Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ursprünglich der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser.

Das Vorhabensgrundstück und das Grundstück des Klägers liegen innerhalb der bebauten Ortslage der Beigeladenen zu 2). Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Vorhaben soll auf FlNr. 151 der Gemarkung Steingriff verwirklicht werden. Mit Bescheid des Landratsamtes N.-S. (im Folgenden: Landratsamt) vom 29. Juni 2016 wurde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer aus zwei Mehrfamilienhäusern - Haus A und Haus B - bestehenden Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten und 20 Stellplätzen erteilt. Die geplanten Gebäude sollen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m haben. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Das momentan auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden. Zur Begründung lässt sich dem Genehmigungsbescheid entnehmen, dass als nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB die Bebauung beidseits des Wiesenweges herangezogen worden sei, u.a. das Gebäude auf FlNr. 156/2. Dieses sei auch nicht als „Fremdkörper“ anzusehen, da kein signifikanter Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen Bebauung bestehe. Danach füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, da sowohl die geplante Wandhöhe als auch die Zahl der Vollgeschosse in der Umgebung bereits vorhanden seien. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien zudem grundsätzlich nicht drittschützend. Die Erschließung über den W. Weg sei ausreichend.

Der Kläger ist Eigentümer des westlich bzw. leicht nordwestlich vom Vorhabensgrundstücks gelegenen Grundstücks FlNr. 152, Gemarkung Steingriff. Dieses Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, das über E + D verfügt und nach seinen Angaben eine Firsthöhe von 5,50 m aufweist. Es liegt direkt an dem nordöstlich des Wiesenwegs angrenzenden Gehsteig. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich u.a. Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 4 m und E + 1 + Kniestock (auf FlNr. 146, Gemarkung Steingriff, Hausnr. 5a) und mit einer Firsthöhe von 11,67 m, einer Wandhöhe von 6,285 m und E + 1 + D (FlNr. 156/2, Gemarkung Steingriff). Der von der Beigeladenen zu 3) hinzugezogene Architekt gab an, dass auch das Gebäude auf FlNr. 146 Gemarkung Steingriff, das er entworfen habe, ein ausgebautes Dachgeschoss habe.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. August 2016 Klage gegen den Bescheid erheben. Er beantragt,

die Baugenehmigung vom 29. Juni 2016 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 wurde zunächst die damalige Bauherrin zum Verfahren beigeladen (= Beigeladene zu 1)).

Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 unter Beifügung mehrerer Anlagen, u.a. eines Grundbuchauszugs und der Anzeige des Bauherrenwechsels mit, dass beim Vorhabensgrundstück ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, worauf mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 die neue Bauherrin als Beigeladene zu 3) beigeladen wurde.

