Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 15.4816

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2015 in der Fassung vom 27. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2015 an die Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 2.589,96 Euro zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt und begehrt die Bewilligung weiterer Beihilfe.

Mit Antrag (ohne Datum), bei der Beihilfestelle eingegangen am ... April 2015, begehrte sie unter anderem Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 9.220,55 Euro, die ihr anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom ... Februar 2015 bis ... April 2015 in der ... Privatklinik für ..., ... (...), unter dem ... April 2015 in Rechnung gestellt wurden (Bl. ... der Behördenakte - BA).

Hiervon erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 2015 Aufwendungen in Höhe von 4.159,85 Euro als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 2.079,93 Euro. Zur Begründung wurde unter Hinweis-Nr. f0 erläutert, dass bei Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst sind, nur bis zu einer Höchstgrenze beihilfefähig seien. Der beihilfefähige Betrag errechne sich aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG (2015: 3.311,98 Euro) mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalen-Katalogs.

Mit Widerspruch (ohne Datum), eingegangen am 25. Juni 2015 (Bl. 28 BA) begehrte die Klägerin Aufklärung über die konkrete Berechnung des beihilfefähigen Betrages.

In einem weiteren Antrag, eingegangen am 16. Juli 2015, legte die Klägerin für ihren o.g. Klinikaufenthalt vom ... Februar 2015 bis ... April 2015 eine korrigierte Rechnung vom ... Juni 2015 der ... Privatklinik für ... (Bl. ... BA) über 9.339,78 Euro vor, da bei der ursprünglichen Liquidation vom ... April 2015 versehentlich der DRG-Fallpauschalen-Katalog aus dem Jahr 2014 zugrunde gelegt worden sei.

Hierfür wurde mit Bescheid vom 12. August 2015 (Bl. 33 BA) keine Beihilfe gewährt und dies damit begründet, dass dieser Beleg einer näheren Überprüfung durch die Qualitätssicherungsgruppe unterzogen und die Klägerin hierzu einen gesonderten Bescheid erhalten werde. Die abschließende Entscheidung werde bis zum Abschluss des Verfahrens über den Bescheid vom 8. Juni 2015 zurückgestellt.

Der am 25. Juni 2015 eingegangene Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 8. Juni 2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 zurückgewiesen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit der Begründung, die ... Privatklinik wende bei ihrer Abrechnung das deutsche DRG-System und deren Regelungen an. Auf Basis der UPS-Codes und der ICD ergebe sich für die Abrechnung die DRG ... Die obere Grenzverweildauer dieser DRG liege bei 20 Tagen; dafür gebe es einen Betrag in Höhe von 4.179,84 Euro (Basisfallwert 3.311,98 Euro x 1,256 Bewertungsrelation). Die Klägerin habe jedoch die obere Grenzverweildauer von 20 Tagen um weitere 23 Tage überschritten. Ab dem 21. Tag sehe das DRG-System einen Zuschlag pro Tag in Höhe von 225,21 Euro vor, also für 23 Tage eine Summe in Höhe von 5.179,94 Euro. „Obere Korridorgrenze“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bedeute nicht, dass der Bundesbasisfallwert von 3.311,98 Euro den zu zahlenden Höchstbetrag ergebe. Bei dem Kostengewicht 1,256 handele es sich um das Basiskostengewicht. Das zugrunde zu legende effektive Kostengewicht errechne sich aus dem Basiskostengewicht abzüglich der Abschläge bei Nichterreichen der unteren Grenzverweildauer bzw. zuzüglich der Zuschläge bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer. Um im vorliegenden Fall das effektive Kostengewicht bei einer Verweildauer von 43 Tagen zu erhalten, sei bei der DRG ... ab dem 21. Tag ein Aufschlag auf die Bewertungsrelation von 0,068 Punkten täglich hinzuzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den bei der Klägerin vorliegenden Diagnose- und Prozedurenschlüssel DRG ... sehe Teil a) des DRG-Fallpauschalen-Katalogs die Bewertungsrelation 1,256 vor. Dabei sei stets von der mittleren Verweildauer auszugehen, denn die Beihilfevorschriften sähen eine Anpassung der Bewertungsrelation wegen Unter- bzw. Überschreitung der mittleren Verweildauer nicht vor. Entsprechend zutreffend seien die beihilfefähigen Aufwendungen im Bescheid zugrunde gelegt und der Klägerin aufgrund ihres Bemessungssatzes Beihilfe gewährt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 ergänzte der Vertreter des Beklagten den Bescheid vom 8. Juni 2016 dahingehend, dass der Beihilfeantrag der Klägerin, eingegangen am 16. Juli 2015, auch bezüglich der geänderten Rechnung vom 24. Juni 2015 abgelehnt wird, soweit eine über den Betrag von 2.079,93 Euro hinausgehende Beihilfe begehrt wird.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 und der Ergänzung vom 27. Oktober 2016 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 2.589,96 Euro zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 2.589,96 Euro hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 8. Juni 2015 in der ergänzenden Fassung vom 27. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Für eine Krankenhausbehandlung entstehen Aufwendungen mit der stationären Behandlung (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8 hinsichtlich des vergleichbaren § 5 Abs. 5 Satz 2 BVO BW a. F.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 164. Aktualisierung, Stand 1. Juli 2016, Bd. II Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV: „mit jedem Krankenhaustag“). Bei der streitgegenständlichen Krankenhausbehandlung vom ... Februar 2015 bis einschließlich ... April 2015 bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2002 (BGBl S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl S. 2222), und dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl S. 1133).

2. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte (weitere) Beihilfe zu den in Rechnung gestellten Leistungen der Privatklinik anlässlich des stationären Aufenthaltes der Klägerin vom ... Februar 2015 bis ... April 2015 sind Art. 96 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV.

2.1. Die Klägerin ist zu 50% beihilfeberechtigt (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV).

2.2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen.

Bei der … Privatklinik für ... handelt es sich unstreitig um ein Krankenhaus, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist. In derartigen Krankenhäusern sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst wären, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bis zum Betrag (fiktive Obergrenze) aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalen-Katalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2) beihilfefähig.

Gemessen an diesen Vorschriften hat die Klägerin einen höheren Beihilfeanspruch auf der Grundlage der nach dem Tenor anzuerkennenden beihilfefähigen Aufwendungen.

2.2.1. Der Beklagte hat die Vergleichsberechnung zunächst zu Recht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen und auf die zutreffende Diagnose im Rahmen der Vergleichsberechnung abgestellt.

Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls zu einer DRG (Diagnosis Related Groups) wird in einem ersten Schritt die Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten - dem ICD-10 - in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung verschlüsselt (§ 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Zur sachgerechten Durchführung der Verschlüsselung („Kodierung“) haben die Vertragspartner auf Bundesebene „Kodierrichtlinien“ beschlossen. In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Code einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalen-Katalogs und der Pflegesatzvereinbarung die zu zahlende Vergütung errechnet wird. Diesem als „Groupierung“ bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Code nach dem ICD-10 eine bestimmte DRG angesteuert (vgl. BSG, U. v. 18.7.2013 - B 3 KR 7/12 R - juris Rn. 12). Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (BSG, U. v. 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R - juris Rn. 12 m. w. N.). Stationäre Krankenhausleistungen werden gemäß § 17b KHG nach dem Vergütungssystem DRG abgerechnet.

Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild, nicht hingegen die angewendete Behandlungsmethode oder die von der Privatklinik angewendete Abrechnungsmethode nach Fallpauschalen oder Pflegesätzen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris; VG Würzburg, U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323 - juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., Stand 1. Juli 2016, Bd. II Anm. 3 zu § 28 Abs. 2 BayBhV). Ausschlaggebend hierfür sind zum einen die vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen, daneben auch etwaige Komplikationen, die Behandlungsdauer, die Dauer einer etwaigen Beatmung sowie patientenbezogene Faktoren wie Alter, Gewicht etc. (vgl. Mildenberger a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte hier unstreitig auf die in der Klinikrechnung genannte Diagnose … „Multimodale Schmerztherapie bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems“ abgestellt und diese seiner Vergleichsberechnung zutreffend zugrunde gelegt.

2.2.2. Diese Diagnose B47Z ergibt bei der Behandlung in einer Hauptabteilung normalerweise das Basiskostengewicht 1,256. Vorliegend war aber im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf das effektive Kostengewicht von 2,82 abzustellen (1,256 zzgl. 0,068 x 23 Tage; vgl. entsprechende Berechnung mit dem Webgrouper; Bl. 32 BA), das daraus resultiert, dass die obere Grenzverweildauer der Klägerin in der Klinik um 23 Tage überschritten wurde. Bei der hier notwendigen Vergleichsberechnung ist nämlich hinsichtlich Verweildauer genau die Versorgung anzusetzen, die der Klägerin im privaten Krankenhaus zuteil geworden ist (vgl. VG Regensburg, U. v. 11.11.2013 - RO 8 K 13.1251 - juris Rn. 21 mit Verweis auf VG Düsseldorf, U. v. 4.5.2010 - 26 K 6029/09 - juris).

Entgegen der Auffassung des Beklagten war aus folgenden Erwägungen bei der vorzunehmenden Vergleichsberechnung im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf die effektive Bewertungsrelation resp. das effektive Kostengewicht und nicht auf die Basisbewertungsrelation resp. das Basiskostengewicht abzustellen (vgl. VG Regensburg, U. v. 11.11.2013 - RO 8 K 13.1251 - juris Rn. 21; hinsichtlich § 26 BVO RhPf: VG Koblenz, U. v. 26.2.2016 - 5 K 1019/15.KO - juris Rn. 30; a.A: wohl Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., Stand 1. Juli 2016, Bd. II Anm. 5 zu § 28 BayBhV mit Verweis auf Bd. I Anm. 17 zu Abs. 2 (11) zu § 26 BBhV unter Bezugnahme auf Nr. 26.2.1 Satz 3 BhVVwV):

a) Der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV stellt pauschal auf „Bewertungsrelation gem. Teil a) des DRG-Fallpauschalen-Katalogs“ ab. Eine Einschränkung auf das Basiskostengewicht (Spalte 4 des DRG-Fallpauschalen-Katalogs) oder die mittlere Verweildauer ist der Beihilfevorschrift (anders als nunmehr z. B. § 26a BBhV i. d. F. vom 25. Oktober 2016 [BGBl. S. 2403]) nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV pauschal auf die Bewertungsrelation gem. Teil a) des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und bezieht sich damit auf den zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf Bundesebene nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG i. V. m. § 17b KHG vereinbarten Entgeltkatalog. Da der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG sowohl die Bewertungsrelationen als auch die Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen) umfasst, ist im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf die effektiven Bewertungsrelationen abzustellen. Zu den zu zahlenden Entgelten gehört auch der Längerliegerzuschlag.

b) Ferner spricht der Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dafür, den Basisfallwert mit der effektiven Bewertungsrelation zu multiplizieren. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen. Die Regelung soll als Kostenbegrenzungsregelung sicherstellen, dass bei einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus nur für solche Aufwendungen eine Beihilfe gewährt wird, die bei einer entsprechenden Behandlung in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern der Art und Höhe nach beihilfefähig wären. In dieser Funktion konkretisiert § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV für die Behandlungen in einem privaten Krankenhaus zugleich den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV gesetzlich verankerten Grundsatz der Angemessenheit. Die von einem privaten Krankenhaus in Rechnung gestellten Kosten sind als wirtschaftlich angemessen anzusehen, wenn und soweit sie nach Art und Höhe auch in zugelassenen Krankenhäusern angefallen wären (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 14; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U. v. 6.9.2016 - W 1 K 15.494 - juris Rn. 33). Beihilfeberechtigte dürfen damit nicht besser aber auch nicht schlechter gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Falls eine Überschreitung der oberen Grenzverweildauer aber aufgrund medizinischer Gründe zur Behandlung des Patienten erforderlich ist, kann auch ein DRG-Krankenhaus ein zusätzlich tagesbezogenes Entgelt abrechnen (§ 1 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarung 2015 - FPV 2015). Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der Klägerin auch an den Aufenthaltstagen 21 bis 43 und damit die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer um 23 Tage nicht erforderlich gewesen sein könnte, wurden weder vom Beklagten vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Grundsätzlich dürften Krankenhäuser kein Interesse an der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer haben, da das zusätzliche tagesbezogene Entgelt in der Regel nicht kostendeckend sein dürfte.

c) Soweit der Beklagte darauf verweist, dass aufgrund des pauschalierenden Charakters der Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch keine weitergehende Differenzierung bzgl. der tatsächlichen Zahl der Behandlungstage im Krankenhaus erfolgt, d. h. stets von der mittleren Verweildauer gemäß dem DRG-Fallpauschalen-Katalog auszugehen ist, findet dies in der Bayerischen Beihilfeverordnung (anders als im bereits zitierten § 26a BBhV i. d. F. vom 25. Oktober 2016 [BGBl. S. 2403]) keine Stütze. Dem steht auch der entsprechend lautende Vollzugshinweis des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 12. November 2013 (FMS vom 12.11.2013 Gesch.-Z. 25-P 1820-0500-41448/13, das in wesentlichen Teilen die Ausführungen in Mildenberger, a. a. O. Bd. I Anm. 17 zu Abs. 2 (11) zu § 26 BBhV wiedergibt) nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um Rechtsnormen, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bindet sie das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts - anders als die Befugnis zur Ermessensausübung - nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt (BVerwG, U. v. 10.12.1969 - 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278, 282; vgl. ferner BVerwG, U. v. 22.06.1989 - 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163, 169; BVerwG, U. v. 22.10.1989 - 5 C 33.88 - juris Rn. 18).

2.2.3. Unter Zugrundelegung der effektiven Bewertungsrelation und eines Bemessungssatzes von 50 v. H. ergibt sich ein Anspruch auf eine weitere zu gewährende Beihilfe in Höhe von 2.589,96 Euro.

Hier hat die Klägerin rein rechnerisch insgesamt 43 Tage in der Klinik verbracht. Gemäß § 1 Abs. 7 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 FPV 2015 ist für die Ermittlung der Verweildauer die Zahl der Belegungstage maßgeblich. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus. Hier war demnach der Aufnahmetag (hier: 26. Februar 2015), nicht aber der Entlassungstag (hier: 10. April 2015) und somit 43 Tage anzusetzen. Ist die Verweildauer eines Patienten oder einer Patientin länger als die obere Grenzverweildauer, wird für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (hier: Tag 21) und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthalts zusätzlich zur Fallpauschale ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FPV 2015). Ein solcher Zuschlag bildet das Risiko ab, dass sich der jeweilige Behandlungsfall als besonders aufwändig erweist. Das tagesbezogene Entgelt wird nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FPV 2015 ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation (hier: 0,068) mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der zusätzlich abrechenbaren Belegungstage ist dabei wie folgt zu ermitteln: Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs. 7 FPV 2015) + 1 - erster Tag mit zusätzlichem Entgelt bei oberer Grenzverweildauer = zusätzlich abrechenbare Belegungstage. Dies zugrunde gelegt verbleiben 23 zusätzlich abrechenbaren Belegungstage (43 Belegungstage nach § 1 Abs. 7 FPV 2015 + 1 - 21). Multipliziert man diese 23 zusätzlich abrechenbare Belegungstage mit der ausgewiesenen Bewertungsrelation 0,068 und dem Basisfallwert für das Jahr 2015 gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG, ergibt sich ein zusätzlicher beihilfefähiger Betrag in Höhe von 5.179,93 Euro (23 x 0,068 x 3.311,98 Euro). Bei einem Bemessungssatz von 50 v. H. hat die Klägerin also einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von weiteren 2.589,96 Euro.

3. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in dem aus dem im Tenor ersichtlichem Umfang stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage, ob im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf die effektive Bewertungsrelation abzustellen ist, bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Diese Frage ist aber über den hier zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 2.589,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitte

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 9 Vereinbarung auf Bundesebene


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesond

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 10 Vereinbarung auf Landesebene


(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buc

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: 1.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 15.4816 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 15.4816 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.494

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich der Aufwendun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 15.323

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 26. Feb. 2016 - 5 K 1019/15.KO

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Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in

Bundessozialgericht Urteil, 14. Okt. 2014 - B 1 KR 25/13 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juli 2013 - B 3 KR 7/12 R

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom

Referenzen

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6,
3.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
5.
die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
6.
Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
7.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
8.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist,
9.
die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte,
10.
den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.

(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.

(2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.

(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten, jeweils im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.

(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
3.
den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
5.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
6.
Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
7.
die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend.

(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen, sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
2.
das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3.
den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
4.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5.
die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden.

(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18. August 2010 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1128,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch auf restliche Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von weiteren 1128,50 Euro.

2

Die klagende Gesellschaft ist Trägerin von zwei für die stationäre Versorgung von GKV-Versicherten zugelassenen Krankenhäusern im Saarland; die Kliniken St. E. in W. und St. J. in L. liegen ca 17 km voneinander entfernt. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin R. befand sich in der Zeit vom 24.10. bis 13.11.2007 mit den Diagnosen "Schmerzsyndrom, Wirbelsäulensyndrom, Hüftarthrose, Spinalkanalstenose" zur stationären Behandlung im Krankenhaus St. J. in L. Die Behandlung erfolgte in der Abteilung "Konservative Orthopädie" und bestand aus einer umfassenden Schmerztherapie. Das Krankenhaus kodierte die Prozeduren (OPS-301 Version GM 2007) 8-910 (Epidurale Injektion und Infusion zur Schmerztherapie) und 8-918.2 (Multimodale Schmerztherapie: mindestens 21 Behandlungstage), was zur Fallgruppe (Diagnosis Related Group) DRG I42Z (Multimodale Schmerztherapie bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe) führte und nach der Fallpauschalenvereinbarung 2007 auf eine Gesamtvergütung von 4244,11 Euro hinauslief (Rechnung vom 19.12.2007). Die Beklagte bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Verschlüsselung des OPS-Kodes 8-918 und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer gutachterlichen Stellungnahme. Dieser zeigte dem Krankenhaus den Auftrag am 11.1.2008 an und kam in seiner Stellungnahme vom 17.7.2008 zu dem Ergebnis, die Prozedur 8-918 habe nicht kodiert werden dürfen, weil die Schmerzkonsilien von einer externen Schmerztherapeutin durchgeführt worden seien; der Chefarzt der Abteilung für Konservative Orthopädie, Dr. H., als iS des OPS-Kodes 8-918 "Verantwortlicher" verfüge nicht über die für die Anwendung dieses Kodes erforderliche ärztliche Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie". Deshalb sei die DRG I68C (Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag, Alter >55 Jahre oder äußerst schwere oder schwere CC, ohne komplexe Diagnose oder andere Frakturen am Femur) an Stelle der DRG I42Z zu kodieren. Dementsprechend zahlte die Beklagte auf die Rechnung der Klägerin lediglich einen Betrag von 3115,61 Euro.

