Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Feb. 2014 - 2 K 1525/13

published on 21/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Feb. 2014 - 2 K 1525/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Für die Kläger in den vier gleichlaufenden und zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 2 K 1525/13, 2 K 1527/13, 2 K 1530/13 und 2 K 1540/13 (vier Kläger) steht in Streit, ob sie als volljährige Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis in Hamburg schulpflichtig sind und ob sie von der Schulpflicht zu befreien sind.

2

Die … 1992 geborene Klägerin hat im Schuljahr … die Allgemeine Hochschulreife erworben. Aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der A., Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in B., nahm die Klägerin am 1. August 2012 an einer in Hamburg gelegenen Ausbildungsstätte die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten auf.

3

Die Beklagte forderte die A. mit Email des Wirtschaftsgymnasiums C. vom 27. August 2012 auf, die Auszubildenden des Jahrgangs 2012 anzumelden. Die A. wandte sich unter dem 9. Januar 2013 an das Hamburger Institut für berufliche Bildung und bat um eine rechtliche Würdigung hinsichtlich der Schulpflicht der vier Kläger. Die A. führte aus, unternehmensweit sei geprüft worden, ob und inwieweit in den einzelnen Bundesländern Berufsschulpflicht bestehe. Zur Vermeidung von Nachteilen besuchen die vier Kläger ab dem 14. Januar 2013 vorsorglich die Berufsschule. In einem Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte das Hamburger Institut für berufliche Bildung der A. seine rechtliche Würdigung mit, dass die vier Kläger ihre Berufsausbildung in Hamburg absolvierten und somit schulpflichtig nach § 37 Abs. 2 HmbSG seien.

4

Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 beantragte die zur Vertretung der vier Kläger zunächst nicht bevollmächtigte A. beim Hamburger Institut für Berufliche Bildung der Beklagten, festzustellen, dass bezüglich der vier Kläger keine Schulpflicht bestehe. Die A. brachte vor, dass nach § 37 Abs. 3 HmbSG die Schulpflicht spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ende und nach Erreichen der Volljährigkeit jede Person selbst bestimmen können müsse, ob sie eine Schule besuchen wolle oder nicht.

5

Mit weiterem Schreiben vom 7. Februar 2013 beantragte die A. vorsorglich, die vier Kläger von der Schulpflicht zu befreien, da es sich um Auszubildende im öffentlichen Dienst nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG handele und jedenfalls nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HmbSG hinreichender Unterricht durch die A.-Akademie in D. anderweitig gewährleistet sei. Die Beklagte lehnte die Befreiung von der Schulpflicht durch Bescheid des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung vom 24. Februar 2013 ab. Dagegen wandte sich die A. mit einem Widerspruch vom 12. März 2013 und beantragte festzustellen, dass keine Schulpflicht bestehe. Alle Kläger erteilten am 18./19. März 2013 der A. rückwirkend Vollmacht zu ihrer Vertretung.

6

Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit einem Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung am 21. März 2013 zurück und legte dar: Die vier Kläger seien nach § 37 Abs. 2 HmbSG schulpflichtig. Zum einen sei in der Gesetzesbegründung der Änderung von § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG klargestellt worden, dass die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule während der dualen Ausbildung aufrechterhalten bleibe. Zum anderen würde bei einer Verneinung der Schulpflicht von dem im Berufsbildungsgesetz niedergelegten Prinzip der verschiedenen Lernorte Berufsschule und Betrieb abgewichen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass Jugendliche im Wettbewerb um Ausbildungsplätze benachteiligt würden.

7

Zur Begründung der am 22. April 2013 erhobenen Klage auf Befreiung von der Schulpflicht, die am 4. November 2013 um ein Hilfsbegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Schulpflicht erweitert wurde, trägt die Klägerin vor: Das Ausbildungsmodell der A. sehe vor, dass die nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten ausbildungsrelevanten berufsschulischen Inhalte durch die A.-Akademie in D. vermittelt würden. Das Bundesversicherungsamt habe das Ausbildungsverhältnis zwischen der Klägerin und der A. ohne Besuch einer Berufsschule in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Eine Berufsschulpflicht liege nach den Vorschriften des Hamburgischen Schulgesetzes nicht vor. Die Ausbildung finde im öffentlichen Dienst statt. Weiter habe die Klägerin bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr vollendet gehabt, so dass für sie keine Berufsschulpflicht bestehe. Das einheitliche Institut der Schulpflicht werde durch § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG näher ausgestaltet. Für dieses Verständnis spreche auch die Stellung der Regelung innerhalb des Gesetzesparagrafen. Der Gesetzeszweck stehe nicht entgegen. Eine entsprechende Regelung finde sich auch im Freistaat Sachsen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 zu verpflichten, sie von der Schulpflicht zu befreien,

