Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2.
ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

ra.de-OnlineKommentar zu § 147 PatG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 147 PatG

§ 147 PatG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 147 PatG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 23 Versorgungsabfindung


(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird fü

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst


(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechende
§ 147 PatG zitiert 1 andere §§ aus dem Patentgesetz.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter


(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan

Referenzen - Urteile | § 147 PatG

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 147 PatG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.2751

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als … (Besoldung

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Aug. 2016 - 6 A 34/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsicht in eine Weisung des Beklagten, auf die sich der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr S. D., in einer E-Mail vom 23.06.2015 an den Kläger bezogen hatte. 2 Die E-Mail hat den folgenden Wortlaut: 3 "Seh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2014 - 9 B 45/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Gründe I. 1 Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfun

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2014 - 2 B 49/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Nov. 2010 - 2 A 10723/10

bei uns veröffentlicht am 19.11.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revisi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Apr. 2010 - 20 F 13/09

bei uns veröffentlicht am 19.04.2010

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Journalistin und Publizistin; sie arbeitet als Süda

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2008 - 4 K 314/08.TR

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahl

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt...
(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden...
(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung...