Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Nov. 2014 - 5 L 697/14
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den ausgeschriebenen Dienstposten „R 0205“ einer Abfertigungsbeamtin/eines Abfertigungsbeamten für schwierige Abfertigungen im Bereich der Warenausfuhr beim Hauptzollamt N. – Zollamt F.----straße – mit Dienstort N. der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Z nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO),
3der Antragsgegnerin aufzugeben, den nach der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Z ausgeschriebenen Dienstposten mit der Bezeichnung S. 0000 einer Abfertigungsbeamtin/eines Abfertigungsbeamten für schwierige Abfertigungen im Bereich Warenausfuhr beim Hauptzollamt N. – Zollamt F.----straße – mit Dienstort N. (lfd. Nr. 5 der Ausschreibung) mit dem A. C. S1. , Hauptzollamt N. – Zollamt C1. – vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen,
4ist begründet.
5Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
61. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
7Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
8Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 11 ff.
9Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Z bewertete Dienstposten des Abfertigungsbeamten für schwierige Abfertigungen im Bereich der Warenausfuhr beim Hauptzollamt N. – Zollamt F.----straße – mit Dienstort N. stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 15 f.
112. Der Antragsteller hat bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen – und nicht lediglich summarischen – Überprüfung der Bewerberauswahl der Antragsgegnerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu erfüllen. Ein Erfolg des Antragstellers, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, erscheint möglich.
12a) Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn – etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten – aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 4.
14Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 6.
16Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf dabei grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Ein Anknüpfen an die besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 28 ff. m. w. N.
18Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
19Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 31 ff.
20Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 8.
22Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil an, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126 = juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71 = juris, Rn. 23.
24In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126 = juris, Rn. 13.
26Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern muss der Dienstherr im Wege der Ausschöpfung des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 11.
28Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 48 f. m. w. N.
30Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 = juris, Rn. 15; siehe auch BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 15, sowie vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris, Rn. 23.
32Darüber hinaus hat der Dienstherr zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der nicht ausgewählten Bewerber seine wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (Dokumentationspflicht). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die Auswahlerwägungen dürfen nicht erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden; dies mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum – oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin – möglich ist. Vielmehr ist es dem Antragsteller insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 26 ff.
34b) Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden. Zwar erweist sich der Grundansatz der Auswahlentscheidung als rechtmäßig (aa). Jedoch hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die vorab festgelegten auswahlrelevanten Kriterien nicht in ausreichendem Maße genügt (bb), die auswahlrelevanten Kriterien nicht in rechtmäßiger Weise angewandt (cc) sowie es unterlassen, sowohl die zugrundegelegten aktuellen Beurteilungen im gebotenen Umfang auszuschöpfen (dd) als auch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung den bisherigen beruflichen Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen (ee).
35(aa) Es ist nach den vorangestellten Maßstäben im Grundansatz nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Einklang mit Ziffer 6.2.2. der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (ARZV) bei der Auswahl zwischen den zugelassenen Bewerbern vorrangig die jeweils aktuelle Beurteilung der Bewerber herangezogen hat. Hierbei handelt es sich sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen um eine sich auf den Zeitraum vom 2. September 2012 bis zum 1. Juni 2013 erstreckende Regelbeurteilung, die aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen (GZ III A 4 – P 1153/12/10007 :001, DOK 2012/1061826) vom 15. März 2013 – abweichend vom vorherigen zweijährigen Turnus – zum Stichtag 1. Juni 2013 durchgeführt wurde. Es begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin auf der Basis der Gesamturteile der beiden Beurteilungen zu dem Ergebnis gelangt ist, den Antragsteller und den Beigeladenen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, da sie beide jeweils das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ erhielten und im Beurteilungszeitraum als Zollhauptsekretäre in der Besoldungsgruppe A 8 auf einem Dienstposten „A 6m/A 8“ eingesetzt wurden.
36(bb) Die Antragsgegnerin hat jedoch dem ihr obliegenden Begründungserfordernis im Hinblick auf ihre durch die Stellenausschreibung festgelegten auswahlrelevanten Kriterien nicht in ausreichendem Maße genügt.
37Die Antragsgegnerin hat ihre (weitere) Auswahlentscheidung entsprechend des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen (GZ III A 4 – P 1400/12/10046, DOK 2013/0862099) vom 13. Januar 2014, Ziffer I, an den vorab in der Stellenausschreibung festgelegten auswahlrelevanten Kriterien ausgerichtet. Bei diesen – nicht als zwingende Voraussetzungen für die Ausübung des Dienstpostens zugrundegelegten – Kriterien handelt es sich nach der Liste der auszuschreibenden Dienstposten beim Hauptzollamt N. , Lfd. Nr. 5 (Beiakte Heft 8), um „Teamfähigkeit; Flexibilität; Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit; Durchsetzungsfähigkeit Sozialkompetenz“.
38Nach den aufgezeigten Maßstäben steht es dem Dienstherrn zwar frei, auf einzelne Gesichtspunkte abzustellen. Jedoch obliegt es der Antragsgegnerin insoweit, die besondere Bedeutung der einzelnen Gesichtspunkte zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Antragsgegnerin bereits vorab im Rahmen in der Stellenausschreibung auf bestimmte erwünschte Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt hat. Im Hinblick auf die Begründungspflicht kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob einzelne Gesichtspunkte bereits vorab durch die Stellenausschreibung oder aber erst im Rahmen der Auswahlentscheidung herausgehoben werden. Diesem Begründungserfordernis hätte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Dokumentationspflicht spätestens im Rahmen der Auswahlentscheidung nachkommen müssen.
39Diesen Anforderungen genügt die getroffene Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht.
40(1) Es ist bereits unklar, in welcher Beziehung die verschiedenen auswahlrelevanten Kriterien zueinander stehen und welches relative Gewicht ihnen zukommen soll. Weder in der Stellenausschreibung noch in der Auswahlentscheidung finden sich Hinweise hierauf. Darüber hinaus beschränkt sich der Versuch der Antragsgegnerin, die besondere Bedeutung der von ihr herausgehobenen Kriterien zu begründen, allein auf das Merkmal der „Flexibilität“; die anderen als auswahlrelevant eingestuften Kriterien bleiben gänzlich unberücksichtigt.
41(2) Die besondere Bedeutung des auswahlrelevanten Kriteriums „Flexibilität“ wird nicht in ausreichender Weise begründet. Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Denn die von der Antragsgegnerin erstmals vorgelegte Begründung entstammt (erst) dem laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht bereits – wie geboten – dem Verwaltungsverfahren, hier spätestens der Auswahlentscheidung. Als ebenso wenig tragfähig erweist sich zum anderen die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung in inhaltlicher Hinsicht. Insoweit führt die Antragsgegnerin aus, es handele sich bei dem Zollamt F.----straße um eine vergleichsweise kleine Einheit; hier komme im Rahmen von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, aber auch um auftretende Belastungsspitzen auszugleichen, der fachlichen Flexibilität jedes einzelnen Bediensteten eine besondere Relevanz zu.
42Diese Ausführungen vermögen bereits deshalb nicht dem Merkmal der „Flexibilität“ eine herausgehobene Stellung für die Auswahlentscheidung beizugeben, weil es zur Bewältigung der beschriebenen Umstände keiner Flexibilität im hier zugrundegelegten Sinne bedarf. Die Stellenausschreibung wie auch die Auswahlentscheidung nehmen mit dem Kriterium der „Flexibilität“ ersichtlich Bezug auf den in der Regelbeurteilung ebenso benannten Gesichtspunkt. Die Fach- und Methodenkompetenz „Flexibilität“ wird in der Beurteilung konkretisierend beschrieben als „aktives und unvoreingenommenes Einstellen auf neue Aufgaben und Methoden“. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Szenarien (Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, Belastungsspitzen) erfordern aber erkennbar weniger die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben und Methoden, sondern eher ein breit gefächertes Fachwissen oder eigenverantwortliches/selbständiges Handeln.
43Unabhängig hiervon heben die Ausführungen der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise allein auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens, hier die Rahmenbedingungen beim Zollamt F.----straße , ab. Nach den aufgezeigten Maßstäben darf Bezugspunkt der Auswahlentscheidung jedoch nicht der konkret zu besetzende Dienstposten, sondern allein das angestrebte Statusamt sein.
44Dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Anknüpfung an das angestrebte Statusamt vorliegt, weil die Wahrnehmung der Aufgaben eines Abfertigungsbeamten für schwierige Abfertigungen im Bereich Warenausfuhr beim Hauptzollamt N. – Zollamt F.----straße – zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Im Hinblick auf das hier in Rede stehende Merkmal der „Flexibilität“ erscheint es bereits fernliegend, dass der genannte Dienstposten eine besonders ausgeprägte Flexibilität erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich auch nicht verschaffen kann. Jedenfalls aber wird der Antragsteller bereits seit 1998 durchgehend beim Zollamt F.----straße eingesetzt und hat ausweislich seiner Beurteilung seinen Dienst dort ohne nennenswerte Beanstandungen seiner Flexibilität versehen.
45(cc) Über das Vorstehende hinaus hat die Antragsgegnerin die von ihr durch die Stellenausschreibung als auswahlrelevant herausgehobenen Kriterien nicht in rechtmäßiger Weise angewandt. Anders als in der Antragserwiderung dargestellt, hat sie das Kriterium der „Sozialkompetenz“ nicht lediglich als Oberbegriff für die (weiteren) auswahlrelevanten Kriterien „Teamfähigkeit“, „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“ sowie „Durchsetzungsfähigkeit“ verwendet. Sie hat vielmehr offenbar – wie es die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene und der Auswahlentscheidung beigefügte tabellarische Aufstellung (Beiakte Heft 8) nahelegt – hierunter alle fünf in der Beurteilung als „Soziale Kompetenzen“ eingestuften Merkmale herangezogen. Damit hat sie in unzulässiger Weise die – bereits als eigenständige Kriterien in die Auswahl einbezogenen – Merkmale „Teamverhalten“ (bzw. „Teamfähigkeit“), „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“ (bzw. Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“) und „Durchsetzungsfähigkeit“ doppelt gewertet.
