Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
– Verbreitung islamistischen Gedankenguts im Internet
– Mai 2009: Beschaffung und Gebrauch einer Video-Anleitung zur verdeckten Kommunikation im Darknet für eine islamistische jihadistische Organisation (Islamischer Staat – IS) – Tor-Browser English 2010 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018 sowie Übersetzung des Videos vom 22.7.2016)
– 2009/2010: Video, das den Kläger bei Schießübungen mit einer Langwaffe zeigt
– Januar 2011: Herunterladen und Abspeichern einer Anleitung zur Benutzung des Internetdownloadmanagers für Unterstützer der Mujaheddin (Übersetzung der KPI vom 2.11.2016)
– Januar 2011: Besitz einer Video-Anleitungsserie zur Erstellung von eigenen Videos zur Rekrutierung von Unterstützern des IS und Erstellung eigener Videos zu diesem Zweck
– ab spätestens 2011: Aufruf radikaler Propaganda/Videobotschaften und radikaler, islamischer Sprechgesänge (Nasheeds) im Internet
– Januar/ Februar 2011: Video-Ansprachen des Klägers (Übersetzungen vom 2.11.2016); Videoerstellung durch Kläger (Gebetsszene Frankfurt a.M.) unter Verherrlichung der Märtyrer des IS (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)
– Mai 2011: Videoerstellung durch den Kläger mit Bild von Bin-Laden und Nasheed (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)
– 15. Juni 2011: Videoerstellung des Klägers mit verherrlichendem Gedicht zu Bin-Laden (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)
– 2013: Finanzierung des Herrn Oussama Barhoumi durch den Kläger; dieser starb als Selbstmordattentäter im Kampf für den IS im Jahr 2015 - 2014: Bekundung zum IS mittels „Hashtag-Kundgaben“
– November 2015: Aufruf einer Attentats- und Bombenbauanleitung für terroristische Zwecke kurz nach dem IS Anschlag in Paris, die auch zur Durchführung von Terrorakten aufruft
– 2016: Besitz einer Anleitung des IS zur Nutzung des Darknet unter Nutzung des Tor-BrowsersIS2016 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018).
den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen,
im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 eindeutig ergebe, dass bereits vor der Einbürgerung Ausschlussgründe vorgelegen haben.
Gründe
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2016 wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am XX. August 1980 in Al Hoceima/Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. November 1987 zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein und erhielt am 27. Juni 1996 erstmalig eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 3. Juli 1997 unbefristet verlängert wurde und die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Er besuchte in X. zunächst den Schulkindergarten der Grundschule, erwarb 1999 an der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und 2001 an der Abendrealschule die Fachoberschulreife. Anschließend begann er an der M.-Schule, Berufskolleg der Stadt E., eine Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten, die er 2004 abbrach. Zwischen August 2006 und April 2010 arbeitete er für jeweils maximal 7 Monate, aber mit Unterbrechungen von bis zu 16 Monaten als Helfer bei Zeitarbeits-, Automobil- und Logistikfirmen.
3Aufgrund eines Einleitungsvermerks des Landeskriminalamtes (LKA) Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrücken das Ermittlungsverfahren 4126 Js 8066/07 unter anderem gegen den somalischen Staatsangehörigen I., geboren am 6. Februar 1982 in Mogadischu/ Somalia, und den libanesischen Staatsangehörigen T., geboren am 6. Februar 1974 in Beirut/ Libanon, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zweck der fortgesetzten Begehung des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst und Förderung des internationalen Jihad ein. In dessen Rahmen ordnete das Amtsgericht Zweibrücken die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) der Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse I.‘s und T.‘s sowie deren Observation an. Der Hauptbeschuldigte I. wurde am 20. Februar 2008 in anderer Sache vorläufig festgenommen. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn wegen gemeinschaftlichen Totschlags zum Nachteil von drei georgischen Staatsangehörigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Urteil vom 16. Februar 2009 ‑ 5220 Js 4635/08 ‑).
4Gegen T. erließ der Donnersbergkreis unter dem 29. April 2009 eine Ausweisungsverfügung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht stellte zu seiner Überzeugung fest, T. sei zumindest als aktiver Unterstützer des Terrornetzwerks Al Qaida einzustufen. Er habe die so genannte „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida dadurch unterstützt, dass er seine Wohnung in Wiesbaden sowohl für deren Mitglieder als auch für angeworbene Selbstmordattentäter bis zu deren Ausreise in den Irak zum Zweck des gewaltsamen Jihad zur Verfügung gestellt habe. Auch habe er Spenden für die „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida gesammelt und seine Absicht bekundet, den gewaltsamen Jihad durch ein von ihm selbst verübtes Selbstmordattentat im Irak unterstützen zu wollen (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. April 2010 ‑ 2 K 1050/09.NW ‑, OVG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 ‑ 7 A 10982/10.OVG ‑).
5Aus den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus Polizeivermerken ergeben sich für die Zeit zwischen dem 14. Dezember 2007 und dem 20. April 2008 insgesamt 262 Gesprächs- und SMS-Verbindungen sowie Anwahlversuche zwischen dem Kläger und T.. Darin verabredeten sich beide in deutscher und arabischer Sprache u. a. für persönliche Treffen bei T., der damals in Kirchheimbolanden wohnte und in Mainz arbeitete. Der Kläger fuhr am 23./ 24. Dezember 2007, am 5./6. Januar 2008, am 2./3. Februar 2008 und am 16./ 17. Februar 2008 jeweils mit der Bahn von Wuppertal nach Mainz oder Alzey und ließ sich von T. am Bahnhof abholen. Mit Ausnahme des Treffens im Dezember 2007 reiste der Kläger dabei jeweils in Begleitung des K., geboren am 31. März 1982 in Dortmund, der sich damals „Youssef“ nannte und dessen Identität die Sicherheitsbehörden erst im Juni 2012 klären konnten. Insgesamt mindestens zweimal fuhr T. anlässlich dieser Aufenthalte mit dem Kläger (und zweimal auch mit K.) nach Ludwigshafen, um sich dort mit I. zu treffen. Wegen der Anzahl der Treffen und der Teilnehmer sowie wegen des Inhalts der Gespräche im Einzelnen nimmt der Senat auf die TKÜ-Protokolle und die polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerke vom 8. Februar, 13. und 17. März, 29. August 2008 sowie vom 12. Oktober 2011 Bezug.
6Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte K. wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass er sich im Herbst 2009 unter dem Namen „Yusuf“ nach Pakistan in das Grenzgebiet zu Afghanistan habe einschleusen lassen, um sich am bewaffneten Kampf der Muslime in Afghanistan gegen die Truppen der USA und ihrer Verbündeten zu beteiligen. Er habe sich dort bewaffnet und den Deutschen Taliban Mujaheddin (DTM) angeschlossen. Seinen Ausreise- und Kampfentschluss habe er „im Laufe des Jahres 2008“ gefasst. Nach dem Abbruch seines Studiums in Frankfurt am Main 2003 sei er wieder zu seinen Eltern nach Lünen gezogen und habe begonnen, in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets und in Wuppertal marokkanische Moscheen zu besuchen. Dadurch habe sich ein Freundeskreis entwickelt, der aus Moslems bestanden habe, die der Muslimbruderschaft und Tablighi Jamaat zuzurechnen gewesen seien (Urteil vom 24. März 2014 ‑ III‑5 StS 3/13 ‑).
7Der Kläger heiratete am 30. April 2009 vor dem Standesamt C. die am 18. März 1987 ebenfalls in C. geborene Arzthelferin D.. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe ist die am 22. Mai 2015 in C. geborene Tochter N. hervorgegangen. Ebenfalls zum 30. April 2009 meldete sich der Kläger von X. nach C. um.
