Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten

Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten
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(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn

1.
die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
2.
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
3.
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn

1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie
2.
außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.

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(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht. (2) In einem Zwinger muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfüg

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich
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published on 10/09/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die
published on 14/07/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und insoweit angeordnet, als sich die Klag
published on 03/06/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
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(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht. (2) In einem Zwinger muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen...
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder...