Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - M 16 K 16.398

bei uns veröffentlicht am11.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation.

Dem Kläger wurde von dem Beklagten mit Wirkung zum 25. April 2000 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt betrieb der Kläger eine Praxis in der O.-Str. 54 in M.

Mit Bescheid des Beklagten, Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt – vom 17. März 2014 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitungsanlage aufbereiteten kritischen Medizinprodukten untersagt. Dieser Anordnung lag laut dem Bescheid mangelnde Hygiene bei der Aufbereitung zugrunde.

Mit Bescheid vom 16. April 2014 drohte der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München dem Kläger ein Zwangsgeld an, weil er dort keine Berufshaftpflicht nachgewiesen habe. Auf Antrag des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands München wurde ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht München I (BG-Ä 18/14) eingeleitet. Streitgegenstand ist die dem Kläger vorgehaltene Weigerung des Klägers, eine Berufshaftpflichtversicherung (Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)) gegenüber dem Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband München nachzuweisen. Zwischenzeitlich wurde dieses Verfahren und ein weiteres berufsgerichtliches Verfahren wegen Titelmissbrauchs (BG-Ä 5/14, ebenfalls Landgericht München I) vorläufig eingestellt, da die Approbation des Klägers einstweilen ruhte.

Dem Kläger wurden mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 kritische Hygienedefizite, unzureichende Notfallausstattung und Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen seiner Praxis mitgeteilt. Diese seien bei einer Begehung der Praxisräume am 6. März 2014 ermittelt worden. Dem Kläger wurde wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, Operationen mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung und kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem keine unterbrechungsfreie Stromversorgung gemäß der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Kläger wurde zudem wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie bis zur moderaten Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem nicht ausreichende Geräte (sofern die Herstellerangaben der verwendeten Medikamente nichts anderes bestimmten) zur manuellen Beatmung und Geräte zur Sauerstoffversorgung vorhanden seien und keine unterbrechungsfreie Stromversorgung hinsichtlich der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Kläger wurde zugleich wegen unzureichender räumlicher Voraussetzungen untersagt, Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Weiter wurde dem Kläger erlaubt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe unter zahlreichen Auflagen durchzuführen. Unter anderem wurde dem Kläger aufgegeben, das Fenster des Eingriffsraums mit einem dichtsitzenden Fliegengitter zu versehen, die beschädigte Auflage der OP-Liege im Eingriffsraum auszutauschen, die Reinigungskraft/Kranken- oder OP-Schwester für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich zu schulen und dies der Landeshauptstadt München bis zum 27. Juni 2014 nachzuweisen.

Der Kläger wurde mit Anordnung der Landeshauptstadt München vom 4. Juni 2014 verpflichtet, einen auf die Einrichtung der Praxisräume zugeschnittenen Hygieneplan nach den Vorgaben des § 3 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nach Auffassung der Landeshauptstadt München bislang nicht nachgekommen, obwohl ihm mehrmals Zwangsgelder angedroht und diese auch fällig gestellt wurden. Der vom Kläger vorgelegte Hygieneplan aus dem Jahr 2009 entspricht nach Auffassung der Landeshauptstadt München nicht den notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Zuletzt wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 25. September 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 18.000,00 als Zwangsgeld fällig gestellt. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Kläger versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom 4. Juni 2014 erwähnen. Auch in den Bescheiden vom 26. Mai 2015, 21. April 2015, 8. Januar 2015, 19. November 2014, 7. Oktober 2014 sowie im Schreiben vom 22. August 2014 und 10. Juli 2014, jeweils von der Landeshauptstadt München an den Kläger gesandt, wurde der Bescheid vom 4. Juni 2014 jeweils erwähnt.

Laut den Feststellungen eines vom 22. August 2014 datierenden Berichts habe am 20. August 2014 eine Besprechung mit dem Kläger und Mitarbeitern der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, in den Praxisräumen in der O.-Str. 54 in M. stattgefunden. Im Anschluss an das Vorgespräch und die Begehung sei von den Vertretern des Referats für Gesundheit und Umwelt nochmals deutlich gemacht worden, dass die in dem Anordnungsschreiben vom 27. Mai 2014 dargestellten Untersagungen und Auflagen vom Kläger definitiv einzuhalten bzw. zu erfüllen seien.

Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation angehört. Nach der Einräumung diverser Fristverlängerungen durch den Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2015, dass er bereits im Jahr 2009 einen Hygieneplan vorgelegt habe. Es sei nicht korrekt, dass er sich weigere, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung werde in einer „III. Stellungnahme“ vorgelegt werden. Der Kläger teilte mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2015 unter anderem mit, dass eine von langer Hand geplante Rufmord- und Verleumdungskampagne gegen ihn laufe, wobei die Regierung von Oberbayern als Werkzeug benutzt werde.