8Unter dem 16. Juni 2010 beantragte er dort seine Einbürgerung. Er unterschrieb eine einfache Loyalitätserklärung, in der es u. a. heißt, er verfolge oder unterstütze keine Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und er habe solche Bestrebungen auch nicht verfolgt oder unterstützt. Das Kundencenter C. der Kooperation Arbeit und Soziales S. teilte dem Beklagten unter dem 22. Juni 2010 mit, der Kläger habe keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Eine Erkenntnisabfrage des Beklagten im automatisierten OSiP-Verfahren ergab am 10. August 2010 unter anderem, dass beim LKA Nordrhein-Westfalen und beim Verfassungsschutz keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen.
9Der Beklagte bürgerte den Kläger am 8. September 2010 unter dauerhafter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein.
10Mit Fax vom 13. September 2010 informierte das Polizeipräsidium Köln die Ausländerbehörde des Beklagten über die Erkenntnisse aus der TKÜ gegen I. und T. Außerdem habe ein Sozialarbeiter des Berufskollegs M.-Schule im Jahre 2002 mitgeteilt, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Seine Ehefrau sei die Tochter eines Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“, der aufgrund von Personenverflechtung ideologisch der Muslimbruderschaft nahestehe. Das Polizeipräsidium X. teilte ergänzend mit, der Kläger habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. April 2009 eine Wohnung in der U. straße 172 in X. angemietet gehabt, welche er niemals bezogen habe. Diese letztgenannte Mitteilung ließ sich der Beklagte durch den Geschäftsführer der Vermieterin telefonisch bestätigen.
11Durch Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück (Nr. 1), forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe dieser Urkunde auf (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeaufforderung den unmittelbaren Zwang an (Nr. 4). Seine Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil sich aus den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, dass er sich bereit erklärt habe, sich für die Ausbildung zum heiligen Krieg in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Der Kläger habe sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 dreimal mit T. und einmal mit I. in Mainz und Ludwigshafen persönlich getroffen. Seine abgehörten Telefonate mit T. in dieser Zeit seien zunehmend konspirativ geworden. Auch das Herunterladen von radikal-islamistischen Seiten aus dem Internet sei unter diesen Umständen als Vorbereitungshandlung zu werten. Weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung seien die familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags, das Anmieten der nie bezogenen Wohnung und seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001. Der Kläger habe in seiner Loyalitätserklärung arglistig getäuscht, weil er darin seine Treffen mit I. und T. verschwiegen habe. Die Bedeutung dieser Treffen für seine Einbürgerung sei ihm auch bewusst gewesen, weil er in den Telefonaten mit T. selber angegeben habe, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen. Im Rahmen des Rücknahmeermessens stehe das Interesse des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zurück. Wegen der Täuschung könne er kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen. Zudem besitze er die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit kurzem und habe lediglich einen Personalausweis, aber noch keinen Pass beantragt. Er werde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil er seine marokkanische Staatsangehörigkeit behalten habe.
12Der Kläger hat am 13. Oktober 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das erste Treffen mit T. in Mainz habe ausschließlich familiären Charakter gehabt. T. sei der Cousin seiner damaligen Verlobten, Frau G., gewesen, die er Ende 2007 über eine Partnervermittlung im Internet kennen gelernt und in die er sich verliebt habe. Sie beide hätten heiraten wollen, Frau G. sei jedoch im Februar 2008 in Saudi-Arabien nach vorherigem Koma an einer Blutvergiftung gestorben. Er, der Kläger, habe den Cousin seiner Verlobten und dessen Familie kennen lernen und von ihm verschiedene Geschenke entgegen nehmen wollen (Tücher, Parfüm), welche seine Verlobte der Ehefrau T.‘s in Saudi-Arabien übergeben habe. Die beim zweiten Treffen am 5. Januar 2008 in Mainz übergebenen CD’s seien Lern-CD’s für Kinder gewesen, die für die Kinder des T. bestimmt gewesen seien. An seinem dritten Treffen mit T. am 3. Februar 2008 hätten auch „Youssef“, der ein entfernter Bekannter sei, und I. teilgenommen, der ihm als ein Freund von T. vorgestellt worden sei. Auch bei diesem Treffen seien lediglich persönliche und „sonstige allgemeine Dinge“ besprochen worden. Der Jihad oder die Anwerbung zur Ausbildung in einem sog. „Terrorcamp“ seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen. Ob er 2002 die vom Beklagten genannte Internetseite besucht und dort Gedichte heruntergeladen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Sein Ordnerdienst bei der palästinensischen Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. in 2001 sei nur untergeordneter Art gewesen und habe nur „kurzzeitig“ gedauert. Aus der religiösen Betätigung seines Schwiegervaters lasse sich keine verfassungsfeindliche Einstellung bei ihm selbst ableiten. Die Wohnung U. straße 172 habe er angemietet, weil er auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen sei und mit seiner zukünftigen Ehefrau dann eine eigene Wohnung habe beziehen wollen. Es sei keine konspirative Wohnung gewesen, sondern er habe sie als Nebenwohnung offiziell gemeldet.
13Die Ausländerbehörde des Beklagten führte am 6. Oktober 2010 und am 22. Februar 2011 Sicherheitsgespräche mit dem Kläger durch. Wegen der Gesprächsinhalte nimmt der Senat auf die hierüber vom Beklagten gefertigten Niederschriften Bezug.
14Im Erörterungstermin vom 25. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben nimmt der Senat auf das Terminprotokoll Bezug.
15Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
16den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.
17Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat die Auffassung vertreten, die Angaben des Klägers seien nicht überzeugend, weil er anlässlich der Telefonate die Satzbestandteile „über die Sache reden“ und „nicht am Telefon“ verwendet habe.
20Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid aufgehoben. Die Erkenntnisse des Beklagten trügen im Ergebnis weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung noch diejenige ihres vorwerfbaren Erwirkens. Seine Einbürgerung sei weder wegen seiner Kontakte zu T. noch wegen seiner Heirat der Tochter des Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“ noch wegen des Herunterladens von Inhalten über den Jihad auf der Internetseite www.azzam.de noch wegen des Anmietens einer nicht bezogenen Wohnung rechtswidrig. Auch ein vorwerfbares Erwirken der Einbürgerung durch arglistige Täuschung sei nicht feststellbar. Hierfür komme allenfalls die abgegebene Loyalitätserklärung in Betracht. Es fehle bereits an einer Unterstützungshandlung, von der auf ein subjektives Erkennen und vorsätzliches Verschweigen einer solchen geschlossen werden könne.
21Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Beklagte ergänzend ein Protokoll über die von ihm durchgeführte Zeugenvernehmung des deutschen Staatsangehörigen P., geb. am 1. Oktober 1968 in Suleimania/Irak, am 23. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt Diez vor, der bei zumindest einem der Treffen I.‘s mit dem Kläger anwesend war. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage nimmt der Senat auf das Protokoll Bezug. Ferner legt der Beklagte einen an ihn gerichteten Brief des Zeugen P., in dem er sich ergänzend zu den ihm gestellten Fragen äußert, sowie das Protokoll von dessen Zeugenvernehmung durch das LKA Nordrhein-Westfalen am 10. Juni 2013 vor.
