Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086

bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2014 verpflichtet, die mit dem Antrag vom 2. April 2014 beantragte Vorbescheidsfrage 1 positiv zu beantworten.

II.

Die Beklagte wird weiterhin verpflichtet, über die mit dem Vorbescheidsantrag vom 2. April 2014 beantragten Fragen 2 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf seinem Grundstück …-Weg 6, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Das 2.987 m² große Grundstück ist im nordöstlichen Bereich mit einem am 31. Mai 1994 genehmigten eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Südlich und westlich schließt sich an das Bestandsgebäude eine Gartenfläche an, die im westlichen Bereich gut 10 m breit ist. Der Bereich westlich des Bestandsgebäudes und der Gartenfläche ist unbebaut und dicht mit Bäumen und Büschen bestanden. Das klägerische Grundstück ist im Norden durch den …-Weg und im Westen durch die …straße begrenzt. An der Nordseite des 8,5 m breiten …-Wegs - direkt gegenüber dem Vorhabengrundstück - liegt das unbebaute Grundstück Fl.Nr. …, das im Norden an eine Grünfläche angrenzt. Im Osten, Süden und Westen ist das klägerische Grundstück Fl.Nr. … von einer ein- bis zweigeschossiger Bebauung umgeben.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … vom 29. Juni 1990, der nur dieses einzelne Grundstück umfasst. Der westliche, ca. 2.090 m² große Grundstücksbereich ist im Bebauungsplan als „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ festgesetzt. Im östlichen Grundstücksbereich ist durch Festsetzung von Baugrenzen ein 10 m breiter und 21 m tiefer (210 m²) Bauraum ausgewiesen. Für den ca. 896 m² großen östlichen Teil des Grundstücks sind als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet (WR) und als Nutzungsmaß zwei Vollgeschosse, eine Geschossflächenzahl von 0,14 und eine Grundflächenzahl von 0,05 festgesetzt.

Nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr. … sind in der Fläche mit zu erhaltender Vegetation nur unversiegelte Wege zulässig. Nach § 5 des Bebauungsplans sind in der Fläche mit zu erhaltender Vegetation nur...... Einfriedungen mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig.

Der Bebauungsplan Nr. … wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. … und dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. … um den Biotop „... ..., Feldgehölze an der ...straße“ handele. Diese Grundstücke seien nach der Verordnung der ... vom 13. Juli 1987 als „schützenswerter Landschaftsbestandteil“ vorläufig unter Schutz gestellt worden. Das Bebauungsplanverfahren sei angezeigt, um eine Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zuzulassen, soweit die Naturschutzbelange nicht entgegenstünden (Seite 12 Ziffer 1 der Begründung).

Durch ungestörte, länger andauernde Sukzession habe sich bis auf den östlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... ein gut geschichteter und artenreicher Gehölzbestand mit kleinflächigen Wiesenbereichen ausgebildet. In dem Biotop seien 14 Brutvogelarten registriert worden. Die Insektenfauna sei als insgesamt deutlich über dem Hausgarten- und Stadtparkniveau liegend bewertet worden. Von den holzbewohnenden Arten sei der seltene Langhorn-Plattenkäfer gefunden worden (Seiten 13 und 14 Ziffer 2).

Ziel der städtebaulichen Neuordnung sei der Schutz und die Sicherung der südlichen Teilfläche des Biotops zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz sowie eine auf diese Belange abgestimmte Bebauung. Um dieses Ziel zu sichern, sei es erforderlich einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen (Seite 14 Ziffer 3).

Der Biotop sei aufgrund seiner Strukturvielfalt und seines Artenreichtums insbesondere im Hinblick auf Vögel und Insekten als qualitativ hochwertig einzustufen. Der Biotoptyp „Feldgehölze“ sei im Stadtgebiet nur noch vereinzelt anzutreffen. Da die Möglichkeit für eine naturnahe Entwicklung von neuen Flächen im Stadtgebiet begrenzt sei, sei es von großer Bedeutung, Biotope von einer derartigen floristischen und faunistischen Ausstattung zu erhalten. Naturnahe Flächen dieser Qualität existierten in der Umgebung nicht, was die Schutzwürdigkeit an diesem Standort weiter unterstreiche (Seite 14 Ziffer 4).

Neben seiner Schutzwürdigkeit als Biotop stelle das Planungsgebiet zusammen mit seinem kleinen waldähnlichen Bestand ein städtebauliches Element dar, das für das Ortsbild im Raum ... typisch sei (Seite 15 Ziffer 4).

Bei Verwirklichung der Planung werde Baurecht vermindert. In Anbetracht der hohen Qualität des Biotops und der städtebaulichen wie auch ökologischen Bedeutung des grünen Bestandes sei das öffentliche Interesse am Schutz des Biotops höherrangiger einzustufen als das private Interesse des Grundstückseigentümers an einer baulichen Nutzung des betroffenen Areals. Das Baurecht auf dem Flurstück Nr. ... werde daher eingeschränkt. Die Bebauung des Grundstücks sei nur im östlichen Bereich möglich (Seite 16 Ziffer 5).

Nach Auffassung des Kommunalreferats greife § 42 Abs. 3 BauGB. Im Falle einer Entschädigungspflicht würden ca. 1,9 Mio. DM berechnet (Entschädigungsrisiko) (Seite 16).

Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben. Der Bebauungsplan ist am 10. Juli 1990 in Kraft getreten.

Die vollständigen Verfahrensunterlagen zu dem Bebauungsplan Nr. ... sind bei der Beklagten nach ihren eigenen Angaben nicht auffindbar.

Der westliche nicht überbaute Teil des klägerischen Grundstücks - Teilfläche b - liegt im Geltungsbereich der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... vom 6. Juli 1990. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ist es verboten, in dem geschützten Landschaftsbestandteil bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung kann von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Verordnung nach Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG 1986 im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Die Verordnung ist am 11. Juli 1990 in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1992 wandte sich die Rechtsvorgängerin des Klägers an die Beklagte und machte eine Entschädigung nach § 42 BauGB 1987 geltend. Mit Schreiben vom 4. September 1992 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Entschädigungsforderung der Eigentümerin des Fl.Nr. ... ab.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 1992 erwarb der Kläger das Vorhabengrundstück.

Mit Vorbescheidsantrag vom 2. April 2014 nach Plan-Nr. ... beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen. Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Doppelhauses im westlichen Teil des Grundstücks mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m, einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 10,36 m.

Mit Bescheid vom 28. April 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30. April 2014 zugestellt, beantwortete die Beklagte unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen die gestellten Vorbescheidsfragen wie folgt:

„Frage 1: Ist die Errichtung eines Doppelhauses (E + I + D als nicht Vollgeschoss), wie im beigefügten Plan dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein.

Begründung: Wie oben unter den baurechtlichen Grundlagen dargelegt, widerspricht das Bauvorhaben in seiner beantragten Form den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. .... Eine positive Beurteilung des beantragten Bauvorhabens würde die Grundzüge der Bebauungsplanung in unzulässiger Weise berühren.

Wie oben dargelegt ist im Bebauungsplan dieser Bereich des Grundstücks als Fläche mit zu erhaltender Vegetation festgesetzt. Gemäß § 2 des Satzungstextes sind in diesem Bereich als bauliche Anlagen allein unversiegelte Wege zulässig. Außerdem ist das beantragte Bauvorhaben gänzlich außerhalb des festgesetzten Bauraums situiert.

Die nach dem Bebauungsplan zulässige GRZ von 0,05 wird nach den Berechnungen in den Antragsunterlagen um 0,08 auf 0,13 überschritten; die zulässige GFZ von 0,14 um 0,063 auf 0,203.

Nach eingehender Prüfung ist die Lokalbaukommission demnach zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erteilung der erforderlichen Befreiungen ausscheidet.

Frage 2: Wird hierfür eine Befreiung von der Verordnung des Landschaftsbestand-teils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... (Biotop Nr. ...) vom 6. Juli 1990 erteilt?

Antwort: Nein.

Begründung: Da das Bauvorhaben bereits planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist und der in Rede stehende Bebauungsplan gerade den Erhalt der vorhandenen Vegetation zum Inhalt hat, kann auch keine Zustimmung zum Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil „Feldgehölze an der...straße“ in ... (Biotop Nr. ...) in Aussicht gestellt werden.

Frage 3: Wird die Genehmigung zur beantragten Fällung, der im beigefügten Baumbestandplan zur Fällung gekennzeichneten Bäume, nach der Baumschutzverordnung der ... erteilt?

Antwort: Nein.

Begründung: Da das Bauvorhaben in seiner beantragten Form bereits planungs-rechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist und besagter Bebauungsplan gerade den Erhalt der vorhandenen Vegetation zum Inhalt hat, kann auch keine Zustimmung zu den beantragten Baumfällungen in Aussicht gestellt werden.“

Mit einem am 15. Mai 2014 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 und beantragten,

Unter Aufhebung des negativen Vorbescheids der Beklagten vom 28. April 2014, Az.: ..., wird diese verpflichtet dem Kläger den am 2. April 2014 beantragten Vorbescheid für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück, ...-Weg 6, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., zu erteilen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bebauungsplan Nr. ... vom 29. Juni 1990 nichtig sei. Die Beklagte habe die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Abwägung ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan nicht vorgenommen. Sie habe bereits die sich aufdrängende Frage ausgeblendet, ob die mit der Bebauungsplanung verfolgten naturschutzfachlichen Interessen nicht ebenso gewahrt werden könnten, wenn eine wesentlich geringere Fläche des Grundstücks des Eigentümers als „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ festgesetzt worden wäre. Diese Frage stelle sich vorliegend umso mehr, als der Landschaftsbestandteil bzw. die zu schützende Vegetation von allen Seiten durch Straßen sowie durch Bebauung umgeben sei.

Ebenso wenig sei es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die Beklagte nicht gesehen und gewürdigt habe, dass das in § 34 BauGB bestehende Recht zur Bebauung, das durch den Bebauungsplan weitgehend entzogen werde, sich als Teilenteignung darstelle. Die Vermeidung einer solchen Teilenteignung habe im Rahmen der Abwägung im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG einen besonders hohen Stellenwert. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Satzungsgeber davon ausgehe, dass dem Betroffenen nicht einmal als Ausgleich eine Entschädigung gemäß § 42 BauGB zustehe. Die planerischen Aktivitäten der Beklagten führten in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums des betroffenen Eigentümers im Ergebnis nahezu aufgehoben werde. Dies überschreite die Grenzen einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung (OVG Saarlouis v. 25.6.2009 - 2 C 4178/07 - juris).

Schließlich hätte der Satzungsgeber bei seiner Abwägung auch klären müssen, ob es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hinnehmbar sei, dass ausschließlich dem Grundstückseigentümer die Last der Erhaltung der Vegetationsflächen bei Entzug des auf diesen Flächen bis dahin bestehenden Baurechts entschädigungslos trage, oder ob die ungleiche Belastung nicht zwingend durch Maßnahmen der Bodenordnung ausgeglichen werden müsse.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers habe diesem zu Lebzeiten erläutert, dass sie die vorgenannten Abwägungsmängel unmittelbar nach Erlass des Bebauungsplans gegenüber der Beklagten gerügt habe. Damit seien die Mängel des Bebauungsplans fristgemäß geltend gemacht worden und auch heute noch beachtlich.

Das Grundstück liege, da der Bebauungsplan nichtig sei, in unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich auch nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ebenso sei die Erschließung gesichert.

Auch die Verordnung über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es bestünden bereits Zweifel, ob für die Verordnung die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Landschaftsbestandteils zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegeben gewesen seien und zum jetzigen Zeitpunkt noch vorlägen. Die Rechtsverordnung sei abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn die Rechtsverordnung nicht an einem Abwägungsfehler mit Nichtigkeitsfolge leide, resultiere aus ihr kein striktes Bauverbot, da die maßgebliche Fläche im bebaubaren Bereich gemäß § 34 BauGB liege.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 erwiderte die Beklagte und stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben sei gem. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. ... sei weder teilweise noch insgesamt wegen Verstoßes gegen das Gebot gerechter Abwägung (§1 Abs. 6 und 7 BauGB 1990) unwirksam. Die Beklagte habe die Eigentümerinteressen des Rechtsvorgängers (Art. 14 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausreichend gewürdigt.

Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen ungleicher Lastenverteilung berufen. Denn die Ausweisung der „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei sachlich gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme des Grundstücks sei durch die natürlichen Grundstücks- und Umweltverhältnisse vorgezeichnet. Die schützenswerte Vegetation habe sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ausschließlich auf dem Grundstück des Rechtsvorgängers des Klägers befunden. Die Verteilung der Belastungen auf die Eigentümer der benachbarten Grundstücke habe - soweit möglich - stattgefunden.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG sei zu berücksichtigen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine Situation, geprägt werde. Darauf müsse der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher laste auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, insbesondere im Naturschutz, ergäben. Insbesondere sei in der Regel die bisherige Benutzung von Bedeutung. Bei der wertenden Beurteilung, ob eine Maßnahme des Naturschutzes die Privatnützigkeit des Grundeigentums aufhebe, dürfe außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass praktisch jede Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet zu einschneidenden Nutzungsbeschränkungen führe, weil anders der Zweck derartiger Unterschutzstellungen - die Erhaltung des bisherigen Zustandes von Natur und Landschaft - nicht erreichbar wäre.

Die Beklagte habe die hohe Bedeutung der Eigentümerinteressen erkannt und dieser ausreichend Rechnung getragen. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 25. Juni 2009 greife zu kurz. Das dortige Abwägungsergebnis sei mit dem Abwägungsergebnis des Bebauungsplans Nr. ... nicht vergleichbar. Die Fläche mit zu erhaltender Vegetation sei nicht auf der gesamten Fläche des Grundstücks ausgewiesen worden. Der Bebauungsplan Nr. ... lasse eine zweigeschossige Bebauung mit einer GFZ von 0,14 zu. Die Privatnützigkeit sei auf der Vegetationsfläche nicht vollständig entzogen worden, sondern nur eingeschränkt. Der Eigentümer könne die Fläche einzäunen und die Öffentlichkeit ausschließen.

Auf die Versagung einer Entschädigung könne der Kläger einen Mangel im Abwägungsergebnis nicht stützen, weil er nach Scheitern der Einigung mit dem Kommunalreferat der Beklagten nie einen förmlichen Antrag auf Entschädigung gemäß § 43 Abs. 2 BauGB bei der zuständigen Entschädigungsbehörde gestellt habe. Außerdem habe der Kläger es über mehrere Jahre versäumt, gegen den Bebauungsplan im Wege des Normenkontrollverfahrens vorzugehen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan erlassen wurde, um die schützenswerte Vegetationsfläche im westlichen Bereich des Grundstücks ... unter Schutz zu stellen, würde die Errichtung eines Doppelhauses in diesem Bereich eindeutig die Grundzüge der Planung berühren.

Auch die Landschaftsbestandsteilverordnung sei rechtmäßig und damit wirksam. Sie verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, da die schutzwürdigen Interessen des Klägers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden seien. Die Verordnung treffe hinreichende Vorkehrungen gegen unzumutbare Belastungen des Eigentümers, weil in den § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der Verordnung ausreichende Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 3 Abs. 1, 2 der Verordnung vorgesehen seien. Die Erteilung eines positiven Vorbescheids würde dem Schutzzweck des Landschaftsbestandteils zuwiderlaufen, § 3 Abs. 3 der Verordnung. Der Waldbestandsteil auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei durch mächtige Alteichen geprägt. Diese Bäume seien augenscheinlich so genannte Habitatbäume, d. h. es seien zahlreiche Spalten und Nisthöhlen zu erkennen, was auf einen sehr wertvollen Bestand an Fledermäusen sowie Höhlenbrütern- und -bewohnern schließen lasse. Bei Zulassung einer Bebauung wäre die Fällung der wertgebenden Eichen unumgänglich, was zu einer erheblichen Schmälerung des hohen ökologischen Wertes führen würde.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers und legten dar, aus welchen Gründen aus Klägersicht eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit dem von dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis entschiedenen Fall gegeben sei.

Sie führten weiter aus, dass es entscheidend sei, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei ihrer Abwägung davon ausgegangen sei, dass ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe und damit die entschädigungslose Eigentumsbestimmung für abwägungsgerecht gehalten habe.

Es komme hier nicht darauf an, ob der Kläger bzw. die Voreigentümerin gegen den Bebauungsplan oder die Verordnung eine Normenkontrollklage erhoben hätten. Die Beklagte habe aufgrund der Einwände, welche die Voreigentümerin vor und unmittelbar nach Erlass des Bebauungsplans gegen dessen Rechtmäßigkeit vorgetragen habe, nicht darauf vertrauen können, dass die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans nicht mehr infrage gestellt werde.

Am 21. September 2015 wurde die Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung fasste die Kammer den Beschluss, über die örtlichen und baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 Bezug genommen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. September 2015 wurde der Regierung ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Beschluss vom 7. April 2016 wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung ..., zum Verfahren beigeladen.

Am 3. November 2014 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. In der anschließenden mündlichen Verhandlung präzisierte der Bevollmächtigte des Klägers die Frage 3 des Vorbescheidsantrages vom 2. April 2014 dahingehend, dass

Bei dem Baum Nr. 7 die Stämme mit 0,18 m und 0,14 m Durchmesser sowie die Bäume Nr. 9 und Nr. 14 wegen des zu geringen Stammumfangs unter 80 cm aus dem Antrag herausgenommen werden.

Der Vertreter der Beklagten erklärte sich mit dieser Präzisierung einverstanden. Weiterhin stellten die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. Der Beigeladene ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten, die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 gemäß dem Antrag vom 2. April 2014 nach Plan-Nr. .... Die negative Beantwortung der Frage 1 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der Fragen 2 und 3 gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kam nicht in Betracht, da die Verwaltungsstreitsache im Hinblick auf ein von der Beklagten noch auszuübendes Ermessen noch nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weshalb die Klage im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag bezüglich der Fragen 2 und 3 des Vorbescheidsantrags vom 2. April 2014 nur teilweise Erfolg hat.

I.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan Nr.... vom 29. Juni 1990 unwirksam ist und daher dem abgefragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein und ist damit nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig.

