Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 5 K 16.3469
Tenor
I. Der Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater … vom *. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag über 15.563,55 Euro hinaus zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Honorar Professor Dr.
Mittlerweile wurde errechnet, dass sich ein Viertel der bisherigen Bezüge Prof. Dr.
-> Dr. K. (Anm.: Kanzler), bitte weitergeben“.
den Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater München vom … Juli 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte am ... 2016 einen Lehrauftrag für die Veranstaltung im Sommersemester 2016 über das Thema „...“ erhalten. Der Lehrauftrag zählte zum Lehrangebot im Diplomstudiengang Politikwissenschaft der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „...“.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in seinem Facebook-Eintrag vom ... ... 2016 habe der Antragsteller das Feuer in einer Flüchtlingsunterkunft in Düsseldorf mit dem Untertitel „Flüchtlinge stritten vor Großbrand über Ramadan“ mit den folgenden Worten kommentiert: „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“
Damit seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die dazu berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, das öffentliche Interesse würde ohne den Widerruf gefährdet.
Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags sei immer auch die Eignung zum akademischen Lehrer, wozu gehöre, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lasse, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei. Mit seiner unsachlichen und politisch extremen Äußerung habe der Antragsteller diese Angemessenheit vermissen lassen. Dadurch habe sich gezeigt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags nicht gegeben sei.
Die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit seien nicht schrankenlos und fänden dort ihre Grenze, wo sie mit den Grundrechten anderer und verfassungsimmanenten Gütern kollidierten.
Da der Antragsteller seine Äußerung auf Facebook verbreitet habe, habe - zumindest vorübergehend - die Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch einen unbeschränkten Personenkreis bestanden. Viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers seien bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es bestehe daher eine akute Gefahr dafür, dass die Hochschule mit der Kommentierung des Antragstellers in Verbindung gebracht werde. Hier komme nur eine sofortige Beendigung der Lehrtätigkeit des Antragstellers zur Vermeidung negativer Auswirkungen für die Hochschule in Betracht.
Die sofortige Vollziehbarkeit wurde damit begründet, in der Gesamtbetrachtung sei es von überwiegender Bedeutung, dass der Antragsteller seine Lehrveranstaltung nicht fortsetze und weder die Studierenden noch die Hochschule in eine unzutreffende Betrachtung durch die Öffentlichkeit gerieten.
Am .... Juni 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Gleichzeitig beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Außerdem beantragte er sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf des Lehrauftrags auf Basis einer privaten, vollkommen aus dem Kontext gerissenen und damit missverständlichen Äußerung im Internet sei unverhältnismäßig, zumal der Lehrauftrag bis zum Ende des Semesters im Juli ohnehin nur noch wenige Vorlesungen beinhalte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Lehrveranstaltung, für die der Antragsteller einen Lehrauftrag gehabt habe, gehöre zum Lehrbereich „...“. Die Flüchtlingskrise mit ihrer Entstehungsgeschichte, ihren vielfältigen Erscheinungsformen und Auswirkungen sowie den verschiedenen Lösungsansätzen sei ein aktuelles Schwerpunktthema der ... Politik.
Der Kommentar des Antragstellers entwürdige auf schäbige Weise einen religiösen Kernbereich der islamischen Kultur. Der Antragsteller setze den Ramadan als „mohammedanisches Bulemiefressen“ herab und beleidige muslimische Flüchtlinge in diesem Kontext als „niedrige Kreaturen“.
Als Lehrbeauftragter verstoße der Kläger damit gegen die guten akademischen Sitten, verletze die gängigen wissenschaftlichen Standards und missachte das Toleranzprinzip und die Vorbildfunktion eines akademischen Lehrers. Selbst wenn die Aussage außerhalb des Unterrichts gefallen sei, sei sie geeignet, den Ruf der Antragsgegnerin zu schädigen. So sei der öffentlich zugängliche Facebook-Eintrag von Studierenden der Hochschule entdeckt worden, die unverzüglich die Beendigung jeder weiteren Vorlesungstätigkeit des Antragstellers artikuliert hätten, da das Vertrauen in diesen Dozenten massiv erschüttert sei.
Der Facebook-Eintrag stehe für sich und ohne weitere Kontextualität und sei durch nichts relativiert worden, nicht einmal nachträglich. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auch bei seiner Lehrtätigkeit eine vorurteilsbehaftete Wortwahl gebrauchen würde.
Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung, ohne von dem Inhalt des Postings Abstand zu nehmen, betont, dass er sich eben immer wieder mit deutlichen Worten äußere.
Zwar habe der Antragsteller das beanstandete Posting am ... 2016 gelöscht, in einem neuen Posting vom ... 2016 aber geschrieben: „Weil ich diesen Typen >bulemiefressenden Mohammedaner, niedrige Kreatur< genannt habe in meinem ersten Zorn, hat mich die Hochschule für Politik rausgeschmissen. (…)“
Dadurch habe der Kläger unter ausdrücklicher Nennung der Hochschule seine Äußerung perpetuiert. Die Gründe gegen die Fortsetzung der Lehrtätigkeit bestünden daher in jederzeit nachlesbarer Form fort. Der Widerruf des Lehrauftrags sei notwendig gewesen, um Schaden von der Antragsgegnerin abzuwenden und das Vertrauen der Studierenden in die Kompetenz des Lehrpersonals wieder herzustellen.
Das Vollziehungsinteresse der Hochschule überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bei Weitem. Von der fortgesetzten Lehrtätigkeit des Antragstellers würde eine nicht beschränkbare negative Ausstrahlungswirkung ausgehen. Bei dieser Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute von seinen Äußerungen keinen Abstand genommen und diese sogar öffentlich wiederholt habe.
Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe, das über das allgemeine Vollzugsinteresse deutlich hinausgehe. Zwar stehe dem Antragsteller die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit zur Seite, vorliegend stünden aber auch Rechtspositionen der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität im Raum, die ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Als Trägerin der öffentlichen Gewalt bestehe für die Hochschule für Politik darüber hinaus eine besondere Grundrechtsbindung ihren Studierenden gegenüber.
