Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045

bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Er reiste erstmals 2003 mit einem gültigen Visum zur Aufnahme eines Studiums aus Tunesien in das Bundesgebiet ein. Am 3. August 2009 heiratete er die tunesische Staatsangehörige … … …, die Deutschland im April 2017 mit den beiden gemeinsamen Kindern nach Tunesien verlassen hat. 2010 schloss er sein Studium als Dipl.-Ing. ab.

Der Kläger wurde auf seinen Antrag vom 12. Januar 2012 mit Urkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. April 2012 am 16. April 2012 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterschrieb der Kläger die Loyalitätserklärung und gab an, dass er keine extremistischen Bewegungen unterstütze. Auch wurde ihm das Hinweisblatt zur Verfassungstreue ausgehändigt und von ihm unterzeichnet. Die dortige sicherheitsrechtliche Überprüfung beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab keine Erkenntnisse.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberbayern Nord (KPI) der Regierung von Oberbayern nach im Februar 2016 erfolgter Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme von Gegenständen des Klägers Erkenntnisse in Bezug auf den Kläger mit. Dem Kläger werden im Wesentlichen zur Last gelegt:

– Verbreitung islamistischen Gedankenguts im Internet

– Mai 2009: Beschaffung und Gebrauch einer Video-Anleitung zur verdeckten Kommunikation im Darknet für eine islamistische jihadistische Organisation (Islamischer Staat – IS) – Tor-Browser English 2010 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018 sowie Übersetzung des Videos vom 22.7.2016)

– 2009/2010: Video, das den Kläger bei Schießübungen mit einer Langwaffe zeigt

– Januar 2011: Herunterladen und Abspeichern einer Anleitung zur Benutzung des Internetdownloadmanagers für Unterstützer der Mujaheddin (Übersetzung der KPI vom 2.11.2016)

– Januar 2011: Besitz einer Video-Anleitungsserie zur Erstellung von eigenen Videos zur Rekrutierung von Unterstützern des IS und Erstellung eigener Videos zu diesem Zweck

– ab spätestens 2011: Aufruf radikaler Propaganda/Videobotschaften und radikaler, islamischer Sprechgesänge (Nasheeds) im Internet

– Januar/ Februar 2011: Video-Ansprachen des Klägers (Übersetzungen vom 2.11.2016); Videoerstellung durch Kläger (Gebetsszene Frankfurt a.M.) unter Verherrlichung der Märtyrer des IS (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– Mai 2011: Videoerstellung durch den Kläger mit Bild von Bin-Laden und Nasheed (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– 15. Juni 2011: Videoerstellung des Klägers mit verherrlichendem Gedicht zu Bin-Laden (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– 2013: Finanzierung des Herrn Oussama Barhoumi durch den Kläger; dieser starb als Selbstmordattentäter im Kampf für den IS im Jahr 2015 - 2014: Bekundung zum IS mittels „Hashtag-Kundgaben“

– November 2015: Aufruf einer Attentats- und Bombenbauanleitung für terroristische Zwecke kurz nach dem IS Anschlag in Paris, die auch zur Durchführung von Terrorakten aufruft

– 2016: Besitz einer Anleitung des IS zur Nutzung des Darknet unter Nutzung des Tor-BrowsersIS2016 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018).

Aufgrund der jüngeren Erkenntnisse ab dem Jahr 2013 wurde der Kläger u.a. wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch die Generalstaatsanwaltschaft München im Juli 2017 (Az. 54 OJs 1417) angeklagt. Der Kläger befindet sich seit 21. März 2017 in Untersuchungshaft. Am 22. März 2018 wurde der Kläger in Folge der o.g. Anklage durch Urteil des OLG München wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland, in Tatmehrheit mit 11 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz, in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen der Volksverhetzung, in zwei Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit Billigung von Straftaten ab Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Finanzierung des Herrn … und des Aufrufs einer Bombenbauanleitung erfolgte ein Teilfreispruch bzw. wurde das Verfahren nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 20. März 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Das Anhörungsschreiben wurde der Polizei zwecks Zustellung an den in Haft befindlichen Kläger übergeben. Der Kläger unterzeichnete das Empfangsbekenntnis am 21. März 2017.

Mit Bescheid vom 6. April 2017, dem Kläger zugestellt am 6. April 2017, nahm die Beklagte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband rückwirkend zum 16. April 2012 zurück (Nr. 1) und verpflichtete den Kläger, die Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. April 2012 innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zurückzugeben (Nr. 2). Für den Fall des nicht fristgerechten Nachkommens wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht (Nr. 3). Das Schreiben der KPI vom 16. Dezember 2016 wurde dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die Rücknahme der Einbürgerung wurde auf die oben genannten Erkenntnisse von 2009 bis April 2012 gestützt. Der Kläger habe das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung nicht wirksam abgeben können. Der Kläger habe die Einbürgerung durch arglistige Täuschung bzw. durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt.

Der Kläger ließ am 8. Mai 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2017 aufzuheben.

Zur Klagebegründung führte er im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisse bisher nicht rechtskräftig festgestellt seien. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der Kläger habe keine Tat nach § 89a StGB bzw. § 129a StGB begangen. Er sei weder Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen, noch habe er eine solche unterstützt. Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordere eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet. Die Beklagte habe dem Bescheid nicht die Erkenntnisliste der KPI beigefügt; auf die dortigen Ausführungen werde pauschal verwiesen. Der Kläger sei zudem vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 eindeutig ergebe, dass bereits vor der Einbürgerung Ausschlussgründe vorgelegen haben.

Die KPI habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass dem Kläger auch mündlich der Inhalt des Anhörungsschreibens eröffnet worden sei. Dieser habe geäußert, er wolle das Schreiben nicht lesen. Im Bescheid seien die Erkenntnisse umfassend geschildert und gewürdigt worden. Daraus gehe hervor, dass sich der Kläger zunehmend radikalisiert habe. Eine Abwendung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die schnelle Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände aus Gründen des öffentlichen Interesses sei vorliegend in besonderem Maße geboten.

Mit Schreiben vom 27. März 2018 legte die Beklagte dem Gericht den Schlussbericht der KPI vom 6. März 2017 sowie zwei Berichte vom 2. Juni 2017 und 17. Juli 2017 zur Auswertung der beim Kläger beschlagnahmten Unterlagen vor. Der Beklagten sei erst jetzt bekannt geworden, dass sich der Kläger schon seit 2003 radikalisiert habe.

Die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergegeben Unterlagen samt CD der KPI Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken und der Kläger ist durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG sind erfüllt und die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid vom 6. April 2017 ist formell rechtmäßig ergangen.

Der Kläger wurde ausweislich der Behördenakte (Bl. 45 ff., 124 ff.) vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch bzgl. der Form steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die Gelegenheit zur Anhörung muss nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein (vgl. schon BVerwGE, U.v. 25.11.1955 – IV B 109.54 – BVerwGE 2, 343). Dies war vorliegend der Fall, insbesondere ist der Kläger überdies mündlich bei Übergabe des Anhörungsschreibens auf den Inhalt desselbigen hingewiesen worden. Ob er das Schreiben tatsächlich gelesen hat, liegt allein in der Verantwortungssphäre des Klägers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung des Anhörungsschreibens durch die Polizeibeamten aufgrund der Festnahme aufgrund Untersuchungshaftbefehls in einer persönlichen Ausnahmesituation befand.

Zudem kann die unterbliebene Anhörung grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Eine Heilung setzt dabei voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Heilung tritt ein, wenn aufgrund der Geschehnisse während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ihre Entscheidung im Licht der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft hat und dass insoweit dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen worden ist (BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris). Aufgrund der umfangreichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. April 2018, in dem die Beklagte aufgrund des umfangreichen Vortrags des Klägers und seines Bevollmächtigten nach Inaugenscheinnahme der von der KPI in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen Gelegenheit hatte, den Bescheid nochmals zu überprüfen, wäre jedenfalls von einer Heilung auszugehen.

Auch genügt die umfangreiche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG, insbesondere war der Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 dem Bescheid als Anlage beigefügt und die dort genannten Erkenntnisse über den Kläger wurden durch die Beklagte nochmals im Bescheid ausführlich geschildert und bewertet.

Auch hat die Beklagte die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Die Einbürgerungsurkunde vom 2. April 2012 wurde dem Kläger am 16. April 2012 ausgehändigt, der streitgegenständliche Rücknahmebescheid dem Kläger am 6. April 2017 zugestellt.

b) Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen.

Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nach § 35 Abs. 1 StAG nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, B.v. 10.11.2017 – 5 ZB 16.653 – juris). Die Einbürgerung ist rechtswidrig, wenn sie im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG, § 35 Rn. 11). Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der durch eine Einbürgerung Begünstigte auf den Erklärungswillen der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt hat. Der Begünstigte muss entscheidungserhebliche Angaben gemacht haben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, die er aber in Kauf nahm, oder wahre Tatsachen verschwiegen haben, zu deren Offenbarung er verpflichtet war (vgl. Hailbronner/Hecker, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Rn. 22, 27). Eine unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (OVG Münster, U.v. 17.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris).

Der Kläger hat zumindest durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung waren, bzw. durch arglistige Täuschung im Jahr 2012 seine Einbürgerung erwirkt.

Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstieß. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Es ist dabei ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht ausreichend. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er spätestens ab 2009 Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Der Kläger hat im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 12. Januar 2012 wahrheitswidrig erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger schon spätestens zum Zeitpunkt des Vollzugs der Einbürgerung im Jahr 2012 Anhänger der IS-Ideologie und Unterstützer der IS-Organisation war. Dass die Ideologie des IS gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, steht für das Gericht außer Frage (s. nur S. 54 ff. des Verfassungsschutzberichts Bayern 2017 zur Nutzung des Internets durch islamistische Gruppen zu Propagandazwecken und S. 67 ff. zur Verfassungsfeindlichkeit des IS). Die Anhängerschaft des Klägers zur IS-Organisation manifestierte sich in zahlreichen, durch die KPI nach umfangreichen Ermittlungen dokumentierten Aktivitäten des Klägers mit eindeutig islamistischem Bezug:

