Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 25 K 13.5227

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 25 K 13.5227
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 25 K 13.5227

Im Namen des Volkes

Urteil

10. Dezember 2014

25. Kammer

Sachgebiets-Nr. 532

Hauptpunkte: Ermessenseinbürgerung; Ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit; Keine ausreichenden Bemühungen, Mitwirkungspflicht; Herkunftsland: Irak

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

zu 2 bis 4: vertreten durch den Vater ..., zu 1 bis 4 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen StAG; Einbürgerung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 25. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2014 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren ihre Einbürgerung.

Der im Jahr 1976 in ... geborene Kläger zu 1) besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Er reiste 1992 im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem damals gültigen irakischen Reisepass zu seinem Vater in das Bundesgebiet ein, nachdem er etwa seit seinem 3. Lebensjahr bei seiner Mutter in ... gelebt hatte. Der Pass wurde in der Folgezeit nicht mehr verlängert, da die zuständige Ausländerbehörde dies aufgrund des Flüchtlingsstatus seines Vaters (zunächst) für nicht zumutbar erachtet hatte. Der Kläger zu 1) wies sich fortan mit Reisedokument und Ausweisersatz aus. Seit 15. April 2002 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis und betreibt aktuell einen Gebrauchtwagenhandel. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser vier Kinder. Das vierte Kind ist bereits seit der Geburt deutscher Staatsangehöriger, alle vier Kinder sind im Bundesgebiet geboren.

Nachdem der Kläger zu 1) bereits im Jahr 2003 einen ersten Antrag auf Einbürgerung gestellt hatte, dieser jedoch bestandskräftig abgelehnt wurde, beantragte er am 20. Mai 2008 erneut die Einbürgerung, beschränkt auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Gleichzeitig stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau für die drei erstgeborenen Kinder (die Kläger zu 2) bis 4)) den Antrag auf Miteinbürgerung.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, zugestellt am 14. Oktober 2013, lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge nach § 8 StAG ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass bereits die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht erfüllt seien. Der Kläger zu 1) sei nicht im Stande, sich und seine Angehörigen nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen zu ernähren. Auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter seien nicht gegeben. Das Einkommen des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit als Betreiber eines Gebrauchtwagenhandels und das Einkommen aus den Beschäftigungen der Ehefrau reichten nach Aktenlage nicht aus, um die Familie mit vier Kindern aus eigenen Mitteln zu unterhalten. Ein Fall der Öffnungsklausel nach § 8 Abs. 2 StAG werde nicht geltend gemacht und liege auch nicht vor.

Zudem sei der Kläger zu 1) seiner Verpflichtung zur Klärung seiner Identität bislang nicht nachgekommen. Dem Beklagten liege derzeit keine aktuelle irakische Personenstandsurkunde des Klägers zu 1) vor. Bereits seit 2005 sei der Kläger zu 1) aufgefordert worden, sich um einen irakischen Nationalpass zu bemühen. Entsprechende aussagekräftige Nachweise hierüber seien nicht vorgelegt worden. Der alte irakische Nationalpass, der bereits 1995 abgelaufen sei, habe zudem eine andere Namensführung als die jetzt vom Kläger zu 1) angegebene gehabt. Auch seien die entsprechenden irakischen Personenstandsurkunden Voraussetzung für die für die Einbürgerung erforderliche Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1) sei seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht ausreichend nachgekommen. Die von ihm zuletzt vorgelegte Bestätigung besage nur, dass eine Registrierung nicht erfolgt sei, nicht aber, dass der Kläger zu 1) die irakische Staatsangehörigkeit, wie er behaupte, überhaupt nicht besitze bzw. eine Nachregistrierung nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. November 2013, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, Klage mit dem Antrag erheben,

den Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, „den Einbürgerungsanträgen des Klägers stattzugeben und den Kläger einzubürgern“.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 stellte die Bevollmächtigte klar, dass der Antrag auch für die Kläger zu 2) bis 4) gelten solle.

In ihrer Klagebegründung vom 13. Februar 2014 machte die Bevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche irakische Reisepass des Klägers zu 1) habe im Nachhinein nicht mehr verlängert werden können. Sie zitierte aus einem Schriftverkehr mit dem irakischen Generalkonsulat vom 25. März 2010, wonach ohne die Vorlage der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie des irakischen Personalausweises im Original der Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht angenommen werden könne. Diese Bestätigung behalte ihre Gültigkeit, solange die oben genannten erforderlichen Dokumente dem Generalkonsulat nicht vorlägen. Auch bezog sich die Bevollmächtigte auf weitere schriftliche Anfragen der vormaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 1) an das irakische Generalkonsulat, die jedoch unbeantwortet geblieben seien.

