Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 26 K 16.559

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und A2.

Er wurde als Fahrer eines Pkw am ... Oktober 2015 um a... Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem polizeilich festgestellten Sachverhalt fiel er hierbei mit drogentypischen Ausfallerscheinungen (u. a. nicht vorhandene Pupillenreaktion bei Lichteinfall bei gleichzeitigem starken Lidflattern, gestörtes Zeitempfinden, Gleichgewichtsstörungen, starke Nervosität, unaufhörlicher Redefluss) auf. Der Kläger habe einfachen Anweisungen erst nach mehrmaliger Erklärung Folge leisten können. Unter dem Fahrersitz sei ein angerauchter Joint aufgefunden worden. Dem polizeilichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der letzte Betäubungsmittelkonsum nach den Angaben des Klägers ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle stattgefunden habe. Nach der Belehrung als Beschuldigter wollte sich der Kläger nicht zur Sache äußern. Um b... Uhr wurde dem Kläger ohne dessen Einverständnis eine polizeilich angeordnete Blutprobe entnommen, die einen Nachweis von a... ng/ml THC, b... ng/ml THC-COOH (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) und c... ng/ml 11-OH-THC (11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) im Blut erbrachte.

Nach Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung (Nr. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit der gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Kläger und unterbliebener Trennung von Cannabiskonsum und Fahren nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet. Bereits ein zweimaliger Konsum von Cannabis sei als gelegentlicher Konsum zu werten. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs liege bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml vor.

Am ... Februar 2016 versicherte der Kläger gegenüber dem Beklagten an Eides statt, dass sein Führerschein abhandengekommen sei.

Mit am ... Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom ... Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wies der Bevollmächtigte wie auch schon im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass der die Blutabnahme durchführende Arzt keinerlei Ausfallerscheinungen beim Kläger habe feststellen können. Bezüglich der Angabe, ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle Betäubungsmittel konsumiert zu haben, sei der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Es bestehe insoweit ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass dem Kläger bei der polizeilichen Einvernahme zudem nahegelegt worden sei, er müsse entsprechende Angaben zu einem früheren Konsum machen. Der Kläger habe sich daher nicht anders zu helfen gewusst und die eine Woche zurückliegende Einnahme fälschlich behauptet. Es fehle somit an den Voraussetzungen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums, zumal gegen einen solchen auch der THC-COOH-Wert von lediglich b... ng/ml spreche und keine weiteren aussagekräftigen Tatsachen auf einen gelegentlichen Konsum schließen ließen. Der unter dem Fahrersitz aufgefundene Joint sei ein normaler Zigarettenstummel gewesen und habe keine Betäubungsmittel enthalten. Er möge hierauf untersucht werden. In Bezug auf den beim Kläger festgestellten THC-Wert von a... ng/ml dürfe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht vom Fehlen des Trennungsvermögens des Klägers ausgegangen werden. Selbst wenn ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bestehe, sei diese theoretische Möglichkeit durch den Untersuchungsbericht des Arztes widerlegt. Ähnlich wie bei der sogenannten relativen Fahrtüchtigkeit durch Alkoholbeeinflussung ab 0,3 Promille sei darauf abzustellen, ob Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler vorliegen. Außerdem habe sich der Kläger mit der Blutentnahme, die ausweislich der Ermittlungsakte nicht durch einen Richter angeordnet worden sei, nicht einverstanden erklärt. Auch der Verstoß gegen § 81a StPO ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der im Klageverfahren neu vorgetragene Einwand, der Kläger habe sich im Rahmen der Verkehrskontrolle zu falschen Angaben zu einem früherem Konsum veranlasst gesehen, als Schutzbehauptung gewertet werde. Die telefonische Rücksprache mit dem kontrollierenden Polizeibeamten habe keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.

Die Beteiligten (Kläger mit Schriftsatz vom ...2.2016, Beklagter mit Schriftsatz vom ...3.2016) erklärten ihr Einverständnis mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... März 2016 wurde die Klagepartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme u. a. auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2015 (11 CS 14.2200) hingewiesen. Mit Beschluss vom 25. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1. Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig soweit der Kläger die Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids vom 27. Januar 2016 (Zwangsgeldandrohung) begehrt. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Kläger zwar nicht nachgekommen. Er hat jedoch gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz StVG am... Februar 2016 an Eides statt versichert, dass ihm der Führerschein abhandengekommen sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld trotzdem noch beitreiben wird (s. Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes VwZVG).

Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung u. a. dann nicht gegeben, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht getrennt wird (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

1.1.1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (s. BVerwG, U. v. 23.10.2014 3 C 3/13 DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.). Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist.

Aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung vom ... Oktober 2015 steht fest, dass der Kläger an diesem Tag in einem Zeitraum von einigen Stunden vor der Blutuntersuchung Cannabisprodukte konsumiert haben muss (s. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 19.8.2014 11 C 14.1087 juris).

Das Untersuchungsergebnis ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch verwertbar. Die Blutentnahme erfolgte zwar ohne das Einverständnis des Klägers und ohne richterliche Anordnung. Jedoch eröffnet § 81a Abs. 2 StPO gerade auch die Möglichkeit der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen bei ansonsten bestehender Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung (s. aber BVerfG, B. v. 28.6.2014 1 BvR 1873/12 juris Rn. 13). Der zuständige Bereitschaftsrichter konnte dem polizeilichen Bericht vom ... Oktober 2015 zu Folge bei zwei telefonischen Versuchen nicht erreicht werden. Ob deshalb den Anforderungen des § 81a Abs. 1 und 2 StPO vorliegend entsprochen ist, kann dahinstehen, denn im Hinblick auf das hohe Gut von Leben und körperlicher Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und das deshalb bestehende Interesse an einer möglichst effektiven Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestehen, die Verwertung der Untersuchungsergebnisse solcher Blutproben als zulässig zu erachten (s. SächsOVG, B. v. 6.1.2015 3 B 320/14 juris Ls. 2 und Rn. 4 m. w. N.; s. auch VG Gelsenkirchen, B. v. 17.12.2015 7 L 2439/15 juris Rn. 5 ff. m. w. N. zur oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Einzelfall die erfolgreiche Einschaltung des Bereitschaftsrichters zum selben Ergebnis geführt hätte. Das Gericht folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die unterlassene Einhaltung einer richterlichen Entscheidung auch bei fehlender Gefahr in Verzug dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss ist, wenn es „auf der Hand liegt“, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (BayVGH, B. v. 31.1.2013 11 CS 12.2623 juris Rn. 8 ff.). Eine solche Situation lag am ... Oktober 2015 beim Kläger vor. Er zeigte nach dem Bericht der Polizei während der Verkehrskontrolle (im Gegensatz zur sich anschließenden ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme) drogentypische Anzeichen. Ein mutmaßlicher Joint konnte im Fahrzeug aufgefunden werden. Deshalb bestand bei dieser Kontrolle der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG begangen haben könnte.

Der Kläger ließ sich im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei dahingehend ein, zuletzt eine Woche zuvor Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Bei einem derart weit zurückliegenden Konsum von Cannabis kann es sich nicht um denjenigen gehandelt haben, der für das Ergebnis der Blutanalyse ursächlich war. Die Einlassung weist vielmehr daraufhin, dass es neben dem nachgewiesenen Konsum am ... Oktober 2015 in der Vergangenheit zu zumindest diesem weiteren Konsumakt gekommen ist.

Die besagte Einlassung ist unabhängig von einer vorherigen Belehrung des Klägers über sein Schweigerecht auch verwertbar. Gründe dafür, dies hier ausnahmsweise anders zu sehen (s. hierzu BayVGH, B. v. 23.2.2016 11 CS 16.38 juris Rn. 12 m. w. N.) sind schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Das erkennende Gericht stimmt mit dem Beklagten darin überein, dass der erst im Klageverfahren geäußerte Vortrag der Klagepartei, die Polizei habe den Kläger nicht nur nicht belehrt, sondern ihn auch dazu gebracht, sich zu Angaben zu einem Konsumakt genötigt zu sehen, der gar nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Vortrag ist derart allgemein, dass die klägerseits geschilderte Zwangs- oder Notlage nicht nachvollzogen werden kann. Hierzu hätte es einer wesentlich konkreteren Sachverhaltsdarstellung bedurft. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung ersichtlich, auch nicht für eine entsprechende Motivation der beteiligten Polizeibeamten. Vielmehr erscheint plausibel, dass sich der während der Verkehrskontrolle gesprächig zeigende Kläger entsprechend der telefonischen Auskunft der Polizei gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bereits im informatorischen Gespräch (und freiwillig) zum letzten Betäubungsmittelkonsum einließ (s. Bl. 199 f. und 207 der Behördenakte).

Im Übrigen wurde von Seiten des Klägers zwar der Nachweis eines zweiten, eine Woche zurückliegenden Konsums in Abrede gestellt, jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch gegenüber dem Gericht behauptet, dass es sich bei der Einnahme von Cannabis am ... Oktober 2016 um einen einmaligen Konsum im Sinne eines Probierkonsums gehandelt habe. Selbst wenn man das Vorbringen der Klagepartei, die angegebene Einnahme von Betäubungsmitteln eine Woche zuvor, sei unwahr, entsprechend interpretieren würde, könnte sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B. v. 23.4.2013 11 CS 13.219 juris Rn. 17 m. w. N.), der dieses Gericht folgt, ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substanziell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst dann ist die Glaubhaftigkeit dieser Einwendung unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall (s. auch BayVGH, B. v. 21.4.2015 11 ZB 15.181 juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die Einwendung, der festgestellte „geringe“ THC-COOH-Wert von b... ng/ml spreche gegen einen gelegentlichen Konsum, ist nicht durchgreifend. Ein Wert unter 100 ng/ml THC-COOH kann weder einen gesicherten Nachweis für das Vorliegen eines gelegentlichen Konsums in Abgrenzung zu bloßem, einmaligen Probierkonsum erbringen, noch umgekehrt das Vorliegen eines einmaligen Probierkonsums belegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 11 CS 13.219 juris Rn. 14, B. v. 27.6.2006 11 CS 05.1559 juris Rn. 20 ff.).

1.1.2. Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am ... Oktober 2015 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich a... ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 3 C 3.13 juris Rn. 33) fahrungeeignet (s. BayVGH, B. v. 10.3.2015 11 CS 14.2200 juris Rn. 12 f.; so auch VG München, B. v. 1.2.2016 M 26 S 15.3927, B. v. 24.11.2015 M 6a S 15.3284, U. v. 23.6.2015 M 6a K 14.5300 juris). Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 16 A 2806/13 juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Weimar, B. v. 6.9.2012 2 EO 37/11 NZV 2013, 413; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 2 B 341/11 NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 1 S 17/09 NZV 2010, 531; OVG Schleswig, U. v. 17.2.2009 4 LB 61/08 juris Rn. 35; ) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist (s. VG Aachen, B. v. 7.3.2016 3 L 972/15 juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.1.2016 9 K 4970/15 juris; s. auch BVerwG, U. v. 23.10.2014, a. a. O. Rn. 39).

1.1.3. Dass der Kläger die Fahreignung wieder erlangt hat, ist auch in Anbetracht des seit dem Vorfall vom ... Oktober 2015 verstrichenen Zeitraums nicht ersichtlich. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

1.2. Die im Bescheid vom 27. Januar 2016 enthaltene, hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.

Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1

Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (erteilt 2008).

Er wurde am 2. November 2013 um 8:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. Die dem Antragsteller um 8:49 Uhr entnommene Blutprobe enthielt laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 1,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2013 wurde deswegen gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt. Laut dem von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten ärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller eingeräumt, mehrmals Cannabis konsumiert zu haben; zweimal habe er dabei auch Alkohol getrunken. Das daraufhin geforderte und vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Juni 2014 u. a. zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, fiel negativ aus. Auch sein Leistungsvermögen weise verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen auf. Wegen der ungünstigen Verhaltensprognose sei auf eine Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet worden.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Auf seinen Antrag hin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wieder her und ordnete sie hinsichtlich dessen Nr. 2 an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

1. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Bedenken des Verwaltungsgerichts (BA S. 12 f) gegen das Gutachten vom 4. Juni 2014 durchgreifend sind, weil vieles dafür spricht, dass der Bescheid nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung aus anderen Gründen rechtmäßig ist.

1.1 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), entfällt bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Fahreignung, wenn der Konsum und das Fahren nicht getrennt werden. In der Folge hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber eine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.). Das hat der Antragsteller in den Begutachtungen gestanden.

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2013 am 2. November 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 1,1 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33), auf die der Senat im Vorfeld hingewiesen hat und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage zu stellen ist, fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Zum maßgeblichen Risikogrenzwert führt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 39) aus:

„Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.“

Dem Senat liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es erlauben würden, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Leitsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 die Richtlinien nicht eingehalten hätte (vgl. insbesondere die Anmerkung am Ende des Gutachtens), liegen nicht vor.

