Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.2503
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 14.2503
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte:
Wasserrecht;
Kiesabbau;
Veränderungssperre (unwirksam);
„steckengebliebenes Genehmigungsverfahren“
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Wasserrecht; Erlaubnis zum Kiesabbau
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 am 9. Dezember 2014 folgendes Urteil:
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (eingegangen beim Landratsamt ... am 26. April 2013) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Kern des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit einer von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre.
Die Klägerin möchte auf dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) im Gebiet der Beigeladenen Kies abbauen. Hierfür beantragte sie am
Nach Information der Beigeladenen über das Vorhaben durch den Beklagten beschloss dieser in der Sitzung des Gemeinderats vom ... Mai 2013, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben zu verweigern.
Nach Beteiligung weiterer Träger öffentlicher Belangte teilte der Beklagte der Beigeladenen am
Hierauf fasste der Gemeinderat der Beigeladenen am ... Oktober 2013 folgenden Beschluss:
„Der Gemeinderat beschließt für den Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die vorhandene Bedeutung des Plangebietes für Naturhaushalt, Landschaftsbild zu erhalten und keine weiteren Veränderungen bzw. Eingriffe in Natur und Untergrund sowie Beeinträchtigungen für die Anlieger und Badegäste ohne gemeindliche Zustimmung vornehmen zu lassen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene straßenmäßige Anbindung für den beabsichtigten Schwerverkehr aufgrund ihres Ausbauzustands ungeeignet ist. Als weiteren gewichtigen Grund für eine Ablehnung führen wir das laufende Verfahren der Schutzgebietsausweisung für die gemeindliche Wasserversorgung an. Laut Gutachten befindet sich die geplante Kiesabbaufläche im weiteren Anströmbereich unserer Wasserversorgung.“
Um die Verwirklichung dieser Planungsziele während der Dauer des Planungsverfahrens nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen in der gleichen Gemeinderatssitzung den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des beabsichtigten Bebauungsplans („Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... ‚Nähe ... vom ...10.2013“). Die Beschlüsse wurden am 17. Oktober 2013 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom
Am 11. Juni 2014 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesabbau über dem Grundwasser mit Wiederverfüllung auf der FlNr. ... Gemeinde und Gemarkung ... nach Maßgabe des Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis vom Februar 2013, bei Landratsamt ... am 26. April 2013 eingegangen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
hilfsweise, das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten auszusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei ohne zureichenden Grund über ein Jahr lang nicht entschieden worden. Der Beklagte sehe sich an der Erteilung allein deswegen gehindert, weil die Beigeladene für das Gebiet des beabsichtigten Kiesabbaus eine Veränderungssperre erlassen habe. Das Vorhaben der Klägerin bedürfe aufgrund des fingierten Nutzungstatbestands des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis. Gründe, welche deren ermessensfehlerfreie Versagung tragen könnten, seien der Klägerin nicht ersichtlich. Schädliche, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen seien nicht zu erwarten und auch alle anderen Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften würden erfüllt. Insbesondere scheitere die Erteilung nicht am Bauplanungsrecht. Die Satzung der Beigeladenen über die Veränderungssperre sei unwirksam und stehe daher dem Vorhaben nicht entgegen. Es fehle an der notwendigen Konkretisierung der Bebauungsplanung. In Wirklichkeit habe zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am ... Oktober 2013 überhaupt kein Konzept einer Planung bestanden. Weder seien einzelne Festsetzungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen worden, noch habe die Gemeinde irgendwelche Vorstellungen gehabt, wie das Grundstück überplant werden solle. Ein konkretes Planungsziel lasse sicht nicht erkennen. Erweise sich die Veränderungssperre mithin als nichtig, so sei mit dem Landratsamt auch im Übrigen von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen.
Der Beklagte legte am
die Klage abzuweisen.
Da die Veränderungssperre einen materiell-rechtlichen Versagungsgrund für das Vorhaben der Klägerin darstelle, werde die Kammer deren Wirksamkeit inzident zu prüfen haben.
Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen,
und nahm mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (nachfolgend I.) und im Hauptantrag begründet. Die von der Beigeladenen am ... Oktober 2013 beschlossene Veränderungssperre ist rechtswidrig und somit nichtig. Sie steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin deshalb nicht entgegen (nachfolgend II. 1.). Ob und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und von dem Beklagten weiter zu prüfen; zwingende Versagungsgründe sind dem Gericht jedoch nicht ersichtlich (nachfolgend II. 2.). Über den Hilfsantrag war deshalb nicht mehr zu entscheiden.
