Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 9 K 16.3315

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser.

Das Vorhabens- und das Klägergrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben soll auf FlNr. 151, Gemarkung …, verwirklicht werden. Geplant ist eine aus zwei Mehrfamilienhäusern - Haus A und Haus B - bestehende Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten und 20 Stellplätzen. Die geplanten Gebäude sollen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m haben. Das momentan auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden.

Der Kläger ist Eigentümer des südöstlich gelegenen unmittelbar an das Vorhabensgrundstück grenzenden Grundstücks FlNr. 149, Gemarkung … Dieses Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, das über E + D verfügt und dessen Firsthöhe bei 7,80 m liegt. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich u.a. Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 4 m und E + 1 + Kniestock (auf FlNr. 146, Gemarkung …, Hausnr. 5a) und mit einer Firsthöhe von 11,67 m, einer Wandhöhe von 6,285 m und E + 1 + D (FlNr. 156/2, Gemarkung …). Der von der Beigeladenen zu 2. hinzugezogene Architekt gab unwidersprochen an, dass er auch das Gebäude auf FlNr. 146, Gemarkung …, entworfen habe und dass auch dieses Gebäude ein ausgebautes Dachgeschoss habe.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung des oben beschriebenen Vorhabens datiert vom … Juni 2016 (Az. ...).

Zur Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass als nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB die Bebauung beidseits des …weges herangezogen worden sei, u.a. das Gebäude auf FlNr. 156/2. Dieses sei auch nicht als „Fremdkörper“ anzusehen, da kein signifikanter Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen Bebauung bestehe. Danach füge sich das Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach ein, da sowohl die geplante Wandhöhe als auch die Zahl der Vollgeschosse in der Umgebung bereits vorhanden seien. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien zudem grundsätzlich nicht drittschützend. Die Erschließung über den …weg sei ausreichend Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des § 34 BauGB. Die angrenzenden Grundstücke seien mit Einfamilienhäusern mit Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet. Auch die weitere Bebauung im …weg gestalte sich maximal so; somit füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung beidseits des …wegs ein. Das auf FlNr. 156/2 errichtete dreigeschossige Gebäude sei ein Fremdkörper, der für das streitgegenständliche Vorhaben nicht als Bezugspunkt herangezogen werden dürfe. Die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten stehe nach Art und Maß der Nutzung in krassem Widerspruch zu den Vorgaben des § 34 BauGB; auch das Baugrundstück sei bis dato nur mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen. Die Schaffung von zehn weiteren Wohneinheiten lasse Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung erwarten, der …weg sei nur eine enge Sackgasse. Die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück seien nicht eingehalten. Der Abstand zum Haus A betrage nur H/2. Damit sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben. Weiter verletze auch die Situierung der Stellplätze und der Zufahrt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächen zum …weg hin seien nicht gewahrt, da die Balkone auf der Südseite 2 m hervorträten. Das klägerische Gebäude habe eine Wandhöhe von 3,1 m und eine Firsthöhe von 7,7 m, der Beklagte habe insgesamt unzureichend ermittelt. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem innerstädtischen Bereich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei unabhängig von einer Zuordnung zu § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, da die umgebende Bebauung von Wohnbebauung geprägt sei und als allgemeines Wohngebiet (WA) klassifiziert werden könne. Das Vorhaben wahre den Rahmen der Umgebungsbebauung auch dem Maß der Nutzung nach. Auf FlNr. 156/2 befinde sich ein Zweifamilienhaus mit zwei Stockwerken und einem ausgebauten Dachgeschoss, mit einer Wandhöhe von 6,285 m, einer Firsthöhe von 11,67 m und einer Grundfläche von 156,74 m². Das jetzige Vorhaben weise eine Wandhöhe von 6,25 m, eine Firsthöhe von 9,79 m und eine Grundfläche von 170 m² auf. Die leichte Überschreitung bei der Grundfläche ergebe sich für die Vorhabengebäude aus dem Einbezug des Zwerchgiebels. Das Gebäude auf FlNr. 156/2 sei kein aus dem prägenden Rahmen auszuscheidender Fremdkörper, da es sich von der Zweckbestimmung her von der übrigen Bebauung nicht unterscheide und die Abweichung nur ein Geschoss ausmache; eine solche Abweichung sei in diesem Stadtteil nicht unüblich. Die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung seien im Übrigen nicht drittschützend. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung liege nicht vor, dafür fehle es schon an einer entsprechenden Höhendifferenz. Die Abstände zum klägerischen Wohnhaus betrügen zudem für das südliche Gebäude 8 m, für das nördliche sogar 15 m. Die Zahl der Wohneinheiten sei kein Einfügenskriterium. Die Anordnung der Stellplätze stelle sicher, dass die Autos auf dem Grundstück wenden und vorwärts in den …weg einfahren könnten, weswegen keine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Auf dem …weg könne aufgrund seiner Breite von 6 m Begegnungsverkehr stattfinden, das Verkehrsaufkommen könne bewältigt werden. Auch die Abstandsflächen würden eingehalten, das 16 m-Privileg sei anwendbar und verwirklicht. An der schmalsten Stelle zum klägerischen Grundstück betrage der Abstand 3,27 m.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 7. Dezember 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein - im Übrigen angesichts der Bebauung auf FlNr. 156/2 und auf FlNr. 146, jeweils Gemarkung …, nicht erkennbares - Überschreiten des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, würde den Kläger von vorn herein nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris). Auch mit dem Vortrag, es seien Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung zu erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.E., bezieht sich der Kläger auf einen nicht nachbarschützenden Aspekt (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris). Im Übrigen hat der Augenschein die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten bestätigt. Der …weg ist eine gut ausgebaute ca. 6 m breite Straße mit Gehwegen auf jeder Seite. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Das Vorhaben ist der Art der baulichen Nutzung nach als Regelbebauung zulässig unabhängig davon, ob es - wie vom Beklagten behauptet - in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO, oder - wie von Klägerseite behauptet - in einem faktischen Dorfgebiet, § 5 BauNVO, liegt.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich vorliegend weder aus einem Abstandsflächenverstoß (1.) noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Art. 6 BayBO.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris). Den vom Kläger gezogenen Gegenschluss, dass ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, lehnt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hingegen ab (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris).