1.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller laut Gutachten vom 26. Februar 2014 zugegeben, zweimal einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben. Ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls zur Fahrungeeignetheit. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Insoweit ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 27).

2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht; dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 11 CS 12.480 - juris Rn. 11); hinzu kommen etwaige Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. März 2015 stellte die Polizei beim Antragsteller mit einer Drogenvortestlampe eine verlangsamte Pupillenreaktion und leicht gerötete Augen fest. Ein daraufhin durchgeführter Urin-Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin. Dem Polizeibericht zufolge erklärte der Antragsteller hierzu, vor zwei Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Eine chemisch-toxikologische Analyse der mit seiner Einwilligung entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte nach dortiger Mitteilung vom 8. Juni 2015 keinen sicheren Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller müsse sich an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe zwei Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen. Selbst eine nur einmalige Einnahme von Amphetamin führe auch ohne Bezug zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin erklären und könne daher den positiven Urinvortest nicht widerlegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Urinvortest habe nur Indizwirkung und gegenüber dem Ergebnis der Blutuntersuchung keinen gleichwertigen Beweiswert. Der zunächst positive Befund sei durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU widerlegt. Außerdem sei der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle nicht über seine Rechte belehrt worden. Deshalb unterlägen seine angebliche Aussage und der Urintest einem Verwertungsverbot. Er bestreite weiterhin, einen Amphetaminkonsum zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle eingeräumt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe die angebliche Aussage des Antragstellers selektiert verwertet und die Unstimmigkeit eines Konsums zwei Wochen vor der Kontrolle und der maximal viertägigen Nachweisbarkeit von Amphetamin im Urin außer Acht gelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest in den Tagen vor der Verkehrskontrolle am 25. März 2015 Amphetamin konsumiert hat. Hierfür spricht zum einen der positive Urin-Schnelltest und zum anderen die im Polizeibericht dokumentierte Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle, zwei Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, der die Einlassung lediglich pauschal bestreitet, sich gegenüber den Polizeibediensteten entsprechend geäußert hat.

Der Konsum ist auch nicht durch das negative rechtsmedizinische Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Drogenschnelltest und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während Amphetamin im Blut lediglich ca. 6 Stunden nach Konsumende nachweisbar ist, beträgt die Nachweisdauer im Urin ca. 1 bis 3 Tage (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 und ‚Stoffe‘ Rn. 266). Bei einem Konsum, der im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 6 Stunden, aber weniger als 3 Tage zurückliegt, kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen einer Urin- und Blutuntersuchung kommen.

Auch die Zeitangabe des Antragstellers zum Konsum führt nicht dazu, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre. Zwar wäre zwei Wochen nach dem Konsum mit einem negativen Ergebnis der Urinuntersuchung zu rechnen. Allerdings spricht das positive Ergebnis des Drogenschnelltests dafür, dass der Konsum entgegen den Angaben des Antragstellers später stattfand. Unabhängig davon wäre der Antragsteller aber auch bei Richtigkeit seiner Zeitangabe zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

b) Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibediensteten und das Ergebnis der Urinuntersuchung unterliegen auch keinem Verwertungsverbot. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Fahrerlaubnisrecht kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz besteht, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls - von einer hier nicht vorliegenden Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO abgesehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014, NJW 2015, 1005 Rn. 13) - als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u. a. - juris Rn. 13; B.v. 9.5.2012 - 11 ZB 12.614 - juris Rn. 3; B.v. 17.6.2009 - 11 CS 09.833 - juris Rn. 11 f.; ebenso OVG NW, B.v. 26.11.2015 - Blutalkohol 53, 78 Rn. 12-18; B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris Rn. 2-6). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 21. Dezember 1995 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die er am 28. Mai 2013 erwarb (Begleitetes Fahren).

Am 3. Januar 2014 führte er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss. Eine um 3.07 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm eine Konzentration von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 44,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr drei bis vier Mal an einem Joint gezogen zu haben. Mit Bußgeldbescheid vom 29. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Fahrverbot von einem Monat.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zum Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Kläger machte daraufhin geltend, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Er habe sich am 2. Januar 2014 von seiner Freundin getrennt. Er sei deshalb deprimiert und niedergeschlagen gewesen. Dann habe er einen Bekannten getroffen, der ihn überredet habe, einen Joint mitzurauchen. Etwa zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr habe er nach anfänglicher Ablehnung mitgeraucht. Bei der Verkehrskontrolle habe er den Polizisten angelogen. Der Polizist habe jedoch sofort entgegnet, es könne nicht sein, dass er am Nachmittag zuletzt geraucht habe. Daraufhin habe er in die Blutentnahme eingewilligt. Es sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er überhaupt Kontakt mit Drogen gehabt habe.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B (Nr. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4) und drohte bei einem Verstoß gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 wies die Regierung von Oberbayern den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.

