Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 7 ZB 15.1139

published on 21/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 7 ZB 15.1139
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Verwaltungsgericht Ansbach, 6 K 14.01506, 16/04/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25,97 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Seine Betriebsstätte (Kanzlei) befindet sich innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Er wendet sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht für sein Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich (Beitragsbescheid des Beklagten vom 1.2.2014 für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 in Höhe von insgesamt 25,97 Euro einschließlich Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014 gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Auf den Umfang der nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs komme es nicht an. Für die Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs reiche auch eine nur geringfügige Nutzung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und gehe - trotz des Vorbringens des Klägers, das Kraftfahrzeug zum Jahresende 2012 dem Betriebsvermögen entnommen und es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr geschäftlich genutzt zu haben - unverändert von einer nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs aus. Tatsächlich habe der Kläger das Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch infolge seiner nur noch gelegentlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließlich privat benutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Juni 2015 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt. Für die Beitragspflicht des klägerischen Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich kommt es weder auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich noch auf dessen steuerliche Behandlung an.

aa) Der Kläger ist als Inhaber des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs beitragspflichtig (mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags) für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, das er zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nutzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]). Er hat das Kraftfahrzeug anlässlich der Ermittlungen des Beklagten zu der ab Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragspflicht mit Antwortschreiben vom 16. Juli 2012 als im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Beitragsfreiheit für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte) kommt für den Kläger nicht in Betracht, weil sich seine Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird; für seine Betriebsstätte hat der Kläger danach keinen (gesonderten) Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes indes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV).

bb) Für die Beitragspflicht des Klägers kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Eine „Geringfügigkeitsgrenze“ kennt das Gesetz - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass es unerheblich ist, ob das Kraftfahrzeug häufig oder nur gelegentlich im nicht privaten Bereich genutzt wird und dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Kläger das Kraftfahrzeug, „wenn es denn schon zur Verfügung steht“ auch für nicht private Zwecke nutzt (z. B. für Fahrten zu Mandanten, Behörden oder Gerichten, Besorgungen von Bürobedarf etc.). Der Senat hat bereits zur Vorgängerregelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV) entschieden, dass der Gleichheitssatz keine differenzierende Regelung bei Mischnutzungsverhältnissen verlangt, weil die Feststellung des Anteils der nicht privaten sowie der privaten Nutzung einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern und zudem auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen würde (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 - juris Rn. 18 ff.). Dies gilt ebenfalls für die streitgegenständliche generalisierende und pauschalierende (geräteunabhängige) Regelung der Rundfunkbeitragspflicht von Kraftfahrzeugen. Die Beitragspflicht entfällt auch im Fall einer vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 RBStV (Antrag und zumindest Glaubhaftmachung, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist). Auf das Vorbringen des Klägers, er habe innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums (1.1.2013 bis 31.3.2013) das Kraftfahrzeug tatsächlich nicht für Zwecke seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, kommt es damit nicht an.

Für das Verwaltungsgericht bestand im Übrigen auch deshalb kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13. März 2013 gegenüber dem Beklagten eine Abmeldung seines Kraftfahrzeugs und damit eine Beendigung seiner Beitragspflicht geltend gemacht hat. Diese Abmeldung kann seine Beitragspflicht jedoch allenfalls mit Ablauf des Monats März 2013 beenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Sie ist damit für die gerichtliche Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich.

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs vorliegend nicht auf dessen steuerliche Behandlung an. Es ist unerheblich, ob der Kläger das Kraftfahrzeug steuerlich in sein Betriebsvermögen eingebracht oder diesem entnommen hat und ob er den auf das Kraftfahrzeug entfallenden Rundfunkbeitrag als betriebliche Aufwendung geltend machen oder sonst auf Dritte abwälzen kann oder nicht (vgl. hierzu bereits BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 - juris Rn. 22).

b) Nach alledem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachaufklärung hinreichend nachgekommen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.