10

2. hilfsweise festzustellen, dass sie nicht der Schulpflicht unterliegt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte widerspricht der Klagerweiterung um den Hilfsantrag und tritt im Übrigen der Klage in der Sache entgegen.

14

Beigezogen und zum Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Sachakten der Beklagten in den Verfahren der vier Kläger. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

I.

16

Die Klage bleibt im Hauptantrag (1.) sowie im Hilfsantrag (2.) ohne Erfolg.

17

1. Im Hauptantrag ist die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 24. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 zu Recht abgelehnt, die Klägerin von der Schulpflicht zu befreien. Zwar ist die Klägerin schulpflichtig (a)). Doch liegen die Voraussetzungen, unter denen von der Schulpflicht befreit werden kann, nicht vor (b)).

18

a) Die Klägerin ist schulpflichtig. Die Schulpflicht folgt zwar nicht aus § 37 Abs. 1 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.1.2014, HmbGVBl. S. 37 – HmbSG). Danach ist, wer in Hamburg einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Insoweit bestimmt § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG, dass die Schulpflicht elf Schulbesuchsjahre dauert und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Doch folgt die Schulpflicht der volljährigen Klägerin aus § 37 Abs. 2 HmbSG. Danach sind Auszubildende für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie, wie die Klägerin, ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben. Diese Schulpflicht gilt auch für volljährige Auszubildende. Die allgemeine Bestimmung über das Ende der Schulpflicht in § 37 Abs. 3 Satz1 HmbSG findet insoweit keine Anwendung, da die in § 37 Abs. 2 HmbSG enthaltene besondere Regelung über die Dauer der nach dieser Vorschrift begründeten Schulpflicht vorrangig ist.

19

Bereits der Wortlaut des Gesetzes deutet auf einen Vorrang der Bestimmung in § 37 Abs. 2 HmbSG hin. Denn dort ist nicht lediglich nach dem Muster des § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG bestimmt, dass, wer in Hamburg als Auszubildender in einem Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildungsstätte besucht, in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet ist. Vielmehr ist – anders als in § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG – eine Regelung über die Dauer der Schulpflicht getroffen. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 HmbSG ist nicht darauf beschränkt, neben dem Wohnsitz oder Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG einen weiteren Anknüpfungspunkt für eine Schulpflicht zu setzen, deren Dauer andernorts bestimmt wird.

20

In systematischer Hinsicht scheint allerdings zunächst die Stellung innerhalb des Gesetzesparagrafen nahe zu legen, dass § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG der Regelung in § 37 Abs. 2 HmbSG vorrangig ist. Denn im Allgemeinen ist die speziellere Bestimmung im selben Gesetzesparagrafen nach der generellen Bestimmung zu finden. Inhaltlich ist jedoch die auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschränkte Regelung über die Dauer der Schulpflicht in § 37 Abs. 2 HmbSG spezieller als die ihrem Wortlaut nach keine sachliche Beschränkung enthaltende Regelung über das Ende der Schulpflicht in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG.