I.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig.
Problematisch erscheint insoweit, dass die Antragsunterlagen der Klägerin noch nicht alle für die abschließende Entscheidung über das Vorhaben erforderlichen und von der Klägerin beizubringenden (Art. 67 Abs. 2 BayWG, § 1 Abs. 1 WPBV) Unterlagen enthielt (vgl. E-Mail des WWA ... vom 27.5.2013, wonach jedenfalls noch ein hydrogeologisches Gutachten beizubringen ist). In diesem Fall geht die obergerichtliche Rechtsprechung in Baugenehmigungsverfahren von der Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage aus (vgl. OVG NRW, U. v. 28.8.2014 - 7 A 711/13 - juris Rn. 36 ff.; VGH BW, U. v. 27.2.2003 - 5 S 1279/01 - juris Rn. 24). Vorliegend liegt jedoch insoweit ein atypischer Einzelfall vor, als der Beklagte diesen Aspekt im Verfahren entweder bislang nicht erkannte oder jedenfalls nicht weiter thematisierte und sich allein auf die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre konzentrierte. Insbesondere hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2014 mitgeteilt, dass er sich auch bei Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre grundsätzlich nicht über diese hinwegsetzen könne. Die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens dem Grunde nach wurde nicht in Frage gestellt. Der Klägerin wurde („damit Sie zeitnah die von Ihnen beantragte Genehmigung erhalten können“) ausdrücklich empfohlen, Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. In diesem besonders gelagerten Fall liegt damit trotz noch zu ergänzender Antragsunterlagen kein zureichender Grund für die Untätigkeit des Beklagten und damit eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage vor. Mithin kann auch die Frage offen bleiben, ob die aus Art. 67 Abs. 2 BayWG, § 1 Abs. 1 WPBV (vgl. aber auch § 1 Abs. 3 WPBV) resultierende Verpflichtung der Klägerin im wasserrechtlichen Verfahren der Verpflichtung des Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren (vgl. hierzu Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 BauVorlV) tatsächlich vergleichbar ist und die Anwendung der o.g. Rechtsprechung rechtfertigen würde.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet:
1. Die von der Beigeladenen am ... Oktober 2013 beschlossene Veränderungssperre ist rechtswidrig und deshalb nichtig. Sie steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin nicht entgegen.
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 5.11.2013 - 14 CS 13.1376 - juris Rn. 5 m. w. N., vgl. zur gleichlautenden ganz herrschenden Auffassung etwa nur: Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1.7.2014, § 14 BauGB Rn. 43 ff. m. w. N.) kann eine Veränderungssperre
„nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus.“
Maßgeblich für die hinreichende Konkretisierung der Planung ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre, d. h. eine spätere Konkretisierung der Planung heilt nicht die ohne diese Voraussetzung erlassene, unwirksame Veränderungssperre (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 114 Rn. 49).
Gemessen hieran war die Planungsabsicht der Beigeladenen nicht konkretisiert genug, um die Veränderungssperre vom ... Oktober 2013 zu tragen. So enthält bereits die Beschlussvorlage über den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ein gewichtiges Indiz für eine reine Negativplanung der Beigeladenen. Dort heißt es: „Der Rat beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre, um die geplante Maßnahme in der beabsichtigten Form zu verhindern und nicht akzeptable Auswirkungen auf die Anlieger und die Landschaft zu vermeiden.“ Auch der Zeitpunkt der gemeindlichen Beschlussfassung, nämlich erst nach Erhalt einer Mitteilung des Landratsamts, wonach dieses beabsichtige, das bislang verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben zu ersetzen, stellt ein Indiz für eine reine „Verhinderungsplanung“ der Beigeladenen dar. Unbeschadet dessen lassen sich der gemeindlichen Beschlussfassung aber ohnehin keine hinreichend konkretisierten positiven Planungsziele entnehmen. Ausweislich der Beschlüsse vom ... Oktober 2013 beschränkte sich die planerische Zielsetzung darauf, „die vorhandene Bedeutung des Plangebiets für Naturhaushalt und Landschaftsbild“ zu erhalten und deshalb keine weiteren Veränderungen und Eingriffe ohne gemeindliche Zustimmung zuzulassen. Angesichts der beabsichtigten Überplanung einer reinen Außenbereichsfläche handelt es sich dabei letztlich um eine Leerformel ohne planerische Substanz. Gänzlich unklar bleibt insbesondere, warum gerade dieses quasi „in der freien Natur“ gelegene Plangebiet in Abgrenzung zu den daran angrenzenden und auch weiter entfernten, nicht überplanten reinen Außenbereichsflächen im Gemeindegebiet überplant werden soll und mit welcher positiven inhaltlichen Planungsabsicht, etwa zur Art der beabsichtigten Nutzung, dies erfolgen soll.
