Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 15.323

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Ihr wurde unter dem 8. Mai 2014 aufgrund der Diagnoseschlüssel (nach ICD-10) M 17.5, M 53.85G, M 75.0G, I 10.00G, F 45.37G von einer Ärztin für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung verordnet.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.802,00 Euro aufgrund der Rechnungen der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Behandlungen in der Klinik „Im Sonnenfeld“ (Krankengymnastik) in Höhe von insgesamt 1.081,10 Euro sowie für die Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 für die Krankenhausunterbringung in Höhe von insgesamt 6.223,00 Euro.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wies die Beihilfestelle auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Antrags vom 22. Oktober 2014 hin.

Mit Bescheid vom 6. November 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 22. Oktober 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 828,88 Euro fest, wobei vom zu bewilligenden Beihilfebetrag in Höhe von insgesamt 1.528,28 Euro eine Abschlagszahlung von 700,00 Euro abgezogen wurde.

Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden die Aufwendungen in Höhe von 2.125,00 Euro aufgrund der (erneut eingereichten) Rechnung für ambulante Psychotherapie vom 6. Juli 2014 und in Höhe von 1.081,10 Euro aufgrund der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit der in der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV anzusetzenden Fallpauschale alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten würden, wovon die Arztkosten mit Ausnahme der Kosten für einen Belegarzt oder für Wahlleistungen des Chefarztes, die Medikamente und Heilbehandlungen abgegolten und deshalb nicht gesondert erstattungsfähig seien. Für die Vergleichsberechnung sei die DRG-Fallpauschale I 69 B mit dem Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro herangezogen worden. Die Eingruppierung sei aufgrund der ICD-Schlüssel der Krankenhauseinweisung erfolgt, da auf der Rechnung keine weiteren ICD- oder OPS-Schlüssel angegeben seien, worauf in den Schreiben vom 12. Mai 2014, 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 hingewiesen worden sei. Als nicht beihilfefähig anerkannt wurden des Weiteren die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Krankengymnastik in Höhe von 579,00 Euro, da der Zeitraum und die Behandlungen identisch mit denen in der Rechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.081,10 Euro ausgewiesenen Heilbehandlungen seien. Als beihilfefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro hinsichtlich der Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 (Rechnungsbetrag 6.223,00 Euro), woraus sich bei dem Beihilfebemessungssatz der Klägerin von 70 v. H. die bewilligte Beihilfe in Höhe von 1.528,28 Euro errechne.

Am 13. November 2014 wurde eine korrigierte Rechnung vom 6. November 2014 zur Rechnung vom 14. Oktober 2014 über krankengymnastische Maßnahmen in Höhe von 1.081,10 Euro vorgelegt, welche als Aussteller die Klinik im Sonnenfeld ausweist. Unter dem 8. Dezember 2014 wurde eine weitere korrigierte Rechnung der Praxis für Psychotherapie B. G., datierend vom 6. Juli 2014, für stationäre psychotherapeutische Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld Bad Wiessee in Höhe von 2.125,00 Euro vorgelegt. Die Rechnung nennt als Diagnosen: ICD-10 F.2 und F.32.1.

Den gegen den Bescheid vom 6. November 2014 am 17. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2015 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 16. März 2015 zugestellt (Bl. 1 der Beihilfeakte).

II.

Mit am 16. April 2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich auf die Mitteilung des Landesamtes für Finanzen mit Schreiben vom 12. Mai 2014 verlassen, dass die Klinik im Sonnenfeld grundsätzlich beihilfefähig sei. Das Schreiben beinhalte eine Aneinanderreihung der Alternativen des § 28 BayBhV mit einer Vielzahl von Fachbegriffen, die für die Klägerin nicht nachvollziehbar seien. Der zunächst vorgenommene Hinweis auf die Regelungen in § 28 Abs. 1 BayBhV sei für den Klinikaufenthalt der Klägerin überhaupt nicht zutreffend und trage deshalb zu einer weiteren Verwirrung der Klägerin bei. Auch die weiteren Ausführungen seien nicht geeignet gewesen, der Klägerin Klarheit zu verschaffen. Aufgrund des Telefonats mit einer Sachbearbeiterin der Beihilfestelle sei sie davon ausgegangen, dass sie keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu früheren Krankenhausaufenthalten habe. Den Verweis auf stationäre Aufenthalte der Klägerin im Jahr 2008 und 2010 in einer anderen Klinik könne sie nicht nachvollziehen. Damals hätten Rechnungen in Höhe von 20.000,00 Euro bzw. 17.000,00 Euro vorgelegen. Die Klägerin habe seinerzeit Beihilfe in Höhe von 50% erhalten, so dass ca. 11.000,00 Euro erstattet worden seien. Der Beklagte selbst trage vor, dass die Kosten der stationären Behandlung der N.-Klinik im Jahre 2010 26.380,44 Euro betragen hätten, von denen 20.377,68 Euro anerkannt worden seien. Die Klägerin sei sich sicher, dass die Sachbearbeiterin der Beihilfestelle in dem Telefonat immer wieder erläutert habe, dass im Vergleich zu den früheren Kuraufenthalten kein finanzieller Nachteil entstehen werde. Sie sei daher davon ausgegangen, dass auch die Kosten des Aufenthalts im Jahr 2014 zumindest in einem Umfang von ca. 80% erstattungsfähig seien. Auch wenn der Klägerin bekannt gewesen sei, dass Vergleichsberechnungen zu finanziellen Nachteilen führen könnten, habe sie nicht erwartet und auch nicht erwarten müssen, dass von den Kosten des Klinikaufenthaltes im Jahre 2014 lediglich ca. 20% als beihilfefähig anerkannt würden. Sie habe darauf vertraut, dass die Beihilfestelle ihr die beihilfefähige Summe nenne, wie dies in der Vergangenheit immer der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser bisherigen Erfahrungen und des Gesprächs mit Frau H. von der Beihilfestelle sei die Klägerin daher davon ausgegangen, dass ihr in etwa 5.500,00 Euro ausgezahlt würden, zumal sie nunmehr einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70% habe. Die Klägerin sei seit dem 1. März 2013 dienstunfähig und müsse jetzt mit einer Pension auskommen, die in etwa 60% ihres bisherigen Nettoeinkommens darstelle. Sie hätte zu keinen Zeitpunkt einen Klinikaufenthalt wie den im Jahre 2014 absolviert, wenn sie gewusst hätte, dass sie in etwa 80% der Kosten selbst aufbringen müsse. Dies könne sie sich aufgrund der bestehenden Dienstunfähigkeit und ihrer sich daraus ergebenden finanziellen Situation überhaupt nicht leisten. Am 28. Mai 2014 habe die Klägerin eine Verlängerung ihres Kuraufenthaltes beantragt, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni 2014 auf die durchzuführende Vergleichsberechnung nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog und im Weiteren auf die obere Korridorgrenze des Bundesbasisfallwertes verwiesen habe. Daraufhin habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2014 erneut an die Beihilfestelle gewandt und nochmals deutlich gemacht, dass sie auch die Erstattung der Kosten der verordneten Verlängerung beantrage. Die Klägerin als Laie sei nicht in der Lage, die fachspezifischen Erklärungen im Antwortschreiben vom 11. Juli 2014 nachzuvollziehen. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer vorherigen stationären Aufenthalte, die ebenfalls einer Abrechnung über Fallpauschalen unterzogen gewesen seien, davon ausgegangen, dass ihr kein erheblicher Nachteil entstehen werde und die angefallenen Kosten zu einem hohen Prozentsatz übernommen würden. Die Klägerin habe die Auskunft der Beihilfestelle so verstanden, dass sie in der Klinik „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Die Klägerin sei weiter der Ansicht, dass es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die Klinik auf der Rechnung vom 21. Oktober 2014 keine Diagnoseschlüssel angegeben habe. Auf diesen Umstand werde erstmals im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2015 hingewiesen. Hätte die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt gewusst, dass die Diagnose auf der Rechnung für die Beihilfeleistung von Bedeutung sei, hätte sie um eine entsprechende Rechnung bitten können. Hilfsweise werde aufgrund der besonderen Lebenssituation der Klägerin, deren Ehemann am 24. April 2013 verstorben sei, und der bereits dargelegten Umstände um eine Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV (Härtefallregelung) gebeten.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 6. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 der Klägerin die beantragten Beihilfeleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Bei der von der Klägerin durchgeführten Behandlung in der Klinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee habe es sich nicht um einen Kuraufenthalt nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV, sondern um einen stationären Krankenhausaufenthalt gehandelt. Der Beklagte habe die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen während des stationären Klinikaufenthaltes rechtmäßig abgelehnt. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV sei bei Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, von Seiten der Beihilfestelle ein Vergleich bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes gemäß § 10 Krankenhausentgeltgesetz mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des Fallpauschalenkatalogs vorzunehmen. Der Beklagte habe eine solche Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Zur Begründung werde auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden, dass hierdurch kein Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder auf eine Beihilfe in einer bestimmten Höhe begründet werde. Die Klägerin sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handele. Die Klägerin sei schließlich auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei die Klägerin auch mit Schreiben vom 3. Juni und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass sich aus diesem Betrag die zustehende Beihilfe durch Multiplikation des beihilfefähigen Betrages mit dem individuellen Bemessungssatz errechne. Die Bedeutung der mittleren Verweildauer bei der Vergleichsberechnung sei dargestellt worden. Die Klägerin sei auch darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der zu gewährenden Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und nach Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Ihr sei aufgrund des Schriftverkehrs und der von ihr geführten Telefonate sowohl die Rechtslage als auch der voraussichtlich zu erwartende beihilfefähige Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro bekannt gewesen. Einen gegenteiligen Eindruck habe sich auch nicht aus den Telefonaten mit den Sachbearbeiterinnen der Beihilfestelle von der hierfür zuständigen Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gewinnen können, die immer wieder darauf hingewiesen hätten, dass erhebliche Eigenanteile von der Klägerin zu übernehmen seien. Sie sei auf die Beihilfefestsetzung aufgrund einer Fallpauschale hingewiesen worden. Eine telefonische bzw. schriftliche Zusicherung eines höheren beihilfefähigen Betrags habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. An dieser Beurteilung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin Laie sei. Infolge der klaren und unmissverständlichen Formulierungen sei auch für sie erkennbar gewesen, dass seitens des Beklagten keine verbindliche Kostenzusage getroffen worden sei. Dies gelte vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, aufgrund früherer Krankenhausaufenthalte in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt gewesen seien, bei denen sie höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch damals sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchgeführt worden. Aus dem Umstand, dass die Klinik im Sonnenfeld auf der Rechnung vom 21. Oktober 2014 keine Diagnoseschlüssel angegeben habe, seien der Klägerin keine Nachteile entstanden, weil die Beihilfestelle von den Diagnoseschlüsseln in der Verordnung einer Krankenhausbehandlung durch Frau Dr. Z. vom 8. Mai 2014 (M 17.5 G, M 53.86 G, M 75.06, I 10.00 G und F 45.37) ausgegangen sei. Die vom behandelnden Arzt Dr. P. auf den Verordnungen vom 19. Mai und 4. Juli 2014 angegebenen Diagnosen (sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule des Rückens im Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel) führten zu keiner anderen Eingruppierung im Fallpauschalengrouper gegenüber der aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 8. Mai 2014 vorgenommenen Eingruppierung. Die ärztliche Leitung der Klinik, Herr Dr. P., habe mit ärztlichen Verordnungen vom 19. Mai 2014 und 4. Juli 2014 die Diagnosen mitgeteilt. Aufgrund dieser Diagnosen seien die Diagnoseschlüssel ermittelt worden. Die festgestellten Diagnoseschlüssel führten bei der vorgenommenen Eingruppierung wiederum zur DRG-Fallpauschale I 69 B.

