Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für ein Kraftfahrzeug.
Der Beklagte zieht den Kläger im privaten und im nicht privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags heran. Im privaten Bereich erhebt der Beklagte gegen den Kläger seit 2008 Rundfunkgebühren und seit Januar 2013 Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung unter der Beitragsnummer 576 […]. Im nicht privaten Bereich zieht der Beklagte den Kläger seit Oktober 2014 zu einem - auf ein Drittel reduzierten - Rundfunkbeitrag für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug unter der Beitragsnummer 577 […] heran. Die Betriebsstätte des Klägers befindet sich in dessen Wohnung und wird daher vom Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV als beitragsfrei geführt.
Grundlage für die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für das Kraftfahrzeug ist das vom Kläger unter dem 9. Oktober 2014 ausgefüllte Anmeldeformular. In dem Formblatt kreuzte der Kläger an, dass sich die Betriebsstätte in einer Privatwohnung befinde und gab die Anzahl der Beschäftigten mit „0“ sowie die Anzahl seiner beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge mit „1“ an. Im Adressfeld gab er als „Name/Firma“ “A. […] Innenausbau“ an.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Anmeldungsbestätigung. Er teilte dem Kläger mit, dass für ihn aufgrund seiner Angaben ab dem 1. Oktober 2014 unter der Beitragsnummer 577 […] eine - beitragsfreie - Betriebsstätte in der Wohnung und ein - beitragspflichtiges - Kraftfahrzeug angemeldet worden seien.
Nachdem der Kläger auf die Fälligkeitsmitteilungen des Beklagten nicht zahlte, setzte dieser gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge fest und zwar:
– mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 61,43 € (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR 53,43 und einem Säumniszuschlag von EUR 8,00) und
– mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 25,49 (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR 17,49 und einem Säumniszuschlag von EUR 8,00 Euro).
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 29. Oktober 2015 und 8. November 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er bereits unter der Beitragsnummer 576 […] mit einem Beitragskonto geführt werde, das eine beitragsfreie Betriebsstätte sowie ein beitragsfreies Kraftfahrzeug beinhalte. Er habe die Betriebsstättenanfrage, auf die sich der Beklagte berufe, fälschlicherweise für eine private Anfrage gehalten und zum Zweck der Aktualisierung des Systems des Beklagten auch unterschrieben. Er gehe davon aus, dass nur aufgrund dieser Verwechslung die festgesetzten Beiträge gegen ihn erhoben würden. Da keine zusätzliche Betriebsstätte inklusive eines Fahrzeugs existiere, bitte er um Aufhebung der Bescheide und beantrage die Löschung seines Beitragskontos mit der Beitragsnummer 577 […].
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2015 und 2. November 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ein Drittelbeitrag für jedes gewerblich genutzte Kraftfahrzeug anfalle, wenn die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV beitragsfrei sei. Auf dem Bescheid ist als Art der Zustellung „Einschreiben mit Rückschein“ vermerkt. Als Tag der Aufgabe zur Post ist der „24.02.2016“ angegeben. In der Akte befindet sich ein auf Namen und Anschrift des Klägers ausgestellter Rückschein, der laut Eingangsstempel am 4. März 2016 beim Beklagten eingegangen ist. Darin ist als Datum der Übergabe durch den Postzusteller bzw. des Empfangs durch den Empfangsberechtigten der 3. März 2016 angegeben. Der Empfang an diesem Tag wird von Frau R. […] als Empfangsberechtigter des Klägers durch Unterschrift bestätigt.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 mahnte der Beklagte die rückständigen Beiträge in Höhe von EUR 86,92 aus den Bescheiden vom 2. Oktober 2015 und 2. November 2015 an.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 9. April 2016, erhob der Kläger Klage und beantragte,
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1.den Beklagten zu verurteilen, den „Mahnbescheid“ vom 4. März 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 aufzuheben, und sämtliche Forderungen gegen ihn fallen zu lassen,
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2.das Beitragskonto mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und
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3.die unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zurückzuzahlen.
Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass auf ihn gar kein Kraftfahrzeug angemeldet sei und er sich als Kleinunternehmer bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse. Die Anmeldung, auf die sich der Beklagte berufe, sei aufgrund einer Verwechslung ausgefüllt worden. Er sei von einer Aktualisierung seines Beitragskontos ausgegangen und habe daher den Fragebogen ausgefüllt, ohne ihn zu hinterfragen. Dem Schriftsatz beigefügt war neben der Mahnung vom 4. März 2016 der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 sowie ein unter dem 29. Februar 2016 abgestempelter Briefumschlag des Beklagten, auf den ein „Benachrichtigungslabel“ der Deutschen Post aufgeklebt und das Datum „10.03.16“ aufgedruckt ist. Auf der Rückseite sind die Klebereste eines herausgetrennten Rückscheins erkennbar. Diese Anlage wird vom Kläger als „Briefumschlag mit Datum zur Bestätigung der Fristwahrung“ bezeichnet.
Ausweislich der sog. History-Aufstellung zum Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] verbuchte der Beklagte unter dem 13. April 2016 einen Zahlungseingang in Höhe von insgesamt EUR 121,90.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Gericht, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte.
Unter dem 20. Mai 2016 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die Behauptung des Klägers, die Anmeldung eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs sei versehentlich erfolgt, werde bestritten. Eine Verwechslung mit einer Anfrage, die sich auf den privaten Bereich (Wohnung) bezogen habe, könne angesichts der detaillierten Angaben zum nicht privaten Bereich ausgeschlossen werden. Die Angaben seien dem Kläger in der Anmeldebestätigung vom 1. Juni 2015 nochmals bestätigt worden. Dass sich der Kläger als Kleinunternehmer bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse, werde ebenfalls bestritten. Dies - etwa durch Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere - darzulegen, sei nach allgemeiner Beweislastverteilung Sache des Klägers.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 erklärte der Beklagte ebenfalls seinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.
Mit Beschluss vom 9. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
1. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Mahnung vom4. März 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, das Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und ihm die gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 121,90 zurückzuzahlen.
Grundsätzlich hat das Gericht Anträge der Beteiligten, sofern sie dessen bedürfen, auszulegen (§ 88 VwGO). Insbesondere bei nicht Rechtskundigen ist die Auslegung möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen wird.
Vorliegend sind sowohl der Anfechtungsantrag als auch der auf Rückzahlung der Rundfunkbeiträge gerichtete Verpflichtungsantrag bereits unzulässig (s.u. unter 3.1 und 3.2.2). Andere Rechtsbehelfe, die dem insoweit ausdrücklich geltend gemachten Klagebegehren des Klägers Rechnung tragen würden und zulässig wären, sind jedoch nicht ersichtlich.
Das Gericht sieht dagegen im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon ab, die Klage über den Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, auch künftig nicht zu Rundfunkbeiträgen für sein Kraftfahrzeug herangezogen zu werden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. April 2016 unter „1.“ beantragt, die Mahnung vom 4. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 aufzuheben „und sämtliche Forderungen gegen mich fallen zu lassen“, spricht dies dem Wortlaut und der Systematik nach dafür, dass es dem Kläger (nur) um diejenigen Forderungen geht, die Gegenstand der Mahnung vom 4. März 2016 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 sind. Vor allem aber wäre eine derartige Klage als vorbeugende Unterlassungsklage mangels des hierfür erforderlichen besonderen Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
3. Die so verstandene Klage bleibt ohne Erfolg.
3.1 Soweit der Kläger die Aufhebung der Mahnung vom 4. März 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.
3.1.1 Soweit die Klage auf Aufhebung der Mahnung vom 4. März 2016 gerichtet ist, ist die Klage nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn bei der Mahnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG. Mit der Mahnung wird keine Regelung getroffen, sondern lediglich nochmals die Gelegenheit zur Zahlung gegeben, um die andernfalls drohende Vollstreckung abzuwenden.
3.1.2 Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 begehrt, ist die Klage verfristet, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bei Gericht eingegangen ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist vorliegend mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Als Zustellungszeitpunkt gilt demnach der auf dem Rückschein vom Postzusteller vermerkte und von der Empfangsberechtigten des Klägers bestätigte Zeitpunkt, hier also der 3. März 2016. Die Beweiskraft des Rückscheins lässt sich mit dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag mit dem aufgedruckten Datum „10.03.2016“ allein nicht erschüttern. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vortrags dazu bedurft, aus welchen Gründen der Widerspruchsbescheid hier abweichend von dem auf dem Rückschein vermerkten und von der Empfangsberechtigten des Klägers bestätigten Zeitpunkt erst später zugestellt worden sein soll. Hierzu macht der Kläger keinerlei Angaben.
3.2 Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, das Beitragskonto des Klägers mit der Beitragsnummer 577 […] zu löschen und die aus Sicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Beiträge zurückzuerstatten, ist die Klage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
3.2.1 Soweit der Kläger die Löschung seines Beitragskontos fordert, ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere fehlt es nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger hat die Löschung bereits mit seinen Widerspruchsschreiben vom 29. Oktober 2015 und 8. November 2015 beim Beklagten beantragt. Nachdem der Beklagte über diesen Antrag weder im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 noch sonst entschieden hat, ist die Klage auch unabhängig von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig (§ 75 VwGO).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung seines Beitragskontos zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar sind gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Ob der Kläger im nicht privaten Bereich für ein Kraftfahrzeug beitragspflichtig war bzw. auch künftig ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten und bedarf der Klärung. Die Daten werden daher weiterhin benötigt. Dahingestellt bleiben kann, ob dies im Ergebnis anders zu beurteilen wäre, wenn die Beitragspflicht offensichtlich nicht bestünde. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist als Inhaber eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs über den bereits festgesetzten Zeitraum (Oktober 2014 bis September 2015) hinaus jedenfalls bis Ende April 2016 dem Grunde nach beitragspflichtig. Ob die Beitragspflicht auch darüber hinaus noch besteht, ist nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Klärung.
Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV ist dagegen nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dementsprechend wird der Kläger für seine innerhalb seiner Wohnung befindliche Betriebsstätte nicht zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.
Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird. Auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es dabei nicht an (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 RBStV).
Danach wird der Kläger zu Recht seit Oktober 2014 für das von ihm angemeldete Kraftfahrzeug zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Der Kläger hat das Kraftfahrzeug in dem Formular vom 9. Oktober 2014 als ein auf ihn zugelassenes, im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass dies irrtümlich geschehen sei, ist dies aufgrund der vom Kläger selbst vorgenommenen Angaben nicht nachvollziehbar. Vor allem aber erscheint die darin enthaltene Behauptung, er nutze das Kraftfahrzeug lediglich zu privaten und nicht auch zu gewerblichen Zwecken, als lebensfremd. Dass der Kläger als Inhaber eines Innenausbaubetriebs ausgerechnet für Fahrten zu Kunden oder Lieferanten auf die Nutzung seines Kraftfahrzeugs verzichten will, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er für den Transport von Baumaterial und Werkzeug zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sein dürfte.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Kraftfahrzeug berufen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Die Ausnahmeregelung findet vorliegend keine Anwendung, weil die in Bezug genommene Betriebsstätte - wie oben ausgeführt - gerade nicht beitragspflichtig, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Für seine Betriebsstätte hat der Kläger gerade keinen (gesonderten) Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (so BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 7 ZB 15.1139 - juris Rn. 10 - und VGH BaWü, U.v. 6.10.2016 - 2 S 457/16 - juris Rn. 22 - für eine vergleichbare Fallkonstellation).
Der Kläger kann gegen die Rundfunkbeitragspflicht für sein Kraftfahrzeug auch nicht mit Erfolg einwenden, dass auf ihn kein Kraftfahrzeug (mehr) angemeldet sei und er sich bei Bedarf das Auto seiner Mutter leihen müsse. Der Kläger hat im Oktober 2014 ein Kraftfahrzeug als auf ihn zugelassenes Firmenfahrzeug angemeldet. Daran muss er sich aus den oben genannten Gründen festhalten lassen. Zwar endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben des Kraftfahrzeugs endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 RBStV). Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RBStV). Gemäß § 8 Abs. 2 RBStV ist das Ende des Innehabens eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Zusätzlich zu den in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten sind bei der Abmeldung insbesondere das Datum des Ende des Innehabens des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 und 2 RBStV).
Vorliegend hat der Kläger erstmals mit seinem Klageschriftsatz vom 8. April 2016 behauptet, nicht (mehr) Inhaber eines Kraftfahrzeugs zu sein. Die Beitragspflicht kann daher frühestens mit Ablauf des Monats April 2016 enden. Zudem hat der Kläger nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt, dass bzw. aus welchen Gründen auf ihn kein Kraftfahrzeug mehr zugelassen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass er als Inhaber eines Innenausbaubetriebs in besonderem Maße auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, wäre dies aber nötig gewesen, um sein Kraftfahrzeug wirksam gegenüber dem Beklagten abmelden zu können.
3.2.2 Soweit der Kläger die Rückerstattung der gezahlten Rundfunkbeiträge begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn insoweit fehlt es der Klage mangels eines vorherigen Antrags an den Beklagten am Rechtschutzbedürfnis.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil dem Kläger aus den oben unter 3.2.1 genannten Gründen kein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2016 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 121,90 zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).