltenden Bestimmungen ableitet, womit der enge Bezug zwischen Beitrag und Aufwand, wie er beim einmaligen Beitrag besteht, wenngleich beiläufig, vom Gesetzgeber selbst beim wiederkehrenden Beitrag betont wird.

23

War die Festlegung eines Gemeindeanteils in der ABS der Antragsgegnerin in Höhe von 40 v. H. somit in Einklang mit den verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben erfolgt, so ist der nunmehr festgesetzte Gemeindeanteil in Höhe von 30 v. H. unwirksam. Es fehlt damit an einer erforderlichen Beitragserhebungsvoraussetzung.

24

Zuletzt begegnet die Festsetzung der Vorausleistung auch deshalb Bedenken, weil die Antragsgegnerin den Austausch von Leuchtenaufsätzen in ihr Ausbauprogramm aufgenommen hat. Wohl ist rechtlich unbedenklich, dass die Teilerneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße in das Ausbauprogramm aufgenommen wurde. Denn die Straßenbeleuchtung ist zwar nicht in § 1 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes – LStrG – als Bestandteil der öffentlichen Straße genannt. Die für ihren Ausbau notwendigen Kosten sind dennoch entgeltfähig (vgl. u. a. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 11145/09.OVG –). Die dabei einbezogenen Aufwendungen für den Austausch von Leuchtenaufsätzen in Gestalt energiesparender Natriumdampflampen sind jedoch nicht beitragsfähig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass eine Austauschpflicht von Leuchtenaufsätzen im Jahr 2015 nach der VO EG 245/2009 nicht besteht. Nach der Erwägung Nr. 4 sowie Artikel 2 Nr. 3 dieser Verordnung sind zwar auch für den Bereich der Straßenbeleuchtung künftig einige Veränderungen zu erwarten. So müssen die Hersteller von Leuchtmitteln nach der Ausgestaltung des Anhangs 3 der VO bis 2017 energieeffizientere Leuchten anbieten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden die Gemeinden beim Nachkauf derzeit noch eingesetzter Lampen für die Straßenbeleuchtung Probleme bekommen, falls für eine Übergangszeit kein Vorrat angelegt wurde. Der Austausch noch funktionierender Leuchten ist jedoch rechtlich nach dieser Verordnung nicht geboten. Alleine der Wechsel von Leuchtenaufsätzen stellt zudem keine beitragsfähige Maßnahme dar. Denn Gegenstand einer Beitragserhebung können nur Maßnahmen an der Gesamtanlage oder Teilanlagen – hier der Beleuchtungsanlage insgesamt – sein. Hierzu zählen beispielsweise die Aufwendungen für die Ersetzung bisher vorhandener Überspannleuchten durch Mastleuchten, die zweifelsfrei beitragsfähig ist. Alleine der Austausch von Teilbestandteilen einzelner Beleuchtungskörper, ist aber genauso wenig entgeltfähig, wie eine Beitragserhebung für die Erneuerung von einzelnen Kantensteinen entlang eines Gehwegs. Denn eine beitragsfähige Maßnahme setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG) jeweils in quantitativer, qualitativer und funktionaler Hinsicht eine bestimmte Erheblichkeit der Maßnahme voraus, was auf dem schlichten Austausch von Beleuchtungskörpern in dem von der Antragsgegnerin beschlossenen Umfang nicht zutrifft. Allein verringerte Betriebskosten sind per se nicht geeignet, einen Ausbautatbestand zu begründen. Damit kann die Antragsgegnerin zwar mittelfristig Betriebskosten sparen. Ein hinreichend konkreter Sondervorteil für die Anlieger wird hierdurch aber nicht vermittelt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes folgt den §§ 52, 53, 63 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004 (1/4 aus 575,67 €).

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.

(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirtschaftslage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.