Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.

Die am ... 1988 geborene Klägerin ist …ische Staatsangehörige. Sie reiste anlässlich eines Au-pair-Aufenthalts erstmals am ... 2006 unter dem Namen ... und unter Angabe des Geburtsdatums „..1987“ in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Aufenthalt endete im Jahr 2007 (Bl. … der Behördenakte - nachfolgend ohne Zusatz). Am … … 2014 reiste die Klägerin erneut, diesmal unter dem Namen ..., mit einem österreichischen Aufenthaltstitel (gültig bis 31. März 2015) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am … … 2014 heiratete die Klägerin in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen ..., geboren am ... 1955. Nach eigenen Angaben kennen sie sich bereits seit 2010; sie hätten sich oft in … getroffen (Bl. 148).

Die Klägerin stellte am 7. Oktober 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, gab als Zweck des Aufenthalts „Heirat“ und als Wohnsitz die Wohnung des Ehemannes an. Ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthGerteilt, gültig bis zum 18. September 2015 (Bl. 107). Diese wurde ihr am 31. August 2015 um zwei Jahre verlängert, gültig bis 18. September 2017.

Am 2. Mai 2016 zog die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung in … aus und in eine Wohngemeinschaft in … ein. Seither leben die die Klägerin und ihr Ehegatte getrennt (Bl. … f., …).

Die Klägerin erklärte am 19. August 2016 bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber dem Beklagten, Hintergründe der Trennung seien, dass sie mit ihrem Ehemann Streit gehabt und es Probleme gegeben habe. Der Mann habe sie nicht gut behandelt. Er habe sie auch bedroht. Sie arbeite aktuell 20 Stunden pro Woche und habe einen Arbeitsverdienst von 670 Euro. Sie bekomme zusätzlich Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann in Höhe von monatlich 1.458 Euro (Bl. 148).

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2016 zu einer Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm hierzu Stellung mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 und beantragte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „unabhängig von der bestehenden Ehe“. Er führte aus, die Klägerin habe sich im Mai 2016 von ihrem Ehemann getrennt, weil er sie nicht gut behandelt und bedroht habe. Ihr sei ein weiteres Zusammenleben mit dem Ehemann nicht zumutbar. Dieser habe ein erhebliches, fortschreitendes Alkoholproblem, was die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gewusst habe. Zuletzt habe der Ehemann täglich sechs bis acht Flaschen Bier und bis zu zwei Flaschen Wein konsumiert. Mit fortschreitender Trunkenheit sei der Ehemann gegenüber der Klägerin nicht nur aggressiv, sondern auch beleidigend und drohend geworden. Er habe sie regelmäßig „Arschloch“, „Neger“, „Betrügerin“ etc. beschimpft. Dabei sei der Ehemann regelmäßig nahe an die Klägerin herangetreten und habe diese nicht nur bedrängt, sondern sich auch drohend mit dem Finger vor ihr Gesicht begeben, habe sie gestoßen und gedroht, er werde ihr zeigen, wo es lang gehe. Er habe ihr verwehrt, auf ein gemeinsames Konto zuzugreifen und versucht, die Klägerin zu nötigen, eine Vereinbarung zu unterzeichnen und erst dann erhalte sie wieder Zugriff auf einen Teil des gemeinsamen Geldes. Er habe dann begonnen, mit Frauen aus Afrika Kontakt aufzunehmen, habe dies offen gegenüber der Klägerin dargestellt und gesagt, er brauche das gemeinsame Geld, um diese Freundinnen mitzufinanzieren. Dabei habe er der Klägerin entsprechende Bilder gezeigt. Außerdem habe er versucht, die Klägerin vollständig und umfassend zu kontrollieren, wo sie sich aufhalte, mit wem sie Kontakt habe, habe auch gegen ihren Willen ihre Handykorrespondenz (WhatsApp etc.) kontrolliert.

Die Klägerin verdiene in einer Teilzeitbeschäftigung ca. 650 Euro netto und bekomme Unterhaltszahlungen vom Ehemann, sodass sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie habe zwischenzeitlich auch ein Fernstudium begonnen.

Bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber dem Beklagten am 25. Januar 2017 erklärte der Ehegatte unter anderem, dass die Probleme Ende 2015 damit begonnen hätten, dass die Klägerin sogenannte Mädelsabende mit Freundinnen gemacht hätte. Er habe daraufhin die Karten seiner Frau sperren lassen. Zur Frage, ob er die Klägerin jemals bedroht habe oder ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, erklärte er, die einzige Bedrohung, die von ihm ausgegangen wäre, sei gewesen: „Pass gut auf, wenn ich zur Ausländerbehörde gehe und denen alles erzähle, bist du weg, weil du deinen Aufenthalt erschlichen hast“. Eine anderweitige Bedrohung oder gar Gewalttätigkeiten hätten nie stattgefunden. Ebensowenig habe die Klägerin jemals Anzeige gegen ihn erstattet oder sei ein Aufenthalt im Frauenhaus im Gespräch gewesen (Bl. 161). Per E-Mail gab der Ehemann außerdem gegenüber dem Beklagten an, dass die Klägerin im Dezember 2016 Kontakt zu ihm aufgenommen habe und mit ihm Skifahren gehen sowie auf den Weihnachtsmarkt gehen wollte. Dies spreche dagegen, dass sie sich von ihm bedroht fühle (Bl. 162, 172).

Am 1. Mai 2017 meldete die Klägerin ihren Wohnsitz in … im Landkreis München an.

Am 12. Mai 2017 stellte der Ehemann der Klägerin beim Amtsgericht Starnberg den Antrag auf Scheidung.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 20. September 2017 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu Stellung und Bezug auf seine bisherigen Ausführungen (Bl. 197). Ergänzend führte er an, dass der Klägerin ein Festhalten an der Ehe insbesondere infolge der Alkoholerkrankung des Ehemanns und der damit verbundenen Ausfälle (Attacken, Beleidigungen, Herabwürdigungen) nicht zumutbar wäre. Die Klägerin beziehe aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung (20,77 Stunden pro Woche) als „Werkstudentin“ bei einem Unternehmen für Rezeptabrechnung ein monatliches Nettoeinkommen zwischen ca. 730 Euro und ca. 790 Euro (Bl. 204 ff.). Der Getrenntlebensunterhalt belaufe sich auf monatlich ca. 1.030 Euro. Die Klägerin betreibe an der „...“ ein Fernstudium der Umweltwissenschaft (Environmental Science), befinde sich im zweiten Semester und habe sämtliche Prüfungen abgelegt und bestanden. Die Gesamtstudienzeit betrage voraussichtlich sechs Semester.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (1.) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Vollziehbarkeit des Bescheids zu verlassen (2.). Für den Fall der Nichtausreise wurde die Abschiebung in das Heimatland … oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Im Falle der Abschiebung werde die Wiedereinreise in die Bundesrepublik für drei Jahre untersagt (3.).

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich vom 24. September 2014 bis Mai 2016 bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Es seien keinerlei Beweismittel wie z. B. eine Strafanzeige bei der Polizei oder ein Arztbericht vorgelegt worden, mit denen die Vorwürfe der Klägerin (Ausfälle des Ehemannes wie Beleidigungen, Herabwürdigungen, Attacken) belegt worden seien. Der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe stünden Beweismittel des Ehemanns entgegen, wonach die Klägerin nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft trotz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe einen gemeinsamen Skiurlaub beabsichtigt habe. Die Klägerin habe ihre Unglaubwürdigkeit auch mit Identitätstäuschungen bei den Einreisen in das Bundesgebiet unter verschiedenen Personalien in den Jahren 2006 und 2014 bewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck könne nicht erteilt werden. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums fehle es an der Einreise mit dem entsprechenden Visum (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob Klage mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 21. Dezember 2017, und beantragte,

I. Der Bescheid des Landratsamts München, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht vom 07.12.2017, Az.: 4.2.3-161/-318253 zugestellt am 18.12.2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Bevollmächtigte stellte am 16. Januar 2018 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage „vom 20.12.2017“ anzuordnen (Az. M 4 S 18.270). Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2018 wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt. Der Beklagte hatte mitgeteilt, dass eine Abschiebung nicht vor einer Entscheidung im Klageverfahren erfolgen werde.

Der Bevollmächtigte begründete die Klage mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 im Wesentlichen damit, dass der Beklagte keine besondere Härtefallprüfung vorgenommen habe. Die Klägerin sei durch Ihren Ehemann auf erhebliche Art und Weise attackiert und herabgewürdigt, beleidigt und in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt worden. Der Ehemann habe der Klägerin nicht erlaubt, sich draußen aufzuhalten und wegzugehen, da „eine verheiratete Frau dies nicht dürfe“. Der Ehemann habe die Klägerin in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Selbstbestimmung und in ihrem Recht auf persönliche Freiheit eingeschränkt. Hinzu kämen verbale Attacken und Beleidigungen, die ein Leben mit dem Ehemann schlichtweg unmöglich gemacht hätten. Weiter habe das Landratsamt verkannt, dass eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck des Studiums nicht an einer Einreise mit dem entsprechenden Visum anknüpfe. Denn ein Visum sei zum Zwecke des Studiums überhaupt nicht notwendig, da bereits eine Aufenthaltserlaubnis bestehe. Eine Fortführung des Studiums aus … sei unmöglich, zumal auch im Rahmen eines Fernstudiums Prüfungen vor Ort abgeleistet werden müssten. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 ergänzte der Bevollmächtigte unter anderem, dass der Ehemann die Klägerin aufgrund eines massiven Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum bedroht, beleidigt und ihr den Zugriff auf das Konto verwehrt habe, auf das ihr monatliches Gehalt überwiesen worden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie sich etwas aus dem Kühlschrank nehmen könne, wenn sie Hunger habe und daher kein Geld benötige. Die Klägerin habe über mehrere Monate ohne Zugriff auf ihr eigen verdientes Geld klarkommen müssen. Die Klägerin sei täglich von ihrem Ehemann als „Neger“ beschimpft und damit bedroht worden, dass er sie zerstören werde, wenn sie ihn verlasse. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass er dafür sorgen werde, dass sie abgeschoben werde. Er habe ihr das Ausgehen mit Freunden verweigert und sie habe in ständiger Angst gelebt, erneut von ihm attackiert zu werden. Durch die Bedrohung, dass er sie „zerstören“ werde, fürchtete sie, dass sich die Lage verschlimmern werde und sie habe sich gezwungen gesehen, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie habe die Schwester des Ehemanns kontaktiert, bei der Frauennothilfe angerufen und eine Familienrechtsanwältin konsultiert, die ihr alle geraten hätten, sich von ihrem Ehemann zu trennen.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018, eingegangen bei Gericht am 26. Februar 2018, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vorgebrachten Schreiben und Behauptungen seien bereits in der Härtefallprüfung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 behandelt worden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des fehlenden Visums nicht gegeben. Gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV könne eine Aufenthaltserlaubnis ohne ein entsprechendes Visum eingeholt werden, wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis bestehe. Eben diese Aufenthaltserlaubnis liege bei der Klägerin jedoch seit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der damit endenden Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) nicht mehr vor.

In der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Starnberg am 25. Juli 2018 schlossen die Klägerin und der Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Vergleich, wonach der Ehemann der Klägerin vom 1. August 2018 bis einschließlich April 2019 einen monatlichen Unterhalt von 1.250 Euro zahlen werde. Damit seien sämtliche Unterhaltsansprüche der Beteiligten für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten. Der Bevollmächtigte des Ehemanns stellte Scheidungsantrag. Die Bevollmächtigte der Klägerin stimmte dem Scheidungsantrag nicht zu. Zum Scheitern der Ehe wollte die Klägerin keine Angaben machen. Die Ehe der Klägerin und ihres Ehemanns wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 25. Juli 2018 geschieden.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 trug der Bevollmächtigte weiterhin vor, dass die Klägerin seit 2016 bis heute „Environmental Science“ (Umweltwissenschaft) an der „...“ in England studiere. Es handele sich um ein Fernstudium, das sie in Teilzeit betreibe. Die Studiendauer sei auf sechs Jahre (zwölf Semester) angelegt. Die Klägerin müsse bestimmte Lerninhalte nach Anleitung und Anweisung eigenständig durcharbeiten und werde in engmaschig angelegten Prüfungen überwacht. Diese Prüfungen fänden in … statt. Für die Prüfungen bestehe Präsenzpflicht. Die Klägerin sei aktuell für das Studium immatrikuliert und habe das Studium durchgehend betrieben. Lediglich im letzten Jahr habe sie aufgrund des Verlusts der Mutter das Studium kurz unterbrochen. Sie zahle Studiengebühren in Höhe von ca. 2.700 Pfund (etwa 3.000 Euro) pro Jahr. Das Studium betreibe sie nur in Teilzeit, da sie als Sachbearbeiterin in einem Abrechnungsservice für Apotheken arbeite, etwa 100 Stunden im Monat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die beigezogene Behördenakte sowie die beigezogene Gerichtsakte im Scheidungsverfahren (Az. 002 F 474/17) verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, da die Voraussetzungen eines eigenständigen, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechtes des Ehegatten nicht erfüllt sind. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die Klägerin hat sich nach ca. einem Jahr und neun Monaten von ihrem Ehemann getrennt und ist aus der Ehewohnung ausgezogen; die Ehe ist geschieden.

2. Von den Voraussetzungen des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft war auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Denn eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.

2.1. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine besondere Härte im Sinne der 2. Alternative kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als alle anderen Ausländer in vergleichbarer Situation (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.1997 - 1 B 118.96 - juris Rn. 7). Nachteile, die sich aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben, reichen nicht aus (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 31 AufenthG Rn. 50). Da die Regelung Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sind, privilegieren soll, sind erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur Gefährdungen, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 ff., juris Rn. 24 ff.).

Nach diesen Maßstäben liegt hier keine besondere Härte vor. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach … durch die Auflösung ihrer Ehe gefährdet wäre.

2.2. Eine besondere Härte kann nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Er soll nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 66).

Zwar hat die Klägerin, was das Gericht nicht in Zweifel zieht, als zugezogener ausländischer Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, was regelmäßig Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 11; B.v. 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 - BeckRS 2007, 29440 Rn. 13; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 63). Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht. Sie widerlegte hierbei den Vorwurf der Beklagten, 2006 unter falschem Namen in das Bundesgebiet eingereist zu sein, indem sie in der mündlichen Verhandlung Urkunden einer offiziellen Namensänderung in … vorlegte. Dennoch war ihr nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar, weiter an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.

2.2.1. § 31 Abs. 2 AufenthG verlangt zur vorzeitigen Einräumung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts das Vorliegen einer besonderen Härte im Hinblick auf die Zumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies setzt voraus, dass der Ehepartner Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, seiner körperlichen oder psychischen Integrität oder seiner Bewegungsfreiheit geführt haben. Zu verlangen sind zumindest solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist und die deshalb die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OVG Bautzen, B.v. 12.1.2018 - 3 B 325/17 - BeckRS 2018, 1647, Rn. 22). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - BeckRS 2011, 56275; BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15). Die Unzumutbarkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, ist jedenfalls dann, wenn es durch einen einzelnen Vorfall nicht bereits zu gravierenden Beeinträchtigungen gekommen ist, aufgrund einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6).

2.2.2. Die Klägerin hat keine solch gravierenden Umstände dargelegt und nachgewiesen, die mit den in der Rechtsprechung genannten physischen oder psychischen Misshandlungen vergleichbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15). Die von der Klägerin geschilderten, der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorangehenden Vorgänge (verbale Attacken, Beleidigungen und Machtdemonstrationen des Ehemanns, alkoholbedingte Streitigkeiten, Kontrolle ihrer Handykorrespondenz, Sperre der Karte für das gemeinsame Konto) sind nicht von einer solchen Intensität, dass angenommen werden müsste, die Grenze zur psychischen Misshandlung der Antragstellerin oder zu einer der psychischen Misshandlung gleichzusetzenden Beeinträchtigung sei überschritten.

Die Klägerin war nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, auch wenn sie dies subjektiv so empfunden haben sollte. Selbst wenn ihr Ehemann ihr, wie sie angibt, nicht erlaubt haben soll, sich draußen aufzuhalten und wegzugehen, da „eine verheiratete Frau dies nicht dürfe“, war sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in der Wohnung „eingesperrt“. Sie konnte die Wohnung jederzeit verlassen und hat dies nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch getan.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, da die Klägerin dies nicht angegeben hat.

Das Gericht geht davon aus, dass es zwischen der Klägerin und dem Ehemann zu Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, auch Kränkungen kam, die letztlich trennungsbegründend wirkten. Die Intensität der genannten Vorgänge führte aber nicht dazu, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin nicht auf die Idee kam, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab. Sie hatte zwar Kontakt zu einer Frauennothilfe aufgenommen, aber keine weiteren Schritte eingeleitet, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach eigenen Angaben hat sie sich an Familie und Freunde gewandt. Jedenfalls hat sie für die Übergriffe des Ehemanns keine konkreten Beweisangebote gemacht.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Teilzeitstudiums nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG bzw. keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, da bereits die Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch zwar nicht bereits an einem Visumsverstoß, da nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV von der Durchführung eines Visumsverfahrens abgesehen werden kann, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. hierzu OVG SH, B.v. 9.2.2016 - 4 MB 6/16 - juris Rn. 13). Hier war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis am 22. Dezember 2016 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (gültig bis 18. September 2017). Jedoch entspricht das Studium der Klägerin nicht den Anforderungen eines Teilzeitstudiums i.S.v. § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG, da sie an einer englischen Hochschule studiert und ihr Studium als Fernstudium betreibt.

3.1. Nach eigenen Angaben betreibt die Klägerin ein Teilzeitstudium an der “ … … …“ in England, sodass an sich die Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht bekommt. § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG nennt als Voraussetzung die Zulassung zu einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung. Hierunter sind nach Auffassung des Gerichts nur solche Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zu verstehen, die im Bundesgebiet ansässig sind.

Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck des § 16 AufenthG, der ausweislich der Gesetzesbegründung der Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich Rechnung tragen und es ermöglichen soll, ausländische Studenten und Studienbewerber unter erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen (vgl. BT-Drs. 15/240 Begr. S. 74).

Dieses Normenverständnis schlägt sich auch im Wortlaut von § 16 Abs. 9 AufenthG nieder, der in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 ausdrücklich von „einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet“ bzw. vom „beabsichtigten Studium in Deutschland“ bzw. „im Bundesgebiet“ spricht. § 16 Abs. 6 Nr. 1 c) AufenthG stellt zwar nicht explizit klar, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck eines (Teilzeit-)Studiums in Deutschland bzw. im Bundesgebiet erteilt wird. Eine solche Klarstellung ist in § 16 Abs. 9 AufenthG im Gegensatz zu § 16 Abs. 6 Nr. 1 c) AufenthG aber auch nur deshalb erforderlich, weil es im Rahmen von § 16 Abs. 9 AufenthG darum geht, von einem Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abzugrenzen (vgl. § 16 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 c) AufenthG).

Diese Lesart entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie RL (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (REST-Richtlinie) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, 21), die mit § 16 AufenthG eine Umsetzung erfahren hat. Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie definiert „Hochschuleinrichtung” als jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet.

Da die Hochschule, an der die Klägerin studiert, eine englische Hochschule ist, ist bereits der Aufenthaltszweck des § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG nicht erfüllt.

3.2. Ferner steht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG wohl auch entgegen, dass die Klägerin ein Fernstudium betreibt.

Ob das Erfordernis, dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts bilden muss, auch für das Teilzeitstudium nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG gilt, kann hier offen bleiben (vgl. Ziffer 16.0.4 AVwV-AufenthG vom 26.10.2009, die die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium nicht berücksichtigt; vgl. auch NdsOVG, B.v. 25.4.2018 - 8 ME 13/18 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 24 ZB 05.2066 - juris Rn. 4). Jedenfalls entspricht ein Fernstudium, wie das vorliegende, das sich vor allem an Studenten und Interessenten richtet, die außerhalb des Hochschulstandorts oder im Ausland leben, damit sie das Studium absolvieren können, nicht dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG. Denn hieraus ergibt sich, dass das Studium einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zwingend erfordert (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.10.2008 - Au 1 S 08.1239 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 10 CS 08.2018).

4. Gründe für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2019 - M 4 K 17.5983 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2019 - M 4 K 17.5983 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - 10 ZB 15.1026

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 10 ZB 17.1993

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Feb. 2016 - 4 MB 6/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 14.