Nachdem der Kläger den Aufforderungen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 (endgültig) nicht nachgekommen war, wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 24. September 2015 letztmals ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 24.000,00 für fällig erklärt. Zudem wurde dem Kläger im Rahmen des unmittelbaren Zwangs die Versiegelung der Praxisräumlichkeiten angedroht, sollte er den Anordnungen in dem Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 24. September 2015 nachkommen. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Kläger versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom 27. Mai 2014 erwähnten und als Anlage enthielten. Als Anlage zu Bescheiden vom 27. Mai 2015, 22. April 2015, 9. Januar 2015, 21. November 2014 und 9. Oktober 2014 wurde dem Kläger jeweils nochmals die Anordnung vom 27. Mai 2014 als Abdruck übersandt. Zudem wurde in den vorgenannten Bescheiden ausdrücklich auf die Anordnung vom 27. Mai 2014 hingewiesen. In Schreiben vom 22. August 2014 und 7. Juli 2014 der Landeshauptstadt München an den Kläger und in einem Bescheid vom 28. Juli 2014 der Landeshauptstadt München wurde der Bescheid vom 27. Mai 2014 erwähnt.

Am 3. November 2015 erfolgte eine erneute Begehung der Praxisräume des Klägers durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt München. Dabei wurde geprüft, ob der Kläger die Vorgaben der Anordnung vom 27. Mai 2014 umgesetzt habe. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Landeshauptstadt München seien eine Vielzahl der Auflagen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht umgesetzt worden. Bei der Durchsuchung seien zudem Hinweise darauf gefunden worden, dass der Kläger entgegen der Anordnung vom 27. Mai 2014 weiterhin Operationen durchgeführt habe. Den asservierten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP-Dokumentationen sei zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 10. Juni 2014 in 21 Fällen Operationen in den Praxisräumen durchgeführt habe. Nach den Aufzeichnungen in Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP-Dokumentationen habe der Kläger unter anderem mehrfach die im Bescheid vom 27. Mai 2014 untersagten Operationen (Mamma-)Implantatwechsel und (Mamma-)Implantate durchgeführt. Nach den vorgefundenen Operations- und Anästhesiebewilligungen und teilweise vorhandenen Operations-Dokumentationen führte der Kläger an folgenden Tagen Operationen durch: 10. Juni 2014 (Augenlidkorrektur), 28. Juni 2014 (Ohrkorrektur, Bauchdeckenplastik), 2. Juli 2014 (Thoraxeingriff), 23. Juli 2014 (Mammaimplantate), 20. Oktober 2014 (Mammaimplantat), 23. Oktober 2014 (Mammaimplantate), 7. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 11. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 2. Dezember 2014 (Lid-OP, Facelift), 10. Dezember 2014 (Liposuktion), 11. Dezember 2014 (Bauchdeckenplastik), 19. Dezember 2014 (Rhinoplastik), 14. Januar 2015 (Rhinoplastik), 17. Februar 2015 (Lidplastik, Facelift), 13. März 2015 (Implantatwechsel bds.), 18. März 2015 (Mammaimplantate bds.), 19. März 2015 (Mammaimplantatwechsel bds.), 20. März 2015 (Kinnplastik), 24. März 2015 (Lidoperation), 31. März 2015 (Ohrkorrektur). Daraufhin seien die Praxisräume vor Ort versiegelt worden.

Mit Bescheid vom 5. November 2015 ordnete die Landeshauptstadt München an, dass die Praxisräumlichkeiten weiter versiegelt bleiben, bis der Kläger die Anordnungen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 umgesetzt habe. Die bei der Begehung am 3. November 2015 festgestellten Mängel seien laut dem Bescheid so erheblich, dass auch ein regulärer Sprechstundenbetrieb nicht mehr zu gestatten sei. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr wäre nur die Versiegelung des Behandlungsraums in Betracht gekommen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 wurde die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen (Nr. 1). Daneben wurde der Kläger verpflichtet, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche sich in seinem Besitz befindliche Ablichtungen der Regierung von Oberbayern bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben bzw. zu übersenden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 bezüglich der Nichtbefolgung der Nr. 2 angedroht (Nr. 4). Der Kläger sei unwürdig und unzuverlässig, den ärztlichen Beruf weiterhin auszuüben. Die Weigerung des Klägers, dem Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband München den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen, belege – neben anderen Erwägungen – die Unzuverlässigkeit des Klägers. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG habe der Kläger sich gegen die aus der Ausübung seines Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen ärztlichen Bezirksverbands oder der Landesärztekammer nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Weiterhin wurde die Unzuverlässigkeit des Klägers auch damit begründet, dass er unter Verstoß gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 insgesamt 21 Operationen in seinen Räumlichkeiten durchgeführt habe und die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen nicht beseitigt habe. Für weitere Einzelheiten wird ausdrücklich auf den Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 4. Dezember 2015 Klage erhoben (M 18 K 15.5441). Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat das Gericht dieses Verfahren durch Beschluss gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Am 28. Januar 2016 erhob der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht am 17. März 2016 abgelehnt (M 16 S. 16.399). Die vom Kläger gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 20. Mai 2016 zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752).