Im Übrigen wahrt das Vorhaben die Abstandsflächen. Die auf der Süd- und Westseite des näher am klägerischen Grundstück geplanten Hauses A angeordneten Balkone treten nur 1,50 m vor die Außenwand und bleiben damit nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Frühere Planungen, auf die der Kläger abzustellen scheint, wenn er ein Hervortreten von 2 m behauptet, wurden nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Das Vorhaben kann damit das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen, weswegen zur südöstlichen Grundstücksgrenze nur H/2 einzuhalten ist. An der schmalsten Stelle zwischen klägerischem Grundstück und Haus A des Vorhabens beträgt der Abstand nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen 3,27 m.

2. Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Beson-nung ist nicht erkennbar. Die geplanten Gebäude entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Klägers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Das klägerische Gebäude hat laut eigener Aussage eine Firsthöhe von 7,80 m und verfügt über E + D. Die auf dem Baugrundstück geplanten Gebäude mit E + 1 + D weisen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m auf. Haus A liegt jedenfalls mehr als 6 m vom klägerischen Gebäude entfernt, Haus B jedenfalls mehr als 12 m.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Kläger hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 - 15 CS 12.23 - juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris).

Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Im Umfeld des Baugrundstücks existiert weiter kein Ruhebereich im Sinne einer „Innenhofsituation“ bzw. eines rückwärtigen Gartenbereichs, der bisher von Kfz-Verkehr verschont geblieben wäre (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung monierte Zufahrt an seiner Westseite stellt keine durch das Bauvorhaben bewirkte Neuerung dar und tangiert auch keinen Ruhebereich. Zwar wird die Zufahrt etwas näher an die klägerische Grundstücksgrenze verlegt, aber auch das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück wurde vom …weg kommend am klägerischen Gebäude vorbei angefahren, da es im hinteren Grundstücksbereich liegt. Die direkt benachbarte FlNr. 146, Gemarkung …, weist eine Bebauung in zweiter Reihe auf, die ebenfalls durch eine lange Zufahrt erschlossen wird. Auch auf FlNr. 152, Gemarkung …, liegt die Garage nicht unmittelbar am …weg, sondern im rückwärtigen Teil des Grundstücks. Die Erschließung über direkte Zufahrten ist im Umgriff daher kein Novum. Das klägerische Wohngebäude selbst ist zudem unmittelbar in der nordöstlichen Ecke seines Grundstücks situiert, die der Anbindung durch den …weg am nächsten liegt. In diesem neben der Zufahrt liegenden Bereich existierte deshalb noch nie ein unbelasteter Gartenbereich. Dass Kfz vorliegend schon bisher nahe am Grundstück des Klägers vorbeifuhren und auch zukünftig vorbeifahren werden, ist damit in erster Linie bedingt durch die grenznahe Bebauung des Klägers, die nach den Bauzeichnungen - die auch sein Gebäude darstellen - an mehreren Stellen die 3 m-Grenze des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erheblich unterschreitet. Nicht zuletzt deshalb hat der Kläger das Angebot von Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der Westseite seines Grundstücks abgelehnt. Die geplante Zufahrt ist zudem nur ca. 15 m lang, bevor sie in den Stellplatzbereich mündet. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die an- und abfahrenden Pkw, wie vom Kläger befürchtet, mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sein werden.

Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht damit nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Das unbebaute, im Geltungsbereich des am 28. April 2008 bekannt gemachten Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „H. Nr. 9 - B.“ gelegene Grundstück FlNr. ... Gemarkung H. der Kläger befindet sich östlich des 1916 m² großen, im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. ... der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind durch die 3 m breite und 45 m lange öffentliche Wegefläche FlNr. ... getrennt und ebenso wie die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke von Süden her durch die Straße „Am Sonnenhang“ (FlNr. ...) erschlossen.

Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte das Landratsamt O. der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Um- und Anbau des bestehenden zweigeschossigen Wohngebäudes in ein viergeschossiges Wohnhaus mit elf Eigentums- und zwei Ferienwohnungen sowie einer Tiefgarage für 14 Stellplätze und 16 weiteren oberirdischen Stellplätzen. Zugleich wurde im Einvernehmen mit der Stadt F. eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 5 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt F. vom 30. Juli 2008 dahingehend zugelassen, dass mehr als eine Zufahrt zum Grundstück errichtet werden darf. Nach den genehmigten Eingabeplänen waren auf dem Baugrundstück oberirdisch sechs Stellplätze im Süden, zwei Stellplätze für Behinderte im Osten und acht Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil vorgesehen. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2013 änderte das Landratsamt die Baugenehmigung vom 13. März 2013 aufgrund einer neuen Stellplatzberechnung hinsichtlich der Situierung der Stellplätze und reduzierte die Zahl der oberirdischen Stellplätze auf insgesamt zehn, wobei die Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil entfallen sind; im südwestlichen Grundstücksteil sind nunmehr acht Stellplätze und im Osten zwei Stellplätze für Behinderte vorgesehen.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt. Zwar überschreite das in einem faktischen Wohngebiet gelegene Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und die Geschossfläche sowie geringfügig auch hinsichtlich der Wandhöhe des Vorbaus den Rahmen der Umgebungsbebauung. Diese Überschreitungen lösten jedoch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Das Vorhaben füge sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze keine Nachbarrechte. Es sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben infolge der Abstandsflächenübernahme auf dem Wegegrundstück FlNr. ... die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte und die Schutzwürdigkeit der Kläger aufgrund der fehlenden Bebauung ihres Grundstücks herabgesetzt sei. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Kläger nach dem Wegfall der Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich durch Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... unzumutbar verkehrlich belastet. Deshalb seien ihre nachbarlichen Belange auch nicht (mehr) durch die zugelassene Abweichung von den Stellplatzvorschriften beeinträchtigt. Es obliege den Klägern, durch geeignete baulichen Maßnahmen und Ausrichtung ihres Gebäudes auf die vorhandene Situation Rücksicht zu nehmen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zuzulassen. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Kläger schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger nicht verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zwar überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Größe der Grund- und Geschossfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) sowie in geringem Umfang auch hinsichtlich seiner Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen. Hierdurch werden die Kläger aber nicht in Rechten verletzt. Denn die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244 Rn. 27; B.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 7 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt ist und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist im Zulassungsantrag nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Mit dem Einwand, das Bauvorhaben, das sich unmittelbar an das durch den Bebauungsplan überplante Gebiet anschließe, für welches lediglich eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen sei, füge sich unter Berücksichtigung auch der weniger massiven Bebauung im Süden und Osten nicht in die nähere Umgebung ein, rügen die Kläger lediglich einen objektiven Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie zeigen aber nicht auf, dass sich daraus unzumutbare Auswirkungen für ihr Grundstück ergeben. Soweit sie eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf ihr Grundstück geltend machen wollten, wäre der Einwand nicht berechtigt. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Davon kann bei der Größe des geplanten viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Ostseite von etwa 11 m (einschließlich Dach) auch bei der geplanten Gesamtbreite des Baukörpers von etwa 33,3 m angesichts des Abstands zur östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger, die durch ein Wohngebäude grundsätzlich nicht überschritten werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO), von - abgegriffen - mindestens etwa 15 m sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 gefertigten Fotografien (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts).

b) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit der Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben löse keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus, sei angesichts der festgestellten Überschreitungen des Nutzungsmaßes unschlüssig.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und - etwa wegen einer möglichen Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage - das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - BauR 1995, 506 = juris Rn. 18; B.v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 = juris Rn. 6).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen der Überschreitung des Nutzungsmaßes ein Bedürfnis nach einer weiteren Bauleitplanung auslösen könnte. Ebenso wenig zeigen die Kläger auf, weshalb sich eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben unzumutbar gerade auch auf ihr Grundstück auswirken könnte. Ihr Vortrag, es lägen bodenrechtliche Spannungen vor, weil das Bauvorhaben „unmittelbar an das Baugebiet ‚B.‘ mit einer deutlich zurückgenommeneren Bebauung anschließe und im Übrigen auch noch den als Trennung zum Baugebiet vorhandenen Weg für die Übernahme der Abstandsflächen mit einbeziehe“, geht an der Sache vorbei und vermag weder eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche und ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung noch die Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen gerade für die Kläger zu begründen.

c) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzwürdigkeit ihrer baulichen Interessen durch das Rücksichtnahmegebot wegen der mangelnden tatsächlichen Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt ist. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 25; B.v 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 15 ZB 11.2959 - juris Rn. 6; OVG BB, U.v. 13.3.2013 - 10 B 4.12 - OVGE BE 34, 20 = juris Rn. 53; OVG NRW, U.v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 - juris Rn. 118). Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Dies würde den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sprengen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - a. a. O.; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 40).

d) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... ausgehende Belastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebieten, in dem das Baugrundstück nach den von den Klägern insoweit nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 14 m. w. N.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt für nach der Änderung der Baugenehmigung nur mehr zwei Stellplätze für Behinderte unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind im Zulassungsantrag weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Mit dem Einwand, die (weitere) Zufahrt zum Baugrundstück über das Wegegrundstück FlNr. ... „widerspreche der Praxis der näheren Umgebung, wo sich Parkplätze ausschließlich entweder in der Tiefgarage oder direkt entlang der Straße befänden“, zeigen die Kläger keine unzumutbaren Wirkungen für ihr Grundstück auf. Soweit sie geltend machen, dass „sich eine Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt durch eine Situierung der verbliebenen Stellplätze beispielsweise in der Tiefgarage hätte vermeiden lassen“, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. Verletzt der Stellplatz an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine Nachbarrechte, so müssen die Kläger diese Situierung auch dann hinnehmen, wenn es einen anderen und aus ihrer Sicht geeigneteren Alternativstandort gäbe (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 14; B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6; B.v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 23; B.v. 6.11.2006 - 1 CS 06.2847- juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Das ist nicht der Fall.

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen dem Beigeladenen zu 1 vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 11.06.2014. Darin wird festgestellt, dass das Grundstück des Beigeladenen zu 1 geteilt werden könne, das (bereits errichtete) Nebengebäude bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei und nach vollzogener Grundstücksteilung verfahrensfrei errichtet werden könne. Der Vorbescheid wurde unter den Auflagen erteilt, das Nebengebäude an der Westseite zum Grundstück der Kläger mit einer Brandwand zu errichten und die Zufahrt durch eine Dienstbarkeit zu sichern.

Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage, ob das Begehren des Beigeladenen zu 1 vorbescheidsfähig ist - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Vorbescheid aufzuheben. Die Kläger werden durch den angegriffenen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung von Normen, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.

1.1 Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grundstücksteilung im hier zu entscheidenden Fall sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen mit der Folge, dass das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude die Abstandsflächenvorschriften (hier Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) einhält, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft erschüttert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Ausnutzung einer durch Grundstücksteilung erlangten Rechtsposition einen Missbrauch darstellt. Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche Elemente, welche erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere ob der Standort der Anlage, der mit der Grundstücksteilung zur Baurechtmäßigkeit verholfen werden soll, das Interesse der Grundstücksnachbarn an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung einseitig und ohne dass dies durch triftige Erwägungen des Bauherrn gerechtfertigt wäre, hintanstellt (vgl. NdsOVG, U. v. 7.3.2005 - 1 LB 174.04 - juris Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude wird vom eigenen Nebengebäude der Kläger auf deren Grundstück vollständig verdeckt. Insoweit ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht erkennbar.

Zudem erscheint auch eine selbstständige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das nach der Grundstücksteilung eine Größe von ca. 240 m² aufweist, ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht völlig ausgeschlossen. Somit fehlen - auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus möglich erscheint, dass die Grundstücksteilung (auch) unter Bezugnahme auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO realisiert wurde - die erforderlichen zusätzlichen Elemente, die erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Die mögliche weitere Nutzung der in dem verfahrensgegenständlichen Nebengebäude untergebrachten Wärmepumpe für das bestehende Wohnhaus steht dem nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 4 BayBO kommt es darüber hinaus auch für das Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich auf eine anhängige zivilrechtliche Streitigkeit oder einen vorangegangen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht an.

Auch aus der von den Klägern weiter angeführten Rechtsprechung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ableiten. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 - juris), in denen im Zusammenhang mit den Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb die Teilung des belasteten Grundstücks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als rechtswidrig angesehen wurde mit der Folge der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts, weil es allein der Schädigung der öffentlichen Hand diente, um eine Haftung des neuen Grundstücks für die aufgewandten Sanierungskosten zu unterlaufen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO bietet einem Grundstückseigentümer keinen Schutz davor, dass mehrere Nachbargrundstücke ihm gegenüber jeweils die Privilegierungen des Abstandsflächenrechts in Anspruch nehmen.

1.2 Auch die weiteren Einwände gegen das Urteil vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Hinsichtlich der in dem Nebengebäude der Beigeladenen zu 1 untergebrachten Wärmepumpe scheidet eine eventuelle Rechtsverletzung der Kläger durch davon ausgehende Immissionen bereits mangels Feststellungswirkung aus, da die Wärmepumpe nicht Gegenstand des angegriffenen Vorbescheids ist.

Auch soweit die Kläger sich auf eine mangelnde Realisierbarkeit der Zufahrt zum abgeteilten südlichen Grundstück berufen, die nunmehr durch die geforderte Grunddienstbarkeit gesichert ist, ist eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht ersichtlich. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung vermittelt keinen Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B. v. 29.6.1984 - 14 ZB B 84.1629 - BayVBl 1985, 309; U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662).

Schließlich ist auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Rechtsverletzung der Kläger im Hinblick auf den Brandschutz sei fernliegend, da der angegriffene Vorbescheid die Errichtung einer Brandwand zur Auflage mache, nichts zu erinnern.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B. v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die Kläger haben hier jedoch lediglich allgemein beanstandet, dass die Ausnutzung einer formal möglichen Rechtsposition zulasten Dritter sittenwidrig sei, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B. v. 20.1.1998 - 10 S 233.97) gegeben.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - NVwZ 1999, 406; B. v. 28.1.2004 - NVwZ 2004, 889; B. v. 26.6.1995 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Die Kläger behaupten allenfalls eine Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg), wonach Grundstücksteilungen im Zusammenhang mit Fragen der Haftung für Altlasten nach ständiger Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen würden. Sie zeigen aber nicht auf, welcher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Rechtssatz von einem Rechtssatz der angeführten Gerichte abweichen soll. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung demgegenüber ersichtlich die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris) zum Abstandsflächenrecht zugrunde gelegt.

5. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.