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 5. März 2012 aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hatte, die bis 4. März 2014 verlängert worden war, längstens bis 12. November 2014 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, weil es auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles jedenfalls an einem für § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen hinreichend intensiven Übergriff auf die physische und psychische Integrität des Klägers fehle, und zwar unabhängig davon, dass zuerst die Ehefrau des Klägers die Ehe für gescheitert erklärt habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau dem Kläger ihre Trennungsabsicht erst im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Februar 2014 mitgeteilt habe und sie für die Fortsetzung der Ehe Geld verlangt habe, stelle keine „besondere Härte“ i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Sie habe nicht zu einer Situation geführt, die maßgeblich durch Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags wiederholt der Kläger insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle, stellten eine psychische Misshandlung dar. Das Erstgericht habe nur berücksichtigt, dass die Ehefrau beim Termin bei der Beklagten überraschend keine Ehebestandserklärung mehr habe abgeben wollen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich die Ehefrau zunächst bereit erklärt habe, die Ehe mit dem Kläger in getrennten Wohnungen fortzusetzen, dann aber für die Unterschrift unter eine entsprechende Erklärung verlangt habe, dass der Kläger einen Schuldschein über 12.000 Euro unterschreibe. Obwohl der Kläger einen Schuldschein über 10.800 Euro unterschrieben habe, habe die Ehefrau die entsprechende Erklärung über das weitere eheliche Zusammenleben nicht abgegeben. Aufgrund dieser Erpressung habe sich der Kläger nicht mehr in der Lage gesehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben müssten‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Auch wenn die Weigerung der Ehefrau, bei der Vorsprache am 28. Februar 2014 eine Ehebestandserklärung zu unterzeichnen, für den Kläger überraschend gewesen sein mag, war dies objektiv keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr unzumutbar gemacht hätte. Der Kläger empfand offensichtlich die Situation ebenfalls so, sonst hätte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr an der Ehe festhalten und noch am 24. April 2014 mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung über das weitere Zusammenleben unterschreiben wollen. Vielmehr wollte er die Ehe scheinbar unter allen Umständen fortführen.

Aus dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht deutlich, dass der Umstand, dass die Ehefrau für ihre Unterschrift unter die Vereinbarung Geld verlangt hat und letztendlich trotz der Ausstellung eines Schuldscheines seitens des Klägers die Unterschrift verweigert hat, beim Kläger zu einem solchen Härtefall geführt hat. Denn schließlich stellte der Kläger den von seiner Ehefrau geforderten Schuldschein aus, damit sie die Vereinbarung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschrieb. Trotz der „Erpressung“ war der Kläger also bereit, die Ehe fortzusetzen. Aber auch die Weigerung der Ehefrau, nach Ausstellung des Schuldscheins die „Ehebestandserklärung“ zu unterzeichnen, machte dem Kläger das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Die Ehefrau wollte, wie sich durch die Verweigerung der Unterschrift zeigt, selbst gegen die Zahlung eines Geldbetrags und ungeachtet aller Bemühungen des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen. Darin ist jedenfalls ein Indiz zu sehen, dass dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hätte die Ehe nämlich ohnehin nicht mehr fortsetzen können.

Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, dass eine „besondere Härte“ i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege, die vom Kläger benannten Umstände, die zur Trennung der Eheleute geführt haben, berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Ehefrau für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft Geld verlangt habe, führt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu einer z. B. der häuslichen Gewalt vergleichbaren Zwangssituation.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruh auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der aus Ägypten stammende Antragsteller reiste nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 1. Januar 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 26. Januar 2013 erteilt. Am 24. Januar 2013 stellte er einen Verlängerungsantrag. Wegen unterschiedlicher Meldeanschriften ging die Ausländerbehörde davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, und erteilte Fiktionsbescheinigungen. Der Antragsteller beantragte in der Folgezeit weitere Aufenthaltstitel, u.a. am 16. Juli 2013 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung.

2

Mit Verfügung vom 17. April 2015 lehnte das Bezirksamt X (B-Stadt) die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch und teilte mit, er sei seit dem 1. Juni 2015 in A-Stadt (Schleswig-Holstein) wohnhaft. Das Bezirksamt X vertrat mit Schreiben vom 26. Juni 2015 die Auffassung, durch den Wegzug sei das Verfahren erledigt, und hob die Verfügung vom 17. April 2015 auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärte das Bezirksamt, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei festzustellen, dass die Zuständigkeit bei dem Bezirksamt verbleibe. Die Verfügung vom 17. April 2015 sei nicht im Rechtssinne aufgehoben worden. Hilfsweise werde die Aufhebung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte das Bezirksamt „verbindlich“ fest, dass die Verfügung vom 17. April 2015 mit dem Schreiben vom 26. Juni 2015 wirksam zurückgenommen worden sei. Die zunächst angedachte Rücknahme der Rücknahme komme aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in Betracht.

3

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Hilfsweise würden sämtliche Anträge aus den Gründen des Bescheides des Bezirksamts X vom 17. April 2015 abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags zu § 18 AufenthG werde ergänzt, dass ein nahtloser Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem Arbeitsaufenthalt nicht in Betracht komme.

4

Der Antragsteller erhob Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2016 abgelehnt. Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sei das Visumserfordernis nicht erfüllt.