Zu Begründung der Klage trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass mit Blick auf eine Begehung am 6. März 2014 keine etwaigen infektionsschutzrechtlichen Mängel in einer Abschlussbesprechung mit dem Kläger besprochen worden wären. Eine angebliche Vorbesprechung mit dem Kläger habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe den Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht erhalten. Ein Herr R.R. habe die Post, und auch den Bescheid vom 27. Mai 2014, unberechtigt mit einem heimlich angefertigten Zweitschlüssel entnommen. Ein Herr F.A., Architekt, habe den Briefkasten des Klägers projektbezogen für Umbaumaßnahmen vor Ort ebenfalls benutzt. Ihm seien auch Briefe abhandengekommen. Der Bescheid vom 27. Mai 2014 habe den Kläger nie erreicht. Ebenso die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 24. Juli 2015, diese habe den Kläger ebenfalls nicht erreicht. Die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel und die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen des Klägers hätten zu keinen Zeitpunkt vorgelegen. Alle Infrastrukturen für Notfälle und Notfallversorgung seien vorhanden und im regulären Praxisbetrieb sofort einsatzfähig. Die unterbrechungsfreie Stromversorgung sei sichergestellt. Zudem wären am 6. März 2014 keine Mängel gegeben gewesen. Die Behördenvertreter hätten keine solchen artikuliert. Die Behördenvertreter hätten zudem einen Hygieneplan vom Kläger ausgehändigt bekommen. Am 6. März 2014 hätten bereits Umbaumaßnahmen in der Praxis stattgefunden, sie sei wegen Umbauarbeiten geschlossen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der geringen Anzahl der festgestellten Operationen im relevanten Zeitraum. Die Umbaumaßnahmen hätten hintereinandergeschaltet von 2014 bis 2015 abschnittsweise stattgefunden. Hierbei sei es zu einer Stilllegung des Praxisbetriebs gekommen. Die Vornahme der von der Landeshauptstadt München vorgetragenen Operationen werde nicht bestritten. Eine Besprechung am 20. August 2014 habe nicht stattgefunden, erst recht sei nicht auf die Auflagen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 eingegangen worden. Auch bei der Begehung am 3. November 2015 hätten keine infektionsschutzrechtlichen Mängel vorgelegen. Solche Mängel seien während des Praxisbetriebs auch nicht gegeben gewesen. Der Hygieneplan für die Einrichtung in der O.-Str. 54 entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Für die vom Kläger ausgeübte Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie habe es kein Versicherungsunternehmen gegeben, das den Kläger versichern könne. Ein Abschluss einer wirksamen Berufshaftpflichtversicherung könne nur mit einer bestehenden Approbation nachgewiesen werden. Im Anschluss an den April 2016 habe der Kläger eine Haftpflichtversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass es nicht auf die Kenntnis des Bescheids vom 27. Mai 2014 ankomme. Ein Arzt müsse unabhängig von Bescheiden seine Praxisräumen in einem Zustand halten, der den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben genüge. Der Kläger habe in seinen Praxisräumen Operationen unter für die Patienten äußerst riskanten Bedingungen durchgeführt, dies untermauere die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers. Die bloße Behauptung des Klägers, dass die von der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, festgestellten Mängel nicht existieren würden, könnte im Gegensatz zu den mehrmalig behördlich festgestellten Verfehlungen des Klägers nicht von entscheidungserheblicher Relevanz sein. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei eine unbedingte Pflicht eines Arztes, die konsequente Weigerung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises trage somit ebenso zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers bei.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren M 16 S. 16.399 und M 18 K 15.5441 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) sind gegeben. Der Beklagte war verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen sind. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm zumindest die Unzuverlässigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergibt.

Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 – 3 B 75/90 – NJW 1991, 1557; B.v. 9.11.2006 – 3 B 7/06 – juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 – 3 C 12/95 – juris Rn. 25).

Der Kläger bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Antragsteller erscheint nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen.

Der Kläger hat in einem Zeitraum von knapp einem Jahr unstreitig 21 Operationen durchgeführt, ohne über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Dies begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies folgt aus § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.

Ob (allein) eine ärztliche Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung zu einer Unzuverlässigkeit führen kann, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Nach der Konzeption der BÄO ist als Maßnahme bei einem Tätigwerden ohne Berufshaftpflichtversicherung ein Ruhen der Approbation vorgesehen, § 6 Abs. Nr. 5 BÄO. Dies schließt jedoch nicht aus, im Einzelfall den Widerruf einer Approbation auf eine Unzuverlässigkeit wegen eines ärztlichen Tätigwerdens ohne Berufshaftpflichtversicherung zu stützen.

Die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 17/11710, S. 32 f.) zu § 6 Abs. Nr. 5 BÄO spricht nicht gegen die Annahme einer Unzuverlässigkeit bei besonders nachhaltiger Verletzung der Berufspflicht, nur mit Haftpflichtversicherung als Arzt tätig zu werden. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich „in der Praxis […] in vielen Einzelfällen die Ärztin oder der Arzt schon durch die Androhung einer möglichen Ruhensanordnung im Rahmen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung zur Einhaltung der Berufspflicht veranlasst sehen und einen entsprechenden Versicherungsvertrag (erneut) abschließen [wird].“ Diese Annahme des Gesetzgebers zeigt, dass es bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durchaus auch eine Unzuverlässigkeit eines Arztes im Raum stehen kann, die einen Widerruf der Approbation rechtfertigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Arzt sich allerspätestens bei Ruhen der Approbation um eine Berufshaftpflichtversicherung bemühen wird, um wieder als Arzt tätig sein zu dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen, in denen ein Arzt etwa vorsätzlich über längeren Zeitraum ohne Berufshaftpflichtversicherung risikobehaftete ärztliche Tätigkeiten durchführt, eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.

Die Rechtsprechung und die Literatur haben sich mit der Frage, ob eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung eine Unzuverlässigkeit eines Arztes begründen kann, soweit ersichtlich, nur am Rande beschäftigt. Dennoch ist es auch nach der Rechtsprechung und der Literatur nicht ausgeschlossen, in Einzelfällen die Unzuverlässigkeit eines Arztes mit einem Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung zu begründen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 53) zieht zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Arztes – des Klägers in diesem Verfahren – das Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Gesamtschau mit weiteren berufsrechtlichen Verstößen heran. Katzenmeier/Brennecke in: Wenzel, Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage 2013, S. 580, dort Fn. 8, stellen beispielhaft fest, dass in einem Fall, in dem ein wegen fehlender Haftpflichtversicherung festgestellter Schaden nicht reguliert werden kann, ein Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit in Betracht kommen kann.

Die gesetzliche Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, dient zudem dem Schutz der Patienten. Wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandelt, zeigt dies bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten. Sofern es sich bei den ärztlichen Tätigkeiten dann auch noch um operative Eingriffe handelt, bei denen große Schäden entstehen können, wiegt dieser Verstoß besonders schwer. Insbesondere ein Arzt, der unter (Voll-) Narkotisierung seiner Patienten Operationen durchführt, benötigt auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung, da insbesondere in diesem Bereich große Schäden entstehen können. Dementsprechend wird in einschlägigen Literatur gefordert, dass die Deckungssummer EUR 5.000.000,00 für Personenschäden bei operativer Tätigkeit betragen sollte (siehe Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 885).

Der Kläger hat vorsätzlich und über längere Zeit nachhaltig gegen die berufliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verstoßen, so dass im vorliegenden Einzelfall von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Kläger auszugehen ist. In 21 Fällen hat der Kläger vorsätzlich Patienten operiert, ohne über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass es sich größtenteils um Operationen unter Vollnarkose handelte und nicht um einfachere ärztliche Tätigkeit. Bei den vom Kläger unter anderem durchgeführten Mammaimplantatwechseln und Einbringen von Mammaimplantaten handelt es sich zudem keineswegs um einfache Operationen, sondern um solche Operationen, bei denen gewichtige Kunstfehler mit entsprechenden Schadensersatzforderungen in Betracht kommen können. Dass solche Kunstfehler nicht ausgeschlossen sind, zeigt sich anschaulich daran, dass der Kläger vom Landgericht München I (LG München I, U.v. 12.12.2016 – 9 O 12199/15) unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000,00 wegen eines Kunstfehlers bei einer Brustvergrößerung mittels Implantaten verurteilt wurde.

Hinzu kommt, dass dem Kläger bekannt und bewusst war, eine Haftpflichtversicherung zu benötigen. Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München hat den Kläger mehrfach per Brief, teilweise sogar mit Einschreiben-Rückschein, darauf hingewiesen, dass er eine Haftpflichtversicherung benötige. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband München vom 11. November 2014 an das Berufsgericht für Heilberufe. Dementsprechend hat der der Kläger ausweislich einer von ihm in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 sich bereits im Jahr 2014 bemüht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dem Kläger war mithin in den vergangenen Jahren bewusst, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss. Gleichwohl hat er dies nicht getan und war weiterhin ärztlich tätig.

Vor diesem Hintergrund wiegt der Verstoß gegen die Berufspflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mithin besonders schwer, so dass von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist.

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass er selbst über liquides Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00 verfüge und deswegen keine Haftpflichtversicherung benötige, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat zu keinen Zeitpunkt substantiiert vorgetragen oder gar belegt, dass er über EUR 5.000.000,00 liquide Mittel verfügt, ferner kann ein Arzt theoretisch mehrere Kunstfehler hintereinander begehen, so dass die maximale Deckungssumme Haftpflichtversicherung, die für operierende Ärzte EUR 5.000.000,00 betragen sollte, im Lauf der Jahre mehrfach in Anspruch genommen werden muss.