Auf die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre kommt es deshalb nicht mehr an. Angemerkt sei lediglich, dass auch an der Ernsthaftigkeit des Planungswillens der Beigeladenen (vgl. zu dieser Voraussetzung: Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1.7.2014, § 14 Rn. 59) erhebliche Zweifel bestehen, wofür es auch ein Indiz darstellt, dass seit der Beschlussfassung seitens der Gemeinde über ein Jahr lang keinerlei Schritte zur Umsetzung der Planung unternommen wurden.
2. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann, ist von dem Beklagten weiter zu prüfen. Es handelt sich dabei um durchaus komplexe technische Fragestellungen, deren Aufklärung in einem sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ wie vorliegend nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 39). Maßgeblich für die Begründetheit der vorliegenden Untätigkeitsklage ist lediglich die Frage, ob bereits jetzt ein anderer Grund ersichtlich ist, aufgrund dessen die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zwingend zu versagen wäre (vgl. Decker in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2014, § 113 Rn. 73.1 a.E.). Dies ist jedoch weder unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten (nachfolgend a)), noch unter dem Gesichtspunkt der Erschließung des Vorhabens (nachfolgend b)), noch im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung erkennbar.
a) Ausweislich einer ersten Einschätzung des Vorhabens der Klägerin durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt (E-Mail des WWA ...
b) Ebenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine ausreichende Erschließung des Vorhabens (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erreicht werden kann. Dem Gericht wurde seitens der Beigeladenen keine zwingender Anhaltspunkt dafür benannt, dass die tatsächliche Erreichbarkeit des Vorhabensgrundstücks im Hinblick auf die privatrechtlichen Verhältnisse am Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) ausgeschlossen wäre. Ebenso wenig erscheint es dem Gericht vor dem Hintergrund der Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG sowie ggf. eines Erschließungsangebots der Klägerin (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1.7.2014, § 35 BauGB Rn. 72) ausgeschlossen, dass eine ausreichende Erschließung des Vorhabens über die Gemeindeverbindungsstraße bei ... gewährleistet werden kann.
c) Letztlich steht auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht in jedem Fall entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben wie demjenigen des Klägers in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür u. a. als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Zwar ist im Regionalplan Südostoberbayern (unter Teil B. V. 6.2) als Ziel der Raumordnung festgelegt, dass der Abbau von Bodenschätzen in der Regel auf die in der Karte 2 des Regionalplans festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete konzentriert werden soll. Bereits der Wortlaut des Regionalplans zeigt jedoch, dass unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Ziel abgewichen werden kann (vgl. auch die Begründung des Regionalplans zu B. V. 6.2: „Auch außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bleibt ein Abbau möglich.“). Darüber hinaus schließt auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB selbst, der eine Anordnung für den Regelfall trifft, nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen ein Zulassung an anderer Stelle erfolgt (vgl. Söfker in BeckOK BauGB, Stand 1.9.2014, § 35 BauGB Rn. 118; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand 1.7.2014, § 35 BauGB Rn. 128a). Ein zwingender Versagungsgrund für das Vorhaben der Klägerin ergibt sich deshalb auch im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht, so dass der Frage der Wirksamkeit des Ziels im Regionalplan ebenso wenig noch nachgegangen werden muss wie der Frage, ob es sich beim Vorhaben der Klägerin um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
(Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei berücksichtigt wurde, dass die Angabe zum vorläufigen Streitwert in der Klageschrift nach Darstellung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf einer nicht am konkreten Fall orientierten Schätzung beruhte und dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NvwZ-Beilage 2013, 57) in Ziff. 9.8.4 für Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre einen Streitwert von 3.750 € bis 30.000 € vorsieht, vorliegend jedoch nur eine Inzidentkontrolle der Veränderungssperre ohne abschließende Entscheidung über die von der Klägerin letztlich begehrte wasserrechtliche Erlaubnis erfolgte.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.2503
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.2503 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 71, Flurstücke 6 und 7 mit der postalischen Anschrift W.---------straße 86 in C. . Das Grundstück ist mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut, das im Umfang von etwa 1500 m² an die Firma H. vermietet war. Das Grundstück ist überwiegend von weiteren gewerblich genutzten Grundstücken umgeben.