aa) Den Besitz einer Video-Anleitung zur verdeckten Kommunikation im Darknet durch den Kläger von einer islamistischen Seite im Mai 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Jedoch führte der Kläger aus, dass es ihm bei Aufruf des Videos lediglich um die Anleitung zur Nutzung des Tor-Browers gegangen sei. Diese Aussage hält das Gericht nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Erkenntnisse über den Kläger mit Nähe zur IS-Ideologie für nicht glaubhaft. Sie stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Nach dem in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer in Augenschein genommenen Video und der dem Gericht vorgelegten Übersetzung der KPI vom 22. Juni 2016 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bewusst eine Anleitung mit IS-Ideologien heruntergeladen hat. Die im Video eingeblendeten Werbefilme von Al-Quaida sowie dem Al-Furquan-Medien-Netzwerk sind aufgrund ihrer Gestaltung auffällig und für jeden Betrachter deutlich erkennbar. Ebenso ist deutlich das Logo „Der Islamische Staat wird weiterhin bestehen…“erkennbar ebenso wie die Einblendung „Es sind bereits 943 Tage seit der Errichtung des Islamstaates, der Hoffnung der islamischen Gemeinschaft, der weiterhin bestehen bleibt.“. Das Gericht kann auch nicht dem Vortrag des Bevollmächtigten folgen, dem Kläger müsse es erlaubt sein, den Tor-Browser zu benutzen, um (möglichen) Anfeindungen und Repressionen durch den tunesischen Staat zu entgehen. Es bleibt dem Kläger unbenommen, sein Recht auf Meinungsfreiheit im Bundesgebiet auszuüben, in dem er Videos oder Dokumente, die sich kritisch über die tunesische Regierung äußern, anschaut, herunterlädt oder abspeichert. Für die Kammer ist aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum hierfür gerade ein Video zur Verwendung eines Tor-Browers zur verdeckten Kommunikation im Darknet mit eindeutigem und unverkennbar islamistischem Inhalt heruntergeladen werden muss. Der Kläger konnte für das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, warum er gerade dieses Anleitungsvideo heruntergeladen hat. Die Behauptung, bei einer Suche nach einem solchen Anleitungsvideo mit der Suchmaschine „Google“ in arabischer Sprache sei als erstes das von ihm heruntergeladene Video aufgeführt gewesen, ist in keinerlei Hinsicht überzeugend. Gibt man bei der Suchmaschine „Google“ zu den genannten Bedingungen eine solche Suche ein, wird eine Vielzahl von Videos ohne islamistischen Inhalt aufgezeigt (Suchanfrage der Berichterstatterin am 11.4.2018).

bb) Dem vom Kläger grundsätzlich bestätigten Herunterladen und Abspeichern einer Anleitung des Internetdownloadmanagers mit Inhalten zur Unterstützung der Mujaheddin im Jahr 2011 trat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit dem Vortrag entgegen, dass er diese als Word-Datei abgespeichert habe, um diesen Manager immer nutzen zu können. Ihm sei es weder um die Inhalte noch um den Herausgeber der Seite gegangen. Die Anleitung enthält nach der Übersetzung vom 2. November 2016 eindeutige islamistische Inhalte, etwa die Aussage „Seitdem uns Allah den Anschluss an den Zug der Unterstützer der Mujaheddin beschert hat, befinden wir uns nun in der Lage, die besondere Schutzvorkehrungen erfordert“. Spätestens mit dem zweimaligen Herunterladen und Abspeichern eines Dokuments mit eindeutig islamistischem Gedankengut ist die Schutzbehauptung des Klägers, es komme ihm nicht auf die Inhalte, sondern nur auf die technische Anleitung an, nicht glaubhaft und zeigt, dass das Gericht vom Kläger bewusst mit der Unwahrheit bedient wird. Ein versehentliches Herunterladen ist nach den umfangreichen Erkenntnissen zum Kläger ausgeschlossen. Bei einer Anfrage des Gerichts mit der Suchmaschine „Google“ wird gerade eine Vielzahl an Anleitungen des Internetdownloadmanagers gelistet, die gerade neben der technischen Anleitung keine inkriminierten Inhalte aufweisen (Suchanfrage der Berichterstatterin am 11.4.2018). Der Kläger zeigte ein verschleierndes Verhalten während des gesamten gerichtlichen Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dies offenbart, dass es dem Kläger – wie auch schon mit dem Herunterladen des Tor-Browers für verdeckte Kommunikation im Darknet – einzig darum ging und geht, seine Identifikation mit der IS-Ideologie und seine umfangreichen Unterstützungshandlungen bewusst zu verdecken. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass einige der im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten technischen Geräte nicht ausgelesen werden konnten, da der Kläger die Daten entsprechend geschützt hatte (vgl. Schlussbericht der KPI vom 6.3.2017, S. 55). Ziel all dieser Handlungen war für den Kläger die möglichst vollumfängliche Verschleierung seiner islamistischen Einstellung und Aktivitäten.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger die Anleitung als Word-Datei abgespeichert hat, um sie dauerhaft nutzen zu können, jedoch die Anleitung nicht erstellt haben soll. Das Auffinden von Teilen des Anleitungstextes in einem islamischen Forum (Bericht der KPI vom 14.7.2017) legt nahe, dass der Kläger den Inhalt auch weiterverbreitet hat. Unabhängig davon, ob der Kläger Verfasser des Textes war, steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass der Kläger die Anleitung mit islamistischen Bezügen bewusst heruntergeladen und abgespeichert hat. Gerade weil er sie als Word-Datei abgespeichert hat, liegt es nahe, dass er den teils islamistischen Inhalt des Textes teilt.