Auch aus dem Einwand des Klägers, dass es für die nach seinem Vortrag von ihm mit- und weiterentwickelte Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie lange Zeit keine Haftpflichtversicherung am Markt gegeben habe, ergibt sich nichts anderes.

Zunächst war der Kläger wohl nicht nur minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv tätig. Der Kläger hat unstreitig die Operationen Mammaimplantatwechsel und Einbringen von Mammaimplantaten mehrfach ohne bestehende Haftpflichtversicherung vorgenommen. Auch ohne tiefere medizinische Kenntnisse ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Operationen nicht minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv durchgeführt werden können. Unstreitig existieren für solche ärztliche Tätigkeiten Berufshaftpflichtversicherungen.

Darüber hinaus sehen weder § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns noch Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG Ausnahmen von der Versicherungspflicht für selbstständig freiberuflich tätige Ärzte vor (vgl. auch Gesetzesbegründung, Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19), so dass der Kläger die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie nicht ausüben darf, solange es keine Haftpflichtversicherung am Markt hierfür gibt. Falls es keine entsprechende Versicherung am Markt gibt, muss eine risikobeladene Tätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben werden (vgl. Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 886). Eine solche Beschränkung ärztlicher Tätigkeiten auf versicherbare Tätigkeiten ist auch mit Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar, da Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG nach der Gesetzbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19) die große Bedeutung eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Patienten herausstellt. Die aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierende staatliche Schutzpflicht der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt insoweit diese Einschränkung der Berufsfreiheit. Ärztlichen Tätigkeiten, die nicht versicherbar sind, dürfte regelmäßig ein solch hohes Risiko einer Patientenschädigung innewohnen, dass ein aus der Versicherungspflicht indirekt resultierendes partielles Berufsverbot für einen Arzt generell gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie (mittlerweile) versicherbar, wie eine vom Kläger vorgelegte entsprechende Bestätigung vom 18. April 2016 zeigt. Der Kläger hätte daher grundsätzlich abwarten müssen, bis die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie versicherbar ist. Dies wäre auch zumutbar gewesen, da er auch in der „klassischen“ plastischen Chirurgie, die versicherbar ist, tätig war. Weiterhin konnte er nach der vorgelegten Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 – in dem auf ein Berufsleben bezogen recht kurzen Zeitraum von zwei Jahren (2014 bis 2016) – ein Versicherungsunternehmen finden, dass die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirugie versichert.

Bereits die Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Diese Auffassung stellt keine Abweichung des Gerichts zum vorgeschalteten Eilverfahren, in dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt wurde, dar. Im damaligen Verfahren konnte aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne Berufshaftpflichtversicherung Operationen durchführte (VG München, B.v. 17.3.2016 – M 16 S. 16.399 – juris Rn. 37). Daher wurde die fehlende Berufshaftpflichtversicherung damals nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen. Jedoch stellte das Gericht bereits damals fest: „Sollte der Antragsteller ohne eine solche Versicherung bereits seit einem längeren Zeitraum als Arzt arbeiten, würde dieser Umstand ebenfalls die Prognose einer Unzuverlässigkeit stützen.“ Erst im Laufe des Hauptsacheverfahrens räumte der Kläger die diesbezüglich relevanten Tatsachen, das Fehlen einer Haftpflichtversicherung und die Durchführung von 21 Operationen, ein.

Auf die vom Kläger bestrittenen hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen und den Verstoß gegen das Operationsverbot kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Den diesbezüglichen Beweisanregungen und Beweisanträgen des Klägers musste bereits aus diesem Grund nicht nachgegangen werden.

Im Übrigen hält es das Gericht – wenn auch nicht entscheidungserheblich – für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger unter Verstoß gegen den ihm bekannten Bescheid vom 27. Mai 2014 insgesamt 21 Operationen in seinen Räumlichkeiten durchführte, die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen gegeben waren und auch deshalb von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 35 ff. und Rn. 45 ff.).

Die Einlassung, dass der Kläger keine Kenntnis von dem nach Einstellung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen M 18 K 15.5441 mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte, ist nach wie vor wenig glaubhaft. So hat der Kläger aktenkundig (Behördenakte Bl. 1770 ff.) in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, dass er am 3. Juni 2014 eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten Post entnehmen konnte. Damit kann es nicht überzeugen, dass der Bescheid vom 27. Mai 2014 von einem Herrn R.R., der nach nun erfolgtem Vortrag jegliche Post des Klägers an sich genommen haben soll, entwendet worden sein soll, da der Kläger – wie bereits erwähnt – eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten (!) Post am 3. Juni 2014 entnehmen konnte.

Zudem wurde der Kläger am 20. August 2014 laut Bericht vom 22. August 2014 nochmals auf diverse Mängel in seinen Praxisräumlichkeiten hingewiesen. Auch die Anordnung vom 27. Mai 2014 wurde laut diesem Bericht mehrfach angesprochen. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, dass er bei der Begehung am 20. August 2014 nicht anwesend war bzw. eine solche nicht stattfand, ist nicht glaubhaft angesichts der detaillierten Schilderungen im Bericht vom 22. August 2014. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Bericht vom 22. August 2014 nicht der Wahrheit entspricht (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 34 zur Kenntnis des Klägers vom Bescheid vom 27. Mai 2014).