1. Der inzidenten Überprüfung des Bebauungsplans Nr. ... steht vorliegend die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht entgegen.

§ 215 BauGB 1987 regelt die Voraussetzungen, unter denen ausgewählte, beachtliche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches sowie Abwägungsmängel von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie sonstigen Satzungen nach Ablauf einer Rügefrist ohne wirksame Mängelrügen unbeachtlich werden können. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht mehr überprüfbar, wenn Mängel im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB 1987 genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1987) und im Falle eines Abwägungsfehlers nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Bevollmächtigte des Klägers brachte im gerichtlichen Verfahren vor, die inzwischen verstorbene ehemalige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks habe die aus ihrer Sicht gegebenen Fehler des Bebauungsplans Nr. ... nach Bekanntmachung des Bebauungsplans fristgerecht an die Beklagte herangetragen. Dieser Vortrag des Klägers kann vorliegend weder bestätigt noch widerlegt werden, da seine Rechtsvorgängerin inzwischen verstorben ist und die einschlägigen vollständigen Originalverfahrensakten des Bebauungsplans Nr. ... bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sind. Auch klägerseits konnten dem Gericht keine Unterlagen vorgelegt werden, die seinen Vortrag stützen würden.

Es spricht vorliegend jedoch nach den konkreten Umständen des Falles und nach allgemeiner Lebenserfahrung Überwiegendes dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin des Klägers gegen den Bebauungsplan Nr. ... gewehrt hat und sich mit diesem nicht abfinden wollte, so dass der Vortrag des Klägers plausibel erscheint. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Kopien von Teilen der Verfahrensunterlagen ergibt sich zweifelsohne, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers im Bebauungsplanverfahren zahlreiche Einwendungen erhoben und sich damit gegen den Bebauungsplan gewehrt hat. Des Weiteren ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Kopie des Schreibens des damaligen Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 15. Juni 1992, dass sie gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat. Vor dem Hintergrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass sich die Rechtsvorgängerin des Klägers auch nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. ... nicht mit seinen Festsetzungen abgefunden und fristgerecht Abwägungsmängel geltend gemacht hat.

Da die vollständigen Originalunterlagen des Bebauungsplanverfahrens bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sind, kann eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht positiv belegt werden. Allerdings kann dieser Umstand nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, da die entsprechende Beweislast bei der Beklagten zu sehen ist. Sie beruft sich vorliegend auf Unbeachtlichkeit von Mängeln nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987, die zu einer Unüberprüfbarkeit des Bebauungsplans führen würde, da nach rügelosem Fristablauf der Bebauungsplan so behandelt werden muss, als ob er formell und materiell rechtmäßig wäre (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 215 Rn. 1). Insoweit beruft sich die Beklagte daher auf eine für sie günstige Rechtsfolge, so dass sie bereits nach den allgemeinen Beweisregeln hierfür die Beweislast trifft.

Hinzu kommt, dass die Gemeinde grundsätzlich dazu verpflichtet ist, eingehende Rügen zu prüfen und zu den Planakten zu nehmen. Sie trifft insoweit eine Dokumentierungs- und Aufbewahrungspflicht, die hier durch den Verlust der Verfahrensunterlagen des Bebauungsplans Nr. ... verletzt wurden, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger eine Beweiserleichterung zuzugestehen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 215 Rn. 41; zu einer möglichen Beweiserleichterung vgl. auch BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 206.96 - juris Rn. 31).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers den Bebauungsplan Nr. ... akzeptierte. Die oben angeführten Tatsachen - Erhebung von Einwänden im Planaufstellungsverfahren, Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans - machen deutlich, dass sie sich gegen den Bebauungsplan zur Wehr setzten wollte. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge durch die Rechtsvorgängerin des Klägers und damit von der Überprüfbarkeit des Bebauungsplans auszugehen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die fehlende gerichtliche Geltendmachung von Mängeln des Bebauungsplans durch Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nicht zur Unmöglichkeit einer Inzidentkontrolle des Bebauungsplans (BayVGH, U.v. 4.12.2001 - 2 B 97.1393 - juris).

2. Der Bebauungsplan Nr. ... ist unwirksam und kann dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, so dass die Frage 1 des Vorbescheidsantrags vom 2. April 2014 positiv zu beantworten ist.

2.1 Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation von dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB 1987 gedeckt ist.

Weder in dem Bebauungsplan selbst noch in der Begründung hierzu ist die einschlägige Rechtsgrundlage im Sinne des § 9 BauGB 1987 explizit genannt. Für die Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation könnten sowohl eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit b. BauGB 1987 als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 in Betracht kommen. Aus der Begründung des Bebauungsplans und den übrigen Bebauungsplanunterlagen ergibt es sich, dass die fragliche Festsetzung primär dem Zweck des Schutzes des auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Biotops diente. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Fläche mit zu erhaltender Vegetation sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 festgesetzt worden. Dieser Auffassung der Beklagten wiederspricht jedoch die Tatsache, dass eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 aus dem Bebauungsplanentwurf gestrichen wurde, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 2 Ziffer 1 des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990 ergibt. Da die Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation dennoch in die endgültige Fassung des Bebauungsplans übernommen wurde, liegt es nahe, dass für diese Festsetzung eine abweichende Rechtsgrundlage herangezogen wurde.

Denkbar wäre eine sog. Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Lit b. BauGB 1987, die primär aus städtebaulichen Gründen möglich ist. Ob entsprechende städtebauliche Gründe im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben waren, kann offen bleiben, da der streitgegenständliche Bebauungsplan bereits aus anderen Gründen unwirksam ist.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine städtebauliche Zielsetzung der streitigen Festsetzung vor dem Hintergrund der in der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... genannten Planungsziele zweifelhaft erscheint (vgl. Seite 14 Ziffer 3). Hier werden in erster Linie naturschutzfachliche Ziele der Planung angeführt. Ziel der städtebaulichen Neuordnung sei danach der Schutz und die Sicherung der südlichen Teilfläche des Biotops zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz sowie eine auf diese Belange abgestimmte Bebauung.

Lediglich im letzten Absatz der Ziffer 4 der Bebauungsplanbegründung (Seite 15) wird ausgeführt, dass das Plangebiet neben seiner Schutzwürdigkeit als Biotop zusammen mit seinem kleinen waldähnlichen Bestand ein städtebauliches Element, das für das Ortsbild im Raum ... typisch sei, darstelle. Nähere Erläuterungen diesbezüglich sind in dem Bebauungsplan jedoch nicht enthalten.

2.2 Der Bebauungsplan Nr. ... leidet an einem Abwägungsfehler.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Grundstück vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... dem planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen gewesen war. Durch diese Bauleitplanung wurde auf ca. 70% der Gesamtfläche des Vorhabengrundstücks (ca. 2.090 m²) eine „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ im westlichen Teil des Grundstücks festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans sind in dieser Fläche nur unversiegelte Wege zulässig. Lediglich im östlichen Grundstücksbereich sind auf einer Fläche von ca. 896 m² ein Reines Wohngebiet (WR) mit einem 210 m² großen Bauraum festgesetzt worden. Damit wurde das auf dem Grundstück ursprünglich nach § 34 BauGB bestehende Baurecht erheblich eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der normativen Entziehung des Baurechts, wenn ein solches besteht, erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auswirken muss (BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18). Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, B.v. 19.2.2002 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).

Bei der Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation, die eine Bebauung des Grundstücks im Geltungsbereich der Festsetzung ausschließt, muss die Beklagte die damit verfolgten Belange des Naturschutzes und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 29). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB muss der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt werden und anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen werden.

2.2.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens den für die Planentscheidung erheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, so dass schon deshalb ein Fehler des Abwägungsvorgangs vorliegt.

Will eine Gemeinde die vorhandenen Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränken, muss sie sich ein zutreffendes Bild von deren Umfang machen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 1 N 13.604 - juris Rn. 31 mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01). Das gilt insbesondere auch für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben‚ in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 - 1 N 06.2609 - BayVBl 2011‚ 311 - juris Rn. 67). Eine rechtmäßige Abwägung setzt daher eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus (OVG NRW, U.v. 11.2.2914 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 144). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Plangeber das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Beklagten nicht. Hinsichtlich der Größe des Plangebiets und der Umgebungsbebauung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass das Planungsgebiet ca. 3000 m² umfasse und zu einem privaten Eigentum gehöre. Das Grundstück liege innerhalb eines Siedlungsbereiches mit ein- und zweigeschossiger Einzel- und Doppelhausbebauung (Seite 13 Ziffer 2). Die Beklagte hat somit zwar erkannt, dass das streitgegenständliche Grundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich angehört und nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar ist. Eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine sachgerechte Abwägung erforderliche Ermittlung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie eine ordnungsgemäß durchgeführte Bestandsanalyse lässt sich den Verfahrensunterlagen jedoch nicht entnehmen. Lediglich auf Seite 16 der Bebauungsplanbegründung wird unter der Überschrift „Kosten“ ausgeführt, dass im Falle einer Entschädigungspflicht ca. 1,9 Mio. DM berechnet werden würden (Entschädigungsrisiko). Dies deutet zwar darauf hin, dass eine grobe Schätzung des bestehenden Baurechts erfolgte, jedoch offensichtlich nur unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsrisikos und nicht der Gewichtung des privaten Belangs des Eigentums für die vorzunehmende Interessenabwägung. Diese grobe Kostenrisikoschätzung wird den oben beschriebenen Anforderungen an die Ermittlung des bestehenden Baurechts im Rahmen einer Abwägungsentscheidung keinesfalls gerecht.

Die erforderliche Ermittlung des bestehenden Baurechts seitens der Beklagten ist vorliegend vollständig unterblieben. Die Beklagte hätte unter Heranziehung der Bestandsbebauung in dem näheren Umgriff des betroffenen Grundstücks ermitteln müssen, in welchem Umfang das Grundstück nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB - insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche - bebaubar war, um betroffene Eigentümerposition mit entsprechendem Gewicht bei der Abwägung berücksichtigen zu können.

Dieser Fehler des Abwägungsvorgangs ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1987 beachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist. Die mangelhafte Ermittlung des für die Abwägung erheblichen Sachverhalts ergibt sich vorliegend eindeutig aus der Begründung des Bebauungsplans und ist somit offensichtlich.

Die Beklagte hat bei ihrer Abwägungsentscheidung den Belangen des Naturschutzes ein höheres Gewicht beigemessen, ohne dass ihr der konkrete Umfang des durch die Bauleitplanung eingeschränkten Baurechts und die Intensität des damit verbundenen Eigentumseingriffs bewusst waren. Aus den Verfahrensunterlagen des streitgegenständlichen Bebauungsplans ergibt sich, dass die Beklagte den auf dem Vorhabengrundstück bestehenden naturnahen Grünbereich „höherwertiger“ eingestuft hat, als eine über die Bebauung auf dem östlichen Grundstücksteil hinausgehende Baurechtsausweisung (vgl. Seite 5 Ziffer 3 letzter Absatz des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990). Es wird damit lediglich pauschal festgestellt, dass der naturnahe Grünbereich als höherwertiger betrachtet wird, als das entzogene Baurecht. Im Falle einer zutreffenden Ermittlung des Umfangs des durch die Bauleitplanung eingeschränkten Baurechts, würde auch die planerische Abwägungsentscheidung insgesamt abweichend ausfallen. Die den Eigentümerbelangen gegenüberstehenden Belange des Naturschutzes wären unter Beachtung des Umfangs und der Intensität des Eigentumseingriffs in die Abwägung einzustellen, so dass anzunehmen ist, dass bei richtiger Gewichtung der betroffenen Belange abweichendes Abwägungsergebnis gefunden worden wäre.

2.2.2 Die Beklagte hat ferner bei ihrer Abwägungsentscheidung die Eigentümerbelange des durch die Bauleitplanung betroffenen Eigentümers nicht mit dem Gewicht berücksichtigt, das ihnen aufgrund der Lage des Grundstücks im planungsrechtlichen Innenbereich zukommt. Die mit der Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation verbundene Einschränkung des Grundeigentums ist unverhältnismäßig und daher auch insoweit abwägungsfehlerhaft.

Wie bereits oben unter Ziffer 2.2 ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Eigentumsinteresse im Falle einer Entziehung der baulichen Nutzung des privaten Eigentums ein erhebliches Gewicht zu. Wird privates Grundstückseigentum einer baulichen Nutzung entzogen, ist das Gewicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) zu beachten. Dieser private Eigentumsbelang ist in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen und kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 26 N 06.2289 - juris Rn. 25 m. w. N.). Die öffentlichen Belange des Naturschutzes können das private Interesse eines Grundstückseigentümers an einer baulichen Nutzung seines Grundstücks nur überwiegen, wenn die naturschutzrechtlichen Belange im Einzelfall besonders schützenswert sind. Eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung einer Baulücke kann aus Gründen des Naturschutzes allenfalls modifiziert, nicht jedoch schlechthin verhindert werden, auch wenn sie im Laufe der Jahre mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und in ihnen heimische Vögel nisten und brüten (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - 4 C 6/00 - juris Rn. 18).

(1) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. April 2006 (1 N 04.1661 - juris) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Plangeber bei der Festsetzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss (vgl. dazu BVerfG vom 19.12.2002 - NVwZ 2003, 727). Dabei hat die Gemeinde zu beachten, dass die mit einer Festsetzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen verbundene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die Eigentümerbefugnisse sehr weitgehend einschränkt. Im Hinblick auf ihre einschneidenden Folgen ist eine solche Festsetzung nur dann verhältnismäßig, wenn für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen. Besteht auf dem betroffenen Grundstück ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliche Bedeutung im Rahmen der Abwägung zu. In die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-) Enteignung auswirken kann (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 1 N 04.1661 - juris Rn. 39).

(2) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2007 (26 N 05.2317 - juris) betraf eine Festsetzung einer Fläche als private Grünfläche nach § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB, mit der eine Einschränkung des bestehenden Baurechts einherging. Nach dieser Entscheidung müssen die Gründe, die für eine derartige Festsetzung sprechen, nachvollziehbar und hinreichend gewichtig sein, um sich im Rahmen der Abwägung gegenüber dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten privatnützigen Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers durchsetzen zu können. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete privatnützige Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 N 05.2317 - juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG vom 18.12.1987 ZfBR 1988, 91 und BayVGH vom 17.3.2000 Az. 2 N 93.3028, vom 16.6.2006 Az. 1 N 03.2347 und vom 14.7.2006 Az. 1 N 04.582).

Aus dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse bzw. ein vollständiger Ausschluss der Privatnützigkeit eines Grundstücks im Wege der Bauleitplanung im Hinblick auf die hervorgehobene Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten privatnützigen Eigentums nur dann verhältnismäßig ist, wenn für die Einschränkung bzw. für den Ausschluss besonders schutzwürdige Belange sprechen, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegen.

(3) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die betroffenen Belange fehlgewichtet hat.

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins verbleibt dem Kläger keinerlei Möglichkeit, den als Fläche mit zu erhaltender Vegetation ausgewiesenen Teil seines Grundstücks privatnützig zu nutzen. Insbesondere ist auch eine gärtnerische Nutzung dieses Grundstücksbereichs ausgeschlossen, da das Grundstück dicht mit Bäumen und Büschen bestanden ist, die in ihrem ursprünglichen Zustand belassen werden müssen. Die vorhandenen Freiflächen sind für eine Nutzung zu Garten- oder Freizeitzwecken ungeeignet. Dem Kläger verbleiben lediglich die Unterhaltungslasten und Verkehrssicherungspflichten.

Dagegen erschließt sich eine von der Rechtsprechung geforderte besondere Schutzwürdigkeit der naturschutzrechtlichen Belange aus den Bebauungsplanunterlagen nicht. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, die eine herausragende naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen Grundstücksfläche begründen würden. Eine besondere Gewichtigkeit der naturschutzfachlichen Belange ist vorliegend auch sonst nicht erkennbar. Die in der Bebauungsplanbegründung angeführten Gründe (vgl. Seiten 13 und 14, Ziffer 2) vermögen einen vollständigen Ausschluss einer privatnützgen Nutzungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Die Begründung beschränkt sich auf allgemeine Formulierungen, wie beispielsweise „gut geschichteter und artenreicher Gehölzbestand“ und eine Insektenfauna „deutlich über dem Hausgarten- und Stadtparkniveau“. Sie bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Schutzwürdigkeit der betroffenen naturschutzfachlichen Belange.

Die Lage des Grundstücks an zwei öffentlichen Straßen sowie dadurch bedingte fehlende direkte Verbindung mit der nördlich gelegenen Biotopfläche auf der Fl.Nr. ... sprechen für eine naturschutzfachlich eher geringere Bedeutung der klägerischen Freifläche. Zudem ist das Grundstück eingezäunt und von zwei Seiten von Bebauung umgeben. Aus diesen Gründen kann die geschützte Fläche des klägerischen Grundstücks auch nicht als Teil des nach Norden verlaufenden Grünzugs betrachtet werden, der sich aus der Biotopfläche auf der Fl.Nr. ... und der sich nördlich anschließenden Grünfläche zusammensetzt.

(4) Hinzu kommt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan davon ausgegangen ist, dass keine Entschädigung nach den §§ 39 ff. BauGB und dementsprechend - wegen der Entschädigungslosigkeit des Entzugs der Bebaubarkeit - die Eigentümerbelange in ihrer Gewichtigkeit zu gering in die Abwägung eingestellt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungsfreier Eingriff nicht voraussetzungslos zulässig(U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris). Er ist entschädigungsfrei, wenn er zulässig ist, aber er ist nicht schon deshalb zulässig, weil er entschädigungsfrei wäre. Auch wenn dem Eigentümer - auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes - also im Falle eines zulässigen Eingriffs keine Entschädigung zustünde, bedeutet das nicht, dass er sich - auf der Ebene des Primärrechtsschutzes - gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 33). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Wertungen des Planungsschadensrechts auf die Beurteilung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zumindest in der Weise auswirken, dass sich das Gewicht privater Eigentumsbelange nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB verringert (so BayVGH, U.v. 3.9.2002 - BayVBl. 2003, 273), könnte dies allenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, nicht aber den vollständigen Entzug jeglichen Baurechts rechtfertigen (BayVGH, U.v. 14.07.2006 a.a.O.).