3Die Klägerin reichte am 21. Dezember 2010 eine auf den 20. Dezember 2010 datierte Bauvoranfrage ein. Unter „genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ hieß es in der Voranfrage:
41. Ist die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma H. gemäß den beigefügten Unterlagen planungsrechtlich zulässig?
52. Kann der Stellplatznachweis, wie aus den anliegenden Unterlagen ersichtlich, geführt werden?
6Beigefügt waren u. a. Bauzeichnungen, nach denen die Erweiterung der Verkaufsfläche u. a. durch Umbaumaßnahmen im Inneren des Gebäudes erfolgen sollte, wobei u. a. Wände für Büroeinbauten beseitigt und eine neue Treppenhauswand sowie eine Fluchttreppe für das 1. Obergeschoss errichtet werden sollten. Angaben zur Kostenermittlung waren dem Antrag nicht beigefügt. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids legte die Klägerin eine Auswirkungsanalyse der Firma C1. Handelsberatung vom September 2010 vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Bestandserweiterung des H. -Sportmarkts keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Bundesstadt C. und den Nachbarstädten und Nachbargemeinden zu erwarten seien. Hintergrund der Antragstellung war, dass die Firma H. auch die restliche Fläche des Gebäudes anmieten und ihren Betrieb so auf 2400 m² erweitern wollte.
7In der Folgezeit fanden Beratungen in den Gremien der Beklagten sowie mit der Bezirksregierung L. statt, die mögliche zentrenschädliche Auswirkungen des Vorhabens betrafen. Im April 2011 beschloss der Rat der Beklagten, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 7623-22 für das u. a. die Vorhabenfläche umfassende Gebiet zwischen der W.---------straße , dem S. Bach, der E.--------straße und der F.----straße aufzustellen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Zurückstellung ihres Antrags angehört.
8Am 10. Mai 2011 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids begehrte. Unter dem 8. März 2012 erließ die Beklagte einen Vorbescheid, der das Sortiment auf „factory-outlet-typische Waren“ beschränkte und für bestimmte Waren Quadratmeterzahlen für die Verkaufsfläche vorgab; ferner wurde in der Begründung festgestellt, dass auf dem Grundstück nicht genügend Stellplätze nachgewiesen seien. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen:
9Sie habe nach § 34 BauGB einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage ein. Zentrenschädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu befürchten. Der zwischenzeitlich erteilte Vorbescheid vom 8. März 2012 habe nicht ihrem Antrag entsprochen, weil dieser keine entsprechende Sortimentsbeschränkung enthalten habe.
10Am 6. November 2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den ursprünglich für die Erweiterung vorgesehenen Gebäudeteil an eine Großhandelsfirma vermietet habe, was notwendig geworden sei, nachdem die Firma H. Mitte November 2011 ihre Erweiterungsabsichten aufgegeben habe. Ihr sei dadurch ein Mietausfall in Höhe von 409.137,00 Euro entstanden, den sie in einem Schadensersatzprozess von der Beklagten fordern werde.
