Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Dez. 2014 - 1 K 724/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde am 00.00.0000geboren. Er besuchte in den Jahre 2007 bis 2011 ein Gymnasium in Ahlen, in den Jahren 2011 bis 2013 ein Gymnasium in Oelde. Dort war er – nachdem er zwei Jahre lang die Klasse 8 besuchte – zuletzt Schüler der Klasse 9. Er erhielt im Juli 2013 ein Abgangszeugnis, wonach er mit besonderem Erfolg am Schülerbetriebspraktikum teilnahm, seine Leistungen in allen Unterrichtsfächern aufgrund langfristiger Erkrankung aber nicht beurteilbar waren.
3Am 11. Dezember 2013 meldete der Kläger sich bei der Bezirksregierung Münster zu der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses an. Dabei gab er an, seine Schulpflicht habe im Juli 2013 geendet und legte dar, wie er sich auf die Prüfungsfächer vorbereite.
4Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes stellte mit Erlass vom 10. Februar 2014 gegenüber den Bezirksregierungen klar, nach § 6 der Prüfungsordnung für die Externenprüfung (PO-Externe-S I) könne zur Prüfung nur zugelassen werden, wer sowohl die Vollzeitschulpflicht nach § 37 SchulG NRW als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II nach § 38 SchulG NRW erfüllt habe.
5Mit – an die Mutter des Klägers gerichtetem – Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte die Bezirksregierung Münster eine im Januar 2014 beantragte Befreiung des Klägers von der Schulpflicht ab. Der Kläger beabsichtige nicht die Rückkehr in das bisherige Schulsystem und es liege kein wichtiger Grund für eine Befreiung vor.
6Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit, seine Zulassung zu der Externenprüfung komme im laufenden Jahr nicht in Betracht. Er sei noch bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 (berufs‑) schulpflichtig, nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet und gehöre nicht zu der Zielgruppe des § 51 Abs. 2 SchulG NRW. Die Möglichkeit der Externenprüfung könne im schulpflichtigen Alter nur eröffnet werden, wenn eine reguläre Beschulung ausgeschlossen sei, z.B. krankheitsbedingt bei amtsärztlich nachgewiesener Schulunfähigkeit. Ein solches Gutachten liege nicht vor.
7Dagegen erhob die Mutter des Klägers am 12. Februar 2014 Widerspruch. Der Kläger habe die zehnjährige Regelschulzeit erfüllt. Mehr fordere § 6 PO-Externe-S I nicht.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Adressaten des eine Externenprüfung ermöglichenden § 51 Abs. 2 SchulG NRW seien nicht (mehr) schulpflichtige Personen und ihrer Schulpflicht an Ergänzungsschulen nachkommende Jugendliche, die dort einen höherwertigen Abschluss nicht erwerben könnten. Die Schulpflicht des Klägers, der nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehe, dauere bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das achtzehnte Lebensjahr vollende, also bis Juli 2015. Eine Zulassung von Schulverweigerern zu der Externenprüfung entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 2 SchulG NRW. Dass bzw. weshalb dem Kläger der Besuch des Berufskollegs nicht zumutbar wäre, habe er nicht dargelegt bzw. nachgewiesen.
9Am 00.00.0000hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Zulassung zu der Externenprüfung, da er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SchulG NRW und des § 6 PO-Externe-S I erfülle. Seine zehnjährige Regelschulzeit sei beendet, ein Erlöschen der Berufsschulpflicht in der Sekundarstufe II sei keine Voraussetzung der Zulassung. Es reiche aus, dass keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besucht werde. Die Frage, ob die Schulpflicht Volljähriger mit dem Grundgesetz übereinstimme, sei nicht höchstrichterlich geklärt. Er wolle nach externer Erlangung des mittleren Schulabschlusses in die Sekundarstufe II des Gymnasiums eintreten, um das Abitur zu erreichen.
