Verwaltungsgericht Münster Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 3107/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war Halter der Schäferhündin „Cindy“ und wohnt in einem Haus mit angrenzendem Stalltrakt. Aufgrund einer Beschwerde überprüfte der Beklagte die Hundehaltung durch den Kläger. Dabei stellten die Mitarbeiterinnen des Beklagten fest, dass der Aufenthaltsbereich der Hündin sich im dämmrigen Stalltrakt ohne Sicht nach außen befand und nur mit kleinen Fensteröffnungen versehen war. Der Boden, auch neben der Schutzhütte, war mit einer ca. 8 cm hohen Kotschicht überzogen, so dass kein Stallboden mehr erkennbar war. Der Kot war größtenteils getrocknet und mit einer Pilzschicht überzogen. An einigen Stellen lagen frische Kothaufen. Im Aufenthaltsbereich stand „Cindy“ Wasser und Futter zur Verfügung, der Nährzustand des Tieres war gut. „Cindy“ hatte überlange Krallen. Aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen nahmen die Mitarbeiterinnen des Beklagten dem Kläger die Schäferhündin „Cindy“ fort und brachten sie in einem Tierheim unter. Gleichzeitig wurde mündlich ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verhängt.
3Mit Ordnungsverfügung vom 27. 9. 2013 bestätigte der Beklagte die mündlich ausgesprochene Verfügung und ordnete an, dass dem Kläger die graue Schäferhund-Malinois-Hündin „Cindy“ fortgenommen und veräußert bzw. abgegeben wird (Nr. 1) und dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wird (Nr. 2). Ferner ordnete der Beklagte unter Nr. 3 der Verfügung die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger unter Nr. 4 die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Fortnahme an, wenn er der Anordnung zu Nr. 2 nicht nachkomme. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen mehrere Vorschriften der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) verstoßen. Der Aufenthaltsbereich der Hündin sei nicht sauber und ungezieferfrei gehalten worden, sie sei nicht regelmäßig gepflegt worden, für ihre Gesundheit sei nicht ausreichend Sorge getragen worden und sie sei nicht in Räumen gehalten worden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt sei und die der Hündin mindestens an einer Seite freie Sicht nach außen ermöglichten. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht habe nicht mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die überlangen Krallen wiesen darauf hin, dass vermutlich kein ausreichender Auslauf stattgefunden habe und die Pflege der Krallen vernachlässigt worden sei. Die gleichen gravierenden Missstände seien bereits im Jahr 2008 festgestellt und nur kurzfristig abgestellt worden. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei angeordnet worden, weil der Kläger gegen das tierschutzrechtliche Gebot zu artgemäßer Unterbringung, Betreuung und Pflege der Hündin verstoßen habe. Indem er keine tägliche Säuberung des Stallbereichs während eines längeren Zeitraums sichergestellt habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei, habe er der Hündin Schmerzen und Leiden zugefügt und dies billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Vorgeschichte sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft Tiere, insbesondere Hunde, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben halten werde.
4Der Kläger hat am 24. 10. 2013 Klage erhoben und räumt ein, der Stalltrakt sei seit einigen Monaten nicht ordnungsgemäß gereinigt worden, aber der Schlaftrakt der Hündin sei vollständig sauber gewesen. Er gehe mit der Hündin auch mindestens zweimal täglich Gassi. Auch in der Vergangenheit habe er Missstände unmittelbar nach einem Hinweis unverzüglich beseitigt. Dies hätte der Beklagte dem Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung erneut aufgeben müssen.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
6die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. 9. 2013 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und meint, der Kläger habe auch in der Vergangenheit die Mängel in der Tierhaltung nur kurzfristig abgestellt. Die damalige Anordnung habe eine dauerhafte Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erreichen können.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers zur Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
13Die Klage hat keinen Erfolg.
14Ob sie in Bezug auf die Fortnahme der Hündin und Duldung von deren Veräußerung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) noch zulässig ist, weil jedenfalls nach Vermittlung der Hündin Erledigung eingetreten sein dürfte und von dieser Regelung keine Rechtswirkungen für den Kläger mehr ausgehen dürften, lässt das Gericht offen. Jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.
15Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. 9. 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Anordnung, dem Kläger die Hündin „Cindy“ fortzunehmen und zu veräußern bzw. abzugeben, rechtfertigt sich aus § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf seine Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht festzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
17Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Hündin „Cindy“ wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Was darunter in Bezug auf Hunde zu verstehen ist, regelt die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) genauer. Der Kläger hat jedenfalls die Forderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV und des § 5 Abs. 1 TierSchHuV nicht erfüllt.
18Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV hat die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Durch die Amtstierärztin des Beklagten wurde festgestellt, dass der Stalltrakt mit einer durchgehenden, ca. 8 cm dicken und bereits mit einer Pilzschicht überzogenen Kotschicht bedeckt war und der Kot der Menge nach über einen sehr langen Zeitraum nicht entfernt worden war. Dies bestreitet der Kläger auch nicht, sondern gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung nur an, der Schlaftrakt des Hundes sei völlig sauber gewesen. Abgesehen davon, dass die Tierärztin auch die Holzliegefläche neben der Schutzhütte aus Holz lückenlos mit Kot bedeckt vorgefunden hat, kommt es allein auf die Sauberkeit der Schlafgelegenheit nicht an, sondern auf den Aufenthaltsbereich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV ist dergesamte Aufenthaltsbereich sauber und ungezieferfrei zu halten. Zum Aufenthaltsbereich von „Cindy“ gehörte aber auch der Stalltrakt. Der Kot wurde dort, wie sich auch aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos ergibt, augenscheinlich nicht täglich entfernt, sondern lange Zeit liegengelassen.
19Nach § 5 Abs. 1 TierSchHuV darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Diesen Anforderungen der Verordnung genügt der Stalltrakt für „Cindy“ nach den Feststellungen der Amtstierärztin nicht. Der Stalltrakt ist dämmrig und ohne freie Sicht nach außen. Er besitzt nur kleine Fensteröffnungen. Ein Achtel der Bodenfläche machen die Fensteröffnungen nicht aus. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TierSchHuV greift nicht ein, da der Hündin „Cindy“ nicht ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Der Kläger hat nur angegeben, er gehe mit der Hündin ca. zweimal täglich Gassi. Dass der Kläger eine zusätzliche Beleuchtung entsprechend dem Tag-Nacht-Rhythmus angebracht hat (§ 5 Abs. 1 Satz 4 TierSchHuV), hat die Tierärztin ebenfalls nicht feststellen können.
20Der Kläger hat die Hündin „Cindy“ auch i. S. d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang nach Art oder Dauer gewichtig. Es genügt, wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind.
21Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 16 a TierSchG, Rdn. 15.
22Das ist hier der Fall. Der Kläger hält die Hündin bereits seit 2008 in dem schlecht beleuchteten Stall. Ferner hat die Tierärztin festgestellt, dass der Kot im Stalltrakt über einen sehr langen Zeitraum nicht entfernt worden war. Da die Kotschicht insgesamt ca. 8 cm dick und bereits mit einer Pilzschicht bedeckt war und der gesamte Bereich zugekotet war, hat der Kläger die Vorgaben des § 2 TierSchG i. V. m. der Tierschutzhundeverordnung sowohl der Dauer als auch der Intensität nach erheblich verletzt.
23Der Beklagte hat sein Ermessen schließlich ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat zu Recht angenommen, dass sein Ermessen angesichts der vorgefundenen erheblichen Mängel bei der Unterbringung zum Schutz des Tieres auf ein sofortiges Einschreiten reduziert war.
24Auch die – sinngemäße – Anordnung, die Veräußerung von „Cindy“ zu dulden, ist rechtmäßig. Dabei bedurfte es ausnahmsweise nicht der in § 16 a Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz TierSchG vorgesehenen vorherigen Fristsetzung, innerhalb der der Halter zunächst nachweisen kann, dass er eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung nunmehr sicherstellt. Denn der Beklagte hat gegen den Kläger mit derselben Verfügung ein mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenes Tierhaltungsverbot erlassen, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. In einem solchen Fall erübrigt sich eine Fristsetzung, weil der Kläger die Hündin ohnehin nicht mehr halten darf.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. 3. 2005 – 1 S 381/05 –, juris, Rdn. 14; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 16 a TierSchG, Rdn. 18.