Die Hochschule für Politik München sei in einer historischen Umbruchsituation am Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet worden, ihr vorrangiger Zweck habe in der Erziehung zur Demokratie bestanden. Dieser Gründungsauftrag bestehe bis heute. Äußerungen, die geeignet seien, die grundrechtlich geschützte Menschenwürde von Personen anderer Religion in Frage zu stellen, widersprächen allen Grundsätzen des demokratischen Umgangs in einem Rechtsstaat. Der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität sei es daher nicht zumutbar, dass ihnen Personen zugerechnet würden, die nicht als Garanten dieser Werte wahrgenommen würden - zumal in einer Position als Lehrende, denen die Studierenden durch das Prüfungsrechtsverhältnis in gewisser Weise untergeordnet seien. Hinzu komme, dass die Äußerung des Antragstellers den Bereich betreffe, in dem er an der Hochschule für Politik lehre (...). Lehrbeauftragte sollten pädagogische Eignung aufweisen. Hieran fehle es, wenn polemische Äußerungen zu einer äußerst differenzierten Debatte abgegeben würden, die darüber hinaus geeignet seien, die Menschenwürde in Frage zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Bescheid vom
Für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es daher auf eine Abwägung der von der Hochschule angeführten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, Beschl. vom 7.4.1995, Az: 7 CS 95.1163 m. w. N.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung die privaten Interessen des Antragstellers.
Die Erteilung des Lehrauftrages, also die Verleihung des Rechts, Lehrveranstaltungen durchzuführen, stellt für den Lehrbeauftragten einen Verwaltungsakt dar, denn das Lehrauftragsverhältnis wird nicht durch Vertragsabschluss, sondern aufgrund öffentlichrechtlicher Rechtsnorm durch einseitige hoheitliche Maßnahme begründet. Mit der Erteilung des Lehrauftrags wird zugleich die Vergütung pro Lehrveranstaltungsstunde durch einseitigen Ausspruch nach Grund und Höhe festgesetzt.
Entsprechend seiner Begründung durch Verwaltungsakt richtet sich auch die Beendigung des Lehrauftragsverhältnisses nach öffentlichrechtlichen Vorschriften, und zwar mangels besonderer Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts, hier also nach Art. 48, 49 BayVwVfG.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.
Aufgrund der Äußerung des Antragstellers in Facebook „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“ sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt wäre, den Lehrauftrag nicht zu erteilen. Zudem würde ohne den Widerruf des Lehrauftrags des Antragstellers das öffentliche Interesse gefährdet.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese pädagogische Eignung dahingehend auslegt, dass diese auch die Eignung zum akademischen Lehrer umfasst, wozu gehört, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lässt, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat angemessen ist, zumal es sich bei den in Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG genannten Voraussetzungen nur um die Minimalanforderungen zur Bestellung von Lehrbeauftragten handelt.
Dagegen hat der Antragsteller mit seiner Äußerung in Facebook verstoßen, indem er eine der Hauptpflichten der Angehörigen einer anderen Religion als Krankheitserscheinung (Bulemiefressen) und die diese Pflichten erfüllenden Personen als unter dem Menschen stehende niedrige Geschöpfe bezeichnet hat.
Diese Äußerung ist auch nicht aus dem Zusammenhang gerissen, da außer dem zitierten Text auch in Facebook kein weiterer Kontext vorlag.
Darüber hinaus hat der Antragsteller wohl auch gegen § 15 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule für Politik München an der Technischen Universität München vom
Vor allem von einem für das ... zuständigen Lehrbeauftragten ist die notwendige Sensibilität bezüglich menschenrechtlicher Diskriminierungen und religiöser Neutralität zu erwarten. Gerade dagegen verstößt der Antragsteller durch seine Äußerung in besonderem Maße.
Mit der Veröffentlichung seiner Meinung in einem sozialen Netzwerk hat der Antragsteller diese einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eignung des Antragstellers aufgrund einer derartigen die islamische Kultur herabwürdigende Äußerung nicht mehr für gegeben ansieht und aus diesem Grund den Lehrauftrag widerrufen hat.
Auch läge eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf des Lehrauftrags vor, da die Antragsgegnerin bei den Teilen der Öffentlichkeit, der die Tatsache, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin lehrt, bekannt ist, mit diesen Meinungsäußerungen in Verbindung gebracht werden könnte und dadurch negative Auswirkungen für die Hochschule entstehen. Da die Antragsgegnerin darstellt, dass bei ihr viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers eingegangen sind und auch Studierende sich dahingehend äußerten, dass ihr Vertrauen in den Dozenten massiv erschüttert sei, hat sich diese Gefahr auch bereits manifestiert.
Aus den dargestellten Gründen war der Antrag daher abzulehnen.
Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe war, unabhängig davon, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers mangels Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geklärt werden konnte, abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Lehrauftrags vom 00.00.0000 einen neuen Lehrauftrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit dem Sommersemester 2002 Lehrbeauftragter bei der Beklagten für die Fächer „B. , L. , N. “. Seitdem wurden ihm jeweils semester- oder jahresweise Lehraufträge über 5 bis 10 Semesterwochenstunden erteilt. Die Erteilung der Lehraufträge wurde intern immer damit begründet, dass die geringe Größe des unterrichteten Fachs keine Einstellung eines hauptberuflich Lehrenden rechtfertige.
3Am 23.07.2012 wurde ihm für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 ein Lehrauftrag für die Fächer „B. und G. “ in einem Umfang von bis zu 10 Semesterwochenstunden (SWS) erteilt. Der Lehrauftrag wurde in der Folge für das Wintersemester auf 6 Stunden und für das Sommersemester auf 7,5 Stunden reduziert. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Vergütungsrichtlinie für Stunden im Hauptfach 104,49 Euro je SWS im Monat und im Nebenfach je 81,60 je SWS gezahlt werde. Ein entsprechender Lehrauftrag wurde am 01.08.2013 und zuletzt am 20.08.2014 erteilt.
4Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
5Er begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt: Die erteilten Lehraufträge seien nichtig, jedenfalls rechtswidrig. Dies folge schon daraus, dass der Beklagten keine Verwaltungsaktbefugnis zustehe, da § 36 KunstHG dies nicht vorsehe. Die Vergütungshöhe sei sittenwidrig, da er weniger als die Hälfte eines W 2-Professors je geleisteter SWS erhalte und insgesamt einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn von 11.50 Euro habe. Dies verstoße gegen § 138 BGB, der als allgemeiner Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht Anwendung finde. Die Lehraufträge seien zu unbestimmt.
6Weiterhin führe die Befristung zur Rechtswidrigkeit der Lehraufträge. Auch Lehraufträge könnten grundsätzlich unbefristet erteilt werden. Sie würden als arbeitsvertragsähnliche Beschäftigungsverhältnisse von der Richtlinie 1999/70/EG erfasst, weshalb das TzBfG zumindest analog anzuwenden sei. Die Erteilung der Lehraufträge per Verwaltungsakt führe insgesamt zu einer unzulässigen Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Er sei ohne weiteres als Arbeitnehmer anzusehen. Die Beklagte führe für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab. Abweichend von § 36 KunstHG sei er auch nicht selbstständig tätig, sondern vielfach Weisungen der Beklagten unterworfen. Weiterhin würden ihm nicht nur Lehraufgaben übertragen, sondern er müsse darüber hinaus zahlreiche Aufgaben wahrnehmen, die ansonsten Professoren übertragen würden. So seien Lehrbeauftragte unter anderem auch in den Personalvertretungen an den N1. vertreten. Es sei ersichtlich rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte Lehraufträge nur bis zu maximal 10 SWS übertrage, um nicht Gefahr zu laufen, in den Anwendungsbereich von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu gelangen.
7Der geltend gemachte Zahlungsanspruch entspreche der Differenz der Bezüge zwischen dem Kläger und einem W 2-Professor seit dem 01.01.2010.
8Er beantragt,
9die mit Bescheiden vom 23.07.2012, vom 01.08.2013 und vom 20.08.2014 erteilten Lehraufträge aufzuheben,
10festzustellen, dass zwischen der Beklagten und ihm ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht,
11äußerst hilfsweise,
12die Beklagte zu verpflichten, ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art,
13hilfsweise ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abzuschließen,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.897,13 Euro brutto nebst Zinsen zu bezahlen,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn je Semesterwochenstunde 263,32 Euro brutto zu bezahlen,
16festzustellen, dass die ihm erteilten Lehraufträge vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 im Hinblick auf die Befristung und oder Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig sind.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, dass § 36 KunstHG die Erteilung von Lehraufträgen auch für dauerhaften Lehrbedarf rechtfertige. Da die Lehraufträge per Verwaltungsakt erteilt würden, fänden auch die Bestimmungen über Befristungen von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung. Der Kläger sei auch nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig, weshalb auch die Richtlinie 1999/70/EG nicht anwendbar sei. Das folge schon daraus, dass die Lehraufträge durch Verwaltungsakt erteilt würden und kein Vertragsschluss erfolge. Weiterhin schließe § 36 KunstHG gerade das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aus. Selbst sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet sein, so seien die Befristungen gerechtfertigt. Das Lehrfach des Klägers sei ein sehr kleines Unterrichtsfach, deshalb bestünde nur ein geringer, stark schwankender Bedarf. Ob ein Dauerbedarf bestünde, sei durchaus fraglich. Weiterhin seien die künstlerischen Hochschulen in hohem Maße auf die Exzellenz von verschiedenen und wechselnden Künstlern angewiesen. Die Tätigkeit sei für den Kläger weiterhin nur eine Nebentätigkeit, da dieser im Übrigen eine N2. betreibe.
20Es sei schließlich keinesfalls so, dass missbräuchlich Arbeitnehmerschutzbestimmungen umgangen würden. Zwar könne sie wohl auch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit Lehrbeauftragen begründen. Tue sie dies jedoch nicht, sei dagegen nichts einzuwenden. Der Kläger sei für sie keinesfalls wie ein Arbeitnehmer tätig. Vielmehr bestimme schon § 36 KunstHG, dass Lehrbeauftragte selbstständig tätig seien. Dies sei beim Kläger der Fall, auch wenn er organisatorische Vorgaben zu beachten habe.
21Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.02.2015 seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag bezüglich der Bescheide vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Beklagte hat diesen Anträgen widersprochen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
25Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Lehraufträge vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000, die Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG darstellen, als Anfechtungsklage zulässig.
26Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist durch die Klageerhebung am 00.00.0000 gewahrt, da der am 00.00.0000 erteilte Lehrauftrag nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, so dass die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug.
27Der Kläger hat für die Anfechtungsklage auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als er davon ausgeht, dass es der Beklagten für die Erteilung eines Lehrauftrags an der Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts fehlt. Denn soweit diese Auffassung zutrifft, ist er nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte darauf angewiesen, zunächst diesen Verwaltungsakt durch das Verwaltungsgericht aufheben zu lassen, um so dessen Tatbestandswirkung zu beseitigen. Erst dann kann er bei den Arbeitsgerichten den Abschluss eines Arbeitsvertrags einklagen,
28vgl. BAG, Urteil vom 23.06.1993 – 5 AZR 248/92 – juris Rz. 42.
29Eine Anfechtungsklage scheidet jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit aus, als der Kläger im Ergebnis die Erteilung eines unbefristeten und höher dotierten Lehrauftrags begehrt. Denn insoweit ist allein die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage möglich.