Der Kläger ließ die Klage mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. November 2016 begründen. Das Gebäude W. Weg 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 156/2 mit drei Vollgeschossen sei vor wenigen Jahren offensichtlich rechtswidrig genehmigt worden. Unter Bezugnahme auf diesen Fremdkörper sei die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt worden. Vor Erteilung der Baugenehmigung habe der Kläger dem Landratsamt ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens mangels ausreichender Erschließung übermittelt. Es sei eine Überlastung der vorhandenen Erschließungsanlagen zu befürchten. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von ca. 20 PKW führe zu der Überlastung und damit einhergehenden Lärmbelästigungen für die Nachbarn. Die Baugenehmigung verletze den Kläger auch aus weiteren Gründen in seinen Rechten. Sie stehe in Widerspruch zu Art. 6 BayBO, da die Balkone im Ober- und im Dachgeschoss auf der West- bzw. Nordwestseite des Vorhabens die Abstandsflächen zum Kläger hin nicht einhielten. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nur teilweise nach § 34 BauGB, im Übrigen (Richtung Nordosten) nach § 35 BauGB zu beurteilen, weswegen die Genehmigung rechtswidrig sei. Außerdem füge es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung auf Fl.Nr. 156/2 müsse als Fremdkörper außer Betracht bleiben. Das Bauvorhaben sei außerdem rücksichtslos. Die massive Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung stelle sich hier ausnahmsweise als rücksichtslos dar. Insbesondere die mit der zum klägerischen Grundstück hin ausgerichteten Bebauung verbundene Einsehbarkeit sei für die nähere Umgebung, die einer dörflichen Charakteristik entspreche, völlig untypisch und rücksichtslos. Der Beklagte gehe zu Unrecht von einem innerstädtischen Bereich aus. Der Kläger verfüge über Dachfenster, die von den Balkonen des Vorhabens aus eingesehen werden könnten, so dass ein direkter Blick in Wohnräume, besonders auch das Schlafzimmer des Klägers, möglich sei. Das bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung des nachbarlichen Wohnfriedens. Die dichte Bebauung auf der Ostseite führe auch dazu, dass der Lichteinfall auf das klägerische Grundstück beeinträchtigt werde. Dem Kläger gegenüber sei auch rücksichtslos, dass die Balkone sowie die in den Obergeschossen gelegenen Kinderzimmerfenster unmittelbar vor dem Kamin auf dem Dachfirst des klägerischen Wohnhauses angesiedelt seien. Es sei nämlich zu befürchten, dass künftige Bewohner gegen den Kläger Unterlassungsansprüche geltend machten, die diesen an der ordnungsgemäßen Beheizung seines Wohnhauses hinderten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 legte das Landratsamt die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Die Balkone blieben gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Das Baugrundstück liege vollständig im baurechtlichen Innenbereich. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude auf Fl.Nr. 156/2 sei kein Fremdkörper bzw. „Ausreißer“. Abweichungen von der Geschossigkeit der Umgebungsbebauung seien in diesem Stadtteil nicht unüblich. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Es fehle bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück. Letzteres weise eine Wandhöhe von ca. 3,50 m und eine Firsthöhe von ca. 8 m auf. Der Abstand zum südlichen Fünffamilienhaus betrage ca. 12 m, der zum nördlich gelegenen ca. 25 m. Diese Abstände seien in der Umgebung durchaus üblich, zum Teil weise die Umgebungsbebauung auch geringere Abstände auf. Die Erschließung über den W. Weg sei gesichert.

Das Gericht erhob am 7. Dezember 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge; die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten in diesem sowie im parallelen Verfahren der Klage des südöstlich an das Vorhaben angrenzenden Nachbarn (M 9 K 16.3315) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (nachfolgend unter 1.) noch in Bezug auf das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (nachfolgend unter 2.) noch ist die Baugenehmigung im Übrigen für den Kläger rücksichtslos (nachfolgend unter 3.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Art. 6 BayBO. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächenvorschriften wegen des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Art. 59 Satz 1 BayBO, nicht geprüft und somit von der Regelungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung gar nicht erfasst werden, werden sie vom Vorhaben nach den maßgeblichen genehmigten Plänen eingehalten. Das gilt auch für die Balkone, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO erfüllen und deswegen bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das hat der Klägerbevollmächtigte, dem im Vorfeld noch andere Bauvorlagen vorlagen, zu Beginn des Augenscheins bei der gemeinsamen Einsichtnahme in die genehmigten Bauvorlagen auch bestätigt.

2. Sollte sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügen, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet „für sich gesehen“ keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888). Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639). Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung ist eine Bebauung jedenfalls dann rücksichtslos, wenn sie eine „erdrückende“ Wirkung auslöst. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, komplett die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein, was sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, es spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Für ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist weder etwas ersichtlich noch Ausreichendes vorgebracht. Der Kläger verweist besonders auf die von dem Vorhaben ausgehende Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück. Das öffentliche Baurecht vermittelt jedoch keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060; B.v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 - BRS 40 Nr. 192; BayVGH, B.v. 30.4.2009 - 15 CS 09.730 - juris Rn. 14: Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Nachbargrundstück ist kein Kriterium des Einfügens). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirkt, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, bereits hinreichend Rechnung getragen ist (BayVGH, Beschl.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19). Durch ein Bauvorhaben neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück können im Einzelfall nur unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vom Kläger konkret vorgetragenen Befürchtungen gehen nicht über das sozial Übliche hinaus. Darüber hinaus sind in einem Gebiet, das überwiegend dem Wohnen dient, Einblicksmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Zufahrtsbereich.