Mit Urteil vom 17. November 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 ab. Der Kläger konsumiere gelegentlich Cannabis und könne das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend trennen. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe, denn der Kläger habe selbst angegeben, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht zu haben. Damit könne der festgestellte THC-Wert von 2,6 ng/ml nicht erklärt werden, es müsse daher einen zweiten Konsumvorgang gegeben haben. Bei den nunmehr abgegebenen Erklärungen handele es sich um Schutzbehauptungen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er sei in einer besonderen Ausnahmesituation gewesen, deren Wiederholung ausgeschlossen werden könne. Zum Beweis dafür werde seine frühere Freundin als Zeugin angeboten. Zum Beweis dafür, dass er seit diesem Vorfall keine Drogen mehr konsumiert habe, könne ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Es bestehe auch kein Widerspruch zu der Maastricht-Studie, denn der Kläger habe am 2. Januar 2014 nur zwischen 22.30 und 23.00 Uhr Cannabis konsumiert. Einen zweiten Konsum habe der Kläger niemals eingeräumt, einen solchen habe es auch nicht gegeben. Die Beklagte stütze sich dazu auf eine von dem Kläger nicht unterschriebene Aktennotiz der Polizei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien weitere Aufklärungen durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums des Klägers geboten gewesen. Entsprechender Sachvortrag sei schon im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweis gestellt geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711). Damit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 abzustellen. Anwendbar sind auf den vorliegenden Fall das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), bis dahin zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. S. 348).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist fahrungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a. a. O.; BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 und 11 CS 13.2428 - juris; B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407; B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - juris). Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert hat und kein Trennungsvermögen gegeben ist, da er nach seinen eigenen Angaben am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht hat und zur Erklärung der in seinem Blut gefundenen Substanzen noch ein weiterer Konsum vor der Blutentnahme stattgefunden haben muss.

1.1 Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Ulm steht fest, dass der Kläger am 2. Januar 2014, einige Stunden vor der Blutentnahme am 3. Januar 2014 um 3.07 Uhr, Cannabisprodukte konsumiert hat.

Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. m. w. N.). Die in dem Blut des Klägers gefundenen Substanzen belegen, dass er wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede, sondern er macht geltend, er habe am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr an einem Joint mitgeraucht.

1.2 Soweit der Kläger vorträgt, der Konsum am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr sei ein erstmaliger Probierkonsum gewesen und er habe den Polizisten bezüglich des Konsumzeitpunkts angelogen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 7.1.2014 a. a. O.; B.v. 13.5.2013 a. a. O.; OVG Münster, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers zu einem einmaligen Probierkonsum um eine reine Schutzbehauptung handelt. Diese Annahme kann die Begründung des Zulassungsantrags nicht erschüttern, denn die Vorgänge werden weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen wird behauptet, der Kläger habe den von ihm angegebenen Konsumzeitpunkt am 2. Januar 2014 um 14 Uhr nicht durch seine Unterschrift bestätigt. Dies trifft aber nach Aktenlage nicht zu, denn er hat das Protokoll und den Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut, in dem bei Angaben über Drogeneinnahme der 2. Januar 2014, 14 Uhr, eingetragen ist, eigenhändig unterschrieben. Zugleich trägt er selbst vor, der Polizist habe ihn hinsichtlich des von ihm angegebenen Konsumzeitpunkts darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt nicht stimmen könne. Es hätte dann aber einer Erklärung bedurft, aus welchen Gründen er das Protokoll mit dem angeblich falschen Konsumzeitpunkt gleichwohl unterschrieben hat, obwohl ihm schon bekannt war, dass der angegebene Zeitpunkt der Drogeneinnahme unstimmig war.