cc) Auch das Herunterladen einer Video-Anleitungsserie zur Erstellung von eigenen Videos zur Rekrutierung von Unterstützern des IS Anfang 2011 bestätigt der Kläger, führte aber erstmals in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass es ihm nicht um die islamistischen Inhalte gegangen sei. Auch hier zeigt das immer gleichförmige Verhalten des Klägers, dass der Kläger seine Einstellung zur IS-Ideologie verschleiern will. Ein wiederholtes Herunterladen von Dokumenten von islamistischen Seiten, ohne dass es dem Kläger auf die islamistischen Inhalte angekommen wäre, ist in der Gesamtschau der zum Kläger vorliegenden Erkenntnisse nach dem Abschlussbericht der KPI vom 6. März 2017 für die erkennende Kammer ausgeschlossen.

dd) Unabhängig von der Frage, ob das im streitgegenständlichen Bescheid genannte Video 2 (Zusammenschnitt mit Gebetsszene Frankfurt a.M. und Nasheed) dem Kläger zurechenbar ist und die Videos 1 (Gebetsszene Frankfurt a.M.) und 3 (Gebetsszene Frankfurt a.M. und Nasheed) vom Kläger auch erstellt wurden, steht jedenfalls fest, dass der Kläger die im Bescheid angeführten Videos 1 und 3 heruntergeladen hat. Die Angabe des Klägers, er habe diese nur heruntergeladen, weil er darauf zu erkennen gewesen sei, ist wieder als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Videos 1 und 3 belegen alleine keine islamistische Tendenz, zeigen aber in der Gesamtschau mit den schon genannten Handlungen des Klägers, insbesondere auch mit dem Herunterladen einer Vielzahl von Nasheeds mit islamistischen Inhalt, dass das Handeln des Klägers seit Jahren tief in der islamistischen Ideologie verwurzelt ist. Auch das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Video vom 15. Juni 2011, in dem am Schluss ausgeführt wird „ich bin für Osama bin Laden und die Märtyrer“ bestätigt diese Einschätzung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger auch Nasheeds mit islamischem Inhalt sowie Videos, die den politischen Umbruch in Tunesien in den vergangenen Jahren thematisieren, heruntergeladen hat und durch sein Studium und seine Tätigkeiten wirtschaftlich gut in Deutschland integriert war. Mithin führt dies nicht dazu, dass das Verhalten des Klägers in der Gesamtschau als mit den Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar wäre. Gerade die Gesamtbetrachtung zeigt, dass der Kläger schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, die einer Einbürgerung von Beginn an entgegenstanden.

ee) In Gesamtschau der zum Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Einbürgerung im April 2012 vorliegenden Erkenntnisse nach dem Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 und dem Abschlussbericht der KPI vom 6. März 2017, dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck und der einzeln in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 in Augenschein genommenen Texte und Videos steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger erkennbar und von seinem Willen getragen Handlungen zum Vorteil des IS vorgenommen hat. Der geforderte, aber auch ausreichende tatsachengestützte hinreichende Verdacht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, liegt vor. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass es entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten für die Annahme des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedarf.

ff) Das Regierungspräsidium Darmstadt als für die Einbürgerung zuständige Behörde hatte ausweislich der Behördenakte zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens keine Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers. Die spätestens seit 2009 erfolgten Unterstützungshandlungen des Klägers wurden den zuständigen Sicherheitsbehörden erst mit der Wohnungsdurchsuchung im Februar 2016 bekannt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seit spätestens 2009 umfangreiche Unterstützungshandlungen für den Islamischen Staat geleistet hat. Die nach Bescheidserlass im Jahr 2012 erfolgten weiteren sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse über den Kläger sowie die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 22. März 2018, der überwiegend Taten aus dem Jahr 2015 zu Grunde liegen, sind zwar vorliegend nicht entscheidungserheblich, zeigen aber deutlich, dass sich der Kläger nicht von der IS-Organisation und deren Ideologie losgesagt hat. Vielmehr offenbaren die fortgeführten Aktivitäten des Klägers, dass er sich weiterhin, ja sogar zunehmend intensiver mit der IS-Ideologie identifiziert. Im Übrigen würden die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. April 2018, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und daher unberücksichtigt bleiben muss, nicht zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Kläger handelte bezüglich der unrichtigen Angaben auch zumindest bedingt vorsätzlich. Die für den Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 StAG kennzeichnende Erwirkungsabsicht setzt voraus, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben (z.B. bei der Mitgliedschaft in „verfassungsfeindlichen“ Organisationen) dem Bewerber im Kontext der Befragung erkennbar ist (Hailbronner/ Hecker, StAG, § 35 Rn. 35).