22Der Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er macht ergänzend geltend, aus den Darlegungen des Beklagten werde nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche konkrete Unterstützungshandlung für eine verfassungsfeindliche Bestrebung er begangen haben solle. Seine angebliche Bereitschaft, sich für den bewaffneten Kampf im Ausland anwerben zu lassen, habe der Beklagte ihm lediglich unterstellt, aber nicht nachgewiesen, dass diese subjektive Tatsache auch tatsächlich vorgelegen habe. Es lägen lediglich Anhaltspunkte dafür vor, dass T. und I. potentielle Jihad-Kämpfer anwerben wollten. Auch sei nicht auszuschließen, dass T. den zunächst nur persönlichen Kontakt zu ihm habe ausnutzen wollen, um ihn für den Jihad anzuwerben und T. sich damit habe brüsten wollen, unter staatlicher Überwachung zu stehen. Aus den Akten ergebe sich jedoch kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass T. seine Anwerbung auch ihm gegenüber offenbart habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 19 B 277/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Hefte), der Strafakten 4126 Js 8066/07 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (6 Ordner) und der Beiakten des genannten Eilverfahrens Bezug.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung des Beklagten ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die darin unter Nr. 1 verfügte Rücknahme der Einbürgerung (A.) als auch für die in Nr. 2 enthaltene Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (B.) sowie schließlich für die darin unter Nr. 4 ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs (C.). Die unter Nr. 3 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zu Nrn. 1 und 2 war Gegenstand nicht des vorliegenden Rechtsstreits, sondern des Eilverfahrens 19 B 277/15.
30A. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in Nr. 1 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 35 Abs. 1 StAG. Die Vorschrift ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und verdrängt als spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Rücknahmeermächtigung für den hier vorliegenden Fall einer erschlichenen Einbürgerung die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 VwVfG NRW.
31BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 18; Urteil vom 11. November 2010 ‑ 5 C 12.10 ‑, StAZ 2011, 281, juris, Rdn. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2012 ‑ 11 K 1038/12 ‑, juris, Rdn. 20.
32Nach § 35 Abs. 1 StAG kann u. a. eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (Abs. 3). Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig (I.). Der Kläger hat sie durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die für seine Einbürgerung wesentlich waren (II.). Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist eingehalten (III.) und sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt (IV.). Der Rücknahmebescheid ist auch formell rechtmäßig (V.).
33I. Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstieß. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er zumindest in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 Bestrebungen unterstützt hat, die im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (1.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (2.).
341. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Kläger in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/ oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt hat, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Hierin liegt ein Unterstützungsverdacht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Terrornetzwerk Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (a). Der genannte Unterstützungsverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen P., aus den Gesprächsinhalten in den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus sonstigen aussagekräftigen Indizien (b). Der erwähnte Aufbau des konspirativen Vertrauensverhältnisses mit dem Ziel einer Rekrutierung als Kämpfer für den Jihad, dessen der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren (c).
35a) Das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Alternative ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG nachgebildet und erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder ‑vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Ihr Anwendungsbereich geht insofern über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG untersagte politische Betätigung eines Ausländers hinaus. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht übernommen.
36BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 17; VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 29; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rdn. 130 f.
37Nach diesen Maßstäben erfüllten das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna im Frühjahr 2008 die Voraussetzungen des Bestrebungsbegriffs im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
38Für die Erfüllung der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Al Qaida im Frühjahr 2008 ist maßgeblich, dass dieses Terrornetzwerk damals wie heute das Ziel verfolgt, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt es einen „Heiligen Krieg“ (Jihad) gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden „Feinde des Islam“, zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als „Apostaten“ angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Dazu gehört in aller erster Linie der Staat Israel, den Bin Laden als „Besatzungsstaat“ bezeichnet hat. Den Jihad versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf, sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslim an. Für ein legitimes Mittel des Jihad hält sie insbesondere die Verunsicherung des „Feindes“ durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Alternative sind auch dadurch gefährdet, dass sich Al Qaida bei der Rekrutierung von Märtyrern für eine terroristische Ausbildung in einem Ausbildungslager auch in Deutschland lebender Muslime bedient, sei es, dass diese selbst rekrutiert werden sollen, sei es, dass sie die Rekrutierung und Schleusung islamistischer Kämpfer aus arabischen Ländern von Deutschland aus organisieren. Sind diese Muslime zugleich deutsche Staatsangehörige, macht sich Al Qaida auch die damit verbundene Reisefreiheit bewusst zunutze. Das belegen die tatsächlichen Feststellungen deutscher Strafgerichte in den vom Verfassungsschutz dokumentierten Strafverurteilungen.
39Bundesministerium des Innern (BMI), Verfassungsschutzbericht 2011, S. 226, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 217 f.; vgl. auch VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 30.
40Die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna war im Frühjahr 2008 und ist bis heute ebenfalls eine terroristische Organisation, die ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt.
41Bay. VGH, Urteil vom 2. September 2013 ‑ 10 B 10.1713 ‑, juris, Rdn. 59; VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 ‑ M 25 K 13.3143 ‑, juris, Rdn. 22; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.1.
42b) Der Verdacht gegen den Kläger, in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder der Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt zu haben, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, ergibt sich aus den folgenden Indiztatsachen, die zur vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit des Senats im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO feststehen: Der Kläger hat sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 insgesamt viermal mit T. und mindestens zweimal auch mit I. im Raum Mainz/Ludwigshafen getroffen (aa). Beide waren zum damaligen Zeitpunkt als Anwerber für zumindest eine der genannten Terrororganisationen tätig (bb). Der Kläger ist in der Absicht zu diesen Treffen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen (cc).
43aa) Die Treffen des Klägers mit den beiden genannten Personen ergeben sich aus den TKÜ-Protokollen und polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerken sowie teilweise auch aus dem Geständnis des Klägers, der eingeräumt hat, sich an den genannten Tagen insgesamt viermal mit T. und am 3. Februar 2008 auch mit I. getroffen zu haben. Zumindest ein weiteres Treffen des Klägers und K.‘s auch mit I. in Ludwigshafen ergibt sich aus dem polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk vom 17. März 2008, in dem KHK’in B. ein Telefonat I.‘s mit T.n am 14. Februar 2008 und das darauf folgende Geschehen wie folgt wiedergegeben hat:
44„Mitten im Gespräch wechselt I. plötzlich das Thema und erwähnt, dass T. unbedingt mit „denen“ am Wochenende kommen müsse. Es sei wichtig, dass sie kommen, denn „es“ könne jetzt sofort gehen. Er müsse mit ihnen reden.Tatsächlich setzte sich anschließend T. mit H. telefonisch in Verbindung und vereinbarte kurzfristig ein Treffen für den 16.02.08, zu dem H. und „Youssef“ wiederum per Bahn anreisten. Das Treffen mit I. fand noch am 16.02.08 in Ludwigshafen statt.“
45Auch im polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk des KHK V. vom 13. März 2008 heißt es, T., eine weitere Person, der Kläger und „Youssef“ seien am 16. Februar 2008 gemeinsam nach Ludwigshafen gefahren, wo ein Treffen mit I. habe beobachtet werden können. Vor dem Hintergrund dieser polizeilichen Feststellungen bewertet der Senat die abweichende Darstellung des Klägers lediglich als ein schlichtes und pauschales Bestreiten, I. habe T. in seiner (des Klägers) Gegenwart „nur einmal (in Wiesbaden) getroffen“ und dabei „in Anwesenheit des Klägers über allgemeine und allgemeinpolitische Dinge gesprochen …, nicht aber über den internationalen gewaltsamen ‚heiligen Krieg‘ oder über die Anwerbung des Klägers hierzu“ (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Dem hierauf bezogenen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des I. ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger keine konkreten positiven Beweistatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt hat.