Zum anderen bleibt er auch weiterhin eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen er den Polizisten angelogen haben will. Nachdem er selbst vorträgt, am 2. Januar 2014 das erste Mal in seinem Leben mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein, hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, weshalb eine völlig drogenunerfahrene Person den Zeitpunkt des Drogenkonsums ca. acht Stunden früher behauptet, als angeblich tatsächlich geschehen. Bei drogenerfahrenen Personen kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Äußerungen von dem Bemühen getragen sind, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand hat, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O.). Bei einer völlig drogenunerfahrenen Person sind solche Kenntnisse und taktischen Manöver aber regelmäßig nicht zu erwarten und ein solches Verhalten bedürfte deshalb einer nachvollziehbaren Erklärung. An einer solchen fehlt es hier aber.

2. Das Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 (a. a. O.) ab. Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vom Kläger genannten Entscheidung ausgeführt, dass bei ausdrücklicher Behauptung und substantieller Darlegung eines Betroffenen, er habe erstmals und einmalig Cannabis eingenommen, eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums geboten ist, ehe zur Verneinung einer Fahreignung gelangt werden kann.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von diesem Rechtssatz nicht ab, sondern geht davon aus, es sei im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass es sich tatsächlich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Damit war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 13. Mai 2013 (a. a. O.) eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst. Ein anderslautender Rechtssatz wurde demgegenüber nicht aufgestellt.

3. Es ist auch kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

Bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO müsste dargelegt werden, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Hier macht der Kläger geltend, es liege ein Gehörsverstoß vor, da das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 nicht hinreichend beachtet hätte. Dabei handelt es sich nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ein Gehörsverstoß ist damit nicht hinreichend dargelegt.

Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a. a. O. Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, seine frühere Freundin sei zu der Tatsache zu vernehmen, dass er sich am 2. Januar 2014 in einer Ausnahmesituation befunden habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn es ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Zeugin zur Frage des Cannabiskonsums des Klägers nach Beendigung der Beziehung machen könnte. Den als Zeugen in Betracht kommenden Bekannten, der den Kläger angeblich zum erstmaligen Cannabiskonsum überredet hat, hat der Kläger demgegenüber nicht benannt.

Auch ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger seit dem Vorfall drogenfrei gelebt und damit ggf. seine Fahreignung wiedererlangt hat, war durch das Verwaltungsgericht nicht einzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. August 2014 war die „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18). Somit bestand kein Anlass aufzuklären, ob der Kläger bis dahin drogenfrei gelebt hat, da er seine Fahreignung ohnehin noch nicht wiedererlangt haben konnte. Der Kläger wird erst im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachzuweisen haben, dass er entweder kein Cannabis mehr konsumiert oder zumindest den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und der diesbezügliche Einstellungswandel motivational gefestigt ist.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (erteilt 2008).

Er wurde am 2. November 2013 um 8:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. Die dem Antragsteller um 8:49 Uhr entnommene Blutprobe enthielt laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 1,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2013 wurde deswegen gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt. Laut dem von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten ärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller eingeräumt, mehrmals Cannabis konsumiert zu haben; zweimal habe er dabei auch Alkohol getrunken. Das daraufhin geforderte und vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Juni 2014 u. a. zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, fiel negativ aus. Auch sein Leistungsvermögen weise verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen auf. Wegen der ungünstigen Verhaltensprognose sei auf eine Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet worden.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Auf seinen Antrag hin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wieder her und ordnete sie hinsichtlich dessen Nr. 2 an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

1. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Bedenken des Verwaltungsgerichts (BA S. 12 f) gegen das Gutachten vom 4. Juni 2014 durchgreifend sind, weil vieles dafür spricht, dass der Bescheid nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung aus anderen Gründen rechtmäßig ist.

1.1 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), entfällt bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Fahreignung, wenn der Konsum und das Fahren nicht getrennt werden. In der Folge hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber eine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.). Das hat der Antragsteller in den Begutachtungen gestanden.

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2013 am 2. November 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 1,1 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33), auf die der Senat im Vorfeld hingewiesen hat und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage zu stellen ist, fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Zum maßgeblichen Risikogrenzwert führt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 39) aus:

„Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.“

Dem Senat liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es erlauben würden, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Leitsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 die Richtlinien nicht eingehalten hätte (vgl. insbesondere die Anmerkung am Ende des Gutachtens), liegen nicht vor.

1.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller laut Gutachten vom 26. Februar 2014 zugegeben, zweimal einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben. Ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls zur Fahrungeeignetheit. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Insoweit ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 27).

2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht; dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 11 CS 12.480 - juris Rn. 11); hinzu kommen etwaige Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.