Eine Fehlgewichtung der Eigentümerposition im Hinblick auf die Entschädigungsfreiheit des Eigentumseingriffs ergibt sich vorliegend mehrfach aus den Bebauungsplanunterlagen, da sowohl in dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990 als auch in der Bebauungsplanbegründung von der Möglichkeit einer entschädigungsfreien Baurechtsminderung ausgegangen wurde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend nicht das Baurecht für das gesamte Grundstück entzogen, sondern nur der wesentliche Bereich als zu erhaltende Vegetation festgesetzt wurde. Bei einer Grundstücksgröße von 2.987 m² wurde lediglich eine Fläche von ca. 896 m² (30%) als ein Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Die übrige Fläche mit ca. 2.090 m² (70%) ist von der Bebauung ausgeschlossen. Die Festsetzung als Reines Wohngebiet mit Bauraumfestsetzung im östlichen Bereich kann nicht kompensierend bzw. den Eigentumseingriff abmildernd angesetzt werden, da mit dieser Überplanung tatsächlich kein Baurecht geschaffen oder zuerkannt wurde, da das Grundstück bereits vorher im unbeplanten Innenbereich lag und nach § 34 BauGB bebaubar war.

2.3 Diese Fehler des Bebauungsplans führen zu seiner Gesamtunwirksamkeit, da die Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation einen wesentlichen Teil des Bebauungsplans ausmacht und nach dem Willen des Plangebers eine dem Hauptziel der Bauleitplanung dienende Festsetzung darstellt (vgl. Seite 14 Ziffer 3 der Bebauungsplanbegründung).

2.4 Nach alldem richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 34 BauGB. Dieses fügt sich - wovon auch die Beklagte ausgeht - nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein und ist damit planungsrechtlich zulässig. Die Beklagte war zu einer positiven Beantwortung der Frage 1 des Vorbecheidsantrages vom 2. April 2014 zu verpflichten.

3. Eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 kommt dagegen nicht in Betracht, da es sich bei der Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... vom 6. Juli 1990 nach § 5 der Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt und die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bislang noch nicht ausgeübt hat. Sie hat eine positive Beantwortung der Frage mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ..., weshalb auch keine Befreiung von den Verboten der Verordnung in Betracht komme. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer Befreiung zu, weshalb diese zu erneuter Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war.

3.1 § 1 der Landschaftsbestandteilverordnung stellt den westlichen Teil des klägerischen Grundstücks mit einer Fläche von ca. 2.090 m² (Teilfläche b) unter Schutz. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung verbietet in dem Schutzgebiet insbesondere die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art. Daher schließt die Verordnung der Beklagten nach ihrem Wortlaut das streitgegenständliche Vorhaben aus. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung kann von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Landschaftsbestandteilverordnung nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG 1986 im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Die Befreiung kann nach § 5 Abs. 2 der Verordnung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Eine Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG 1986 kann im Einzelfall erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Nr. 3).

Die Landschaftsbestandteilverordnung der Beklagten vom 6. Juli 1990 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 12 BayNatSchG 1986. Danach können durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des Art. 9 BayNatSchG 1986 erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbilds beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. Die Beklagte hat als zuständige Behörde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG 1986) die Verordnung am 6. Juli 1990 erlassen, die mit ihrer Bekanntmachung am 10. Juli 1990 in Kraft getreten war.

3.2 Es erscheint jedoch fraglich, ob die materiellen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des westlichen Teils des klägerischen Grundstücks (Teilfläche b) als Landschaftsbestandteil erfüllt sind. Denn die Landschaftsbestandteilverordnung muss als Gesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmende Normen entsprechen. Vor allem muss sie die von ihr verfolgten Interessen mit den Belangen der Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich bringen und darf die Eigentümerbefugnisse nicht stärker einschränken, als es durch ihren Zweck gerechtfertigt ist (BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).

Ob die streitige Landschaftsbestandteilverordnung diesen Anforderungen gerecht wird, kann vorliegend offen bleiben, weil auch im Falle einer wirksamen Unterschutzstellung der Teilfläche b die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen gleichsam automatischen oder unbedingten Vorrang vor den Eigentumsbelangen beanspruchen könnten. Allein die Lage eines Innenbereichsgrundstücks im Geltungsbereich einer Landschaftsbestandteilverordnung schließt ein auf dem Grundstück bestehendes Baurecht nicht aus (BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36). Wenn die materiellen Anforderungen einer Landschaftsbestandteilverordnung eine nach dem bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 34 BauGB zulässige Bebauung völlig ausschließen, kann eine die Erteilung einer Befreiung rechtfertigende, offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 zu bejahen sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).

3.3 So liegt der Fall hier. Vorliegend kommt eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 in Betracht, da § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung eine Bebauung des dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnenden Grundstückteils des Klägers vollständig ausschließt. Eine Abweichung von dem Verbot des § 3 der Verordnung wäre auch mit den öffentlichen Belangen des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar, da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine maßvolle Bebauung handelt, die naturschutzrechtliche Bedeutung und Wertigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Größe der geschützten Teilfläche b bleibt die Verwirklichung des Verordnungszwecks - die in der Stadt ... an der ...straße in ... gelegenen Feldgehölze zu erhalten und zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) - in unbebauten Grundstücksbereichen - wie beispielsweise im rückwärtigen Bereich - weiterhin möglich.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass bei der bisher unterbliebenen naturschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens Nebenbestimmungen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung erforderlich werden, die Details der Situierung und Ausführung betreffen. Aus diesem Grund kann der Kläger nur eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen und nicht die Verpflichtung, Frage 2 positiv zu beantworten.

4. In der Frage 3 des Vorbescheidsantrags vom 2. April 2014 ist die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von durch die Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers abgefragt. Die Beklagte hat eine positive Beantwortung dieser Frage mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb eine Zustimmung zu den beantragten Baumfällungen nicht in Aussicht gestellt werden könne. Diese Begründung der Beklagten ist - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Da eine Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung zur Baumfällung nach § 5 BaumSchV im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht und die Beklagte sich bisher nicht mit den baumschutzrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der Frage 3 aus. Ob vorliegend eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV erteilt werden kann, bedarf einer Prüfung der Beklagten, die bisher nicht stattgefunden hat.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 nicht erschienen war, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

III.

Das Datum des Antrages des Klägers war im Tenor der Entscheidung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen von „4. Februar 2014“ in „2. April 2014“ zu berichtigen, da in dem handschriftlich niedergelegten Tenor ein Fehler enthalten war, der offensichtlich auf einem Zahlendreher beruhte.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Baugesetzbuch - BBauG | § 43 Entschädigung und Verfahren


(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2014 - 1 N 13.586

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor I. Die beiden Verfahren 1 N 13.586 und 1 N 13.604 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H…- und P...straße“ ist unwirksam.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Feb. 2014 - 2 D 15/13.NE

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Referenzen

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.

(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.

(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.

(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass

1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.

(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Die beiden Verfahren 1 N 13.586 und 1 N 13.604 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H…- und P...straße“ ist unwirksam.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen‚ die diese selbst tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Normenkontrollverfahren ist der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H...- und P...straße“, den die Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung erlassen hat.

Für das in der Ortsmitte der Antragsgegnerin liegende Plangebiet mit dem insgesamt ca. 13.350 m² großen Geltungsbereich wird als Art der baulichen Nutzung für den nördlichen Planbereich (FlNrn. ... und ... der Gemarkung G...) ein allgemeines Wohngebiet und für den südlicheren Bereich ein reines Wohngebiet festgesetzt. Mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. .../..., für das eine GRZ von 0,25 festgesetzt wird, sieht der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung für alle übrigen im Plangebiet befindlichen Grundstücke eine GRZ von 0,20 vor, wobei die Wandhöhe 6,50 m nicht überschreiten darf. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan u.a. Festsetzungen zur Bauweise und zu Baugrenzen sowie örtliche Bauvorschriften, insbesondere zur Dachgestaltung.

Anlass der Planung waren ursprünglich Bauabsichten bezogen auf das Grundstück FlNr. ... gewesen. In diesem Zusammenhang beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2005 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 155, dessen Ziel die Schaffung eines Übergangs von der dichten Bebauung am ...platz zur weniger dichten, nach Süden hin befindlichen Bebauung sein sollte. Ein Aufschaukeln des Maßes der baulichen Nutzung sollte verhindert werden‚ gleichwohl aber eine angemessene Bebauung der Grundstücke möglich sein. Nach Behandlung des ersten Entwurfs im Gemeinderat am 18. Juli 2006 ruhte das weitere Verfahren. Einem Bauantrag des Antragstellers zu 2. zur Errichtung eines Fünffamilienhauses und eines Doppelhauses mit 13 Tiefgaragenstellplätzen auf FlNr. ... erteilte der Bauausschuss der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 das Einvernehmen; der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 155 solle der Planung angepasst werden. Gleichwohl wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 23. März 2010 eine Veränderungssperre beschlossen, die mit Beschluss vom 1. März 2011 um ein Jahr verlängert wurde.

Der Satzungsbeschluss wurde vom Bauausschuss der Antragsgegnerin am 6. März 2012 gefasst und der Bebauungsplan am 21. März 2012 bekannt gemacht.

