Verwaltungsgericht Münster Urteil, 02. Juni 2014 - 9 K 1073/13

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:0602.9K1073.13.00
bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 02. Juni 2014 - 9 K 1073/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-R

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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-Retriever-Mischlings sowie der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Senat geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Faxsendebestätigung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den am 4. September 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 am 2. Oktober 2012 und damit rechtzeitig erhoben worden ist.

4

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers in dem Bescheid vom 28. August 2012 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat grundsätzlich eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

6

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG namentlich Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Die Feststellung der Bissigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).

7

Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde des Antragstellers zu rechtfertigen.

8

Denn die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris).

9

Der Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls der Tierärzte Dr. (...) vom 5. Dezember 2011 sowie die Aussagen der Hundehalterin M. vom 20. Dezember 2011 und des Herrn J. vom 30. Dezember 2011 lassen eine solche hinreichend sichere Zurechnung von Bissen von beiden Hunden des Antragstellers nicht zu. Nach dem Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls gemäß § 13 GefHundG hat der Dackel der Hundehalterin bei einem Beißvorfall Traumen in der rechte Flanke sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit palpierbarer (tastbarer) Bruchpforte erlitten. Die Hundehalterin hat in ihrer Aussage geschildert, dass zwei kurzhaarige Hunde, jeweils auf dem Rücken schwarz und am Bauch weiß, ihren Hund „angegriffen“ hätten. Dieser habe Bisswunden sowie Hautabschürfungen erlitten. Herr J., welcher die Hunde des Antragstellers ausgeführt hatte, hat zu dem eigentlichen Beißvorfall keine Angaben getätigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält es der Senat zwar durchaus für möglich, dass zumindest einer der beiden Hunde des Antragstellers die bei dem Dackel der Hundehalterin M. tierärztlich festgestellten Verletzungen verursacht hat. Allein der Umstand, dass die beiden Hunde des Antragstellers den Dackel auch hätten töten können, schließt eine Verursachung der festgestellten Bissverletzungen durch einen oder beide Hunde des Antragstellers nicht aus. Die Hundehalterin hat jedoch nur angeben können, dass beide Hunde ihren Hund „angegriffen“ hätten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist daher die bloße Feststellung eines „Angriffes“ nicht ausreichend. Wenn wie hier mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er im o. g. Sinne einen anderen Hund gebissen hat (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012, a. a. O.). Eine solche hinreichend sichere Zuordnung der beim Hund der Hundehalterin M. festgestellten Verletzungen zu beiden Hunden des Antragstellers lassen die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hingegen nicht zu. Nach dem Akteninhalt ist es durchaus möglich, dass nur einer der beiden Hunde zugebissen und die festgestellten Verletzungen verursacht hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.

10

Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 2 (Leinen- und Maulkorbzwang) des angefochtenen Bescheides wendet, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles zu beiden Hunden des Antragstellers nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass von der streitgegenständlichen Verfügung zwei Hunde betroffen sind, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Der Senat lässt es hierbei offen, ob in dem Fall, dass für mehrere Hunde in einer Verfügung die Gefährlichkeit festgestellt wird, der Auffangstreitwert stets entsprechend zu vervielfachen ist, da anders als der Wesenstest nach § 10 GefHundG die halterbezogenen Nachweise i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG unabhängig von der Zahl der als gefährlich festgestellten Hunde vorzulegen sind. Jedenfalls bei zwei als gefährlich festgestellten Hunden ist eine Reduzierung des Streitwertes gleichsam in Gestalt eines „Mengenrabattes“ noch nicht angezeigt, da sich die „Entlastung“ hinsichtlich der halterbezogenen Nachweise noch nicht wesentlich auswirkt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-Retriever-Mischlings sowie der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Senat geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Faxsendebestätigung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den am 4. September 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 am 2. Oktober 2012 und damit rechtzeitig erhoben worden ist.

4

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers in dem Bescheid vom 28. August 2012 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat grundsätzlich eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

6

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG namentlich Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Die Feststellung der Bissigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).

7

Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde des Antragstellers zu rechtfertigen.

8

Denn die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris).

9

Der Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls der Tierärzte Dr. (...) vom 5. Dezember 2011 sowie die Aussagen der Hundehalterin M. vom 20. Dezember 2011 und des Herrn J. vom 30. Dezember 2011 lassen eine solche hinreichend sichere Zurechnung von Bissen von beiden Hunden des Antragstellers nicht zu. Nach dem Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls gemäß § 13 GefHundG hat der Dackel der Hundehalterin bei einem Beißvorfall Traumen in der rechte Flanke sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit palpierbarer (tastbarer) Bruchpforte erlitten. Die Hundehalterin hat in ihrer Aussage geschildert, dass zwei kurzhaarige Hunde, jeweils auf dem Rücken schwarz und am Bauch weiß, ihren Hund „angegriffen“ hätten. Dieser habe Bisswunden sowie Hautabschürfungen erlitten. Herr J., welcher die Hunde des Antragstellers ausgeführt hatte, hat zu dem eigentlichen Beißvorfall keine Angaben getätigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält es der Senat zwar durchaus für möglich, dass zumindest einer der beiden Hunde des Antragstellers die bei dem Dackel der Hundehalterin M. tierärztlich festgestellten Verletzungen verursacht hat. Allein der Umstand, dass die beiden Hunde des Antragstellers den Dackel auch hätten töten können, schließt eine Verursachung der festgestellten Bissverletzungen durch einen oder beide Hunde des Antragstellers nicht aus. Die Hundehalterin hat jedoch nur angeben können, dass beide Hunde ihren Hund „angegriffen“ hätten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist daher die bloße Feststellung eines „Angriffes“ nicht ausreichend. Wenn wie hier mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er im o. g. Sinne einen anderen Hund gebissen hat (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012, a. a. O.). Eine solche hinreichend sichere Zuordnung der beim Hund der Hundehalterin M. festgestellten Verletzungen zu beiden Hunden des Antragstellers lassen die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hingegen nicht zu. Nach dem Akteninhalt ist es durchaus möglich, dass nur einer der beiden Hunde zugebissen und die festgestellten Verletzungen verursacht hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.

10

Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 2 (Leinen- und Maulkorbzwang) des angefochtenen Bescheides wendet, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles zu beiden Hunden des Antragstellers nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass von der streitgegenständlichen Verfügung zwei Hunde betroffen sind, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Der Senat lässt es hierbei offen, ob in dem Fall, dass für mehrere Hunde in einer Verfügung die Gefährlichkeit festgestellt wird, der Auffangstreitwert stets entsprechend zu vervielfachen ist, da anders als der Wesenstest nach § 10 GefHundG die halterbezogenen Nachweise i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG unabhängig von der Zahl der als gefährlich festgestellten Hunde vorzulegen sind. Jedenfalls bei zwei als gefährlich festgestellten Hunden ist eine Reduzierung des Streitwertes gleichsam in Gestalt eines „Mengenrabattes“ noch nicht angezeigt, da sich die „Entlastung“ hinsichtlich der halterbezogenen Nachweise noch nicht wesentlich auswirkt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.