Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0122.3M754.12.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2013

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-Retriever-Mischlings sowie der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Senat geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Faxsendebestätigung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den am 4. September 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 am 2. Oktober 2012 und damit rechtzeitig erhoben worden ist.

4

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers in dem Bescheid vom 28. August 2012 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat grundsätzlich eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

6

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG namentlich Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Die Feststellung der Bissigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).

7

Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde des Antragstellers zu rechtfertigen.

8

Denn die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris).

9

Der Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls der Tierärzte Dr. (...) vom 5. Dezember 2011 sowie die Aussagen der Hundehalterin M. vom 20. Dezember 2011 und des Herrn J. vom 30. Dezember 2011 lassen eine solche hinreichend sichere Zurechnung von Bissen von beiden Hunden des Antragstellers nicht zu. Nach dem Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls gemäß § 13 GefHundG hat der Dackel der Hundehalterin bei einem Beißvorfall Traumen in der rechte Flanke sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit palpierbarer (tastbarer) Bruchpforte erlitten. Die Hundehalterin hat in ihrer Aussage geschildert, dass zwei kurzhaarige Hunde, jeweils auf dem Rücken schwarz und am Bauch weiß, ihren Hund „angegriffen“ hätten. Dieser habe Bisswunden sowie Hautabschürfungen erlitten. Herr J., welcher die Hunde des Antragstellers ausgeführt hatte, hat zu dem eigentlichen Beißvorfall keine Angaben getätigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält es der Senat zwar durchaus für möglich, dass zumindest einer der beiden Hunde des Antragstellers die bei dem Dackel der Hundehalterin M. tierärztlich festgestellten Verletzungen verursacht hat. Allein der Umstand, dass die beiden Hunde des Antragstellers den Dackel auch hätten töten können, schließt eine Verursachung der festgestellten Bissverletzungen durch einen oder beide Hunde des Antragstellers nicht aus. Die Hundehalterin hat jedoch nur angeben können, dass beide Hunde ihren Hund „angegriffen“ hätten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist daher die bloße Feststellung eines „Angriffes“ nicht ausreichend. Wenn wie hier mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er im o. g. Sinne einen anderen Hund gebissen hat (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012, a. a. O.). Eine solche hinreichend sichere Zuordnung der beim Hund der Hundehalterin M. festgestellten Verletzungen zu beiden Hunden des Antragstellers lassen die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hingegen nicht zu. Nach dem Akteninhalt ist es durchaus möglich, dass nur einer der beiden Hunde zugebissen und die festgestellten Verletzungen verursacht hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.

10

Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 2 (Leinen- und Maulkorbzwang) des angefochtenen Bescheides wendet, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles zu beiden Hunden des Antragstellers nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass von der streitgegenständlichen Verfügung zwei Hunde betroffen sind, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Der Senat lässt es hierbei offen, ob in dem Fall, dass für mehrere Hunde in einer Verfügung die Gefährlichkeit festgestellt wird, der Auffangstreitwert stets entsprechend zu vervielfachen ist, da anders als der Wesenstest nach § 10 GefHundG die halterbezogenen Nachweise i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG unabhängig von der Zahl der als gefährlich festgestellten Hunde vorzulegen sind. Jedenfalls bei zwei als gefährlich festgestellten Hunden ist eine Reduzierung des Streitwertes gleichsam in Gestalt eines „Mengenrabattes“ noch nicht angezeigt, da sich die „Entlastung“ hinsichtlich der halterbezogenen Nachweise noch nicht wesentlich auswirkt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2012 - 3 M 531/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 2 Das Ver

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 M 293/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Schäferhunde, der Anordnung des Leinen- und
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 3 M 754/12.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 02. Juni 2014 - 9 K 1073/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 3 M 513/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 30.05.2012 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 29.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2011 wegen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(...)“ und der zwangsgeldbewehrten Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner beiden Schäferhunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG LSA), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gerichtete Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, obwohl das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch bereits zurückgewiesen hat und die Anfechtungsklage anhängig ist. Denn auch wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und Klage erhoben ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.1996 – B 4 S 12/96 – Rdnr. 7 ). Die aufschiebende Wirkung, die einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, endet nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs. Vielmehr endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Wenn § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beiden Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung beimisst, so hat dies nicht die Bedeutung, dass die aufschiebende Wirkung, den Verfahrensabschnitten entsprechend, je für Widerspruch und Klage gesondert eintritt. Vielmehr wird damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erhebung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht (OVG LSA, a. a. O.).

