Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.2751
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.da es sich bei den strittigen Behandlungen des Klägers um die Operation eines Geburtsschadens handle und die Verbeamtung mit der bestehenden Behinderung erfolgt sei, sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene.
-
2.Grundsätzlich sei es medizinisch sinnvoll, die direkt im Anschluss an die erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen auch durch den Operateur durchführen zu lassen, in diesem Fall im Klinikum H … Es sei jedoch zwischenzeitlich sowohl von der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der Operation, die bei dem Kläger durchgeführt worden sei, ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Gleiches gelte auch für die ambulante Nachbehandlung.
-
3.Eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass die Behandlungen während der Arbeitszeit erfolgen müssten, ergebe sich nicht. Denkbar wäre zum Beispiel auch eine Behandlung während eines möglichen Freizeitausgleichs.
-
4.Hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs noch anstehender Arzt- bzw. Therapietermine lasse sich derzeit keine Aussage treffen. Anzumerken sei jedoch, dass nach Angaben des Klägers noch eine weitere Operation anstehe. Hier wäre es ggf. sinnvoll, im Vorfeld zu klären, ob diese Operation tatsächlich im Klinikum H … durchgeführt werden müsse.
den Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise, für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder - 2.
ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.546,70 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n. v., vom 15. März 2012 – 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, vom 11. Januar 2012 – 12 A 1874/11 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE, m. w. N., und vom 29. September 2010– 1 A 2957/08 –, n. v.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
6a) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, anhand der Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 lasse sich die Kausalität zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 24. August 2007 und dessen beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit nicht feststellen.
7Nach dem Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 hat sich zwischen dem 8. und dem 17. Oktober 2007 das Verständnis des Klägers für Zahlwörter und Einsilber sprunghaft verschlechtert, während das Tonaudiogramm weitgehend unverändert geblieben ist. Da die äußeren Voraussetzungen von Hörtestkontrollen eine solche Varianz nicht erklären könnten und der Kläger weitere akustische Belastungen zwischen dem Unfall und dem Begutachtungstermin verneint habe, stelle sich die Frage, ob und ggf. welche Faktoren nach dem Unfall zu einer solchen Hörverschlechterung beigetragen hätten. Die dramatische Verschlechterung des Sprachverständnisses bei nur geringfügiger Änderung der Hörschwelle könne Folge von tinnitusbedingtem Stress oder von weiteren, psychisch belastenden Ereignissen sein. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Störungen sowie der im Verlauf des Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung hielt Dr. X. eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich.
8Aus diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung zu Recht abgeleitet, dass dieses Gutachten keine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Innenohrschwerhörigkeit des Klägers, wie sie unter Berücksichtigung der Hörverschlechterung im Oktober 2007 besteht, feststellt.
9Demgegenüber behauptet der Kläger in seinem Zulassungsantrag, der Gutachter Dr. X. habe die Kausalität zwischen dem beidseitigen Tinnitus und der aufgetretenen Schwerhörigkeit beim Kläger und dem erlittenen Dienstunfall bestätigt. Diese bloße Behauptung genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. X. auch in der Zusammenfassung seines Gutachtens, auf die sich der Kläger bezieht, ausdrücklich bemerkt, dass u. a. hinsichtlich der im Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung eine zusätzliche Begutachtung erforderlich sei.
10In Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 und dessen ergänzenden Bericht vom 18. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht bemängelt, der Gutachter verhalte sich nicht näher zu der von Dr. X. angesprochenen Hörverschlechterung im Oktober 2007. Prof. Dr. I. habe nicht näher untersucht, ob es sich dabei um einen atypischen Krankheitsverlauf handele und wie dieser ggf. zu erklären sein könnte. Die ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 deute zwar darauf hin, dass er die Bewertung des Erstgutachters, es habe im Oktober 2007 eine (atypische) Verschlechterung des Hörvermögens vorgelegen, nicht teile, sondern vielmehr annehme, die zwischenzeitliche Besserung sei nicht stabil gewesen und deshalb relativ schnell wieder abgesackt. Damit setze sich Prof. Dr. I. jedoch weder mit dem Umfang der vom Erstgutachter festgestellten Hörverschlechterung auseinander, noch nehme er näher zu den zeitlichen Abläufen Stellung. Auch fehlten Ausführungen dazu, welchen Verlauf ein Knalltrauma üblicherweise nehme und wie sich eine Schwerhörigkeit aufgrund eines Knalltraumas im weiteren Verlauf der Erkrankung entwickle. Angesichts dieser noch offenen Fragen sei die Kausalität des Dienstunfalls für die Innenohrschwerhörigkeit des Klägers damit nicht nachgewiesen.
11Insoweit trägt der Kläger vor, das Gutachten vom 20. November 2009 habe die Fragen zur Kausalität sämtlich und nachvollziehbar beantwortet. Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang aus den Antworten des Gutachters auf die Fragen und gibt einen Teil der Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 wieder.
12Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt seine Bewertung des Gutachtens lediglich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen.
13Weiter meint der Kläger, die vom Verwaltungsgericht geforderten Zusatzerläuterungen entbehrten insoweit einer notwendigen Grundlage. Dies stelle einen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung dar.
14Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne fehlt u. a. dann, wenn sich Risiken verwirklichen, die sich aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben. Der Erstgutachter Dr. X. hat nachvollziehbar erläutert, dass sich die sprunghafte Verschlechterung des Hörvermögens im Oktober 2007 nicht ohne Weiteres mit dem Knalltrauma erklären lasse, und deshalb weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten. Um zu klären, ob und ggf. welche weiteren Ursachen dienstlicher oder privater Art zu der Hörverschlechterung im Oktober 2007 beigetragen haben, war es notwendig, diesen Fragen weiter nachzugehen. Die Gutachten des Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und des Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 beantworten diese Fragen nicht.
15b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Klageantrags zu 4. durch das Verwaltungsgericht betreffend den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung.
16Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten des Beamten ergäben sich aus § 26 Abs. 2 VwVfG sowie aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nämlich nicht rein medizinisch zu beantworten. Sie obliegt vielmehr der zuständigen Behörde unter Würdigung der medizinischen Feststellungen. Um diese Frage sachgerecht beantworten und um entscheiden zu können, ob und ggf. welche (weiteren) medizinischen Gutachten eingeholt werden, müssen die Sachbearbeiter der Behörde die ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und – je nach den Umständen des Einzelfalls – ggf. auch weiterer Stellen kennen, denen ärztliche Befunde zum Beamten vorliegen (z. B. Krankenversicherung, Versorgungsamt). Dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des betroffenen Beamten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich nur solche medizinischen Feststellungen erfragt werden dürfen, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammenhängen, die der Beamte auf den Dienstunfall zurückführt. Im vorliegenden Fall ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung auch gegenüber den Sachbearbeitern der Bundesfinanzdirektion Nord trotz der bereits eingeholten Gutachten erforderlich. Denn die Sachbearbeiter können nur in Kenntnis aller medizinischen Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sachgerecht entscheiden, ob ggf. weitere einzuholende Gutachten geeignet sind, die Frage des Kausalzusammenhangs zu beantworten.
17Soweit der Kläger sich auf den Rechtsgedanken des § 48 BBG beruft, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auch die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist grundsätzlich keine rein medizinische sondern eine beamtenrechtliche Frage, deren Beantwortung gerichtlich voll überprüft werden kann. Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, kann es notwendig sein, die Feststellungen und Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten zu kennen.
18c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich ferner keine – sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Mitwirkungsobliegenheiten dadurch verletzt, dass er gegenüber der seit Oktober 2010 zuständigen Dienststelle, der Bundesfinanzdirektion Nord, keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben habe.
19Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger erläutert in diesem Zusammenhang allgemein, aus welchen Gründen die Schweigepflichtentbindungserklärungen, die er erteilt habe, bevor die Bundesfinanzdirektion Nord das Verfahren bearbeitet habe, vom Umfang her ausgereicht hätten und warum er nicht verpflichtet sei, inhaltlich umfassendere Erklärungen (Entbindung der ihn wegen der Hörproblematik/des Unfallgeschehens behandelnden Ärzte gegenüber der Behörde und nicht lediglich gegenüber den von dieser beauftragten Gutachtern) abzugeben. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit dem selbstständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine Schweigepflichtentbindungserklärung (ohne Rücksicht auf ihren Aussagegehalt) abgegeben habe (vgl. Seite 22 letzter Absatz des Urteilsabdrucks: „Abgesehen davon, dass der Kläger…“).
202. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
22Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
23Der vom Kläger ausdrücklich aufgeworfenen
24„Frage zum Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung“
25kommt keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne zu. Die Frage ist erstens für das vorliegende Verfahren und zweitens in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Abgesehen davon kommt es für den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12. März 2013 und vom 8. April 2013: Danach kommt es für die Frage des Umfangs der Schweigepflichtentbindungserklärung auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit an und ist diese Frage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten.
26Aus den eben genannten Gründen hat auch die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage,
27ob er seiner „Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Dienstunfallverfahrens“ dadurch genügt hat, dass er gegenüber den von der Behörde „beauftragten Gutachtern jeweils eine uneingeschränkte Entbindungserklärung zur Schweigepflicht abgegeben und diese ermächtigt“ hat, „gegenüber der Sachbearbeitung in der Dienstbehörde uneingeschränkt Auskunft zu den beamtenrechtlich in Rede stehenden Fragen zu geben“, ohne zugleich auch „gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die in der Sachbearbeitung mit der Dienstunfallsache betraut sind, eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung“ abzugeben,
28keine grundsätzliche Bedeutung. Es hängt von den Einzelheiten des Dienstunfalls, etwaigen gesundheitlichen Beschwerden und den damit zusammenhängenden medizinischen Fragestellungen im Einzelfall ab, welche konkreten Mitwirkungsobliegenheiten ein Beamter im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2, 3, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung – GKG a. F. (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat hinsichtlich des Klageantrags zu 1. das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Höhe der Kosten für die streitgegenständlichen Hörgeräte gemäß dem Kostenvoranschlag in Höhe von 5.546,70 Euro berücksichtigt (§ 52 Abs. 3 GKG a. F.). Für die Klageanträge zu 2. auf Anerkennung bestimmter Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalls und betreffend den Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Senat jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG a. F. berücksichtigt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG a. F. sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammenzurechnen. Dies führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.