Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.2751

bei uns veröffentlicht am21.11.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als … (Besoldungsgruppe …) im Dienst der Beklagten. Er ist als … bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beschäftigt. Aufgrund eines angeborenen Behinderungsleidens ist er schwerbehindert mit einem GdB von … Er stellte, nachdem ihm aus ähnlichem Anlass zuletzt für den 27. Mai 2011 Sonderurlaub gewährt worden war, am ... August 2011 bei dem DPMA einen weiteren Formularantrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV für den 9. August 2011. Zur Begründung trug er mit Schreiben vom ... August 2011 vor, laut vorgelegter Bestätigung der Medizinischen Hochschule h … vom selben Tag habe er an diesem Tag einen Termin zur ambulanten Behandlung im Klinikum h … (gehabt). Eine Wahrnehmung dieses Termins außerhalb seiner Arbeitszeit sei nicht möglich. Gegenstand der Behandlung sei die Untersuchung von notwendigen oder auch nur möglichen Funktionsverbesserungen seines … …, dem Sitz seines Behinderungsleidens.

Von der Beklagten unter dem 11. August 2011 dazu aufgefordert, die Erforderlichkeit einer Behandlung im Klinikum H … durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen, trug er vor, für dieses Verlangen des Dienstherrn bestehe vor dem Hintergrund der Therapiefreiheit und des Grundsatzes der freien Arztwahl keine Rechtsgrundlage.

Am … September 2011 beantragte er erneut einen Tag Sonderurlaub für den 26. September 2011. Zugleich legte er eine am 14. September 2011 von seinem … Hausarzt ausgestellte Bescheinigung vor, wonach seine Behandlungen bzw. Operationen im Zeitraum ab dem 9. August 2011 nur in H … durchgeführt werden könnten. Eine am 26. September 2011 ausgestellte Terminbestätigung des Klinikums H … reichte er nach. Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stellte er am … Oktober 2011 für den 18. und 19. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 9. August, 26. September sowie 18. und 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV sei dem Beamten für die notwendige Abwesenheit vom Dienst wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen müsse, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Eine Freistellung erfolge demnach nur im notwendigen Umfang, wobei die Notwendigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Um diese Einzelfallprüfung vorzunehmen, sei der Kläger mit Schreiben vom 11. August sowie 19. und 27. September aufgefordert worden, neben den bereits vorgelegten Terminbestätigungen zusätzliche Nachweise, insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der Behandlung ausschließlich im Klinikum H … sowie über die voraussichtliche Dauer der Therapie vorzulegen. Dies habe er unter Hinweis auf eine hierfür fehlende Rechtsgrundlage auch dann noch abgelehnt, als er letztmalig unter Fristsetzung bis zum 15. November 2011 dazu aufgefordert worden sei. Damit habe er eine abschließende Beurteilung der Anträge auf Sonderurlaub zu seinen Gunsten unmöglich gemacht, weshalb die Anträge abzulehnen gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger am … Dezember 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die ärztliche Behandlung in h … sei „dem Grunde nach voll beihilfefähig“. Dadurch sei die Notwendigkeit der sonstigen ärztlichen Behandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV indiziert. Eine weitere Indikation ergebe sich daraus, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse an die Medizinische Hochschule H … überwiesen worden sei. Sie werde zudem belegt durch das hausärztliche Attest vom … September 2011 sowie durch ein vorgelegtes weiteres hausärztliches Attest vom ... Dezember 2011. Dort wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der Durchführung von Behandlungen bzw. Operationen einschließlich Folgebehandlungen ausschließlich im Klinikum H … ab dem 9. August 2011 ergebe sich aus der Besonderheit des Eingriffs und der Kompetenzen der Medizinischen Hochschule H … Die spezielle Ausrichtung der dort bestehenden plastischchirurgischen Abteilung erfordere es, die Behandlungen an dieser Klinik durchzuführen, auch um sinnlose Behandlungen an anderen Zentren zu vermeiden. Dies lasse sich gegenüber dem Amtsarzt durch Befunde und Atteste jederzeit darlegen. Der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub, so die Widerspruchsbegründung weiter, stütze sich außerdem auf § 46 Abs. 4 BBG. Zu den Kosten, welche § 46 Abs. 4 Satz 4 BBG dem Dienstherrn für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auferlege, gehöre auch deren Vermeidung durch Bewilligung von Sonderurlaub. Im Übrigen hätte es der Beklagten freigestanden, vor Ablehnung der Anträge zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt die Stellungnahme eines Amtsarztes einzuholen. Schließlich resultiere der Anspruch auf Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG).

Aufgrund Auftrags des DPMA vom 10. Januar 2012 wurde der Kläger am ... Februar 2012 amtsärztlich untersucht. Im darauf beruhenden Gesundheitszeugnis vom 16. März 2012 wurde ausgeführt,

  • 1.da es sich bei den strittigen Behandlungen des Klägers um die Operation eines Geburtsschadens handle und die Verbeamtung mit der bestehenden Behinderung erfolgt sei, sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene.

  • 2.Grundsätzlich sei es medizinisch sinnvoll, die direkt im Anschluss an die erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen auch durch den Operateur durchführen zu lassen, in diesem Fall im Klinikum H … Es sei jedoch zwischenzeitlich sowohl von der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der Operation, die bei dem Kläger durchgeführt worden sei, ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Gleiches gelte auch für die ambulante Nachbehandlung.

  • 3.Eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass die Behandlungen während der Arbeitszeit erfolgen müssten, ergebe sich nicht. Denkbar wäre zum Beispiel auch eine Behandlung während eines möglichen Freizeitausgleichs.

  • 4.Hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs noch anstehender Arzt- bzw. Therapietermine lasse sich derzeit keine Aussage treffen. Anzumerken sei jedoch, dass nach Angaben des Klägers noch eine weitere Operation anstehe. Hier wäre es ggf. sinnvoll, im Vorfeld zu klären, ob diese Operation tatsächlich im Klinikum H … durchgeführt werden müsse.

Mit am 14. Mai 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wies das Bundesministerium der Justiz den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da eine Freistellung vom Dienst durch Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV selbst bei medizinisch notwendiger Behandlung immer nur im zeitlich notwendigen Umfang, gegebenenfalls auch nur stundenweise erfolge, komme dem Umstand, dass es sich bei dem Beurlaubungszweck um eine notwendige ärztliche Behandlung überhaupt handle, für die Prüfung des Anspruchs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch das zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit vorgebrachte Argument der vollen Beihilfefähigkeit der Behandlung sei unerheblich, ebenso die Frage, ob die Behandlung den in § 46 Abs. 4 BBG genannten Zwecken diene. Insoweit sei allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach amtsärztlicher Einschätzung gerade kein Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Vermeidung der Dienstunfähigkeit gegeben sei. Daher komme es entscheidungserheblich darauf an, ob der zeitliche Umfang des beantragten Sonderurlaubs notwendig sei. Die Notwendigkeit sei hierbei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die von dem Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen ebenso gut in München hätten erfolgen können. Dies ergebe sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012, wonach weitere Nachbehandlungen ohne weiteres auch durch andere Ärzte durchgeführt werden könnten, etwa im Klinikum rechts der Isar oder im Klinikum Bogenhausen. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste stünden dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie sich zum einen auf die Operation und die unmittelbar anschließenden Folgebehandlungen bezögen, für die der Kläger noch Sonderurlaub erhalten habe, zum andern zu unkonkret seien, um die durch einen Facharzt für Chirurgie ergangenen amtsärztlichen Aussagen zu widerlegen. Zwar sei es dem Kläger im Rahmen der Freiheit der Arztwahl gestattet, sich in h … behandeln zu lassen. Allerdings bestehe dann kein Anspruch auf eine generelle und uneingeschränkte Freistellung vom Dienst. Vielmehr sei Sonderurlaub nur für die Dauer einer objektiv notwendigen Abwesenheit zu gewähren. Das verlange dem Kläger ab, seine Behandlungstermine auch in örtlicher Hinsicht so einzurichten, dass sie die Dienstzeit möglichst wenig einschränkten. Der Beamte habe sich als Ausfluss der in § 61 Abs. 1 BBG normierten Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, auch um eine die Diensterbringung möglichst wenig beeinträchtigende Ausgestaltung der Arzttermine zu bemühen.