Soweit die Klägerin aufgrund der besonderen Lebenssituation um Gewährung einer Beihilfeleistung im Wege der Härtefallregelung gebeten habe, sei der Vorgang dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberster Dienstbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden. Auch im Rahmen einer solchen Ausnahmeentscheidung seien die Grundvorgaben des Art. 96 BayBG zu beachten. Danach handle es sich bei der Beihilfe um eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die die aus Eigenmitteln, hier Versorgungsbezüge, zu bestreitenden Eigenvorsorge in Form einer privaten Krankenteilversicherung eines Beihilfeberechtigten ergänzten. Das offenbare Fehlen eines privaten Krankenversicherungsschutzes könne nicht durch eine gesteigerte Beihilfegewährung aufgefangen werden, zumal nach § 193 VVG für jedermann eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes bestehe, gegebenenfalls auch in Form einer Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Im Übrigen widerspräche es dem Ausnahmecharakter des § 49 Abs. 2 BayBhV, zwingende Grundvorgaben der Leistungsabrechnung - hier unter anderem Durchführung eines Kostenvergleichs bei Behandlung in einer Privatklinik bzw. eines Voranerkennungverfahrens im Vorfeld der Durchführung einer ambulanten Psychotherapie - im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung zu umgehen. Insoweit seien die Vorgaben für eine Ausnahmeentscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV nicht gegeben, weshalb keine Ausnahmeentscheidung getroffen werden könne. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat habe daher den Antrag abgelehnt.

III.

In einem weiteren Gerichtsverfahren hat die Klägerin Klage gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 erhoben (Az.: W 1 K 14.1299). Auf die beigezogenen Akten des letztgenannten Verfahrens wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 sowie der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Behandlungen im Zuge des Klinikaufenthaltes der Klägerin.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der o.g. Rechnungen. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2014 vorgenommene Begrenzung der Beihilfe für die Klinikrechnung sowie die Ablehnung einer gesonderten Beihilfe für die Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin hier auf die Rechnungen vom 14. und 21. Oktober 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2).

Gemessen an diesen Vorschriften kann die Klägerin keine höheren als die bereits gewährten Beihilfeleistungen beanspruchen.

a) Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 eine Begrenzung der Beihilfeleistungen aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen.

Die Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung anhand von Fallpauschalen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV und mithin in den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Beihilfe angelegt und nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten, die sich in öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Krankenhäusern i. S. d. § 108 SGB V behandeln lassen. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris Rn. 25 f.). Sie dürfen damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Hingegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen wirtschaftlich neutral ausfällt. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV als Vergleichsmaßstab die obere Korridorgrenze des jeweils heranzuziehenden Basisfallwertes regelt, ist eine Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. Eine Bevorzugung von Beihilfeberechtigten, welche sich in Privatkliniken behandeln lassen, gegenüber anderen Beihilfeberechtigten wäre hingegen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - juris Rn. 14 ff.; vgl. VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.).

Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14, Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, BayBhV, § 28 Abs. 2 Anm. 3), welches die Beihilfeverwaltung in nicht zu beanstandender Weise anhand eines Berechnungsprogrammes „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster anhand der vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen einer bestimmten Fallpauschale zugeordnet hat. Unter der Hauptdiagnose ist nach den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung erstellten Deutschen Kodierrichtlinien die nach Analyse für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen. Diese wird üblicher Weise als erste von mehreren Diagnosen genannt. Da in der Klinikrechnung selbst keine Diagnoseschlüssel angegeben sind, war hier von der durch die Hausärztin gestellten Aufnahmediagnose auszugehen (Verordnung vom 8.5.2014, Bl. 2 der Beihilfeakte). Aufgrund dieser Diagnosen ist die Beihilfeverwaltung unter korrekter Anwendung des Programms „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster, wie das Gericht aufgrund eigener Berechnung nachvollzogen hat (Abruf am 25.7.2016), in nicht zu beanstandender Weise zu der Fallpauschale DRG I 69 B „Knochenkrankheiten und spezifische Arthropathien ohne komplexe Diagnose“ gekommen. Die Diagnose „ICD-10 F 45.37 (somatoforme autonome Funktionsstörung)“ war demgegenüber für die Zuordnung einer bestimmten Fallpauschale nicht maßgeblich, weshalb keine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV durchzuführen war. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass der Arztbericht des Dr. P. vom 4. Juli 2014 als Nebendiagnose eine „posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD-10 F 43.1) nennt. Zum einen ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennbar, auf welcher Grundlage hier eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zum anderen handelte es sich bei der Klinik im Sonnenfeld nicht um eine psychiatrische Klinik. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch nicht mehr als ein Indiz darstellen. Gegen eine psychiatrische Klinik spricht aber eindeutig, dass der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. kein Psychiater bzw. Psychotherapeut ist, sondern ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde, Badearzt und Rettungsmediziner. Ebenso wenig können die in der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014 gestellte Diagnosen (ICD-10) „F 43.2, Anpassungsstörung“ und „F 32.1, mittelgradige depressive Episode“ zu einer anderen Betrachtungsweise führen, da es sich nach den Feststellungen des Gerichts im Verfahren W 1 K 14.1299 bei Frau G. nicht um eine bei der Klinik angestellte Therapeutin handelte, sondern um eine selbstständige Therapeutin, die ihre Leistungen während des Klinikaufenthaltes der Klägerin gegenüber gesondert abgerechnet hat (vgl. Rechnung vom 6.7.2014, vgl. Akte des Verfahrens W 1 K 14.1299).

Die Klägerin kann sich nicht auf Zusagen einer weitergehenden Beihilfe durch die Beihilfestelle berufen. Die Beihilfestelle hat die Klägerin in mehreren Schreiben (Schreiben vom 12.5.2014 mit der grundsätzlichen Zusage der Beihilfefähigkeit des Klinikaufenthaltes unter Hinweis auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV; Schreiben vom 3.6.2014 - Bl. 23 der Beihilfeakte und vom 11.7.2014 - Bl. 28/30 der Beihilfeakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kostenerstattung für Behandlungen in einer Privatklinik aufgrund von Indikationen, für die im DRG-Fallpauschalenkatalog eine entsprechende Fallpauschale aufgeführt ist, eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV durchgeführt wird sowie dass dabei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer, sondern eine im Fallpauschalenkatalog aufgeführte mittlere Verweildauer zugrunde zu legen ist. Die Beihilfestelle hat auch erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich sind und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B - wie tatsächlich auch geschehen - voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe. Für anders lautende, rechtlich unzutreffende Beratungen durch die Beihilfestelle hat die Klägerin trotz des ausdrücklichen Bestreitens durch den Beklagten keinen Beleg erbracht, angesichts der deutlichen schriftlichen Hinweise drängte sich auch keine Beweisaufnahme hierzu auf. Eine fehlerhafte rechtliche Beratung durch die Beihilfestellte könnte im Übrigen ohnehin nicht zu einem höheren Beihilfeanspruch entgegen der Rechtslage führen, sondern allenfalls zu Sekundäransprüchen in Form von Schadensersatz aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bzw. wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die komplizierten rechtlichen Vorschriften und Berechnungsweisen im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung bei Aufenthalten in Privatkliniken für die Klägerin als juristischem Laien schwer verständlich sind. Des Weiteren bringt das Gericht auch Verständnis auf für die im fraglichen Zeitraum schwierige persönliche Situation der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat. Dennoch kann hier gegen die Beihilfestelle nicht der Vorwurf einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung erhoben werden. Ob die durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beratung durch Angestellte der Klinik für rechtliche Fehlvorstellungen der Klägerin ursächlich war, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Die Wahlleistung Unterkunft ist nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV beihilfefähig, da die Klägerin diese nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris).