46(dd) Weiterhin hat es die Antragsgegnerin unterlassen, die der Auswahlentscheidung zugrundegelegten aktuellen Beurteilungen im gebotenen Umfang auszuschöpfen. Nach den vorangestellten Maßstäben ist der Dienstherr bei Bewerbern mit dem gleichen Gesamturteil verpflichtet, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten. Diesen Vorgaben entspricht Ziffer 6.2.2. ARZV, nach der bei Auswahlentscheidungen nicht nur das Gesamturteil der aktuellen Beurteilung, sondern auch die Einzelfeststellungen zu bewerten sind; der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (GZ III A 4 – P 1400/12/10046, DOK 2013/0862099) vom 13. Januar 2014, Ziffer I, hat an diesen Vorgaben nichts geändert. Die Antragsgegnerin hat jedoch in ihrer Auswahlentscheidung allein auf die „vergleichsweise besseren Einzelbewertungen in den auswahlrelevanten Kriterien“ abgestellt, die sonstigen Einzelbewertungen – in denen der Antragsteller nahezu durchweg besser als der Beigeladene beurteilt wurde – hingegen gänzlich unberücksichtigt gelassen, ohne hierfür eine Begründung zu geben.
47(ee) Schließlich hätte es der Antragsgegnerin oblegen, den bisherigen beruflichen Werdegang, insbesondere jedenfalls die vorhergehende Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen in ihre Auswahlentscheidung einfließen zu lassen.
48Bereits nach ihren eigenen Richtlinien ist die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 6.2.3. ARZV gehalten, bei – wie hier zwischen Antragsteller und Beigeladenem vorliegender – gleicher aktueller Bewertung (gleiches Gesamturteil und gleiche Punktzahl) zur Feststellung der besten Eignung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung den bisherigen beruflichen Werdegang zu berücksichtigen. Dabei ist unter anderem die vorhergehende Beurteilung im selben Amt einzubeziehen. Sofern der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (GZ III A 4 – P 1400/12/10046, DOK 2013/0862099) vom 13. Januar 2014, Ziffer I, dahin verstanden werden kann, dass Ziffer 6.2.3. ARZV nicht (mehr) zur Anwendung kommen soll, wenn sich allein aufgrund der Berücksichtigung von in der Stellenausschreibung beschriebener auswahlrelevanter Kriterien ein Vorteil eines Bewerbers ergibt, widerspricht er den vorangestellten Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung.
49Die Antragsgegnerin hat es – ohne hierfür eine Begründung zu geben – in ihrer Auswahlentscheidung unterlassen, eine entsprechende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Ebenso blieb namentlich die zum Stichtag 1. September 2012 für den Beurteilungszeitraum ab dem 1. August 2010 (Antragsteller) bzw. 2. Juni 2010 (Beigeladener) erfolgte vorhergehende Beurteilung unberücksichtigt. Im Beurteilungszeitraum wurden sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene als A1. in der Besoldungsgruppe A 8 auf einem Dienstposten „A 6m/A 8“ eingesetzt, wobei der Antragsteller das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß (8 Punkte)“, der Beigeladene jedoch lediglich „Stets erwartungsgemäß (7 Punkte)“ erhielt.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
51Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 6 E 446/14 -, juris, sowie vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 -, juris). In Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG bestimmt sich der Streitwert nach einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für den vom Antragsteller angestrebten mit der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten unter Berücksichtigung der von ihm erreichten Erfahrungsstufe 8 (hier: Grundgehalt 3.183,83 Euro [bis zum 28. Februar 2014] bzw. 3.272,98 Euro [ab 1. März 2014]).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. Sie ist unbegründet. Die begehrte Verdoppelung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes kommt nicht in Betracht.
3Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein - seit dem 6. Mai 2013 anhängiger - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass sich der Streitwert, falls das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), im Folgenden: GKG a.F., bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist,
4vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris.
5Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
7Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können.
8Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. An dieser Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
9vgl. Beschluss des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 -,
10auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42.
12Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck - wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich - reduziert hat, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem zitierten Beschluss angeführt, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernehme in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Dies führe dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssten und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürften. Diese Umstände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen eingangs angeführten Beschlüssen vom März 2012 bereits berücksichtigt. Sie rechtfertigen es nicht, den Streitwert in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festzusetzen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, NVwZ-RR 2012, 376.
14Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68
15Abs. 3 GKG).
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
