Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 5 K 16.3469

bei uns veröffentlicht am06.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater … vom *. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag über 15.563,55 Euro hinaus zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der als verbeamteter Professor (Besoldungsgruppe W3) in Diensten des Beklagten steht, wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Hochschule für Musik und Theater … (Hochschule) von ihm Vergütungen für Lehraufträge zurückfordert.

Mit Schreiben vom … Oktober 2012 und … Oktober 2013 bestellte sich der Kläger - damals nicht hauptberuflicher Präsident der Hochschule mit um 100 v. H. ermäßigter Lehrverpflichtung - ohne Beschluss der Hochschulleitung selbst zum Lehrbeauftragten im Fach Liedgestaltung für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14 zu einem Vergütungssatz vom 39 EUR je gehaltener Stunde. Er erhielt hierfür eine Vergütung von insgesamt 6.912,75 EUR.

Am … Mai 2014 fand eine Sitzung der Hochschulleitung statt, an der der Kläger ab 11:30 Uhr (TOP 24) teilnahm. Unter TOP 32 heißt es auf Seite 5 des Protokolls dieser Leitungssitzung: „ erläutert seine persönliche Situation mit der Beurlaubung um ein Jahr (Option auf 3 weitere Jahre) und der Situation im Bereich Musikwissenschaft/Theorie, wo er mit 3 Stunden Lehre an der Hochschule weiter vertreten sein möchte (Seminar bzw. Vorlesung im Wechsel, Dissertandenseminar, Promotionsausschuss und Leitung des …-Instituts). Diese Verpflichtungen werde er am Donnerstagnachmittag bzw. Freitagvormittag mit einem Viertel-Deputat erfüllen, honoriert mit einem Viertel seines jetzigen Honorars. Die Hochschulleitung ist mit diesem Vorschlag für ein Jahr einverstanden, anschließend muss diskutiert werden, ob sich das bewährt hat.“

Der Kläger wurde sodann zunächst für ein Jahr für die Zeit vom *. Oktober 2014 bis … September 2015 und nachfolgend für weitere drei Jahre bis zum … September 2018 unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn beurlaubt (Sonderurlaub), um eine Berufung zum Rektor der Universität … (* …, Österreich) im Studienjahr 2014/2015 bzw. für die vollständige Amtszeit von vier Jahren wahrnehmen zu können.

Der ab dem … Oktober 2014 neu amtierende Präsident Prof. Dr. R. bestellte den Kläger mit Schreiben vom … Oktober 2014 für das Wintersemester 2014/15 bzw. Sommersemester 2015 zum Lehrbeauftragten im Fach Musikwissenschaft (3,00 SWS zu je 221,88 EUR) und im Fach Liedgestaltung (1,25 SWS zu je 39 EUR).

Der Lehrauftrag im Fach Musikwissenschaft bzw. die Vergütung des Klägers hierfür war sodann Gegenstand einer weiteren Sitzung der Hochschulleitung am 4. November 2014. In dem diesbezüglichen Protokoll (TOP 5) heißt es hierzu:

„Honorar Professor Dr.

Mittlerweile wurde errechnet, dass sich ein Viertel der bisherigen Bezüge Prof. Dr. (ohne Zuschläge) auf EUR 1.700,- belaufen (d.h. EUR 221,- pro gehaltener Stunde). Diese Summe soll pauschal und ohne Abrechnung einzelner gegebener Stunden vergeben werden, Anfang März 2015 wird die Situation neu besprochen.

-> Dr. K. (Anm.: Kanzler), bitte weitergeben“.

Der Präsident bestellte den Kläger „aufgrund Falschberechnung“ mit Schreiben vom … November 2014 - inhaltsgleich mit dem Schreiben vom … Oktober 2014 - nochmals zum Lehrbeauftragten, nun für das Fach Musikwissenschaft zu einem Vergütungssatz von 277,35 EUR. Für das Wintersemester 2014/15 erhielt der Kläger 14.092,80 EUR (Liedgestaltung 780 EUR, Musikwissenschaft 13.312,80 EUR) und 13.324,50 EUR (Liedgestaltung 843,75 EUR bei auf 45 EUR erhöhtem Vergütungssatz, Musikwissenschaft 12.480,75 EUR) für das Sommersemester 2015.

Mit Schreiben vom … November 2015 bestellte der Präsident den Kläger für das Wintersemester 2015/16 bzw. Sommersemester 2016 wiederum zum Lehrbeauftragten im Fach Musikwissenschaft (3,00 SWS zu je 110 EUR) und im Fach Liedgestaltung (1,00 SWS zu je 45 EUR).

Aus zwei Aktenvermerken des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) über Telefonate betreffend die Sitzung der Hochschulleitung am … Mai 2014 mit dem Kanzler (am …1.2016; Blatt 44 der Behördenakte) und dem Präsidenten (am *.2.2016; Blatt 45) ergibt sich, dass der Kläger ab TOP 24 die Sitzung geleitet habe. Er habe sein Anliegen ohne vorherige Ankündigung referiert und am Ende gesagt: „Ihr seid doch damit einverstanden?“. Er sei bei der Abstimmung anwesend gewesen und habe sich nicht ausdrücklich der Stimme enthalten oder für befangen erklärt. Abgestimmt worden sei wie immer nicht mit Handzeichen, sondern durch „allgemeinen Konsens“ durch Blickkontakt bzw. nicht erfolgendem Widerspruch.