10Die erkennende Kammer lehnte mit Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 357/14 – einen Eilantrag des Klägers auf vorläufige Zulassung zu der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –zurück.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Münster vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 zu verpflichten, den Kläger zu der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses zuzulassen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ihm der Besuch eines Berufskollegs unmöglich bzw. unzumutbar sei. Wegen Verletzung der Schulpflicht sei gegenüber der Mutter ein Bußgeldbescheid ergangen. Im Schuljahr 2014/2015 sei der Kläger zwar an dem Berufskolleg Beckum der Klasse für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Anlage A zur APO-BK) zugewiesen worden. Gemäß § 22 Abs. 2 Anlage A zur APO-BK könne er mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Bildungsganges den Hauptschulabschluss, aber noch nicht die Fachoberschulreife erwerben. Der Kläger besuche diesen Bildungsgang aber nicht, sondern entziehe sich diesem nach einem abgelehnten Beurlaubungsantrag und einer nichtvollzogenen Abmeldung. Daher sei das Ermessen nach § 51 Abs. 2 SchulG NRW auch in Ansehung der Erlasslage weiterhin nicht zu Gunsten des Klägers auszuüben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens 1 L 357/14, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Zulassung zu der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder auf eine Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Maßstab dieser Zulassungsentscheidung ist § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426). Über die Zulassung entscheidet die Bezirksregierung (§ 1 Abs. 2 PO-Externe-S I).
21§ 6 Abs. 1 PO-Externe-S I gestaltet die Zulassung zu dieser Externenprüfung als Ermessensentscheidung aus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus § 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, wonach ein Bewerber auch bei Unterschreiten der Regelschulzeit um höchstens 6 Monate zugelassen werden darf.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –, www.nwe.de.
23Das Zulassungsermessen der Bezirksregierung ist eröffnet, da der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 PO-Externe-S I erfüllt. Er besitzt nicht den erstrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife, § 15 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) und seine zehnjährige Regelschulzeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchulG NRW ist nach zehnjährigem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums auch ohne Erreichung eines Schulabschlusses beendet.
24Die Bezirksregierung hat ihr Zulassungsermessen aber rechtmäßig ausgeübt.
25In dem – jedenfalls für die Zulassung zur Externenprüfung des Jahres 2014 maßgeblichen – Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 hat sie ihre ablehnende Entscheidung tragend darauf gestützt, dass der Kläger noch schulpflichtig sei, aber keine Schule, auch keine Ergänzungsschule, besuche. Diese Ermessenserwägungen stehen mit dem Sinn und Zweck des § 6 PO-Externe-S I i. V. m. § 51 Abs. 2 SchulG NRW in Einklang.
26Die Kammer macht sich insoweit die ausführlichen Erwägungen des OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –, zu eigen und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese.
27Diese Erwägungen gelten gleichermaßen hinsichtlich der Ablehnung einer Zulassung des Klägers zu der für das Jahr 2015 geplanten Externenprüfung, die in dem Ausgangsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids in Verbindung mit der im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 aktualisierten Ermessensausübung erfolgt ist und zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) statthafter Streitgegenstand des Klageverfahrens ist. Der Kläger hat seinen Antrag bzw. seine Anmeldung vom 11. Dezember 2013 nicht auf die Prüfung des Jahres 2014 beschränkt und nach dem Sinn und Zweck des Antrags ist davon auszugehen, dass hilfsweise eine Anmeldung zu der Externenprüfung des Jahres 2015 begehrt ist. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
28Die Bezirksregierung Münster hat ermessensfehlerfrei in dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 dargelegt, dass sie ihr Ermessen weiterhin nicht zu Gunsten des Klägers ausübt, auch nachdem dieser an dem Berufskolleg Beckum der Klasse für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Satz 1 der Anlage A zu der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg, APO-BK) zugewiesen worden ist.