Der Kläger hat entscheidungserhebliche Angaben gemacht, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, die er aber in Kauf nahm. Im Merkblatt zur Verfassungstreue, das als Anlage der vom Kläger am 11. Januar 2012 unterzeichneten Loyalitätserklärung beigefügt und dem Kläger ausgehändigt worden war, wird ausdrücklich auf radikal-islamistische Gruppierungen hingewiesen und diese im Merkblatt näher erläutert. Dem Kläger wurde somit unmissverständlich dargelegt, dass solche Gruppierungen und Aktivitäten in jeglicher Hinsicht als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Der vom Kläger immer wieder angeführte Vortrag, er sei nicht an den islamistischen Inhalten interessiert gewesen, überzeugt wie oben bereits ausführlich ausgeführt nicht und ist schlechterdings lebensfremd.

Die Beklagte hat auch ihr Ermessen nach § 35 Abs. 1 StAG ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange auch alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt, vertretbar gewichtet und letztlich in nicht zu beanstandender Weise das Überwiegen des öffentlichen Interesses bejaht. Insbesondere hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass sich der Kläger schon sehr lange im Bundesgebiet aufhält, gute Deutschkenntnisse hat und beruflich sowie wirtschaftlich gut integriert ist sowie seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder, alle tunesische Staatsangehörige, sich zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung noch in Deutschland aufgehalten haben. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung ausführlich begründet und auch gesehen, dass eine solche Rücknahmeentscheidung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens vorgegeben ist.

Der Kläger wird durch die Rücknahme der Einbürgerung zudem nicht staatenlos (§ 35 Abs. 2 StAG), da er auch noch die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch der gleichzeitige Verlust der Unionsbürgerschaft führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe gegenüber dem Kläger lagen erhebliche Pflichtverletzungen vor. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der spätestens seit 2009 verfolgten radikal-islamistischen Bestrebungen und der zunehmenden Intensivierung seiner der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechenden Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt einbürgerungsfähig war und auch nach den der (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung des OLG München vom 22. März 2018 zugrundeliegenden Taten auch weiterhin nicht einbürgerungsfähig ist. Die Beklagte hat ermessensgerecht gehandelt, da tatsächliche Anhaltspunkte gerade die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger weiterhin seine Unterstützungshandlungen für den IS unvermindert fortführt und somit einer neuen Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht.

Die Rücknahme erfolgt gemäß § 35 Abs. 4 StAG mit Wirkung für die Vergangenheit.

2. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf Art. 52 Sätze 1 und 2 BayVwVfG, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000,- Euro) begegnet unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände keinen rechtlichen Bedenken (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).

Das Gericht weist darauf hin, dass das vorliegende Verfahren auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens u.a. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland aufgrund entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 3 StAG auszusetzen gewesen wäre, da jedenfalls dem dortigen Strafverfahren Geschehnisse zu Grunde liegen, die nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung im April 2012 datieren.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat


(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 od

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 35


(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzl

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2017 - 5 ZB 16.653

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2016 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. März 2016 - 19 A 2330/11

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2012 - 5 C 1/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19

Referenzen

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2016 wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1978 in der Türkei geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Er wurde – nach einem zu Studienzwecken erfolgten Aufenthalt und anschließender beruflicher Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland – am 8. November 2010 im Weg der Ermessenseinbürgerung eingebürgert und anschließend aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; seine beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 10. Mai 2010 leitete das Hauptzollamt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und teilte ihm dies am selben Tag mit. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2014 wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt. Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2014 die Einbürgerung rückwirkend zum 8. November 2010 zurück. Die Einbürgerung sei rechtswidrig wegen des seit Mai 2010 anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens, über das der Kläger die Einbürgerungsbehörde hätte informieren müssen.

Die gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. März 2016 ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung seien erfüllt; die Ermessensausübung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Einbürgerung des Klägers trotz eines laufenden Ermittlungsverfahrens sei wegen Verstoßes gegen § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige für die Einbürgerung wesentliche Angaben bzw. durch arglistige Täuschung erwirkt. Er habe bezüglich der unrichtigen Angaben zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Die Entscheidung für die Rücknahme leide nicht unter Ermessensfehlern. Sie sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der frühere Aufenthaltstitel des Klägers nicht wieder auflebe, nicht unverhältnismäßig.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

a) Der – von der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 20. Mai 2016 allein benannte – Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin gegeben, dass die angefochtene Entscheidung „in entscheidenden Punkten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts widerspricht“. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das im angefochtenen Bescheid herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung (BVerfG, U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerwGE 116, 24 = NVwZ 2006, 807) für den Kläger nicht einschlägig sei. Während der Eingebürgerte im dortigen Fall eine grob arglistige Täuschung begangen habe und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei der hiesige Kläger nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden und habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts lediglich grob fahrlässig gehandelt. Als Ausländer mit nur bedingt brauchbaren Sprachkenntnissen habe er den Inhalt der von ihm unterschriebenen Informationsblätter und seine Mitteilungspflichten gegenüber der Einbürgerungsbehörde nicht nachvollziehen können.