Das Staatsministerium wies die Hochschule mit Schreiben vom … April 2016 an, die an den Kläger im Rahmen seiner Lehraufträge im Fach Musikwissenschaft im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sowie im Fach Liedgestaltung (soweit er sich letztere selbst erteilt habe und Ansprüche noch nicht verjährt seien) gewährten Vergütungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Hochschule hörte den Kläger mit Schreiben vom … April 2016 zur beabsichtigten Rückforderung an. Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich für diesen mit Schreiben vom … Mai 2016 und … Juni 2016 gegen die angekündigte Rückforderung.

Mit Leistungsbescheid vom *. Juli 2016 verpflichtete die Hochschule den Kläger, die ihm für die Lehraufträge in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 ausgezahlten Vergütungen in Höhe von insgesamt 35.930,05 EUR zurückzuzahlen.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung seien der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sowie § 48 Beamtenstatusgesetz.

Sämtliche Erteilungen der Lehraufträge für Musikwissenschaft im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sowie für Liedgestaltung im Wintersemester 2012/2013, Sommersemester 2013, Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 seien nichtig, weil der Kläger als Beteiligter am Verwaltungsverfahren nicht hätte mitwirken dürfen. Der Grundsatz der Unbefangenheit sei dadurch verletzt worden, dass der Kläger als Präsident einer Hochschule und damit als Dienstvorgesetzter der übrigen Mitglieder des Präsidiums bei der Entscheidung des Präsidiums über die Erteilung der Lehraufträge an ihn selbst zu einem Vergütungssatz, der mehr als das 6- bzw. 7-fache des festgelegten regulären Höchstsatzes betrage, mitgewirkt habe (Musikwissenschaft) bzw. die Entscheidung ohne Einholung eines Beschlusses der Hochschulleitung selbst getroffen und sich selbst bestellt habe (Liedgestaltung). Die schwere Fehlerhaftigkeit der Erteilung der Lehraufträge sei auch offenkundig, weil für einen verständigen Betrachter ohne weiteres ersichtlich sei, dass die Mitwirkung an der Entscheidung über die Erteilung von vergüteten Lehraufträgen an ihn selbst mit dem Gebot der Unbefangenheit nicht vereinbar sei. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen seien damit in so erheblichem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden könne, das Handeln als verbindlich anzuerkennen.

Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Der Schaden bestehe darin, dass dem Kläger eine Vergütung in Höhe von insgesamt 35.930,05 EUR ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt worden sei. Unter Berücksichtigung der Schwere und Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sei zumindest von einer grob fahrlässigen Verletzung von Dienstpflichten seitens des Klägers auszugehen. Deswegen sei es auch sachgerecht und entspreche der Billigkeit, die ihm gewährten Vergütungen trotz seiner geleisteten Unterrichtstätigkeit in voller Höhe zurückzufordern.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat für diesen mit Schriftsatz vom 4. August 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater München vom … Juli 2016 aufzuheben.

Es fehle die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung.

Der Leistungsbescheid bleibe die Antwort auf die Frage schuldig, wo und mit welchem Inhalt der „Erstattungsanspruch“ geregelt sein sollte. Rechtsgrundlage für die ausgezahlte Vergütung seien die erteilten Lehraufträge gewesen. Die Lehraufträge vom … Oktober 2014 und vom … November 2015 seien durch den neuen Präsidenten erteilt worden. Geleistetes könne auch nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen war. Außerdem habe der Kläger die Leistungen, zu deren Erbringung er beauftragt worden war, ordnungsgemäß erbracht. Deshalb sei auch kein Schaden ersichtlich. Zudem stelle sich - einmal einen Schaden hypothetisch unterstellt - die Frage eines Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht.

Von einer Mitwirkung könne auch keine Rede sein, wenn ein Mitglied einer Hochschulleitung im Rahmen einer Sitzung dieser Leitung einen Antrag stelle und dieser Antrag „im Konsens“ von den anderen Mitgliedern der Hochschulleitung angenommen werde. Es komme deshalb gar nicht mehr darauf an, dass eine Mitwirkung zwar grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit der davon betroffenen Amtshandlung führe, nur in Ausnahmefällen aber zu einer Nichtigkeit. Deshalb könne es auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall nicht ohnehin eine Heilung einer Fehlerhaftigkeit durch Neuvornahme oder Bestätigung erfolgt sei.

Die Regierung von … - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sei im Anhörungsschreiben hinreichend erläutert worden. Der Vollzug eines wegen Verstoßes gegen das Beteiligungsverbot nichtigen Beschlusses der Hochschulleitung habe nicht die Wirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Damit sei die Tatsache, dass das Bestellungsschreiben vom 30. Oktober 2014 für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom neuen Präsidenten unterzeichnet worden sei, für die rechtliche Bewertung des zugrunde liegenden Beschlusses als nichtig nicht von Relevanz.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 erklärten die Vertreter des Beklagten, dass nur noch die Beträge für den Lehrauftrag „Musikwissenschaft“ in Höhe von 25.793,55 EUR zurückgefordert würden. Die Beträge für die Lehraufträge „Liedgestaltung“ in Höhe von 8.536,50 EUR sowie ein weiterer Betrag von 1.600 EUR würden nicht mehr zurückgefordert. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers die Hauptsache insoweit für erledigt. Nach Zustimmung und Kostenübernahmeerklärung durch die Vertreter des Beklagten wurde das Verfahren hinsichtlich 10.136,50 EUR durch Beschluss des Gerichts abgetrennt und eingestellt (M 5 K 19.517).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und - insbesondere hinsichtlich eines Hilfsbeweisantrags der Klagepartei - auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2019 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Leistungsbescheid der Hochschule vom ... Juli 2016 ist - nach Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 in Höhe von 10.136,50 EUR - insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin noch ein Betrag über 15.563,55 EUR hinaus - also 10.230 EUR - zurückgefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis einschließlich des Betrags von 15.563,55 EUR ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Hochschule stützt ihre Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Vergütungen für den Lehrauftrag im Fach Musikwissenschaft im Studienjahr 2014/15 nur in Höhe von 15.563,55 EUR zu Recht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist und dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) entsprechen, dient der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff.; BayVGH, U.v. 9.3.1999 - 9 B 96.3716 - juris; U.v. 1.2.2006 - 14 B 00.2202 - BayVBl 2007, 403 ff.). Er ist neben dem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn nach § 48 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) anwendbar, weil er sich von diesem in den Tatbestandsvoraussetzungen und der Rechtsfolge unterscheidet.

b) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) können zur Ergänzung des Lehrangebots Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können sie auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden (Satz 2). Lehrbeauftragte werden in der Regel für ein Semester durch die Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern (Satz 3). Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird (Satz 5). Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr (Art. 31 Abs. 3 Halbsatz 1 BayHSchPG).

aa) Nach Art. 32 BayHSchPG erlässt das Staatsministerium im Benehmen mit den Hochschulen Bestimmungen über die Beschäftigung von Lehrbeauftragten und - im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - insbesondere über die Lehrauftragsvergütung.

Dem entsprechend ergingen die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (Lehrauftr./Lehrverg.-H. - LLHVV) als Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. November 2008 (KWMBl 2009 S. 3), geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2012 (KWMBl S. 290).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LLHVV entscheidet über die Erteilung von Lehraufträgen der Fakultätsrat; dieser kann die Entscheidung auf den Dekan oder die Dekanin übertragen. Für den Fall, dass die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist, entscheidet die Hochschulleitung (Satz 2). Die Bestellung der Lehrbeauftragten obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, der oder die diese Aufgabe an andere Mitglieder der Hochschule delegieren kann.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LLHVV sind Lehraufträge - mit Einschränkungen - zu vergüten. Lehrveranstaltungen können mit einem Höchstbetrag je tatsächlich abgehaltener Einzelstunde von 55 EUR vergütet werden (Abs. 2 Satz 1). Für die Festsetzung der Vergütung erlässt die Hochschule Richtlinien, in denen insbesondere sichergestellt wird, dass der Vergütungsrahmen nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft wird (Abs. 2 Satz 3). Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind insbesondere der Inhalt der Lehrveranstaltung, die erforderliche Vor- und Nachbearbeitung, Umfang und Intensität der Veranstaltungsabschlussprüfungen und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 3). In Fächern, in denen ein angemessenes Lehrangebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, beträgt der Höchstbetrag 66 EUR (Abs. 3). In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule Lehraufträge abweichend von den Abs. 2 und 3 vergeben (Abs. 4 Satz 1). Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium anzuzeigen (Abs. 4 Satz 2).

bb) Die Richtlinien für die Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule für Musik und Theater … vom … Oktober 2009 (Richtlinien 2009) sehen eine Staffelung der Lehrauftragsvergütungen je abgehaltener Unterrichtsstunde von 27,50 EUR über 30,50 EUR bis 39 EUR vor (Nr. 1, 2 und 3). In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschulleitung auf Vorschlag eines Fachgruppensprechers höhere Lehrauftragsvergütungen festsetzen. Besonders begründete Ausnahmefälle liegen nur bei Dozenten vor, die das Profil der Hochschule schärfen oder deren Renommee steigern (Nr. 4). Nach Nr. 5 Satz 1 der Richtlinien 2009 werden nur gegebene Stunden vergütet.

Die Richtlinien für die Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule für Musik und Theater … vom *. Juli 2015 (Richtlinien 2015) sehen zum … März 2015 eine Staffelung der Lehrauftragsvergütungen je abgehaltener Unterrichtsstunde von 36 EUR bis 45 EUR vor (Nr. 1, 2 und 3). Die Regelungen in Nr. 4 und Nr. 5 Satz 1 blieben gegenüber denen in den Richtlinien 2009 unverändert.

Bis zum … Oktober 2014 wurden von der Hochschule für Lehraufträge nur für zwei Personen Stundensätze ab 55 EUR bezahlt, nämlich für einen Herrn A. 55 EUR und eine Frau B. 110 EUR (vgl. Blatt 17 der Behördenakte).

cc) Der Kläger hingegen erhielt auf Grundlage der maßgeblichen Bestellung zum Lehrbeauftragten für das Wintersemester 2014/15 bzw. für das Sommersemester 2015 mit Schreiben des Präsidenten vom … November 2014 einen Vergütungssatz im Fach Musikwissenschaft von 277,35 EUR. Zudem sollte nach Beschluss der Hochschulleitung vom … November 2014 (der noch den zunächst - angeblich unzutreffend - errechneten Betrag von 221 EUR pro gehaltener Stunde enthielt) eine pauschale Vergabe ohne Abrechnung einzelner gegebener Stunden erfolgen.

c) Die Bestellung zum Lehrbeauftragten, also die Verleihung des Rechts, Lehrveranstaltungen durchzuführen, stellt für den Lehrbeauftragten einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, denn das Lehrauftragsverhältnis wird nicht durch Vertragsabschluss, sondern aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsnorm durch einseitige hoheitliche Maßnahme begründet. Mit der Bestellung zum Lehrbeauftragten wird zugleich die Vergütung pro Lehrveranstaltungsstunde durch einseitigen Ausspruch nach Grund und Höhe festgesetzt (VG München, B.v. 8.7.2016 - M 3 S 16.2664 - juris Rn. 32; so auch BAG, U.v. 15.4.1982 - 2 AZR 1111/79 - juris Rn. 23 f., NdsOVG, U.v. 6.10.1994 - 10 L 5100/91 - juris Rn. 18 [mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt] und VG Köln, U.v. 29.7.2015 - 3 K 3789/13 - juris Rn. 28; a.A. BayVGH, U.v. 23.6.1999 - 7 B 98.2272 - juris Rn. 12, der von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeht, da sich die Beteiligten deswegen in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stünden, weil die Lehrbeauftragten die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahrnehmen).