29Dass der Kläger durch einen erfolgreichen Abschluss dieser einjährigen Klasse gemäß §§ 19, 21, 22 der Anlage A zur APO-BK den Hauptschulabschluss, aber noch nicht die begehrte Fachoberschulreife erwerben kann, führt nicht zu einem Anspruch auf Zulassung zu der Externenprüfung nach § 6 PO-Externe-S I i. V. m. § 51 Abs. 2 SchulG NRW. Eine diesbezügliche Reduzierung des Zulassungsermessens der Bezirksregierung zugunsten des Klägers ist nicht gegeben.
30Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2014 können zwar Schüler, die einen Ausbildungsgang an einem Berufskolleg besuchen, in dem man den gewünschten Abschluss nicht erwerben kann, nach § 6 PO-Externe-S I zu der Externenprüfung zugelassen werden. Der Kläger besucht einen solchen Ausbildungsgang nach den unwidersprochenen Angaben der Bezirksregierung aber tatsächlich nicht, sondern kommt auch insoweit seiner Schulpflicht nicht nach.
31Da das Ministerium mit dem Erlass vom 29. September 2014 seinen Erlass vom 10. Februar 2014 nur ergänzt hat, ist nicht erkennbar, dass das Ermessen nun auch bei Verletzung der Schulpflicht tatsächlich – und dann über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Klägerbegehrens relevant – dergestalt ausgeübt würde, dass eine Zulassung zu der Externenprüfung auch bei Verletzung der Schulpflicht erfolgt, wenn nur der gewünschte Abschluss in dem „besuchten“ Ausbildungsgang nicht erworben werden kann.
32Es kann dahinstehen, ob durch den erst nach Wirksamwerden des Ausgangsbescheids erfolgten ministeriellen Erlass vom 10. Februar 2014 die Praxis der Ausübung des Zulassungsermessens nach § 6 PO-Externe-S I nur konkretisiert oder geändert worden ist. Dies ist jedenfalls vor dem Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 zulässigerweise erfolgt.
33Die Erwägungen der Bezirksregierung, dass der Kläger seiner Schulpflicht tatsächlich (weiterhin) nicht nachkommt, der Erwerb eines Schulabschlusses im Rahmen des Bildungsgangs, für den Schulpflicht besteht, aber der Regelfall ist und Gründe für einen Ausnahmefall nicht dargetan sind, entsprechen dem Sinn und Zweck des Gesetzes (§ 40 VwVfG NRW).
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –, www.nwe.de, Rn. 14 bis 17.
35Die Kammer hat schließlich keine Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der für den nun volljährigen Kläger nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW geltenden Schulpflicht. Diese erweist sich als verhältnismäßige Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und knüpft tatbestandlich an das Fehlen eines Berufsausbildungsverhältnisses an. Daher ist eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schon im Ansatz nicht zu erkennen. Durch die Befreiungsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW und die Beendigung der Schulpflicht mit dem erfolgreichem Abschluss eines vollzeitlichen Bildungsganges der Sekundarstufe II (§ 38 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW) sowie die Ruhensregelungen des § 40 SchulG NRW hat der Gesetzgeber hinreichend für eine Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen zur Schulpflicht Volljähriger gesorgt.
36Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2014 – 2 K 1525/13 –; VG Meiningen, Beschluss vom 28. November 2006 – 1 E 518/06 Me –, jeweils juris.
37Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, nach einer externen Erlangung des mittleren Schulabschlusses plane er, in die Sekundarstufe II des Gymnasiums einzutreten, um das Abitur zu erreichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses (erklärte) Ziel ist schon prozessual irrelevant, da der Beklagte hiervon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und seiner Aktualisierung der Ermessensausübung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014) keine Kenntnis erlangt hat mangels eines entsprechenden Vortrags in dem Antrag vom Dezember 2013 bzw. in der Widerspruchsbegründung. Darüber hinaus begründet diese Absicht in der Sache keinen Anspruch auf Zugang zu der Externenprüfung unter Missachtung der gesetzlichen und verfassungskonformen Schulpflicht seit dem Verlassen des Gymnasium nach Beendigung der Klasse 9 im Juli 2013 bzw. seit dem Beginn des Schuljahres 2013/2014.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.