46bb) Dass I. und T. für die beiden genannten Terrororganisationen Kämpfer angeworben und Spenden gesammelt haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus den Angaben des Zeugen P. gegenüber dem Beklagten und dem LKA Nordrhein-Westfalen. Der Zeuge hat am 10. Juni 2013 I. anhand des ihm vorgelegten Lichtbildes zweifelsfrei identifiziert („Das ist der I.“) und auf die Frage des LKA, ob er Kontakt zu einer Organisation gehabt habe, geantwortet: „Er hatte Kontakt zur Ansar al-Islam.“ Ebenso hat der Zeuge auch T. auf dem ihm vorgelegten Lichtbild als „den Libanesen“ identifiziert, der „zwei Frauen hat“ und den er gemeinsam mit I. und einem „Marokkaner“ namens „O.“ mit einem „langen Bart“ „ungefähr im Jahr 2008 oder 2007“ vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe, weil I. von ihm, dem Zeugen P., zwei Pässe habe kaufen wollen für „O.“ und „eine andere arabisch stämmige Person“, die beide in den Irak „in den Jihad“ gewollt hätten. Auch in dem Brief an den Beklagten schreibt der Zeuge, I. habe ihm über T. erzählt, „dass derjenige zu den Anhängern von Al Qaida gehöre und er in den Irak zum Jihad gehen wolle“. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend hat der Zeuge des Weiteren auch in seiner Vernehmung am 23. Mai 2013 auf die Frage des Beklagten geantwortet, ob er den Namen der Gruppe kenne, für die I. angeworben habe: „Das globale System nennt sich Al Qaida. Die Ansar al-Islam zum Beispiel ist ja auch eine Gruppe, welche für Al Qaida arbeitet.“
47Bestätigung finden diese Angaben des Zeugen P. in den polizeilich überwachten Gesprächen zwischen I. und T. sowie zwischen T. und einer unbekannt gebliebenen anderen Person. So hat I. dem T. am 11. Mai 2007 während eines überwachten Kontakts in einem Fahrzeug mitgeteilt, dass sie jetzt „eine große Aufgabe, ein großes Programm“ hätten, weil sie „Leute“ „nach Tschetschenien schicken“ sollten und „er“ dafür „5.000 Euro von mir erwartet“. In einem weiteren überwachten Gespräch am 25. Mai 2007 hat T. einem Gesprächspartner mitgeteilt, Personen, die „nicht von Al Qaida“ gewesen seien, hätten ihn mit einer mitgebrachten Kalaschnikow „zu Hause bei mir trainiert“, „habe Ausbildung gehabt“.
48Der Kläger hat die Indizwirkung dieser Tatsachen auch nicht etwa in Abrede gestellt, insbesondere nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen P. in Zweifel gezogen, soweit sich diese auf den Anwerbezweck des Verhaltens von I. und T. beziehen. Insoweit hat der Kläger vielmehr eingeräumt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass T. „gemeinsam und gleichsam im Auftrag“ des I. Dritte als potentielle Jihad-Kämpfer habe anwerben wollen, und es sei auch „nicht auszuschließen“, „dass T. den zunächst persönlichen Kontakt zu dem Kläger ausnutzen wollte, um diesen für den Jihad anzuwerben.“
49cc) Der Kläger ist in der Absicht zu den Treffen im Raum Mainz/Ludwigshafen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus einer Gesamtbewertung ebenfalls zunächst der bereits zitierten Angaben des Zeugen P. sowie aus den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T..
50Der Zeuge P. hat den Kläger in seinen beiden Vernehmungen durch den Beklagten und durch das LKA Nordrhein-Westfalen jeweils nach Lichtbildvorlage als den „Marokkaner“ namens „O.“ bezeichnet, „der aus X. kam“ und den er einmal gemeinsam mit I. und T. vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe und der „auch in den Jihad“ gewollt habe. Zudem hat der Zeuge den Kläger in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten als „der Andere von Bild Nummer 3“ bezeichnet, für den I. von ihm (dem Zeugen P.) einen irakischen Pass habe kaufen wollen, weil er „in den Irak zum Jihad“ habe gehen wollen.
51Diese Angaben des Zeugen führen schon für sich genommen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eindeutig auf die Person des Klägers, jedenfalls steht dies aber im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus den TKÜ-Protokollen zur vollen Überzeugung des Senats fest. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Zeuge P. ihn auf den vorgelegten Lichtbildern jeweils nicht sofort mit Sicherheit zu identifizieren vermochte („Ich bin mir nicht sicher. Ich habe einmal diese Person getroffen ...“; „Es kann sein, dass es diese Person war.“). Denn seine anfängliche Unsicherheit zur Person des Klägers jedenfalls in seiner Vernehmung durch den Beklagten hat der Zeuge selbst beseitigt, indem er in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten eine eindeutige Zuordnung zum Kläger als der „Person auf Bild Nummer 3“ vorgenommen hat.
52Bestätigung findet diese tatsächliche Würdigung in der Tatsache, dass es in den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T. unter anderem auch um eine Passbeschaffung für den Kläger ging. Er hat T. am 11. April 2008 angerufen und dabei von ihm den Rat erteilt bekommen, „sich einen deutschen Pass zu besorgen“, worauf er geantwortet hat, er habe „dies schon versucht, aber es ist schwierig“. Sodann hieß es, vieles sei natürlich leichter mit einem deutschen Pass, z. B. das visafreie Reisen. Wahrheitswidrig ist hiernach die spätere Zeugenaussage des Klägers in seiner Vernehmung durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gegen K. am 2. September 2013 in Köln. Darin hat der Kläger nach einer Unterbrechung der Vernehmung zum Zweck der Beratung mit seinem Anwalt ausdrücklich erklärt: „Ich kann nur wiederholen, dass es niemals um Pässe ging. Ich habe bei ihm (P.) nie Pässe bestellt oder über Pässe gesprochen. Das Gleiche gilt in Bezug auf T. und I.“
53Auch die Einlassung des Klägers, die Treffen mit T. und I. hätten ausschließlich familiären Charakter gehabt, bewertet der Senat als unglaubhaft. Sie erklärt insbesondere nicht, weshalb der Kläger mehrere Fahrten nach Mainz gemeinsam mit K. unternommen hat, der nach seinen Angaben nur ein „entfernter Bekannter“ von ihm gewesen sein soll, dessen Nachname ihm unbekannt gewesen sei. Der Senat teilt in diesem Punkt die Bewertung des Generalbundesanwalts im Strafverfahren gegen K., die Darstellung des Klägers sei als Schutzbehauptung zu werten, weil keine plausiblen anderweitigen Gründe zu erkennen seien, aus denen der Kläger K. mehrfach zu zeit- und kostenaufwändigen Reisen jeweils mit Übernachtung mitgenommen haben sollte (Anklageschrift vom 19. September 2013 ‑ 2 BJs 19/12-4, 2 StE 5/13-4 ‑, S. 17 f. unter „III. Der Ausreiseversuch mit H. im Jahr 2008“). Diese Bewertung hat der Generalbundesanwalt zutreffend gestützt auf die ausweichende und verharmlosende Antwort des Klägers in seiner bereits erwähnten Zeugenvernehmung auf die Frage nach dem Grund der Begleitung durch „Youssef“: „Er ist einfach mitgefahren. Ich habe ihn mitgenommen. Einen besonderen Grund gab es nicht. Wir sind mit der Bahn gefahren. Die Fahrkarte hat er selbst bezahlt.“. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht gefolgt (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Es kommt nicht auf die damit unter Beweis gestellten Tatsachen an, wie oft sich K. mutmaßlich mit I. getroffen hat und wann es mutmaßlich zu einer Anwerbung des K. für den internationalen Jihad oder die DTM gekommen ist.