30Die Anfechtungsklage ist, soweit demnach zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Beklagten steht die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen durch Verwaltungsakt gemäß § 36 Satz 1 KunstHG NRW zu. Nach § 36 Satz 1 KunstHG NRW können Lehraufträge für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Der Lehrauftrag ist nach Satz 3 der Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis eigener Art kann nach Auffassung der Kammer durch Verwaltungsakt begründet werden.
31Vgl. etwa zur Vorgängervorschrift VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2006 – 12 K 414/03 – juris Rz. 13, aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung LAG BW, Urteil vom 29.07.2009 – 13 Sa 18/09 – juris Rz. 37 ff.; zweifelnd für das bayerische Recht BayVGH, Urteil vom 23.06.1999 – 7 B 98.2272 – juris Rz. 12.
32Dafür spricht entscheidend, dass „erteilen“ in einem öffentlich-rechtlichen Kontext eine Einseitigkeit der Vergabe des Lehrauftrags zum Ausdruck bringt. Dem Gesetzgeber war die entsprechende, jahrzehntelange Praxis in NRW auch bekannt, als er das Kunsthochschulgesetz 2008 verabschiedete. Änderungen waren ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5555, S. 134) nicht beabsichtigt.
33Dieses Ergebnis der Auslegung des nationalen Rechts bedarf auch nicht der Korrektur aufgrund europäischer Vorgaben. Denn die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gibt Regelungen zu Befristungsmöglichkeiten vor, enthält sich aber jeder Aussage über die jeweils nach nationalem Recht zu wählende Rechtsform. Es liegt insoweit auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, ein Rechtsformenmissbrauch der Beklagten vor. Denn diese kann sich der Rechtsform des Verwaltungsakts zur Erteilung von Lehraufträgen ohne Weiteres bedienen. Sie kann sich hierdurch nur gerade nicht sonstigen (europa-)rechtlichen Bindungen entziehen.
34Bleibt die Anfechtungsklage somit ohne Erfolg, so kann dahinstehen, ob die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Lehraufträge vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 noch zu berücksichtigen war. Denn jedenfalls blieben auch diese Anträge nach dem oben Gesagten in der Sache ohne Erfolg. Im Übrigen dürfte von einer Erledigung im Rechtssinne gerade nicht auszugehen sein, wenn von dem Verwaltungsakt, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 04.02.2015 vorgetragen, weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 7 C 5/08.
36Auch die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers, festzustellen, dass zwischen der Beklagten und ihm ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, haben keinen Erfolg. Ein solches unbefristetes Rechts- oder Dienstverhältnis besteht derzeit nicht. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass ein entsprechender Vertragsschluss oder die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags nicht erfolgt ist.
37Das Bestehen eines unbefristeten Rechts- oder Dienstverhältnisses folgt auch nicht aus § 16 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Einer direkten Anwendung der Vorschrift steht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, die an das Bestehen eines Arbeitsvertrags anknüpft. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die erteilten Lehraufträge scheidet aus. Es fehlt insofern schon an dem Vorliegen einer Regelungslücke, die die analoge Anwendung einer zivilrechtlichen Norm im öffentlichen Recht ermöglichen würde. Denn das Verwaltungsrecht enthält selbst die Möglichkeit für den Inhaber eines befristeten Lehrauftrags, die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags einzuklagen.
38Die Klage des Klägers hat mit dem äußerst hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Lehrauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn die derzeit dem Kläger erteilten Lehraufträge sind rechtswidrig.
39Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger eine höhere als die gewährte Vergütung zuerkennen müsste. Es ist schon sehr zweifelhaft, inwieweit die Vergütung eines Lehrauftrags als öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis, die jeweils in dem Einzelnen Verwaltungsakt festgelegt wird, überhaupt an § 138 BGB zu messen ist. Jedenfalls fehlt es an einer geeigneten Vergleichsgruppe, an der sich eine höhere Vergütung des Klägers orientieren könnte. Die Gruppe der hauptamtlichen Professoren in der Besoldungsgruppe W 2, die der Kläger für vergleichbar hält, ist hierfür von vorneherein nicht geeignet. Denn diese haben andere und sehr viel weitergehende Aufgaben wahrzunehmen als Lehrbeauftragte. Der vom Kläger gezogene Vergleich der jeweiligen Lehrverpflichtung und der gezahlten Vergütung greift deshalb zu kurz. Professoren haben außerdem einen ausgesprochen selektiven Auswahlprozess durchlaufen, während Lehrbeauftragte ohne einen solchen bestellt werden.
40Auch ein anderer tauglicher Vergleichsmaßstab besteht nicht. Hinsichtlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist zu beachten, dass diese anders als Lehrbeauftragte weiteren Bindungen in Bezug auf ihre Arbeitskraft unterliegen, insbesondere dem Nebentätigkeitsrecht. Auch insoweit besteht schon im Ansatz keine Vergleichbarkeit. Im Übrigen beziehen diese bei einer Eingruppierung in TVöD 12 oder 13 und einer Lehrverpflichtung bis zu 17 Wochenstunden nach der Lehrverpflichtungsverordnung auch kein derart höheres Gehalt als Lehrbeauftragte, dass die Vergütung der Lehrbeauftragten als sittenwidrig einzustufen wäre.
41Als rechtswidrig erweist sich jedoch die Befristungspraxis der Beklagten. Dem Kläger steht ein Anspruch zu, einen unbefristeten Lehrauftrag erteilt zu bekommen.
42§ 36 KunstHG NRW enthält keine Vorgaben zu der Befristung von Lehraufträgen, sondern lässt nach seinem Wortlaut sowohl die Erteilung unbefristeter als auch befristeter Lehraufträge zu.
43Der Anspruch des Klägers folgt aus der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Lehraufträge an Kunst- und N1. im Land Nordrhein-Westfalen fallen nach Auffassung der Kammer in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung. Diese bestimmt ihren Anwendungsbereich in § 2 Nr. 1 wie folgt:
44„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder –verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“
45In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich auch Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und auch in Beamtenverhältnissen erfasst,
46vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-177/10 – Rosado Santana – und Urteil vom 13.03.2014, C-190/13 – Márquez Samohano.