Im Übrigen trug der Kläger zu 1), auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2014, ergänzend vor, er sei 1979 mit seiner Mutter in die Türkei ausgewandert, nachdem sein Vater ihn verlassen habe. 1982 sei seine Mutter gestorben, er sei dann bei Verwandten aufgewachsen, bis er 1992 zu seinem Vater nach Deutschland gezogen sei. Er beherrsche türkisch in Wort und Schrift, arabisch könne er nicht lesen. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung in der Sache entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung im Ermessensweg nach § 8 Abs. 1 StAG, § 113 Abs. 5 VwGO. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

1. Unabhängig von der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers zu 1) für sich und seine Familie i. S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG scheitert die Einbürgerung der Kläger im Ermessenswege bereits daran, dass die Identität des Klägers zu 1) nicht zweifelsfrei in einer Art und Weise feststeht, wie dies für die Einbürgerung vorausgesetzt werden muss.

Die Klärung der Identität eines jeden Einbürgerungsbewerbers ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (vgl. Häußler, neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Staatsangehörigkeitsrechts, DVBl 2013, 1228/1229). Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr bei einer ungeprüften Übernahme der Identitätsangaben eines Antragstellers entfällt die Notwendigkeit der Identitätsprüfung selbst bei anerkannten Flüchtlingen (zu denen der Kläger nicht gehört) nicht, obwohl bei diesem Personenkreis typischerweise oft Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität bestehen. Diesen wird durch Erleichterung bei der Beweisführung, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsfeststellung Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 1.9.2011, 5 C 27/10 - juris Rn. 16; hierzu auch BayVGH, B.v. 13.11.2014, Az. 5 ZB 14.1356 - juris Rn. 9 ff.). Dieser Gedanke ist auch auf die Ermessenseinbürgerung übertragbar.

Ausweislich der bislang dem Beklagten sowie dem Gericht vorgelegten Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger zu 1) im Besitz eines irakischen Nationalpasses gewesen ist, der aufgrund der Flüchtlingsanerkennung seines Vaters und der damit behördlicherseits zugestandenen Unzumutbarkeit einer Vorsprache bei irakischen Behörden nicht mehr verlängert wurde und in Folge dessen am 4. September 1995 seine Gültigkeit verloren hat. Unter Geburtsort und Geburtsdatum ist lediglich vermerkt „...-1976“. Der Kläger zu 1) gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu an, dieser Pass sei ihm 1991 auf Antrag in der irakischen Botschaft in Istanbul ausgestellt worden, nachdem er 1979 mit seiner Mutter in die Türkei ausgewandert sei. Die Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu vorgetragen, dass dem Kläger zu 1) anlässlich von Bemühungen, beim irakischen Generalkonsulat in Frankfurt a. Main einen neuen irakischen Nationalpass zu bekommen, mitgeteilt wurde, dass für die Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie des irakischen Personalausweises im Original erforderlich seien. Ohne die Vorlage dieser Dokumente könne der Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht angenommen werden. Spätestens seit diesem Schreiben des Generalkonsuls vom 25. März 2010 wusste der Kläger zu 1) also, dass er sich zunächst um die Ausstellung einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde bzw. um seine Nachregistrierung im Irak als irakischer Staatsangehöriger bemühen muss. Weitere Auskünfte ergingen offenkundig seitens des irakischen Generalkonsulats nicht mehr.

Entsprechend aussagekräftige Nachweise über Bemühungen des Klägers zu 1), etwa über einen Vertrauensanwalt eine Bestätigung seiner irakischen Staatsangehörigkeit und damit die Voraussetzung für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses oder aber eines entsprechenden Negativzeugnisses beizubringen, hat der Kläger zu 1) bislang nicht vorgelegt. In einem solchen Verfahren wäre beispielsweise auch zu klären, ob der Kläger zu 1) wirklich, wie er dies im ausländerrechtlichen Verfahren immer wieder vorgebracht hat, am 1. Juli 1976 geboren wurde. Aus dem ungültigen irakischen Nationalpass ergeben sich diese Angaben jedenfalls nicht. Zweifel an der wahren Identität des Klägers zu 1) bzw. auch seiner irakischen Staatsangehörigkeit können sich auch aus der Bescheinigung der „Technischen Kommission“ vom 25. August 2011 betreffend den Vater des Klägers zu 1) (Blatt 76 der Einbürgerungsakte) ergeben, wonach der Vater des Klägers zu 1) im Jahre 1957, also drei Jahre nach seiner (des Vaters) Geburt, in allen Bezirken des Landes nicht registriert worden war. Dann bleibt aber zweifelhaft, wie der Kläger zu 1) überhaupt über die irakische Botschaft in Istanbul einen irakischen Nationalpass erhalten konnte.

Die Frage, ob die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über dazu bevollmächtigte Dritte letztlich zu einem Erfolg führt, kann nur durch entsprechende ernsthafte Versuche des Klägers zu 1) selbst beantwortet werden. Offensichtlich verkennt der Kläger zu 1), dass ihn neben der Pflicht, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, auch selbstverständlich eine Initiativpflicht trifft. Das bedeutet, dass er nicht untätig bleiben und nur darauf warten darf, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einbürgerung zu erfüllen. Verbleibende Zweifel gehen im Fall der Unaufklärbarkeit zulasten des Betroffenen, dem die materielle Beweislast für die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt (vgl. BayVGH - B.v. 13.11.2014 a. a. O. - Rn. 7 m. w. N.).

Das von der Bevollmächtigten der Kläger vorgelegte Schreiben des irakischen Generalkonsulats Frankfurt a.M. vom 25. März 2010, aus dem sich lediglich ergibt, dass der Kläger eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde besorgen muss, erfüllt jedenfalls nicht diese Anforderungen.

2. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger zu 1) i. S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist, d. h. in der Lage ist, den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten zu bestreiten. Des Weiteren erfordert die erforderliche Unterhaltsfähigkeit eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit sowie eine ausreichende Alterssicherung. In diesem Zusammenhang wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der Kläger zu 1) mit seinem derzeit geführten Gebrauchtwagenhandel nachhaltig und regelmäßig ein ausreichendes Einkommen erzielt. Die hierzu dem Gericht vorliegenden Zahlen lassen vermuten, dass sich der Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) noch in der Aufbauphase befindet. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 betrug das zu versteuernde Einkommen rund 27.000 Euro, nachdem für das gesamte Jahr 2011 ein Verlust von über 1.300 Euro ausgewiesen ist. Ob der laut einer betriebswirtschaftlichen Auswertung errechnete Gewinn für die Zeit von Januar bis September 2014 in Höhe von knapp 20.000 Euro nachhaltig ist, kann vor diesem Hintergrund nicht abschließend beurteilt werden. Die Ehefrau des Klägers zu 1) arbeitet im Niedriglohnsektor in befristeten Arbeitsverhältnissen. Der Kläger zu 1) hat offensichtlich bislang Rentenanwartschaften in Höhe von knapp 400 Euro erworben. Bei Bezahlung der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre geleisteten Beiträge würde er bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente von rund 1.166 Euro erhalten.

Angesichts der nicht geklärten Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) muss die Frage des gesicherten Lebensunterhalts an dieser Stelle jedoch nicht abschließend bewertet werden.

3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG bezeichneten Mindestvoraussetzungen bzw. im Falle eines Absehens von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nach § 8 Abs. 2 StAG durch die Einbürgerungsbehörde (wofür sich bei derzeitigem Sachstand keine Anhaltspunkte ergeben) die Einbürgerung grundsätzlich im weiten Ermessens des Beklagten liegt. Bei der Ausübung des Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet (BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 5 C 8.09 - juris). Gesichtspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.

Nachdem der Kläger zu 1) weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung vorbringen kann, noch der Beklagte zu verpflichten ist, über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, besteht auch an der (Mit-) Einbürgerung der Kläger zu 2) bis 4) kein öffentliches Interesse. Auch insoweit ist der Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte unter Berücksichtigung der oben aufgeführten offenen Fragen kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Kläger sieht, ist daher im eingeschränkten Überprüfungsrahmen des § 114 VwGO vom Gericht nicht zu beanstanden.

Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000 festgesetzt(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 Münchenschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 10/12/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.5227 Im Namen des Volkes Urteil 10. Dezember 2014 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 532 Hauptpunkte: Ermessenseinbürgerung; Ungeklärte Identität und Staatsa
published on 01/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens. Sie wurde nach eigenen Angaben am 17. Juli 1988 in der Türkei geboren. Als siebenjähriges K
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published on 10/12/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.5227 Im Namen des Volkes Urteil 10. Dezember 2014 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 532 Hauptpunkte: Ermessenseinbürgerung; Ungeklärte Identität und Staatsa
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.