54Unglaubhaft ist insbesondere die Behauptung des Klägers, zentrales Motiv für die Reisen sei seine Liebe zu G. gewesen, deren Familienangehörige er habe kennen lernen wollen. Auffällig ist nämlich, dass in den auszugsweise wiedergegebenen TKÜ-Protokollen der abgehörten Telefonate zwischen dem Kläger und T. zwar die Heiratsvermittlung und die Eltern G.‘s Erwähnung finden, nicht aber deren Blutvergiftung, deren Koma und deren Tod in Saudi-Arabien im Februar 2008. Im Widerspruch zu dieser nachträglichen Darstellung hat der Kläger dem T. noch im Telefonat vom 20. April 2008 auf dessen Frage, was er, der Kläger, mit der „Verlobten“ gemacht habe, geantwortet, es sei „alles in Ordnung“. Gegen den Wahrheitsgehalt der genannten Behauptung des Klägers spricht weiter seine Antwort auf die Frage in der Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe. Wäre tatsächlich seine Liebe zu der angeblich im Februar 2008 verstorbenen G. zentrales Motiv für die Treffen mit T. gewesen, so hätte auf diese Frage keine Antwort näher gelegen als diejenige, der Kontakt zu T. sei wegen des Todes seiner Geliebten abgebrochen. Stattdessen hat der Kläger aber geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte.
55Die genannte Behauptung des Klägers erklärt des Weiteren nicht sein aus den TKÜ-Protokollen ablesbares Bemühen um einen Reisepass. Insbesondere bleibt unerklärlich, weshalb T. ihm noch im bereits erwähnten Telefonat vom 11. April 2008, also etwa zwei Monate nach dem angeblichen Versterben der G. im Februar 2008, den Rat gegeben haben sollte, sich einen deutschen Pass zu besorgen. Auch erklärt die Einlassung des Klägers nicht, weshalb T. und er am Telefon wiederholt konspirative Formulierungen verwendet haben („über die Sache reden“, „nicht am Telefon“). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern nur T. habe am Telefon konspirative Formulierungen verwendet. So hat der Kläger den T. am 1. Januar 2008 angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle über eine „Sache“ reden, woraufhin T. entgegnete, er wolle darüber „nicht am Telefon“ sprechen. Auch dieser Hinweis T.‘s ist nicht plausibel, wenn es von Seiten des Klägers tatsächlich nur um das Besprechen unverfänglicher Familienangelegenheiten hätte gehen sollen. Im Gegenteil hat T. selbst im Telefonat zwischen beiden am 18. März 2008 ausdrücklich die plausible Erklärung für sein konspiratives Verhalten geliefert, indem er dem Kläger den Hinweis gab: „A sagt, dass sie abgehört werden, daher will A nicht so viel über Telefon reden.“
56Unglaubhaft und in sich widersprüchlich ist auch der Einwand des Klägers, Hintergrund der beabsichtigten Geheimhaltung am Telefon sei ausschließlich die dem T. drohende Abschiebung, aber „keine zwischen ihm und dem Kläger geplanten wie auch immer gearteten terroristischen Aktivitäten“ gewesen. Denn die Abschiebung drohte dem T., wie die spätere Ausweisungsverfügung des Donnersbergkreises vom 29. April 2009 belegt, ausschließlich wegen seiner Verbindungen zu terroristischen Organisationen.
57c) Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/ Ansar al-Sunna mit dem Ziel, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, deren der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren. Der Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung erfasst jede Handlung eines Ausländers, die für eine der in dieser Vorschrift genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, die dieser Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vornimmt und die nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt.
58BVerwG, Urteile vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 19 f., vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rdn. 16 und vom 22. Februar 2007 ‑ 5 C 20.05 ‑, BVerwGE 128, 140, juris, Rdn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 1491/05 ‑, NWVBl. 2011, 271, juris, Rdn. 47 m. w. N.; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 96.
59Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses durch den Kläger auf seinen Reisen zu T. und I. in den Raum Mainz/Ludwigshafen im Frühjahr 2008 erfüllt diese Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es war für die beiden genannten Terrororganisationen objektiv vorteilhaft, in ihm einen weiteren Kämpfer für die gemeinsame Sache im Vorfeld eines bewaffneten Einsatzes im Jihad gewonnen zu haben. Demgegenüber steht einer Qualifizierung seines Verhaltens als Unterstützungshandlung nicht entgegen, dass seine Ausreise letztlich gescheitert ist. Denn für die Annahme einer Unterstützungshandlung ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war.
60BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 20.
61Die zwischen I. und T. sowie dem Kläger geführten persönlichen Gespräche, der hierfür erforderliche Reise- und Übernachtungsaufwand, die dabei im Wege der TKÜ protokollierten Gesprächsauszüge aus Telefonaten sowie weitere Indizien lassen auch auf eine nach Art und Gewicht dauernde Identifikation des Klägers mit den politischen Zielen der beiden genannten Terrororganisationen schließen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht durch, es sei allenfalls zu einem losen Kontakt zwischen ihm auf der einen Seite sowie I. und T. auf der anderen Seite gekommen, der die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis noch nicht überschritten habe und der als einfacher Kontakt „selbst zum schwärzesten aller Ritter“ nicht für die Annahme einer Unterstützungshandlung ausreiche. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den konspirativen Äußerungen auch des Klägers selbst gegenüber T., die sich aus den TKÜ-Protokollen ergeben. Danach war die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen jedenfalls am 1. Januar 2008 überschritten, als der Kläger T. anrief und ihn bat, mit ihm über „die Sache“ zu reden, und T. diese Bitte mit der Bemerkung „nicht am Telefon“ ablehnte.
62Eine dauerhafte Identifikation des Klägers mit gewaltbereiten islamistischen Bestrebungen lässt sich zudem seit seiner Jugendzeit aus mehreren weiteren Indizien rückschließen. Dazu gehört zunächst seine Äußerung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts, in der er „die ganze Muslimbruderschaft“ als „ganz harmlos“ bezeichnete, eine sunnitische islamistische Bewegung also, deren zentrale Organisation in Deutschland, die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD) mit Hauptsitz in Köln, durch einen offenen Brief ihres Vorsitzenden Samir Falah vom 27. Juli 2013 mit folgenden Worten sinngemäß zum gewaltsamen Kampf im Nahen Osten aufrief: „Keiner wird junge Menschen davon abhalten können, Waffen in die Hand zu nehmen, um gegen diese Ungerechtigkeiten in den Kampf zu ziehen. Wir warnen daher vor einer weiteren Eskalation im Nahen Osten.“
63BMI, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 244.
64Weiteres Indiz hierfür ist die unbestritten gebliebene Mitteilung eines Sozialarbeiters am Berufskolleg M.-Schule in E. aus dem Jahre 2002, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Diese Mitteilung hat der Kläger lediglich dahin kommentiert, dass der genannte Vorfall zu lange her sei und er sich deshalb nicht mehr an ihn erinnern könne. Darin liegt keine inhaltliche Distanzierung von der in diesem Herunterladen zum Ausdruck kommenden radikalen islamistischen Geisteshaltung. Als weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung hat der Beklagte zutreffend seine familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags sowie seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001 angeführt.
65Mit der vorstehenden Würdigung stuft der Senat das aktive Herstellen eines konspirativen Vertrauensverhältnisses zum Zweck der Anwerbung für den Jihad unabhängig davon als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein, von welcher Seite die Initiative hierfür ausgeht und von welcher Seite es betrieben wird. Sowohl der Anwerbende oder dessen Mittelsmann als auch derjenige, der sich als islamistischer Kämpfer anwerben lässt, unterstützen die hierauf gerichtete Bestrebung, sofern ihr Handeln die oben genannten Voraussetzungen des Unterstützungsbegriffs erfüllt.