Auch das Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom … November 2014 enthält mit der Bestellung des Klägers zum Lehrbeauftragten im Fach Musikwissenschaft (sowie auch - hier jedoch nicht mehr relevant - im Fach Liedgestaltung) einen solchen Verwaltungsakt. Denn darin wurden der Zeitraum der Bestellung (Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015; offizielle Dauer des Studienjahrs: …10.2014 bis …9.2015), der Umfang des Lehrauftrags (3,00 Wochenstunden) und der Vergütungssatz (277,35 EUR je Wochenstunde) festgesetzt. Daraufhin wurden dem Kläger 25.793,55 EUR gezahlt (Abrechnungen vom …2.2015 und …6.2015).

Dieser Verwaltungsakt ist jedoch nichtig und damit unwirksam (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG).

aa) Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(1) Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend auf den Rang der Rechtsvorschrift an, gegen die der Verwaltungsakt verstößt; nicht nur der Verstoß gegen Verfassungsrecht führt zur Nichtigkeit (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt beispielsweise vor, wenn ein offensichtlicher Gefälligkeits-Verwaltungsakt erlassen wurde, dem keinerlei rechtfertigender Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 10).

(2) Zusätzlich zur besonderen Schwere des Fehlers ist es im Interesse der Rechtssicherheit - gewissermaßen als Ersatz für die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren - erforderlich, dass der Fehler offenkundig sein muss. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen. Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze ist nicht Voraussetzung. Es genügt, dass im Sinne der strafrechtlichen Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre ein gerecht und billig denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 12).

(3) Nichtig sind auch Verwaltungsakte, die unter offensichtlichem und schwerem Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des formellen oder materiellen Rechts erlassen wurden, zum Beispiel bei Entscheidung durch Verwaltungsakt statt durch Verordnung oder in sonstigen Fällen groben Formenmissbrauchs, bei reiner Willkür oder wenn die Behörde sich über Vorschriften bewusst hinwegsetzt, um dem Betroffenen die Möglichkeit rechtzeitigen Rechtsschutzes zu nehmen und vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 24).

(4) Wie sich aus einem Umkehrschluss zu Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG ergibt, bleibt es bei der Regelung des Abs. 1 in Fällen des Handelns in eigener Sache gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, wenn also ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig geworden ist (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 54). Nach Art. 9 BayVwVfG ist Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Beteiligter ist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.

(5) Nach Art. 44 Abs. 3 Nr. 3 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jedoch nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mangel in diesen Fällen in der Regel den Beteiligten nicht bekannt ist und die Annahme der Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und gegebenenfalls des Vertrauensschutzes nicht vereinbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 55). Beschlüsse im Sinne der Vorschrift sind sowohl solche, auf denen der Verwaltungsakt unmittelbar beruht und deren „Vollzug“ er darstellt, als auch sonstige Beschlüsse, mit denen ein bei der Behörde gebildeter Ausschuss einem beabsichtigten Verwaltungsakt zustimmt oder dazu Stellung nimmt. Dem Fehlen eines Beschlusses ist die Nichtigkeit des Beschlusses sowie eine etwa noch vor Erlass des Verwaltungsakts erfolgte Aufhebung gleichzusetzen (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 56). In einem Fall des Art. 44 Abs. 3 Nr. 3 BayVwVfG kann sich jedoch die Nichtigkeit durch das Hinzutreten weiterer Umstände ergeben (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 51).

bb) Nach diesen Grundsätzen wäre der Verwaltungsakt der Bestellung des Klägers zum Lehrbeauftragten im Fach Musikwissenschaft durch den Präsidenten der Hochschule vom 10. November 2014 nicht allein deswegen nichtig, weil der Kläger - damals selber noch Präsident der Hochschule - an der Sitzung der Hochschulleitung am … Mai 2014 auch zu TOP 32 teilgenommen hat. Im Hinblick auf die Mitwirkung des Klägers als Beteiligter an der Beratung und möglicherweise auch Beschlussfassung könnte der damals gefasste Beschluss selber zwar unwirksam sein. Das wäre jedoch im Hinblick auf den später erlassenen Verwaltungsakt lediglich einem fehlenden Beschluss im Sinne des Art. 44 Abs. 3 Nr. 3 BayVwVfG gleichzustellen. Außerdem ist festzustellen, dass sich die Hochschulleitung in ihrer Sitzung am *. November 2014 unter TOP 5 nochmals mit dieser Thematik befasst und damit - nunmehr allerdings ohne Mitwirkung des von seinem Amt als Präsident zurückgetretenen und mittlerweile beurlaubten Klägers - den Beschluss vom … Mai 2014 quasi bestätigt hat.

cc) Der Verwaltungsakt ist jedoch deswegen nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, weil er sich zur Überzeugung des Gerichts als offensichtlicher Gefälligkeits-Verwaltungsakt darstellt, der rechtsmissbräuchlich und willkürlich erlassen wurde. Er stellt einen solch schweren und offenkundigen Verstoß gegen die Regelungen über die Erteilung eines Lehrauftrags bzw. die Bestellung eines Lehrbeauftragten und die entsprechende Vergütung hierfür dar, dass ihm im oben dargestellten Sinne die Fehlerhaftigkeit „auf der Stirn geschrieben steht“. Jeder billig und gerecht denkende unvoreingenommene Beobachter muss zu dem Schluss kommen, dass die mit Schreiben vom … November 2014 erfolgte Bestellung des Klägers zum Lehrbeauftragten im Fach Musikwissenschaft zu dem hierfür festgesetzten Vergütungssatz von 277,35 EUR unter keinen Umständen rechtens sein kann.