In der Begründung zum Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt:

„Die besondere Problemstellung liegt darin, dass es sich um ein bestehendes Gebiet handelt, das jedoch am Übergang von der dichteren und auch höheren Bebauung um ...platz und Bahn zur relativ locker bebauten Einzelhausbebauung des Villenviertels liegt….Gemeindliche Planungsziele sind, das Gebiet einer angemessenen, an den Bestand angepassten Verdichtung zuzuführen und gleichzeitig den Siedlungscharakter zu erhalten.“

Mit ihrem Normenkontrollantrag bringen die Antragsteller zu 1. vor:

Der angefochtene Bebauungsplan verstoße als anlass- und einzelfallbezogene Planung gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach einem Vermerk des von der Antragsgegnerin mit der Bearbeitung der Bauleitplanung beauftragten Architekten vom 26. April 2006 werde die Einbeziehung der Grundstücke des alten Bebauungsplans Nr. 22 in den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 155, für den ein Bauantrag für die P...straße FlNr. ... Anlass gewesen sei, nur deshalb empfohlen, „um nicht in Zukunft bei jedem neuen Bauantrag große Diskussionen führen zu müssen“. Die Antragsgegnerin versuche ihre planungsrechtliche Position „feigenblattmäßig“ im Hinblick auf von ihr aus welchen Gründen auch immer nicht gewünschte Bauvorstellungen auf dem Grundstück FlNr. ... bzw. FlNr. ... zu stützen, indem man eine planungsmäßige Situation künstlich konstruiere, die tatsächlich nicht existiere und für die planungsrechtlich kein Bedürfnis bestehe. Im Übrigen hätte den planerischen Schritten der Beigeladenen eine umfangreiche Analyse der tatsächlichen baulichen Strukturen und städtebaulichen Gegebenheiten im Planbereich mit einer Untersuchung der Auswirkungen und Wechselwirkungen auf die benachbarten Bereiche, insbesondere der Einbeziehung der Bebauung am Bahnhof und deren Auswirkungen und Wechselwirkungen auf das Plangebiet, vorausgehen müssen. Die Verhinderung der baurechtlich derzeit möglichen Nachverdichtung verletze das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Reduzierung bestehenden Baurechts in Bahnhofsnähe führe städtebaulich zu gegenteiligen Folgen für die Entwicklung der Beigeladenen im Gesamten, insbesondere im Hinblick auf den Flächenverbrauch, die Umweltbedingungen, die Wohngegebenheiten und die soziale Struktur. Auf dem Grundstück der Antragsteller könne ein Vierspänner gebaut werden, wie sich bereits aus dem bestandskräftigen Vorbescheid des Landratsamts vom 15. Mai 1996, verlängert bis 20. Januar 2002, ergebe. Die dafür sprechende Rechtslage nach § 34 BauGB habe sich seit 2002 bis heute nicht verändert. Auf den Grundstücken FlNr. ..., .../... und .../... werde die GRZ von 0,20 weit überschritten, weshalb diese nicht städtebaulich prägend sein könne. Die Wertminderung durch den Bebauungsplan, die sich für die Antragsteller auf ca. 30.000 Euro belaufe, sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar und führe zumindest zu einer Entschädigungspflicht. Es gebe keinen städtebaulichen und planungsrechtlichen Grund dafür, dass die Antragsgegnerin einen Dreispänner auf Grundstück FlNr. .../... im Bebauungsplan belasse, des Weiteren das im Süden unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende, mit äußerst massiver Bebauung und Höhenentwicklung versehene Grundstück FlNr. ... nicht in den Umgriff des Bebauungsplans mit hineinnehme und „dazwischen“ das nach wie vor bestehende Baurecht der Antragsteller für einen Vier- oder Dreispänner auf die beträchtlich wertmäßig verminderte bauliche Möglichkeit eines zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhauses reduziere.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller zu 2. aus:

Das von der Antragsgegnerin gewünschte städtebauliche Konzept werde mit den gewählten planerischen Festsetzungen nicht umgesetzt, insbesondere bedürfe es hierfür nicht der Festsetzung einer GRZ von 0,20. Für das am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs gelegene Grundstück FlNr. .../... sei eine GRZ von 0,25 vorgesehen. Die dadurch zugelassene Bebauung wirke sehr massiv, dies auch deshalb, weil das Gebäude auf FlNr. .../... mit dem Gebäude auf FlNr. ... zusammengebaut sei. Für das am südöstlichen Rand situierte Grundstück FlNr. .../... der Antragsteller zu 1. sei in Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen eine Ausnahme zur Überschreitung der GRZ von 0,20 bis zu einer GRZ von 0,26 geregelt. Beide Grundstücke lägen in dem Bereich des Bebauungsplans, der vom ...platz am weitesten entfernt sei‚ weshalb die Antragsgegnerin das Konzept des städtebaulichen Übergangs verdichteter zu weniger dichter Bebauung nach Süden hin zunichte mache. Wenn im Süden des Plangebiets eine GRZ von 0,25 und 0,26 städtebaulich möglich sei, so müsse dies erst recht für den nördlichen Bereich gelten.

Die Antragsgegnerin habe das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche, die Grundstücksgrößen, die Anzahl der Wohneinheiten, aber auch die Dachneigungen sowie das Vorhandensein von Gauben nicht ausreichend ermittelt. Dies gelte auch für die Merkmale der näheren Umgebung des Bebauungsplangebiets. Östlich der P...straße befänden sich mehrgeschossige Bauten, die sich nicht nur unmittelbar am ...platz, sondern auch weiter in südlicher Richtung befänden. Die Abstufung von mehrgeschossiger Bebauung zu solcher mit Villencharakter sei hier nicht vollzogen. Diese mehrgeschossige Bebauung wirke wegen ihrer massiven Kubatur auch prägend auf die Grundstücke westlich der P...straße, so jedenfalls auf FlNr. ... und FlNr. .... Der Eindruck einer Bebauung mit Villencharakter könne auf den genannten Flurstücken im Hinblick auf die an der P...straße gegenüberliegende Bebauung nicht entstehen. Gleiches gelte hinsichtlich der Bebauung nordwestlich der H...straße. Dort befinde sich der FlNr. ... gegenüber massive Bebauung, die prägend auf den nordwestlichen Geltungsbereich zurückwirke und den Eindruck einer locker bebauten Villengegend ebenfalls nicht entstehen lassen könne. Die Antragsgegnerin habe Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundstückseigentümer nicht ausreichend bewertet und in die Abwägung eingestellt. Es genüge nicht, wenn die Möglichkeit einer Entschädigung grundsätzlich gesehen werde; maßgeblich sei vielmehr die Höhe der in Frage kommenden Entschädigungsansprüche. Die Einschränkung der Bebaubarkeit und die wirtschaftliche Bedeutung seien für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht im Einzelnen ermittelt worden.

Nicht eingestellt und bewertet worden sei die regionalplanerische Bedeutung der Antragsgegnerin und die Bedeutung der Bodenschutzklausel. Schließlich sei der dem Antragsteller gegenüber geschaffene Vertrauenstatbestand bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Dem Bauausschuss sei in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2009 die Bauplanung des Antragstellers einschließlich aller Bauvorlagen vorgelegen‚ woraus sich sowohl die Kubatur des geplanten Gebäudes wie auch die zu überbauende Grundstücksfläche ergeben habe. Vor dem Hintergrund des bereits im Jahr 2005 bestehenden städtebaulichen Konzepts sei der Bauausschuss nach Einsicht der Planung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben mit seiner Kubatur der gemeindlichen städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspreche. Aus diesem Grund sei die Anpassung des damals vorliegenden Bebauungsplanentwurfs an die Eingabeplanung für gewollt erklärt und dem Vorhaben einstimmig das Einvernehmen erteilt worden. Wenn das Konzept des Übergangs durchgängig hätte umgesetzt werden sollen, so hätte für FlNr. .../... keine besondere Regelung vorgesehen werden dürfen. Dies gelte auch für FlNr. .../.... Seien die zu den FlNrn. .../... und .../... angestellten Erwägungen dazu geeignet, das städtebauliche Konzept als öffentlichen Belang zu entkräften, so könne nach der eigenen Bewertung der Antragsgegnerin das Gewicht des planerischen Konzepts nur als untergeordnet qualifiziert werden. Es sei dann nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gewährleisteten Interessen der Grundeigentümer an einem höheren Nutzungsmaß‚ als dies durch eine GRZ von 0,2 vorgegeben wird‚ zurücktreten zu lassen. Sollte es der Antragsgegnerin um die Festsetzung des nach § 34 BauGB Zulässigen zur Festschreibung des Siedlungscharakters gegangen sein, so hätten die öffentlichen Belange ebenfalls nicht ausreichendes Gewicht, um die eigentumsbeschränkenden Festsetzungen zu rechtfertigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans fänden sich Gebäude mit Dachneigungen und Außenwänden, die nun dem Bebauungsplan widersprächen. Dies gelte für die Gebäude auf den FlNrn. ..., ... und .... Auch die Bauten auf FlNr. ... wären in dieser Form und in diesem Umfang nicht mehr zulässig.