3

Mit ihrer am 7.5.2009 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, im zweiten Halbjahr 2007 sei die Ärztin Dr. B., die über die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" verfüge, für die Durchführung von Schmerztherapien im Krankenhaus St. J. in L. und damit als "Verantwortliche" iS des OPS-Kodes 8-918 zuständig gewesen. Frau Dr. B. sei in der Zeit vom 1.5. bis 31.12.2007 bei ihr als Fachärztin für Anästhesie beschäftigt gewesen und habe nach ihrem Dienstvertrag sowohl in W. als auch in L. eingesetzt werden können. Im Wesentlichen sei sie zwar als Anästhesistin im Krankenhaus in W. tätig gewesen, sie habe aber jeweils mittwochs im Krankenhaus in L. als Schmerztherapeutin gearbeitet, dort die Teambesprechungen durchgeführt und über schmerztherapeutischen Maßnahmen sowie die Fortführung der Therapien entschieden. Mittels moderner Kommunikationsmittel (Mobiltelefon, Telefax, E-Mail) sei sie in der übrigen Zeit in der Lage gewesen, eventuell vor Ort aufkommende Fragen sicher und schnell zu beantworten; im Einzelfall wäre es ihr zudem möglich gewesen, unmittelbar zur Abklärung nach L. zu fahren. Unabhängig davon sei auch der Chefarzt der Abteilung Dr. H. als Verantwortlicher iS des OPS-Kodes 8-918 anzusehen, da er über die Zusatzqualifikation "Orthopädische Schmerztherapie" der Internationalen Gesellschaft für orthopädisch-unfallchirurgische Schmerztherapie (IGOST) verfüge; diese sei der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" inhaltlich zumindest gleichwertig. Dr. H. habe zudem im März 2003 an einem 80-Stunden-Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" teilgenommen. Im Übrigen sei der Begriff "Zusatzqualifikation" iS des OPS-Kodes 8-918 nicht ohne Weiteres mit dem Begriff "Zusatzbezeichnung" gleichzusetzen: Unter einer "Zusatzqualifikation" sei eine Weiterbildungsmaßnahme zu verstehen, die jeder anbieten könne und die nicht einmal mit dem ursprünglich erlernten Beruf in direkter Verbindung stehen müsse. Im Gegensatz dazu sei eine "Zusatzbezeichnung" ein führbarer Titel, der von einer Ärztekammer für eine von ihr durchgeführte bzw bestätigte Zusatzweiterbildung verliehen werde. Die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" sei auch erst ab dem Jahr 2009 für die Abrechnung der multimodalen Schmerztherapie erforderlich.

4

Die Beklagte hat eingewendet, Verantwortlicher iS des OPS-Kodes 8-918 könne grundsätzlich nur der für die betreffende Abteilung verantwortliche Chefarzt sein. Wenn die abteilungsbezogene Verantwortung gleichwohl einem anderen Arzt übertragen werde, sei dies entweder im Dienstvertrag oder in einem Zusatzvertrag zu dokumentieren, woran es vorliegend fehle. Die Ärztin Dr. B. sei zudem tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die ihr übertragene Tätigkeit entsprechend den OPS-Vorgaben verantwortungsvoll und in einem der Verantwortung angemessenen Zeitrahmen zu erledigen. Da sie lediglich mittwochvormittags in L. anwesend gewesen sei, könne sie nur in ganz geringem Umfang für die Versicherte tätig geworden sei. Ihr Anteil an der durchgeführten Behandlung sei deshalb mit einer konsiliarärztlichen Tätigkeit vergleichbar.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 1128,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 18.8.2010): Die Ärztin Dr. B. sei im vorliegenden Behandlungsfall "Verantwortliche" für die multimodale Schmerztherapie iS des OPS-Kodes 8-918 gewesen, da sie berechtigt sei, die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zu führen. Es sei unerheblich, dass sie nur einmal pro Woche im Krankenhaus in L. tätig gewesen sei. Zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-918 genüge eine planende, überwachende und steuernde Funktion des behandelnden Arztes, ohne dass dieser die Schmerztherapie selbst durchführen müsse. Da die Ärztin Dr. B. die Versicherte zweimal im Rahmen einer Konsiliaruntersuchung persönlich untersucht und behandelt (24.10. und 7.11.2007) sowie an zwei interdisziplinären Teambesprechungen (31.10. und 7.11.2007) teilgenommen habe, sei davon auszugehen, dass sie das Schmerzmanagement verantwortlich geleitet habe.

6

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.3.2012): Der Chefarzt Dr. H. könne nicht als "Verantwortlicher" iS des OPS-Kodes 8-918 gewertet werden, weil der von ihm geführte Zusatz "Orthopädische Schmerztherapie" bzw "Schmerztherapie IGOST" nicht mit der Zusatzqualifikation und der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" identisch sei. Bei der gebotenen strikten Auslegung der Tatbestandsmerkmale des OPS-Kodes 8-918 anhand des Wortlauts komme eine Gleichsetzung nicht in Betracht. Die Ärztin Dr. B. scheide als "Verantwortliche" iS des OPS-Kodes 8-918 aus, weil ein Zeitaufwand von nur einem Tag pro Woche nicht ausreiche, um der Verantwortung für die in diesem Kode umschriebene multimodale Schmerztherapie gerecht zu werden. Die Erreichbarkeit per E-Mail und Handy könne die für eine angemessene Wahrnehmung der Patientenverantwortung notwendige persönliche Anwesenheit nicht ausgleichen.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der OPS-Kode 8-918 spreche in der Version von 2007 nur von "Verantwortlichen", ohne zusätzliche Bedingungen für die Übertragung und Wahrnehmung der Patientenverantwortung vorzugeben. Die auf einen Wochentag beschränkte Anwesenheit der Ärztin Dr. B. stehe also der Funktion als Verantwortliche nicht entgegen, wie das SG zutreffend erkannt habe. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, selbst im Falle der Unanwendbarkeit des OPS-Kodes 8-918 hätte die Beklagte eine Vergütung von 4113,66 Euro zahlen müssen, weil dann neben der von der Beklagten angesetzten DRG I68C das Zusatzentgelt ZE 2007-41 fällig geworden wäre, das sich nach der Verschlüsselung des OPS-Kodes 8-977 (Multimodal-nichtoperative Komplexbehandlung des Bewegungssystems) ergeben hätte; insoweit bemängelt die Klägerin eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG).

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 1.3.2012 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 18.8.2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält das Berufungsurteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist zulässig und in der Sache auch begründet. Daher war das der Zahlungsklage stattgebende Urteil des SG wieder herzustellen.

11

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Streitgegenstand ist der Anspruch eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der (restlichen) Vergütung für die Krankenhausbehandlung einer Versicherten. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 10). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.

12

2. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der hier streitigen Behandlung ist § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz(KHEntgG, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2004, BGBl I 3429) und der Anlage 1 Teil a) Fallpauschalenkatalog der G-DRG-Version 2007 sowie dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V für das Saarland vom 1.7.1995. Gemäß § 7 S 1 Nr 1 iVm § 9 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG = Diagnosis Related Groups) geordnet. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG wird in einem ersten Schritt die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode gemäß dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen "Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V" (OPS-301) verschlüsselt(§ 301 Abs 2 S 2 SGB V). Zur sachgerechten Durchführung der Verschlüsselung ("Kodierung") haben die Vertragspartner auf Bundesebene "Kodierrichtlinien" beschlossen. In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Kode nach dem OPS-301 eine bestimmte DRG angesteuert (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 16). Vorliegend sind die Voraussetzungen des OPS-Kodes 8-918 erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Vergütung der Behandlung nach der DRG I42Z hat.

13

3. Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen. Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche und sonstige Ungereimtheiten, haben es die zuständigen Stellen durch Änderung des Fallpauschalenkatalogs, der OPS-Kodes und der Kodierrichtlinien in der Hand, für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich iS einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelungswerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (BSG SozR 3-5565 § 14 Nr 2; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 18; stRspr).

14

Der OPS-Kode 8-918 war für das Jahr 2007 wie folgt formuliert:

"8-918 Multimodale Schmerztherapie

Hinweis: Hier ist eine mindestens siebentätige interdisziplinäre Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzzuständen (einschließlich Tumorschmerzen) unter Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologische Disziplin, nach Behandlungsplan mit ärztlicher Behandlungsleitung bei Patienten zu kodieren, die mindestens drei der nachfolgenden Merkmale aufweisen

…       

Dieser Kode erfordert eine interdisziplinäre Diagnostik durch mindestens zwei Fachdisziplinen (obligatorisch eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologische Disziplin) sowie die gleichzeitige Anwendung von mindestens drei der folgenden aktiven Therapieverfahren: Psychotherapie (Verhaltenstherapie), Spezielle Physiotherapie, Entspannungsverfahren, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, sensomotorisches Training, Arbeitsplatztraining, Kunst- oder Musiktherapie oder sonstige übenden Therapien. Er umfasst weiter die Überprüfung des Behandlungsverlaufs durch ein standardisiertes therapeutisches Assessment mit interdisziplinärer Teambesprechung.

Die Anwendung dieses Kodes setzt die Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" bei der/dem Verantwortlichen voraus.
8-918.0 mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage,
8-918.1 mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage,
8-918.2 mindestens 21 Behandlungstage."

15

In der OPS-Version 2008 ergab sich insoweit keine Änderung. Für die OPS-Version 2009 sah sich das DIMDI hingegen zu diversen Änderungen des OPS-Kodes 8-918 veranlasst. So heißt es nach der Benennung der diversen in Betracht kommenden Therapieverfahren: "Die Therapieeinheiten umfassen durchschnittlich 30 Minuten. Der Kode umfasst weiter die Überprüfung des Behandlungsverlaufs durch ein standardisiertes therapeutisches Assessment, eine tägliche Visite oder Teambesprechung und eine interdisziplinäre wöchentliche Teambesprechung. Bei Gruppentherapie ist die Gruppengröße auf maximal 8 Personen begrenzt. Die Anwendung dieses Kodes setzt die Zusatzbezeichnung 'Spezielle Schmerztherapie' bei der/dem Verantwortlichen voraus." Ferner hat das DIMDI die Prozeduren 8-918.0 (mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage), 8-918.1 (mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage) und 8-918.2 (mindestens 21 Behandlungstage) nach den zu leistenden Therapieeinheiten konkretisiert und damit einer von der Behandlungsdauer und -intensität abhängigen differenzierten Vergütung zugänglich gemacht.

16

Im vorliegenden Fall ist indes allein die OPS-Version 2007 maßgebend, weil die gesamte Behandlung der Versicherten im Jahr 2007 stattgefunden hat. Die Verschlüsselung war hier nicht nach dem OPS-Kode 8-918.1 (mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage), sondern - wie geschehen - nach dem OPS-Kode 8-918.2 (mindestens 21 Behandlungstage) vorzunehmen, weil die Behandlungszeit (24.10. bis 13.11.2007) exakt 21 Behandlungstage umfasste. Unmaßgeblich ist demgegenüber, dass die Behandlung abrechnungstechnisch nur 20 Belegungstage bzw 20 Berechnungstage umfasst, weil der Entlassungstag insoweit außer Betracht bleibt (vgl § 14 Abs 2 BPflV, § 8 Abs 2 S 3 Nr 3 und Abs 3 KHEntgG).

17

4. Die Krankenhausbehandlung der Versicherten hat die Voraussetzungen für die Anwendung des OPS-Kodes 8-918.2 in der OPS-Version 2007 erfüllt. Danach musste der/die Verantwortliche über die Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" verfügen. Diese Voraussetzungen lagen zwar nicht bei der Ärztin Dr. B., wohl aber beim Chefarzt Dr. H. vor.

18

a) Die Ärztin Dr. B. hat zwar die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erworben. Sie war jedoch nicht "Verantwortliche" iS des OPS-Kodes 8-918.

19

aa) Die multimodale Schmerztherapie ist eine wissenschaftlich fundierte Therapieform zur Behandlung von chronischen Schmerzzuständen. Grundlage dieser Therapieform ist das Verständnis von chronischem Schmerz als eigenständige Krankheit und bio-psychosoziales Problem. Unter multimodaler Schmerztherapie versteht man die gleichzeitige, aufeinander abgestimmte Behandlung eines Patienten wegen des gleichen Krankheitsbildes mit verschiedenen somatischen und psychologischen Therapieformen nach vorgegebenem Behandlungsplan und mit identischem, unter den Therapeuten abgesprochenem Therapieziel sowie gemeinsamer Therapiekontrolle. In einer solchen Behandlung werden beispielsweise Ärzte, Physiotherapeuten, Sporttherapeuten, Ergotherapeuten und Psychologen zusammen tätig.

20

Aus schmerztherapeutisch ärztlicher Sicht ist der verantwortliche Arzt für eine multimodale Schmerztherapie derjenige, der die Krankengeschichte erhebt, den Patienten körperlich untersucht und einen Behandlungsplan für den Patienten erstellt. Er ist derjenige, der den Behandlungsplan mit dem Patienten bespricht, weitere diagnostisch-therapeutische Gespräche mit dem Patienten führt und den Behandlungsplan gegebenenfalls an den Schmerzverlauf adaptiert. Nur wenn der für die multimodale Schmerztherapie verantwortliche Arzt diese Kenntnis über seinen Patienten besitzt, kann er planend, überwachend und steuernd im Team mit den Kollegen aus den anderen Abteilungen - zB der Physiotherapie, der Psychologie etc - die Ziele der multimodalen Schmerztherapie erfüllen (so auch das Gutachten der Sachverständigen Dr. W.-G. vom 12.1.2011, S 16).

21

bb) Dabei ist festzuhalten, dass der "Verantwortliche" iS des OPS-Kodes 8-918 nicht unbedingt der Chefarzt der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses sein muss. Die Verantwortung für die Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie kann auch an einen an demselben Krankenhaus tätigen und dem Chefarzt zugeordneten Arzt (zB Oberarzt oder Stationsarzt) übertragen werden. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Kodes, in dem nur von "der/dem Verantwortlichen" die Rede ist, nicht aber von einem Arzt mit einer bestimmten Ausbildung oder einer bestimmten ärztlichen Funktion in der Abteilung. Wenn das DIMDI die Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" zB an die Person des Chefarztes einer Abteilung hätte knüpfen wollen, hätte es nahe gelegen, statt allgemein nur vom "Verantwortlichen" etwa vom ärztlichen Leiter einer Krankenhausabteilung oder kurz vom Chefarzt der Abteilung zu sprechen. Da dies bis heute nicht geschehen ist, muss von der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Verantwortung vom Chefarzt auf einen nachgeordneten Arzt ausgegangen werden. Daneben behält aber der Chefarzt aufgrund seiner Stellung immer noch die übergeordnete Gesamtverantwortung für die sachgerechte Durchführung aller Behandlungs- und Therapiemaßnahmen in seiner Abteilung. Insoweit kann es also auch zwei "Verantwortliche" für die multimodale Schmerztherapie geben.

22

cc) Verantwortlicher iS des OPS-Kodes 8-918 kann indes nur ein Arzt sein, der nach dem Umfang seiner Tätigkeit generell in der Lage ist, seine Verantwortung tatsächlich auch wahrzunehmen, was seine Anwesenheit in dem Krankenhaus in einem bestimmten Mindestumfang voraussetzt. Der Wortlaut des OPS-Kodes 8-918 ist insoweit nicht eindeutig. Der Begriff "Verantwortlicher" kann danach so interpretiert werden, dass die bloße Übertragung eines Verantwortungsbereichs genügt, aber auch dahingehend, dass zusätzlich die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Verantwortung in ausreichendem Umfang bestehen muss. Wegen der nicht eindeutigen Wortbedeutung des Begriffs "Verantwortlicher" ist zusätzlich der gesamte Wortlaut des OPS-Kodes 8-918 zu berücksichtigen. Dieser forderte auch schon im Jahre 2007 ua eine interdisziplinäre Diagnostik und die Überprüfung des Behandlungsverlaufs durch ein standardisiertes therapeutisches Assessment mit interdisziplinärer Teambesprechung, wobei seit dem Jahre 2009 ausdrücklich auch eine "tägliche Visite oder Teambesprechung und eine interdisziplinäre wöchentliche Teambesprechung" gefordert wird. Dies zeigt, dass für den OPS-Kode 8-918 die bloß formelle Übertragung des Verantwortungsbereichs nicht genügen kann, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Verantwortung in ausreichendem Umfang notwendig ist. Der/Die "Verantwortliche" muss also die Schmerztherapie in ihrer gesamten Bandbreite leiten und überwachen und dazu muss er regelmäßig montags bis freitags im Hause sein, wobei eine jeweils mindestens halbtägliche Anwesenheit ausreicht.

23

Die Ärztin Dr. B. hielt sich lediglich einen Tag in der Woche, nämlich mittwochs, im Krankenhaus St. J. in L. auf. Eine solch geringe Anwesenheitszeit genügt jedenfalls nicht, um der Verantwortung für Leistungen der im OPS-Kode 8-918 umschriebenen multimodalen Schmerztherapie gerecht zu werden. An den übrigen Tagen war sie darauf angewiesen, die Koordination der Behandlungen durch Anweisungen per E-Mail oder Handy sicherzustellen. Auf diesem Wege konnte sie ihrer Patientenverantwortung indes nicht angemessen gerecht werden. Auch wenn sie die Möglichkeit gehabt haben mag, bei Bedarf von W. nach L. zu fahren, war eine persönliche Anwesenheit der Ärztin an einem einzigen Tag pro Woche nicht geeignet, die Leitung und Überwachung der Schmerztherapien hinreichend sicherzustellen.

24

dd) Der Funktion der Ärztin Dr. B. als Verantwortlicher steht ferner entgegen, dass sie weder Mitglied der von Dr. H. geführten Abteilung für Konservative Orthopädie noch einer sonstigen Abteilung des Krankenhauses in L. war. Die Verantwortung für die Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie kann nämlich prinzipiell nur an Ärzte bzw Ärztinnen übertragen werden, die in jenem Hause tätig sind, in dem diese Therapie auch tatsächlich durchgeführt wird.

25

Die Ärztin Dr. B. war zwar nach ihrem Dienstvertrag als Fachärztin für Anästhesie, der für die Zeit vom 1.5. bis 31.12.2007 in Kraft war, grundsätzlich sowohl in W. als auch in L. einsetzbar. Nach der Stellungnahme des Chefarztes Dr. H. vom 22.7.2008 war sie jedoch nicht ihm, sondern (als Oberärztin) dem Chefarzt Dr. S., Leiter der Abteilung für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie des Krankenhauses in W. nachgeordnet. Auch der Arzt Dr. Z., der bis zum 30.6.2007 und dann wieder ab 1.1.2008 die Position als Verantwortlicher iS des OPS-Kodes 8-918 bekleidete, war als Oberarzt dem Chefarzt Dr. S. in W. nachgeordnet. Beide in W. stationierten Ärzte waren jeweils in enger Abstimmung und Kooperation mit Dr. S. an einem Tag pro Woche in L. , um die multimodalen Schmerztherapien durchzuführen.