(1) Dies ergibt sich, unter Einbeziehung der Vorgänge in den Sitzungen der Hochschulleitung am *. Mai 2014 und ... November 2014, schon allein aus der Höhe des Vergütungssatzes. Nach den oben dargestellten einschlägigen Regelungen in § 5 LLHVV können Lehrveranstaltungen - und das auch nur je tatsächlich abgehaltener Einzelstunde - grundsätzlich nur mit einem Höchstbetrag von 55 EUR, ausnahmsweise mit einem Höchstbetrag von 66 EUR vergütet werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Hochschule hiervon abweichen und hat dies auch dem Staatsministerium anzuzeigen. Die Richtlinien der Hochschule selbst sahen grundsätzlich nur einen Höchstbetrag von 39 EUR (Richtlinien 2009) bzw. ab dem … März 2015 von 45 EUR (Richtlinien 2015) vor. Nr. 4 der Richtlinie regelte zwar die Möglichkeit höherer Lehrauftragsvergütungen in besonders begründeten Ausnahmefällen. In der bisherigen Verwaltungsübung der Hochschule waren jedoch nie mehr als 110 EUR im Falle einer besonders renommierten Künstlerin als Vergütungssatz festgesetzt worden. Im Falle des Klägers wurde nun jedoch noch einmal das Zweieinhalbfache festgesetzt. Das kann nur damit erklärt werden, dass der Kläger bei der dem Vorgang ursprünglich zugrunde liegenden Sitzung am *. Mai 2014 noch Präsident der Hochschule und damit Dienstvorgesetzter der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung war und seine Rückkehr an die Hochschule nach einem Jahr der Beurlaubung, spätestens aber nach vier Jahren zu erwarten stand. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser exorbitante Vergütungssatz nur aus Gefälligkeit dem Kläger gegenüber festgesetzt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung eines Lehrauftrags nicht dazu dient, den Lebensunterhalt des Lehrbeauftragten zu sichern. Sie soll lediglich ein - auch im Hinblick auf begrenzte Haushaltsmittel der Hochschulen - ausreichender Anreiz sein, Lehrveranstaltungen abzuhalten.

(2) Bei genauer Bewertung der Protokolle der Sitzungen der Hochschulleitung vom … Mai 2014 und *. November 2014 ging es in der Sache auch gar nicht um einen Lehrauftrag im eigentlichen Sinne. Dem Kläger ging es nicht nur darum, das Lehrangebot der Hochschule durch Lehrveranstaltungen zu ergänzen. Vielmehr schwebte ihm vor, dass er im Fach Musikwissenschaft in der „Lehre an der Hochschule weiter vertreten sein möchte“. Hierzu wollte er im Wechsel Seminare und Vorlesungen abhalten. Außerdem wollte er ein Dissertandenseminar betreuen, im Promotionsausschuss tätig werden und die Leitung eines Instituts übernehmen. Ihm schwebte vor, diese Verpflichtungen „mit einem Viertel-Deputat (zu) erfüllen, honoriert mit einem Viertel seines jetzigen Honorars“. Der Kläger wollte so gestellt werden, als würde er nur zu drei Vierteln teilbeurlaubt. Dafür spricht auch ein Aktenvermerk des Staatsministeriums vom … Februar 2016, in dem es auf Seite 1 (Blatt 48 der Behördenakte) heißt, der Kläger habe ursprünglich nur zu drei Vierteln beurlaubt und zu einem Viertel seiner Arbeitszeit weiter an der Hochschule lehren wollen. Das habe sich jedoch aus rechtlichen Gründen nicht realisieren lassen. Daraufhin habe er die Hochschulleitung gebeten, ihm für das Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 einen Lehrauftrag mit einer Bezahlung in Höhe eines Viertels seines Gehalts als Professor zu geben.

(3) Daraus ist ersichtlich, dass die Bestellung des Klägers zum Lehrbeauftragten vom … November 2014 dem Anliegen des Klägers der Sache nach Rechnung getragen hat. Unter der rechtsmissbräuchlichen Bezeichnung als Lehrauftrag wurde der Kläger im Fach Musikwissenschaft bezügemäßig so gestellt, als wäre er nur zu drei Vierteln beurlaubt worden. Der Verwaltungsakt stellt sich daher über die reine Gefälligkeit hinaus auch als rechtsmissbräuchlich und willkürlich, weil grob gleichheitswidrig gegenüber der bisherigen Verwaltungsübung der Hochschule, dar.

dd) Dem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht nachzukommen. Denn die Frage, ob die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung, die an der Sitzung vom *. Mai 2014 teilgenommen haben, deswegen Konsequenzen erfahren haben, spielt für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsakts vom … November 2014 keine Rolle. Deren Einvernahme als Zeugen zu dem Beweisthema ist daher unerheblich.