5

Gegen den am 20. Januar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. Februar 2016 eingegangene und begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

6

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

8

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Der Antragsteller verfolgt die erstinstanzlich anhängig gemachten Rechtsschutzanträge ausweislich des Antrags in der Beschwerdeschrift noch insoweit, als er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 begehrt. Dieser Antrag ist unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen belastenden Verwaltungsakt darstellt und der Widerspruch hiergegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

9

Die belastende Wirkung ergibt sich daraus, dass der Versagungsbescheid vom 28. Dezember 2015 die durch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2013 ausgelöste Fiktionswirkung gemäß §81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet. Dagegen spricht im Ergebnis nicht, dass der Antragsgegner den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt hat. Allerdings wird die Fiktionswirkung dann nicht beendet, wenn die Ausländerbehörde die Ablehnung lediglich damit begründet, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Fortbestehensfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll die sich aus der bisherigen Rechtsstellung des Ausländers ergebenden Rechtswirkungen aufrechterhalten, solange der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, d.h. bis er durch eine Sachentscheidung erledigt wird. Der Antrag muss vollständig beschieden werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2014, AufenthG § 81 Rn. 41; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand 2015, § 81 Rn. 23). Das ist nicht nur dann zu verneinen, wenn die geltend gemachten Aufenthaltszwecke nicht vollständig abgearbeitet werden, sondern erst recht dann, wenn eine Entscheidung in der Sache überhaupt nicht ergeht.

10

Im vorliegenden Fall ist die Fiktionswirkung deshalb beendet worden, weil der Antragsgegner hilfsweise für den Fall, dass seine örtliche Zuständigkeit eingetreten sein sollte, in eine Sachprüfung eingetreten und sämtliche Anträge aus den Gründen des Bescheides vom 17. April 2015, ergänzt durch eigene Erwägungen, abgelehnt hat. Diese Hilfsbegründung ist tragend, da der Antragsgegner für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verbandskompetenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11 -, juris Rn. 17) mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers nach A-Stadt von dem Land B-Stadt auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen und der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LVwG örtlich zuständig geworden ist. Gegen die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann nicht eingewandt werden, dass der Aufenthalt des Antragstellers aufgrund des Bescheides vom 17. April 2015 auf das Gebiet des Landes B-Stadt beschränkt war (§§ 61 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), da diese Beschränkung mit der Aufhebung jenes Bescheides entfallen ist.

11

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, denn der Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist offensichtlich rechtmäßig.

12

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Aufenthaltserlaubnis könne nicht zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG verlängert werden. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG sieht es nicht als gegeben an. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung nicht. Der Antragsteller macht lediglich geltend, die Voraussetzungen einer Erteilung nach § 18 AufenthG lägen vor. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung an der fehlenden Durchführung des Visumsverfahrens scheitert. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für längerfristige Aufenthalte ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz1 AufenthG ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Der Antragsteller besitzt kein Visum zur Ausübung einer Beschäftigung.

13

Von der Durchführung des Visumsverfahrens kann nicht gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV abgesehen werden. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 26. Januar 2013 erteilt. Erst nachdem dieser Aufenthaltstitel abgelaufen war, nämlich am 16. Juli 2013, hat er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG beantragt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag sei verspätet, hält die Beschwerdebegründung entgegen, damit werde die Bedeutung der Fiktionswirkung verkannt. Das überzeugt nicht. Zwar galt die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft infolge des Verlängerungsantrags vom 24. Januar 2013 gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Soweit es - wie hier - um die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, steht diese Fiktion dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis jedoch nur dann gleich, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 6. März 2014 - 1 B 17/13 -, juris Rn. 6 f.). Nach dem Willen des Verordnungsgebers zielt § 39 Nr. 1 AufenthV darauf ab, dass ein Ausländer, der bereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen. Maßgeblich dafür ist der Besitz eines Aufenthaltstitels, der die Perspektive für einen Daueraufenthalt eröffnet. Deshalb reicht etwa der Besitz eines Schengen-Visums nicht aus (BR-Drs. 731/04, S. 182). Dementsprechend kann auch die Fortbestehensfiktion, die im Sinne einer Überbrückungsfunktion lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag Rechtswirkungen entfaltet, den Tatbestand des § 39 Nr. 1 AufenthV nicht ausfüllen. Würde die Fiktionswirkung eine materiellrechtliche Rechtsposition vermitteln, so würde dies die Stellung unbegründeter Verlängerungsanträge und eine Verzögerung des Verfahrens durch den Antragsteller geradezu herausfordern. Sie würde es auch der Ausländerbehörde ermöglichen, durch den Zeitpunkt ihrer Entscheidung Einfluss auf die materielle Rechtslage zu nehmen. Dies war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die Fiktionswirkung zielt darauf ab, dass ein Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O. Rn. 21 f.).