Ferner lässt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass Bauarbeiten abschnittsweise in seinen Praxisräumen stattfanden nichts zugunsten des Klägers herleiten. Vor allem wird diese Angabe nicht in zeitlichen Bezug zu den unstreitig stattgefunden 21 Operationen gesetzt, so dass es für das Gericht noch nicht im Ansatz erkennbar ist, wie bei Durchführung der 21 Operationen die gerügten hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen in ihrer Gesamtheit gerade bei jeder einzelnen Operation nicht vorgelegen haben sollen, wenn abschnittsweise Bauarbeiten stattgefunden haben sollen.

Die Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken, solche wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - M 16 K 16.398 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - M 16 K 16.398 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 21 CS 16.752

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2010 - 3 B 61/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Gründe 1 Der Kläger ist Arzt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180 € wegen Betrugs in 272 zusammenhängen

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Gründe

1

Der Kläger ist Arzt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180 € wegen Betrugs in 272 zusammenhängenden Fällen verhängt. Dem lag der Vorwurf zugrunde, bestimmte Leistungen gegenüber Privatpatienten mit einem zu hohen Gebührensatz abgerechnet zu haben. Der Beklagte widerrief daraufhin die Approbation des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die dagegen geführte Klage ist in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde und dem weiteren Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer "Doppelahndung" (III.1.a und c der Beschwerde) stellt sich nicht, weil der Widerruf der Approbation keine (weitere) Bestrafung des Klägers, sondern eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren darstellt, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 70 StGB, die die vom Kläger angeführte Frage eines berufsrechtlichen "Überhangs" aufwerfen könnte, ist im Strafverfahren nicht angeordnet worden.

4

Soweit der Kläger angesichts der strikten Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 BÄO die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung aufwirft (III.1.b, d und e der Beschwerde), besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es ist bereits geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. nur Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - NJW 2010, 2901 ). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern hat in den Entscheidungsgründen sowie durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerrufsbescheid die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Höhe des angerichteten Schadens, die Länge des Zeitraums, in denen es zu den betrügerischen Abrechnungen gekommen ist, sowie die Gründe für die Beendigung dieser Handlungen in den Blick genommen und dabei gleichfalls entlastende Umstände bedacht, ihnen aber kein maßgebliches Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund trifft die mit den betreffenden Fragen unterstellte Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe besondere persönliche Umstände unberücksichtigt gelassen und nicht im Einzelfall geprüft, ob der Widerruf erforderlich ist, nicht zu. Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe allein wegen der Möglichkeit einer späteren Wiedererteilung der Approbation deren Widerruf bei jedweder strafrechtlichen Verurteilung (generell) für verhältnismäßig erachtet.

5

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die bei einem Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose zu stellen sind (III.1.f der Beschwerde), führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger unterstellt, das Berufungsgericht habe ohne jede substantielle Begründung apodiktisch behauptet, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs sei der Arzt stets unzuverlässig. Eine solche These hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Auch verstanden als Frage nach den allgemeinen Anforderungen an die gebotene Prognoseentscheidung besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Es ist bereits geklärt, dass die Unzuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage Tatsachen erfordert, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ob seine konkreten Erwägungen zur Gefahrenprognose - wie der Kläger meint - unsubstantiiert sind und die getroffene Feststellung nicht tragen, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers nicht schematisch aus der Straftat auf eine ungünstige Prognose geschlossen hat, sondern neben den Umständen der Tat berücksichtigt hat, dass der Kläger im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, in dem er nach Aufgabe seiner privatärztlichen Tätigkeit nur noch tätig ist, nach wie vor mit Abrechnungen zu tun hat.

6

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Bedeutung generalpräventiver Aspekte bei dem Widerruf einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit (III.1.g der Beschwerde) stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den Widerruf nicht - auch nicht (wie der Kläger meint) unausgesprochen - mit solchen Aspekten gerechtfertigt hat. Auf die dahingehende Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung kommt es nicht an.

7

Die auf den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit bezogenen Fragen des Klägers (III.1.h, i, j und k der Beschwerde) sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat darauf nur ergänzend abgestellt. Das Urteil wird selbständig getragen von der Annahme, dass der Kläger unzuverlässig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Begriff der Unzuverlässigkeit sei "völlig unbestimmt", trifft der Vorwurf nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen einem Arzt die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs fehlt, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (s.o.). Gleiches gilt im Übrigen für den Begriff der Unwürdigkeit.