Mit diesem Vorbringen wird keine allgemeine und fallübergreifende Frage formuliert. Der Kläger legt gerade nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, sondern behauptet lediglich die unrichtige tatsächliche und rechtliche Würdigung seiner konkreten Situation im Lichte der (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben. Wie das Zulassungsvorbringen durch den Hinweis auf die „verschiedensten Rechtsverhältnisse“ und die „Vielfalt möglicher Fallgestaltungen“ selbst zum Ausdruck bringt, geht es um eine einzelfallbezogene Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 StAG, der – im Anschluss an das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts – die Voraussetzungen und Modalitäten für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung spezialgesetzlich regelt. Danach ist eine Rücknahme nur möglich, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich.

b) Das Resümee des Klägers im Zulassungsvorbringen vom 20. Mai 2016, dass die angefochtene Entscheidung „nicht der Sach- und Rechtslage gerecht geworden“ sei, lässt sich als sinngemäße Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begreifen. Solche ernstlichen Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, er habe mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht gewusst, welche Änderungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen er gegenüber der Einbürgerungsbehörde hätte angeben müssen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht – insoweit vom Kläger unbestritten – ausgeführt, dass dieser das Hinweisblatt zum Einbürgerungsantrag erhalten hat und damit jederzeit die Möglichkeit besaß, sich über den Umfang seiner Mitteilungspflichten zu vergewissern. Des Weiteren hat das Gericht unter eingehender Würdigung der Gesamtumstände überzeugend dargelegt, dass sich der Kläger angesichts seiner Ausbildung in der Türkei, seines Studiums in Deutschland und seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2008 – 5 ZB 07.2352 – juris Rn. 7). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Seine Sprachkenntnisse hat der Kläger ausweislich der Behördenakten (vgl. Bl. 49 ff. der Einbürgerungsakte) unter anderem durch Teilnahme an entsprechenden Deutschkursen und Erwerb des Zertifikats Deutsch unter Beweis gestellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine – wegen Verstoßes gegen § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG objektiv rechtswidrige – Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige für die Einbürgerung wesentliche Angaben bzw. durch arglistige Täuschung erwirkt, begegnet daher keinen Bedenken.

c) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 erstmals Ausführungen zur politischen Situation in der Türkei macht und damit einen neuen Begründungsansatz ins Spiel bringt, hat er bereits die Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Nach Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist ist zwar eine Ergänzung bereits ordnungsgemäß dargelegter Zulassungsgründe möglich; der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 53).

Hier trägt der Kläger lediglich unsubstantiiert, ohne Nachweise und ohne Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsgrund vor, dass er sich wiederholt in sozialen Medien gegen die Maßnahmen der türkischen Regierung nach dem Putsch ausgesprochen habe und deshalb den Zustand der Staatenlosigkeit und den erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gleichermaßen fürchte. Insoweit regelt § 35 Abs. 2 StAG ausdrücklich, dass der Rücknahme der Einbürgerung in der Regel nicht entgegensteht, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. auch BVerfG, U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerwGE 116, 24 = NVwZ 2006, 807 Rn. 52 ff.). Anhaltspunkte für eine von diesem Regelfall abweichende Sonderkonstellation sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen bezieht sich das Vorbringen des Klägers auf Gesichtspunkte, die eher ausländerals einbürgerungsrechtlich eine Rolle spielen und bei der Würdigung des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers (vgl. dazu BVerwG, U.v. 19.4.2011 – 1 C 2.10 – BVerwGE 139, 337 Rn. 16 ff.) zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat im angefochtenen Rücknahmebescheid die Konsequenzen des Eintritts der Staatenlosigkeit sowie die persönlichen Umstände des Klägers, insbesondere seinen langjährigen Inlandsaufenthalt und die Beziehung zu seinen deutschen Familienangehörigen, ausführlich gewürdigt. Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2

Nach einem erfolglosen, u.a. auf die Mitgliedschaft in der "Partiya Karkerên Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, im Folgenden: PKK) gestützten Asylbegehren begab sich der Kläger nach Frankreich, wo er im Februar 1986 als politischer Flüchtling anerkannt, ihm der Aufenthalt gestattet und ein Reiseausweis ausgestellt wurde. Er war Mitglied des Vorstands des im Mai 1988 bei dem Amtsgericht Bonn - Vereinsregister - eingetragen Vereins "Union Patriotischer Intellektueller Kurdistans (YRWK)".

3

Im Oktober 1992 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Die Ausländerbehörde der Stadt Köln erteilte ihm erstmals im Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis, im November 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juni 2002 eine Aufenthaltsberechtigung.

4

Bereits im März 1989 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Er wurde verdächtigt, unter dem Decknamen "N." Pässe zu fälschen, mit denen die PKK Angehörige ausstattete, denen die Aufgabe zukam, "Feinde" der Partei zu töten. Im August 1994 stellte der Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

5

Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Er wurde beschuldigt, seine Festnahme erschwert zu haben, als er im Zuge einer Demonstration aus Anlass der Festnahme des PKK-Führers Öcalan mit einer großen Gruppe weiterer Demonstranten das Kölner Parteibüro der SPD zu erstürmen versuchte.