Nach alledem setze der Bebauungsplan weder den Übergang von massiver zu weniger dichter Bebauung um noch schreibe er die Bestandsbebauung fest. Die dargestellten Mängel hätten das sich in den Festsetzungen konkretisierte Abwägungsergebnis beeinflusst.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 155/G... „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H...- und P...straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Im Verfahren 1 N 13.586 lässt sie vortragen:

Es entspreche üblichem Vorgehen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung eine Abwägungsvorlage von der Gemeindeverwaltung, den beauftragten Planern und gegebenenfalls auch weiteren Beratern vorbereitet werde, der sich das anschließende Organ durch Beschluss zustimmend oder mit Änderungen anschließe. Die Antragsgegnerin müsse sich gerade nur mit solchen Planungsalternativen konkret auseinandersetzen, die sich unmittelbar aufdrängten oder die ihr von außen als konkrete Planungsalternativen herangetragen würden. Nur ernsthafte Alternativlösungen habe die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe sich ausführlich mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit zur Errichtung eines Vierspänners auseinandergesetzt. Eine Gemeinde sei nicht gehalten, eine bisherige potentielle Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrechtzuerhalten. Ansprüche auf Umnutzung eines vorhandenen Bauvorhabens dürften nach Maßgabe des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden. Auch in Bezug auf die Festsetzung der GRZ und die dazu für die Grundstücke FlNr. .../... und .../... getroffenen Ausnahmen ergäben sich keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin habe hierzu sowohl in der Bebauungsplanbegründung (dort S. 3 unter Ziff. 4.2) und mehrfach im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung (1.3.2011: Beschlussvorlage S. 7, 20.12.2011 Beschlussvorlage S. 5; 7.2.2012: Beschlussvorlage S. 2) klargestellt, dass es für diese Ausnahmen jeweils eine sachliche Begründung gebe. In Bezug auf die städtebauliche Struktur der Umgebungsbebauung sei in besonderer Weise in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden, dass die bestehende Bebauung am Bahnhofsquartier, die deutlich dichter sei, allenfalls noch den ...platz einbeziehe und aufgrund seiner Orientierung zu den Hauptverkehrsachsen der Gemeinde auch eine höhere Nutzungsdichte und eine andere Art der baulichen Nutzung aufweise. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Existenz etwaiger Entschädigungsansprüche auseinandergesetzt und diese in die Abwägung einbezogen.

Soweit der Antragsteller zu 2. im Verfahren 1 N 13.604 in Teilbereichen eine Inkonsistenz zwischen den Planfestsetzungen und der dem Bebauungsplan insgesamt zugrunde liegenden Planungskonzeption feststelle, führe dies nicht zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Ganz allgemein sei darauf zu verweisen, dass sich bei einer Bestandsüberplanung das städtebauliche Konzept möglicherweise nicht auf allen Grundstücken bzw. nicht auf allen Grundstücken in allen grundsätzlich getroffenen Festsetzungen umsetzen lasse. Gleichwohl sei eine solche Planung städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Planungsziele im Plangebiet im Wesentlichen umsetzen ließen. Die städtebauliche Rechtfertigung impliziere insoweit eine Berücksichtigung der in die Abwägung einzustellenden Eigentümerbelange, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz genehmigter Nutzungen, die zum Teil grundstücksbezogen Anpassungen an das städtebauliche Konzept erforderlich machten. Dies sei lediglich in Bezug auf zwei Grundstücke erforderlich. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Bebauung am ...platz und entlang der Bahn habe nicht Maßstab für die städtebauliche Konzeption des hier zu beurteilenden Bebauungsplanumgriffs sein sollen. Im Hinblick auf die auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. zulässige bauliche Nutzung werde auf das Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 11. Dezember 2009 verwiesen, in dem gerade betont werde, dass die vom Antragsteller begehrte Bebauung sich auch nach § 34 BauGB nicht einfüge. Der auf dem Grundstück FlNr. .../... genehmigte Baubestand solle in dieser Form auch weiterhin zulässig sein, weshalb eine höhere GRZ von 0,25 habe festgesetzt werden müssen. Darauf sei die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung ausführlich eingegangen. Auch im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulässigkeit der GRZ-Überschreitung für das Grundstück FlNr. .../... ergebe sich eine Rechtfertigung daraus, dass damit den Eigentümerinteressen, wie sie im Bebauungsplanverfahren vorgetragen wurden, Rechnung getragen werden solle, um Änderungen im vorhandenen Baubestand bei Erhalt einer eingeschossigen Bebauung zu ermöglichen. Zwar seien sowohl Grundstück FlNr. .../... als auch Grundstück FlNr. .../... vom ...platz am Weitesten entfernt, so dass insofern ein gewisser Bruch der städtebaulichen Konzeption offensichtlich erscheine. Die Überschreitung der GRZ sei jedoch gerade grundstücksbezogen gerechtfertigt und im Hinblick auf die Eigentümerbelange (genehmigtes und ausgenutztes Baurecht, das auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden soll) vertretbar. Der Bauausschuss habe sich im Hinblick auf das ursprünglich erteilte Einvernehmen zu der eingereichten Eingabeplanung in seiner Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kreisbaumeisters ausdrücklich korrigiert, gerade weil an der bisherigen Planungskonzeption festgehalten werden sollte.

Auch die Abwägungsentscheidung sei rechtmäßig. Bei der Entwicklung der Planungskonzeption und Berücksichtigung der Eigentümerbelange sei auch die Eigenart der Bebauung östlich der P...straße und westlich der H...straße betrachtet worden. Dies ergebe sich aus mehreren Beschlussvorlagen zu Bauausschusssitzungen. Auch aus der besonderen Berücksichtigung der Eigentümerbelange in der Beschlussvorlage zur Bauausschusssitzung am 20. Dezember 2011 sei ausdrücklich die Betrachtung über das Plangebiet hinaus erweitert worden, um ein mögliches Baurecht nach § 34 BauGB beurteilen zu können. Die Antragsgegnerin habe zur Beurteilung einer möglichen Baurechtsbeschränkung nach § 34 BauGB den gesamten Bereich um das Plangebiet herum in die Betrachtung einbezogen. Sie habe dabei nicht nur das Maß der baulichen Nutzung ermittelt, sondern auch den Zeitpunkt etwaiger Genehmigungen, um einen Maßstab für die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB zu erhalten. Der Vortrag des Antragstellers, in die Abwägungsentscheidung habe auch die mögliche Höhe etwaiger Entschädigungsansprüche einbezogen werden müssen, gehe fehl. Nach der Rechtsprechung müsse zwar die Möglichkeit einer Baurechtsbeschränkung in die Abwägung eingestellt, das bestehende Baurecht müsse aber weder quadratmetergenau ermittelt werden noch sei eine Bezifferung von Entschädigungsansprüchen notwendig. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass ihre Planung keine Entschädigungsansprüche auslöse. Sie habe vorliegend dem Grundsatz der Innenverdichtung Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch bestimmt, dass eine übermäßige Verdichtung in diesem Bereich nicht ihren städtebaulichen Vorstellungen entspreche. Der regionalplanerischen Einordnung als Siedlungsschwerpunkt könne ebenso wenig wie der Bodenschutzklausel ein Planungsgrundsatz entnommen werden, möglichst hohes Baurecht festzusetzen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand stützen. Die Antragsgegnerin habe in der Bauausschusssitzung vom 1. März 2011 ausdrücklich dargelegt, weshalb sie trotz Erteilung des Einvernehmens zu der ursprünglichen Eingabeplanung gleichwohl an der Planungskonzeption festhalte. Nach der Rechtsprechung sei es auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Bestandsüberplanung zwischen ausgenutztem und nicht ausgenutztem Baurecht differenziert werde.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ zu den diesbezüglichen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellungsakten zum Bebauungsplan und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Hinblick auf die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücke der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Normenkontrollanträge sind begründet. Der zu Recht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung erlassene Bebauungsplan ist zwar städtebaulich erforderlich (1.). Es liegen aber rechtlich erhebliche‚ zu dessen Gesamtunwirksamkeit führende Abwägungsfehler vor (2.).

1. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt und damit erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

1.1 Der Planungsbefugnis der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) steht nicht von vornherein entgegen‚ dass sie ursprünglich einem Vorbescheidsantrag der Antragsteller zu 1. zur Errichtung eines Vierspänners (vgl. hierzu Vorbescheid des Landratsamts Starnberg vom 15.5.1996‚ verlängert bis 20.1.2002) sowie einem Vorbescheidsantrag des Antragstellers zu 2. mit einer deutlich höheren Bebauungsdichte als nunmehr noch im Bebauungsplan zulässig das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt hat. Denn daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Planungsverbot herleiten; vielmehr kann die Einvernehmenserteilung allenfalls im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines ihr inhaltlich widersprechenden Bebauungsplans haben und evtl. zu einem Abwägungsfehler führen (BVerwG‚ B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 – juris Rn. 2; U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 1120‚ 138; siehe auch BayVGH‚ U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – BayVBl 2014‚ 110).

1.2 Es ist unerheblich‚ ob die Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Antrag betroffener Grundstückseigentümer und/oder in den Bauanträgen der Antragsteller genommen hat‚ da Gemeinden solche Vorgänge zum Anlass nehmen können‚ um ihre städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (BVerwG‚ U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120‚ 138). Deshalb kommt es nicht darauf an‚ ob die genannten Vorbescheidsanträge letztlich den Anlass für die hier streitgegenständliche Planung gegeben haben.