Hiergegen erhob der Kläger am … Juni 2012 durch seine früheren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage. Er beantragte zuletzt,

den Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise, für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Abwesenheit vom Dienst an den strittigen Tagen sei entgegen der Ansicht der Beklagten notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV gewesen. Der pauschale Hinweis darauf, dass eine Nachbehandlung ebenso gut in München hätte erfolgen können, sei widersprüchlich, da auch die Beklagte nicht bestreite, dass die Behandlung als solche notwendig gewesen sei, so dass hierfür jedenfalls Sonderurlaub zu bewilligen gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten. Dies sei auch regelmäßig nicht möglich. Bestehe aber überhaupt ein Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub, so schließe dieser jedenfalls auch den Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum Behandlungsort ein; eine Differenzierung bezüglich des notwendigen Umfangs bei Untersuchungen möglichst nah am Dienstort oder weiter weg könne aus § 12 Abs. 1 SUrlV nicht abgeleitet werden.

Nachdem sich der nunmehrige Bevollmächtigte bestellt hatte, wurde das bisherige Vorbringen teilweise mit anderen Worten wiederholt („Sowieso-Ausfallzeiten“). Ferner wurde beantragt, den Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zu vernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm getroffene Feststellung, es sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, sei erklärungsbedürftig. Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz des nunmehrigen Bevollmächtigten vom … November 2014 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, inwieweit Sonderurlaub für die konkrete Behandlungszeit zu gewähren gewesen wäre, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und mangels näherer diesbezüglicher Informationen auch nicht feststellbar. Lediglich ergänzend sei daher anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die an dem Kläger vorgenommenen Untersuchungen nicht auch außerhalb der Dienstzeit hätten wahrgenommen werden können. Eine Terminierung längerfristiger Nachsorgeuntersuchungen habe nämlich gemäß § 19 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DV-GLAZ) möglichst außerhalb der in § 6 DV-GLAZ festgelegten Kernarbeitszeit zu erfolgen, was vorliegend mit Blick auf die insoweit geltenden Zeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr) durchaus möglich erscheine.

Der Kläger hat unter dem … Dezember 2011, … Januar, … Februar und … Juli 2012 weitere Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 20. Dezember 2011, 15. Februar, 21. März und 11. Juli 2012 gestellt, die hier nicht Streitgegenstand sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die erhobene Verpflichtungsklage ist im Hauptantrag unproblematisch zulässig, im Hilfsantrag ist sie jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Antrag, ihm für die genannten Tage hilfsweise Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV unter Wegfall der Dienstbezüge zu bewilligen, schon an seinen Dienstherrn gerichtet hätte. Eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (Rennert in Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 40, Rdnr. 30, 32). Anders als die Klagebefugnis, welche nach dem Prinzip des Individualrechtsschutzes den Gegner vor Klagen schützt, mit denen keine subjektiv öffentlichen Rechte verfolgt werden und die nicht die Verletzung eigener Rechte des Anspruchstellers zum Gegenstand haben, schützt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis das Gericht vor unnötiger oder gar rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme. Es ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert, a.a.O., vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 42, Rdnr. 178). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zunächst bei dem DPMA beantragen können und müssen. Solange dies nicht geschehen ist, ist die sofortige Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der einschlägigen Anspruchsnorm um eine Ermessensvorschrift handelt, und zudem der Anspruchstatbestand an zwei Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, welche dem Dienstherrn ausfüllungsbedürftige Beurteilungsspielräume eröffnen. Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zwar waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Urlaubstage, für die der Kläger Sonderurlaub beantragt hat, längst verstrichen. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits, da sich die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung und deshalb etwa überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Allgemeinen auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen lassen (BVerwG vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 - IÖD 2006, 110 = DokBer 2006, 177 = DVBl 2006, 648 = RiA 2006, 176 = DÖD 2006, 278 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 73 = Buchholz 237.7 § 78 NWLBG Nr. 4).

Soweit demnach zulässig, ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 90 Abs. 1 BBG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. Nach dem hier insoweit einschlägigen § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Da vorliegend das Entgegenstehen dringender dienstlicher Gründe von der Beklagten nicht geltend gemacht wird und die übrigen Beurlaubungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 SUrlV offenkundig gegeben sind, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst zu kurzfristiger Behandlung oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen musste, „notwendig“ im Sinne der o.g. Vorschrift war.

Diese Frage ist von der Beklagten im Ausgangsverfahren unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verneint worden. Das ist, obwohl es hierauf aufgrund des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens nicht mehr ankommt, nicht zu beanstanden. Er unterlag nämlich der Obliegenheit, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beschaffung von Belegen für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen mitzuwirken, welche für die von ihm beantragte günstige Entscheidung erheblich waren. Rechtsgrundlage dafür ist § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift besteht die -freilich nicht erzwingbare - grundsätzliche Obliegenheit der Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet nach § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG insbesondere, dass die Beteiligten die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungslast im Verfahren nicht nach, obwohl ihnen die Mitwirkung zumutbar war, so hat dies grundsätzlich keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen. Die Behörde ist aber, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren (Erkenntnis-)Möglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären; dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde die Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis ist Voraussetzung für die Berechtigung, aus der fehlenden oder unzulänglichen Mitwirkung Schlüsse für die Beweiswürdigung zu ziehen (zu allem: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, zu § 26, Rdnr. 40, 41, 43).

Das Gericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall dem Kläger, der zudem noch der beamtenrechtlichen Treue- und Gehorsamspflicht (§ 4 BBG) unterliegt, zumutbar war, sich von seinen behandelnden Ärzten des Klinikums h … eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der sich hätte ergeben müssen, dass auch die späteren Behandlungen und -untersuchungen zwingend im Klinikum h … stattfinden müssten, und behandelnde Ärzte insoweit auch von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. auch BVerwG vom 31.01.1986 - 6 P 5.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 42 = PersV 1986, 325; BVerwG vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 - DVBl 1981, 502 = ZBR 1981, 220 = PersV 1982, 61 = DokBer B 1981, 31 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14; OVG Münster vom 02.09.2014 - 1 A 2773/12 - juris). Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Mitwirkung an der Beibringung entscheidungserheblicher Tatsachen umso zumutbarer erscheint, je leichter aussagefähige Belege für den Anspruchsteller zu erlangen sind, weil sie in seine persönliche Lebenssphäre fallen, und je fernliegender deren Beschaffung aus diesem Grund durch den Dienstherrn ist.

Es erschließt sich nicht, welche Indizwirkung mit Blick auf die auswärtige Behandlung des Klägers dem Umstand zukommen soll, dass diese als beihilfefähig gilt und mit Hilfe eines Überweisungsscheins seiner Krankenkasse an das Klinikum h … ermöglicht worden ist. Hierfür sind offensichtlich andere Voraussetzungen und Ansprüche maßgeblich als die sich aus dem Bundesurlaubsrecht ergebenden. Die vorgelegten hausärztlichen Atteste vom … September und … Dezember 2011 besitzen ersichtlich keine Überzeugungskraft, weil sie keine Aussage zu der sich - angesichts der umfassenden, am Standort München vorfindlichen medizinischen Kompetenzen - aufdrängenden Frage treffen, welche Kompetenzen das Klinikum h … aufweist, die in München nicht vorhanden sind. Dies ist bei allem Respekt gegenüber den am Klinikum h … tätigen Ärzten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Auf all dies kommt es allerdings deshalb nicht mehr an, weil die entscheidungserhebliche Frage im Widerspruchsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten vom … März 2012 für die hier in Rede stehenden weiteren ambulanten Behandlungen zu Lasten des Klägers geklärt worden ist. Die im vorliegenden Fall strittigen Sonderurlaubsanträge betreffen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 hatte er nur eine Operation, welche laut dem im Verfahren M 21 K 12.4483 vorgelegten Arztbrief der Medizinischen Hochschule h … vom … März 2011 bei einem dortigen stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis 10. März 2011 durchgeführt wurde. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den vorliegend strittigen Sonderurlaubswünschen nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen handelte, welche direkt im Anschluss an die erfolgte Operation stattfinden und nach amtsärztlicher Angabe sinnvollerweise durch den Operateur, also hier im Klinikum H …, durchzuführen waren. Ob es sich dabei nach den glaubhaften Erstangaben des Klägers um „komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen“ gehandelt hat, oder, wie er nunmehr - möglicherweise in dem Bestreben, das Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen - angibt, um Untersuchungen zu dem Zweck, die Erforderlichkeit einer weiteren Operation zu klären, kann offen bleiben. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationsaufenthalt belegt, handelte sich jedenfalls um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, welche nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst ebenso gut in der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen hätten durchgeführt werden können.

Damit fehlt es an einer hinreichenden Rechtfertigung für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst kann nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die zugrunde liegende Behandlung ihrerseits nicht notwendigerweise am Klinikum h … durchgeführt werden musste. Die vorgenommene Abgrenzung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendig“ war hier auch unter Berücksichtigung des Rechts des Klägers auf freie Arztwahl jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es die Beklagte bei der Bewilligung von Sonderurlaub für die unmittelbaren Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen im Gefolge der von einem Arzt nach freier Wahl des Klägers durchgeführten Operation an Großzügigkeit und Entgegenkommen gegenüber dem Kläger nicht hat fehlen lassen. Sowieso-Ausfallzeiten waren zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil, wie der Beklagten beizupflichten ist, keine konkreten Feststellungen darüber möglich sind, ob und ggf. wann trotz der großzügigen Gleitzeitregelungen nach der DV-GLAZ solche zwingend in die Kernzeit fallenden Zeiten angefallen wären.

Die Vernehmung des amtlichen Sachverständigen war nicht erforderlich. Der Kläger hat dies, soweit überhaupt als entscheidungserheblich in Betracht kommend, lediglich damit begründet, dass die vom Amtsarzt getroffene „Feststellung“, es sei nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, erklärungsbedürftig sei. Dieser Sachverhalt ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es beruht auf einer laienhaften, juristisch unzutreffenden Annahme des Klägers persönlich, dass hier die Vorschrift des § 46 Abs. 4 BBG berührt sein könnte. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG sind Beamte verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, wobei diese Verpflichtung auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit gilt. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen (§ 46 Abs. 4 Satz 4 BBG). Der Kläger hat aus der letztgenannten Vorschrift zu Unrecht gefolgert, dass die Kostentragung des Dienstherrn für erforderliche gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahmen auch in der Vermeidung solcher Kosten durch Gewährung von Sonderurlaub bestehen könne. Hierbei handelt es sich um eine hinsichtlich der möglichen Rechtsfolge unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung. Die Gewährung von Sonderurlaub ist keine Erbringung von Leistungen zur Erstattung von Aufwendungen des Beamten. Der in § 46 Abs. 4 BBG geregelte Tatbestand hat mit dem vorliegenden Sachverhalt insgesamt nichts zu tun. Bei den von dem Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen ging es zweifelsfrei nicht um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und auch nicht um die Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Ausführungen des Amtsarztes unter Nr. 1 des Gutachtens vom … März 2012 keinerlei Erklärungsbedarf. Der Amtsarzt hat vielmehr mit seinen Worten dasselbe ausgedrückt wie das Gericht, nämlich dass dieser gesetzliche Tatbestand entgegen der Darstellung des Klägers mit der vorliegend entscheidungserheblichen Fragestellung nicht in Zusammenhang steht. Die Nr. 1 des amtsärztlichen Gutachtens vom … März 2012 ist im Übrigen keine Feststellung, sondern eine Fragestellung, und zwar zu einem nicht beweiserheblichen Randaspekt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2773

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.4483

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird z

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(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2.
ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.546,70 Euro festgesetzt.


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(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.