6

Bereits am 22. Juli 1997 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Die Beklagte hatte den unbeschränkt gestellten Antrag als auf die Einbürgerung nach § 9 RuStAG gerichtetes Begehren behandelt und mit Blick auf das seinerzeitige Nichtbestehen einer dreijährigen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Einvernehmen mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Auf ihre Anregung hin stellte dieser seinen Antrag am 20. Juni 2000 "von § 9 StAG auf § 85 AuslG" um. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte sie den Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einer Einbürgerung stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger habe die PKK und damit eine Bestrebung unterstützt, die sowohl gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei als auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe den Ausschlussgrund jeweils selbstständig tragend durch mehrere Unterstützungshandlungen zum Vorteil der PKK verwirklicht. Als Unterstützungshandlungen seien sowohl die Passfälschungen als auch die Teilnahme an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln zu werten. Beide Unterstützungshandlungen dürften ihm weiterhin entgegengehalten werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasse Handlungen nicht, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren seien. Dessen ungeachtet erstrecke es sich nicht auf die Passfälschungen, da diese nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden seien. Jedenfalls unterfielen beide Unterstützungshandlungen dem Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

8

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Berufungsurteil sei, soweit es die Passfälschungen betreffe, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Jedenfalls beruhe es auf einer Verletzung des § 51 Abs. 1 BZRG, da das Verwertungsverbot der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Er habe im Übrigen glaubhaft gemacht, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Anspruchseinbürgerung (1.). Diese ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), ausgeschlossen (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung gewürdigt.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305 <308> = Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StAR-VwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAH-StAG). So verhält es sich hier.

14

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22. Juli 1997 gegenüber der Beklagten am 20. Juni 2000 ausdrücklich "von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 Ausländergesetz" umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt: § 10 StAG) entschieden werden soll. Diese Beschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Der Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen Begehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. Diese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des Klägers vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30).

15

2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass einem Rechtsanspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.

16

In revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende Bestrebungen verfolgen (a) und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die PKK unterstützt hat (b), ohne glaubhaft gemacht zu haben, sich von dieser Unterstützung zwischenzeitlich abgewandt zu haben (c).

17

a) Der Begriff "Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) entlehnt. Danach sind solche Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Berlit, in: GK-StAR § 11 StAG Rn. 119, 121 und 131 f.). Bestrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen.

18

Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen. Seine von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung, die PKK gefährde durch Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und durch die Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei und die Anwendung von Waffengewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

19

b) Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16).

20

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19 und Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris Rn. 5).

21

Ausgehend von diesen von der Revision nicht angegriffenen Maßstäben hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG u.a. dadurch unterstützt hat, dass er in der Zeit von 1988 bis zum Februar 1994 unter dem Decknamen "N." Passfälschungen für die PKK durchgeführt hat. Seine Überzeugungsgewissheit hat es aus Indiztatsachen gewonnen. Als solche hat es die Bestätigung der Ehefrau des Klägers, dieser führe den Decknamen "N.", die Erwähnung des "N." als Ehemann der Fatma K. in einem Kassettenmitschnitt, die Aussage der als Kronzeugen vernommenen Person, "N." sei der Schwager des Hasan K., die im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände, den Eintrag der Festnetz-Rufnummer der Ehefrau als Rufnummer des "N." in drei beschlagnahmten Telefonlisten sowie den Umstand gewürdigt, dass die Ehefrau des Klägers in der Lage war, nach dessen Festnahme im März 1994 binnen zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM zu hinterlegen.

22

An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben (aa). Die Würdigung der Passfälschertätigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung verstößt weder gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (bb) noch gegen die Unschuldsvermutung (cc). Die Angriffe der Revision gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln gehen ins Leere (dd).

23

aa) Die von der Revision erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (1), einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (2) und eines Verstoßes gegen Denkgesetze (3) bleiben ohne Erfolg.

24

(1) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es die Aussage der Ehefrau des Klägers allein auf der Grundlage eines behördlichen Vermerks gewürdigt hat, gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

25

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 ). Dabei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.06 - juris Rn. 7).

26

Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 a.a.O. und vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - juris Rn. 3).

27

Das Oberverwaltungsgericht war nicht deshalb zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 auch die "vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge" wiederholt hat. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Beweisanregung als unsubstantiiert gewürdigt und hierzu ausgeführt hat, sie erschöpfe sich in einem schlichten Bestreiten der Indiztatsache des Geständnisses der Ehefrau des Klägers, ohne konkrete positive Tatsachen in das Wissen der Zeugin zu stellen, die diese Indiztatsache entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Einzelheiten, die Rückschlüsse auf eine unrichtige Beurkundung der Aussage seiner Ehefrau zulassen, legt der Kläger nicht dar. Seine Beweisanregung verhält sich weder zu dem Ablauf der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt noch zu der Reaktion seiner Ehefrau auf den seinerzeitigen Vorhalt, obwohl hierzu nicht zuletzt mit Blick auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien Veranlassung bestanden hätte.

28

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es unterlassen habe, auf die mangelnde Substantiierung des die Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Hasan K. betreffenden Beweisantritts hinzuweisen, gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.

29

Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - BVerwG 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

30

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die Belehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4), waren die Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wenngleich mit anderer Begründung - abgelehnt worden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der Feststellung, der Kläger sei unter dem Decknamen "N." für die PKK tätig gewesen, zugelassen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass das Berufungsgericht den Anträgen stattgeben würde. Dies gilt umso mehr, als dem Umstand, dass das Berufungsgericht zur Berufungsverhandlung - wie aus der Terminsladung und der darin enthaltenen Bitte, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären, ersichtlich ist - keine Zeugen geladen hatte, zu entnehmen war, dass es eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht in der konkreten Prozesssituation abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden. Es war nicht gehalten, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es die Beweisanregungen rechtlich bewertete. Dies gilt umso mehr, als sich deren tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

31

(3) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

32

Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für die gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung (Beschluss vom 21. September 2011 a.a.O. juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - NJW 1983, 62 <63>).