47Der Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder eben im öffentlichen Dienstrecht durch einseitigen Akt begründet wird, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung bisher für nicht ausschlaggebend gehalten und entschieden, dass die Richtlinie im Rahmen von ebenfalls durch einseitigen Hoheitsakt begründeten Beamtenverhältnissen anwendbar ist,
48siehe EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-177/10 – Rosado Santana –.
49Der von Seiten der Beklagten gegen die Anwendbarkeit vorgetragene Grund, dass der Lehrauftrag durch einseitigen Hoheitsakt zustande komme, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Denn insoweit relevante Unterschiede sind nicht ersichtlich.
50Im Urteil vom 13.03.2014 hat der EuGH die Richtlinie auch auf befristete Arbeitsverträge von Assistenzprofessoren angewandt. Die Kammer stellt insofern fest, dass nach der Beschreibung durch den EuGH einige Gemeinsamkeiten zwischen spanischen Assistenzprofessoren und deutschen Lehrbeauftragten bestehen. Auch die s.
51Assistenzprofessoren sollen aus der Praxis kommen. Sie sollen die Tätigkeit an der Hochschule nur als Nebentätigkeit ausüben, um den Hochschulunterricht in spezifischen Bereichen durch die Erfahrung anerkannter Fachleute zu bereichern. Um Letzteres zu gewährleisten, soll ein regelmäßiger Austausch der Assistenzprofessoren erfolgen. Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung der Kammer Überwiegendes dafür, dass auch Lehrbeauftragte an N1. in NRW in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Zwar wendet die Beklagte hiergegen ein, dass der Lehrauftrag gem. § 36 Satz 3 KunstHG kein Dienstverhältnis begründen soll. Andererseits interpretiert etwa das BAG die Vorschrift nur dahingehend, dass dies der Abgrenzung zu vollzeitbeschäftigten Angestellten und Beamten dienen soll,
52vgl. BAG, Urteil vom 01.11.1995 – 5 AZR 84/94 – juris Rz. 20.
53Im Übrigen spricht unter einem europarechtlichen Blickwinkel vieles für eine Einbeziehung der Lehraufträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Dafür streitet zuvörderst der vom EuGH auch im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stets betonte Grundsatz der Auslegung nach der praktischen Wirksamkeit,
54vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-177/10 – Rosado Santana – juris Rz. 50.
55Es gibt keinen europarechtlich relevanten Grund anzunehmen, dass der durch Verwaltungsakt bestellte Lehrbeauftragte weniger schutzwürdig ist als der vertraglich gebundene Lehrbeauftragte, den es in anderen Bundesländern gibt. Dazu kommt, dass das nordrhein-westfälische Recht Lehrbeauftragte an L1. als sozialversicherungspflichtig einstuft und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt, was bei Lehrbeauftragten an Fachhochschulen und Universitäten oder klassisch selbstständigen Tätigkeiten gerade nicht der Fall ist. Auch hier billigt das nordrhein-westfälische Recht dem Lehrbeauftragten an L1. gerade eine höhere Schutzbedürftigkeit als anderen Selbstständigen zu. Aus europarechtlicher Sicht drängt sich hier der Gedanke des widersprüchlichen Verhaltens auf. Auch die Teilzeitbeschäftigung von Lehrbeauftragten steht der Anwendbarkeit der Richtlinie nach der klaren Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen,
56vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2014, C-190/13 – Márquez Samohano, juris Rz. 58.
57Geht man somit von der Anwendbarkeit der Richtlinie aus, so ist die Befristungspraxis der Beklagten nicht gerechtfertigt. Der EuGH hat in dem Urteil vom 13.03.2014 deutlich gemacht, dass Dauerbefristungen an Hochschulen wegen der besonderen Bedürfnisse gem. § 5 Abs. 1 lit) a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein können. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass die nationalen Stellen anhand objektiver und transparenter Kriterien zu prüfen hätten, ob die fortlaufende Befristung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung eines im Sinne der Richtlinie legitimen Ziels geeignet und erforderlich sei. Nicht gerechtfertigt sei es grundsätzlich, wenn ein ständiger und dauerhafter Bedarf durch befristet Beschäftigte gedeckt würde. Etwas anderes gelte, wenn ein dauerhafter Bedarf durch wechselnde Beschäftigte gedeckt würde, da die befristet Beschäftigten jeweils nach Ablauf ihrer Tätigkeit an der Hochschule an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehrten. In diesem Falle entspräche die Befristung dem Ziel, einen Austausch zwischen Wirtschaft und Hochschule zu ermöglichen. Befristete Tätigkeiten zur Deckung eines faktisch ständigen Bedarfs dürften jedoch nicht zum Zweck einer ständigen Wahrnehmung verlängert werden. Im zu entscheidenden Fall lag eine Befristung über insgesamt 3 Jahre eines Assistenzprofessors vor.
58Überträgt man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall, so ist die derzeitige, sich beim Kläger seit über 12 Jahren fortsetzende Befristungspraxis der Beklagten nicht durch legitime, durch die Befristungen verfolgte Ziele gerechtfertigt. Denn die Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erteilung des Lehrauftrags die Vorgaben der Richtlinie beachtet zu haben. Sie hat im gerichtlichen Verfahren allein das abstrakte Kriterium des Bedarfs an wechselnden Lehrkräften geltend gemacht, jedoch nicht im entferntesten vorgetragen, welche Umstände beim Kläger zu einer nunmehr 12-jährigen ununterbrochenen Beschäftigung geführt haben. Die schwankende erforderliche Unterrichtsstundenzahl in den vom Kläger unterrichteten Fächern kann die Befristungspraxis nicht rechtfertigen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Lehraufträge für B. , B. L. , N. und G. erhalten hat, so dass Schwankungen eventuell ausgeglichen werden könnten. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, den unbefristeten Lehrauftrag mit einer Anpassungsklausel zu versehen, so dass entweder zu viel oder zu wenig geleistete Stunden über die Semester ausgeglichen würden oder ein Abänderungsvorbehalt hinsichtlich der Stundenanzahl in den Lehrauftrag aufgenommen würde. Angesichts der Tatsache, dass in der weit überwiegenden Anzahl der Semester zwischen 7 und 9 Semesterwochenstunden durch den Kläger geleistet wurden, erscheint dies ohne weiteres möglich.
59Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Lehrauftrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Ein weitergehender Verpflichtungstenor kommt nicht in Betracht, da es im Ermessen der Beklagten steht, wie sie die Vorgaben der europarechtlichen Richtlinie bei der Neubescheidung konkret berücksichtigt.
60Soweit der Kläger weiterhin einen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage verfolgt, ist die Klage unbegründet. Denn nach dem oben Gesagten besteht schon kein Anspruch auf eine höhere als die bereits gezahlte Vergütung. Im Übrigen steht einer höheren Vergütung für den Zeitraum 0000 bis Mitte 0000 schon die Bestandskraft der jeweils erteilten Lehraufträge entgegen.
61Soweit der Kläger schließlich die Feststellung begehrt, dass die ihm erteilten Lehraufträge vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 im Hinblick auf die Befristung und/oder Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig sind, fehlt es der Klage schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.352,07 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat – nach teilweiser Einstellung des Verfahrens – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.352,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2010 zu zahlen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handele. Das ergebe sich hier aus dem Sachzusammenhang. Das der streitigen Ausgleichszahlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei öffentlich-rechtlicher Natur, weil diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorzeitigen Eintritt des Beklagten in den Ruhestand gestanden habe. Die als Leistungsklage statthafte Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Rückerstattungsanspruch auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Mit der Überweisung der Ausgleichszahlung auf das Konto des Beklagten am 31. März 2010 habe die Klägerin eine Vermögensverschiebung durch Leistung vorgenommen. Dies sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses geschehen. Die Auszahlung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt.
5Der Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom 22. Februar 2010 stelle keinen rechtlichen Grund mehr für das Behaltendürfen dar, weil er unter dem 12. Juli 2010 aufgehoben worden, der Rechtsgrund also weggefallen sei. Die Rückforderungsmöglichkeit ergebe sich demnach entsprechend § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Daher könne sich der Beklagte gegen die Rückforderung auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 814 BGB berufen, weil diese Regelung bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes keine Anwendung finde.
6Eine rechtliche Grundlage für die Zahlung finde sich auch nicht im Gesetz. Weder § 80 LBG NRW noch die Regelungen im BBesG oder BeamtVG sähen eine Ausgleichszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor. Auch § 46 BBesG biete keine Rechtsgrundlage, da die Ausgleichszahlung nicht der Abgeltung einer in dieser Vorschrift geregelten Zulage gedient habe. Ein Rechtsgrund liege schließlich nicht in einem zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. einer sonstigen Vereinbarung, weil Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung verschaffen sollen, bereits wegen ihres Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BBesG bzw. § 3 Abs. 2 BeamtVG zwingend unwirksam seien. Auch im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen für die Zahlung könne sich der Beklagte nicht auf den Rechtsgedanken des § 814 BGB berufen. Ungeachtet ihrer Anwendbarkeit im öffentlichen Recht lägen die Voraussetzungen der Regelung des § 814 Alt. 1 BGB nicht vor. Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der die Auszahlung veranlasst habe, habe nicht in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt, sondern aufgrund vermeintlicher Verpflichtung.
7Der Rückforderung stehe schließlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten entgegen; denn er habe die Rechtsgrundlosigkeit grob fahrlässig nicht erkannt. Auch eine Reduzierung der Rückforderungssumme entsprechend der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung komme nicht in Betracht, da ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen der Ausgleichszahlung nicht gegeben sei.
8Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
9Die Rüge der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) muss bereits deswegen ohne Erfolg bleiben, weil nach § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet – wie hier der Senat über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil –, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
10Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die streitige Vermögensverschiebung sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses vorgenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass die Ausgleichszahlung im Hinblick auf das Ausscheiden des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfolgt sei. Sie habe in unmittelbarem (Sach-)Zusammenhang mit dem vorzeitigen Eintritt des Beklagten in den Ruhestand gestanden und ihn nach den Vorstellungen der Beteiligten in erster Linie dazu bewegen sollen, einen Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Zudem hätten ihm mit der Zahlung die durch den vorzeitigen Ruhestand entstehenden finanziellen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Die Höhe der mit etwa 23.000,00 Euro berechneten finanziellen Nachteile sei Grundlage für die vom Verwaltungsrat beschlossene Ausgleichszahlung gewesen. Diese Annahmen werden – ungeachtet ihrer rechtlichen Tragfähigkeit im Übrigen – jedenfalls mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass die Klägerin ein „auf dem Markt tätiges Unternehmen“ ist und die Zahlung möglicherweise (auch) aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen geleistet worden ist, stellt den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachzusammenhang mit der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung nicht in Frage. Unabhängig davon sind wirtschaftliche Erwägungen auch der öffentlichen Verwaltung wie hier bei der Aufgabenbewältigung durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 der Satzung für die N. vom 13. Juni 2006, Amtsblatt für den Kreis N1. -M. vom 19. Juli 2012, S. 167) nicht von vornherein fremd, auch wenn sie selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung für die N. ). Dass sich die Parteien deswegen und wegen der im Vorfeld erfolgten „Verhandlungen“ über die Höhe der Ausgleichszahlung auf „die Ebene der Gleichordnung“ und in Folge dessen in den Bereich des Privatrechts begeben haben, ist nicht anzunehmen. Das zeigt sich schon darin, dass das öffentliche Recht in den §§ 54 ff. VwVfG NRW gerade auch die Möglichkeit vorsieht, öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Im Übrigen bestätigt der Beklagte in diesem Zusammenhang selbst die Verknüpfung der Ausgleichszahlung mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, weil dies einen „erheblichen finanziellen Vorteil für die Klägerin“ bedeutet habe (vgl. S. 6 des Zulassungsantrags).