26Auch in Bezug auf die Duldung der Veräußerung liegen Ermessensfehler nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Veräußerung angeordnet hat, um angesichts des gleichzeitig angeordneten Tierhaltungsverbots und der darauf bezogenen Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entstehung von Kosten zu Lasten der Allgemeinheit durch eine längere anderweitige Unterbringung der Hündin zu vermeiden.
27Die Anordnung des Tierhaltungsverbots in Ziffer 2 der Verfügung rechtfertigt sich aus § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat wiederholt den genannten Vorschriften des § 2 TierSchG i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 1 TierSchHuV zuwidergehandelt, denn die im September 2013 festgestellten Mängel waren bereits 2008 aufgetreten und damals kurzfristig abgestellt worden. Für eine wiederholte Zuwiderhandlung reichen zwei Verstöße aus. Zudem handelt es sich insbesondere bei der lang andauernden fehlenden Säuberung des Aufenthaltsorts der Hündin um eine grobe Zuwiderhandlung.
28Gerade durch die lange andauernden erheblichen Mängel bei der Hundehaltung wurden „Cindy“ erhebliche Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. Dass der Hündin durch den vollständig zugekoteten Stalltrakt, der ihr als Aufenthaltsraum diente, erhebliche, d. h. nach Art und Intensität gewichtige Leiden zugefügt wurden, wenn sie sich ständig dort aufhalten musste und nur zweimal täglich zum Gassigehen herausgeholt wurde, leuchtet auch nach nochmaliger Überprüfung im Klageverfahren unmittelbar ein. Manche Schäden sind außerdem durch die vom Verein zur Förderung des Hundeasyls in X. -G. e.V. dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten und Mangelerscheinungen der aufgenommenen Hündin belegt. Die Augen von „Cindy“ waren bei der Aufnahme nur schlitzartig geöffnet, weil sie offenbar nicht dauerhaft an Tages- oder Sonnenlicht gewöhnt war. Nachdem sie im Hundeasyl normalen Lebensbedingungen ausgesetzt war, sind ihre Augen mittlerweile auf normale Weite geöffnet. Auch das für eine fünf- bis sechsjährige Hündin untypische welpenhafte Reagieren auf Umweltreize ist nach der Dokumentation des Hundeasyls vermutlich als Hinweis auf eine interaktive Vernachlässigung zu verstehen. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Verhaltensstörungen nach der Fortnahme bei der neuen Familie entweder abgestellt werden konnten oder die Familie sich darauf eingestellt hat. Die festgestellten Verhaltensstörungen sind gleichzeitig ein Indikator dafür, dass die Hündin erheblich gelitten hat.
29Vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 17 TierSchG, Rdn. 69 ff.
30Schließlich rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Aufgrund dessen, dass dieselben Mängel beim Kläger bereits 2008 festgestellt worden waren, diese kurzfristig behoben wurden, aber jetzt erneut auftraten und es auch schon im Jahre 2005 der Androhung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bedurft hatte, um den Kläger zur ordnungsgemäßen Hundehaltung zu bewegen, ist zu befürchten, dass auch nach der Fortnahme der Hündin „Cindy“ eine weitere Tierhaltung beim Kläger nicht entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes ablaufen wird. Denn der Kläger hat sich durch frühere Ermahnungen und Ordnungsverfügungen nicht belehren lassen. Er ist dieser Prognose weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Klageverfahren entgegengetreten.
31Ermessensfehler liegen nicht vor.
32Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie rechtfertigt sich aus §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Fall einer weiteren Tierhaltung entgegen dem Verbot in Ziffer 2 der Verfügung das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Fortnahme und kein Zwangsgeld angedroht hat, da er dieses aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger nicht als erfolgversprechend angesehen hat.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 3107/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 3107/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 3107/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
- 1.
die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, - 2.
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und - 3.
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn
- 1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie - 2.
außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
- 1.
die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, - 2.
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und - 3.
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn
- 1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie - 2.
außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gründe
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
|
|
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.