Unabhängig davon fügt sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob man die Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, oder als faktisches Dorfgebiet, § 5 BauNVO, einordnet, ist das Vorhaben jeweils allgemein zulässig - sondern auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Angesichts der Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/2 und FlNr. 146, jeweils Gemarkung Steingriff, überschreitet es nicht den Rahmen des Vorhandenen. Das Gebäude auf Fl.Nr. 156/2 kann nicht deswegen als „Ausreißer“ behandelt werden, weil es nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten vor Jahren „rechtswidrig genehmigt“ worden wäre. Abgesehen davon, dass die entsprechende Baugenehmigung offenbar mittlerweile bestandskräftig ist, kommt es im hiesigen Zusammenhang ohnehin nur darauf an, dass dieses Gebäude tatsächlich vorhanden ist. Ob es ausnahmsweise einen Fremdkörper darstellt, bemisst sich nicht nach der Genehmigungsfrage, sondern danach, ob es nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 -BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6). Dass das bei einem Gebäude mit einem Geschoss mehr als andere in der Umgebung vorhandene Gebäude nicht der Fall ist, liegt auf der Hand.

Ebenso wenig eine Rolle spielt die Frage, ob das Vorhaben, d.h. beide Gebäude, nun komplett nach § 34 BauGB oder zu einem (kleinen) Teil nach § 35 BauGB zu beurteilen wären. Denn unabhängig davon, dass die Beurteilung auf der Grundlage von § 34 BauGB richtig ist, vermittelt die Wahl des richtigen bodenrechtlichen Bereichs keinen Nachbarschutz.

3. Auch im Übrigen liegt unter Berücksichtigung der von der Klägerseite geltend gemachten Einwände ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, hergeleitet entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO, nicht vor.

Mit dem Vortrag, es seien Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung zu erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.E., bezieht sich der Kläger auf einen nicht nachbarschützenden Aspekt (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Augenschein die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten bestätigt. Der W. Weg ist eine gut ausgebaute, ca. 6 m breite Straße mit Gehwegen auf jeder Seite. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar. Dass die Straße den durch das Vorhaben veranlassten zusätzlichen Verkehr in irgendeiner Weise „nicht aufnehmen könnte“, ist nicht vorstellbar. Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die Emissionen, die von der im Zusammenhang mit einer wie hier zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehen, im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2). Die Zufahrt zum Vorhabensgrundstück ist nach den genehmigten Bauvorlagen noch dazu auf der vom Kläger abgewandten Seite. Darauf, dass der Anliegerverkehr nicht zunimmt, hat der Kläger keinen Anspruch.

Der Umstand, dass der Kläger befürchtet, dass künftige Bewohner gegen ihn Unterlassungsansprüche wegen seines Kamins geltend machen, ändert nichts am Ergebnis. Abgesehen davon, dass dieser Umstand in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nichts mit der erteilten Baugenehmigung zu tun hat, kann der Kläger nicht ernsthaft gegen die angefochtene Baugenehmigung ins Feld führen, dass die Gefahr besteht, dass Nachbarn gegen ihn berechtigte zivilrechtliche Unterlassungsansprüche erheben und er deswegen gegebenenfalls seine Heizung nicht mehr betreiben kann.

Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250 € festgesetzt. Gründe 1 Der Ant

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser.

Das Vorhabens- und das Klägergrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben soll auf FlNr. 151, Gemarkung …, verwirklicht werden. Geplant ist eine aus zwei Mehrfamilienhäusern - Haus A und Haus B - bestehende Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten und 20 Stellplätzen. Die geplanten Gebäude sollen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m haben. Das momentan auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden.

Der Kläger ist Eigentümer des südöstlich gelegenen unmittelbar an das Vorhabensgrundstück grenzenden Grundstücks FlNr. 149, Gemarkung … Dieses Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, das über E + D verfügt und dessen Firsthöhe bei 7,80 m liegt. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich u.a. Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 4 m und E + 1 + Kniestock (auf FlNr. 146, Gemarkung …, Hausnr. 5a) und mit einer Firsthöhe von 11,67 m, einer Wandhöhe von 6,285 m und E + 1 + D (FlNr. 156/2, Gemarkung …). Der von der Beigeladenen zu 2. hinzugezogene Architekt gab unwidersprochen an, dass er auch das Gebäude auf FlNr. 146, Gemarkung …, entworfen habe und dass auch dieses Gebäude ein ausgebautes Dachgeschoss habe.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung des oben beschriebenen Vorhabens datiert vom … Juni 2016 (Az. ...).