4

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Lassen sich für eine solche Prognose anhand der Verwaltungsakten der Behörde und dem Vortrag der Beteiligten die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Eilverfahren nicht treffen und ist der Erfolg im Hauptsacheverfahren – wie hier – demnach offen, so entscheidet das Gericht über den Eilantrag anhand einer Güterabwägung, bei der die öffentlichen Interessen an einer sofortigen und wirksamen Vorsorge vor den von Hunden ausgehenden Gefahren mit dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüberzustellen sind.

5

Ob die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Erfolg haben wird, ist nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren offen. Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 GefHundG sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG).

6

Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG), liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits dann vor, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass sich ein Hund als bissig erwiesen hat, sondern erst dann, wenn die Behörde auf einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen die auf Tatsachen gründende Feststellung getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GefHundG erfüllt sind. Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 – Rdnr. 5 m. w. N. ). Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, um künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241), so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

7

Ob der Hund des Antragstellers den Hund der Frau E. am (…) 2011 in das linke Hinterbein gebissen und sich damit als bissig i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG erwiesen hat, lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend sicher feststellen. Frau E. hat ausweislich des Aktenvermerks vom 26. August 2011 in der fernmündlichen Anzeige des Vorfalls angegeben, ihr Hund sei gebissen worden und habe tierärztlich behandelt werden müssen, weil sich die Bisswunde entzündet habe. In ihrer am 31. August 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme erklärte sie, ihr Hund sei gebissen worden, so dass sich ein Bluterguss gebildet habe. Damit ist sie von der nach dem Aktenvermerk aufgestellten Behauptung, ihr Hund habe eine Bisswunde davongetragen, die sich entzündet habe, selbst wieder abgerückt. Auch auf dem Zahlungsbeleg der Tierarztpraxis vom 24. August 2011 lassen sich keine Hinweise auf eine Bisswunde entnehmen, weil die Behandlung des Tiers danach in der „Punktion und Versorgung eines Blutergusses beim Hund am linken Oberschenkel“ bestanden hat. Der Antragsteller ist der Behauptung, sein Hund habe das Tier der Frau E. gebissen, entgegengetreten. Zwar hat er eingeräumt, dass sein Hund zu dem Hund der Frau E. gelaufen sei und dies damit erklärt, dass sein Tier „dieses Schutzverhalten“ an den Tag gelegt habe, seit ihre Welpen von Hunden der Frau E. gebissen worden seien. Der Zeuge F. hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, er habe bemerkt, dass Frau E. aufgeregt gewesen sei, mit der Hand auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und mit dem Fuß nach ihm getreten habe, nachdem er vom Grundstück kommend um seinen Pkw herumgegangen sei. Frau E. habe mit ihren Schlägen auch den eigenen Hund getroffen. Ein aggressives Verhalten des Hundes des Antragstellers, etwa ein Verbellen oder Knurren, habe er nicht bemerkt. Mit einem der Beschwerdebegründung beigefügten weiteren Schreiben vom 05. Dezember 2011 hat er ausgeführt, er habe den Vorfall von „Anfang an beobachten“ können. Der Hund des Antragstellers habe „den Hund der Frau E. nicht gebissen“. Das steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 03. November 2011, wonach er aus eigener Wahrnehmung nicht über den Beginn des Vorfalls berichtet, sondern mit der Darstellung erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, als Frau E. – seinen Angaben zufolge – auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und getreten dabei auch ihren eigenen Hund getroffen hat. Ob die Verletzung des Hundes von Frau E. auf einen Biss des Hundes des Antragstellers oder auf einen Tritt von Frau E. zurückzuführen ist, ist nach dem Sachstand im Eilverfahren offen.

8

Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es ist ihm zuzumuten, sich vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache an die Ge- und Verbote aus der angefochtenen Verfügung zu halten. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederhergestellt und ergäbe sich im Hauptsacheverfahren, dass sich der Hund des Antragstellers bei dem Vorfall am (...) 2011 als bissig erwiesen hat, so bestünde bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die Besorgnis, dass der Hund erneut beißt und Menschen oder Tiere verletzt. Der Senat hat dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, einstweilig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, hintanstehen. Denn unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem wirksamen Schutz vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist das private Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes beantragen, seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 ff. GefHundG) und die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachweisen zu müssen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 GefHundG) auch unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen finanziellen Aufwands nachrangig. Ebenso ist es ihm zuzumuten, den für gefährliche Hunde geltenden Leinen- und Maulkorbzwang (§ 11 GefHundG) einstweilen zu beachten. Dass es sich bei dem Hund um einen Jagdhund handelt, rechtfertigt entgegen der mit der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Auffassung auch „im Hinblick auf die aktuelle Jagdsaison“ keine andere Einschätzung. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, ohne Hund oder mit einem anderen Hund zu jagen.

9

Soweit der Antragsteller wegen der Androhung des Zwangsgeldes die aufschiebende Wirkung des Widerspruch angeordnet wissen will, weil die Zwangsgeldandrohung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der Ziffer 2 der Verfügung vom 28. September 2011 darf der Hund bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden. In der Ziffer 4 der Verfügung wird dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- € angedroht. Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten kann dies entgegen der Auffassung des Antragstellers vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass sich die Zwangsgeldandrohung auf jeden Verstoß gegen jede einzelne der in der Ziffer 2 enthaltenen Gebote bezieht, so dass das Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Geboten im einzelnen Fall nicht oder nicht vollständig nachkommt.

10

Zwar ist der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller die beigezogenen Verwaltungsakten der Behörde nicht vor, sondern mit der Entscheidung in der Sache zur Einsichtnahme übersandt, obwohl der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Akteneinsicht beantragt und sich eine ergänzende Begründung vorbehalten hat. Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung zu rechtfertigen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Schäferhunde, der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges und der Anordnung einer weitergehenden Aufmerksamkeit beim Führen der Hunde zu Unrecht abgelehnt.

3

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner beiden Schäferhunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Schäferhunde ist nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4

Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 GefHundG sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG). Die von der Behörde im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit der Schäferhunde des Antragstellers zu rechtfertigen.

5

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat einer der beiden Schäferhunde des Antragstellers am (...) Juli 2010 gegen 18.00 Uhr den Sohn der Zeugin D. in den Po gebissen und ihn am Rücken verletzt hat. Zwar sieht der Senat keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellungen in Frage zu stellen.

6

Die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde kommt auf dieser Tatsachengrundlage indes aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes setzt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Gesetzessystematik. Denn nach § 3 Abs. 1 GefHundG ist zu unterscheiden zwischen gefährlichen Hunden i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG, deren Gefährlichkeit – abstrakt generell – vermutet wird und solchen Hunden, bei denen die Gefährlichkeit „im Einzelfall“ festgestellt wird. Die in der Begründung der Verfügungen zum Ausdruck gebrachte Ansicht, bei beiden Hunden dürfe „die Gefährlichkeit vermutet“ werden, weil nicht eindeutig geklärt sei, welcher der beiden Schäferhunde zugebissen hat, trägt die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall nicht, weil die Vermutung der Gefährlichkeit für die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gerade nicht ausreicht. Für die Feststellung, dass beide Schäferhunde gebissen haben, gibt der Akteninhalt nichts her. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, welcher von beiden Hunden zugebissen hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt nicht die Schlussfolgerung, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.

7

Ein anderes Ergebnis lässt sich nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägung rechtfertigen, die Behörde müsse, wenn sie Gefahren aus der gemeinsamen Haltung mehrerer Hunde begegnen wolle, bei den Anordnungen nicht danach differenzieren, inwieweit das Verhalten jedes einzelnen Hundes für den Verletzungserfolg ursächlich gewesen sei. Das trifft nach Auffassung des Senats nur in dem hier nach Aktenlage nicht gegebenen Fall zu, in dem von mehreren Hunden jeder für sich eine der in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GefHundG genannten Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat und im Nachhinein lediglich nicht mehr geklärt werden kann, welcher Hund welchen Tatbestand verwirklicht hat.

8

Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 3 (Leinen- und Maulkorbzwang) der angefochtenen Bescheide wendet, wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles nicht der Fall.

9

Auch soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter der Ziffer 4 der Verfügungen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – zwangsgeldbewehrt – aufgegeben hat, beim Führen der Hunde „besonders darauf zu achten, dass der Hund keine Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt“, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Dieses auf die §§ 14 Abs. 1 GefHundG, 13 SOG LSA gestützte Gebot ist nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Dem Antragsteller wird nämlich nicht ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben. Vielmehr wird ihm eine besondere Aufmerksamkeit als Pflicht auferlegt. Eine solche besondere Aufmerksamkeit ist indes eine innere Tatsache, die nicht durch eine bestimmte nach Außen wahrnehmbare Handlung feststellbar ist. Auch wenn der Hund Personen oder Tiere nicht anspringt, anfällt oder beißt, würde der Antragsteller dieses für den Fall der Zuwiderhandlung zwangsgeldbewehrte Gebot verletzen, wenn er die ihm abverlangte besondere Aufmerksamkeit nicht an den Tag legte.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG für beide Verfügungen jeweils auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.