14

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner die Voraussetzungen verneint, unter denen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden kann. Die Norm setzt - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines Anspruchs auf Erteilung - voraus, dass es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Das Verwaltungsgericht hat in die erforderliche Abwägung zu Gunsten des Antragstellers den mittlerweile vierjährigen Aufenthalt in Deutschland eingestellt, diesen Gesichtspunkt jedoch deshalb nicht für ausschlaggebend gehalten, weil sich bei dem Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm der Aufenthalt zu anderen Zwecken als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erlaubt werde, nicht habe bilden können. Der Antragsteller wendet dagegen ein, es müsse auch berücksichtigt werden, dass er über ein Beschäftigungsverhältnis, Wohnraum und Krankenversicherungsschutz verfüge. Das verfängt nicht. Solche Anzeichen für eine Aufenthaltsverfestigung sind nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (hier gemäß § 28 Abs. 5 AufenthG a.F.) nichts Ungewöhnliches und rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller - wie naheliegend - gegenwärtig nicht über Arbeit, Krankenversicherungsschutz und eigenen Wohnraum in seinem Heimatland verfügt. Allenfalls kommt es auf die zu erwartenden Lebensbedingungen während der Dauer des durchzuführenden Visumsverfahrens an. Dazu enthält die Beschwerdebegründung nichts. Die weiteren vom Antragsteller genannten Umstände - angeblich keine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung in einer Flüchtlingsunterkunft - lassen einen Bezug zum Kriterium der Unzumutbarkeit nicht erkennen. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, in vergleichbaren Fällen sei von einer Nachholung des Visumsverfahrens abgesehen worden. Diese Fälle werden nicht konkret geschildert; ggf. bestünde ohnehin kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.

15

Unabhängig davon, dass für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung das Visumsverfahren durchzuführen ist, scheitert die Erteilung auch daran, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (§ 18 Abs. 2 AufenthG). Diese Zustimmung ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV entbehrlich. Der Antragsteller müsste dafür nicht nur eine bestimmte Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeit vorweisen, sondern auch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgebliche konkrete Arbeitsplatzangebot (§ 18 Abs. 5 AufenthG) datiert vom 18. Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt galt die Aufenthaltserlaubnis lediglich gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Gleiches würde gelten, wenn auf den Zeitpunkt der Antragstellung (16. Juli 2013) abzustellen wäre. Die Fiktionswirkung steht nach ihrem dargestellten Zweck dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nur dann gleich, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt. Anderenfalls hätte sich der Antragsteller die Zustimmungsfreiheit schon durch einen bloßen (formellen) Verlängerungsantrag verschafft (OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 3 S 82.14 -, juris Rn. 5; ähnlich Welte, Jurion-Onlinekommentar zum AufenthG, Stand 2015, § 18 Rn. 28; zur Vorgängerregelung in § 3b Abs. 1 BeschVerfV vgl. VGH München, Beschluss vom 10. April 2013 - 19 CS 13.141 -, juris Rn. 18).

16

Mit dem Einwand, der Antragsgegner habe auf den uneingeschränkten Antrag nicht jede für den Aufenthalt in Betracht kommende Anspruchsgrundlage geprüft, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Es ist nicht vorgetragen, welche Anspruchsgrundlagen damit gemeint sind und woraus sich die Relevanz für das hiesige Rechtsschutzbegehren ergeben soll.

17

Unerheblich ist, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zur Ausreise aufgefordert hat. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Eine solche Verfügung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides; durch ihr (vorläufiges) Unterbleiben ist der Antragsteller nicht beschwert.

18

Zu Unrecht vermisst der Antragsteller weitergehende Ausführungen dazu, warum eine sofortige Vollziehung geboten sei. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so bedarf es in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie hier - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, nicht noch zusätzlich einer gesonderten Begründung für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Senat, Beschluss vom 6. August 1991 -4M 109/91 -, juris Rn. 3).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.