Zur Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass als nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB die Bebauung beidseits des …weges herangezogen worden sei, u.a. das Gebäude auf FlNr. 156/2. Dieses sei auch nicht als „Fremdkörper“ anzusehen, da kein signifikanter Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen Bebauung bestehe. Danach füge sich das Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach ein, da sowohl die geplante Wandhöhe als auch die Zahl der Vollgeschosse in der Umgebung bereits vorhanden seien. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien zudem grundsätzlich nicht drittschützend. Die Erschließung über den …weg sei ausreichend Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des § 34 BauGB. Die angrenzenden Grundstücke seien mit Einfamilienhäusern mit Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet. Auch die weitere Bebauung im …weg gestalte sich maximal so; somit füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung beidseits des …wegs ein. Das auf FlNr. 156/2 errichtete dreigeschossige Gebäude sei ein Fremdkörper, der für das streitgegenständliche Vorhaben nicht als Bezugspunkt herangezogen werden dürfe. Die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten stehe nach Art und Maß der Nutzung in krassem Widerspruch zu den Vorgaben des § 34 BauGB; auch das Baugrundstück sei bis dato nur mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen. Die Schaffung von zehn weiteren Wohneinheiten lasse Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung erwarten, der …weg sei nur eine enge Sackgasse. Die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück seien nicht eingehalten. Der Abstand zum Haus A betrage nur H/2. Damit sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben. Weiter verletze auch die Situierung der Stellplätze und der Zufahrt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächen zum …weg hin seien nicht gewahrt, da die Balkone auf der Südseite 2 m hervorträten. Das klägerische Gebäude habe eine Wandhöhe von 3,1 m und eine Firsthöhe von 7,7 m, der Beklagte habe insgesamt unzureichend ermittelt. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem innerstädtischen Bereich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei unabhängig von einer Zuordnung zu § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, da die umgebende Bebauung von Wohnbebauung geprägt sei und als allgemeines Wohngebiet (WA) klassifiziert werden könne. Das Vorhaben wahre den Rahmen der Umgebungsbebauung auch dem Maß der Nutzung nach. Auf FlNr. 156/2 befinde sich ein Zweifamilienhaus mit zwei Stockwerken und einem ausgebauten Dachgeschoss, mit einer Wandhöhe von 6,285 m, einer Firsthöhe von 11,67 m und einer Grundfläche von 156,74 m². Das jetzige Vorhaben weise eine Wandhöhe von 6,25 m, eine Firsthöhe von 9,79 m und eine Grundfläche von 170 m² auf. Die leichte Überschreitung bei der Grundfläche ergebe sich für die Vorhabengebäude aus dem Einbezug des Zwerchgiebels. Das Gebäude auf FlNr. 156/2 sei kein aus dem prägenden Rahmen auszuscheidender Fremdkörper, da es sich von der Zweckbestimmung her von der übrigen Bebauung nicht unterscheide und die Abweichung nur ein Geschoss ausmache; eine solche Abweichung sei in diesem Stadtteil nicht unüblich. Die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung seien im Übrigen nicht drittschützend. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung liege nicht vor, dafür fehle es schon an einer entsprechenden Höhendifferenz. Die Abstände zum klägerischen Wohnhaus betrügen zudem für das südliche Gebäude 8 m, für das nördliche sogar 15 m. Die Zahl der Wohneinheiten sei kein Einfügenskriterium. Die Anordnung der Stellplätze stelle sicher, dass die Autos auf dem Grundstück wenden und vorwärts in den …weg einfahren könnten, weswegen keine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Auf dem …weg könne aufgrund seiner Breite von 6 m Begegnungsverkehr stattfinden, das Verkehrsaufkommen könne bewältigt werden. Auch die Abstandsflächen würden eingehalten, das 16 m-Privileg sei anwendbar und verwirklicht. An der schmalsten Stelle zum klägerischen Grundstück betrage der Abstand 3,27 m.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 7. Dezember 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein - im Übrigen angesichts der Bebauung auf FlNr. 156/2 und auf FlNr. 146, jeweils Gemarkung …, nicht erkennbares - Überschreiten des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, würde den Kläger von vorn herein nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris). Auch mit dem Vortrag, es seien Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung zu erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.E., bezieht sich der Kläger auf einen nicht nachbarschützenden Aspekt (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris). Im Übrigen hat der Augenschein die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten bestätigt. Der …weg ist eine gut ausgebaute ca. 6 m breite Straße mit Gehwegen auf jeder Seite. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Das Vorhaben ist der Art der baulichen Nutzung nach als Regelbebauung zulässig unabhängig davon, ob es - wie vom Beklagten behauptet - in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO, oder - wie von Klägerseite behauptet - in einem faktischen Dorfgebiet, § 5 BauNVO, liegt.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich vorliegend weder aus einem Abstandsflächenverstoß (1.) noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Art. 6 BayBO.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris). Den vom Kläger gezogenen Gegenschluss, dass ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, lehnt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hingegen ab (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris).