26

Der Stellungnahme von Dr. H. vom 22.7.2008 ist zu entnehmen, dass die Ärztin Dr. B. während ihrer Tätigkeit als Schmerztherapeutin in L. weder zum ärztlichen Personal des Krankenhauses St. J. gehörte noch reguläres Mitglied seiner Abteilung für Konservative Orthopädie war. Deshalb konnte ihr die Verantwortung für die multimodale Schmerztherapie auch nicht wirksam übertragen werden. Sie hatte vielmehr die Stellung einer Konsiliarärztin. Dem entspricht auch der Umstand, dass sie zur Niederschrift ihrer Untersuchungsergebnisse am 24.10. und 7.11.2007 jeweils einen "Konsiliarschein" benutzte, in denen die Abteilung für Konservative Orthopädie als "anfordernde Abteilung" und ihr Beitrag als "Konsiliaruntersuchung" bezeichnet wurde. Frau Dr. B. hat das Formular für die Konsilien also entsprechend ihrer Funktion als Konsiliarärztin benutzen müssen und nicht nur - wie die Klägerin glauben machen möchte - aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen, weil es sogleich einen Durchschlag enthielt, den sie jeweils zu ihren Unterlagen nehmen konnte. Es ist auch bezeichnend, dass der Entlassungsbericht vom 26.11.2007 von Dr. H. und von dem Stationsarzt Dr. M., nicht aber von Dr. B. unterzeichnet worden ist. Als reine Konsiliarärztin war sie nicht "Verantwortliche" der multimodalen Schmerztherapie und deshalb für die Erstellung des Entlassungsberichts auch nicht zuständig.

27

ee) Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Übertragung der Verantwortung für eine multimodale Schmerztherapie für die Krankenkasse und den MDK ohne Weiteres nachvollziehbar sein muss. Dazu reicht zB eine - generelle oder einzelfallbezogene - schriftliche Übertragungsverfügung, die zu den Krankenakten zu nehmen ist, aus, nicht aber eine schlichte mündliche Anweisung. Im vorliegenden Fall fehlt jeder schriftliche Hinweis auf die Übertragung der Verantwortung an Dr. B. Der Übertragungsvorgang wird lediglich behauptet, ist aber nicht belegt und wurde vom LSG auch nicht festgestellt.

28

b) Mangels wirksamer Verantwortungsübertragung auf die Ärztin Dr. B. verblieb die Funktion als Verantwortlicher iS des OPS-Kodes 8-918 bei dem Chefarzt Dr. H. Er verfügt auch über die seinerzeit lediglich erforderliche "Zusatzqualifikation" für die Spezielle Schmerztherapie. Die Befugnis zur Führung der entsprechenden "Zusatzbezeichnung" ist erst seit dem Jahre 2009 erforderlich.

29

aa) Während eine "Zusatzbezeichnung" nach dem deutschen Arztrecht ein führbarer Titel ist, der von einer Ärztekammer für eine von ihr durchgeführte bzw bestätigte Zusatzweiterbildung verliehen wird, verstehen die Ärztekammern unter einer "Zusatzqualifikation" eine Weiterbildungsmaßnahme, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die regulären Inhalte der Berufsausbildung hinausgehen, wobei die Maßnahme grundsätzlich jede Einrichtung - sei sie privat oder öffentlich-rechtlich organisiert - anbieten kann und mit dem ursprünglich erlernten Beruf nicht einmal in direkter Verbindung stehen muss (vgl Arbeitspapier der Krankenhausgesellschaften zur Dokumentation der Strukturvoraussetzungen von Komplexbehandlungskodes 2011, Teil IV Interpretationshilfen, Ziffer 2).

30

bb) Dr. H. ist im Besitz eines Zertifikats "orthopädische Schmerztherapie der Internationalen Gesellschaft für orthopädisch-unfallchirurgische Schmerztherapie eV" (IGOST) aus dem März 2004, mit dem ihm "eine besondere Qualifikation für die Diagnostik und Therapie von akuten, chronifizierenden und chronischen Schmerzzuständen am muskulo-skelettalen System" bescheinigt wird. Die "Zusatzqualifikation Orthopädische Schmerztherapie IGOST" verlangt die Erfüllung folgender Voraussetzungen (§ 3 der Satzung):

• Facharzt in einem klinischen Fachgebiet,

• Nachweis der Teilnahme an einem von der betreffenden Landesärztekammer anerkannten theoretischen 80-stündigen Schmerztherapiekurs zur Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" nach Richtlinien zur Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer,

• Nachweis von 20 Stunden Ausbildung in der manuellen Diagnostik und Therapie,

• Nachweis der Anerkennung zur Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung,

• Nachweis über die Teilnahme von mindestens 10 Schmerzkonferenzen pro Jahr,

• Nachweis der Teilnahme an schmerztherapeutischen Fortbildungsveranstaltungen von mindestens 30 Stunden pro Jahr.

Dabei ist zum Erhalt des Zertifikats eine obligate, zweijährige Rezertifizierung vorgeschrieben (§ 7 Satz 2 der Satzung). Fachärzte, die bereits durch ihre jeweilige Ärztekammer die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erhalten haben, müssen lediglich die Zusatzqualifikation in der manuellen Diagnostik und Therapie (20 Stunden) und den Nachweis der Anerkennung zur Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung nachreichen (§ 6 Abs 2 der Satzung).

31

Dr. H. erfüllt durchgehend seit dem Jahre 2004 alle genannten Zertifizierungsvoraussetzungen und verfügt damit über die "Zusatzqualifikation Orthopädische Schmerztherapie IGOST". Dabei konnte er die erleichterte Zertifizierungsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 der Satzung allerdings nicht nutzen, weil er nicht über die "Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie" verfügt. Diese - berufsrechtlich geschützte - Zusatzbezeichnung wird erworben nach Absolvierung einer "Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie" gemäß Ziffer 42 der Anlage zur Weiterbildungsordnung (WBO) für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004, die insoweit übereinstimmt mit der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Aus dieser Zusatz-Weiterbildung hat Dr. H. nur den "80-Stunden-Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung" in der Zeit vom 22. bis zum 30.3.2003 absolviert (Teilnahmebescheinigung des Medikolleg Institut für ärztliche Fortbildung vom 30.3.2003). Damit hat er aber lediglich einen Teil der in der WBO festgelegten Voraussetzungen der Zusatz-Weiterbildung "Spezielle Schmerztherapie" nachgewiesen. Zum Erwerb der "Zusatzbezeichnung" gehören nach Ziffer 42 der Anlage zur WBO zusätzlich eine zwölfmonatige Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten sowie eine Abschlussprüfung.

32

cc) Es steht damit außer Frage, dass Dr. H. die Voraussetzungen des OPS-Kodes 8-918 in der Version 2009 nicht mehr erfüllt, weil darin - erstmals - die Anwendung dieses Kodes von der "Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie" bei der/dem Verantwortlichen abhängig gemacht worden ist. In den Versionen 2007 und 2008 war aber lediglich von der "Zusatzqualifikation Spezielle Schmerztherapie" die Rede. Die Version 2007 ist hier maßgebend und deren Voraussetzungen sind auch erfüllt: Der von Dr. H. absolvierte 80-Stunden-Kurs zur Speziellen Schmerztherapie stellt - zumindest in Kombination mit der weitgehend übereinstimmenden Zusatzausbildung in der Orthopädischen Schmerztherapie und der darin gewonnenen Berufserfahrung seit dem Jahre 2004 - die erforderliche "Zusatzqualifikation" iS des OPS-Kodes 8-918 der Jahre 2007 und 2008 dar. Zudem war Dr. H. regelmäßig montags bis freitags im Hause, sodass er die ihm obliegende Verantwortung für die multimodale Schmerztherapie auch in zeitlicher Hinsicht wahrnehmen konnte.

33

5. Auf die von der Klägerin hilfsweise aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall neben der DRG I68C das Zusatzentgelt ZE 2007-41 hätte in Ansatz gebracht werden können, kommt es nach alledem nicht an.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2652,14 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der klagenden Krankenhausträgerin in S behandelte die 1917 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Rosa P. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär vom 15.9. bis 4.10.2007 ua wegen Oberschenkelbruchs (Hauptdiagnose ICD-10: S72.10 Femurfraktur trochantär, nicht näher bezeichnet; weitere vielfältige Nebendiagnosen). Die Versicherte wurde zwecks Frührehabilitation in das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der Klägerin in G
 verlegt und bis 20.10.2007 weiterbehandelt. Die Klägerin berechnete hierfür die Fallpauschale (DRG) I34Z - (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe; kodiert ua: Operationen- und Prozeduren-Schlüssel 8-550.1, geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten; insgesamt 10 537,37 Euro; 25.10.2007). Sie übermittelte der Beklagten keine Angaben über die durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte weigerte sich, zu zahlen: Die Klägerin dürfe nach einem Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen nur abrechnen, falls bei Abwesenheit von Dipl. med. G, die allein die Zusatzbezeichnung "Klinische Geriatrie" führe, adäquater Ersatz zur Verfügung stehe (4.9.2007). Sie habe die Klägerin informiert (9.10.2007), Rechnungen mit OPS 8-550.* nur zu akzeptieren, wenn sie die strukturellen Voraussetzungen für die Abrechnung nachweise. Daran fehle es. Nach Klageerhebung hat die Beklagte der Klägerin die ohne frührehabilitative Komplexbehandlung anfallende Vergütung von 7781,57 Euro bezahlt (23.10.2008). Das SG hat die Klage auf Zahlung weiterer 2652,14 Euro nebst 5 vH Zinsen auf 10 537,37 Euro vom 22.12.2007 bis 23.10.2008 und auf 2652,14 Euro ab 24.10.2008 abgewiesen: Die Klägerin habe keine Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung "Klinische Geriatrie" oder einen Facharzt mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich "Klinische Geriatrie" während der gesamten Behandlungszeit sichergestellt. Die allein hierfür qualifizierte Dipl. med. G sei vom 4. bis 12.10.2007 abwesend gewesen und habe auch am 15.10.2007 nicht an der Teamkonferenz teilgenommen. Die Klägerin habe sich schon mangels Angaben zu den durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht auf Verfristung der Prüfanzeige berufen können (Urteil vom 30.7.2013).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 275 Abs 1c und des § 301 Abs 1 S 1 SGB V. Sie habe alle erforderlichen Angaben gemacht, um die Fälligkeit der Abrechnung herbeizuführen. Das SG habe das Beweisverwertungsverbot missachtet, das aus der Beauftragung des MDK erst am 16.11.2012 folge.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 2652,14 Euro nebst 5 vH Zinsen auf 10 537,37 Euro vom 22.12.2007 bis 23.10.2008 und auf 2652,14 Euro ab 24.10.2008 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision der klagenden Krankenhausträgerin ist unbegründet. Das SG hat die auf Zahlung weiterer 2652,14 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen weiteren zulässig mittels der echten Leistungsklage (stRspr, vgl zB BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12 mwN)geltend gemachten Vergütungsanspruch für die vollstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten (dazu 1.) und keinen weiteren Zinsanspruch (dazu 2.).

8

1. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist(stRspr, vgl zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 11; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 15; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 9).

9

Die Höhe der Vergütung für die Behandlung Versicherter im Jahr 2007 bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenen der Klägerin nach § 109 Abs 4 S 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 3 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002, BGBl I 1412) iVm § 7 S 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz( idF durch Art 2 Nr 5 Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz <2. FPÄndG> vom 15.12.2004, BGBl I 3429) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz( idF durch Art 18 Nr 4 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378; vgl entsprechend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 14 RdNr 15). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen ) konkretisiert. Die Spitzenverbände der KKn (ab 1.7.2008: Spitzenverband Bund der KKn) und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG(idF durch Art 5 FPG) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG(idF durch Art 2 Nr 8 2. FPÄndG) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG(idF durch Art 5 FPG). Die Klägerin durfte auf dieser Grundlage im Ansatz rechtmäßig für die Behandlung der Versicherten P. einen Rechnungsbetrag von 7781,57 Euro berechnen, nicht aber 10 537,37 Euro für die I34Z - (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe).

10

Zu Recht streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die Klägerin im hier betroffenen Zeitraum 2007 entsprechend der Rechtsauffassung des SG die DRG I34Z nur abrechnen durfte, falls sie hier zulässig OPS 8-550.1 kodieren konnte. Daran fehlt es.

11

Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung (zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 19 ff). Nach § 1 Abs 6 S 1 FPV 2007 sind in diesem Sinne zur Einstufung des Behandlungsfalls in die jeweils abzurechnende Fallpauschale Programme (Grouper) einzusetzen. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs 2 S 1 KHG und § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind.

12

Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (hier in der Version 2007 idF der Bekanntmachung des BMG gemäß §§ 295 und 301 SGB V zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 1.11.2006, BAnz Nr 212 vom 11.11.2006, S 6919, in Kraft getreten am 1.1.2007 ) sowie die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels (hier in der Version 2007 einschließlich Erweiterungskatalog vom 25.10.2006 idF der Bekanntmachung des BMG gemäß §§ 295 und 301 SGB V zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 1.11.2006, BAnz Nr 212 vom 11.11.2006, S 6920, in Kraft getreten am 1.1.2007 ). Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (vgl BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 24).

13

Die Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien und der FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 17 mwN; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im OPS vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 12 ff). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs 2 S 1 KHG)und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27 mwN; s zum Ganzen auch BSG SozR 4-2500 § 301 Nr 1 RdNr 12 ff mwN).

14

Voraussetzung der DRG I34Z ist nach dem klaren Wortlaut, dass eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe zu kodieren ist. Dies ist lediglich bei den OPS 8-550 der Fall, denn allein sie betreffen die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung. Die einzelnen Schlüssel unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich Behandlungsdauer und Zahl der Therapieeinheiten (OPS 8-550.0: Mindestens 7 Behandlungstage und 10 Therapieeinheiten; OPS 8-550.1: Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten; OPS 8-550.2: Mindestens 21 Behandlungstage und 30 Therapieeinheiten). Alle OPS 8-550 setzen nach dem einleitenden Hinweis als eines der Mindestmerkmale ua eine Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung voraus (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" erforderlich; sofern diese nicht vorliegt, ist zur Aufrechterhaltung bereits bestehender geriatrischer Versorgungsangebote übergangsweise bis zum Jahresende 2007 eine vergleichbare mehrjährige Erfahrung im Bereich "Klinische Geriatrie" ausreichend; zu den Anforderungen an eine aktivierend-therapeutische Pflege durch besonders geschultes Pflegepersonal vgl BSG Urteil vom selben Tag - B 1 KR 26/13 R - für SozR vorgesehen). Daran fehlt es nach den Feststellungen des SG. Die im Krankenhaus der Klägerin allein hierfür qualifizierte Dipl. med. G war vom 4. bis 12.10.2007 abwesend. Sie leitete auch am 15.10.2007 nicht die Teamkonferenz, sondern nahm hieran nicht teil, obwohl die zitierten Mindestmerkmale der OPS 8-550 ua eine wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufsgruppen mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele fordern.

15

Das SG durfte die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen verwerten. Denn die Klägerin erfüllte ihre Obliegenheit, die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung erforderlichen Informationen der Beklagten zu übermitteln (§ 301 SGB V), erst mit der Überlassung der Behandlungsunterlagen an das SG.

16

Die Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die KK korrespondiert mit der Prüfberechtigung der KK. KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 SGB V; vgl zB 1. Senat des BSG in BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 13, 21; 3. Senat des BSG in BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 5 RdNr 14 mwN, stRspr). Jedenfalls dann, wenn sich dabei auch nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die Abrechnungsgrundlagen nicht erfüllte, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der KK die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den MDK oder das Gericht herauszugeben. Die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist (§ 275 Abs 1c SGB V) erfasst demgegenüber nur die Prüfung aufgrund einer Auffälligkeit (vgl näher BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

17

Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen etwa in Fällen, in denen die vom Krankenhaus vorgenommene Auslegung und Anwendung von Abrechnungsvorschriften zweifelhaft ist oder sogar bestehender Kodierpraxis widerspricht oder in denen die erforderlichen Angaben unvollständig sind. Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben (§ 301 Abs 1 SGB V), sondern den eigenen Interessen des Krankenhauses, der KK die entsprechenden Sachverhalte vollständig und nachvollziehbar mitzuteilen, die es zu seiner Auslegung der Abrechnungsvorschriften veranlasst haben. Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender täuschungsbedingter ungerechtfertigter Vermögensverfügung der KK vor, ermöglicht der KK die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis.

18

Die Beklagte hatte Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten der Klägerin. Denn die Klägerin machte keine Angaben zu den durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V). Die KKn benötigen die in § 301 Abs 1 SGB V genannten Angaben zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere für eine ordnungsgemäße Abrechnung, für die Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung und der Verweildauer sowie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenhäuser(Didong in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 301 RdNr 7). "Durchgeführte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" sind solche, die das Krankenhaus bereits erbracht hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Angaben nicht nur für die Bewilligung künftiger Leistungen, sondern vor allem auch für die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlich sind. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Angaben auch in Zusammenhang mit der Regelung der Frührehabilitation in § 39 Abs 1 S 3 SGB V zu sehen sind. Die Krankenhausbehandlung umfasst danach im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Diese Regelung zielt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck darauf ab, dass die Rehabilitation von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung im Krankenhaus sein soll. Ärzteschaft, Pflegepersonal und das spezifische Fachpersonal haben an dieser Aufgabe mitzuwirken. Für die Feststellung des individuellen medizinischen Rehabilitationsbedarfs im Akutkrankenhaus sind Art und Schwere der Erkrankung und die individuellen Voraussetzungen wie zB Lebensalter und Multimorbidität des Patienten zugrunde zu legen. Hierfür sowie für Art und Umfang der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind Kriterien aufzustellen. Vorrangiges Ziel dieser frühen Rehabilitation im Krankenhaus ist die Wiederherstellung der Basisfähigkeiten, wozu neben der Mobilität die weitgehende Unabhängigkeit in den einfachen Aktivitäten des täglichen Lebens gehört sowie die Kommunikation mit und die Orientierung in der Umwelt; hinzu kommen die frühzeitige Auseinandersetzung mit Fähigkeitsstörungen in der Folge von Erkrankungen/Unfällen und der frühzeitige Einstieg in das Erlernen von Bewältigungsstrategien. Soweit medizinisch erforderlich, sind auch fachspezifische Rehabilitationsansätze zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu integrieren. Über die bereits vorhandenen Rehabilitationsansätze im Krankenhaus hinaus sind jedenfalls seit Einführung der Frührehabilitation in § 39 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB V bereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die Diagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenbehandlung zu integrieren(vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 S 117 f Zu Nummer 11 <§ 39 Abs 1>). Die Auffassung der Klägerin, die KKn benötigten die Angaben nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V lediglich für Feststellungen im Zusammenhang mit der Genehmigung weiterer Rehabilitationsmaßnahmen, erweist sich demgegenüber als zu eng.

19

2. Zu Recht hat das SG auch einen Zinsanspruch der Klägerin verneint. Mangels vollständiger Angaben war der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Behandlung zur Zeit der von der Beklagten geleisteten Zahlung noch nicht fällig. Für die Folgezeit fehlt es schon an einer zu verzinsenden Hauptforderung.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Ihr wurde unter dem 8. Mai 2014 aufgrund der Diagnoseschlüssel (nach ICD-10) M 17.5, M 53.85G, M 75.0G, I 10.00G, F 45.37G von einer Ärztin für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung verordnet.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.802,00 Euro aufgrund der Rechnungen der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Behandlungen in der Klinik „Im Sonnenfeld“ (Krankengymnastik) in Höhe von insgesamt 1.081,10 Euro sowie für die Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 für die Krankenhausunterbringung in Höhe von insgesamt 6.223,00 Euro.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wies die Beihilfestelle auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Antrags vom 22. Oktober 2014 hin.

Mit Bescheid vom 6. November 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 22. Oktober 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 828,88 Euro fest, wobei vom zu bewilligenden Beihilfebetrag in Höhe von insgesamt 1.528,28 Euro eine Abschlagszahlung von 700,00 Euro abgezogen wurde.

Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden die Aufwendungen in Höhe von 2.125,00 Euro aufgrund der (erneut eingereichten) Rechnung für ambulante Psychotherapie vom 6. Juli 2014 und in Höhe von 1.081,10 Euro aufgrund der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit der in der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV anzusetzenden Fallpauschale alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten würden, wovon die Arztkosten mit Ausnahme der Kosten für einen Belegarzt oder für Wahlleistungen des Chefarztes, die Medikamente und Heilbehandlungen abgegolten und deshalb nicht gesondert erstattungsfähig seien. Für die Vergleichsberechnung sei die DRG-Fallpauschale I 69 B mit dem Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro herangezogen worden. Die Eingruppierung sei aufgrund der ICD-Schlüssel der Krankenhauseinweisung erfolgt, da auf der Rechnung keine weiteren ICD- oder OPS-Schlüssel angegeben seien, worauf in den Schreiben vom 12. Mai 2014, 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 hingewiesen worden sei. Als nicht beihilfefähig anerkannt wurden des Weiteren die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Krankengymnastik in Höhe von 579,00 Euro, da der Zeitraum und die Behandlungen identisch mit denen in der Rechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.081,10 Euro ausgewiesenen Heilbehandlungen seien. Als beihilfefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro hinsichtlich der Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 (Rechnungsbetrag 6.223,00 Euro), woraus sich bei dem Beihilfebemessungssatz der Klägerin von 70 v. H. die bewilligte Beihilfe in Höhe von 1.528,28 Euro errechne.

Am 13. November 2014 wurde eine korrigierte Rechnung vom 6. November 2014 zur Rechnung vom 14. Oktober 2014 über krankengymnastische Maßnahmen in Höhe von 1.081,10 Euro vorgelegt, welche als Aussteller die Klinik im Sonnenfeld ausweist. Unter dem 8. Dezember 2014 wurde eine weitere korrigierte Rechnung der Praxis für Psychotherapie B. G., datierend vom 6. Juli 2014, für stationäre psychotherapeutische Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld Bad Wiessee in Höhe von 2.125,00 Euro vorgelegt. Die Rechnung nennt als Diagnosen: ICD-10 F.2 und F.32.1.

Den gegen den Bescheid vom 6. November 2014 am 17. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2015 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 16. März 2015 zugestellt (Bl. 1 der Beihilfeakte).

II.

Mit am 16. April 2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich auf die Mitteilung des Landesamtes für Finanzen mit Schreiben vom 12. Mai 2014 verlassen, dass die Klinik im Sonnenfeld grundsätzlich beihilfefähig sei. Das Schreiben beinhalte eine Aneinanderreihung der Alternativen des § 28 BayBhV mit einer Vielzahl von Fachbegriffen, die für die Klägerin nicht nachvollziehbar seien. Der zunächst vorgenommene Hinweis auf die Regelungen in § 28 Abs. 1 BayBhV sei für den Klinikaufenthalt der Klägerin überhaupt nicht zutreffend und trage deshalb zu einer weiteren Verwirrung der Klägerin bei. Auch die weiteren Ausführungen seien nicht geeignet gewesen, der Klägerin Klarheit zu verschaffen. Aufgrund des Telefonats mit einer Sachbearbeiterin der Beihilfestelle sei sie davon ausgegangen, dass sie keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu früheren Krankenhausaufenthalten habe. Den Verweis auf stationäre Aufenthalte der Klägerin im Jahr 2008 und 2010 in einer anderen Klinik könne sie nicht nachvollziehen. Damals hätten Rechnungen in Höhe von 20.000,00 Euro bzw. 17.000,00 Euro vorgelegen. Die Klägerin habe seinerzeit Beihilfe in Höhe von 50% erhalten, so dass ca. 11.000,00 Euro erstattet worden seien. Der Beklagte selbst trage vor, dass die Kosten der stationären Behandlung der N.-Klinik im Jahre 2010 26.380,44 Euro betragen hätten, von denen 20.377,68 Euro anerkannt worden seien. Die Klägerin sei sich sicher, dass die Sachbearbeiterin der Beihilfestelle in dem Telefonat immer wieder erläutert habe, dass im Vergleich zu den früheren Kuraufenthalten kein finanzieller Nachteil entstehen werde. Sie sei daher davon ausgegangen, dass auch die Kosten des Aufenthalts im Jahr 2014 zumindest in einem Umfang von ca. 80% erstattungsfähig seien. Auch wenn der Klägerin bekannt gewesen sei, dass Vergleichsberechnungen zu finanziellen Nachteilen führen könnten, habe sie nicht erwartet und auch nicht erwarten müssen, dass von den Kosten des Klinikaufenthaltes im Jahre 2014 lediglich ca. 20% als beihilfefähig anerkannt würden. Sie habe darauf vertraut, dass die Beihilfestelle ihr die beihilfefähige Summe nenne, wie dies in der Vergangenheit immer der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser bisherigen Erfahrungen und des Gesprächs mit Frau H. von der Beihilfestelle sei die Klägerin daher davon ausgegangen, dass ihr in etwa 5.500,00 Euro ausgezahlt würden, zumal sie nunmehr einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70% habe. Die Klägerin sei seit dem 1. März 2013 dienstunfähig und müsse jetzt mit einer Pension auskommen, die in etwa 60% ihres bisherigen Nettoeinkommens darstelle. Sie hätte zu keinen Zeitpunkt einen Klinikaufenthalt wie den im Jahre 2014 absolviert, wenn sie gewusst hätte, dass sie in etwa 80% der Kosten selbst aufbringen müsse. Dies könne sie sich aufgrund der bestehenden Dienstunfähigkeit und ihrer sich daraus ergebenden finanziellen Situation überhaupt nicht leisten. Am 28. Mai 2014 habe die Klägerin eine Verlängerung ihres Kuraufenthaltes beantragt, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni 2014 auf die durchzuführende Vergleichsberechnung nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog und im Weiteren auf die obere Korridorgrenze des Bundesbasisfallwertes verwiesen habe. Daraufhin habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2014 erneut an die Beihilfestelle gewandt und nochmals deutlich gemacht, dass sie auch die Erstattung der Kosten der verordneten Verlängerung beantrage. Die Klägerin als Laie sei nicht in der Lage, die fachspezifischen Erklärungen im Antwortschreiben vom 11. Juli 2014 nachzuvollziehen. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer vorherigen stationären Aufenthalte, die ebenfalls einer Abrechnung über Fallpauschalen unterzogen gewesen seien, davon ausgegangen, dass ihr kein erheblicher Nachteil entstehen werde und die angefallenen Kosten zu einem hohen Prozentsatz übernommen würden. Die Klägerin habe die Auskunft der Beihilfestelle so verstanden, dass sie in der Klinik „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Die Klägerin sei weiter der Ansicht, dass es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die Klinik auf der Rechnung vom 21. Oktober 2014 keine Diagnoseschlüssel angegeben habe. Auf diesen Umstand werde erstmals im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2015 hingewiesen. Hätte die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt gewusst, dass die Diagnose auf der Rechnung für die Beihilfeleistung von Bedeutung sei, hätte sie um eine entsprechende Rechnung bitten können. Hilfsweise werde aufgrund der besonderen Lebenssituation der Klägerin, deren Ehemann am 24. April 2013 verstorben sei, und der bereits dargelegten Umstände um eine Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV (Härtefallregelung) gebeten.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 6. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 der Klägerin die beantragten Beihilfeleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Bei der von der Klägerin durchgeführten Behandlung in der Klinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee habe es sich nicht um einen Kuraufenthalt nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV, sondern um einen stationären Krankenhausaufenthalt gehandelt. Der Beklagte habe die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen während des stationären Klinikaufenthaltes rechtmäßig abgelehnt. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV sei bei Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, von Seiten der Beihilfestelle ein Vergleich bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes gemäß § 10 Krankenhausentgeltgesetz mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des Fallpauschalenkatalogs vorzunehmen. Der Beklagte habe eine solche Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Zur Begründung werde auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden, dass hierdurch kein Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder auf eine Beihilfe in einer bestimmten Höhe begründet werde. Die Klägerin sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handele. Die Klägerin sei schließlich auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei die Klägerin auch mit Schreiben vom 3. Juni und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass sich aus diesem Betrag die zustehende Beihilfe durch Multiplikation des beihilfefähigen Betrages mit dem individuellen Bemessungssatz errechne. Die Bedeutung der mittleren Verweildauer bei der Vergleichsberechnung sei dargestellt worden. Die Klägerin sei auch darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der zu gewährenden Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und nach Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Ihr sei aufgrund des Schriftverkehrs und der von ihr geführten Telefonate sowohl die Rechtslage als auch der voraussichtlich zu erwartende beihilfefähige Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro bekannt gewesen. Einen gegenteiligen Eindruck habe sich auch nicht aus den Telefonaten mit den Sachbearbeiterinnen der Beihilfestelle von der hierfür zuständigen Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gewinnen können, die immer wieder darauf hingewiesen hätten, dass erhebliche Eigenanteile von der Klägerin zu übernehmen seien. Sie sei auf die Beihilfefestsetzung aufgrund einer Fallpauschale hingewiesen worden. Eine telefonische bzw. schriftliche Zusicherung eines höheren beihilfefähigen Betrags habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. An dieser Beurteilung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin Laie sei. Infolge der klaren und unmissverständlichen Formulierungen sei auch für sie erkennbar gewesen, dass seitens des Beklagten keine verbindliche Kostenzusage getroffen worden sei. Dies gelte vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, aufgrund früherer Krankenhausaufenthalte in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt gewesen seien, bei denen sie höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch damals sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchgeführt worden. Aus dem Umstand, dass die Klinik im Sonnenfeld auf der Rechnung vom 21. Oktober 2014 keine Diagnoseschlüssel angegeben habe, seien der Klägerin keine Nachteile entstanden, weil die Beihilfestelle von den Diagnoseschlüsseln in der Verordnung einer Krankenhausbehandlung durch Frau Dr. Z. vom 8. Mai 2014 (M 17.5 G, M 53.86 G, M 75.06, I 10.00 G und F 45.37) ausgegangen sei. Die vom behandelnden Arzt Dr. P. auf den Verordnungen vom 19. Mai und 4. Juli 2014 angegebenen Diagnosen (sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule des Rückens im Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel) führten zu keiner anderen Eingruppierung im Fallpauschalengrouper gegenüber der aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 8. Mai 2014 vorgenommenen Eingruppierung. Die ärztliche Leitung der Klinik, Herr Dr. P., habe mit ärztlichen Verordnungen vom 19. Mai 2014 und 4. Juli 2014 die Diagnosen mitgeteilt. Aufgrund dieser Diagnosen seien die Diagnoseschlüssel ermittelt worden. Die festgestellten Diagnoseschlüssel führten bei der vorgenommenen Eingruppierung wiederum zur DRG-Fallpauschale I 69 B.

Soweit die Klägerin aufgrund der besonderen Lebenssituation um Gewährung einer Beihilfeleistung im Wege der Härtefallregelung gebeten habe, sei der Vorgang dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberster Dienstbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden. Auch im Rahmen einer solchen Ausnahmeentscheidung seien die Grundvorgaben des Art. 96 BayBG zu beachten. Danach handle es sich bei der Beihilfe um eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die die aus Eigenmitteln, hier Versorgungsbezüge, zu bestreitenden Eigenvorsorge in Form einer privaten Krankenteilversicherung eines Beihilfeberechtigten ergänzten. Das offenbare Fehlen eines privaten Krankenversicherungsschutzes könne nicht durch eine gesteigerte Beihilfegewährung aufgefangen werden, zumal nach § 193 VVG für jedermann eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes bestehe, gegebenenfalls auch in Form einer Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Im Übrigen widerspräche es dem Ausnahmecharakter des § 49 Abs. 2 BayBhV, zwingende Grundvorgaben der Leistungsabrechnung - hier unter anderem Durchführung eines Kostenvergleichs bei Behandlung in einer Privatklinik bzw. eines Voranerkennungverfahrens im Vorfeld der Durchführung einer ambulanten Psychotherapie - im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung zu umgehen. Insoweit seien die Vorgaben für eine Ausnahmeentscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV nicht gegeben, weshalb keine Ausnahmeentscheidung getroffen werden könne. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat habe daher den Antrag abgelehnt.

III.

In einem weiteren Gerichtsverfahren hat die Klägerin Klage gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 erhoben (Az.: W 1 K 14.1299). Auf die beigezogenen Akten des letztgenannten Verfahrens wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 sowie der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Behandlungen im Zuge des Klinikaufenthaltes der Klägerin.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der o.g. Rechnungen. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2014 vorgenommene Begrenzung der Beihilfe für die Klinikrechnung sowie die Ablehnung einer gesonderten Beihilfe für die Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin hier auf die Rechnungen vom 14. und 21. Oktober 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2).

Gemessen an diesen Vorschriften kann die Klägerin keine höheren als die bereits gewährten Beihilfeleistungen beanspruchen.

a) Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 eine Begrenzung der Beihilfeleistungen aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen.

Die Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung anhand von Fallpauschalen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV und mithin in den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Beihilfe angelegt und nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten, die sich in öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Krankenhäusern i. S. d. § 108 SGB V behandeln lassen. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris Rn. 25 f.). Sie dürfen damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Hingegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen wirtschaftlich neutral ausfällt. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV als Vergleichsmaßstab die obere Korridorgrenze des jeweils heranzuziehenden Basisfallwertes regelt, ist eine Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. Eine Bevorzugung von Beihilfeberechtigten, welche sich in Privatkliniken behandeln lassen, gegenüber anderen Beihilfeberechtigten wäre hingegen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - juris Rn. 14 ff.; vgl. VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.).

Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14, Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, BayBhV, § 28 Abs. 2 Anm. 3), welches die Beihilfeverwaltung in nicht zu beanstandender Weise anhand eines Berechnungsprogrammes „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster anhand der vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen einer bestimmten Fallpauschale zugeordnet hat. Unter der Hauptdiagnose ist nach den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung erstellten Deutschen Kodierrichtlinien die nach Analyse für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen. Diese wird üblicher Weise als erste von mehreren Diagnosen genannt. Da in der Klinikrechnung selbst keine Diagnoseschlüssel angegeben sind, war hier von der durch die Hausärztin gestellten Aufnahmediagnose auszugehen (Verordnung vom 8.5.2014, Bl. 2 der Beihilfeakte). Aufgrund dieser Diagnosen ist die Beihilfeverwaltung unter korrekter Anwendung des Programms „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster, wie das Gericht aufgrund eigener Berechnung nachvollzogen hat (Abruf am 25.7.2016), in nicht zu beanstandender Weise zu der Fallpauschale DRG I 69 B „Knochenkrankheiten und spezifische Arthropathien ohne komplexe Diagnose“ gekommen. Die Diagnose „ICD-10 F 45.37 (somatoforme autonome Funktionsstörung)“ war demgegenüber für die Zuordnung einer bestimmten Fallpauschale nicht maßgeblich, weshalb keine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV durchzuführen war. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass der Arztbericht des Dr. P. vom 4. Juli 2014 als Nebendiagnose eine „posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD-10 F 43.1) nennt. Zum einen ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennbar, auf welcher Grundlage hier eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zum anderen handelte es sich bei der Klinik im Sonnenfeld nicht um eine psychiatrische Klinik. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch nicht mehr als ein Indiz darstellen. Gegen eine psychiatrische Klinik spricht aber eindeutig, dass der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. kein Psychiater bzw. Psychotherapeut ist, sondern ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde, Badearzt und Rettungsmediziner. Ebenso wenig können die in der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014 gestellte Diagnosen (ICD-10) „F 43.2, Anpassungsstörung“ und „F 32.1, mittelgradige depressive Episode“ zu einer anderen Betrachtungsweise führen, da es sich nach den Feststellungen des Gerichts im Verfahren W 1 K 14.1299 bei Frau G. nicht um eine bei der Klinik angestellte Therapeutin handelte, sondern um eine selbstständige Therapeutin, die ihre Leistungen während des Klinikaufenthaltes der Klägerin gegenüber gesondert abgerechnet hat (vgl. Rechnung vom 6.7.2014, vgl. Akte des Verfahrens W 1 K 14.1299).

Die Klägerin kann sich nicht auf Zusagen einer weitergehenden Beihilfe durch die Beihilfestelle berufen. Die Beihilfestelle hat die Klägerin in mehreren Schreiben (Schreiben vom 12.5.2014 mit der grundsätzlichen Zusage der Beihilfefähigkeit des Klinikaufenthaltes unter Hinweis auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV; Schreiben vom 3.6.2014 - Bl. 23 der Beihilfeakte und vom 11.7.2014 - Bl. 28/30 der Beihilfeakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kostenerstattung für Behandlungen in einer Privatklinik aufgrund von Indikationen, für die im DRG-Fallpauschalenkatalog eine entsprechende Fallpauschale aufgeführt ist, eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV durchgeführt wird sowie dass dabei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer, sondern eine im Fallpauschalenkatalog aufgeführte mittlere Verweildauer zugrunde zu legen ist. Die Beihilfestelle hat auch erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich sind und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B - wie tatsächlich auch geschehen - voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe. Für anders lautende, rechtlich unzutreffende Beratungen durch die Beihilfestelle hat die Klägerin trotz des ausdrücklichen Bestreitens durch den Beklagten keinen Beleg erbracht, angesichts der deutlichen schriftlichen Hinweise drängte sich auch keine Beweisaufnahme hierzu auf. Eine fehlerhafte rechtliche Beratung durch die Beihilfestellte könnte im Übrigen ohnehin nicht zu einem höheren Beihilfeanspruch entgegen der Rechtslage führen, sondern allenfalls zu Sekundäransprüchen in Form von Schadensersatz aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bzw. wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die komplizierten rechtlichen Vorschriften und Berechnungsweisen im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung bei Aufenthalten in Privatkliniken für die Klägerin als juristischem Laien schwer verständlich sind. Des Weiteren bringt das Gericht auch Verständnis auf für die im fraglichen Zeitraum schwierige persönliche Situation der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat. Dennoch kann hier gegen die Beihilfestelle nicht der Vorwurf einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung erhoben werden. Ob die durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beratung durch Angestellte der Klinik für rechtliche Fehlvorstellungen der Klägerin ursächlich war, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Die Wahlleistung Unterkunft ist nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV beihilfefähig, da die Klägerin diese nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris).

b) Zu Recht hat die Beihilfestelle des Weiteren gesonderte Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für in der Klinik im Sonnenfeld erbrachte krankengymnastische Leistungen abgelehnt. Als Leistungen der Klinik, die nach dem Internet-Auftritt auch zu deren Leistungsspektrum gehörten (vgl. www.rehakliniken.de/privat-sanatorium-und-klinik-im-sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299), waren diese als allgemeine Krankenhausleistungen in der Rechnung der Klinik abzurechnen und unterliegen als solche der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Demgegenüber sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden, aber Bestandteil der Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind, mithin der voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung, nicht gesondert beihilfefähig (§ 28 Abs. 2 Satz 5 BayBhV). Dies bedeutet, dass die Leistungen der Krankengymnastik bereits in der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 enthalten sind und daher nicht nochmals gesondert mit der Folge einer zusätzlichen Beihilfe abgerechnet werden konnten.

c) Der Beklagte hat des Weiteren auch zu Recht eine Härtefallentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 BayBhV abgelehnt. Nach § 49 Abs. 2 BayBhV kann die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat -, in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen. Die mit Schriftsatz des Beklagten begründete Ablehnung einer solchen Härtefallregelung ist nicht zu beanstanden, insbesondere weist diese keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 VwGO auf. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet nicht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen im Krankheitsfalle, soweit der Beamtin bzw. dem Beamten eine private Eigenvorsorge zumutbar ist. Insbesondere ist der Dienstherr, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beamten bzw. die Beamtin stets wirtschaftlich neutral ausfällt. Zu Recht hat der Beklagte daher - bei allem Verständnis für die Situation der Klägerin - darauf abgestellt, dass diese durch den Abschluss entsprechender Versicherungen private Eigenvorsorge hätte betreiben können.

2. Da somit für die streitgegenständlichen Aufwendungen keine weitere Beihilfe festzusetzen war, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.233,12 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 450,92 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Ruhestandsbeamtin, begehrt weitere Beihilfeleistungen.

2

In der Zeit vom 3. bis 4. Januar 2012 hielt sie sich stationär in der A.-Klinik in B. auf, wo sie an der Wirbelsäule operativ behandelt wurde. Die A.-Klinik ist eine Privatklinik ohne Versorgungsvertrag und ohne Zulassung im Sinne des SGB V.

3

Mit Antrag vom 23. Januar 2012 begehrte die Klägerin eine Beihilfe zu den Kosten dieser Behandlung, für die die A.-Klinik unter dem 16. Januar 2012 unter anderem 3.961,42 € (Fallpauschale 2.605,04 €, Zusatzentgelt für die Implantation eines Spreizers 723,89 € sowie 632,49 € Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt hatte. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es könne nur ein Teilbetrag in Höhe von 2.072,83 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden. Hiervon 70 % ergäben einen Beihilfeanspruch in Höhe von 1.450,98 €. Dagegen legte die Klägerin am 8. Februar 2012 Widerspruch ein.

4

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erließ der Beklagte unter dem 5. Juli 2012 einen Korrekturbescheid zum Bescheid vom 24. Januar 2012. Der beihilfefähige Betrag sei nur noch auf 1.370,65 € festzusetzen, was einer Beihilfezahlung in Höhe von 959,46 € entspreche. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer der Klägerin in der A.-Klinik von einem Tag sei das beihilfefähige Entgelt um den sogenannten Kurzliegerabschlag zu kürzen gewesen. Da dies bislang unterblieben sei, ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 491,52 €. Auch dagegen legte die Klägerin unter dem 18. Juli 2012 Widerspruch ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden Diagnose und der Verweildauer in der Klinik sei der beihilfefähige Betrag zutreffend mit 1.370,65 € ermittelt worden. Mit den gewährten 959,46 € seien die abgerechneten Leistungen insgesamt abgegolten. Das Zusatzentgelt für die Implantation des Spreizers in Höhe von 723,89 € netto sei mit Blick auf die Abgeltungsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 Beihilfenverordnung – BVO – nicht beihilfefähig. Letzteres gelte auch für die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Schließlich sei auch der wegen der Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer um einen Tag vorgenommene Abschlag in Höhe von 491,52 € rechtens. Da dieser Betrag bereits an die Klägerin ausgezahlt worden sei, müsse sie diesen zurückerstatten.

6

Dagegen hat die Klägerin am 10. November 2015 Klage erhoben.

7

Sie hält die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Positionen für rechtswidrig.

8

Das für die Implantation des Spreizers abgerechnete Zusatzentgelt in Höhe von 723,89 € sei von der Abgeltungsregelung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO nicht erfasst. Diese Vorschrift beschränke die Beihilfefähigkeit einer Behandlung nur insoweit, als zu den allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – Leistungen gehörten, die abschließend mit Fallpauschalen abgegolten werden. Hier handele es sich hingegen um ein Zusatzentgelt, welches nicht mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten sei. Dieses Zusatzentgelt sei nämlich in Anlage 5 des G-DRG-Fallpauschalen-Katalogs unter Ziffer ZE-125.01 ausdrücklich genannt. Der Betrag werde daher bei einer entsprechenden Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus ebenfalls als gesonderter Pauschalbetrag abgerechnet und in diesem Fall vom Beklagten als beihilfefähig anerkannt. Wesentlicher Grund dafür seien unter anderem die Kosten für das einzusetzende Implantat. Diese seien in der allgemeinen Fallpauschale schon deshalb nicht enthalten, weil der Einsatz eines solchen Implantats nicht generell bei jeder Wirbelsäulenoperation erforderlich sei.

9

Die Rückforderung des Teilbetrags in Höhe von 491,52 € betreffend den Kurzliegerabschlag sei rechtswidrig, weil die Klägerin insoweit auf die (Teil-)Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 24. Januar 2012 habe vertrauen dürfen. Sie habe das Geld im Übrigen für die Bezahlung der A.-Klinik verbraucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme dieses Bescheids im Sinne des § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – lägen nicht vor. Ungeachtet dessen lasse § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO den Abzug eines Kurzliegerabschlags nicht zu. Die Vorschrift verweise ausdrücklich allein auf den sogenannten Basisfallwert und berücksichtige Kurzliegerabschläge gerade nicht. Nach den Anforderungen des beihilferechtlichen Bestimmtheitsgebots hätte dies auch einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

10

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Mehrwertsteuer in Höhe von 632,49 € finde ebenfalls keine Stütze in § 26 BVO. Auch hier fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit und Ausdrücklichkeit des Beihilfeausschlusses. Die Beschränkung der verordnungsrechtlichen Regelung beziehe sich lediglich auf das mit der Privatklinik vereinbarte Netto-Entgelt. Die Norm sehe insofern nach ihrem Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs vor. Ein Ausschluss des darauf entfallenden Mehrwertsteueranteils sei damit gerade nicht normiert.

11

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 949,46 € zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Klage unter Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegengetreten. Ergänzend beruft er sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 2015 – 5 K 577/15.KO –. Danach sei der Kurzliegerabschlag entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu berücksichtigen. Außerdem sei die auf den nach § 26 Abs. 2 BVO ermittelten (Netto-)Betrag entfallende Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig. Letzteres gelte auch für das Zusatzentgelt für den Einsatz des Spreizers. Zwar treffe es zu, dass durch ein zugelassenes Krankenhaus neben den allgemeinen Krankenhausleistungen ein Zusatzentgelt für den Einsatz des Spreizers hätte abgerechnet werden können. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO seien diese Entgelte in Privatkliniken aber mit der Fallpauschale abgegolten. Ziel der Regelungen sei es, die Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen der Privatkliniken auf die Fallpauschalen zu begrenzen. Diese unterschiedliche Behandlung von zugelassenen Krankenhäusern einerseits und Privatkliniken andererseits sei gerechtfertigt, weil Privatkliniken nicht den Bindungen des Krankenhausentgeltgesetzes unterlägen, die die Zusatzentgelte für zugelassene Krankenhäuser rechtfertigten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die insgesamt zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 erweist sich nur insoweit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte die anteilige Übernahme der angemessenen Kosten für den Einsatz des Spreizers abgelehnt hat. In diesem Umfang war der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 450,92 € zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – [I.]). Im Übrigen ist die Beihilfeentscheidung des Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf anteilige Übernahme der ihr von der A.-Klinik unter dem 16. Januar 2012 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer [II.]. Überdies hat der Beklagte zu Recht die Fallpauschale um den Kurzliegerabschlag gekürzt und den insoweit bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 491,52 € zurückgefordert [III.].

17

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für den Einsatz des Spreizers dem Grunde nach als im Sinne des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Juni 2011, gültig bis 30. September 2014 – BVO – beihilfefähig anzuerkennen. Lediglich in Bezug auf die Angemessenheit der Höhe der Kosten war der beihilfefähige Betrag auf 644,17 € zu begrenzen. Unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 70 % errechnet sich ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 450,92 €.

18

Nach § 8 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind hier im vorgenannten Umfang erfüllt.

19

Dies gilt zunächst unstreitig für die medizinische Notwendigkeit des bei der Klägerin eingesetzten Spreizers. Was die Angemessenheit der Höhe der Kosten anbelangt, ist allerdings eine Einschränkung insoweit zu machen, als hier nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – 723,89 € netto zugrunde zu legen sind, sondern lediglich 644,17 € netto. Letzteres entspricht dem in Anlage 5 Ziffer ZE-125.01 (= Zusatzentgelte-Katalog) zum G-DRG-Entgelte-Katalog Version 2012 vorgesehenen Betrag für die in Rede stehende Zusatzleistung. Diese Regelung ist hier anzuwenden, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 2 S 874/12 –, juris, Rn. 37 m. w. N.). Die von der Klägerin herangezogene Version 2011 ist demnach nicht einschlägig, weil die Leistung im Januar 2012 erbracht worden ist.

20

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind die zusätzlichen Kosten für den Einsatz des Spreizers nicht deshalb als unangemessen zu qualifizieren, weil sie mit Blick auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO als bereits mit der Fallpauschale abgegolten anzusehen wären. Nach der genannten Bestimmung sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern (ohne Zulassung) zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil von Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO sind, mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten. Zwar ist dem Beklagen zuzubilligen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen bei einer Auslegung der Bestimmung nach ihrem Wortlaut vorliegen (1.). Systematische Stellung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten aber eine engere Auslegung. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Regelung der Beihilfefähigkeit des Zusatzentgelts nicht entgegensteht (2.).

21

1. Bei den als angemessen anerkennungsfähigen 644,17 € für das Einsetzen der interspinösen Spreizers handelt es sich um Aufwendungen für eine Leistung, die der Klägerin von der A.-Klinik im Wortsinn „zusätzlich in Rechnung gestellt“ worden ist. Der Begriff der „zusätzlich in Rechnung gestellten Leistung“ knüpft dabei an die Formulierung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BVO an. Danach sind bei Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO) bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, (nur) bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwerts ergibt. Die bei der Klägerin durchgeführte Wirbelsäulenoperation ist unstreitig eine Indikation, die mit einer solchen Fallpauschale abgerechnet wird. Das über diese Fallpauschale hinaus in Rechnung gestellte Entgelt für das Einsetzen des interspinösen Spreizers stellt sich demnach als zusätzliches Entgelt für eine im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenoperation erbrachte (zusätzliche) Leistung dar.

22

Das Einsetzen des Spreizers ist auch Bestandteil der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO. Leistungen im Sinne dieser Regelung sind die Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG. Danach sind allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Auch dies ist für den Einsatz des Spreizers ohne weiteres zu bejahen.

23

2. Handelt es sich demnach bei dem Einsetzen des Spreizers um eine zusätzlich in Rechnung gestellte Leistung, die zudem Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen ist, so führt dies gleichwohl nicht zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Kosten für diese Zusatzleistung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO. Denn die allein am Wortlaut orientierte weite Auslegung des Begriffs der „zusätzlich in Rechnung gestellten Leistung“ lässt außer Acht, dass sich dieser Begriff nach der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung nur auf solche zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen bezieht, die im Falle einer entsprechenden Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus Teil des mit der Fallpauschale abgerechneten Leistungsspektrums sind. In ihrer Eigenschaft als Kostenbegrenzungsregelung soll § 26 Abs. 2 BVO nämlich lediglich sicherstellen, dass bei einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus nur für solche Aufwendungen eine Beihilfe gewährt wird, die bei einer entsprechenden Behandlung in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern der Art und der Höhe nach beihilfefähig wären. Insofern konkretisiert die Bestimmung für die Behandlung in einem privaten Krankenhaus zugleich den gesetzlich verankerten Grundsatz der Angemessenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG –; § 8 Abs. 1 BVO; sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 2015 – 5 K 577/15.KO –). Die von einem privaten Krankenhaus in Rechnung gestellten Kosten sind als wirtschaftlich angemessen anzusehen, wenn und soweit sie nach Art und Höhe auch in zugelassenen Krankenhäusern angefallen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 – 5 C 7.14 –, juris, Rn. 14). Davon ausgehend besteht vorliegend kein sachlicher Grund, die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Zusatzkosten zu verneinen. Denn sie wären in gleicher Höhe auch bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus angefallen und unstreitig als beihilfefähig anerkannt worden. Letzteres ist dadurch begründet, dass die in Rede stehende Leistung „Einsatz eines Spreizers“ von der eigentlichen Fallpauschalenindikation „Operation an der Wirbelsäule“ nicht mitumfasst ist. Es handelt sich der Sache nach vielmehr um eine weitere Behandlungsmaßnahme, die lediglich – wenn medizinisch notwendig – „uno actu“, also zusammen mit der Wirbelsäulenoperation durchgeführt werden kann. Dementsprechend wird sie auch nicht nach dem Fallpauschalen-Katalog im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1; 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG abgerechnet, sondern mit einem Zusatzentgelt im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 2; 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG, auf die § 26 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BVO gerade nicht verweist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang argumentiert, Ziel der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO sei es, die allgemeinen Krankenhausleistungen der Privatkliniken auf die Fallpauschalen zu begrenzen, ist ihm darin dem Grunde nach zwar beizupflichten. Dieser auch mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Zweck der Kostenbegrenzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19.09 –, juris, Rn. 7) kann aber nicht ohne sachlichen Grund für über dieses Ziel hinausgehende weitere Kostenbegrenzungen herangezogen werden. Dies führte nämlich dazu, dass – wie hier – der in einem privaten Krankenhaus behandelte Beamte bei gleichermaßen medizinisch notwendiger und der Höhe nach angemessener (zusätzlicher) Leistung weniger Beihilfe erhalten würde, als ein in einem zugelassenen Krankenhaus behandelter Beamter. Die Abgeltungsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO erstreckt sich demnach nur auf solche zusätzlichen allgemeinen Krankenhausleistungen, die Bestandteil der mit der Fallpauschale im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BVO abgerechneten Leistung sind. Gerade dies ist – wie oben dargelegt – in Bezug auf das Einsetzen des Spreizers jedoch zu verneinen. Denn die dafür berechneten Kosten betreffen eine Leistung, die über das mit der allgemeinen Fallpauschale für eine Wirbelsäulenoperation abgedeckte Leistungsspektrum hinausgeht, weil sie nicht bei jeder Wirbelsäulenoperation notwendig wird. Dementsprechend sind die Kosten dafür auch in der Fallpauschale im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG nicht enthalten. Sie werden vielmehr im Einzelfall als (pauschales) Zusatzentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG abgerechnet. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Leistung in einem zugelassenen Krankenhaus oder – wie hier – in einer Privatklinik erbracht wurde. Denn die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, beeinflussen den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht (Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 2015 – 5 K 577/15.KO –).

24

Einer extensiven Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO durch den Beklagten stehen auch verfassungsrechtliche Überlegungen entgegen, die sich insbesondere aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ergeben. Danach ist für den Beihilfeausschluss notwendiger und angemessener Aufwendungen grundsätzlich eine ausdrückliche Regelung zu fordern. Denn der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsbestimmungen festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 5 C 2.14 –, juris, Rn. 35). Auch dies spricht im Ergebnis für eine restriktive, am Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO orientierte Auslegung.

25

Schließlich entspricht die hier vertretene Auffassung auch der in der Literatur (vgl. Mildenberger, Beihilfenrecht in Bund, Ländern und Gemeinden, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 1, A III/§ 26 Rn. 23) zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 3 Bundesbeihilfenverordnung – BBhV – vertretenen Auslegung. Danach (Mildenberger, a. a. O.) gehören zu den nach der genannten Regelung nicht beihilfefähigen Kosten unter anderem:

• zusätzliche Pflegeleistungen, z.B. für Nachwachen
• Kosten für Medikamente und dergleichen
• Gebühren für die Nutzung eines Operationssaals.

26

Die Auflistung dieser Beispielsfälle macht deutlich, dass es sich jeweils um solche („unechten“) zusätzlichen Leistungen handelt, die im direkten Zusammenhang mit der durch die Fallpauschale abgerechneten Behandlung/Indikation stehen und die deshalb regelmäßig mit der von einem zugelassenen Krankenhaus abgerechneten Fallpauschale abgegolten sind. Derartige zusätzliche Kostenrechnungen fallen mit anderen Worten in einem zugelassenen Krankenhaus nicht an. Anders verhält es sich indes aus den bereits dargelegten Gründen in Bezug auf die hier erbrachte („echte“) Zusatzleistung.

27

Diesem Ergebnis kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die extensive Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund, dass trotz dieser Abgeltungsregelung die Kosten und damit die Beihilfeleistungen für eine Behandlung in einem Privatkrankenhaus in der Praxis dennoch oftmals höher lägen als in einem zugelassenen Krankenhaus und es von daher eines Korrektivs bedürfe. Das Vorliegen einer solchen Situation im konkreten Fall der Klägerin hat der Beklagte schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Überdies wäre es allein Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, diesem Umstand – so er denn zutrifft – in angemessener Form zu begegnen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kann ein Ausgleich für in Einzelfällen – vermeintlich – zu viel zugesprochene Beihilfe nicht dadurch herbeigeführt werden, dass in anderen Fällen Beihilfeleistungen für medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Behandlungskosten nur deshalb gekürzt werden, weil der Beihilfeberechtigte in einer Privatklinik behandelt wurde. Auch in diesem Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht beeinflussen.

28

II. Die Klägerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf die anteilige Übernahme der ihr von der A.-Klinik berechneten Mehrwertsteuer. Dem steht schon das Erfordernis der Angemessenheit der Kosten im Sinne des § 8 Abs. 1 BVO entgegen. Für die Wirbelsäulenoperation hat die A.-Klinik – ohne Kosten für den Spreizer – 2.605,04 € netto in Rechnung gestellt. Bei dem hier einschlägigen Hauptdiagnoseschlüssel (DRG) I 10 F ist nach dem in der Verwaltungsakte befindlichen und von der Klägerin nicht angegriffenen Rechenwerk als Basisfallwert (obere Korridorgrenze) ein Betrag von 3.066,32 € und ein Multiplikator von 0,676 zugrunde zu legen. Dies ergibt – ungeachtet der Frage des Kurzliegerabschlags – eine beihilfefähige Fallpauschale in Höhe von 2.072,83 €. Sind die Kosten aber nur in diesem Umfang selbst bei einer durchschnittlichen Verweildauer angemessen, so stellt sich die Frage nach der auf den in Rechnung gestellten Netto-Betrag entfallenden Mehrwertsteuer nicht mehr. Denn der Netto-Betrag selbst übersteigt bereits deutlich die als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten. Die Frage nach der Beihilfefähigkeit der Mehrwertsteuer könnte sich mit anderen Worten überhaupt nur dann stellen, wenn das von der Klinik in Rechnung gestellte Netto-Entgelt geringer wäre als die Fallpauschale. Die gleichen Überlegungen gelten sinngemäß auch für die auf das Entgelt für den Einsatz des Spreizers entfallende Mehrwertsteuer (vgl. hierzu insgesamt Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 2015 – 5 K 577/15.KO –).

29

III. Schließlich hat der Beklagte auch zu Recht mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2012 die Fallpauschale um den Kurzliegerabschlag gekürzt und den im Nachgang dennoch ausgezahlten Betrag in Höhe von 491,52 € mit dem Widerspruchsbescheid wieder zurückgefordert.

30

Dass bei der Berechnung der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen (Fallpauschale) auch der Kurzliegerabschlag in Abzug zu bringen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVO. Die Vorschrift verweist ausdrücklich auf die „Anwendung“ des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG und nicht isoliert auf den Fallpauschalen-Katalog nach § 17 b Abs. 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG seinerseits erfasst aber ausdrücklich den Fallpauschalen-Katalog nach § 17 b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und der Grenzverweildauer sowie der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlender Entgelte oder vorzunehmender Abschläge (effektive Bewertungsrelation). Zu den letztgenannten Abschlägen gehört auch der Kurzliegerabschlag. Im Übrigen wird die so vorgenommene Berechnung des Beklagten dem bereits oben näher ausgeführten Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVO als Kostenbegrenzungsregelung gerecht (Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 2015, a. a. O.).

31

Hat der Beklagte den Kurzliegerabschlag damit zu Recht in Abzug gebracht, so kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das überzahlte Geld in dem schutzwürdigen Vertrauen auf die insoweit eingetretene Teilbestandskraft des Bewilligungsbescheids an die A.-Klinik weitergeleitet. Entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung ist der Bescheid vom 24. Januar 2012 bezüglich der Abrechnungsposition „Fallpauschale“ nicht in Teilbestandskraft erwachsen. Auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15. November 2011 – 26 K 444/11 –, juris) kann von einer solchen Teilbestandskraft vorliegend nicht ausgegangen werden. In der genannten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eintritt einer Teilbestandskraft des Beihilfebescheids zunächst mit der Begründung angenommen, der dortige Kläger habe seinen Widerspruch von vornherein ausdrücklich nur auf den ablehnenden Teil des Bescheids beschränkt. Davon kann im vorliegenden Fall der Klägerin indes schon nicht ausgegangen werden. Bei verständiger Würdigung ihres Widerspruchsschreibens vom 8. Februar 2016 wollte sie erkennbar die Position der Fallpauschale insgesamt zur Überprüfung stellen. Denn dort heißt es:

32

„Überprüfung:

…       

        

Kurzliegerabschlag R 3.961 E

        

Berechnung Spacer

Anm.: Die C. erstattete 30 % der insgesamten Beträge.“

33

Ungeachtet dessen ist nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a. a. O., Rn. 27 ff.) die Teilanfechtung eines Verwaltungsakts (nur) insoweit statthaft, als der Verwaltungsakt teilbar ist. Dies ist der Fall, wenn bei erfolgreicher Anfechtung eines Teils der verbleibende Rest als selbständiger Verwaltungsakt bestehen kann, ohne seine ursprüngliche Bedeutung zu ändern. Auch ist dem Verwaltungsgericht Düsseldorf insoweit grundsätzlich zuzustimmen, als es darauf verweist, dass bei Geldleistungsverwaltungsakten die Leistung teilbar ist. Eine Einschränkung ist aber nach Auffassung der Kammer dann zu machen, wenn – wie hier – um die Höhe einer Fallpauschale gestritten wird. Das Wesensmerkmal einer Fallpauschale ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass für einen bestimmten Leistungskanon ein pauschales Entgelt abgerechnet wird und auch die entsprechenden Zu- und Abschläge nach Pauschalen hinzugefügt oder abgezogen werden. Hieraus folgt, dass die Pauschale – anders als eine Abrechnung konkreter Einzelleistungen – in sich nicht mehr teilbar ist. Dementsprechend lässt sich die Frage nach der beihilferechtlichen Angemessenheit der Pauschale ebenfalls nur insgesamt unter Einbeziehung sämtlicher wertbildender Faktoren in Gestalt von pauschalen Zu- und Abschlägen abschließend beurteilen. Andernfalls wäre die Frage der Angemessenheit der Pauschale nicht mehr einheitlich zu beantworten. Der Verwaltungsakt würde mithin seine ursprüngliche Bedeutung verändern. Wird in einem solchen Fall die nur teilweise Beihilfegewährung in Bezug auf die Fallpauschale angegriffen, so kann sich dies nur auf die Fallpauschale als Ganzes beziehen. Dementsprechend wäre es nicht gerechtfertigt, wenn dabei zu Tage tretende Berechnungsfehler sich lediglich einseitig zu Lasten des Beihilfenträgers auswirken würden. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Wesen der Fallpauschale zuwiderlaufen. Ist somit in Bezug auf die Abrechnungsposition der Fallpauschale keine Teilbestandskraft eingetreten, so war der Beklagte auch ohne weiteres berechtigt, den Bescheid vom 24. Januar 2012 mit Bescheid vom 5. Juli 2012 zu korrigieren und den überzahlten Betrag zurückzufordern, ohne dass dabei die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zu prüfen gewesen wären.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

36

Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

Beschluss

1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440,98 € (949,46 € zuzüglich 491,52 € Rückforderung) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 162 Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es standen schwierige beihilferechtliche Rechtsfragen im Raum, die die Klägerin nicht aus eigener Sachkenntnis abschließend beurteilen konnte.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden:
a)
die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,
b)
die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und
c)
Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
2.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden:
a)
das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,
b)
Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und
c)
ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;
maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,
3.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,
4.
bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,
5.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1.
von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und
2.
Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

(5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(6) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere

1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),
2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
2a.
einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a,
3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6,
6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen,
7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben,
8.
erstmals bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. August 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
9.
bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3

1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
2.
(weggefallen)
3.
bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind;
4.
(weggefallen)
5.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist;
6.
jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;
7.
bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen;
8.
bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
a)
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder
b)
im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen;
9.
bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.

(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere

1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),
2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
2a.
einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a,
3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6,
6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen,
7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben,
8.
erstmals bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. August 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
9.
bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3

1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
2.
(weggefallen)
3.
bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind;
4.
(weggefallen)
5.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist;
6.
jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;
7.
bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen;
8.
bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
a)
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder
b)
im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen;
9.
bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.

(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin aufgrund der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 einen beihilfefähigen Betrag in Höhe von 2.272,02 EUR anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung im Wege der Beihilfe für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Klinik am Steigerwald in Gerolzhofen.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. Unter dem 17. November 2014 verordnete ihr ein Arzt für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen therapieresistenter Gonalgien (Kniegelenksschmerzen) beidseits und metabolischem Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie (Bl. 31, 37 der Behördenakte). Mit Attest desselben Arztes vom 20. November 2014 wurde erläutert, dass aufgrund der Verschärfung (Exazerbation) der Beschwerden auf der rechten Seite in Form einer Reizkniesymptomatik die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Form von medikamentösen und physiotherapeutischen Maßnahmen bei der Klägerin ausgeschöpft und ineffektiv seien. Operative Maßnahmen seien aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs derzeit nicht zu empfehlen. Dringend erforderlich sei ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung und damit zur Gewichtsnormalisierung sowie zur Schmerzbehandlung der Kniegelenke. Hierzu sei eine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig. Die Möglichkeiten der Klinik am Steigerwald seien diesbezüglich für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal (Bl. 30 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 bestätigte die Beihilfestelle der Klägerin, dass der beabsichtigte stationäre Aufenthalt in der Privatklinik am Steigerwald dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig anerkannt werde. Auf die Notwendigkeit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen (Bl. 33/35 der Behördenakte).

Im Anschluss daran befand sich die Klägerin vom 12. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 in der Klinik am Steigerwald in stationärer Behandlung. Die Klinik ist als Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO zugelassen (Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 11. Dezember 1995).

Mit Formblattantrag vom 28. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme hinsichtlich der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in Höhe von 7.925,50 EUR sowie hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. S. vom 11. Februar 2015 für Chefarzt-Behandlung in Höhe von 1.459,04 EUR.

Mit Bescheid der Beihilfestelle vom 9. März 2015 wurde eine Beihilfe in Höhe von 1.060,23 EUR festgesetzt.

Dabei wurden in der Rechnung für die Chefarzt-Behandlung vom 11. Februar 2015 Kürzungen vorgenommen hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 34 GOÄ, da die angegebene Diagnose nicht erkennen lasse, ob es sich um eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung gehandelt habe. Ersatzweise werde daher die Ziffer 1 GOÄ wegen des hohen Beratungsaufwandes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor angesetzt. Des Weiteren könne die Ziffer 209 GOÄ nur bei Vorliegen einer Hautkrankheit abgerechnet werden, die aus den vorliegenden Diagnosen nicht hervorgehe. Das Betrachten der Zunge und die Beurteilung der Pulsqualitäten seien Bestandteil der medizinischen Behandlung. Abrechnungstechnisch handele es sich bei diesen Leistungen um Untermengen der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 und nicht um eine Hauptmenge. Das Betrachten und Beurteilen der Zunge und des Pulses könne mit der GOÄ Ziffer 5 abgerechnet werden, soweit es sich nicht um eine stationäre Behandlung handele. Bei stationärer Behandlung könne diese Ziffer nicht anstelle der Visite abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffern 1 und 3 könnten ebenso wenig anstelle der Visite abgerechnet werden. Ersatzweise sei die GOÄ-Ziffer 45 für die Visite anerkannt worden. Instruktionen nach chinesischen Grundsätzen seien nicht gesondert abrechenbar (GOÄ Ziffer 33A).

Hinsichtlich der Rechnung der Klinik vom 25. Februar 2015 wurden ein Selbstbehalt bzw. Eigenbeteiligung von 25,00 EUR pro Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen abgezogen und der 1-Bett-Zimmer-Zuschlag nicht als beihilfefähig anerkannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bei Leistungen von Privatkliniken die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, nur bis zur Höchstgrenze beihilfefähig seien, die sich aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz - KHEG - mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs errechne.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg - Bezügestelle Beihilfe, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 als unbegründet zurück. Maßgebend für die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV sei nicht die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. einer bestimmten Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode. Maßgebend sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werden könne. Auf dieser Grundlage werde das maßgebende Entgelt nach dem Krankenhausentgeltgesetz (hier DRG’s) festgestellt. Maßgeblich für die Zuordnung des Behandlungsfalles zu einer diagnosebezogenen Fallgruppe seien die Hauptdiagnose, bei den DRG’s für die Krankenhausaufnahme aus der Retrospektive hauptverantwortliche Diagnose, häufig die Grunderkrankung; im Krankenhaus durchgeführte Prozeduren (Operation, aufwendige Untersuchungen), Nebendiagnosen und Komplikationen, die den Behandlungsverlauf maßgeblich beeinflussten, die Beatmungszeit und patientenbezogene Faktoren. Aufgrund des nach § 17b Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zertifizierten Programmes (Grouper DRG) - Medizincontrolling des Universitätsklinikums Münster - sei die Klägerin aufgrund der seitens der Klinik am Steigerwald auf der Rechnung vom 20. Oktober 2014 angegebenen ICD-Schlüssel in die DRG-Fallpauschale U64Z einzugruppieren. Die Tatsache, dass die Klinik am Steigerwald nach Basis- und Abteilungspflegesätzen abrechne, führe nicht zu einer Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Mit ihrer am 2. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik am Steigerwald sei zum Einen als Hauptdiagnose das psychovegetative Erschöpfungssyndrom (F48.0), die Gonarthrose, akute Infektion der oberen Atemwege, Adipositas, Hypertonie, HWS-Syndrom und Schlafstörungen (F51.0) diagnostiziert worden. Diese psychosomatische Entwicklung des Krankheitsbildes habe zu dem Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald geführt. Die Beihilfestelle habe die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald erklärt. Bei der von der Beihilfestelle angesetzten Fallpauschale U64Z handele es sich offensichtlich um eine standardisierte Diagnose, da exakt dieselbe Diagnose in anderen gerichtsanhängigen Verfahren festgestellt worden sei. Die zugrundeliegenden Erkrankungen unterschieden sich jedoch ganz erheblich. Lediglich die psychosomatische Erkrankung, welche ausschlaggebend für die Behandlung in der Klinik am Steigerwald sei, sei bei allen drei Fällen vorliegend gleich. Bei der Klägerin liege die Diagnose F48.0 vor, dabei handele es sich um eine psychosomatische Störung. Die psychosomatische Behandlung sei jedoch nicht unter die DRG-Fallpauschalen zu fassen, sondern falle unter die anderen Indikationen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Demnach hätte die Vergleichsberechnung bis zur Höhe der entsprechenden Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen, mithin im Universitätsklinikum Erlangen, Abteilung Psychosomatik. Weiterhin werde die Diagnose F51.0, nichtorganische Insomnie, grundsätzlich nur dann genannt, wenn sie das klinische Bild beherrsche. Damit liege eine weitere psychosomatische Diagnose vor. Wie sich aus den Attesten des behandelnden Hausarztes vom 20. November 2014 und 18. Dezember 2014 ergebe, seien die schulmedizinischen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft. Im Gegensatz zur Komplementärmedizin zeichne sich die Schulmedizin dadurch aus, dass jede Erkrankung einzeln behandelt und betrachtet werde, ohne die einzelnen Erkrankungen in ihrer Komplexität und ihrer Verbindung und Auswirkung untereinander zu berücksichtigen. Die Klägerin habe sich daher zu Recht der komplementärmedizinischen Behandlungsmethode mit dem ganzheitlichen Behandlungsansatz zugewendet. Grundlegend im Rahmen der Behandlung nach traditioneller chinesischer Medizin sei die Berücksichtigung der psychosomatischen Grunderkrankung. Schwerpunkt der Behandlung sei vorliegend die Behandlung des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms als auch der Schlafstörungen und der zugrundeliegenden psychosomatisch bedingten Schmerzbehandlung gewesen.

Die Klägerin lässt beantragen:

1. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den stationären Krankenhausaufenthalt anstelle der festgesetzten Beihilfe von 513,63 EUR Kosten in Höhe von 3.962,75 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe Bezug genommen, an denen festgehalten werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Klinik am Steigerwald um eine Klinik für traditionelle chinesische Medizin (TCM) und Naturheilverfahren handele. In einem Verfahren vor dem Landgericht Amberg (U.v. 20.1.2014 Az. 13 O 759/12) sei durch Gutachten vom 12. Juli 2013 des Herrn Dr. St... festgestellt worden, dass die chinesische traditionelle Medizin und ihre therapeutischen Verfahren auf fünf Säulen beruhten. Es handele sich hier um die Akupunktur, Kräutertherapie, Tuina, Chi-Gong und Diätetik, wobei die chinesische Kräutertherapie den Hauptanteil ausmache. Bestätigt werde dies in dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. ... B..., Universität Mannheim, vom 26. Mai 2015 (Gerichtsakte, Anlage B1). Es handele sich bei der Klinik am Steigerwald also nicht um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik. So sei auch in dem medizinischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. P... in Kooperation mit dem Institut für medizinische Begutachtung vom 5. Juli 2013 vor dem Landgericht Amberg in Bezug auf die Klinik am Steigerwald festgestellt worden, dass der Chefarzt Bio-Chemiker und Arzt für Naturheilverfahren sei und die weiteren an der Klinik tätigen Ärzte über die Facharztqualifikationen der Allgemeinmedizin, Anästhesie und Transfusions-Medizin verfügten. Somit verfügten weder der Chefarzt noch die anderen an der Klinik tätigen Ärzte über die Qualifikation eines Facharztes für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen sei daher nicht möglich. Deshalb komme auch die Abrechnung nach täglichen Pflegesätzen nicht in Betracht. Die Bundespflegesatzverordnung gelte nach dem Kommentar von Mildenberger/Weigel/Pohl zur Bundes-Beihilfeverordnung, dort Anmerkung 3 zu § 26 Abs. 1 BBhV, dem Grunde nach nur noch für Leistungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen seien (vgl. § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung). Hierbei handele es sich um Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen (psychiatrische Krankenhäuser, selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemein-Krankenhäusern) und der Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Bei der Klinik am Steigerwald handele es sich jedoch weder um ein psychiatrisches Krankenhaus, noch verfüge dieses über eine psychiatrische Abteilung. Die Klinik am Steigerwald sei auch nicht nach § 30 GewO als Einrichtung der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannt worden. Grundlage der Vergleichsberechnung sei weiterhin die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose im Einzelfall. Hier handele es sich um keine standardisierte Diagnose bzw. richtigerweise standardisierte Fallpauschale. Aufgrund der von der Klinik mitgeteilten Diagnosen werde jeweils auf den Einzelfall bezogen eine Gruppierung vorgenommen. Wenn die Klägerin in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre, welches das Krankenhausentgeltgesetz anwende, wäre aufgrund der vorgelegten Diagnosen von Seiten des öffentlichen Krankenhauses auch keine höhere Fallpauschale in Rechnung gestellt worden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2013 (Az. W 1 K 11.621) sei bei einem Vergleich nach § 28 Abs. 2 BayBhV darauf abzustellen, ob Indikationen vorliegen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst würden. Anhand der von der Klinik am Steigerwald vorgelegten Indikationen erfolge eine Zuordnung zur Bewertungsrelation entsprechend dem Teil a des DRG-Fallpauschalen-Katalogs, maßgebend sei somit die Bewertungsrelation bei einer Versorgung durch die Hauptabteilung des Krankenhauses nach § 28 Abs. 1 BayBhV. Nicht entscheidungserheblich sei die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. eine bestimmte Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode, wie hier nach der traditionellen chinesischen Medizin. Die von der Klinik vorgelegten Indikationen wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst und nicht nach Pflegesätzen abgerechnet worden. Als beihilfefähige Grundlage seien daher für die Vergleichsberechnung diagnosebezogene Fallpauschalen heranzuziehen. Diese Rechtsauffassung sei in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgericht Bayreuth (U.v. 1.4.2011 Az. B 5 K 10.896) bestätigt worden. Aufgrund der von der Klinik am Steigerwald mit der Rechnung vom 11. Februar 2015 vorgelegten Diagnosen werde bei einer Eingruppierung nach dem „Web-Grouper“ die DRG-Fallpauschale U64Z ermittelt (Bl. 24 der Beihilfeakte). Die Fallpauschale U64Z sei bei den von der Klinik am Steigerwald mitgeteilten Diagnosen keine Seltenheit. Im obengenannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth sei ebenso diese Fallpauschale ermittelt worden. Damit sei die Abrechnung der Fallpauschale nicht zu beanstanden. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte nicht erteilt. Die Klägerin sei ausdrücklich auf die durchzuführende Vergleichsberechnung hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde dem Klagebegehren insoweit abgeholfen, als hinsichtlich der Rechnung vom 11. Februar 2015 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 54,41 EUR für die abgerechneten GOÄ-Ziffern 33 analog und 209 analog festgesetzt wurde.