33

Die von der Revision gerügten Verstöße gegen Denkgesetze werden nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

34

Soweit sich die Rüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts richtet, die am 5. Juli 1989 im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände deuteten auf die Identität des Klägers mit dem Decknamen "N." hin, beschränkt sie sich auf eine in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Hierfür ist dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen nichts zu entnehmen.

35

Ein Verstoß gegen Denkgesetze wird auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Berufungsgerichts aufgezeigt, Indiz für eine enge Verbindung des Klägers mit der PKK sei auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM hinterlegen konnte. Dass der Sachverhalt nur die von dem Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zulässt, jede andere hingegen aus denkgesetzlichen oder logischen Gründen schlechterdings unmöglich ist, lässt sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen.

36

bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen. Allerdings ist das angefochtene Urteil mit § 51 Abs. 1 BZRG insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als frühere Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits tatbestandlich nicht von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst werden (1). Die Entscheidung beruht indes nicht auf diesem Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit § 51 Abs. 1 BZRG selbstständig tragend ausgeführt, dass die Passfälschertätigkeit auch deshalb nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werde, weil sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe (2).

37

(1) Die Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat keinen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG ausschließenden Charakter. § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.

38

Der Wortlaut der Norm lässt eine generelle Ausklammerung vergangener Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aus dem Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nicht zu. Der zentrale Begriff des Rechtsverkehrs umfasst vielmehr sämtliche Bereiche des Rechtslebens unter Einschluss des Verwaltungs- und damit auch des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. zum Ausländerrecht Urteil vom 5. April 1984 - BVerwG 1 C 57.81 - BVerwGE 69, 137 <143> = Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 6 S. 12 f.; ferner Götz/Tolzmann - Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 21).

39

Die Bestimmung kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die hier in Rede stehenden Handlungen nicht ihrem Anwendungsbereich unterfallen. Dies setzte voraus, dass eine solche Einschränkung nach den vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Regelungszielen geboten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - juris Rn. 15, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall.

40

Die weite Fassung des Verwertungsverbotes spiegelt dessen Zweck wider, den Einbürgerungsbewerber von einem Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu begünstigen. Ziel der von dem Gedanken der Rehabilitation geprägten Regelung war die Schaffung eines umfassenden Verwertungsverbotes, das von allen staatlichen Stellen Beachtung verlangt und von dem nur abschließend aufgezählte Ausnahmen zulässig sein sollen (Götz/Tolzmann a.a.O. § 51 Rn. 4). Soweit der Gesetzgeber einzelne Bereiche des Rechts ausnehmen wollte, hat er dies abschließend in § 51 Abs. 2 und § 52 BZRG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Insbesondere an dieser Ausnahme muss sich auch eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG messen lassen.

41

(2) § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

42

Einer unmittelbaren Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG steht entgegen, dass die Vorschrift tatbestandlich eine eingetragene Verurteilung voraussetzt. Nur strafgerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 BZRG unterliegen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG der Tilgung. Mit dem Verwertungsverbot soll der Verurteilte nach Tilgung bzw. Tilgungsreife von dem Makel der Verurteilung befreit und ihm die Resozialisierung erleichtert werden (BRDrucks 676/69 S. 24 und BTDrucks VI/1550 S. 21, jeweils zu § 49 BZRG a.F.). Daran fehlt es hinsichtlich der Passfälschertätigkeit.

43

Einer entsprechenden Anwendung widerstreitet, dass insoweit zwar eine Regelungslücke besteht, diese aber nicht planwidrig ist. Die Anordnung eines Verwertungsverbotes für Taten, die nicht in das Register einzutragen und aus diesem zu tilgen sind, ginge über den gemäß § 3 Nr. 1, § 4 BZRG auf strafrechtliche Verurteilungen beschränkten Rahmen des Gesetzes hinaus. Obgleich dem Gesetzgeber die Problematik seit Jahrzehnten bekannt ist, hat er keine Veranlassung gesehen, den Gedanken der Rehabilitation auch für Taten, die nicht durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern. Dessen ungeachtet sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar. Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 <206 f.> und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 <30> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 S. 30; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - BGHSt 25, 64 <65> und Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).

44

cc) Das Berufungsgericht war auch nicht durch die Unschuldsvermutung gehindert, die Tätigkeit des Klägers als Passfälscher, hinsichtlich derer das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.

45

Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind.

46

dd) Da das Berufungsgericht das Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ohne Verletzung revisiblen Rechts selbstständig tragend auf die Fälschung von Passpapieren gestützt hat, können die Angriffe gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln im Februar 1999 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit diesen Erwägungen beruhen kann. Denn eine Rechtsverletzung ist im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung nur kausal im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, wenn diese sämtliche Begründungsstränge erfasst oder wenn jeder der Begründungsstränge von einem individuellen Rechtsverstoß betroffen ist (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).

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c) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.).

48

Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ersichtlich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abwendung des Klägers von der PKK vorliegen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.