11Soweit der Beklagte weiter einwendet, es liege keine Abordnungs-, Versetzungs- oder Zuweisungsverfügung für seine Tätigkeit bei der Klägerin vor, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt dies geeignet sein könnte, den vom Verwaltungsgericht festgestellten Zusammenhang zwischen der Ausgleichszahlung und der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung und damit die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der fehlenden Dienstherrnfähigkeit der Klägerin.
12Nichts Abweichendes folgt mit Blick auf die vom Beklagten angeführte „synallagmatische Verknüpfung der Hauptleistungspflichten“ sowie die „Freiwilligkeit der Leistung“. Ungeachtet dessen, dass hier kein Vertragsschluss zwischen den Beteiligten stattgefunden hat (vgl. dazu auch weiter unten), lässt auch das öffentliche Recht Austauschverträge ausdrücklich zu (vgl. § 56 VwVfG NRW). Ebenso wenig ist der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge auf solche Konstellationen beschränkt, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, sie also im Sinne der Argumentation des Beklagten nicht „freiwillig“ ist (vgl. § 56 Abs. 2 VwVfG NRW).
13Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Ausgleichszahlung vor. Wie vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, stellt der Verwaltungsratsbeschluss vom 22. Februar 2010 keine rechtliche Grundlage für die streitige Vermögensverschiebung in Form der geleisteten Ausgleichszahlung dar. Allerdings fehlte es – anders als in dem angefochtenen Urteil angenommen – von Anfang an einem Rechtsgrund im (Außen-)Verhält-nis zum Beklagten. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen liegt von vornherein nur dann vor, wenn dieser eine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. ein Anspruch des Leistungsempfängers zugrunde lag. Eine solche Rechtswirkung kommt dem Verwaltungsratsbeschluss vom 22. Februar 2010 aber nicht zu. Es handelt sich um einen rein internen Rechtsakt ohne korrespondierende Verpflichtung im (Außen-) Verhältnis zu dem Beklagten, die einen Anspruch begründen könnte. In Betracht kommt allenfalls eine Verpflichtung der zuständigen Organe der Klägerin im Innenverhältnis zur Umsetzung des Beschlusses.
14Auch sonst ist nichts für das Vorliegen eines Rechtsgrundes ersichtlich. Es wird weder geltend gemacht noch sind sonst Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine wirksame Zusicherung abgegeben hätte oder mit ihm einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hätte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag komme schon deshalb als Rechtsgrund nicht in Betracht, weil eine Vereinbarung, die eine Abfindungszahlung zum Gegenstand habe, unwirksam sei, greift der Beklagte nicht an.
15Die Ausführungen des Beklagten zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags gehen schon deswegen ins Leere, weil es sich – einen Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen einmal unterstellt – mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte und mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellte – öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Ungeachtet dessen ist es auszuschließen, dass mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 22. Februar 2010 – wie der Beklagte meint – die Genehmigung eines durch den Zeugen Q. (damaliger Leiter des Personalamtes des Kreises N1. -M. ) mit dem Beklagten zunächst schwebend unwirksam geschlossenen Vertrages erfolgt ist. Es mögen zwar Verhandlungen zwischen dem Zeugen Q. und dem Beklagten stattgefunden haben. Dem Verwaltungsratsbeschluss ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass damit ein bereits erfolgter, schwebend unwirksamer Vertragsschluss des Zeugen Q. genehmigt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist nicht erkennbar, dass zwischen dem Zeugen Q. und dem Beklagten bereits Einigkeit bestand hinsichtlich einer Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Der Zeuge Q. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2013 ausgesagt, er sei bei der Berechnung der finanziellen Nachteile auf eine Summe von etwa 23.000,00 Euro gekommen und habe darüber in einem Telefonat mit dem Beklagten gesprochen, der zu diesem Zeitpunkt zur Kur gewesen sei. Er meine, der Beklagte habe von einer höheren Summe gesprochen. Er sei aber mit der von ihm vorgeschlagenen Summe von 23.500,00 Euro in die Sitzung des Verwaltungsrats am 22. Februar 2010 gegangen und habe seinen Vorschlag dort dargelegt. Dem ist der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er keinen von der Schilderung des Zeugen Q. abweichenden Tatsachenverlauf geltend gemacht, der für einen über reine Vorverhandlungen hinausgehenden Vertragsschluss sprechen könnte.
16Die weiter erhobenen Zweifel des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der nachträglichen Aufhebung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 22. Februar 2010 durch den späteren Beschluss vom 12. Juli 2010 sind für die Frage der „Rechtsgrundlosigkeit“ letztlich ohne von Bedeutung. Denn vorliegend bestand – wie oben festgestellt – von Anfang an kein Rechtsgrund für die streitige Vermögensverfügung.
17Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass einer Rückforderung der Ausgleichszahlung nicht (der Rechtsgedanke des) § 814 BGB entgegen steht. Nach der Auffassung des Senats folgt dies jedoch bereits daraus, dass die Vorschrift des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht (auch nicht entsprechend) anzuwenden ist. Denn die dem § 814 BGB zu Grunde liegende Interessenbewertung ist nicht in das öffentliche Recht übertragbar.
18Anders als im Zivilrecht werden die Interessen beider Seiten nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Das betrifft zunächst den Umstand, dass die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist und ihr Interesse grundsätzlich darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Das gegenläufige Interesse des Bürgers, einen rechtswidrig erhaltenen Vorteil entgegen diesem für die Rückgewähr streitenden öffentlichen Interesse gleichwohl zu behalten zu dürfen, setzt sich (daher) im öffentlichen Recht regelmäßig nur dann durch, wenn sein Vertrauen auf dessen Beständigkeit schutzwürdig ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 –, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 2 KO 701/00 –, juris; Lorenz, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2007, § 814 Rdnr. 3.