Die Klägerseite legte mit Schriftsatz vom 18. August 2015 ein Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 (Az. 43 S 1049/14) vor. Der dortige Sachverständige halte die Behandlungsrichtung der TCM in der Ausprägung, in der sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert werde, für mit herkömmlicher psychosomatischer Behandlung vergleichbar. Von dem Vortrag des Beklagten ausgehend müsste es selbst schwerst chronisch erkrankten Patienten bei Versagen der schulmedizinischen Behandlungsmethoden versagt sein, sich ohne erhebliches Kostenrisiko komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden zuzuwenden. Auch im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M. (vorgelegt im Verfahren Az. W 1 K 14.1077) werde festgestellt, dass die TCM auch auf psychosomatische Krankheitsbilder angewendet werde.

Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 6. November 2015, dass das vorgelegte Urteil des Landgerichts Würzburg allein die krankenversicherungsrechtliche Fragestellung betreffe, ob die Klinik am Steigerwald als akut stationäres Krankenhaus oder als Reha-Einrichtung einzuordnen sei. Nach dem Urteil des Landgerichts Würzburg handele es sich nicht um eine gemischte Anstalt, sondern um ein privates Krankenhaus. Davon würden auch die Beihilfestellen des Beklagten ausgehen. Die Klinik am Steigerwald werde ohnehin als ein akut stationäres Krankenhaus eingeordnet. Daher sei der Aufenthalt der Klägerin auch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV und nicht nach § 29 oder § 30 BayBhV abgerechnet worden. Soweit das Landgericht Würzburg auf Seite 6 seiner Urteilsgründe die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zitiere, wonach die TCM von der Behandlungsrichtung her mit herkömmlichen psychosomatischen Behandlungen vergleichbar sei, stelle dies keine tragende Feststellung des Urteils dar und entfalte somit keine Bindungswirkung. Das Gutachten sei gerade nicht zu der Frage eingeholt worden, ob die bei der Klinik am Steigerwald durchgeführten Behandlungen bei einem Krankenhaus der Maximalversorgung im somatischen oder im psychiatrischen bzw. psychosomatischen Bereich therapiert würden. Der Sachverständige habe dies lediglich als Kriterium für die Abrechnungsmethodik herangezogen. Einer Privatklinik, die nicht das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung anwende, sei es bei der Rechnungsstellung freigestellt, ob sie fiktive Fallpauschalen oder tägliche Pflegesätze in Rechnung stelle. Selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der TCM mit psychosomatischen Behandlungsmethoden reiche dies nicht aus, um eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung zu gelangen. Maßgeblich sei, ob aufgrund der Diagnose die konkrete Behandlung im Einzelfall in einem zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung in einem somatischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, der das Krankenhausentgeltgesetz anwende, oder ob aufgrund der vorgelegten Diagnosen die Behandlung in einem psychiatrischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, bei dem die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finde.

Das Universitätsklinikum Erlangen, kaufmännische Direktion, teilte auf gerichtliche Anfragen unter dem 21. März und 3. August 2016 mit, dass die Behandlung auf der Grundlage der vom Gericht in anonymisierter Form mitgeteilten Diagnosen aus der Klinikrechnung unter der Annahme, dass das Psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose darstelle, in der Universitätsklinik Erlangen am ehesten in der Psychosomatik erfolgen würde. Die Abrechnung in der psychosomatischen Abteilung erfolge nach Pflegesätzen. Eine Abrechnung nach PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) erfolge dort nicht, ebenso wenig eine Abrechnung nach der Fallpauschale U94Z, weil dies nur bei einer Aufnahme in eine somatische Klinik, z. B. die Innere Medizin, möglich wäre.

Die Klägerin ließ hierzu unter dem 12. August 2016 vortragen, die Klinik am Steigerwald rechne Behandlungen wegen des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms genauso ab, wie von der Vergleichsklinik erläutert. Eine derartige Behandlung lasse sich weder nach PEPP abrechnen, noch nach der Fallpauschale U94Z. Die Summe aus dem abgerechneten Basis- und Abteilungspflegesatz liege im Übrigen unter dem Tagessatz des Universitätsklinikums Erlangen.

Der Beklagte erwiderte unter dem 17. August 2016 unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, dass die Klinik am Steigerwald nicht als Privatnervenklinik i. S. d. § 30 GewO, sondern als Privatkrankenanstalt genehmigt sei. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums Erlangen sei unter der Annahme erfolgt, dass das psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose sei. Dies sei jedoch nicht belegt. Im Übrigen sei die Behandlung in der Klinik am Steigerwald für TCM und Naturheilverfahren nicht mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen vergleichbar.

Auf den weiteren umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Mit Beschluss vom 17. September 2015 wurde das Verfahren im Umfang der Teilabhilfe durch den Bescheid vom 20. Juli 2015 eingestellt (Az. W 1 K 15.880).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2016, Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung im Wege der Beihilfe für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Klinik am Steigerwald in Gerolzhofen.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. Unter dem 17. November 2014 verordnete ihr ein Arzt für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen therapieresistenter Gonalgien (Kniegelenksschmerzen) beidseits und metabolischem Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie (Bl. 31, 37 der Behördenakte). Mit Attest desselben Arztes vom 20. November 2014 wurde erläutert, dass aufgrund der Verschärfung (Exazerbation) der Beschwerden auf der rechten Seite in Form einer Reizkniesymptomatik die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Form von medikamentösen und physiotherapeutischen Maßnahmen bei der Klägerin ausgeschöpft und ineffektiv seien. Operative Maßnahmen seien aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs derzeit nicht zu empfehlen. Dringend erforderlich sei ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung und damit zur Gewichtsnormalisierung sowie zur Schmerzbehandlung der Kniegelenke. Hierzu sei eine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig. Die Möglichkeiten der Klinik am Steigerwald seien diesbezüglich für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal (Bl. 30 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 bestätigte die Beihilfestelle der Klägerin, dass der beabsichtigte stationäre Aufenthalt in der Privatklinik am Steigerwald dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig anerkannt werde. Auf die Notwendigkeit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen (Bl. 33/35 der Behördenakte).

Im Anschluss daran befand sich die Klägerin vom 12. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 in der Klinik am Steigerwald in stationärer Behandlung. Die Klinik ist als Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO zugelassen (Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 11. Dezember 1995).

Mit Formblattantrag vom 28. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme hinsichtlich der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in Höhe von 7.925,50 EUR sowie hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. S. vom 11. Februar 2015 für Chefarzt-Behandlung in Höhe von 1.459,04 EUR.

Mit Bescheid der Beihilfestelle vom 9. März 2015 wurde eine Beihilfe in Höhe von 1.060,23 EUR festgesetzt.

Dabei wurden in der Rechnung für die Chefarzt-Behandlung vom 11. Februar 2015 Kürzungen vorgenommen hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 34 GOÄ, da die angegebene Diagnose nicht erkennen lasse, ob es sich um eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung gehandelt habe. Ersatzweise werde daher die Ziffer 1 GOÄ wegen des hohen Beratungsaufwandes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor angesetzt. Des Weiteren könne die Ziffer 209 GOÄ nur bei Vorliegen einer Hautkrankheit abgerechnet werden, die aus den vorliegenden Diagnosen nicht hervorgehe. Das Betrachten der Zunge und die Beurteilung der Pulsqualitäten seien Bestandteil der medizinischen Behandlung. Abrechnungstechnisch handele es sich bei diesen Leistungen um Untermengen der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 und nicht um eine Hauptmenge. Das Betrachten und Beurteilen der Zunge und des Pulses könne mit der GOÄ Ziffer 5 abgerechnet werden, soweit es sich nicht um eine stationäre Behandlung handele. Bei stationärer Behandlung könne diese Ziffer nicht anstelle der Visite abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffern 1 und 3 könnten ebenso wenig anstelle der Visite abgerechnet werden. Ersatzweise sei die GOÄ-Ziffer 45 für die Visite anerkannt worden. Instruktionen nach chinesischen Grundsätzen seien nicht gesondert abrechenbar (GOÄ Ziffer 33A).

Hinsichtlich der Rechnung der Klinik vom 25. Februar 2015 wurden ein Selbstbehalt bzw. Eigenbeteiligung von 25,00 EUR pro Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen abgezogen und der 1-Bett-Zimmer-Zuschlag nicht als beihilfefähig anerkannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bei Leistungen von Privatkliniken die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, nur bis zur Höchstgrenze beihilfefähig seien, die sich aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz - KHEG - mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs errechne.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg - Bezügestelle Beihilfe, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 als unbegründet zurück. Maßgebend für die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV sei nicht die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. einer bestimmten Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode. Maßgebend sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werden könne. Auf dieser Grundlage werde das maßgebende Entgelt nach dem Krankenhausentgeltgesetz (hier DRG’s) festgestellt. Maßgeblich für die Zuordnung des Behandlungsfalles zu einer diagnosebezogenen Fallgruppe seien die Hauptdiagnose, bei den DRG’s für die Krankenhausaufnahme aus der Retrospektive hauptverantwortliche Diagnose, häufig die Grunderkrankung; im Krankenhaus durchgeführte Prozeduren (Operation, aufwendige Untersuchungen), Nebendiagnosen und Komplikationen, die den Behandlungsverlauf maßgeblich beeinflussten, die Beatmungszeit und patientenbezogene Faktoren. Aufgrund des nach § 17b Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zertifizierten Programmes (Grouper DRG) - Medizincontrolling des Universitätsklinikums Münster - sei die Klägerin aufgrund der seitens der Klinik am Steigerwald auf der Rechnung vom 20. Oktober 2014 angegebenen ICD-Schlüssel in die DRG-Fallpauschale U64Z einzugruppieren. Die Tatsache, dass die Klinik am Steigerwald nach Basis- und Abteilungspflegesätzen abrechne, führe nicht zu einer Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Mit ihrer am 2. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik am Steigerwald sei zum Einen als Hauptdiagnose das psychovegetative Erschöpfungssyndrom (F48.0), die Gonarthrose, akute Infektion der oberen Atemwege, Adipositas, Hypertonie, HWS-Syndrom und Schlafstörungen (F51.0) diagnostiziert worden. Diese psychosomatische Entwicklung des Krankheitsbildes habe zu dem Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald geführt. Die Beihilfestelle habe die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald erklärt. Bei der von der Beihilfestelle angesetzten Fallpauschale U64Z handele es sich offensichtlich um eine standardisierte Diagnose, da exakt dieselbe Diagnose in anderen gerichtsanhängigen Verfahren festgestellt worden sei. Die zugrundeliegenden Erkrankungen unterschieden sich jedoch ganz erheblich. Lediglich die psychosomatische Erkrankung, welche ausschlaggebend für die Behandlung in der Klinik am Steigerwald sei, sei bei allen drei Fällen vorliegend gleich. Bei der Klägerin liege die Diagnose F48.0 vor, dabei handele es sich um eine psychosomatische Störung. Die psychosomatische Behandlung sei jedoch nicht unter die DRG-Fallpauschalen zu fassen, sondern falle unter die anderen Indikationen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Demnach hätte die Vergleichsberechnung bis zur Höhe der entsprechenden Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen, mithin im Universitätsklinikum Erlangen, Abteilung Psychosomatik. Weiterhin werde die Diagnose F51.0, nichtorganische Insomnie, grundsätzlich nur dann genannt, wenn sie das klinische Bild beherrsche. Damit liege eine weitere psychosomatische Diagnose vor. Wie sich aus den Attesten des behandelnden Hausarztes vom 20. November 2014 und 18. Dezember 2014 ergebe, seien die schulmedizinischen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft. Im Gegensatz zur Komplementärmedizin zeichne sich die Schulmedizin dadurch aus, dass jede Erkrankung einzeln behandelt und betrachtet werde, ohne die einzelnen Erkrankungen in ihrer Komplexität und ihrer Verbindung und Auswirkung untereinander zu berücksichtigen. Die Klägerin habe sich daher zu Recht der komplementärmedizinischen Behandlungsmethode mit dem ganzheitlichen Behandlungsansatz zugewendet. Grundlegend im Rahmen der Behandlung nach traditioneller chinesischer Medizin sei die Berücksichtigung der psychosomatischen Grunderkrankung. Schwerpunkt der Behandlung sei vorliegend die Behandlung des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms als auch der Schlafstörungen und der zugrundeliegenden psychosomatisch bedingten Schmerzbehandlung gewesen.

Die Klägerin lässt beantragen:

1. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den stationären Krankenhausaufenthalt anstelle der festgesetzten Beihilfe von 513,63 EUR Kosten in Höhe von 3.962,75 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe Bezug genommen, an denen festgehalten werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Klinik am Steigerwald um eine Klinik für traditionelle chinesische Medizin (TCM) und Naturheilverfahren handele. In einem Verfahren vor dem Landgericht Amberg (U.v. 20.1.2014 Az. 13 O 759/12) sei durch Gutachten vom 12. Juli 2013 des Herrn Dr. St... festgestellt worden, dass die chinesische traditionelle Medizin und ihre therapeutischen Verfahren auf fünf Säulen beruhten. Es handele sich hier um die Akupunktur, Kräutertherapie, Tuina, Chi-Gong und Diätetik, wobei die chinesische Kräutertherapie den Hauptanteil ausmache. Bestätigt werde dies in dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. ... B..., Universität Mannheim, vom 26. Mai 2015 (Gerichtsakte, Anlage B1). Es handele sich bei der Klinik am Steigerwald also nicht um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik. So sei auch in dem medizinischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. P... in Kooperation mit dem Institut für medizinische Begutachtung vom 5. Juli 2013 vor dem Landgericht Amberg in Bezug auf die Klinik am Steigerwald festgestellt worden, dass der Chefarzt Bio-Chemiker und Arzt für Naturheilverfahren sei und die weiteren an der Klinik tätigen Ärzte über die Facharztqualifikationen der Allgemeinmedizin, Anästhesie und Transfusions-Medizin verfügten. Somit verfügten weder der Chefarzt noch die anderen an der Klinik tätigen Ärzte über die Qualifikation eines Facharztes für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen sei daher nicht möglich. Deshalb komme auch die Abrechnung nach täglichen Pflegesätzen nicht in Betracht. Die Bundespflegesatzverordnung gelte nach dem Kommentar von Mildenberger/Weigel/Pohl zur Bundes-Beihilfeverordnung, dort Anmerkung 3 zu § 26 Abs. 1 BBhV, dem Grunde nach nur noch für Leistungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen seien (vgl. § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung). Hierbei handele es sich um Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen (psychiatrische Krankenhäuser, selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemein-Krankenhäusern) und der Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Bei der Klinik am Steigerwald handele es sich jedoch weder um ein psychiatrisches Krankenhaus, noch verfüge dieses über eine psychiatrische Abteilung. Die Klinik am Steigerwald sei auch nicht nach § 30 GewO als Einrichtung der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannt worden. Grundlage der Vergleichsberechnung sei weiterhin die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose im Einzelfall. Hier handele es sich um keine standardisierte Diagnose bzw. richtigerweise standardisierte Fallpauschale. Aufgrund der von der Klinik mitgeteilten Diagnosen werde jeweils auf den Einzelfall bezogen eine Gruppierung vorgenommen. Wenn die Klägerin in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre, welches das Krankenhausentgeltgesetz anwende, wäre aufgrund der vorgelegten Diagnosen von Seiten des öffentlichen Krankenhauses auch keine höhere Fallpauschale in Rechnung gestellt worden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2013 (Az. W 1 K 11.621) sei bei einem Vergleich nach § 28 Abs. 2 BayBhV darauf abzustellen, ob Indikationen vorliegen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst würden. Anhand der von der Klinik am Steigerwald vorgelegten Indikationen erfolge eine Zuordnung zur Bewertungsrelation entsprechend dem Teil a des DRG-Fallpauschalen-Katalogs, maßgebend sei somit die Bewertungsrelation bei einer Versorgung durch die Hauptabteilung des Krankenhauses nach § 28 Abs. 1 BayBhV. Nicht entscheidungserheblich sei die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. eine bestimmte Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode, wie hier nach der traditionellen chinesischen Medizin. Die von der Klinik vorgelegten Indikationen wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst und nicht nach Pflegesätzen abgerechnet worden. Als beihilfefähige Grundlage seien daher für die Vergleichsberechnung diagnosebezogene Fallpauschalen heranzuziehen. Diese Rechtsauffassung sei in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgericht Bayreuth (U.v. 1.4.2011 Az. B 5 K 10.896) bestätigt worden. Aufgrund der von der Klinik am Steigerwald mit der Rechnung vom 11. Februar 2015 vorgelegten Diagnosen werde bei einer Eingruppierung nach dem „Web-Grouper“ die DRG-Fallpauschale U64Z ermittelt (Bl. 24 der Beihilfeakte). Die Fallpauschale U64Z sei bei den von der Klinik am Steigerwald mitgeteilten Diagnosen keine Seltenheit. Im obengenannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth sei ebenso diese Fallpauschale ermittelt worden. Damit sei die Abrechnung der Fallpauschale nicht zu beanstanden. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte nicht erteilt. Die Klägerin sei ausdrücklich auf die durchzuführende Vergleichsberechnung hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde dem Klagebegehren insoweit abgeholfen, als hinsichtlich der Rechnung vom 11. Februar 2015 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 54,41 EUR für die abgerechneten GOÄ-Ziffern 33 analog und 209 analog festgesetzt wurde.

Die Klägerseite legte mit Schriftsatz vom 18. August 2015 ein Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 (Az. 43 S 1049/14) vor. Der dortige Sachverständige halte die Behandlungsrichtung der TCM in der Ausprägung, in der sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert werde, für mit herkömmlicher psychosomatischer Behandlung vergleichbar. Von dem Vortrag des Beklagten ausgehend müsste es selbst schwerst chronisch erkrankten Patienten bei Versagen der schulmedizinischen Behandlungsmethoden versagt sein, sich ohne erhebliches Kostenrisiko komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden zuzuwenden. Auch im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M. (vorgelegt im Verfahren Az. W 1 K 14.1077) werde festgestellt, dass die TCM auch auf psychosomatische Krankheitsbilder angewendet werde.

Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 6. November 2015, dass das vorgelegte Urteil des Landgerichts Würzburg allein die krankenversicherungsrechtliche Fragestellung betreffe, ob die Klinik am Steigerwald als akut stationäres Krankenhaus oder als Reha-Einrichtung einzuordnen sei. Nach dem Urteil des Landgerichts Würzburg handele es sich nicht um eine gemischte Anstalt, sondern um ein privates Krankenhaus. Davon würden auch die Beihilfestellen des Beklagten ausgehen. Die Klinik am Steigerwald werde ohnehin als ein akut stationäres Krankenhaus eingeordnet. Daher sei der Aufenthalt der Klägerin auch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV und nicht nach § 29 oder § 30 BayBhV abgerechnet worden. Soweit das Landgericht Würzburg auf Seite 6 seiner Urteilsgründe die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zitiere, wonach die TCM von der Behandlungsrichtung her mit herkömmlichen psychosomatischen Behandlungen vergleichbar sei, stelle dies keine tragende Feststellung des Urteils dar und entfalte somit keine Bindungswirkung. Das Gutachten sei gerade nicht zu der Frage eingeholt worden, ob die bei der Klinik am Steigerwald durchgeführten Behandlungen bei einem Krankenhaus der Maximalversorgung im somatischen oder im psychiatrischen bzw. psychosomatischen Bereich therapiert würden. Der Sachverständige habe dies lediglich als Kriterium für die Abrechnungsmethodik herangezogen. Einer Privatklinik, die nicht das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung anwende, sei es bei der Rechnungsstellung freigestellt, ob sie fiktive Fallpauschalen oder tägliche Pflegesätze in Rechnung stelle. Selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der TCM mit psychosomatischen Behandlungsmethoden reiche dies nicht aus, um eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung zu gelangen. Maßgeblich sei, ob aufgrund der Diagnose die konkrete Behandlung im Einzelfall in einem zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung in einem somatischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, der das Krankenhausentgeltgesetz anwende, oder ob aufgrund der vorgelegten Diagnosen die Behandlung in einem psychiatrischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, bei dem die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finde.

Das Universitätsklinikum Erlangen, kaufmännische Direktion, teilte auf gerichtliche Anfragen unter dem 21. März und 3. August 2016 mit, dass die Behandlung auf der Grundlage der vom Gericht in anonymisierter Form mitgeteilten Diagnosen aus der Klinikrechnung unter der Annahme, dass das Psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose darstelle, in der Universitätsklinik Erlangen am ehesten in der Psychosomatik erfolgen würde. Die Abrechnung in der psychosomatischen Abteilung erfolge nach Pflegesätzen. Eine Abrechnung nach PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) erfolge dort nicht, ebenso wenig eine Abrechnung nach der Fallpauschale U94Z, weil dies nur bei einer Aufnahme in eine somatische Klinik, z. B. die Innere Medizin, möglich wäre.

Die Klägerin ließ hierzu unter dem 12. August 2016 vortragen, die Klinik am Steigerwald rechne Behandlungen wegen des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms genauso ab, wie von der Vergleichsklinik erläutert. Eine derartige Behandlung lasse sich weder nach PEPP abrechnen, noch nach der Fallpauschale U94Z. Die Summe aus dem abgerechneten Basis- und Abteilungspflegesatz liege im Übrigen unter dem Tagessatz des Universitätsklinikums Erlangen.

Der Beklagte erwiderte unter dem 17. August 2016 unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, dass die Klinik am Steigerwald nicht als Privatnervenklinik i. S. d. § 30 GewO, sondern als Privatkrankenanstalt genehmigt sei. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums Erlangen sei unter der Annahme erfolgt, dass das psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose sei. Dies sei jedoch nicht belegt. Im Übrigen sei die Behandlung in der Klinik am Steigerwald für TCM und Naturheilverfahren nicht mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen vergleichbar.

Auf den weiteren umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Mit Beschluss vom 17. September 2015 wurde das Verfahren im Umfang der Teilabhilfe durch den Bescheid vom 20. Juli 2015 eingestellt (Az. W 1 K 15.880).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2016, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen für die Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Insoweit sind der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 9. März 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin besteht jedoch nicht, weshalb die Klage im Übrigen keinen Erfolg hat und insoweit abzuweisen war.

Nicht mehr streitgegenständlich sind aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags die von der Beihilfestelle vorgenommenen Kürzungen in der Chefarztrechnung vom 11. Februar 2015 sowie hinsichtlich des Einbettzimmerzuschlags, soweit diesbezüglich im Verlauf des Klageverfahrens keine Abhilfe erfolgt ist.

1.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayer. Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin hier auf die Klinikrechnung vom 25. Februar 2015.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze es Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2).

Gemessen an diesen Vorschriften hat die Klägerin einen höheren Beihilfeanspruch auf der Grundlage der nach dem Tenor anzuerkennenden beihilfefähigen Aufwendungen.

a)

Zu Recht hat die Beihilfestelle hinsichtlich der Klinikrechnung vom 25. Februar 2015 eine Begrenzung der Beihilfeleistungen aufgrund einer Vergleichsberechnung vorgenommen.

Die Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV und mithin in den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Beihilfe angelegt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten, die sich in öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Krankenhäusern i. S. d. § 108 SGB V behandeln lassen. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris Rn. 25 f.). Sie dürfen damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Hingegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen wirtschaftlich neutral ausfällt. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV als Vergleichsmaßstab die obere Korridorgrenze des jeweils heranzuziehenden Basisfallwertes regelt, ist eine Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. Eine Bevorzugung von Beihilfeberechtigten, welche sich in Privatkliniken behandeln lassen, gegenüber anderen Beihilfeberechtigten wäre hingegen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - juris Rn. 14 ff.; vergleiche VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323; VG München U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.).

b)

Der Beklagte hat die Vergleichsberechnung auch zu Recht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen, d. h. eine diagnosebezogene Fallpauschale nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog ermittelt und daraus den relevanten Basisfallwert berechnet. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war kein Kostenvergleich anhand der Pflegesätze des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV vorzunehmen.

Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild, nicht hingegen die angewendete Behandlungsmethode oder die von der Privatklinik angewendete Abrechnungsmethode nach Fallpauschalen oder Pflegesätzen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG Würzburg, U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323 - juris; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht, A V Anm. 3 zu § 28 Abs. 2 BayBhV). Maßgeblich hierfür sind zum einen die vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen, daneben auch etwaige Komplikationen, die Behandlungsdauer, die Dauer einer etwaigen Beatmung sowie patientenbezogene Faktoren wie Alter, Gewicht etc. (vgl. Mildenberger a. a. O.). Unter der Hauptdiagnose ist nach den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung auf der Grundlage des § 17b Abs. 2 und 3 KHG erstellten Deutschen Kodierrichtlinien die nach Analyse für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen. Maßgeblich ist also hinsichtlich der Hauptdiagnose eine retrospektive Betrachtung anhand des Verlaufs und der Befunde der Krankenhausbehandlung. Die so ermittelte Hauptdiagnose wird in der Aufzählung üblicherweise den übrigen Diagnosen vorangestellt.

Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht auf die in der Klinikrechnung primär genannte Diagnose F48.0 „psychovegetatives Erschöpfungssyndrom“, sondern auf die weiteren in der Klinikrechnung genannten, nach der hausärztlichen Verordnung vom 17. November 2014 sowie der Stellungnahme desselben Arztes vom 20. November 2014 für den Klinikaufenthalt hauptverantwortlichen somatischen Diagnosen abzustellen. Ausgangspunkt der Betrachtung sind die für die Einweisung in die Klinik verantwortlichen Diagnosen. Hier sind in der ärztlichen Verordnung vom 17. November 2014 genannt: Therapieresistente Gonalgien beidseits, metabolisches Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2014 bestätigt der Hausarzt der Klägerin diese Diagnosen und führt aus, dass bei der Klägerin ein metabolisches Syndrom mit extrem schwankenden hypertensiven Blutdruckwerten und ambulant nicht behandelbarem Übergewicht bestehe. Es handelt sich hierbei um somatische Diagnosen, für die im DRG-Fallpauschalenkatalog entsprechende Fallpauschalen vorgesehen sind. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob im Verlauf des Klinikaufenthaltes diese Diagnosen bestätigt oder modifiziert wurden. In der Klinikrechnung sind neben der dort als Hauptdiagnose ausgewiesenen Erkrankung (psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, F48.0) als Diagnosen genannt: Gonarthrose rechts größer links (M17.9), akute Infektion der oberen Atemwege (J06.9), Adipositas (E66.9), Hypertonie (I10.00), HWS-Syndrom (M54.2), Schlafstörungen (F51.0). Die Klinikrechnung bestätigt damit die vom Hausarzt der Klägerin gestellten Diagnosen im Wesentlichen, fügt jedoch die Diagnosen psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (F48.0) sowie Schlafstörungen (F51.0) hinzu. Während die Schlafstörungen auch nach der Klinikrechnung als zuletzt genannte Diagnose erkennbar keine Hauptdiagnose darstellen, vermittelt die Klinikrechnung den Eindruck, das psychovegetative Erschöpfungssyndrom stelle nunmehr die Hauptdiagnose dar. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Behandlung in der Klinik am Steigerwald als nicht im DRG-Fallpauschalenkatalog aufgeführte psychosomatische Behandlung dazu führe, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV anhand der im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, hier der Universitätsklinik Erlangen, berechneten Pflegesätze durchzuführen sei.

Dem vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Nicht zu folgen ist zunächst dem Ansatz der Klägerin, von einer (angenommenen) medizinischen Notwendigkeit der Behandlungsmethode der traditionellen chinesischen Medizin ausgehend die psychosomatische Diagnose als maßgeblich zu betrachten. Die Frage, ob die Behandlung nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin, wie sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert wird, vorliegend erforderlich war, ist der Fragestellung der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV zuzuordnen, nicht hingegen der hier relevanten Frage nach der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlung stellt die Beihilfestelle dem Grunde nach auch nicht in Abrede. Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung, wonach die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV anhand diagnosebezogener Fallpauschalen vorzunehmen sei, der Sache nach vielmehr darauf, dass keine psychosomatische, sondern eine somatische Diagnose vorgelegen habe.

Im Falle der Klägerin stand ausweislich der Stellungnahme des Hausarztes vom 20. November 2014 keine psychosomatische oder psychiatrische Erkrankung im Vordergrund. Der Hausarzt führt lediglich aus, dass aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes operative Maßnahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und dass ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung, damit Gewichtsnormalisierung sowie Schmerzbehandlung der Kniegelenke dringend erforderlich sei. Diesbezüglich seien die Möglichkeiten der TCM-Klinik am Steigerwald für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal. Mit anderen Worten stellt der Hausarzt fest, dass zur Behandlung der körperlichen Beschwerden der Klägerin die Behandlung in der Klinik am Steigerwald wünschenswert sei, weil ambulante Behandlungsmethoden ausgeschöpft und eine operative Behandlung noch nicht in Erwägung zu ziehen sei. Im Vordergrund standen somit die körperlichen Ursachen der Beschwerden, nicht hingegen die erst im Rahmen des Klinikaufenthaltes festgestellte psychische bzw. psychosomatische Komponente. Wie die Klägerin selbst einräumt und aus den vorgelegten Sachverständigengutachten hervorgeht, entspricht es dem Ansatz der traditionellen chinesischen Medizin, ausgehend von der ihr zugrunde liegenden Vorstellung einer Einheit von Körper, Geist und Seele eine psychosomatische Grunderkrankung in den Vordergrund zu stellen. Aus dieser Sichtweise heraus erscheint es zwar konsequent, die psychische oder psychosomatische Erkrankung als Hauptdiagnose anzusehen. Auch mag es angesichts der vorliegenden Diagnosen nicht fernliegend sein, einen Behandlungsansatz zu bevorzugen, welcher zu Umstellungen in der Ernährung und Lebensweise führt. Das kann jedoch beihilferechtlich nicht maßgeblich sein. Wäre die Einstufung einer Erkrankung durch die Privatklinik aufgrund ihres speziellen Behandlungsansatzes als somatisch, psychosomatisch oder psychiatrisch maßgeblich für die Frage, welche Methode der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV anzuwenden ist, so wäre für die Abgrenzung letztendlich - entgegen dem ausdrücklichen Verordnungswortlaut - die Behandlungsmethode entscheidend, obwohl die stationäre Behandlung ärztlicherseits - wie hier - aufgrund einer somatischen Erkrankung verordnet wurde. Dies liefe auch dem Verordnungszweck der Begrenzung der Beihilfe auf die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen erkennbar zuwider, weil die Gefahr bestünde, dass aufgrund der Behandlungsmethode und deren ideeller Grundlagen medizinisch nicht notwendige oder nicht angemessene Maßnahmen der Kostenerstattung unterlägen. Damit kommt es hier maßgeblich darauf an, dass Anlass der stationären Behandlung die - im Verlauf derselben auch bestätigten - somatischen Erkrankungen der Klägerin waren.

Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf die eingeholten Stellungnahmen der ärztlichen Direktion des Universitätsklinikums Erlangen berufen, da diese ausdrücklich davon ausgehen, dass die psychosomatische Erkrankung die Hauptdiagnose darstellt, was hier nach der Überzeugung des Gerichts gerade nicht der Fall ist.

Im Übrigen sprechen auch die ausweislich der Rechnung des Herrn Dr. S. durchgeführten Behandlungen nicht für ein Überwiegen der psychischen bzw. psychosomatischen Krankheitskomponente. So wurden kaum psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt, denn während des 19-tägigen Klinikaufenthaltes wurde lediglich drei Mal die Ziffer 806 nach GOÄ („psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation“) abgerechnet, nämlich am 15., 22. und 28. Januar 2015. Auch die relativ kurze Verweildauer in der Klinik spricht nicht für eine psychiatrische Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U. v. 1.4.2011 - B 5 K 10.896, UA S. 11).

Offen bleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang, ob es sich - wie die Klägerin meint - bei der Klinik am Steigerwald um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik oder eine vergleichbare Klinik handelt. Nicht entscheidungserheblich sind deshalb die vorgelegten Sachverständigengutachten aus verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren, welche andere Fragestellungen als die hier zu entscheidende betreffen, insbesondere mehrfach die Frage, ob es sich bei der Klinik am Steigerwald um ein Krankenhaus oder um eine Rehabilitationseinrichtung bzw. eine sog. gemischte Anstalt handelt. Gleichwohl sprechen einige Indizien gegen eine Einstufung als psychosomatische oder psychiatrische Klinik. Zum einen ist die fragliche Klinik als Privatkrankenanstalt i. S. d. § 30 GewO zugelassen, nicht als Privatnervenklinik. Der Zulassungstatbestand des § 30 GewO umfasst jedoch nur die drei Kategorien „Privatkrankenanstalt“, „Privatentbindungsanstalt“ und „Privatnervenklinik“ (vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 72. EL März 2016, § 30 Rn. 6 ff.; Roedenbeck in Pielow, Beck´scher Online-Kommentar GewO, Stand 1.10.2015, § 30 Rn. 10; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 6 ff.). Eine Klinik mit psychiatrischer bzw. psychosomatischer Ausrichtung wäre daher als Privatnervenklinik zuzulassen gewesen. Wie insbesondere aus den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. B... im Sachverständigengutachten vom 26. Mai 2015 sowie aus den Feststellungen des Herrn Dr. R... vom 13. Juli 2016 folgt, sind im Übrigen weder der leitende Arzt der Klinik, Herr Dr. S., noch andere an der Klinik beschäftigte Ärztinnen und Ärzte Fachärzte für Psychiatrie, psychiatrische Psychotherapie oder psychosomatische Medizin. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Dr. R... vom 13. Juli 2016 befasst sich im Übrigen mit der Fragestellung des Behandlungsangebotes sowie der Fragestellung, ob neben der Klinikbehandlung in der Klinik am Steigerwald auch eine Kur- oder Rekonvaleszentenbehandlung angeboten wird. Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht.

c)

Die Beihilfestelle hat jedoch die Zuordnung der maßgeblichen Diagnose zu einer Fallpauschale unzutreffend und damit rechtswidrig vorgenommen. Da nach den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Berechnungen eine Einstufung in die zutreffende Fallpauschale I69B bei Zugrundelegung der Hauptdiagnose Gonarthrose (ICD-10 M17.9) zu einem höheren als dem festgesetzten beihilfefähigen Betrag, nämlich 2.272,02 EUR führt, wird die Klägerin dadurch auch in ihren Rechten verletzt. Die Beihilfestelle wird daher unter Zugrundelegung dieses beihilfefähigen Betrages die noch auszuzahlende Beihilfe für die Klägerin neu zu berechnen haben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Für die Einstufung der relevanten Diagnosen in eine Fallpauschale hat die Beihilfestelle in nicht zu beanstandender Weise das Berechnungsprogramm „Webgrouper“ der Universitätsklinik Münster herangezogen (vgl. dazu VG Würzburg, U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323). Dieses Programm gibt nach Eingabe der Haupt- und Nebendiagnosen sowie der weiteren patientenbezogenen Faktoren wie Alter, Gewicht und Beatmungszeit sowie der Dauer des Klinikaufenthaltes die maßgebliche Fallpauschale aus und berechnet auf dieser Grundlage den einschlägigen Basisfallwert. Die Beihilfestelle hat ihrer Berechnung jedoch die Diagnose F48.0 als Hauptdiagnose zugrunde gelegt und ist damit bei Anwendung des genannten Programmes zu der Fallpauschale U64Z gelangt. Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch nicht konsequent, einerseits für die Methode der Vergleichsberechnung auf die somatischen Diagnosen abzustellen und somit einen Vergleich nach diagnosebezogenen Fallpauschalen anzustellen, im Rahmen der Ermittlung der konkreten Fallpauschale jedoch dann die nach den vorstehenden Erwägungen (unter a)) nicht maßgebliche psychosomatische Diagnose als Hauptdiagnose heranzuziehen. Als maßgebliche Hauptdiagnose ist der Berechnung daher die in der Klinikrechnung enthaltene Diagnose „Gonarthrose“ (ICD-10 M17.9) heranzuziehen. Bei Eingabe dieser Hauptdiagnose gelangt man nach der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht anhand des Programmes „Webgrouper“ nachvollzogenen Berechnung zu der Fallpauschale I69B. Diese ist daher der Berechnung der der Klägerin noch geschuldeten Beihilfe zugrunde zu legen.

2.

Nach alledem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Da hinsichtlich des geringfügigen Unterliegens des Beklagten im Übrigen von einem überwiegenden Unterliegen der Klägerin auszugehen ist, hat diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.962,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden:
a)
die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,
b)
die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und
c)
Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
2.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden:
a)
das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,
b)
Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und
c)
ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;
maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,
3.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,
4.
bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,
5.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1.
von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und
2.
Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

(5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(6) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.