8

Nicht weiter klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation (III.1.l der Beschwerde). Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (s.o.). Dagegen bringt der Kläger keine durchgreifenden Gründe vor. Insbesondere beruht diese Rechtsprechung nicht auf der Erwägung, dass sich ein Betroffener, der sich gegen den Widerruf wehrt, keine Vorteile gegenüber einem einsichtigen Betroffenen verschaffen soll, sondern maßgeblich auf dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vorsieht und der Widerruf deshalb eine Zäsur bildet, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Das zwingt einen Betroffenen entgegen der Annahme des Klägers keineswegs dazu, unmittelbar nach dem Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen. Ein Wohlverhalten nach Widerruf der Approbation ist bei einer späteren Entscheidung über die Wiedererteilung unabhängig davon berücksichtigungsfähig, ob es vor oder nach Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung erfolgt ist. Ob als Bewährungszeit für eine spätere Wiedererteilung nur der Zeitraum ab Bestandskraft des Widerrufs in Betracht kommt mit der Folge, dass ein Betroffener durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz "bestraft" werde (III.1.m der Beschwerde), betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.

9

Die Bedeutung der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger (III.1.n der Beschwerde) wirft keine fallübergreifenden Fragen auf. Das Berufungsgericht hat diesen bereits vor dem Widerruf der Approbation eingetretenen Umstand in den Blick genommen, ihm aber unter anderem deshalb kein maßgebliches Gewicht beigemessen, weil das Verhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens und des berufsrechtlichen Verfahrens erfolgt sei. Das betrifft allein die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt wendet.

Der Antragsteller betrieb seit dem Jahr 2009 eine (Privat-)Praxis in der …, wo er nach eigenem Bekunden seit dem Jahr 2010 auch minimalinvasive endoskopische Eingriffe und Operationen (u.a. Facelift, Augenlift, Mammachirurgie, Handchirurgie, Geschlechtsumwandlungen) vornahm.

Am 6. März 2014 fand in der Einrichtung des Antragstellers eine infektionshygienische Überprüfung statt, an der neben dem Antragsteller eine Bedienstete der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) und Bedienstete der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) teilnahmen. Der dem Antragsteller unter dem 25. März 2014 eröffnete Überprüfungsbericht enthält zum Inhalt des Vorgesprächs unter anderem Folgendes:

Der Antragsteller habe angegeben, die Patienten postinterventionell mittels Videoaufnahmen zu überwachen. Im Patientenzimmer befinde sich dazu eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden. Die Patiententoilette werde nicht überwacht, worüber seine Patienten informiert seien.

Zur Medizinprodukteaufbereitung habe der Antragsteller geäußert, alle Operationsinstrumente würden durch ihn selbst aufbereitet. Einen speziellen Kurs habe er nicht besucht, weil er über ausreichende praktische Erfahrung verfüge und die entsprechenden Instrumente zum Teil selbst mitentwickelt habe. Eine Risikobewertung und Standardarbeitsanweisung seien nicht vorhanden. Er habe zwei Endoskope, die er nach der Operation mit Wasser und Seifenlösung in einem Waschbecken vorbehandele und dann teils offen, teils in Containern sterilisiere.

Die Begehung führte nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 unter anderem zu folgenden Beanstandungen:

Die baulichen Voraussetzungen entsprächen nicht der Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu den Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen. Aufgrund dieser strukturellen Gegebenheiten könnten Operationen mit erhöhten Anforderungen an die Keimarmut, insbesondere Mamma-Chirurgie, Mammaaugmen-tationsplastiken mit dem Einsetzen von Implantaten nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen an eine Eingriffseinheit seien nicht gegeben. Es fehlten ein separater Medizinprodukteaufbereitungsraum mit Zonentrennung in unrein und rein. Ein (kleiner) Raum werde multifunktional als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von kritischen Medizinprodukten mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch B“) genutzt. Es fehlten Hände-desinfektionsmittelspender im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich).

Hinsichtlich der Personalhygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Im Patientenzimmer seien keine Händedesinfektionsmittelspender vorhanden. Reinigungsutensilien würden unter ungeeigneten räumlich-hygienischen Voraussetzungen im Personalaufenthaltsraum gewaschen.

Bezüglich der patientenbezogenen Hygiene sei festzustellen, dass zur chirurgischen Händedesinfektion regelhaft Bürsten verwendet würden, obgleich das wegen der dadurch verursachten Aufrauung der Haut mit konsekutiver Keimvermehrung der residenten Flora nicht den Standards entspreche. Eine Bürste habe offen neben dem Waschbecken des chirurgischen Händewaschplatzes gelegen. Das verwendete Hautantiseptikum (Kodan®) werde aus einem großen Gebinde in ein Sprühfläsch-chen umgefüllt, was nur unter Reinraumbedingungen unbedenklich wäre.

Bezüglich der Umgebungshygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Mangels der dafür notwendigen Utensilien könne die Durchführung der notwendigen Flächendesinfektion nach operativen Eingriffen im „OP“ nicht nachvollzogen werden. Im Eingriffsraum seien verschmutzte Computertastaturen vorgefunden worden. Im Patientenzimmer würden Nachttische aus nicht desinfizierbaren Holzflächen verwendet.

