Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Sept. 2014 - 1 A 2773/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.546,70 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n. v., vom 15. März 2012 – 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, vom 11. Januar 2012 – 12 A 1874/11 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE, m. w. N., und vom 29. September 2010– 1 A 2957/08 –, n. v.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
6a) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, anhand der Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 lasse sich die Kausalität zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 24. August 2007 und dessen beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit nicht feststellen.
7Nach dem Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 hat sich zwischen dem 8. und dem 17. Oktober 2007 das Verständnis des Klägers für Zahlwörter und Einsilber sprunghaft verschlechtert, während das Tonaudiogramm weitgehend unverändert geblieben ist. Da die äußeren Voraussetzungen von Hörtestkontrollen eine solche Varianz nicht erklären könnten und der Kläger weitere akustische Belastungen zwischen dem Unfall und dem Begutachtungstermin verneint habe, stelle sich die Frage, ob und ggf. welche Faktoren nach dem Unfall zu einer solchen Hörverschlechterung beigetragen hätten. Die dramatische Verschlechterung des Sprachverständnisses bei nur geringfügiger Änderung der Hörschwelle könne Folge von tinnitusbedingtem Stress oder von weiteren, psychisch belastenden Ereignissen sein. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Störungen sowie der im Verlauf des Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung hielt Dr. X. eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich.
8Aus diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung zu Recht abgeleitet, dass dieses Gutachten keine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Innenohrschwerhörigkeit des Klägers, wie sie unter Berücksichtigung der Hörverschlechterung im Oktober 2007 besteht, feststellt.
9Demgegenüber behauptet der Kläger in seinem Zulassungsantrag, der Gutachter Dr. X. habe die Kausalität zwischen dem beidseitigen Tinnitus und der aufgetretenen Schwerhörigkeit beim Kläger und dem erlittenen Dienstunfall bestätigt. Diese bloße Behauptung genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. X. auch in der Zusammenfassung seines Gutachtens, auf die sich der Kläger bezieht, ausdrücklich bemerkt, dass u. a. hinsichtlich der im Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung eine zusätzliche Begutachtung erforderlich sei.
10In Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 und dessen ergänzenden Bericht vom 18. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht bemängelt, der Gutachter verhalte sich nicht näher zu der von Dr. X. angesprochenen Hörverschlechterung im Oktober 2007. Prof. Dr. I. habe nicht näher untersucht, ob es sich dabei um einen atypischen Krankheitsverlauf handele und wie dieser ggf. zu erklären sein könnte. Die ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 deute zwar darauf hin, dass er die Bewertung des Erstgutachters, es habe im Oktober 2007 eine (atypische) Verschlechterung des Hörvermögens vorgelegen, nicht teile, sondern vielmehr annehme, die zwischenzeitliche Besserung sei nicht stabil gewesen und deshalb relativ schnell wieder abgesackt. Damit setze sich Prof. Dr. I. jedoch weder mit dem Umfang der vom Erstgutachter festgestellten Hörverschlechterung auseinander, noch nehme er näher zu den zeitlichen Abläufen Stellung. Auch fehlten Ausführungen dazu, welchen Verlauf ein Knalltrauma üblicherweise nehme und wie sich eine Schwerhörigkeit aufgrund eines Knalltraumas im weiteren Verlauf der Erkrankung entwickle. Angesichts dieser noch offenen Fragen sei die Kausalität des Dienstunfalls für die Innenohrschwerhörigkeit des Klägers damit nicht nachgewiesen.
11Insoweit trägt der Kläger vor, das Gutachten vom 20. November 2009 habe die Fragen zur Kausalität sämtlich und nachvollziehbar beantwortet. Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang aus den Antworten des Gutachters auf die Fragen und gibt einen Teil der Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 wieder.
12Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt seine Bewertung des Gutachtens lediglich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen.
13Weiter meint der Kläger, die vom Verwaltungsgericht geforderten Zusatzerläuterungen entbehrten insoweit einer notwendigen Grundlage. Dies stelle einen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung dar.
14Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne fehlt u. a. dann, wenn sich Risiken verwirklichen, die sich aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben. Der Erstgutachter Dr. X. hat nachvollziehbar erläutert, dass sich die sprunghafte Verschlechterung des Hörvermögens im Oktober 2007 nicht ohne Weiteres mit dem Knalltrauma erklären lasse, und deshalb weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten. Um zu klären, ob und ggf. welche weiteren Ursachen dienstlicher oder privater Art zu der Hörverschlechterung im Oktober 2007 beigetragen haben, war es notwendig, diesen Fragen weiter nachzugehen. Die Gutachten des Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und des Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 beantworten diese Fragen nicht.
15b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Klageantrags zu 4. durch das Verwaltungsgericht betreffend den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung.
16Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten des Beamten ergäben sich aus § 26 Abs. 2 VwVfG sowie aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nämlich nicht rein medizinisch zu beantworten. Sie obliegt vielmehr der zuständigen Behörde unter Würdigung der medizinischen Feststellungen. Um diese Frage sachgerecht beantworten und um entscheiden zu können, ob und ggf. welche (weiteren) medizinischen Gutachten eingeholt werden, müssen die Sachbearbeiter der Behörde die ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und – je nach den Umständen des Einzelfalls – ggf. auch weiterer Stellen kennen, denen ärztliche Befunde zum Beamten vorliegen (z. B. Krankenversicherung, Versorgungsamt). Dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des betroffenen Beamten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich nur solche medizinischen Feststellungen erfragt werden dürfen, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammenhängen, die der Beamte auf den Dienstunfall zurückführt. Im vorliegenden Fall ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung auch gegenüber den Sachbearbeitern der Bundesfinanzdirektion Nord trotz der bereits eingeholten Gutachten erforderlich. Denn die Sachbearbeiter können nur in Kenntnis aller medizinischen Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sachgerecht entscheiden, ob ggf. weitere einzuholende Gutachten geeignet sind, die Frage des Kausalzusammenhangs zu beantworten.
17Soweit der Kläger sich auf den Rechtsgedanken des § 48 BBG beruft, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auch die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist grundsätzlich keine rein medizinische sondern eine beamtenrechtliche Frage, deren Beantwortung gerichtlich voll überprüft werden kann. Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, kann es notwendig sein, die Feststellungen und Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten zu kennen.
18c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich ferner keine – sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Mitwirkungsobliegenheiten dadurch verletzt, dass er gegenüber der seit Oktober 2010 zuständigen Dienststelle, der Bundesfinanzdirektion Nord, keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben habe.
19Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger erläutert in diesem Zusammenhang allgemein, aus welchen Gründen die Schweigepflichtentbindungserklärungen, die er erteilt habe, bevor die Bundesfinanzdirektion Nord das Verfahren bearbeitet habe, vom Umfang her ausgereicht hätten und warum er nicht verpflichtet sei, inhaltlich umfassendere Erklärungen (Entbindung der ihn wegen der Hörproblematik/des Unfallgeschehens behandelnden Ärzte gegenüber der Behörde und nicht lediglich gegenüber den von dieser beauftragten Gutachtern) abzugeben. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit dem selbstständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine Schweigepflichtentbindungserklärung (ohne Rücksicht auf ihren Aussagegehalt) abgegeben habe (vgl. Seite 22 letzter Absatz des Urteilsabdrucks: „Abgesehen davon, dass der Kläger…“).
202. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
22Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
23Der vom Kläger ausdrücklich aufgeworfenen
24„Frage zum Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung“
25kommt keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne zu. Die Frage ist erstens für das vorliegende Verfahren und zweitens in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Abgesehen davon kommt es für den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12. März 2013 und vom 8. April 2013: Danach kommt es für die Frage des Umfangs der Schweigepflichtentbindungserklärung auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit an und ist diese Frage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten.
26Aus den eben genannten Gründen hat auch die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage,
27ob er seiner „Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Dienstunfallverfahrens“ dadurch genügt hat, dass er gegenüber den von der Behörde „beauftragten Gutachtern jeweils eine uneingeschränkte Entbindungserklärung zur Schweigepflicht abgegeben und diese ermächtigt“ hat, „gegenüber der Sachbearbeitung in der Dienstbehörde uneingeschränkt Auskunft zu den beamtenrechtlich in Rede stehenden Fragen zu geben“, ohne zugleich auch „gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die in der Sachbearbeitung mit der Dienstunfallsache betraut sind, eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung“ abzugeben,
28keine grundsätzliche Bedeutung. Es hängt von den Einzelheiten des Dienstunfalls, etwaigen gesundheitlichen Beschwerden und den damit zusammenhängenden medizinischen Fragestellungen im Einzelfall ab, welche konkreten Mitwirkungsobliegenheiten ein Beamter im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2, 3, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung – GKG a. F. (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat hinsichtlich des Klageantrags zu 1. das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Höhe der Kosten für die streitgegenständlichen Hörgeräte gemäß dem Kostenvoranschlag in Höhe von 5.546,70 Euro berücksichtigt (§ 52 Abs. 3 GKG a. F.). Für die Klageanträge zu 2. auf Anerkennung bestimmter Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalls und betreffend den Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Senat jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG a. F. berücksichtigt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG a. F. sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammenzurechnen. Dies führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.