Im Übrigen wahrt das Vorhaben die Abstandsflächen. Die auf der Süd- und Westseite des näher am klägerischen Grundstück geplanten Hauses A angeordneten Balkone treten nur 1,50 m vor die Außenwand und bleiben damit nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Frühere Planungen, auf die der Kläger abzustellen scheint, wenn er ein Hervortreten von 2 m behauptet, wurden nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Das Vorhaben kann damit das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen, weswegen zur südöstlichen Grundstücksgrenze nur H/2 einzuhalten ist. An der schmalsten Stelle zwischen klägerischem Grundstück und Haus A des Vorhabens beträgt der Abstand nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen 3,27 m.

2. Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Beson-nung ist nicht erkennbar. Die geplanten Gebäude entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Klägers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Das klägerische Gebäude hat laut eigener Aussage eine Firsthöhe von 7,80 m und verfügt über E + D. Die auf dem Baugrundstück geplanten Gebäude mit E + 1 + D weisen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m auf. Haus A liegt jedenfalls mehr als 6 m vom klägerischen Gebäude entfernt, Haus B jedenfalls mehr als 12 m.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Kläger hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 - 15 CS 12.23 - juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris).

Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Im Umfeld des Baugrundstücks existiert weiter kein Ruhebereich im Sinne einer „Innenhofsituation“ bzw. eines rückwärtigen Gartenbereichs, der bisher von Kfz-Verkehr verschont geblieben wäre (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung monierte Zufahrt an seiner Westseite stellt keine durch das Bauvorhaben bewirkte Neuerung dar und tangiert auch keinen Ruhebereich. Zwar wird die Zufahrt etwas näher an die klägerische Grundstücksgrenze verlegt, aber auch das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück wurde vom …weg kommend am klägerischen Gebäude vorbei angefahren, da es im hinteren Grundstücksbereich liegt. Die direkt benachbarte FlNr. 146, Gemarkung …, weist eine Bebauung in zweiter Reihe auf, die ebenfalls durch eine lange Zufahrt erschlossen wird. Auch auf FlNr. 152, Gemarkung …, liegt die Garage nicht unmittelbar am …weg, sondern im rückwärtigen Teil des Grundstücks. Die Erschließung über direkte Zufahrten ist im Umgriff daher kein Novum. Das klägerische Wohngebäude selbst ist zudem unmittelbar in der nordöstlichen Ecke seines Grundstücks situiert, die der Anbindung durch den …weg am nächsten liegt. In diesem neben der Zufahrt liegenden Bereich existierte deshalb noch nie ein unbelasteter Gartenbereich. Dass Kfz vorliegend schon bisher nahe am Grundstück des Klägers vorbeifuhren und auch zukünftig vorbeifahren werden, ist damit in erster Linie bedingt durch die grenznahe Bebauung des Klägers, die nach den Bauzeichnungen - die auch sein Gebäude darstellen - an mehreren Stellen die 3 m-Grenze des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erheblich unterschreitet. Nicht zuletzt deshalb hat der Kläger das Angebot von Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der Westseite seines Grundstücks abgelehnt. Die geplante Zufahrt ist zudem nur ca. 15 m lang, bevor sie in den Stellplatzbereich mündet. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die an- und abfahrenden Pkw, wie vom Kläger befürchtet, mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sein werden.

Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht damit nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Das ist nicht der Fall.

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen dem Beigeladenen zu 1 vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 11.06.2014. Darin wird festgestellt, dass das Grundstück des Beigeladenen zu 1 geteilt werden könne, das (bereits errichtete) Nebengebäude bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei und nach vollzogener Grundstücksteilung verfahrensfrei errichtet werden könne. Der Vorbescheid wurde unter den Auflagen erteilt, das Nebengebäude an der Westseite zum Grundstück der Kläger mit einer Brandwand zu errichten und die Zufahrt durch eine Dienstbarkeit zu sichern.

Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage, ob das Begehren des Beigeladenen zu 1 vorbescheidsfähig ist - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Vorbescheid aufzuheben. Die Kläger werden durch den angegriffenen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung von Normen, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.

1.1 Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grundstücksteilung im hier zu entscheidenden Fall sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen mit der Folge, dass das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude die Abstandsflächenvorschriften (hier Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) einhält, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft erschüttert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Ausnutzung einer durch Grundstücksteilung erlangten Rechtsposition einen Missbrauch darstellt. Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche Elemente, welche erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere ob der Standort der Anlage, der mit der Grundstücksteilung zur Baurechtmäßigkeit verholfen werden soll, das Interesse der Grundstücksnachbarn an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung einseitig und ohne dass dies durch triftige Erwägungen des Bauherrn gerechtfertigt wäre, hintanstellt (vgl. NdsOVG, U. v. 7.3.2005 - 1 LB 174.04 - juris Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude wird vom eigenen Nebengebäude der Kläger auf deren Grundstück vollständig verdeckt. Insoweit ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht erkennbar.

Zudem erscheint auch eine selbstständige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das nach der Grundstücksteilung eine Größe von ca. 240 m² aufweist, ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht völlig ausgeschlossen. Somit fehlen - auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus möglich erscheint, dass die Grundstücksteilung (auch) unter Bezugnahme auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO realisiert wurde - die erforderlichen zusätzlichen Elemente, die erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Die mögliche weitere Nutzung der in dem verfahrensgegenständlichen Nebengebäude untergebrachten Wärmepumpe für das bestehende Wohnhaus steht dem nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 4 BayBO kommt es darüber hinaus auch für das Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich auf eine anhängige zivilrechtliche Streitigkeit oder einen vorangegangen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht an.

Auch aus der von den Klägern weiter angeführten Rechtsprechung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ableiten. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 - juris), in denen im Zusammenhang mit den Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb die Teilung des belasteten Grundstücks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als rechtswidrig angesehen wurde mit der Folge der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts, weil es allein der Schädigung der öffentlichen Hand diente, um eine Haftung des neuen Grundstücks für die aufgewandten Sanierungskosten zu unterlaufen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO bietet einem Grundstückseigentümer keinen Schutz davor, dass mehrere Nachbargrundstücke ihm gegenüber jeweils die Privilegierungen des Abstandsflächenrechts in Anspruch nehmen.

1.2 Auch die weiteren Einwände gegen das Urteil vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Hinsichtlich der in dem Nebengebäude der Beigeladenen zu 1 untergebrachten Wärmepumpe scheidet eine eventuelle Rechtsverletzung der Kläger durch davon ausgehende Immissionen bereits mangels Feststellungswirkung aus, da die Wärmepumpe nicht Gegenstand des angegriffenen Vorbescheids ist.

Auch soweit die Kläger sich auf eine mangelnde Realisierbarkeit der Zufahrt zum abgeteilten südlichen Grundstück berufen, die nunmehr durch die geforderte Grunddienstbarkeit gesichert ist, ist eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht ersichtlich. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung vermittelt keinen Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B. v. 29.6.1984 - 14 ZB B 84.1629 - BayVBl 1985, 309; U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662).

Schließlich ist auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Rechtsverletzung der Kläger im Hinblick auf den Brandschutz sei fernliegend, da der angegriffene Vorbescheid die Errichtung einer Brandwand zur Auflage mache, nichts zu erinnern.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B. v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die Kläger haben hier jedoch lediglich allgemein beanstandet, dass die Ausnutzung einer formal möglichen Rechtsposition zulasten Dritter sittenwidrig sei, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B. v. 20.1.1998 - 10 S 233.97) gegeben.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - NVwZ 1999, 406; B. v. 28.1.2004 - NVwZ 2004, 889; B. v. 26.6.1995 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Die Kläger behaupten allenfalls eine Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg), wonach Grundstücksteilungen im Zusammenhang mit Fragen der Haftung für Altlasten nach ständiger Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen würden. Sie zeigen aber nicht auf, welcher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Rechtssatz von einem Rechtssatz der angeführten Gerichte abweichen soll. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung demgegenüber ersichtlich die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris) zum Abstandsflächenrecht zugrunde gelegt.

5. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.