21

Die Unterscheidung zwischen der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG, die nur Kinder und Jugendliche trifft, und der Schulpflicht nach § 37 Abs. 2 HmbSG, die Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis unabhängig von ihrem Alter trifft, ist im Gesetz angelegt. In § 39 Abs. 2 Satz 1 HmbSG ist – hinsichtlich des Alters voraussetzungslos – bestimmt, dass eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Demgegenüber können nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG allein Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, von der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG befreit werden. Der Begriff der Jugendlichen unterscheidet sich von dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG verwendeten der jungen Menschen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist an die Definitionen in § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anzuknüpfen. Danach ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

22

Weiter geht in systematischer Hinsicht aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG hervor, dass schulpflichtig bleibt, wer ein Berufsausbildungsverhältnis begründet, selbst wenn er die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat. In dieser Bestimmung ist die Befreiung von der Schulpflicht eröffnet für denjenigen, der die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Die Frage einer Befreiung von der Schulpflicht stellt sich nur dann, wenn der Betroffene weiterhin der Schulpflicht unterliegt. Der Bestimmung verbleibt ein sinnvoller Anwendungsbereich nur dann, wenn § 37 Abs. 2 HmbSG der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG vorgeht. Denn wer die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, wird in aller Regel bereits elf Schulbesuchsjahre an allgemeinbildenden Schulen und der Berufsfachschule absolviert haben, so dass eine aus § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG folgende Schulpflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG beendet ist.

23

Die Gesetzgebungsgeschichte deutet ebenfalls auf einen Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG hin. Hätte der Gesetzgeber dieser Regelung entgegen ihrem Wortlaut einen eingeschränkten und § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG angeglichenen Sinngehalt beimessen wollen, so hätte nahegelegen, den Besuch einer Ausbildungsstätte in Hamburg schlicht als weiteren Anknüpfungspunkt einer Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG im Gesetzeswortlaut niederzulegen, so wie es in § 37 Abs. 1 HmbSG 1997 der Fall gewesen war. Gerade davon ist der Gesetzgeber aber durch die Gesetzesnovelle 2006 abgegangen. Während § 37 Abs. 1 des Hamburgischen Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97 – HmbSG 1997) noch lautete

24

„(1) Schulpflichtig ist, wer in Hamburg seine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung […] oder seine Ausbildungsstätte hat“,

25

sind in § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 HmbSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 243 – HmbSG 2006) die mit heutigem § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HmbSG wortlautgleichen Regelungen geschaffen worden. In einer innerhalb des Gesetzesparagrafen nachfolgenden Regelung wurde in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2006 zunächst aufgenommen

26

„(3) Die Schulpflicht endet grundsätzlich elf Jahre nach ihrem Beginn oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. […]“

27

und später in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 373) die gültige Fassung.

28

Die Neuregelung im Jahr 2006 zielte lediglich auf eine begriffliche Zusammenfassung der Schulpflicht, die weiterhin auf verschiedene Grundlagen – einerseits den Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Hamburg, andererseits die Ausbildungsstätte in Hamburg – gestützt wird. In den Gesetzgebungsmaterialen zu dem Gesetz vom 18. Mai 2006 (Bü.-Drs. 18/3780 S. 44 f.) ist ausgeführt, § 37 Abs. 1 HmbSG 2006 regele die Schulpflicht für die in Hamburg lebenden Kinder und Jugendlichen, § 37 Abs. 2 HmbSG 2006 regele die Berufsschulpflicht im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und vergleichbarer Gesetze für Auszubildende in Hamburg und „fasse“ die Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 HmbSG 1997 und des § 39 Abs. 2 HmbSG 1997 „hinsichtlich der Berufsschulpflicht zusammen“. In § 37 Abs. 2 HmbSG 1997 hatte es gelautet

29

„(2) Wer in Hamburg zwar seine Wohnung oder Hauptwohnung, seine Ausbildungsstätte jedoch außerhalb Hamburgs hat, ist in Hamburg nicht schulpflichtig.“

30

und in § 39 HmbSG 1997

31

„(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes… stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.“

32

Vor der Neuregelung im Jahr 2006 waren in § 39 HmbSG 1997 bzw. § 40 HmbSG 1997 Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht bzw. Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht gesondert geregelt gewesen. Aus den Materialien zum Gesetz vom 18. Mai 2006 geht nicht hervor, dass die (vormals so bezeichnete) Berufsschulpflicht (nunmehr nach § 37 Abs. 2 HmbSG) ebenso wie die (vormals so bezeichnete) Vollzeitschulpflicht (nunmehr nach § 37 Abs. 1 HmbSG) ausschließlich Minderjährige treffen solle.

33

Nach dem Stand der Neuregelung im Jahr 2006 kam durch das Wort „grundsätzlich“ in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2006 der Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG 2006 zum Ausdruck. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des Wortes „grundsätzlich“ in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG mit der Neuregelung im Jahr 2009 Zweifel am Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG wecken wollte. Die Gesetzesmaterialien (Bü.-Drs. 19/3195 S. 10, 18) schweigen zu dieser Streichung und enthalten lediglich Ausführungen dazu, die Veränderungen in § 37 Abs. 1 und 3 HmbSG sollten die Bildungsteilhabe junger Menschen stärken.

34

In den Gesetzesmaterialien (Bü.-Drs. 19/3195 S. 10, 18) kommt darüber hinaus positiv zum Ausdruck, dass an dem Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG festzuhalten ist. Zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG ist wörtlich ausgeführt:

35

„Die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule während der dualen Ausbildung bleibt aufrechterhalten.“

36

In zeitlicher Hinsicht besteht die Schulpflicht nach § 37 Abs. 2 HmbSG damit nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern auch nach der Begründung des Gesetzes ausdrücklich „während“ der Berufsausbildung.

37

Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck erfordert eine Schulpflicht auch volljähriger Auszubildender in einem Berufsausbildungsverhältnis. Wären volljährige Auszubildende nicht schulpflichtig, wären Ausbildungsstätten versucht, nur Volljährige in ein Berufsausbildungsverhältnis zu übernehmen. Minderjährige wären damit im Wettbewerb im Nachteil. So hat die A. mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ausgeführt, unternehmensweit sei geprüft worden, ob und inwieweit in den einzelnen Bundesländern Berufsschulpflicht bestehe. Darin wird ein Bestreben ersichtlich, sich nach Möglichkeit die Arbeitskraft der Auszubildenden unbeeinträchtigt durch eine Berufsschulpflicht zu Nutzen zu machen. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, kann ausgehend von den Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies gewollt hat.

38

Die Freie und Hansestadt Hamburg war nicht gehalten, die gleiche Regelung über die Schulpflicht zu treffen wie der Freistaat Sachsen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.5.2010, SächsGVBl. S. 142) bleiben Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Es kann dahinstehen, ob oder unter welchen Voraussetzungen Auszubildende, die bei Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bereits volljährig waren, nach sächsischem Recht schulpflichtig sind. Denn eine nach der Volljährigkeit bei Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses differenzierende Regelung hat zumindest der hamburgische Gesetzgeber nicht getroffen.

39

b) Die Klägerin kann von der Schulpflicht nicht nach § 39 HmbSG befreit werden. Die Befreiungstatbestände in Absatz 1 Nummer 1 (aa)) und Nummer 2 (bb)) sowie in Absatz 2 Satz 2 (cc)) und Satz 1 (dd)) sind nicht erfüllt.

40

aa) Eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG ist nicht möglich. Denn nach dieser Bestimmung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird, was vorliegend jedoch der Fall ist.

41

bb) Eine Befreiung von der Schulplicht kann nicht auf § 39 Abs. 1 Nr. 2 HmbSG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betroffene anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Zwar hat die Klägerin bereits mehr als einen mittleren Schulabschluss erlangt. Nach § 5 der Zeugnisordnung der Berufsschule (v. 16.7. 2002, HmbGVBl. S. 151 – ZO-BES) entspricht ein Abschluss der Berufsschule mindestens dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und gegebenenfalls dem mittleren Schulabschluss. Doch besteht nach der gesetzgeberischen Wertung des § 37 Abs. 2 HmbSG allein deshalb noch keine hinreichende anderweitige Ausbildung. Die Klägerin durchläuft eine über allgemeinbildende Inhalte hinausgehende Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten. Während dieser Ausbildung besteht grundsätzlich Schulpflicht, von der nicht regelhaft abgesehen werden kann.

42

cc) Eine Befreiung von der Schulpflicht kann nicht auf § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG gegründet werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, von der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG befreien. Bereits der Rechtsfolge nach ist keine Befreiung von der durch § 37 Abs. 2 HmbSG auch für volljährige Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis begründeten Schulpflicht möglich. In Übereinstimmung damit setzt der Tatbestand des § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG voraus, dass es sich um Jugendliche handelt, mithin nicht um Volljährige wie die Klägerin.