11Die Klägerin hat beantragt,
12festzustellen, dass die Beklagte bis Mitte November 2011 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid gemäß Ziffer 1 der Fragestellung im Antragsformular Bl. 1 zur Bauvoranfrage vom 20.12.2010 Az.: 63-21 SB/157600 VO zu erteilen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen: Die Beschränkung des Sortiments im Vorbescheid vom 8. März 2012 entspreche dem Antrag der Klägerin. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten sei Bestandteil des Antrags gewesen und enthalte eben jene Sortimentsbeschränkung, die der Vorbescheid wiedergebe. Der Feststellungsantrag könne keinen Erfolg haben. Ein etwaiger Schadensersatzprozess sei offensichtlich aussichtslos. Die Klägerin habe seinerzeit lediglich einen Antrag auf einen Bauvorbescheid gestellt, so dass sie außer einer positiven Bescheidung noch keine Baufreigabe erhalten hätte. Es sei fraglich, ob unter diesen Voraussetzungen überhaupt ein Schaden entstehen könne. Abgesehen davon hätte die Klägerin ohnehin wegen des fehlenden Nachweises weiterer notwendiger Stellplätze keine Baugenehmigung erhalten können. Zudem habe zu dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt nicht einmal Anspruch auf einen positiven Vorbescheid bestanden, weil die Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt gewesen sei. Diese Frage sei ausdrücklich Bestandteil der Voranfrage gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, in der hier maßgeblichen Umgebung Stellplätze abzulösen und der Klägerin hätten auf anderen Grundstücken keine Stellplätze zur Verfügung gestanden.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2013 abgewiesen, soweit das Verfahren nicht bereits nach Rücknahme in Bezug auf die Stellplatzfrage eingestellt worden ist. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es könne offen bleiben, ob die Änderung der Vermietungswünsche der Klägerin eine Erledigung der Bauvoranfrage zur Folge gehabt habe. Die Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsuntätigkeitsklage auf den als solchen bezeichneten Fortsetzungsfeststellungsantrag sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sei offensichtlich aussichtslos. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Aufgabe der Anmietungsabsichten der Firma H. ) habe die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gehabt. Der Antrag sei damals abzulehnen gewesen, weil die Klägerin mehr als die von ihr in der Bauvoranfrage zugrunde gelegten Stellplätze nachzuweisen gehabt hätte. Deshalb hätte die Voranfrage insgesamt abgelehnt werden müssen. Da der Vorbescheid mit Blick auf seine Bindungswirkung vorweggenommener Teil der Baugenehmigung sei, sei der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids abzulehnen, wenn auch nur eine von mehreren Fragen negativ zu beantworten sei.
17Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor:
18Die nach Erhebung der Verpflichtungsklage erfolgte Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Sie beabsichtige, die Beklagte im Anschluss an die beantragte Entscheidung des Senats auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Rechtsfolge der rechtswidrigen Versagung des beantragten Bauvorbescheids sei ein Leerstand der streitgegenständlichen Flächen bis ihrer Neuvermietung gewesen. Außerdem hätte sie, die Klägerin, die Flächen an die Firma H. zu einem deutlich höheren Mietzins vermieten können, als sie derzeit erwirtschafte. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass sie zu Ziffer 2 mit ihrer Bauvoranfrage eine Stellplatzberechnung vorgelegt habe, die aus Sicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Erteilung eines Vorbescheids zu einer Voranfrage, die aus mehreren Teilen bestehe, müsse in jedem Falle insgesamt abgelehnt werden, wenn eine einzelne Frage negativ zu bescheiden sei, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und lasse sich auch nicht mit der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begründen. Anderes könne nur dann gelten, wenn die gestellten Fragen nicht teilbar seien, etwa weil die Zahl und die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück auch für die Beurteilung des planungsrechtlich einzuordnenden Gebots der Rücksichtnahme erforderlich sei. Eine solche Fallgestaltung liege hier nicht vor. Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, es sei durch die Ablehnung der Bauvoranfrage kein Schaden entstanden, da die geforderten Stellplätze ohnehin nicht hätten nachgewiesen werden können. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs in seinen Einzelheiten sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei auch begründet. Sie habe bis zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte gehabt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB seien erfüllt gewesen. Der Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs habe, wie gutachterlich belegt, auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen gestanden.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis Mitte November 2011 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid gemäß Ziffer 1 der Fragestellung im Antragsformular Bl. 1 zur Bauvoranfrage vom 20. Dezember 2010 zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie trägt zur Begründung vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids bestanden habe. Die Klägerin gehe in ihrer Berufungsbegründung zu Unrecht davon aus, die beiden Fragen in dem Vorbescheidsantrag seien unabhängig voneinander zu beantworten und teilbar. Die zur Beurteilung gestellte Stellplatzfrage sei im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme auch planungsrechtlich zu beurteilen. Gegenstand der Voranfrage sei nicht nur die Frage gewesen, ob eine bestimmte Stellplatzberechnung ausreiche. Unabhängig davon stelle sich unter dem Aspekt des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses die Frage, ob die Ablehnung der Erteilung eines Vorbescheids überhaupt zu einem einklagbaren Schaden führen könne.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
27Sie ist unbegründet.