b) Zu Recht hat die Beihilfestelle des Weiteren gesonderte Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für in der Klinik im Sonnenfeld erbrachte krankengymnastische Leistungen abgelehnt. Als Leistungen der Klinik, die nach dem Internet-Auftritt auch zu deren Leistungsspektrum gehörten (vgl. www.rehakliniken.de/privat-sanatorium-und-klinik-im-sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299), waren diese als allgemeine Krankenhausleistungen in der Rechnung der Klinik abzurechnen und unterliegen als solche der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Demgegenüber sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden, aber Bestandteil der Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind, mithin der voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung, nicht gesondert beihilfefähig (§ 28 Abs. 2 Satz 5 BayBhV). Dies bedeutet, dass die Leistungen der Krankengymnastik bereits in der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 enthalten sind und daher nicht nochmals gesondert mit der Folge einer zusätzlichen Beihilfe abgerechnet werden konnten.

c) Der Beklagte hat des Weiteren auch zu Recht eine Härtefallentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 BayBhV abgelehnt. Nach § 49 Abs. 2 BayBhV kann die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat -, in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen. Die mit Schriftsatz des Beklagten begründete Ablehnung einer solchen Härtefallregelung ist nicht zu beanstanden, insbesondere weist diese keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 VwGO auf. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet nicht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen im Krankheitsfalle, soweit der Beamtin bzw. dem Beamten eine private Eigenvorsorge zumutbar ist. Insbesondere ist der Dienstherr, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beamten bzw. die Beamtin stets wirtschaftlich neutral ausfällt. Zu Recht hat der Beklagte daher - bei allem Verständnis für die Situation der Klägerin - darauf abgestellt, dass diese durch den Abschluss entsprechender Versicherungen private Eigenvorsorge hätte betreiben können.

2. Da somit für die streitgegenständlichen Aufwendungen keine weitere Beihilfe festzusetzen war, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.233,12 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 15.323

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 15.323 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unterne

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(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach

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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist

1.
anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und
2.
nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen
a)
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt und
b)
im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für anlässlich einer stationären Behandlung entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 10. Juli 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.794,74 Euro im Rahmen des stationären Klinikaufenthaltes aufgrund der Rechnungen vom 19. Mai 2014 (765,60 Euro), 29. Mai 2014 (14,26 Euro), 2. Juni 2016 (34,96 Euro), 13. Juni 2014 (264,00 Euro sowie 12,95 Euro), 17. Juni 2014 (8,10 Euro), 24. Juni 2014 (457,02 Euro), 3. Juli 2014 (731,00 Euro), 4. Juli 2014 (140,00 Euro) und vom 6. Juli 2014 (2.125,00 Euro).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 lehnte die Beihilfestelle die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnungen vom 3. Juli 2014 (Trauerbegleitung Katrin Engelmann in der Privatklinik im Sonnenfeld vom 20. Mai bis 2. Juli 2014) sowie vom 6. Juli 2014 (Diplompsychologin/Psychologische Psychotherapeutin B. G., ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes in Bad Wiessee) ab. Hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 1 BayBhV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, nicht beihilfefähig seien. Dies gelte auch dann, wenn sie auf Verlangen erbracht worden seien. Nach § 13 Satz 3 BayBhV seien Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienten, nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch die Beihilfestelle beihilfefähig seien; zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sei eine Stellungnahme eines von der Beihilfestelle zu bestimmenden Gutachters erforderlich.

Mit Formblattantrag vom 4. August 2014 legte die Klägerin unter anderem erneut die Rechnungen vom 3. Juli 2014 für Trauerbegleitung und vom 6. Juli 2014 für ambulante Psychotherapie zur Kostenerstattung vor.

Mit Formblattantrag vom 12. August 2014 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für Aufwendungen in Höhe von 1.169,82 Euro aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. med. P., Facharzt für Allgemeinmedizin, Badearzt - Naturheilverfahren, Rettungsmedizin in Bad Wiessee vom 4. Juli 2014 während des Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld vom 18. Mai bis 6. Juli 2014. In der Rechnung sind folgende Diagnosen aufgeführt: Sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel, benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme, lumbales Facettensyndrom, Erschöpfungszustand, posttraumatische Belastungsstörung (Bl. 47 der Beihilfeakte).

Mit Bescheid vom 8. September 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 12. August 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 783,60 Euro fest. Auf die Vergleichsberechnung nach diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG’s) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde hingewiesen. Mit den allgemeinen Krankenhausleistungen bzw. im Rahmen der Vergleichsberechnung seien die Medikamente, Materialkosten und Heilbehandlungen (Therapiekosten) nur im Rahmen der DRG-Fallpauschale beihilfefähig. Falls bei Vorlage der Rechnungen für den stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen der Vergleichsberechnung die Höchstgrenze nicht überschritten werde, erfolge eine Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Medikamente.

Mit Formblattantrag vom 26. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung in Höhe von 731,00 Euro.

Mit Schreiben der Beihilfestelle vom 29. September 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Antrag vom 4. August 2014 als Widerspruch behandelt werde (Bl. 82 der Beihilfeakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wurde der Widerspruch vom 4. August 2014 gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 115 der Beihilfeakte) am 14. November 2014 zugestellt.

II.

Mit am 15. Dezember 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass das Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 weitere Informationen über die Höhe der Beihilfe enthalte. Mit den dort verwendeten Fachbegriffen könne die Klägerin allerdings nichts anfangen. Sie könne als Laie nicht nachvollziehen, welche Bedeutung diesen zukomme. Sie habe sich daher darauf verlassen, dass - wie zuletzt bei ihrem Kuraufenthalt im Jahr 2010 - sämtliche in Rechnung gestellten Kosten entsprechend dem zustehenden Beihilfesatz von 70% übernommen würden. Im Anschreiben vom 12. Mai 2014 werde unter anderen darauf verwiesen, dass letztendlich das konkrete Krankheitsbild, das sich nicht vorhersagen lasse, für die Abrechnung entscheidend sein werde. Es komme darauf an, welche Diagnosen am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsverlaufs konkret erbracht würden. Die Klägerin habe in mehreren Telefonaten mit Sachbearbeitern der Beihilfestelle den Eindruck gewonnen, ihr entstünden in Bezug auf die Kostenerstattung keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu den früheren Klinikaufenthalten in den Jahren 2000 bis 2010. Auch als sie um eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes nachgesucht habe, habe sie die telefonische Auskunft so verstanden, dass sie „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Das komplizierte System der Vergleichsberechnung erschließe sich ihr nicht. Die psychotherapeutische Behandlung stehe nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung der Erkrankungen, die zur Einweisung in die Klinik im Sonnenfeld geführt hätten. Aus der Klinikeinweisung ergebe sich als Diagnose die ICD-Klassifizierung M 17.5, M 75.0, M 53.86, I 1.0 (richtig: I 10.0) und F 45.37. Die Hauptdiagnose betreffe somit Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates. Dementsprechend habe die stationäre Behandlung Leistungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zum Gegenstand, die mit der Fallpauschale vergütet würden. Die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin stehe damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem stationären Klinikaufenthalt. Vielmehr handle es sich hierbei um eine weitere Erkrankung, die auch hätte behandelt werden müssen, wenn sich die Klägerin nicht wegen der Erkrankungen im Bewegungsapparat in stationärer Behandlung befunden hätte. Die Kosten für die Behandlung derartiger Erkrankungen seien von der Fallpauschale nicht erfasst und gesondert abzurechnen. Die psychotherapeutische Behandlung stehe in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung, die die Klinikeinweisung erforderlich gemacht habe und dort dokumentiert sei. Die dafür erforderlich gewordenen Behandlungskosten könnten daher auch nicht mit der Fallpauschale abgegolten sein. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV seien auch gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer abzüglich Eigenbeteiligung beihilfefähig. Der Beklagte hätte daher zumindest gegenüber der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass eine entsprechend detaillierte Rechnung vorgelegt werde.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 - zugestellt am 14. November 2014 - die beantragten Beihilfeleistungen der Klägerin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ambulante Psychotherapie und für Trauerbegleitung, die während eines stationären Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld entstanden seien, habe der Beklagte rechtmäßig abgelehnt. Der Beklagte habe die Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Auf die Gründe der angefochtenen Bescheide wurde Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass dieses keinen Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder eine Beihilfe in bestimmter Höhe begründe. Sie sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handle. Schließlich sei die Klägerin auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei sie auch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Die Klägerin sei somit von Anfang an hinreichend über die Rechtslage informiert worden. Der Umstand, dass sie Laie sei, ändere daran aufgrund der klaren und unmissverständlichen Formulierungen nichts. Der Klägerin sei die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, aus früheren Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt, wobei sie im Rahmen der Vergleichsberechnung höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch hinsichtlich des akut stationären Aufenthaltes in einer Klinik vom 30. März 2010 bis 11. Mai 2010 sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Erlangen nach § 28 BayBhV durchgeführt worden, wobei vom Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Pflegesätze nur ein anteiliger Betrag als beihilfefähig anerkannt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der zur Kostenerstattung eingereichten Chefarztrechnung. Auch im Rahmen der Telefonate mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Beihilfestelle sei die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass sie erhebliche Eigenanteile zu übernehmen habe. Die durch die Trauerbegleitung entstandenen Kosten seien nach § 13 BayBhV nicht beihilfefähig. Ferner seien auch die während des stationären Aufenthaltes erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nicht erstattungsfähig. Im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachte medizinische Leistungen eines Dritten, insbesondere eines niedergelassenen Arztes, könnten nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme gelte nur für Belegärzte, wobei es sich bei der Psychotherapeutin um keine Belegärztin handle. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen seien nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV im vorliegenden Falle beihilfefähig. Ein Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft könne nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese Wahlleistung von dem Beihilfeberechtigten in dem privaten Krankenhaus auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az.: 5 C 7.14) wurde verwiesen. Die Klägerin habe während ihres Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld keine Wahlleistungen in Bezug auf die Zimmerwahl in Anspruch genommen. Dies sei ihr auch gar nicht möglich gewesen, da dort die entsprechende Wahlleistung eines Zweibettzimmers nicht möglich sei.

III.

Mit einer weiteren Klage (Az.: W 1 K 15.323) vom 16. April 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015. Auf die beigezogenen Akten des Verfahrens W 1 K 15.323 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Trauerbegleitung vom 3. Juli 2014 sowie der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014.

Die mit Bescheid vom 8. September 2014 ergangene teilweise Ablehnung der Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. P. vom 4. Juli 2014 ist hingegen bereits unanfechtbar geworden, da die Klägerin insoweit innerhalb der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen (§§ 70, 74 VwGO) weder Widerspruch noch Klage erhoben hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den o.g. streitgegenständlichen Aufwendungen. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Beihilfestelle, vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin auf die Rechnungen vom 3. Juli und 6. Juli 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Behördenbescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Trauerbegleitung aufgrund der Rechnung vom 3. Juli 2014 vom Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV erfasst und somit nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV, d. h. für die psychosomatische Grundversorgung, die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen i. S. d. §§ 9 bis 12 BayBhV gehören gemäß § 13 Satz 2 BayBhV Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind; entsprechendes gilt nach § 13 Satz 3 BayBhV für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Unter den Begriff der Lebensberatung fällt auch die Beratung in Trauerfällen als besonderen Lebenslagen. Die Trauerbegleitung ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Teil A V, BayBhV, § 9 Anm. 3). Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - Rn. 11 ff.; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Rn. 13). Bei psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder, weshalb es gerechtfertigt ist, an die Therapeuten besondere Qualitätsanforderungen durch ein Hochschulstudium sowie eine Approbation zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in den §§ 9 bis 12 BayBhV die beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen begrenzt wird (vgl. VG München, U. v. 21.11.2013 - M 17 K 13.3754 - juris Rn. 14).

Die im Rahmen der Trauerbegleitung erbrachten therapeutischen Leistungen sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, dass sie im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wurden, abgesehen davon, dass sie dann nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären, sondern der Begrenzung durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV unterliegen würden. Der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greift nicht, wenn dort genannte Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.1, 6.2). Bei den durch die Trauerbegleitung erbrachten Leistungen handelt es sich aber nicht um eine Behandlung durch einen bei der Klinik angestellten Therapeuten als stationäre Leistung oder Wahlleistung i. S. d. § 17 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG. Bei einer wahlärztlichen Leistung handelt es sich um ein wahlärztliches Angebot durch einen angestellten Arzt der Klinik (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 17 ff.). Dass solches hier nicht zutrifft, zeigt sich schon darin, dass die Behandlerin mit der Rechnung vom 3. Juli 2014 direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung einer bei der Klinik angestellten Therapeutin gehandelt, so wären die entsprechenden Leistungen als Rechnungsposition in der Rechnung der Klinik enthalten. Um eine Wahlleistung handelte es sich schon deshalb nicht, weil keine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei der Trauerbegleitung um eine Behandlung handelte, welche einer belegärztlichen Behandlung i. S. d. § 18 KHEntgG vergleichbar war, wofür die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, dass die Beratung in der Klinik stattgefunden habe. Denn in diesem Falle gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 31), weshalb insoweit ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greifen würde.

b) Zu Recht geht der Beklagte des Weiteren davon aus, dass auch die Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B... G. vom 6. Juli 2014 nicht beihilfefähig sind.

Der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen steht bereits entgegen, dass das erforderliche Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung nicht durchgeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV setzt die Kostenerstattung für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den §§ 10 bis 12 BayBhV gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung vor Beginn bzw. Verlängerung derselben voraus. An einer derartigen Anerkennung fehlt es hier bezüglich der bei der Klägerin ambulant durchgeführten Behandlung, weshalb diese von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.

Die Psychotherapie wurde nicht im Rahmen einer stationären Behandlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erbracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Anerkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.2). Abgesehen davon, dass eine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung abzurechnen gewesen wäre und damit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV unterliegen würde, kann die Behandlung nach der Überzeugung des Gerichts nicht als im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Leistung angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im Sonnenfeld im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch lediglich ein Indiz darstellen, da maßgeblich die tatsächlich erbrachten und nicht die angekündigten Leistungen sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, es habe sich um eine ambulante Behandlung gehandelt. Ebenso weist die ursprüngliche Rechnung der Therapeutin vom 6. Juli 2014 (Bl. 37 der Beihilfeakte) eine „ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aus. Die geänderte Rechnung (Bl. 116 der Beihilfeakte), die ebenfalls auf den 6. Juli 2014 datiert ist und eine „stationäre Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aufweist, muss in diesem Zusammenhang als zielgerichtet angesehen werden. Die Klinik im Sonnenfeld verfügte nicht über eine besondere psychotherapeutische Ausrichtung, der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. ist ausweislich seiner Fachbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Badearzt, Rettungsmedizin“ kein Psychiater oder Psychologischer Psychotherapeut. Des Weiteren spricht für eine ambulante Behandlung der Umstand, dass die Therapeutin direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung der Klinik gehandelt, so wäre die Psychotherapie als allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV als Rechnungsposition auf der Klinikrechnung erschienen, nicht jedoch gesondert abgerechnet worden.

Es handelte sich auch in Ermangelung einer Wahlleistungsvereinbarung nicht um eine wahlärztliche Leistung i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 BayBhV i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 28 BayBhV Anm. 14).

Ob die Psychotherapeutin hier als Belegärztin aufgetreten ist, kann offen bleiben, da für Belegärzte die allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 31), weshalb insoweit ohne vorherige Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden dürfte.

2. Da es somit an der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten streitgegenständlichen Aufwendungen fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.999,20 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 9. Januar 2013 und 18. Februar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beihilfe für den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 13. November bis 20. Dezember 2012 in der P.-Fachklinik S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Beihilfe für einen klinisch-stationären Aufenthalt der Klägerin in einer Fachklinik.

Die Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit (Sonderschullehrerin) im Dienste des Beklagten. Vom 13. November bis 20. Dezember 2012 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in einer privaten Fachklinik für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in … S. auf.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle) die Kosten des stationären Aufenthalts der Klägerin in der P.-fachklinik S. dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig an. Für die nach § 28 Abs. 2 BayBhV erforderliche Vergleichsberechnung werde voraussichtlich die Universitätsklinik W., Abteilung für Psychiatrie herangezogen. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde erneut die Beihilfefähigkeit der Behandlung dem Grunde nach bestätigt und darauf hingewiesen, dass für die erforderliche Vergleichsberechnung nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. K., W., vom 25. Oktober 2012 voraussichtlich das Universitätsklinikum E., Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie herangezogen werde.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 wurde aufgrund der vorgelegten Rechnungen eine Beihilfe in Höhe von 4.055,16 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bei Leistungen von nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, soweit die Indikation nicht von DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst sei, die allgemeinen Krankenhausleistungen höchstens bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Laut dem vorgelegten Entlassungs-Kurzbericht sei die Behandlung aufgrund der Diagnose F 33.1 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode erfolgt. Für die Vergleichsberechnung sei die Universitätsklinik W. herangezogen worden. Fahrtkosten seien nur bis zum nächst gelegenen objektiv geeigneten Behandlungsort, d. h. hier der Universitätsklinik W. - Abteilung Psychiatrie beihilfefähig.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beihilfestelle mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 als unbegründet zurück. Maßgeblich für die durchzuführende Vergleichsberechnung sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werde. Die Sätze der Universitätsklinik E., Abteilung Psychosomatik, würden nur bei psychosomatischen Erkrankungen herangezogen, da das Universitätsklinikum W. über keine gesonderte psychosomatische Abteilung verfüge. Aus dem Entlassungs-Kurzbericht vom 20. Dezember 2012 gehe hervor, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1) leide. Bei dieser Diagnose handele es sich um eine psychiatrische und nicht um eine psychosomatische Erkrankung. Bei psychosomatischen Störungen handele es sich um körperliche Krankheiten, die durch geistige oder seelische Faktoren ausgelöst würden. Psychosomatische Störungen und somato-psychische Störungen könnten bei verschiedenen Krankheiten vorliegen. Die psychosomatischen Erkrankungen würden bei den jeweiligen Hauptdiagnosen mit den jeweiligen ICD-Schlüsseln diagnostiziert. Zur Behandlung dieser Krankheit würden dann u. a. auch psychologische und psychiatrische Behandlungsverfahren verwandt. Bei den genannten Krankheiten wäre ein Vergleich mit dem Universitätsklinikum E. durchzuführen. Hingegen seien u. a. affektive Störungen nach ICD F 30 - F 39 keine psychosomatischen Erkrankungen. Bei Vorliegen dieser Erkrankungen als Hauptdiagnose sei daher ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Uniklinik E. rechtlich nicht zulässig, vielmehr sei ein Vergleich mit der nächst gelegenen Klinik der Maximalversorgung, in der psychiatrische Erkrankungen behandelt würden, durchzuführen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22. Februar 2013 zugestellt.

II.

Mit am 18. März 2013 eingegangenem Schreiben ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Klage erheben. Entgegen der Auffassung der Beihilfestelle liege bei der Klägerin ein primär auf psychosomatischem Fachgebiet zu behandelndes Krankheitsbild vor. Die Beurteilung des Krankheitsbildes als psychiatrische Erkrankung stütze sich auf eine lediglich verwaltungsseitig vorgenommene, aber nicht fachmedizinisch belegte Interpretation der Diagnosesysteme. Diese Wertung überzeuge vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nicht. Zutreffender Weise sei die Beihilfestelle im Bescheid vom 19. November 2012 von der Referenzklinik E. ausgegangen. Maßgeblich hierfür sei die weiterhin korrekte fachmedizinische Bewertung der Erkrankung durch Dr. K. gewesen, der ein im Vordergrund stehendes psychosomatisches Krankheitsbild diagnostiziert habe. Auch der nun vorliegende stationäre Bericht der Fachklinik für Psychosomatik S. lasse bei sachgerechter Bewertung des Krankheitsbildes eindeutig ein führendes psychosomatisches Beschwerdebild erkennen. Im Widerspruch zu der seitens der Beihilfestelle vorgenommenen Bewertung stehe auch die Tatsache, dass die Beihilfestelle eine stationäre Behandlung der Klägerin im Jahr 2010 aufgrund derselben Grunderkrankung als Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung eingestuft und E. als Vergleichsklinik angenommen habe. Auch in einem vom Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 1 K 11.888) entschiedenen Fall habe die Beihilfestelle eine Klinik aus dem Bereich Psychosomatik/Psychotherapie und nicht eine Klinik für Psychiatrie der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt. Unabhängig von der Einstufung des Krankheitsbildes sei zu berücksichtigen, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg im vorgenannten Urteil für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen darauf ankomme, dass die diagnostizierte Krankheit im Vergleichskrankenhaus therapierbar sei, d. h. dass die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können. Zweifelsfrei könne das in der Fachklinik S. angewandte Therapie- und Behandlungsspektrum, basierend auf einem psychosomatisch orientierten multimodalen Therapiekonzept nicht in der Referenzklinik für Psychiatrie der Universität W. annähernd gleichwertig erbracht werden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beihilfestelle vom 9. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben und die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 13. November bis 20. Dezember 2012 unter Heranziehung der Universitätsklinik E., Abteilung Psychosomatik, als Vergleichskrankenhaus neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, als beihilfefähig könnten nur die Kosten einer vergleichbaren Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, hier Universitätsklinikum W., anerkannt werden. Maßgebend für die Vergleichbarkeit sei ausschließlich das nach ICD-10 zu erfassende Krankheitsbild. Dieser Klassifikation zufolge handele es sich nach der im Entlassungsbericht der Klinik vom 20. Dezember 2012 festgehaltenen, mit dem Befundbericht an Dr. V. vom 27. März 2013 übereinstimmenden Diagnose (F 33.1) um eine affektive Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet sei, wobei die gegenwärtige Episode bei Entlassung aus der Klinik mittelgradig gewesen sei. Die Behandlung der diagnostizierten Krankheit hätte auch in der Universitätsklinik W. erfolgen können. Ob die von der Klinik S. bevorzugten Therapiemöglichkeiten dort ebenfalls praktiziert würden, sei unerheblich.

III.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Beihilfe für den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt. Die Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2013 und 18. Februar 2013 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn nach den im Folgenden noch darzustellenden Gründen hat eine Neufestsetzung der Beihilfe nach Ermittlung des zutreffenden Vergleichskrankenhauses zu erfolgen. Hat - wie hier - die rechtswidrige (Teil-)Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes eine ausreichende Sachaufklärung durch die Verwaltung verhindert, weil es nach ihrem Standpunkt nicht auf die unzureichend ermittelten Tatsachen ankommt, so ist das Gericht befugt, von ihm für erforderlich gehaltene weitere Aufklärungsarbeiten der Behörde zu überlassen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 113 Rn. 201; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40).

Der zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt folgt aus Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Maßgeblich ist hierbei § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in der vom 1. April 2011 bis 30. September 2014 gültigen Fassung vom 11. März 2011, da es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten - vorbehaltlich hier nicht gegebener Übergangsregelungen - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt, für die Beihilfe verlangt wird (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. Nachw.).

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sind in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bei Indikationen, die nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst sind, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Es ist somit eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, deren Maßstab nicht das nach der Verwaltungspraxis des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum heranzuziehende, vom Wohnort des Beihilfeberechtigten nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung ist, sondern vielmehr das Krankenhaus der Maximalversorgung mit dem im fraglichen Zeitraum bundesweit höchsten Tagessatz. Diese Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV, die keinerlei Eingrenzung des Kreises der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Krankenhäuser der Maximalversorgung enthält. Maßgeblich für den Kostenvergleich sind somit alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, in denen die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten möglich ist (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36/13 - juris Rn. 29). Zwar betrifft die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung des früheren Beihilferechts in Baden-Württemberg - § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. - als revisibles Landesrecht i. S. d. § 127 Nr. 2 BRRG. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt VG Würzburg, U. v. 6.3.2015 - W 1 K 13.1243) ist die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auf § 28 Abs. 2 BhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. März 2011 übertragbar. Zwar unterscheiden sich Wortlaut und Aufbau der fraglichen Vorschriften. Denn § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. bestimmt, dass bei Behandlung in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 2 BVO a. F., die die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwenden, pauschal berechnete Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig sind, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6a BVO a. F. beihilfefähig wären. Nach § 7 Abs. 2 BVO a. F. sind Krankenhäuser in diesem Sinne nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen und nur deshalb nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. fallen, weil sie nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind. Von einer vergleichbaren Definition des Begriffs „Krankenhaus“ geht jedoch § 28 Abs. 2 BayBhV aus, da die entsprechende Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 1 SGB V letztlich nur eine Umschreibung des Krankenhausbegriffs des § 2 KHG darstellt, der wiederum der Bundespflegesatzverordnung zugrunde liegt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Stand: September 2015, § 28 BBhV Anm. 2 [1]). Voraussetzung der Beihilfefähigkeit der Krankenhausleistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. ist des Weiteren, dass das Krankenhaus die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwendet; nichts anderes gilt im Ergebnis nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der die Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern auf die Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung begrenzt. Eine sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung liegt nämlich vor, wenn ein privates Krankenhaus die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen an dem wesentlichen Strukturprinzip der Bundespflegesatzverordnung ausrichtet. Das ist der Fall, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen durch In-Rechnung-Stellung pauschalierter Tagessätze geprägt ist, die mit denen der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser noch vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist zu bejahen, wenn - wie hier - der wesentliche Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen in Gestalt tagesgleicher Pauschalsätze abgerechnet wird (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 36/13 - juris Rn. 11). Unter diesen Voraussetzungen ist bei dem nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV i. d. F. vom 11. März 2011 vorzunehmenden Kostenvergleich das zugelassene Krankenhaus mit der bundesweit höchsten Pauschale für die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten heranzuziehen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 29; BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19).

2. Diese Begrenzung der Beihilfeleistungen für Aufenthalte in Privatkliniken bis zur Höhe der Leistung eines Krankenhauses der Maximalversorgung ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV angelegt und nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten mit Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst werden (VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich für den Kostenvergleich ist die Eignung des Vergleichskrankenhauses zur Behandlung des konkreten Krankheitsbildes; ein Anspruch auf Beihilfe für eine bestimmte Behandlungsmethode besteht hingegen nur dann, wenn eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist und deshalb die in dem Vergleichskrankenhaus angebotene Behandlungsform nicht als gleichwertig zu betrachten ist (BVerwG, B. v. 19.8.2009 - 2 B 19/09 - juris Rn. 7; VG München, U. v. 29.10.2010 a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 a. a. O.; Mildenberger, § 28 BayBhV Anm. 6 [3]). Maßgeblich für den Kostenvergleich ist somit in erster Linie die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose (Mildenberger a. a. O.), die sich hier maßgeblich aus dem Entlassungsbericht der Fachklinik vom 20. Dezember 2012 (Blatt 23 der Behördenakte) ergibt. Danach wurde die Klägerin unter der Diagnose F 33.1 und somit unter einer psychiatrischen Indikation behandelt. Auch der dort beschriebene Therapieverlauf sowie der Vorschlag einer ambulanten Psychotherapie für die weitere Behandlung sowie die im Antrag des behandelnden Arztes Dr. K. auf Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung vom 28. September 2012 gestellte Diagnose (Blatt 50 der Behördenakte) sprechen dafür, dass die Klägerin aufgrund einer psychiatrischen und nicht einer psychosomatischen Indikation behandelt wurde. Auch der erneute Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. Oktober 2012, auf den die Klägerin ausschließlich abstellen will, stellt als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, er steht jedoch insoweit in Widerspruch zur Diagnose der Fachklinik. Sollten hieran noch Zweifel bestehen, so hat die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 24 BayVwVfG i.V. m. § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV) die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Beratungsarztes oder fachärztlichen Sachverständigen, festzustellen (BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 19/06 - juris Rn. 9). Dass die Beihilfestelle eine stationäre Behandlung der Klägerin im Jahr 2010 als Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung eingestuft und E. als Vergleichsklinik herangezogen hat, ist im vorliegenden Verfahren, dem ein anderer Krankenhausaufenthalt zugrunde liegt, nicht maßgeblich. Insoweit hat die Klage daher keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für anlässlich einer stationären Behandlung entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 10. Juli 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.794,74 Euro im Rahmen des stationären Klinikaufenthaltes aufgrund der Rechnungen vom 19. Mai 2014 (765,60 Euro), 29. Mai 2014 (14,26 Euro), 2. Juni 2016 (34,96 Euro), 13. Juni 2014 (264,00 Euro sowie 12,95 Euro), 17. Juni 2014 (8,10 Euro), 24. Juni 2014 (457,02 Euro), 3. Juli 2014 (731,00 Euro), 4. Juli 2014 (140,00 Euro) und vom 6. Juli 2014 (2.125,00 Euro).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 lehnte die Beihilfestelle die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnungen vom 3. Juli 2014 (Trauerbegleitung Katrin Engelmann in der Privatklinik im Sonnenfeld vom 20. Mai bis 2. Juli 2014) sowie vom 6. Juli 2014 (Diplompsychologin/Psychologische Psychotherapeutin B. G., ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes in Bad Wiessee) ab. Hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 1 BayBhV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, nicht beihilfefähig seien. Dies gelte auch dann, wenn sie auf Verlangen erbracht worden seien. Nach § 13 Satz 3 BayBhV seien Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienten, nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch die Beihilfestelle beihilfefähig seien; zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sei eine Stellungnahme eines von der Beihilfestelle zu bestimmenden Gutachters erforderlich.

Mit Formblattantrag vom 4. August 2014 legte die Klägerin unter anderem erneut die Rechnungen vom 3. Juli 2014 für Trauerbegleitung und vom 6. Juli 2014 für ambulante Psychotherapie zur Kostenerstattung vor.

Mit Formblattantrag vom 12. August 2014 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für Aufwendungen in Höhe von 1.169,82 Euro aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. med. P., Facharzt für Allgemeinmedizin, Badearzt - Naturheilverfahren, Rettungsmedizin in Bad Wiessee vom 4. Juli 2014 während des Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld vom 18. Mai bis 6. Juli 2014. In der Rechnung sind folgende Diagnosen aufgeführt: Sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel, benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme, lumbales Facettensyndrom, Erschöpfungszustand, posttraumatische Belastungsstörung (Bl. 47 der Beihilfeakte).

Mit Bescheid vom 8. September 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 12. August 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 783,60 Euro fest. Auf die Vergleichsberechnung nach diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG’s) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde hingewiesen. Mit den allgemeinen Krankenhausleistungen bzw. im Rahmen der Vergleichsberechnung seien die Medikamente, Materialkosten und Heilbehandlungen (Therapiekosten) nur im Rahmen der DRG-Fallpauschale beihilfefähig. Falls bei Vorlage der Rechnungen für den stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen der Vergleichsberechnung die Höchstgrenze nicht überschritten werde, erfolge eine Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Medikamente.

Mit Formblattantrag vom 26. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung in Höhe von 731,00 Euro.

Mit Schreiben der Beihilfestelle vom 29. September 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Antrag vom 4. August 2014 als Widerspruch behandelt werde (Bl. 82 der Beihilfeakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wurde der Widerspruch vom 4. August 2014 gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 115 der Beihilfeakte) am 14. November 2014 zugestellt.

II.

Mit am 15. Dezember 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass das Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 weitere Informationen über die Höhe der Beihilfe enthalte. Mit den dort verwendeten Fachbegriffen könne die Klägerin allerdings nichts anfangen. Sie könne als Laie nicht nachvollziehen, welche Bedeutung diesen zukomme. Sie habe sich daher darauf verlassen, dass - wie zuletzt bei ihrem Kuraufenthalt im Jahr 2010 - sämtliche in Rechnung gestellten Kosten entsprechend dem zustehenden Beihilfesatz von 70% übernommen würden. Im Anschreiben vom 12. Mai 2014 werde unter anderen darauf verwiesen, dass letztendlich das konkrete Krankheitsbild, das sich nicht vorhersagen lasse, für die Abrechnung entscheidend sein werde. Es komme darauf an, welche Diagnosen am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsverlaufs konkret erbracht würden. Die Klägerin habe in mehreren Telefonaten mit Sachbearbeitern der Beihilfestelle den Eindruck gewonnen, ihr entstünden in Bezug auf die Kostenerstattung keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu den früheren Klinikaufenthalten in den Jahren 2000 bis 2010. Auch als sie um eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes nachgesucht habe, habe sie die telefonische Auskunft so verstanden, dass sie „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Das komplizierte System der Vergleichsberechnung erschließe sich ihr nicht. Die psychotherapeutische Behandlung stehe nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung der Erkrankungen, die zur Einweisung in die Klinik im Sonnenfeld geführt hätten. Aus der Klinikeinweisung ergebe sich als Diagnose die ICD-Klassifizierung M 17.5, M 75.0, M 53.86, I 1.0 (richtig: I 10.0) und F 45.37. Die Hauptdiagnose betreffe somit Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates. Dementsprechend habe die stationäre Behandlung Leistungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zum Gegenstand, die mit der Fallpauschale vergütet würden. Die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin stehe damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem stationären Klinikaufenthalt. Vielmehr handle es sich hierbei um eine weitere Erkrankung, die auch hätte behandelt werden müssen, wenn sich die Klägerin nicht wegen der Erkrankungen im Bewegungsapparat in stationärer Behandlung befunden hätte. Die Kosten für die Behandlung derartiger Erkrankungen seien von der Fallpauschale nicht erfasst und gesondert abzurechnen. Die psychotherapeutische Behandlung stehe in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung, die die Klinikeinweisung erforderlich gemacht habe und dort dokumentiert sei. Die dafür erforderlich gewordenen Behandlungskosten könnten daher auch nicht mit der Fallpauschale abgegolten sein. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV seien auch gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer abzüglich Eigenbeteiligung beihilfefähig. Der Beklagte hätte daher zumindest gegenüber der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass eine entsprechend detaillierte Rechnung vorgelegt werde.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 - zugestellt am 14. November 2014 - die beantragten Beihilfeleistungen der Klägerin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ambulante Psychotherapie und für Trauerbegleitung, die während eines stationären Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld entstanden seien, habe der Beklagte rechtmäßig abgelehnt. Der Beklagte habe die Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Auf die Gründe der angefochtenen Bescheide wurde Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass dieses keinen Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder eine Beihilfe in bestimmter Höhe begründe. Sie sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handle. Schließlich sei die Klägerin auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei sie auch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Die Klägerin sei somit von Anfang an hinreichend über die Rechtslage informiert worden. Der Umstand, dass sie Laie sei, ändere daran aufgrund der klaren und unmissverständlichen Formulierungen nichts. Der Klägerin sei die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, aus früheren Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt, wobei sie im Rahmen der Vergleichsberechnung höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch hinsichtlich des akut stationären Aufenthaltes in einer Klinik vom 30. März 2010 bis 11. Mai 2010 sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Erlangen nach § 28 BayBhV durchgeführt worden, wobei vom Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Pflegesätze nur ein anteiliger Betrag als beihilfefähig anerkannt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der zur Kostenerstattung eingereichten Chefarztrechnung. Auch im Rahmen der Telefonate mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Beihilfestelle sei die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass sie erhebliche Eigenanteile zu übernehmen habe. Die durch die Trauerbegleitung entstandenen Kosten seien nach § 13 BayBhV nicht beihilfefähig. Ferner seien auch die während des stationären Aufenthaltes erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nicht erstattungsfähig. Im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachte medizinische Leistungen eines Dritten, insbesondere eines niedergelassenen Arztes, könnten nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme gelte nur für Belegärzte, wobei es sich bei der Psychotherapeutin um keine Belegärztin handle. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen seien nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV im vorliegenden Falle beihilfefähig. Ein Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft könne nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese Wahlleistung von dem Beihilfeberechtigten in dem privaten Krankenhaus auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az.: 5 C 7.14) wurde verwiesen. Die Klägerin habe während ihres Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld keine Wahlleistungen in Bezug auf die Zimmerwahl in Anspruch genommen. Dies sei ihr auch gar nicht möglich gewesen, da dort die entsprechende Wahlleistung eines Zweibettzimmers nicht möglich sei.

III.

Mit einer weiteren Klage (Az.: W 1 K 15.323) vom 16. April 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015. Auf die beigezogenen Akten des Verfahrens W 1 K 15.323 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Trauerbegleitung vom 3. Juli 2014 sowie der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014.

Die mit Bescheid vom 8. September 2014 ergangene teilweise Ablehnung der Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. P. vom 4. Juli 2014 ist hingegen bereits unanfechtbar geworden, da die Klägerin insoweit innerhalb der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen (§§ 70, 74 VwGO) weder Widerspruch noch Klage erhoben hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den o.g. streitgegenständlichen Aufwendungen. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Beihilfestelle, vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin auf die Rechnungen vom 3. Juli und 6. Juli 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Behördenbescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Trauerbegleitung aufgrund der Rechnung vom 3. Juli 2014 vom Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV erfasst und somit nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV, d. h. für die psychosomatische Grundversorgung, die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen i. S. d. §§ 9 bis 12 BayBhV gehören gemäß § 13 Satz 2 BayBhV Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind; entsprechendes gilt nach § 13 Satz 3 BayBhV für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Unter den Begriff der Lebensberatung fällt auch die Beratung in Trauerfällen als besonderen Lebenslagen. Die Trauerbegleitung ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Teil A V, BayBhV, § 9 Anm. 3). Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - Rn. 11 ff.; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Rn. 13). Bei psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder, weshalb es gerechtfertigt ist, an die Therapeuten besondere Qualitätsanforderungen durch ein Hochschulstudium sowie eine Approbation zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in den §§ 9 bis 12 BayBhV die beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen begrenzt wird (vgl. VG München, U. v. 21.11.2013 - M 17 K 13.3754 - juris Rn. 14).

Die im Rahmen der Trauerbegleitung erbrachten therapeutischen Leistungen sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, dass sie im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wurden, abgesehen davon, dass sie dann nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären, sondern der Begrenzung durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV unterliegen würden. Der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greift nicht, wenn dort genannte Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.1, 6.2). Bei den durch die Trauerbegleitung erbrachten Leistungen handelt es sich aber nicht um eine Behandlung durch einen bei der Klinik angestellten Therapeuten als stationäre Leistung oder Wahlleistung i. S. d. § 17 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG. Bei einer wahlärztlichen Leistung handelt es sich um ein wahlärztliches Angebot durch einen angestellten Arzt der Klinik (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 17 ff.). Dass solches hier nicht zutrifft, zeigt sich schon darin, dass die Behandlerin mit der Rechnung vom 3. Juli 2014 direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung einer bei der Klinik angestellten Therapeutin gehandelt, so wären die entsprechenden Leistungen als Rechnungsposition in der Rechnung der Klinik enthalten. Um eine Wahlleistung handelte es sich schon deshalb nicht, weil keine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei der Trauerbegleitung um eine Behandlung handelte, welche einer belegärztlichen Behandlung i. S. d. § 18 KHEntgG vergleichbar war, wofür die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, dass die Beratung in der Klinik stattgefunden habe. Denn in diesem Falle gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 31), weshalb insoweit ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greifen würde.

b) Zu Recht geht der Beklagte des Weiteren davon aus, dass auch die Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B... G. vom 6. Juli 2014 nicht beihilfefähig sind.

Der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen steht bereits entgegen, dass das erforderliche Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung nicht durchgeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV setzt die Kostenerstattung für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den §§ 10 bis 12 BayBhV gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung vor Beginn bzw. Verlängerung derselben voraus. An einer derartigen Anerkennung fehlt es hier bezüglich der bei der Klägerin ambulant durchgeführten Behandlung, weshalb diese von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.

Die Psychotherapie wurde nicht im Rahmen einer stationären Behandlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erbracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Anerkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.2). Abgesehen davon, dass eine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung abzurechnen gewesen wäre und damit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV unterliegen würde, kann die Behandlung nach der Überzeugung des Gerichts nicht als im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Leistung angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im Sonnenfeld im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch lediglich ein Indiz darstellen, da maßgeblich die tatsächlich erbrachten und nicht die angekündigten Leistungen sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, es habe sich um eine ambulante Behandlung gehandelt. Ebenso weist die ursprüngliche Rechnung der Therapeutin vom 6. Juli 2014 (Bl. 37 der Beihilfeakte) eine „ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aus. Die geänderte Rechnung (Bl. 116 der Beihilfeakte), die ebenfalls auf den 6. Juli 2014 datiert ist und eine „stationäre Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aufweist, muss in diesem Zusammenhang als zielgerichtet angesehen werden. Die Klinik im Sonnenfeld verfügte nicht über eine besondere psychotherapeutische Ausrichtung, der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. ist ausweislich seiner Fachbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Badearzt, Rettungsmedizin“ kein Psychiater oder Psychologischer Psychotherapeut. Des Weiteren spricht für eine ambulante Behandlung der Umstand, dass die Therapeutin direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung der Klinik gehandelt, so wäre die Psychotherapie als allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV als Rechnungsposition auf der Klinikrechnung erschienen, nicht jedoch gesondert abgerechnet worden.

Es handelte sich auch in Ermangelung einer Wahlleistungsvereinbarung nicht um eine wahlärztliche Leistung i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 BayBhV i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 28 BayBhV Anm. 14).

Ob die Psychotherapeutin hier als Belegärztin aufgetreten ist, kann offen bleiben, da für Belegärzte die allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 31), weshalb insoweit ohne vorherige Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden dürfte.

2. Da es somit an der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten streitgegenständlichen Aufwendungen fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.999,20 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für anlässlich einer stationären Behandlung entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 10. Juli 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.794,74 Euro im Rahmen des stationären Klinikaufenthaltes aufgrund der Rechnungen vom 19. Mai 2014 (765,60 Euro), 29. Mai 2014 (14,26 Euro), 2. Juni 2016 (34,96 Euro), 13. Juni 2014 (264,00 Euro sowie 12,95 Euro), 17. Juni 2014 (8,10 Euro), 24. Juni 2014 (457,02 Euro), 3. Juli 2014 (731,00 Euro), 4. Juli 2014 (140,00 Euro) und vom 6. Juli 2014 (2.125,00 Euro).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 lehnte die Beihilfestelle die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnungen vom 3. Juli 2014 (Trauerbegleitung Katrin Engelmann in der Privatklinik im Sonnenfeld vom 20. Mai bis 2. Juli 2014) sowie vom 6. Juli 2014 (Diplompsychologin/Psychologische Psychotherapeutin B. G., ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes in Bad Wiessee) ab. Hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 1 BayBhV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, nicht beihilfefähig seien. Dies gelte auch dann, wenn sie auf Verlangen erbracht worden seien. Nach § 13 Satz 3 BayBhV seien Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienten, nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch die Beihilfestelle beihilfefähig seien; zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sei eine Stellungnahme eines von der Beihilfestelle zu bestimmenden Gutachters erforderlich.

Mit Formblattantrag vom 4. August 2014 legte die Klägerin unter anderem erneut die Rechnungen vom 3. Juli 2014 für Trauerbegleitung und vom 6. Juli 2014 für ambulante Psychotherapie zur Kostenerstattung vor.

Mit Formblattantrag vom 12. August 2014 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für Aufwendungen in Höhe von 1.169,82 Euro aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. med. P., Facharzt für Allgemeinmedizin, Badearzt - Naturheilverfahren, Rettungsmedizin in Bad Wiessee vom 4. Juli 2014 während des Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld vom 18. Mai bis 6. Juli 2014. In der Rechnung sind folgende Diagnosen aufgeführt: Sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel, benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme, lumbales Facettensyndrom, Erschöpfungszustand, posttraumatische Belastungsstörung (Bl. 47 der Beihilfeakte).

Mit Bescheid vom 8. September 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 12. August 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 783,60 Euro fest. Auf die Vergleichsberechnung nach diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG’s) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde hingewiesen. Mit den allgemeinen Krankenhausleistungen bzw. im Rahmen der Vergleichsberechnung seien die Medikamente, Materialkosten und Heilbehandlungen (Therapiekosten) nur im Rahmen der DRG-Fallpauschale beihilfefähig. Falls bei Vorlage der Rechnungen für den stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen der Vergleichsberechnung die Höchstgrenze nicht überschritten werde, erfolge eine Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Medikamente.

Mit Formblattantrag vom 26. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung in Höhe von 731,00 Euro.

Mit Schreiben der Beihilfestelle vom 29. September 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Antrag vom 4. August 2014 als Widerspruch behandelt werde (Bl. 82 der Beihilfeakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wurde der Widerspruch vom 4. August 2014 gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 115 der Beihilfeakte) am 14. November 2014 zugestellt.

II.

Mit am 15. Dezember 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass das Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 weitere Informationen über die Höhe der Beihilfe enthalte. Mit den dort verwendeten Fachbegriffen könne die Klägerin allerdings nichts anfangen. Sie könne als Laie nicht nachvollziehen, welche Bedeutung diesen zukomme. Sie habe sich daher darauf verlassen, dass - wie zuletzt bei ihrem Kuraufenthalt im Jahr 2010 - sämtliche in Rechnung gestellten Kosten entsprechend dem zustehenden Beihilfesatz von 70% übernommen würden. Im Anschreiben vom 12. Mai 2014 werde unter anderen darauf verwiesen, dass letztendlich das konkrete Krankheitsbild, das sich nicht vorhersagen lasse, für die Abrechnung entscheidend sein werde. Es komme darauf an, welche Diagnosen am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsverlaufs konkret erbracht würden. Die Klägerin habe in mehreren Telefonaten mit Sachbearbeitern der Beihilfestelle den Eindruck gewonnen, ihr entstünden in Bezug auf die Kostenerstattung keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu den früheren Klinikaufenthalten in den Jahren 2000 bis 2010. Auch als sie um eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes nachgesucht habe, habe sie die telefonische Auskunft so verstanden, dass sie „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Das komplizierte System der Vergleichsberechnung erschließe sich ihr nicht. Die psychotherapeutische Behandlung stehe nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung der Erkrankungen, die zur Einweisung in die Klinik im Sonnenfeld geführt hätten. Aus der Klinikeinweisung ergebe sich als Diagnose die ICD-Klassifizierung M 17.5, M 75.0, M 53.86, I 1.0 (richtig: I 10.0) und F 45.37. Die Hauptdiagnose betreffe somit Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates. Dementsprechend habe die stationäre Behandlung Leistungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zum Gegenstand, die mit der Fallpauschale vergütet würden. Die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin stehe damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem stationären Klinikaufenthalt. Vielmehr handle es sich hierbei um eine weitere Erkrankung, die auch hätte behandelt werden müssen, wenn sich die Klägerin nicht wegen der Erkrankungen im Bewegungsapparat in stationärer Behandlung befunden hätte. Die Kosten für die Behandlung derartiger Erkrankungen seien von der Fallpauschale nicht erfasst und gesondert abzurechnen. Die psychotherapeutische Behandlung stehe in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung, die die Klinikeinweisung erforderlich gemacht habe und dort dokumentiert sei. Die dafür erforderlich gewordenen Behandlungskosten könnten daher auch nicht mit der Fallpauschale abgegolten sein. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV seien auch gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer abzüglich Eigenbeteiligung beihilfefähig. Der Beklagte hätte daher zumindest gegenüber der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass eine entsprechend detaillierte Rechnung vorgelegt werde.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 - zugestellt am 14. November 2014 - die beantragten Beihilfeleistungen der Klägerin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ambulante Psychotherapie und für Trauerbegleitung, die während eines stationären Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld entstanden seien, habe der Beklagte rechtmäßig abgelehnt. Der Beklagte habe die Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Auf die Gründe der angefochtenen Bescheide wurde Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass dieses keinen Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder eine Beihilfe in bestimmter Höhe begründe. Sie sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handle. Schließlich sei die Klägerin auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei sie auch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Die Klägerin sei somit von Anfang an hinreichend über die Rechtslage informiert worden. Der Umstand, dass sie Laie sei, ändere daran aufgrund der klaren und unmissverständlichen Formulierungen nichts. Der Klägerin sei die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, aus früheren Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt, wobei sie im Rahmen der Vergleichsberechnung höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch hinsichtlich des akut stationären Aufenthaltes in einer Klinik vom 30. März 2010 bis 11. Mai 2010 sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Erlangen nach § 28 BayBhV durchgeführt worden, wobei vom Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Pflegesätze nur ein anteiliger Betrag als beihilfefähig anerkannt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der zur Kostenerstattung eingereichten Chefarztrechnung. Auch im Rahmen der Telefonate mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Beihilfestelle sei die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass sie erhebliche Eigenanteile zu übernehmen habe. Die durch die Trauerbegleitung entstandenen Kosten seien nach § 13 BayBhV nicht beihilfefähig. Ferner seien auch die während des stationären Aufenthaltes erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nicht erstattungsfähig. Im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachte medizinische Leistungen eines Dritten, insbesondere eines niedergelassenen Arztes, könnten nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme gelte nur für Belegärzte, wobei es sich bei der Psychotherapeutin um keine Belegärztin handle. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen seien nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV im vorliegenden Falle beihilfefähig. Ein Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft könne nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese Wahlleistung von dem Beihilfeberechtigten in dem privaten Krankenhaus auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az.: 5 C 7.14) wurde verwiesen. Die Klägerin habe während ihres Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld keine Wahlleistungen in Bezug auf die Zimmerwahl in Anspruch genommen. Dies sei ihr auch gar nicht möglich gewesen, da dort die entsprechende Wahlleistung eines Zweibettzimmers nicht möglich sei.

III.

Mit einer weiteren Klage (Az.: W 1 K 15.323) vom 16. April 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015. Auf die beigezogenen Akten des Verfahrens W 1 K 15.323 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Trauerbegleitung vom 3. Juli 2014 sowie der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014.

Die mit Bescheid vom 8. September 2014 ergangene teilweise Ablehnung der Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. P. vom 4. Juli 2014 ist hingegen bereits unanfechtbar geworden, da die Klägerin insoweit innerhalb der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen (§§ 70, 74 VwGO) weder Widerspruch noch Klage erhoben hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den o.g. streitgegenständlichen Aufwendungen. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Beihilfestelle, vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin auf die Rechnungen vom 3. Juli und 6. Juli 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Behördenbescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Trauerbegleitung aufgrund der Rechnung vom 3. Juli 2014 vom Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV erfasst und somit nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV, d. h. für die psychosomatische Grundversorgung, die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen i. S. d. §§ 9 bis 12 BayBhV gehören gemäß § 13 Satz 2 BayBhV Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind; entsprechendes gilt nach § 13 Satz 3 BayBhV für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Unter den Begriff der Lebensberatung fällt auch die Beratung in Trauerfällen als besonderen Lebenslagen. Die Trauerbegleitung ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Teil A V, BayBhV, § 9 Anm. 3). Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - Rn. 11 ff.; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Rn. 13). Bei psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder, weshalb es gerechtfertigt ist, an die Therapeuten besondere Qualitätsanforderungen durch ein Hochschulstudium sowie eine Approbation zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in den §§ 9 bis 12 BayBhV die beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen begrenzt wird (vgl. VG München, U. v. 21.11.2013 - M 17 K 13.3754 - juris Rn. 14).

Die im Rahmen der Trauerbegleitung erbrachten therapeutischen Leistungen sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, dass sie im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wurden, abgesehen davon, dass sie dann nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären, sondern der Begrenzung durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV unterliegen würden. Der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greift nicht, wenn dort genannte Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.1, 6.2). Bei den durch die Trauerbegleitung erbrachten Leistungen handelt es sich aber nicht um eine Behandlung durch einen bei der Klinik angestellten Therapeuten als stationäre Leistung oder Wahlleistung i. S. d. § 17 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG. Bei einer wahlärztlichen Leistung handelt es sich um ein wahlärztliches Angebot durch einen angestellten Arzt der Klinik (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 17 ff.). Dass solches hier nicht zutrifft, zeigt sich schon darin, dass die Behandlerin mit der Rechnung vom 3. Juli 2014 direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung einer bei der Klinik angestellten Therapeutin gehandelt, so wären die entsprechenden Leistungen als Rechnungsposition in der Rechnung der Klinik enthalten. Um eine Wahlleistung handelte es sich schon deshalb nicht, weil keine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei der Trauerbegleitung um eine Behandlung handelte, welche einer belegärztlichen Behandlung i. S. d. § 18 KHEntgG vergleichbar war, wofür die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, dass die Beratung in der Klinik stattgefunden habe. Denn in diesem Falle gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 31), weshalb insoweit ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greifen würde.

b) Zu Recht geht der Beklagte des Weiteren davon aus, dass auch die Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B... G. vom 6. Juli 2014 nicht beihilfefähig sind.

Der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen steht bereits entgegen, dass das erforderliche Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung nicht durchgeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV setzt die Kostenerstattung für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den §§ 10 bis 12 BayBhV gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung vor Beginn bzw. Verlängerung derselben voraus. An einer derartigen Anerkennung fehlt es hier bezüglich der bei der Klägerin ambulant durchgeführten Behandlung, weshalb diese von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.

Die Psychotherapie wurde nicht im Rahmen einer stationären Behandlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erbracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Anerkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.2). Abgesehen davon, dass eine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung abzurechnen gewesen wäre und damit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV unterliegen würde, kann die Behandlung nach der Überzeugung des Gerichts nicht als im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Leistung angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im Sonnenfeld im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch lediglich ein Indiz darstellen, da maßgeblich die tatsächlich erbrachten und nicht die angekündigten Leistungen sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, es habe sich um eine ambulante Behandlung gehandelt. Ebenso weist die ursprüngliche Rechnung der Therapeutin vom 6. Juli 2014 (Bl. 37 der Beihilfeakte) eine „ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aus. Die geänderte Rechnung (Bl. 116 der Beihilfeakte), die ebenfalls auf den 6. Juli 2014 datiert ist und eine „stationäre Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aufweist, muss in diesem Zusammenhang als zielgerichtet angesehen werden. Die Klinik im Sonnenfeld verfügte nicht über eine besondere psychotherapeutische Ausrichtung, der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. ist ausweislich seiner Fachbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Badearzt, Rettungsmedizin“ kein Psychiater oder Psychologischer Psychotherapeut. Des Weiteren spricht für eine ambulante Behandlung der Umstand, dass die Therapeutin direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung der Klinik gehandelt, so wäre die Psychotherapie als allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV als Rechnungsposition auf der Klinikrechnung erschienen, nicht jedoch gesondert abgerechnet worden.

Es handelte sich auch in Ermangelung einer Wahlleistungsvereinbarung nicht um eine wahlärztliche Leistung i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 BayBhV i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 28 BayBhV Anm. 14).

Ob die Psychotherapeutin hier als Belegärztin aufgetreten ist, kann offen bleiben, da für Belegärzte die allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 31), weshalb insoweit ohne vorherige Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden dürfte.

2. Da es somit an der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten streitgegenständlichen Aufwendungen fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.999,20 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.