Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hatte am ... 2016 einen Lehrauftrag für die Veranstaltung im Sommersemester 2016 über das Thema „...“ erhalten. Der Lehrauftrag zählte zum Lehrangebot im Diplomstudiengang Politikwissenschaft der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „...“.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 wurde der Lehrauftrag des Antragstellers vom ... 2016 für die Veranstaltung im Sommersemester 2016 über das Thema „...“ mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in seinem Facebook-Eintrag vom ... ... 2016 habe der Antragsteller das Feuer in einer Flüchtlingsunterkunft in Düsseldorf mit dem Untertitel „Flüchtlinge stritten vor Großbrand über Ramadan“ mit den folgenden Worten kommentiert: „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“

Damit seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die dazu berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, das öffentliche Interesse würde ohne den Widerruf gefährdet.

Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags sei immer auch die Eignung zum akademischen Lehrer, wozu gehöre, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lasse, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei. Mit seiner unsachlichen und politisch extremen Äußerung habe der Antragsteller diese Angemessenheit vermissen lassen. Dadurch habe sich gezeigt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags nicht gegeben sei.

Die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit seien nicht schrankenlos und fänden dort ihre Grenze, wo sie mit den Grundrechten anderer und verfassungsimmanenten Gütern kollidierten.

Da der Antragsteller seine Äußerung auf Facebook verbreitet habe, habe - zumindest vorübergehend - die Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch einen unbeschränkten Personenkreis bestanden. Viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers seien bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es bestehe daher eine akute Gefahr dafür, dass die Hochschule mit der Kommentierung des Antragstellers in Verbindung gebracht werde. Hier komme nur eine sofortige Beendigung der Lehrtätigkeit des Antragstellers zur Vermeidung negativer Auswirkungen für die Hochschule in Betracht.

Die sofortige Vollziehbarkeit wurde damit begründet, in der Gesamtbetrachtung sei es von überwiegender Bedeutung, dass der Antragsteller seine Lehrveranstaltung nicht fortsetze und weder die Studierenden noch die Hochschule in eine unzutreffende Betrachtung durch die Öffentlichkeit gerieten.

Am .... Juni 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Gleichzeitig beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Außerdem beantragte er sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren,

Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf des Lehrauftrags auf Basis einer privaten, vollkommen aus dem Kontext gerissenen und damit missverständlichen Äußerung im Internet sei unverhältnismäßig, zumal der Lehrauftrag bis zum Ende des Semesters im Juli ohnehin nur noch wenige Vorlesungen beinhalte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Lehrveranstaltung, für die der Antragsteller einen Lehrauftrag gehabt habe, gehöre zum Lehrbereich „...“. Die Flüchtlingskrise mit ihrer Entstehungsgeschichte, ihren vielfältigen Erscheinungsformen und Auswirkungen sowie den verschiedenen Lösungsansätzen sei ein aktuelles Schwerpunktthema der ... Politik.

Der Kommentar des Antragstellers entwürdige auf schäbige Weise einen religiösen Kernbereich der islamischen Kultur. Der Antragsteller setze den Ramadan als „mohammedanisches Bulemiefressen“ herab und beleidige muslimische Flüchtlinge in diesem Kontext als „niedrige Kreaturen“.

Als Lehrbeauftragter verstoße der Kläger damit gegen die guten akademischen Sitten, verletze die gängigen wissenschaftlichen Standards und missachte das Toleranzprinzip und die Vorbildfunktion eines akademischen Lehrers. Selbst wenn die Aussage außerhalb des Unterrichts gefallen sei, sei sie geeignet, den Ruf der Antragsgegnerin zu schädigen. So sei der öffentlich zugängliche Facebook-Eintrag von Studierenden der Hochschule entdeckt worden, die unverzüglich die Beendigung jeder weiteren Vorlesungstätigkeit des Antragstellers artikuliert hätten, da das Vertrauen in diesen Dozenten massiv erschüttert sei.

Der Facebook-Eintrag stehe für sich und ohne weitere Kontextualität und sei durch nichts relativiert worden, nicht einmal nachträglich. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auch bei seiner Lehrtätigkeit eine vorurteilsbehaftete Wortwahl gebrauchen würde.

Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung, ohne von dem Inhalt des Postings Abstand zu nehmen, betont, dass er sich eben immer wieder mit deutlichen Worten äußere.

Zwar habe der Antragsteller das beanstandete Posting am ... 2016 gelöscht, in einem neuen Posting vom ... 2016 aber geschrieben: „Weil ich diesen Typen >bulemiefressenden Mohammedaner, niedrige Kreatur< genannt habe in meinem ersten Zorn, hat mich die Hochschule für Politik rausgeschmissen. (…)“

Dadurch habe der Kläger unter ausdrücklicher Nennung der Hochschule seine Äußerung perpetuiert. Die Gründe gegen die Fortsetzung der Lehrtätigkeit bestünden daher in jederzeit nachlesbarer Form fort. Der Widerruf des Lehrauftrags sei notwendig gewesen, um Schaden von der Antragsgegnerin abzuwenden und das Vertrauen der Studierenden in die Kompetenz des Lehrpersonals wieder herzustellen.

Das Vollziehungsinteresse der Hochschule überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bei Weitem. Von der fortgesetzten Lehrtätigkeit des Antragstellers würde eine nicht beschränkbare negative Ausstrahlungswirkung ausgehen. Bei dieser Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute von seinen Äußerungen keinen Abstand genommen und diese sogar öffentlich wiederholt habe.

Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe, das über das allgemeine Vollzugsinteresse deutlich hinausgehe. Zwar stehe dem Antragsteller die Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit zur Seite, vorliegend stünden aber auch Rechtspositionen der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität im Raum, die ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Als Trägerin der öffentlichen Gewalt bestehe für die Hochschule für Politik darüber hinaus eine besondere Grundrechtsbindung ihren Studierenden gegenüber.

Die Hochschule für Politik München sei in einer historischen Umbruchsituation am Ende des Zweiten Weltkriegs gegründet worden, ihr vorrangiger Zweck habe in der Erziehung zur Demokratie bestanden. Dieser Gründungsauftrag bestehe bis heute. Äußerungen, die geeignet seien, die grundrechtlich geschützte Menschenwürde von Personen anderer Religion in Frage zu stellen, widersprächen allen Grundsätzen des demokratischen Umgangs in einem Rechtsstaat. Der Hochschule für Politik und ihrer Trägeruniversität sei es daher nicht zumutbar, dass ihnen Personen zugerechnet würden, die nicht als Garanten dieser Werte wahrgenommen würden - zumal in einer Position als Lehrende, denen die Studierenden durch das Prüfungsrechtsverhältnis in gewisser Weise untergeordnet seien. Hinzu komme, dass die Äußerung des Antragstellers den Bereich betreffe, in dem er an der Hochschule für Politik lehre (...). Lehrbeauftragte sollten pädagogische Eignung aufweisen. Hieran fehle es, wenn polemische Äußerungen zu einer äußerst differenzierten Debatte abgegeben würden, die darüber hinaus geeignet seien, die Menschenwürde in Frage zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Bescheid vom 9. Juni 2016 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit ist formell rechtmäßig. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Bescheid begründet worden. Diese Begründung ist nicht lediglich schablonenhaft gehalten, sondern legt - getrennt von der Begründung für den zugrundeliegenden Widerruf des Lehrauftrags - zwar sehr kurz, aber hinreichend dar, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, welches über den Erlass des angefochtenen Bescheids als solchen hinausreicht. Sie stellt vielmehr ausdrücklich darauf ab, dass die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Hochschule die sofortige Vollziehung erfordert. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nur durch die sofortige Beendigung der Lehrveranstaltung des Antragstellers eine unzutreffende Betrachtung durch die Öffentlichkeit für Studierende und Hochschule vermieden werden kann.

Für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es daher auf eine Abwägung der von der Hochschule angeführten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, Beschl. vom 7.4.1995, Az: 7 CS 95.1163 m. w. N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung die privaten Interessen des Antragstellers.

Die Erteilung des Lehrauftrages, also die Verleihung des Rechts, Lehrveranstaltungen durchzuführen, stellt für den Lehrbeauftragten einen Verwaltungsakt dar, denn das Lehrauftragsverhältnis wird nicht durch Vertragsabschluss, sondern aufgrund öffentlichrechtlicher Rechtsnorm durch einseitige hoheitliche Maßnahme begründet. Mit der Erteilung des Lehrauftrags wird zugleich die Vergütung pro Lehrveranstaltungsstunde durch einseitigen Ausspruch nach Grund und Höhe festgesetzt.

Entsprechend seiner Begründung durch Verwaltungsakt richtet sich auch die Beendigung des Lehrauftragsverhältnisses nach öffentlichrechtlichen Vorschriften, und zwar mangels besonderer Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts, hier also nach Art. 48, 49 BayVwVfG.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.

Aufgrund der Äußerung des Antragstellers in Facebook „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen…“ sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt wäre, den Lehrauftrag nicht zu erteilen. Zudem würde ohne den Widerruf des Lehrauftrags des Antragstellers das öffentliche Interesse gefährdet.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom24. November 2014 (HfPG) können zur Ergänzung des Lehrangebots Lehrbeauftragte bestellt werden. Diese stehen in einem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG sinngemäß. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG sollen Lehrbeauftragte mindestens die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG erfüllen und eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen. Somit sind Einstellungsvoraussetzungen auch für Lehrbeauftragte neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie pädagogische Eignung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese pädagogische Eignung dahingehend auslegt, dass diese auch die Eignung zum akademischen Lehrer umfasst, wozu gehört, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lässt, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat angemessen ist, zumal es sich bei den in Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG genannten Voraussetzungen nur um die Minimalanforderungen zur Bestellung von Lehrbeauftragten handelt.

Dagegen hat der Antragsteller mit seiner Äußerung in Facebook verstoßen, indem er eine der Hauptpflichten der Angehörigen einer anderen Religion als Krankheitserscheinung (Bulemiefressen) und die diese Pflichten erfüllenden Personen als unter dem Menschen stehende niedrige Geschöpfe bezeichnet hat.

Diese Äußerung ist auch nicht aus dem Zusammenhang gerissen, da außer dem zitierten Text auch in Facebook kein weiterer Kontext vorlag.

Darüber hinaus hat der Antragsteller wohl auch gegen § 15 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule für Politik München an der Technischen Universität München vom18. Dezember 2014 verstoßen, wonach alle Mitglieder der Hochschule für Politik sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen sich so zu verhalten haben, dass die Hochschule für Politik ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. Die Aufgabe der Antragsgegnerin besteht aber gerade darin, mit der Pflege der Politikwissenschaft der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung zu dienen (Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HfPG). Diese Aufgabe ist mit einer öffentlichen Meinungsäußerung eines Lehrbeauftragten der Antragsgegnerin in der dargestellten Art zumindest beeinträchtigt.

Vor allem von einem für das ... zuständigen Lehrbeauftragten ist die notwendige Sensibilität bezüglich menschenrechtlicher Diskriminierungen und religiöser Neutralität zu erwarten. Gerade dagegen verstößt der Antragsteller durch seine Äußerung in besonderem Maße.

Mit der Veröffentlichung seiner Meinung in einem sozialen Netzwerk hat der Antragsteller diese einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eignung des Antragstellers aufgrund einer derartigen die islamische Kultur herabwürdigende Äußerung nicht mehr für gegeben ansieht und aus diesem Grund den Lehrauftrag widerrufen hat.

Auch läge eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf des Lehrauftrags vor, da die Antragsgegnerin bei den Teilen der Öffentlichkeit, der die Tatsache, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin lehrt, bekannt ist, mit diesen Meinungsäußerungen in Verbindung gebracht werden könnte und dadurch negative Auswirkungen für die Hochschule entstehen. Da die Antragsgegnerin darstellt, dass bei ihr viele Hinweise auf den Kommentar des Antragstellers eingegangen sind und auch Studierende sich dahingehend äußerten, dass ihr Vertrauen in den Dozenten massiv erschüttert sei, hat sich diese Gefahr auch bereits manifestiert.

Aus den dargestellten Gründen war der Antrag daher abzulehnen.

Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe war, unabhängig davon, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers mangels Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geklärt werden konnte, abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 5 K 16.3469

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Der Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater … vom *. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag über 15.563,55 Euro hinaus zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.