28Das Verwaltungsgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.
29Sie ist unzulässig.
30Die als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter verfolgte Klage ist bereits deshalb unzulässig, weil schon die ursprüngliche in der Gestalt einer Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage unzulässig war.
31Bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ist eine in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014
33- 7 A 590/12 -, BauR 2014, 1284, m. w. N.
34Entgegen dieser Voraussetzung war die als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Vorbescheids vom 8. März 2012 weiter verfolgte Klage der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids unzulässig, weil ihr das Antragserfordernis nach § 75 VwGO entgegen stand.
35Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Eine Verpflichtungsklage ist danach unzulässig, wenn es an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Antrag bzw. dem für eine vorherige Untätigkeitsklage erforderlichen Ablauf der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO fehlte.
36Vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014 - 7 A 590/12 -, BauR 2014, 1284, m. w. N.
37Die ursprüngliche Untätigkeitsklage war gemessen an diesen Anforderungen von vornherein unzulässig und ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt bzw. nach Erlass des Bescheids vom 8. März 2012 zulässig geworden.
38Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann hier nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei der Beklagten am 21. Dezember 2010.
39Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014
41- 7 A 590/12 - , BauR 2014, 1284, m. w. N.
42An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier, weil die Angaben zur Kostenermittlung, die hier nach Maßgabe der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlich waren, nicht beigefügt waren.
43Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO gilt diese Bestimmung entsprechend für Anträge, die sich auf eine Nutzungsänderung beziehen, die mit genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen verbunden ist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO).
44Das zur planungsrechtlichen Beurteilung gestellte Vorhaben bezog sich auf die Nutzungsänderung eines Sonderbaus und es sollten im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen erfolgen (insbesondere Beseitigung von Büroeinbauten bzw. Trennwänden im Erdgeschoss und Schaffung eines Fluchtwegs über eine neue Treppe zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss). Dabei handelte es sich um Änderungen, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW dem Genehmigungsverfahren unterfielen. Demnach wären hier nach §§ 16, 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) erforderlich gewesen.
45Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Argumentation war hier eine Beifügung von Angaben zur Kostenermittlung nicht mit Blick auf den Inhalt der Voranfrage bzw. den Gegenstand der in den Bauzeichnungen dargestellten Änderungen entbehrlich. Er hat geltend gemacht, der Gegenstand der Voranfrage sei durch deren Inhalt ausdrücklich auf das Planungsrecht beschränkt gewesen, die Zeichnungen seien nur zur Verdeutlichung bzw. Illustration beigefügt gewesen, es sei zudem offensichtlich gewesen, dass die baulichen Änderungen nicht von Relevanz für die allein begehrte Beurteilung nach dem Planungsrecht gewesen seien, zudem habe die Beklagte offenbar Angaben zur Kostenermittlung selbst nicht für erforderlich gehalten, weil sie solche im Verfahren nicht angefordert und ohne weitere Angaben eine Gebühr für den Vorbescheid festgesetzt habe.
46Mit diesen Erwägungen wird die Erforderlichkeit der Angaben zur Kostenermittlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zunächst ergibt sich aus der ausdrücklichen Formulierung der Voranfrage,
47„ist die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma H. gemäß den beigefügten Unterlagen planungsrechtlich zulässig?“
48(Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat)
49dass die der Voranfrage beigefügten Bauzeichnungen nicht lediglich der Verdeutlichung bzw. Illustration, sondern auch der Kennzeichnung des (planungsrechtlich) zu beurteilenden Vorhabens dienen sollten.