66Zur „Missionierung“ vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 ‑ 19 E 8/12 ‑, juris, Rdn. 3; zum Anwerben von Kämpfern Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.
672. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Einbürgerung auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der bezeichneten Terrororganisationen abgewandt zu haben. Das Sich-Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben.
68BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 47; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 ‑ 19 A 1214/11 ‑, juris, Rdn. 56.
69Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns. Bereits hieran fehlte es im Fall des Klägers sowohl im Zeitpunkt seiner Einbürgerung als auch in der Zeit danach.
70Insbesondere hat sich der Kläger nicht dadurch abgewandt, dass er den Kontakt zu T. in der Zeit nach der Festnahme I.‘s am 20. Februar 2008 von sich aus abgebrochen und angekündigte Trefftermine abgesagt hat. Auf die hierauf zielende Frage in der ausländerbehördlichen Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe, hat der Kläger nämlich lediglich ausweichend und nichtssagend geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte. Aus diesen Äußerungen des Klägers geht nicht hervor, was er mit „diesen Sachen“ meinte, mit denen er nichts mehr zu tun haben möchte. Erst recht lassen sie keine Einsicht des Klägers in die Verfassungswidrigkeit seiner Rekrutierungsbemühungen sowie eine innere Abkehr von der hierfür maßgeblichen radikal-islamistischen Einstellung erkennen. Sein Aussageverhalten in der genannten Sicherheitsbefragung ist vielmehr geprägt von Äußerungen, mit denen er seine Rolle bei den Rekrutierungsbemühungen T.‘s und I.‘s herunterzuspielen versuchte.
71II. Der Kläger hat seine hiernach rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die hierfür wesentlich waren. Mit dem Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft § 35 Abs. 1 StAG an den entsprechenden Begriff im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
72BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 5 B 132.07 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 24. Oktober 1996 ‑ 2 C 23.96 ‑, BVerwGE 102, 178, juris, Rdn. 14; Urteil vom 18. September 1985 ‑ 2 C 30.84 ‑, DVBl. 1986, 148, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 99.
73Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter seine Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebungen unterstützt zu haben, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Nr. 2 Buchstabe c) seiner Loyalitätserklärung).
74Zur Überzeugung des Senats hatte der Kläger bei der Unterschrift unter diese Erklärung auch den erforderlichen Täuschungsvorsatz. Diesen Rückschluss zieht der Senat aus dem Umstand, dass er sich für die Stellung des Einbürgerungsantrags seinen Vollbart abrasiert hat, obwohl der Bart nach seinen telefonischen Angaben gegenüber T. „mein Leben“ ist und er dementsprechend auch heute wieder einen Vollbart trägt. Diese Äußerung lässt den Schluss zu, dass er das Tragen eines Vollbartes als ein unbedingt verpflichtendes Gebot seines streng sunnitisch-islamistischen Glaubens empfindet und er gerade diese radikale religiöse innere Einstellung gegenüber der Einbürgerungsbehörde des Beklagten verbergen wollte. Hinzu kommt, dass er sich über die Rechts- und Verfassungswidrigkeit ihres beiderseitigen Handelns spätestens seit den telefonischen Hinweisen T.‘s in den bereits erwähnten Telefonaten am 1. Januar und am 18. März 2008 im Klaren war, „dass sie abgehört werden“ und er deshalb über die „Sache“ nicht am Telefon reden wolle.
75Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger als Nichtjurist zwischen den verschiedenen, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG in die unterzeichnete Formularerklärung übernommenen Alternativen verfassungswidriger Bestrebungen zu differenzieren vermochte, ob er wusste, für welche konkreten Gruppierung(en) T. und I. Jihad-Kämpfer rekrutierten und als welche Art verfassungsfeindlicher Bestrebung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG diese rechtlich einzuordnen war. Denn für die Arglist im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ausreichend ist also, dass er in der Lage war, von der behördlichen oder polizeilichen Telefonüberwachung zumindest der von T. genutzten Anschlüsse auf die Rechts- und Verfassungswidrigkeit auch seines eigenen Handelns zu schließen. Aufgrund seines schulischen und beruflichen Werdeganges und eines Rückschlusses aus seinem taktischen Aussageverhalten in den Sicherheitsbefragungen, in der Zeugenvernehmung im Strafverfahren gegen K. und im erstinstanzlichen Erörterungstermin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger diese Fähigkeit am 16. Juni 2010 besaß.
76Die unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unabhängig davon, ob man die entsprechende Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG materiell oder lediglich formell versteht.
77Für ein materielles Verständnis: BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 ‑ 5 B 11.732 ‑, BayVBl. 2012, 565, juris, Rdn. 19, 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7. März 2013 ‑ 1 S 617/13 ‑, und vom 20. Februar 2008 ‑ 13 S 1169/07 ‑, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 19. November 2015 ‑ 5 K 480/14 ‑, juris, Rdn. 65 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rdn. 42; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 (218); anders VG Köln, Urteil vom 13. April 2011 ‑ 10 K 201/10 ‑, juris, Rdn. 41 ‑ 44; Berlit, a. a. O., § 10 StAG, Rdn. 134 ff.
78Denn gerade auch bei einem lediglich formellen Verständnis der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abzugebenden Loyalitätserklärung bildet diese die Grundlage für die materielle Prüfung des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch die Einbürgerungsbehörde.
79Die arglistig unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 war auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG „wesentlich“ und kausal („erwirkt“) für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Loyalitätserklärung die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG betrifft, während sich die Rechtswidrigkeit der am 8. September 2010 vollzogenen Einbürgerung des Klägers nach dem oben unter I. Ausgeführten aus einem Verstoß gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergibt. Denn dieser Ausschlussgrund steht mit den Erklärungserfordernissen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie bereits ausgeführt, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang.
80III. Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Er hat dem Kläger den Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 am selben Tag persönlich übergeben. Zu diesem Zeitpunkt lag die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 8. September 2010 erst etwa vier Wochen zurück.
81Dass dieser Zeitpunkt inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist unerheblich. Denn die Rücknahmefrist in § 35 Abs. 3 StAG konkretisiert den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Begriff der „zeitnahen“ Rücknahme, der sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme, also bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides verstrichenen Zeitraum bezieht. Mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eingebürgerten in den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.
82BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 72, 76, 89; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008 ‑ 5 C 32.07 ‑, NVwZ 2008, 1249, juris, Rdn. 15; Urteil vom 14. Februar 2008 ‑ 5 C 4.07 ‑, BVerwGE 130, 209, juris, Rdn. 15.
83IV. Der Beklagte hat sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Klägers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und des § 40 VwVfG NRW kann der Senat insbesondere nicht beanstanden, dass der Beklagte das Klägerinteresse nur mit geringem Gewicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Rücknahme erst seit knapp einem Monat im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem kurzen Zeitraum konnte er zudem sein ohnehin nicht schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand noch nicht betätigen, insbesondere die angekündigte Türkeireise noch nicht antreten, weil ihm noch kein deutsches Ausweisdokument ausgestellt worden war. Er wurde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil der Beklagte ihn unter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert hatte (§ 35 Abs. 2 StAG). Die Rücknahme hatte und hat auch keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen auf Familienmitglieder des Klägers (§ 35 Abs. 5 StAG). Seine Ehefrau und seine Tochter sind und bleiben unabhängig von seiner Einbürgerung und deren Rücknahme deutsche Staatsangehörige. Entgegen seiner Auffassung liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte im angefochtenen Rücknahmebescheid keine Ausführungen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gemacht hat. Denn hierbei handelt es sich um eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Frage.