20Diese Interessenbewertung, die u.a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in § 48 VwVfG NRW Niederschlag gefunden hat, hat z.B. zur Folge, dass sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Kenntnis der (leistenden) Behörde von der Rechtswidrigkeit schließt in einer solchen Situation die Rücknahme bzw. Rückforderung nicht von vornherein aus. Anders stellt sich die zivilrechtliche Interessenbewertung im Rahmen des § 814 BGB dar. Hier steht der Rückforderung des Geleisteten die positive Kenntnis des Leistenden, dass er zu dieser Leistung nicht verpflichtet war, entgegen. Auf einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger kommt es in dieser Konstellation sogar überhaupt nicht an. Das Wissen des Leistungsempfängers um das Nichtbestehen der Verbindlichkeit schadet nicht, die Rückforderung ist – außer in besonderen Ausnahmefällen wie etwa Arglist – vielmehr ausgeschlossen.
21Vgl. Martinek, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/
22Werth, juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 814 Rdnr. 23.
23Eine Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch würde danach zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. So wäre etwa das Interesse an der Beständigkeit der Vermögenslage bei einer von vornherein rechtsgrundlosen Leistung durch § 814 BGB stärker geschützt als in Fällen, in denen die Leistung auf der Grundlage eines – besonderes Vertrauen begründenden – formalen Rechtsakts (Verwaltungsakts) erfolgt ist. Ein sachlicher Grund dafür besteht nicht.
24Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann aber gleichwohl begrenzt oder sogar auch ausgeschlossen sein. Soweit sich die rückfordernde Behörde in Widerspruch zu früherem Verhalten setzt, kann dies unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzelfallbezogen gewürdigt werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, juris (im Zusammenhang mit Rückforderung gemäß § 12 BBesG); OVG Thüringen, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15 Rdnr. 29; Lorenz, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2007, § 814 Rdnr. 3; a.A. OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 – 1 A 3262/99 –, juris (Anwendbarkeit jedenfalls des Rechtsgedankens des § 814 BGB).
26Das ist hier insbesondere mit Blick auf die Leistung „unter Vorbehalt“ bzw. den Umstand, dass seitens der Klägerin Zweifel an der Leistungspflicht bestanden, nicht der Fall.
27Aber selbst bei Anwendung (des Rechtsgedankens des) § 814 BGB wäre dadurch eine Rückforderung der Ausgleichszahlung hier nicht ausgeschlossen. Die nach dieser Regelung für den Rückforderungsausschluss erforderliche positive Kenntnis von der Nichtschuld des Leistenden lässt sich nicht feststellen. Der als stellvertretender Vorstandsvorsitzender (vgl. §§ 6, 7 der Satzung für die N. ) für die Umsetzung des Verwaltungsratsbeschlusses bzw. die Auszahlung zuständige Dr. C. hat nicht in positiver Kenntnis der Nichtschuld gehandelt. Durch die Überweisung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ hat er zum Ausdruck gebracht, dass er (lediglich) Zweifel an der Nichtschuld hatte. In einer solchen Leistung trotz bestehender Zweifel kann aber allenfalls dann ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung unabhängig vom Bestehen der Schuld gegen sich gelten lassen.
28Vgl. Martinek, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/
29Werth, juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 814 Rdnr. 13.
30Das ist hier mit Blick auf den ausdrücklichen Vorbehalt nicht der Fall.
31Entgegen der Auffassung des Beklagten führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass Dr. C. ebenso wie die übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats Kenntnis davon hatte, dass unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelungen oder sonstiger besoldungsrechtlicher Vorschriften kein Anspruch des Beklagten auf eine Ausgleichszahlung bestanden hat. Dass dies offenbar der Fall war, ergibt sich aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. Februar 2010. Daraus geht hervor, dass der Zeuge Q. den Anwesenden erläutert hat, dass ein „rechtlicher Anspruch“ nicht bestehe. Dieser Umstand gibt indes nichts für die maßgebliche Frage her, inwieweit Dr. C. oder die Mitglieder des Verwaltungsrats eine Zahlung gleichwohl für zulässig gehalten und sich deswegen möglicherweise auf Grund des Verwaltungsratsbeschlusses (fälschlicherweise) zur Leistung verpflichtet gesehen haben.
32Dem entsprechend bleibt auch der Einwand des Beklagten ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bzgl. der Kenntnis der Nichtschuld auf Dr. C. und nicht den Verwaltungsrat abgestellt. Selbst wenn dem zu folgen wäre, lässt sich diesem Vorbringen nichts dafür entnehmen, dass der Verwaltungsrat von der fehlenden Leistungsverpflichtung (trotz seines Beschlusses) sichere Kenntnis hatte.
33Mit seinen Einwendungen zur „Billigkeitsentscheidung des § 12 Abs. 2 BBesG“ berücksichtigt der Beklagte nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer (allenfalls in Betracht kommenden) sinngemäßen Anwendung der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze ausgegangen ist. Eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die behördlichen Billigkeitserwägungen im Rahmen einer Rückforderungsentscheidung scheidet hier schon deswegen aus, weil die Rückforderung nicht durch einen Leistungsbescheid erfolgt ist, in dem entsprechende Erwägungen hätten angestellt werden können.
34Weshalb der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise hinsichtlich der Ausgleichszahlung keine Steuern abgeführt hat, die Rückforderung (unter Billigkeitsgesichtspunkten) in Frage stellen soll, macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. Ebenso wird nicht erkennbar, worin der angeführte Steuerschaden des Beklagten liegen soll, obwohl die Klägerin lediglich den Nettobetrag zurückfordert.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.