Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 6 K 16.1632

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für ein Kraftfahrzeug.

Der Beklagte zieht den Kläger im privaten und im nicht privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags heran. Im privaten Bereich erhebt der Beklagte gegen den Kläger seit 2008 Rundfunkgebühren und seit Januar 2013 Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung unter der Beitragsnummer 576 […]. Im nicht privaten Bereich zieht der Beklagte den Kläger seit Oktober 2014 zu einem - auf ein Drittel reduzierten - Rundfunkbeitrag für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug unter der Beitragsnummer 577 […] heran. Die Betriebsstätte des Klägers befindet sich in dessen Wohnung und wird daher vom Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV als beitragsfrei geführt.

Grundlage für die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für das Kraftfahrzeug ist das vom Kläger unter dem 9. Oktober 2014 ausgefüllte Anmeldeformular. In dem Formblatt kreuzte der Kläger an, dass sich die Betriebsstätte in einer Privatwohnung befinde und gab die Anzahl der Beschäftigten mit „0“ sowie die Anzahl seiner beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge mit „1“ an. Im Adressfeld gab er als „Name/Firma“ “A. […] Innenausbau“ an.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Anmeldungsbestätigung. Er teilte dem Kläger mit, dass für ihn aufgrund seiner Angaben ab dem 1. Oktober 2014 unter der Beitragsnummer 577 […] eine - beitragsfreie - Betriebsstätte in der Wohnung und ein - beitragspflichtiges - Kraftfahrzeug angemeldet worden seien.

Nachdem der Kläger auf die Fälligkeitsmitteilungen des Beklagten nicht zahlte, setzte dieser gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge fest und zwar:

– mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 61,43 € (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR 53,43 und einem Säumniszuschlag von EUR 8,00) und

– mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 25,49 (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR 17,49 und einem Säumniszuschlag von EUR 8,00 Euro).

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 29. Oktober 2015 und 8. November 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er bereits unter der Beitragsnummer 576 […] mit einem Beitragskonto geführt werde, das eine beitragsfreie Betriebsstätte sowie ein beitragsfreies Kraftfahrzeug beinhalte. Er habe die Betriebsstättenanfrage, auf die sich der Beklagte berufe, fälschlicherweise für eine private Anfrage gehalten und zum Zweck der Aktualisierung des Systems des Beklagten auch unterschrieben. Er gehe davon aus, dass nur aufgrund dieser Verwechslung die festgesetzten Beiträge gegen ihn erhoben würden. Da keine zusätzliche Betriebsstätte inklusive eines Fahrzeugs existiere, bitte er um Aufhebung der Bescheide und beantrage die Löschung seines Beitragskontos mit der Beitragsnummer 577 […].

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2015 und 2. November 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ein Drittelbeitrag für jedes gewerblich genutzte Kraftfahrzeug anfalle, wenn die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV beitragsfrei sei. Auf dem Bescheid ist als Art der Zustellung „Einschreiben mit Rückschein“ vermerkt. Als Tag der Aufgabe zur Post ist der „24.02.2016“ angegeben. In der Akte befindet sich ein auf Namen und Anschrift des Klägers ausgestellter Rückschein, der laut Eingangsstempel am 4. März 2016 beim Beklagten eingegangen ist. Darin ist als Datum der Übergabe durch den Postzusteller bzw. des Empfangs durch den Empfangsberechtigten der 3. März 2016 angegeben. Der Empfang an diesem Tag wird von Frau R. […] als Empfangsberechtigter des Klägers durch Unterschrift bestätigt.

Mit Schreiben vom 4. März 2016 mahnte der Beklagte die rückständigen Beiträge in Höhe von EUR 86,92 aus den Bescheiden vom 2. Oktober 2015 und 2. November 2015 an.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 9. April 2016, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, den „Mahnbescheid“ vom 4. März 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 aufzuheben, und sämtliche Forderungen gegen ihn fallen zu lassen,

  • 2.das Beitragskonto mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und

  • 3.die unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zurückzuzahlen.

Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass auf ihn gar kein Kraftfahrzeug angemeldet sei und er sich als Kleinunternehmer bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse. Die Anmeldung, auf die sich der Beklagte berufe, sei aufgrund einer Verwechslung ausgefüllt worden. Er sei von einer Aktualisierung seines Beitragskontos ausgegangen und habe daher den Fragebogen ausgefüllt, ohne ihn zu hinterfragen. Dem Schriftsatz beigefügt war neben der Mahnung vom 4. März 2016 der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 sowie ein unter dem 29. Februar 2016 abgestempelter Briefumschlag des Beklagten, auf den ein „Benachrichtigungslabel“ der Deutschen Post aufgeklebt und das Datum „10.03.16“ aufgedruckt ist. Auf der Rückseite sind die Klebereste eines herausgetrennten Rückscheins erkennbar. Diese Anlage wird vom Kläger als „Briefumschlag mit Datum zur Bestätigung der Fristwahrung“ bezeichnet.

Ausweislich der sog. History-Aufstellung zum Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] verbuchte der Beklagte unter dem 13. April 2016 einen Zahlungseingang in Höhe von insgesamt EUR 121,90.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Gericht, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte.

Unter dem 20. Mai 2016 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die Behauptung des Klägers, die Anmeldung eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs sei versehentlich erfolgt, werde bestritten. Eine Verwechslung mit einer Anfrage, die sich auf den privaten Bereich (Wohnung) bezogen habe, könne angesichts der detaillierten Angaben zum nicht privaten Bereich ausgeschlossen werden. Die Angaben seien dem Kläger in der Anmeldebestätigung vom 1. Juni 2015 nochmals bestätigt worden. Dass sich der Kläger als Kleinunternehmer bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse, werde ebenfalls bestritten. Dies - etwa durch Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere - darzulegen, sei nach allgemeiner Beweislastverteilung Sache des Klägers.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 erklärte der Beklagte ebenfalls seinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 9. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Mahnung vom4. März 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, das Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und ihm die gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 121,90 zurückzuzahlen.

Grundsätzlich hat das Gericht Anträge der Beteiligten, sofern sie dessen bedürfen, auszulegen (§ 88 VwGO). Insbesondere bei nicht Rechtskundigen ist die Auslegung möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen wird.

Vorliegend sind sowohl der Anfechtungsantrag als auch der auf Rückzahlung der Rundfunkbeiträge gerichtete Verpflichtungsantrag bereits unzulässig (s.u. unter 3.1 und 3.2.2). Andere Rechtsbehelfe, die dem insoweit ausdrücklich geltend gemachten Klagebegehren des Klägers Rechnung tragen würden und zulässig wären, sind jedoch nicht ersichtlich.

Das Gericht sieht dagegen im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon ab, die Klage über den Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, auch künftig nicht zu Rundfunkbeiträgen für sein Kraftfahrzeug herangezogen zu werden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. April 2016 unter „1.“ beantragt, die Mahnung vom 4. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 aufzuheben „und sämtliche Forderungen gegen mich fallen zu lassen“, spricht dies dem Wortlaut und der Systematik nach dafür, dass es dem Kläger (nur) um diejenigen Forderungen geht, die Gegenstand der Mahnung vom 4. März 2016 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 sind. Vor allem aber wäre eine derartige Klage als vorbeugende Unterlassungsklage mangels des hierfür erforderlichen besonderen Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

3. Die so verstandene Klage bleibt ohne Erfolg.

3.1 Soweit der Kläger die Aufhebung der Mahnung vom 4. März 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.

3.1.1 Soweit die Klage auf Aufhebung der Mahnung vom 4. März 2016 gerichtet ist, ist die Klage nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn bei der Mahnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG. Mit der Mahnung wird keine Regelung getroffen, sondern lediglich nochmals die Gelegenheit zur Zahlung gegeben, um die andernfalls drohende Vollstreckung abzuwenden.

3.1.2 Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 begehrt, ist die Klage verfristet, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bei Gericht eingegangen ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist vorliegend mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Als Zustellungszeitpunkt gilt demnach der auf dem Rückschein vom Postzusteller vermerkte und von der Empfangsberechtigten des Klägers bestätigte Zeitpunkt, hier also der 3. März 2016. Die Beweiskraft des Rückscheins lässt sich mit dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag mit dem aufgedruckten Datum „10.03.2016“ allein nicht erschüttern. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vortrags dazu bedurft, aus welchen Gründen der Widerspruchsbescheid hier abweichend von dem auf dem Rückschein vermerkten und von der Empfangsberechtigten des Klägers bestätigten Zeitpunkt erst später zugestellt worden sein soll. Hierzu macht der Kläger keinerlei Angaben.

3.2 Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, das Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und die aus Sicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Beiträge zurückzuerstatten, ist die Klage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3.2.1 Soweit der Kläger die Löschung seines Beitragskontos fordert, ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere fehlt es nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger hat die Löschung bereits mit seinen Widerspruchsschreiben vom 29. Oktober 2015 und 8. November 2015 beim Beklagten beantragt. Nachdem der Beklagte über diesen Antrag weder im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 noch sonst entschieden hat, ist die Klage auch unabhängig von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig (§ 75 VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung seines Beitragskontos zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar sind gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Ob der Kläger im nicht privaten Bereich für ein Kraftfahrzeug beitragspflichtig war bzw. auch künftig ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten und bedarf der Klärung. Die Daten werden daher weiterhin benötigt. Dahingestellt bleiben kann, ob dies im Ergebnis anders zu beurteilen wäre, wenn die Beitragspflicht offensichtlich nicht bestünde. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist als Inhaber eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs über den bereits festgesetzten Zeitraum (Oktober 2014 bis September 2015) hinaus jedenfalls bis Ende April 2016 dem Grunde nach beitragspflichtig. Ob die Beitragspflicht auch darüber hinaus noch besteht, ist nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Klärung.

Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV ist dagegen nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dementsprechend wird der Kläger für seine innerhalb seiner Wohnung befindliche Betriebsstätte nicht zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.

Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird. Auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es dabei nicht an (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 RBStV).

Danach wird der Kläger zu Recht seit Oktober 2014 für das von ihm angemeldete Kraftfahrzeug zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Der Kläger hat das Kraftfahrzeug in dem Formular vom 9. Oktober 2014 als ein auf ihn zugelassenes, im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass dies irrtümlich geschehen sei, ist dies aufgrund der vom Kläger selbst vorgenommenen Angaben nicht nachvollziehbar. Vor allem aber erscheint die darin enthaltene Behauptung, er nutze das Kraftfahrzeug lediglich zu privaten und nicht auch zu gewerblichen Zwecken, als lebensfremd. Dass der Kläger als Inhaber eines Innenausbaubetriebs ausgerechnet für Fahrten zu Kunden oder Lieferanten auf die Nutzung seines Kraftfahrzeugs verzichten will, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er für den Transport von Baumaterial und Werkzeug zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sein dürfte.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Kraftfahrzeug berufen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Die Ausnahmeregelung findet vorliegend keine Anwendung, weil die in Bezug genommene Betriebsstätte - wie oben ausgeführt - gerade nicht beitragspflichtig, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Für seine Betriebsstätte hat der Kläger gerade keinen (gesonderten) Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (so BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 7 ZB 15.1139 - juris Rn. 10 - und VGH BaWü, U.v. 6.10.2016 - 2 S 457/16 - juris Rn. 22 - für eine vergleichbare Fallkonstellation).

Der Kläger kann gegen die Rundfunkbeitragspflicht für sein Kraftfahrzeug auch nicht mit Erfolg einwenden, dass auf ihn kein Kraftfahrzeug (mehr) angemeldet sei und er sich bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse. Der Kläger hat im Oktober 2014 ein Kraftfahrzeug als auf ihn zugelassenes Firmenfahrzeug angemeldet. Daran muss er sich aus den oben genannten Gründen festhalten lassen. Zwar endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben des Kraftfahrzeugs endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 RBStV). Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RBStV). Gemäß § 8 Abs. 2 RBStV ist das Ende des Innehabens eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Zusätzlich zu den in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten sind bei der Abmeldung insbesondere das Datum des Ende des Innehabens des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 und 2 RBStV).

Vorliegend hat der Kläger erstmals mit seinem Klageschriftsatz vom 8. April 2016 behauptet, nicht (mehr) Inhaber eines Kraftfahrzeugs zu sein. Die Beitragspflicht kann daher frühestens mit Ablauf des Monats April 2016 enden. Zudem hat der Kläger nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt, dass bzw. aus welchen Gründen auf ihn kein Kraftfahrzeug mehr zugelassen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass er als Inhaber eines Innenausbaubetriebs in besonderem Maße auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, wäre dies aber nötig gewesen, um sein Kraftfahrzeug wirksam gegenüber dem Beklagten abmelden zu können.

3.2.2 Soweit der Kläger die Rückerstattung der gezahlten Rundfunkbeiträge begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn insoweit fehlt es der Klage mangels eines vorherigen Antrags an den Beklagten am Rechtschutzbedürfnis.

Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil dem Kläger aus den oben unter 3.2.1 genannten Gründen kein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2016 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 121,90 zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25,97 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Seine Betriebsstätte (Kanzlei) befindet sich innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Er wendet sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht für sein Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich (Beitragsbescheid des Beklagten vom 1.2.2014 für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 in Höhe von insgesamt 25,97 Euro einschließlich Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014 gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Auf den Umfang der nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs komme es nicht an. Für die Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs reiche auch eine nur geringfügige Nutzung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und gehe - trotz des Vorbringens des Klägers, das Kraftfahrzeug zum Jahresende 2012 dem Betriebsvermögen entnommen und es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr geschäftlich genutzt zu haben - unverändert von einer nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs aus. Tatsächlich habe der Kläger das Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch infolge seiner nur noch gelegentlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließlich privat benutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Juni 2015 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt. Für die Beitragspflicht des klägerischen Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich kommt es weder auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich noch auf dessen steuerliche Behandlung an.

aa) Der Kläger ist als Inhaber des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs beitragspflichtig (mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags) für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, das er zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nutzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]). Er hat das Kraftfahrzeug anlässlich der Ermittlungen des Beklagten zu der ab Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragspflicht mit Antwortschreiben vom 16. Juli 2012 als im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Beitragsfreiheit für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte) kommt für den Kläger nicht in Betracht, weil sich seine Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird; für seine Betriebsstätte hat der Kläger danach keinen (gesonderten) Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes indes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV).

bb) Für die Beitragspflicht des Klägers kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Eine „Geringfügigkeitsgrenze“ kennt das Gesetz - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass es unerheblich ist, ob das Kraftfahrzeug häufig oder nur gelegentlich im nicht privaten Bereich genutzt wird und dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Kläger das Kraftfahrzeug, „wenn es denn schon zur Verfügung steht“ auch für nicht private Zwecke nutzt (z. B. für Fahrten zu Mandanten, Behörden oder Gerichten, Besorgungen von Bürobedarf etc.). Der Senat hat bereits zur Vorgängerregelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV) entschieden, dass der Gleichheitssatz keine differenzierende Regelung bei Mischnutzungsverhältnissen verlangt, weil die Feststellung des Anteils der nicht privaten sowie der privaten Nutzung einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern und zudem auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen würde (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 - juris Rn. 18 ff.). Dies gilt ebenfalls für die streitgegenständliche generalisierende und pauschalierende (geräteunabhängige) Regelung der Rundfunkbeitragspflicht von Kraftfahrzeugen. Die Beitragspflicht entfällt auch im Fall einer vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 RBStV (Antrag und zumindest Glaubhaftmachung, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist). Auf das Vorbringen des Klägers, er habe innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums (1.1.2013 bis 31.3.2013) das Kraftfahrzeug tatsächlich nicht für Zwecke seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, kommt es damit nicht an.

Für das Verwaltungsgericht bestand im Übrigen auch deshalb kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13. März 2013 gegenüber dem Beklagten eine Abmeldung seines Kraftfahrzeugs und damit eine Beendigung seiner Beitragspflicht geltend gemacht hat. Diese Abmeldung kann seine Beitragspflicht jedoch allenfalls mit Ablauf des Monats März 2013 beenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Sie ist damit für die gerichtliche Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich.

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs vorliegend nicht auf dessen steuerliche Behandlung an. Es ist unerheblich, ob der Kläger das Kraftfahrzeug steuerlich in sein Betriebsvermögen eingebracht oder diesem entnommen hat und ob er den auf das Kraftfahrzeug entfallenden Rundfunkbeitrag als betriebliche Aufwendung geltend machen oder sonst auf Dritte abwälzen kann oder nicht (vgl. hierzu bereits BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 - juris Rn. 22).

b) Nach alledem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachaufklärung hinreichend nachgekommen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
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3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
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4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.