84Des Weiteren ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch von einem im Wesentlichen zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Unwesentlich in diesem Sinn ist seine irrige Annahme im Rücknahmebescheid, der Kläger habe sich dreimal (statt tatsächlich mindestens viermal) mit T. persönlich getroffen. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Irrtum zugunsten des Klägers, von dem im Übrigen auch die im Ergebnis zutreffende tatsächliche Schlussfolgerung des Beklagten unberührt bleibt, aus den bekannt gewordenen Gesamtumständen dieser Treffen sei auf ein entsprechendes konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen zu schließen. Ebenfalls ohne Auswirkung auf die Ermessensentscheidung bleibt die irrige Annahme des Beklagten, der Kläger habe in den Telefonaten mit T. selber angegeben, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen, während dieser Hinweis in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von T. stammte. Auch diese irrige Sachverhaltsannahme des Beklagten lässt seine tatsächliche Schlussfolgerung auf ein konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen unberührt.
85V. Der Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte fehlerfrei von einer vorherigen Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen und sich hierfür auf die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwVfG NRW gestützt. Nach diesen Vorschriften kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hat der Beklagte hier zu Recht aus dem Untertauchen T.‘s Mitte September 2010 sowie aus der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Bürgerbüro abgeleitet, am 7. oder 8. Oktober 2010 in die Türkei reisen zu wollen und hierfür dringend einen Personalausweis zu benötigen. Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde hat der Beklagte auch im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen.
86B. Auch die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist zulässig. Insbesondere ist diese Aufforderung nach wie vor wirksam, obwohl der Kläger sie bei der persönlichen Übergabe des Rücknahmebescheides am Morgen des 5. Oktober 2010 um 7.30 Uhr sofort erfüllt hat. Denn sie stellt weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Urkunde durch den Beklagten dar.
87Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückgabeaufforderung ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf eine zurückgenommene Einbürgerung sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von der Einführung der Spezialregelung in § 35 StAG unberührt bleiben.
88Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 549/08 vom 8. August 2008, S. 8.
89Nach § 52 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser unanfechtbar zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Hier ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Klägers im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben, nämlich weil der Beklagte in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeentscheidung in Nr. 1 angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ist ein solcher „anderer Grund“ im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz der gegen seine Rücknahme erhobenen Klage entfallen lässt.
90OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 5 A 1692/89 ‑, NWVBl 1990, 386, juris, Rdn. 19 m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2005 ‑ 1 K 4045/04 ‑, juris, Rdn. 41.
91C. Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 62 VwVG NRW. Die bestimmte Frist, die Einbürgerungsurkunde „unverzüglich“ herauszugeben, war angemessen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Maßgeblich für diese Bewertung sind die Umstände, aus denen der Senat oben unter A.V. bereits die Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgeleitet hat.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- 2
-
Nach einem erfolglosen, u.a. auf die Mitgliedschaft in der "Partiya Karkerên Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, im Folgenden: PKK) gestützten Asylbegehren begab sich der Kläger nach Frankreich, wo er im Februar 1986 als politischer Flüchtling anerkannt, ihm der Aufenthalt gestattet und ein Reiseausweis ausgestellt wurde. Er war Mitglied des Vorstands des im Mai 1988 bei dem Amtsgericht Bonn - Vereinsregister - eingetragen Vereins "Union Patriotischer Intellektueller Kurdistans (YRWK)".
- 3
-
Im Oktober 1992 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Die Ausländerbehörde der Stadt Köln erteilte ihm erstmals im Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis, im November 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juni 2002 eine Aufenthaltsberechtigung.
- 4
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Bereits im März 1989 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Er wurde verdächtigt, unter dem Decknamen "N." Pässe zu fälschen, mit denen die PKK Angehörige ausstattete, denen die Aufgabe zukam, "Feinde" der Partei zu töten. Im August 1994 stellte der Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
- 5
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Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Er wurde beschuldigt, seine Festnahme erschwert zu haben, als er im Zuge einer Demonstration aus Anlass der Festnahme des PKK-Führers Öcalan mit einer großen Gruppe weiterer Demonstranten das Kölner Parteibüro der SPD zu erstürmen versuchte.
- 6
-
Bereits am 22. Juli 1997 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Die Beklagte hatte den unbeschränkt gestellten Antrag als auf die Einbürgerung nach § 9 RuStAG gerichtetes Begehren behandelt und mit Blick auf das seinerzeitige Nichtbestehen einer dreijährigen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Einvernehmen mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Auf ihre Anregung hin stellte dieser seinen Antrag am 20. Juni 2000 "von § 9 StAG auf § 85 AuslG" um. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte sie den Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
- 7
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einer Einbürgerung stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger habe die PKK und damit eine Bestrebung unterstützt, die sowohl gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei als auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe den Ausschlussgrund jeweils selbstständig tragend durch mehrere Unterstützungshandlungen zum Vorteil der PKK verwirklicht. Als Unterstützungshandlungen seien sowohl die Passfälschungen als auch die Teilnahme an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln zu werten. Beide Unterstützungshandlungen dürften ihm weiterhin entgegengehalten werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasse Handlungen nicht, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren seien. Dessen ungeachtet erstrecke es sich nicht auf die Passfälschungen, da diese nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden seien. Jedenfalls unterfielen beide Unterstützungshandlungen dem Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.
- 8
-
Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Berufungsurteil sei, soweit es die Passfälschungen betreffe, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Jedenfalls beruhe es auf einer Verletzung des § 51 Abs. 1 BZRG, da das Verwertungsverbot der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Er habe im Übrigen glaubhaft gemacht, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben.
- 9
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat.
- 11
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Anspruchseinbürgerung (1.). Diese ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), ausgeschlossen (2.).
- 12
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1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung gewürdigt.
- 13
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305 <308> = Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StAR-VwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAH-StAG). So verhält es sich hier.
- 14
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Der Kläger hat seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22. Juli 1997 gegenüber der Beklagten am 20. Juni 2000 ausdrücklich "von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 Ausländergesetz" umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt: § 10 StAG) entschieden werden soll. Diese Beschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Der Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen Begehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. Diese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des Klägers vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30).
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2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass einem Rechtsanspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.
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In revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende Bestrebungen verfolgen (a) und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die PKK unterstützt hat (b), ohne glaubhaft gemacht zu haben, sich von dieser Unterstützung zwischenzeitlich abgewandt zu haben (c).
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a) Der Begriff "Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) entlehnt. Danach sind solche Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Berlit, in: GK-StAR § 11 StAG Rn. 119, 121 und 131 f.). Bestrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen.
- 18
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Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen. Seine von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung, die PKK gefährde durch Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und durch die Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei und die Anwendung von Waffengewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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b) Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16).
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Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19 und Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris Rn. 5).
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Ausgehend von diesen von der Revision nicht angegriffenen Maßstäben hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG u.a. dadurch unterstützt hat, dass er in der Zeit von 1988 bis zum Februar 1994 unter dem Decknamen "N." Passfälschungen für die PKK durchgeführt hat. Seine Überzeugungsgewissheit hat es aus Indiztatsachen gewonnen. Als solche hat es die Bestätigung der Ehefrau des Klägers, dieser führe den Decknamen "N.", die Erwähnung des "N." als Ehemann der Fatma K. in einem Kassettenmitschnitt, die Aussage der als Kronzeugen vernommenen Person, "N." sei der Schwager des Hasan K., die im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände, den Eintrag der Festnetz-Rufnummer der Ehefrau als Rufnummer des "N." in drei beschlagnahmten Telefonlisten sowie den Umstand gewürdigt, dass die Ehefrau des Klägers in der Lage war, nach dessen Festnahme im März 1994 binnen zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM zu hinterlegen.