50Daraus ergab sich zugleich, dass diese Unterlagen auch im Hinblick auf ihre planungsrechtliche Relevanz zu prüfen waren. Selbst wenn sich die in den Zeichnungen dargestellten baulichen Änderungen im Schwerpunkt auf bauordnungsrechtliche Aspekte des Brandschutzes bezogen, gehörte die Prüfung der Bauzeichnungen einschließlich einer Prüfung der dargestellten Änderungen auf ihre planungsrechtliche Relevanz deshalb zum Umfang der Aufgabe der Beklagten im Voranfrageverfahren. Dafür, dass die einschlägigen Vorschriften danach unterscheiden, ob eine solche Relevanzprüfung mehr oder weniger Prüfungsaufwand erfordert, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon war ohnehin keineswegs offensichtlich, dass den in den Zeichnungen dargestellten baulichen Änderungen, die hinsichtlich der neuen Fluchttreppe zum 1. Obergeschoss auch zur Vergrößerung überbauten Grundfläche führten, jegliche planungsrechtliche Relevanz fehlte.
51Für das Vorliegen besonderer Umstände, die hier im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO ein Absehen von dem genannten Erfordernis rechtfertigen könnten, vermag der Senat keinen hinreichenden Grund zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte nach Eingang der Voranfrage nicht auf den Mangel fehlender Angaben zur Kostenermittlung hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen. Ebenso wenig kommt es deshalb darauf an, dass die Beklagte ohne Angaben zur Kostenermittlung einen Vorbescheid erlassen und eine Gebühr für den Vorbescheid festgesetzt hat.
52Welche Angaben zur Kostenermittlung nach § 6 BauPrüfVO hier im Einzelnen erforderlich waren, ergibt sich im Rahmen sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO aus dem systematischen Kontext der Regelung unter Berücksichtigung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen.
53Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
54Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 ‑ 9 A 4024/05 -, juris.
56Allerdings legt der Gebührentarif bei genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen in Verbindung mit Nutzungsänderungen von Gebäuden der Gebührenbemessung auch einen Promillesatz der Herstellungssumme zugrunde (vgl. etwa für die Änderung eines - hier in Rede stehenden - Sonderbaus Nr. 2.4.2.2 in Verbindung mit Nr. 2.4.1.2 und Nr. 2.4.3 Buchst. b). Deshalb waren hier im Rahmen der gebotenen sinngemäßen Anwendung (vgl. §§ 16, 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO) unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 3 BauPrüfVO mit Blick auf die auch geplante genehmigungsbedürftige bauliche Änderung des Gebäudes Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten ausreichend, aber auch erforderlich. Entsprechendes galt mit Blick auf die geplanten Stellplätze.
57Zweifel an der Wirksamkeit der vorstehend angewandten Verordnungsregelung sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
58Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014
59- 7 A 590/12 -, BauR 2014, 1284.
60Die dreimonatige Sperrfrist für die Erhebung der Untätigkeitsklage war bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen. Die erhobene Untätigkeitsklage ist auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden.
61Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
63- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
64Eine dafür hier erforderliche Vervollständigung des Antrags ist hier aber nicht erfolgt.
65Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine nachträgliche Vervollständigung des Antrags im Berufungsverfahren daran nichts hätte ändern können. Eine „Heilung“ der ursprünglichen Unzulässigkeit ist ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014
67- 7 A 590/12 -, BauR 2014, 1284.
68Das gleiche gilt auch dann, wenn der Verpflichtungsantrag - ohne dass Erledigung im Rechtssinne eingetreten ist - aus anderen Gründen nicht weiter verfolgt wird.
69Ob es hier schon an einer Erledigung des ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehrens fehlte und die im Berufungsverfahren weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO deshalb auch unstatthaft war, lässt der Senat offen, diese Frage bedarf hier aus den vorstehenden Gründen keiner abschließenden Beurteilung.
70Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob hier für eine Fortsetzungsfeststellungsklage das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte, weil ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsbegehren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, wie die Beklage meint. Allerdings kommt ein Anspruch aus Amtshaftung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein Bauvorbescheid zu Unrecht versagt worden ist.
71Vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 -, BRS 68 Nr. 70.
72Eine Zulässigkeit des prozessualen Begehrens der Klägerin im Berufungsverfahren ergibt sich auch nicht, wenn man eine Klageänderung in eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO annimmt.
73Vgl. zu § 43 Abs. 1 VwGO in entsprechenden Fallgestaltungen: OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 2115/08 -, BRS 76 Nr. 153.
74Es fehlt hierfür jedenfalls das Feststellungsinteresse. Mit Blick auf die aufgezeigte Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage sprechen die maßgeblichen Aspekte der „Fruchterhaltung“ bzw. Prozessökonomie in einem solchen Fall auch nicht für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 VwGO.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
77Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.