43

dd) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist ebenso wenig durch § 39 Abs. 2 Satz 1 HmbSG eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der vom Unternehmen angebotene Unterricht an der A.-Akademie ist nicht hinreichend.

44

Aus der Äußerung des Bundesversicherungsamts vom 7. August 2013 lässt sich für einen schulrechtlich hinreichenden Unterricht nichts herleiten. Das Bundesverwaltungsamt hat geäußert, an der A.-Akademie werde vermittelt „der Lehrstoff des Rahmenlehrplans, 'soweit er für die Berufsausbildung wesentlich' und dementsprechend Inhalt der Zwischen- und Abschlussprüfungen“ nach „§ 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ sei. Bei der genannten Verordnung handelt es sich um eine Ausbildungsordnung auf Grundlage von § 5 BBiG. Das Berufsbildungsgesetz erwähnt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zwar den Lernort der berufsbildenden Schulen für die schulische Berufsbildung, enthält jedoch unmittelbar keine Regelungen der schulischen Berufsbildung, weil dies in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (Wohlgemuth in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 2 Rn. 3). Ausdrücklich nach § 3 Abs. 1 BBiG gilt dieses Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Zu diesen berufsbildenden Schulen gehört die in § 20 HmbSG geregelte Berufsschule. Dementsprechend bemisst sich auch die Berufsschulpflicht nicht unmittelbar nach dem Berufsbildungsgesetz und der auf dieser Grundlage ergangenen Ausbildungsordnung. Maßstab für die schulische Berufsbildung sind vielmehr der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. September 1996 (BAnz 1997, Beilage Nr. 170a, S. 49 ff.) und das ihm folgende Curriculum der zuständigen Berufsschule.

45

Sofern fachübergreifende Inhalte der schulischen Berufsbildung an der Berufsschule die Frage aufwerfen, ob die Klägerseite nicht insoweit hinreichend gebildet ist, ist darauf zu verweisen, dass ein vorhandener allgemeinbildender Schulabschluss im Allgemeinen nicht den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht, sondern gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu einer Abkürzung der Ausbildungszeit des Berufsausbildungsverhältnis führen kann. Realschulabschluss oder Abitur kommen insbesondere als Gründe für eine Abkürzung der Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis in Betracht (Wohlgemuth in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 8 Rn. 4).

46

Sofern fachliche Inhalte der schulischen Berufsbildung in Rede stehen, ist zu beachten, dass die A.-Akademie in der Summe 273 Stunden Unterricht bietet, die Berufsschule 880 berufsbezogene Unterrichtsstunden zuzüglich 120 Stunden Fachenglisch, die an der A.-Akademie nicht erteilt werden. An angebotenen Unterrichtsstunden stehen in der Ausbildungszeit einander gegenüber:

47
        

A.-Akademie

Berufsschule

Deckungsgrad

Sozialversicherungslehre

30

200

15 %

Wirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Marketing
Betriebswirtschaftslehre


103
20
29

280

54 %

Rechtslehre

65

240

27 %

Rechnungswesen

12

160

7 %

Wiederholungsunterricht

14

-

-

Summe 

273

880

31 %

48

Für die A. bietet die Unterrichtung der Auszubildenden an der A.-Akademie den Vorteil, dass gegenüber einer Unterrichtung an der Berufsschule nur ein Drittel der Zeit benötigt wird und ein entsprechend höherer Anteil der A. als Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dieser Vorteil der A. entspricht dem Nachteil der Auszubildenden, denen das Modell keine gleichwertige Ausbildung gewährleistet.

49

2. Die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Schulpflicht ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da der diesbezügliche Prozessstoff bereits im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags aufbereitet ist. Die Klage ist im Hilfsantrag nach § 43 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Schulpflicht behauptet hat. Ob die Klägerin der Schulpflicht unterliegt, ist im Rahmen der im Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage als besonderer Leistungsklage lediglich Vorfrage und ist zulässigerweise zum Streitgegenstand einer nachrangigen allgemeinen Feststellungsklage gemacht worden. Die Klage ist im Hilfsantrag hingegen nicht begründet. Das Gericht kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Klägerin unterliegt, wie bereits ausgeführt, der Schulpflicht (s.o. 1. a)).

II.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.