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An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben (aa). Die Würdigung der Passfälschertätigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung verstößt weder gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (bb) noch gegen die Unschuldsvermutung (cc). Die Angriffe der Revision gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln gehen ins Leere (dd).
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aa) Die von der Revision erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (1), einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (2) und eines Verstoßes gegen Denkgesetze (3) bleiben ohne Erfolg.
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(1) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es die Aussage der Ehefrau des Klägers allein auf der Grundlage eines behördlichen Vermerks gewürdigt hat, gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.
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Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986
). Dabei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.06 - juris Rn. 7).
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Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 a.a.O. und vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - juris Rn. 3).
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Das Oberverwaltungsgericht war nicht deshalb zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 auch die "vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge" wiederholt hat. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Beweisanregung als unsubstantiiert gewürdigt und hierzu ausgeführt hat, sie erschöpfe sich in einem schlichten Bestreiten der Indiztatsache des Geständnisses der Ehefrau des Klägers, ohne konkrete positive Tatsachen in das Wissen der Zeugin zu stellen, die diese Indiztatsache entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Einzelheiten, die Rückschlüsse auf eine unrichtige Beurkundung der Aussage seiner Ehefrau zulassen, legt der Kläger nicht dar. Seine Beweisanregung verhält sich weder zu dem Ablauf der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt noch zu der Reaktion seiner Ehefrau auf den seinerzeitigen Vorhalt, obwohl hierzu nicht zuletzt mit Blick auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien Veranlassung bestanden hätte.
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(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es unterlassen habe, auf die mangelnde Substantiierung des die Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Hasan K. betreffenden Beweisantritts hinzuweisen, gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.
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Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - BVerwG 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
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Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die Belehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4), waren die Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wenngleich mit anderer Begründung - abgelehnt worden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der Feststellung, der Kläger sei unter dem Decknamen "N." für die PKK tätig gewesen, zugelassen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass das Berufungsgericht den Anträgen stattgeben würde. Dies gilt umso mehr, als dem Umstand, dass das Berufungsgericht zur Berufungsverhandlung - wie aus der Terminsladung und der darin enthaltenen Bitte, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären, ersichtlich ist - keine Zeugen geladen hatte, zu entnehmen war, dass es eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht in der konkreten Prozesssituation abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden. Es war nicht gehalten, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es die Beweisanregungen rechtlich bewertete. Dies gilt umso mehr, als sich deren tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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(3) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für die gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung (Beschluss vom 21. September 2011 a.a.O. juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - NJW 1983, 62 <63>).
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Die von der Revision gerügten Verstöße gegen Denkgesetze werden nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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Soweit sich die Rüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts richtet, die am 5. Juli 1989 im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände deuteten auf die Identität des Klägers mit dem Decknamen "N." hin, beschränkt sie sich auf eine in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Hierfür ist dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen nichts zu entnehmen.
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Ein Verstoß gegen Denkgesetze wird auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Berufungsgerichts aufgezeigt, Indiz für eine enge Verbindung des Klägers mit der PKK sei auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM hinterlegen konnte. Dass der Sachverhalt nur die von dem Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zulässt, jede andere hingegen aus denkgesetzlichen oder logischen Gründen schlechterdings unmöglich ist, lässt sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen.
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bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen. Allerdings ist das angefochtene Urteil mit § 51 Abs. 1 BZRG insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als frühere Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits tatbestandlich nicht von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst werden (1). Die Entscheidung beruht indes nicht auf diesem Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit § 51 Abs. 1 BZRG selbstständig tragend ausgeführt, dass die Passfälschertätigkeit auch deshalb nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werde, weil sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe (2).
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(1) Die Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat keinen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG ausschließenden Charakter. § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.
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Der Wortlaut der Norm lässt eine generelle Ausklammerung vergangener Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aus dem Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nicht zu. Der zentrale Begriff des Rechtsverkehrs umfasst vielmehr sämtliche Bereiche des Rechtslebens unter Einschluss des Verwaltungs- und damit auch des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. zum Ausländerrecht Urteil vom 5. April 1984 - BVerwG 1 C 57.81 - BVerwGE 69, 137 <143> = Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 6 S. 12 f.; ferner Götz/Tolzmann - Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 21).
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Die Bestimmung kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die hier in Rede stehenden Handlungen nicht ihrem Anwendungsbereich unterfallen. Dies setzte voraus, dass eine solche Einschränkung nach den vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Regelungszielen geboten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - juris Rn. 15, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die weite Fassung des Verwertungsverbotes spiegelt dessen Zweck wider, den Einbürgerungsbewerber von einem Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu begünstigen. Ziel der von dem Gedanken der Rehabilitation geprägten Regelung war die Schaffung eines umfassenden Verwertungsverbotes, das von allen staatlichen Stellen Beachtung verlangt und von dem nur abschließend aufgezählte Ausnahmen zulässig sein sollen (Götz/Tolzmann a.a.O. § 51 Rn. 4). Soweit der Gesetzgeber einzelne Bereiche des Rechts ausnehmen wollte, hat er dies abschließend in § 51 Abs. 2 und § 52 BZRG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Insbesondere an dieser Ausnahme muss sich auch eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG messen lassen.
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(2) § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
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Einer unmittelbaren Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG steht entgegen, dass die Vorschrift tatbestandlich eine eingetragene Verurteilung voraussetzt. Nur strafgerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 BZRG unterliegen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG der Tilgung. Mit dem Verwertungsverbot soll der Verurteilte nach Tilgung bzw. Tilgungsreife von dem Makel der Verurteilung befreit und ihm die Resozialisierung erleichtert werden (BRDrucks 676/69 S. 24 und BTDrucks VI/1550 S. 21, jeweils zu § 49 BZRG a.F.). Daran fehlt es hinsichtlich der Passfälschertätigkeit.
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Einer entsprechenden Anwendung widerstreitet, dass insoweit zwar eine Regelungslücke besteht, diese aber nicht planwidrig ist. Die Anordnung eines Verwertungsverbotes für Taten, die nicht in das Register einzutragen und aus diesem zu tilgen sind, ginge über den gemäß § 3 Nr. 1, § 4 BZRG auf strafrechtliche Verurteilungen beschränkten Rahmen des Gesetzes hinaus. Obgleich dem Gesetzgeber die Problematik seit Jahrzehnten bekannt ist, hat er keine Veranlassung gesehen, den Gedanken der Rehabilitation auch für Taten, die nicht durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern. Dessen ungeachtet sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar. Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 <206 f.> und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 <30> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 S. 30; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - BGHSt 25, 64 <65> und Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).
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cc) Das Berufungsgericht war auch nicht durch die Unschuldsvermutung gehindert, die Tätigkeit des Klägers als Passfälscher, hinsichtlich derer das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.
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Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind.
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dd) Da das Berufungsgericht das Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ohne Verletzung revisiblen Rechts selbstständig tragend auf die Fälschung von Passpapieren gestützt hat, können die Angriffe gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln im Februar 1999 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit diesen Erwägungen beruhen kann. Denn eine Rechtsverletzung ist im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung nur kausal im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, wenn diese sämtliche Begründungsstränge erfasst oder wenn jeder der Begründungsstränge von einem individuellen Rechtsverstoß betroffen ist (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).
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c) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.).
- 48
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Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ersichtlich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abwendung des Klägers von der PKK vorliegen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.