d) Der Rechtsgedanke des § 814 BGB steht der Rückforderung dem Grunde nach vorliegend nicht entgegen. Nach dieser Norm kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Es ist bereits fraglich, ob man die Vorschrift des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (auch ihrem Rechtsgedanken nach) überhaupt nicht (vgl. OVG NRW, B.v. 9.11.2015 - 6 A 500/13 - juris), nur eingeschränkt (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.1989 - 4 S 3048/86 - juris - für den Fall der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch eine Privatperson gegen die öffentliche Hand) oder uneingeschränkt für anwendbar hält. Es wäre dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich hierauf zu berufen. Denn es würde dem auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1998 - 6 B 95.2137 - juris) widersprechen, wenn der Kläger einem Rückforderungsbegehren entgegenhalten könnte, sein Dienstherr habe - wegen der Nichtigkeit des Verwaltungsakts, die ja nicht nur einen besonders schweren, sondern auch offensichtlichen Fehler voraussetzt - von dem Fehlen des Grundes gewusst. Denn dem Kläger musste - nachdem er seit 2003 Präsident der Hochschule gewesen war - klar sein, dass die Festsetzung einer Lehrauftragsvergütung in dieser noch nie da gewesenen Höhe und orientiert an seinem ursprünglichen regulären Honorar rechtlich keinen Bestand haben kann.

e) Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt allerdings vorliegend den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Höhe nach (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1998, a.a.O.). Denn der Kläger hat die Leistungen tatsächlich erbracht, die Gegenstand des „Lehrauftrags“ waren. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Kanzlers der Hochschule an das Staatsministerium ohne Datum (Blatt 35 der Behördenakte) und einem weiteren Schreiben vom … November 2015 (Blatt 36).

(1) Dem Kläger ist daher eine Vergütung in (noch) angemessener Höhe zu belassen, was die Hochschule bereits in ihrem Leistungsbescheid vom … Juli 2016 zu berücksichtigen gehabt hätte. Als (noch) angemessen kann dabei ein Vergütungssatz von 110 EUR angesehen werden unter der Annahme, dass der Kläger im Studienjahr 2014/15 das Renommee der Hochschule in gleichem Maße gesteigert hat wie die einzige Person, die diesen Vergütungssatz bis dahin ebenfalls erhalten hat. Überdies ist dem Kläger mit Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom … November 2015 erneut ein Lehrauftrag im Fach Musikwissenschaft für das Studienjahr 2015/16 zu diesem Vergütungssatz erteilt worden. Die diesbezügliche Vergütung zurückzufordern hat auch das Staatsministerium in seinem Schreiben vom *. April 2016 von der Hochschule nicht verlangt. Auch das ist ein Beleg dafür, dass der Vergütungssatz von 110 EUR (noch) als angemessen erachtet werden kann.

(2) Daraus ergibt sich für das Wintersemester 2014/15 bei 48 erbrachten Stunden ein Betrag von 5.280 EUR. Für das Sommersemester 2015 ergibt sich bei 45 erbrachten Stunden ein Betrag von 4.950 EUR. In der Summe sind das 10.230 EUR. Diese sind von dem nach Teilaufhebung des Leistungsbescheids noch verbliebenen Rückforderungsbetrag von 25.793,55 EUR in Abzug zu bringen, was einen rechtlich nicht zu beanstandenden Rückforderungsbetrag von 15.563,55 EUR ergibt.

f) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist auch nicht erloschen (zum Erlöschen vgl. VG Augsburg, U.v. 30.1.2014 - Au 5 K 10.2044 - juris Rn. 151 und VG Bayreuth, U.v. 19.2.2007 - B 3 K 04.1410 - juris Rn. 45, beide unter Verweis auf BVerwG, U.v. 10.11.1972 - VII 53.71 [Rn. 17]). Die Hochschule hatte von der Bestellung des Klägers und der Vergütung für das Studienjahr 2014/15 im Jahr 2014 Kenntnis. Die dreijährige Frist begann erst mit Ablauf des Jahres 2014, weswegen der am … Juli 2016 zugestellte Leistungsbescheid vom … Juli 2016 das Erlöschen rechtzeitig gehemmt hat (Art. 71 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

g) Ob neben dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine Rückzahlung der Vergütung für den Lehrauftrag Musikwissenschaft im Studienjahr 2014/15 auch auf einen Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG gestützt werden könnte, ist vorliegend hinsichtlich des oben dargestellten Betrags von 15.563,55 EUR nicht mehr entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den diesen Betrag übersteigenden weiteren Betrag von 10.230 EUR ist wegen der vom Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen jedenfalls kein Schaden entstanden ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Obsiegen des Klägers in Höhe von 10.230 EUR steht zu seinem Unterliegen in Höhe von 15.563,55 EUR in einem Verhältnis von etwa 2/5 zu 3/5.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Lehrauftrags vom 00.00.0000 einen neuen Lehrauftrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens w

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hatte am ... 2016 einen Lehrauftrag für die Veranstaltung im Sommersemester 2016 über das Thema „...“ erhalten. Der Lehrauftrag zählte zum Lehrangebot im Diplomstudiengang Politikwissenschaft der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „...“.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 wurde der Lehrauftrag des Antragstellers vom ... 2016 für die Veranstaltung im Sommersemester 2016 über das Thema „...“ mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in seinem Facebook-Eintrag vom ... ... 2016 habe der Antragsteller das Feuer in einer Flüchtlingsunterkunft in Düsseldorf mit dem Untertitel „Flüchtlinge stritten vor Großbrand über Ramadan“ mit den folgenden Worten kommentiert: „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“

Damit seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die dazu berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, das öffentliche Interesse würde ohne den Widerruf gefährdet.

Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags sei immer auch die Eignung zum akademischen Lehrer, wozu gehöre, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lasse, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei. Mit seiner unsachlichen und politisch extremen Äußerung habe der Antragsteller diese Angemessenheit vermissen lassen. Dadurch habe sich gezeigt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags nicht gegeben sei.