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146‚ 137) sind Bebauungspläne nur dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB‚ wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen‚ für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt‚ wenn ein Bebauungsplan‚ der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt‚ die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste‚ wenn auch strikt bindende Schranke‚ die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung‚ nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblich‚ das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte‚ Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für die städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG‚ a.a.O.). Etwas anderes gilt auch nicht für Bebauungspläne der Innenentwicklung (BVerwG‚ B.v. 31.7.2014 – 4 BN 12.14 – BauR 2014‚ 1898).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden‚ dass die Planung der Antragsgegnerin nicht erforderlich und damit nicht gerechtfertigt wäre. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung des Bebauungsplans in den Vordergrund gerückte städtebauliche Ziel‚ das Plangebiet einer angemessenen‚ an den Bestand angepassten Verdichtung zuzuführen und gleichzeitig den Siedlungscharakter zu erhalten‚ ist als solches ein zulässiges und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliches und gerechtfertigtes Planungsziel.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die angegriffene Planung nicht frei von Abwägungsfehlern. Sie hat die für die Abwägung bedeutsamen Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt (vgl. § 2 Abs. 3‚ § 214 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BauGB; siehe hierzu 2.1). Darüber hinaus hat sie die berührten öffentlichen und privaten Belange in dem gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung nicht entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen (2.2).

2.1 Die das Eigentumsrecht der unmittelbar betroffenen Grundstückeigentümer – hier der Antragsteller zu 1. und 2. – ausgestaltenden und einschränkenden Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan insbesondere zum Nutzungsmaß und zur Wandhöhe beruhen bereits deswegen auf einem Ermittlungsfehler‚ weil sich die Antragsgegnerin kein ausreichend genaues Bild von dem im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 BauGB vorhandenen Baurecht gemacht hat.

Eine Gemeinde‚ die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt‚ muss ein zutreffendes Bild von deren Umfang haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003‚ 727). Das gilt insbesondere auch für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben‚ in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011‚ 311).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen‚ dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan am 6. März 2012 diese Vorstellung nicht hatte. Zwar wurde dem Senat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Antragsgegnerin an deren bevollmächtigte Kanzlei vom 30. März 2011 vorgelegt‚ dem als Anlage ein farbiger Lageplan des Plangebiets und der angrenzenden Grundstücke beigefügt war‚ aus dem u.a. die Grundstücksgrößen‚ die Grundflächen- und Geschossflächenzahl‚ die Anzahl der Geschosse sowie die Firsthöhe und teilweise auch die Daten der baurechtlichen Genehmigungen zu entnehmen sind. Dieses – nicht in den Aufstellungsakten zum Bebauungsplan enthaltene – Schreiben samt Anlage wurde jedoch offensichtlich lediglich an die Kanzlei der Antragsgegnerin versandt (siehe Stempelaufdruck auf dem Schreiben „abgesandt 30. März 2011 Gemeinde G...“). Von den Beteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt‚ dass dieses Schreiben mit dem Lageplan nicht zu den Verfahrensakten des Bebauungsplans genommen wurde. Vielmehr findet sich dort lediglich eine Aufstellung zur Baudichte der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Demnach ist anzunehmen‚ dass dem Bauausschuss der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine Gegenüberstellung des im Gebiet vorhandenen Nutzungsmaßes im Wege einer Bestandsaufnahme zu dem nach den Festsetzungen im Bebauungsplan zulässigen Nutzungsmaß nicht vorgelegen hat‚ so dass er sich bereits deshalb kein hinreichendes Bild über die im Einzelnen abzuwägenden Belange machen konnte.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich im Hinblick auf bestehendes Baurecht unzutreffend ermittelt. Nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift ist der Bereich‚ innerhalb dessen sich einerseits das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt. Die Grenzen sind nicht schematisch‚ sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln‚ weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann. Bei dem Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Außer Betracht bleibt aber‚ was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322). Zwar geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus‚ dass die massive Bebauung am ...platz und östlich der P...straße nicht prägend für das Plangebiet und deshalb das dort vorherrschende hohe Nutzungsmaß nicht zu berücksichtigen ist. Es wurde aber von der Antragsgegnerin nicht in Erwägung gezogen‚ ob und inwieweit die tatsächlich vorhandene und rechtlich zulässige Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 –4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184) auf den Grundstücken FlNr. .../... und ... sich auf das nach § 34 BauGB bestehende Baurecht im Plangebiet auswirken kann. Diesbezüglich hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben‚ dass auf dem Grundstück FlNr. .../... massive Wohnbebauung vorhanden ist‚ die den benachbarten Teil des Plangebiets einschließlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1 prägt und deshalb insoweit bei der Ermittlung des Baurechts nach § 34 BauGB hätte berücksichtigt werden müssen.

2.2 Die Planung entspricht aber auch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG‚ B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003‚ 727). Vom Grundsatz her können mit dem Planungsziel der Begrenzung einer weiteren Verdichtung der Wohnbebauung und damit einhergehend der bestandsorientierten Bewahrung der Durchgrünung des Plangebiets legitime städtebauliche Anliegen von Gewicht verfolgt werden‚ die auch eine Einschränkung nicht ausgenutzter Baurechte rechtfertigen können; denn es gibt keinen Planungsgrundsatz‚ dass nicht ausgenutztes Baurecht bei der Überplanung eines Gebiets aufrecht erhalten werden muss (BVerwG‚ B.v. 16.1.1996 – 4 NB 1/96 – ZfBR 1996‚ 223; B.v. 26.8.2009 – 4 BN 35/09 – ZfBR 2010‚ 70; BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BauR 2011‚ 978). Allerdings setzt die Beschneidung von Baurecht voraus, dass das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht konterkariert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 1 N 06.2438 u.a. – BayVBl 2011, 766).

Die der Planung zugrunde gelegte Prämisse einer Auflockerung der Bebauung vom ...platz her zu dem in südlicher Richtung liegenden „Villengebiet“, die zwar der Begründung zum Bebauungsplan nicht direkt entnommen werden kann, die aber durchgängig den (maßgeblichen) Beschlüssen des Bauausschusses der Antragsgegnerin zugrundeliegt (s. bereits Beschlüsse vom 2.10.2007 und v.a. vom 7.2.2012, in dem unter Bezugnahme auf frühere Erläuterungen festgestellt wird, dass „ein Übergang zur anschließenden weniger dichten Bebauung geschaffen werden“ soll), mag zwar vom Grundsatz her ortsplanerisch vertretbar sein. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,20 steht allerdings im Widerspruch zur tatsächlichen und rechtlich zulässigen Bebauung, die teilweise südlich des Plangebiets anzutreffen ist, und ist darüber hinaus auch im Bebauungsplan nicht hinreichend schlüssig umgesetzt. Die vergleichsweise dichte Wohnbebauung auf den im Süden hin an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken FlNr. .../... und ... ist nicht vereinbar mit der Plankonzeption, die von einer nach Süden abnehmenden Baudichte ausgeht. Die Planung vermittelt insofern eher den Eindruck der gezielten Begrenzung des Plangebiets vor diesen beiden Grundstücken, um die fehlende Realisierbarkeit dieser Plankonzeption nicht offenlegen zu müssen. Die Inkonsistenz der Planung zeigt sich auch daran‚ dass für die jeweils vom ...platz am weitesten in südlicher Richtung entfernt liegenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... Ausnahmen von der GRZ in Höhe von 0‚20 festgesetzt werden. Während dem Grundstück FlNr. .../... eine am Bestand orientierte GRZ von 0‚25 zugebilligt und damit der Bestand vollständig planungsrechtlich abgesichert wird‚ sichert der Bebauungsplan den Baubestand auf dem Grundstück FlNr. .../... immerhin noch für Nutzungsänderungen planerisch ab. Daran ändert nichts‚ dass diese Festsetzungen aufgrund von Wünschen der Grundstückseigentümer vorgenommen wurden‚ da die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin der Auflockerung der Bebauung nach Süden hin hierdurch konterkariert wird.

Nicht nachvollziehbar begründet ist auch die Festsetzung der Wandhöhe von 6‚50 m im Plangebiet. Die Feststellungen im Ortstermin haben ergeben‚ dass diese Festsetzung sowohl im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung (s. Protokoll zum Ortstermin) mehrfach überschritten wird‚ so dass die Begründung der Antragsgegnerin‚ die Wandhöhe von 6‚50 m entspreche der „ortsüblichen Gestaltung“‚ bereits im Plangebiet und in der unmittelbaren näheren Umgebung nicht zutreffend ist. Im Übrigen bleibt unklar, welchen Beitrag die Begrenzung der Wandhöhe auf 6,50 m zur angestrebten Durchgrünung zu leisten vermag.

Nach alledem erweist sich die Planung insgesamt als abwägungsfehlerhaft. Die genannten Abwägungsmängel sind auch erheblich‚ da sie offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) und beachtlich‚ weil sie rechtzeitig im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 formgerecht geltend gemacht wurden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Normenkontrollverfahren zu tragen‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
 

Beschluss

Der Streitwert für die Verfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 25.000‚- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 50.000‚- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 7‚ § 39 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.