Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
30/05/2014 16:20
Einem Beamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsUrlaubsansprüche
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published on 03/06/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.5576 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
published on 03/06/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
published on 21/11/2014 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger steht als … (Besoldung
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.3Der zunächst geltend gemachte Zulassungsg
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