Die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit seien nicht schrankenlos und fänden dort ihre Grenze, wo sie mit den Grundrechten anderer und verfassungsimmanenten Gütern kollidierten.

Da der Antragsteller seine Äußerung auf Facebook verbreitet habe, habe - zumindest vorübergehend - die Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch einen unbeschränkten Personenkreis bestanden. Viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers seien bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es bestehe daher eine akute Gefahr dafür, dass die Hochschule mit der Kommentierung des Antragstellers in Verbindung gebracht werde. Hier komme nur eine sofortige Beendigung der Lehrtätigkeit des Antragstellers zur Vermeidung negativer Auswirkungen für die Hochschule in Betracht.

Die sofortige Vollziehbarkeit wurde damit begründet, in der Gesamtbetrachtung sei es von überwiegender Bedeutung, dass der Antragsteller seine Lehrveranstaltung nicht fortsetze und weder die Studierenden noch die Hochschule in eine unzutreffende Betrachtung durch die Öffentlichkeit gerieten.

Am .... Juni 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Gleichzeitig beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Außerdem beantragte er sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren,

Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf des Lehrauftrags auf Basis einer privaten, vollkommen aus dem Kontext gerissenen und damit missverständlichen Äußerung im Internet sei unverhältnismäßig, zumal der Lehrauftrag bis zum Ende des Semesters im Juli ohnehin nur noch wenige Vorlesungen beinhalte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Lehrveranstaltung, für die der Antragsteller einen Lehrauftrag gehabt habe, gehöre zum Lehrbereich „...“. Die Flüchtlingskrise mit ihrer Entstehungsgeschichte, ihren vielfältigen Erscheinungsformen und Auswirkungen sowie den verschiedenen Lösungsansätzen sei ein aktuelles Schwerpunktthema der ... Politik.

Der Kommentar des Antragstellers entwürdige auf schäbige Weise einen religiösen Kernbereich der islamischen Kultur. Der Antragsteller setze den Ramadan als „mohammedanisches Bulemiefressen“ herab und beleidige muslimische Flüchtlinge in diesem Kontext als „niedrige Kreaturen“.

Als Lehrbeauftragter verstoße der Kläger damit gegen die guten akademischen Sitten, verletze die gängigen wissenschaftlichen Standards und missachte das Toleranzprinzip und die Vorbildfunktion eines akademischen Lehrers. Selbst wenn die Aussage außerhalb des Unterrichts gefallen sei, sei sie geeignet, den Ruf der Antragsgegnerin zu schädigen. So sei der öffentlich zugängliche Facebook-Eintrag von Studierenden der Hochschule entdeckt worden, die unverzüglich die Beendigung jeder weiteren Vorlesungstätigkeit des Antragstellers artikuliert hätten, da das Vertrauen in diesen Dozenten massiv erschüttert sei.

Der Facebook-Eintrag stehe für sich und ohne weitere Kontextualität und sei durch nichts relativiert worden, nicht einmal nachträglich. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auch bei seiner Lehrtätigkeit eine vorurteilsbehaftete Wortwahl gebrauchen würde.

Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung, ohne von dem Inhalt des Postings Abstand zu nehmen, betont, dass er sich eben immer wieder mit deutlichen Worten äußere.

Zwar habe der Antragsteller das beanstandete Posting am ... 2016 gelöscht, in einem neuen Posting vom ... 2016 aber geschrieben: „Weil ich diesen Typen >bulemiefressenden Mohammedaner, niedrige Kreatur< genannt habe in meinem ersten Zorn, hat mich die Hochschule für Politik rausgeschmissen. (…)“

Dadurch habe der Kläger unter ausdrücklicher Nennung der Hochschule seine Äußerung perpetuiert. Die Gründe gegen die Fortsetzung der Lehrtätigkeit bestünden daher in jederzeit nachlesbarer Form fort. Der Widerruf des Lehrauftrags sei notwendig gewesen, um Schaden von der Antragsgegnerin abzuwenden und das Vertrauen der Studierenden in die Kompetenz des Lehrpersonals wieder herzustellen.

Das Vollziehungsinteresse der Hochschule überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bei Weitem. Von der fortgesetzten Lehrtätigkeit des Antragstellers würde eine nicht beschränkbare negative Ausstrahlungswirkung ausgehen. Bei dieser Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute von seinen Äußerungen keinen Abstand genommen und diese sogar öffentlich wiederholt habe.

Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe, das über das allgemeine Vollzugsinteresse deutlich hinausgehe. Zwar stehe dem Antragsteller die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit zur Seite, vorliegend stünden aber auch Rechtspositionen der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität im Raum, die ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Als Trägerin der öffentlichen Gewalt bestehe für die Hochschule für Politik darüber hinaus eine besondere Grundrechtsbindung ihren Studierenden gegenüber.

Die Hochschule für Politik München sei in einer historischen Umbruchsituation am Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet worden, ihr vorrangiger Zweck habe in der Erziehung zur Demokratie bestanden. Dieser Gründungsauftrag bestehe bis heute. Äußerungen, die geeignet seien, die grundrechtlich geschützte Menschenwürde von Personen anderer Religion in Frage zu stellen, widersprächen allen Grundsätzen des demokratischen Umgangs in einem Rechtsstaat. Der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität sei es daher nicht zumutbar, dass ihnen Personen zugerechnet würden, die nicht als Garanten dieser Werte wahrgenommen würden - zumal in einer Position als Lehrende, denen die Studierenden durch das Prüfungsrechtsverhältnis in gewisser Weise untergeordnet seien. Hinzu komme, dass die Äußerung des Antragstellers den Bereich betreffe, in dem er an der Hochschule für Politik lehre (...). Lehrbeauftragte sollten pädagogische Eignung aufweisen. Hieran fehle es, wenn polemische Äußerungen zu einer äußerst differenzierten Debatte abgegeben würden, die darüber hinaus geeignet seien, die Menschenwürde in Frage zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Bescheid vom 9. Juni 2016 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit ist formell rechtmäßig. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Bescheid begründet worden. Diese Begründung ist nicht lediglich schablonenhaft gehalten, sondern legt - getrennt von der Begründung für den zugrundeliegenden Widerruf des Lehrauftrags - zwar sehr kurz, aber hinreichend dar, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, welches über den Erlass des angefochtenen Bescheids als solchen hinausreicht. Sie stellt vielmehr ausdrücklich darauf ab, dass die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Hochschule die sofortige Vollziehung erfordert. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nur durch die sofortige Beendigung der Lehrveranstaltung des Antragstellers eine unzutreffende Betrachtung durch die Öffentlichkeit für Studierende und Hochschule vermieden werden kann.

Für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es daher auf eine Abwägung der von der Hochschule angeführten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, Beschl. vom 7.4.1995, Az: 7 CS 95.1163 m. w. N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung die privaten Interessen des Antragstellers.

Die Erteilung des Lehrauftrages, also die Verleihung des Rechts, Lehrveranstaltungen durchzuführen, stellt für den Lehrbeauftragten einen Verwaltungsakt dar, denn das Lehrauftragsverhältnis wird nicht durch Vertragsabschluss, sondern aufgrund öffentlichrechtlicher Rechtsnorm durch einseitige hoheitliche Maßnahme begründet. Mit der Erteilung des Lehrauftrags wird zugleich die Vergütung pro Lehrveranstaltungsstunde durch einseitigen Ausspruch nach Grund und Höhe festgesetzt.

Entsprechend seiner Begründung durch Verwaltungsakt richtet sich auch die Beendigung des Lehrauftragsverhältnisses nach öffentlichrechtlichen Vorschriften, und zwar mangels besonderer Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts, hier also nach Art. 48, 49 BayVwVfG.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.

Aufgrund der Äußerung des Antragstellers in Facebook „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“ sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt wäre, den Lehrauftrag nicht zu erteilen. Zudem würde ohne den Widerruf des Lehrauftrags des Antragstellers das öffentliche Interesse gefährdet.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom24. November 2014 (HfPG) können zur Ergänzung des Lehrangebots Lehrbeauftragte bestellt werden. Diese stehen in einem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG sinngemäß. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG sollen Lehrbeauftragte mindestens die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG erfüllen und eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen. Somit sind Einstellungsvoraussetzungen auch für Lehrbeauftragte neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie pädagogische Eignung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese pädagogische Eignung dahingehend auslegt, dass diese auch die Eignung zum akademischen Lehrer umfasst, wozu gehört, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lässt, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat angemessen ist, zumal es sich bei den in Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG genannten Voraussetzungen nur um die Minimalanforderungen zur Bestellung von Lehrbeauftragten handelt.

Dagegen hat der Antragsteller mit seiner Äußerung in Facebook verstoßen, indem er eine der Hauptpflichten der Angehörigen einer anderen Religion als Krankheitserscheinung (Bulemiefressen) und die diese Pflichten erfüllenden Personen als unter dem Menschen stehende niedrige Geschöpfe bezeichnet hat.

Diese Äußerung ist auch nicht aus dem Zusammenhang gerissen, da außer dem zitierten Text auch in Facebook kein weiterer Kontext vorlag.

Darüber hinaus hat der Antragsteller wohl auch gegen § 15 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule für Politik München an der Technischen Universität München vom18. Dezember 2014 verstoßen, wonach alle Mitglieder der Hochschule für Politik sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen sich so zu verhalten haben, dass die Hochschule für Politik ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. Die Aufgabe der Antragsgegnerin besteht aber gerade darin, mit der Pflege der Politikwissenschaft der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung zu dienen (Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HfPG). Diese Aufgabe ist mit einer öffentlichen Meinungsäußerung eines Lehrbeauftragten der Antragsgegnerin in der dargestellten Art zumindest beeinträchtigt.

Vor allem von einem für das ... zuständigen Lehrbeauftragten ist die notwendige Sensibilität bezüglich menschenrechtlicher Diskriminierungen und religiöser Neutralität zu erwarten. Gerade dagegen verstößt der Antragsteller durch seine Äußerung in besonderem Maße.

Mit der Veröffentlichung seiner Meinung in einem sozialen Netzwerk hat der Antragsteller diese einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eignung des Antragstellers aufgrund einer derartigen die islamische Kultur herabwürdigende Äußerung nicht mehr für gegeben ansieht und aus diesem Grund den Lehrauftrag widerrufen hat.

Auch läge eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf des Lehrauftrags vor, da die Antragsgegnerin bei den Teilen der Öffentlichkeit, der die Tatsache, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin lehrt, bekannt ist, mit diesen Meinungsäußerungen in Verbindung gebracht werden könnte und dadurch negative Auswirkungen für die Hochschule entstehen. Da die Antragsgegnerin darstellt, dass bei ihr viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers eingegangen sind und auch Studierende sich dahingehend äußerten, dass ihr Vertrauen in den Dozenten massiv erschüttert sei, hat sich diese Gefahr auch bereits manifestiert.

Aus den dargestellten Gründen war der Antrag daher abzulehnen.

Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe war, unabhängig davon, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers mangels Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geklärt werden konnte, abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Lehrauftrags vom 00.00.0000 einen neuen Lehrauftrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.352,07 Euro festgesetzt.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.