Es seien patientengefährdende Momente festgestellt worden. Die sogenannte moderate Analgosedierung werde ohne den nach den Empfehlungen der DGAI (Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin) und des BDA (Berufsverband Deutscher Anästhesisten) erforderlichen Personaleinsatz vorgenommen; es fehle neben dem Arzt als Operateur und dessen Assistenz eine weitere (entsprechend qualifizierte) Person, deren einzige Aufgabe die Durchführung und Überwachung des Analgosedierungsverfahrens sei. Während der in der Regel mindestens 30-minütigen postinterventionellen Überwachung sei (qualifiziertes) Personal nicht persönlich beim Patienten anwesend. Stattdessen befinde sich im Patientenzimmer eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf das Mobil-Telefon des Antragstellers übertragen werde.

Bezüglich der Medizinprodukteaufbereitung wurde auf ein Mängelschreiben der Regierung verwiesen.

Zur Abschlussbesprechung ist in dem Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 neben anderem festgehalten:

Im Anschluss an die Begehung seien die festgestellten Mängel dem Antragsteller von den Vertretern des Referats für Gesundheit und Umwelt (Landeshauptstadt München) und der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) ausführlich erläutert worden.

Die Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. März 2014 ab sofort die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereiteten kritischen Medizinprodukten. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Die Aufbereitung erfolge derzeit in einem zu kleinen Sterilgutaufbereitungsraum, der zudem als Raum für die chirurgische Händedesinfektion genutzt werde. Zur maschinellen Aufbereitung der „kritisch B“ Medizinprodukte fehle das erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsgerät. Bei der Besichtigung seien keine Nachweise und Empfehlungen der Hersteller zur Aufbereitung 10 der Medizinprodukte vorgefunden worden, so zum Beispiel für die beiden schwer aufzubereitenden Storz-Endoskope für mikroinvasive Eingriffe.

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für den Fall an, dass er nicht bis zum 30. April 2014 den Abschluss eines ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherungsschutzes für seine ärztliche Tätigkeit nachweist. Vorausgegangen waren mehrfache schriftliche Aufforderungen, denen der Antragsteller nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller hat nach Lage der Akten bis heute den geforderten Nachweis nicht erbracht.

Die Landeshauptstadt München untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Mai 2014 unter anderem, in seiner Einrichtung Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken durchzuführen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 verpflichtete die Landeshauptstadt München den Antragsteller, dem Referat für Gesundheit und Umwelt einen auf seine Einrichtung für ambulantes Operieren angepassten aktuellen Hygieneplan, der den Vorgaben des § 3 MedHygV entspricht bis 4. Juli 2014 vorzulegen.

Am 20. August 2014 überprüften Bedienstete des Referats für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München nach vorangegangener Ankündigung in Gegenwart des Antragstellers erneut die Praxisräume des Antragstellers. Auf den Inhalt des dem Antragsteller unter dem 22. August 2014 zugesendeten Überprüfungsberichts wird verwiesen.

Am 3. November 2015 führte die Landeshauptstadt München eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers durch, die mit deren Versiegelung abschloss. Mit Bescheid vom 5. November 2015 verfügte die Behörde, dass der Behandlungsraum, der Operationsraum und der Medizinprodukteaufbereitungsraum der Einrichtung des Antragstellers versiegelt bleibt, bis die Maßgaben aus der Anordnung vom 27. Mai 2014 entsprechend umgesetzt sind und bis nach abschließender Überprüfung der Gegebenheiten die Freigabe der einzelnen Räume erfolgt ist. Nach dem Inhalt des Bescheids ergab die Durchsuchung der Praxisräume, dass der Antragsteller die bei der Überprüfung am 6. März 2014 vorgefundenen Mängel nicht beseitigt und die im 16 Bescheid vom 27. Mai 2014 enthaltenen „Auflagen“ nicht befolgt hat. Nach den vorgefundenen Operations- und Anästhesiebewilligungen und teilweise vorhandenen Operations-Dokumentationen führte der Antragsteller an folgenden Tagen Operationen durch: 10. Juni 2014 (Augenlidkorrektur), 28. Juni 2014 (Ohrkorrektur, Bauchdeckenplastik), 2. Juli 2014 (Thoraxeingriff), 23. Juli 2014 (Mammaimplantate), 20. Oktober 2014 (Mammaimplantat), 23. Oktober 2014 (Mammaimplantate), 7. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 11. November 2014 (Mamma-implantatwechsel bds.), 2. Dezember 2014 (Lid-OP, Facelift), 10. Dezember 2014 (Liposuktion), 11. Dezember 2014 (Bauchdeckenplastik), 19. Dezember 2014 (Rhinoplastik), 14. Januar 2015 (Rhinoplastik), 17. Februar 2015 (Lidplastik, Facelift), 13. März 2015 (Implantatwechsel bds.), 18. März 2015 (Mammaimplantate bds.), 19. März 2015 (Mammaimplantatwechsel bds.), 20. März 2015 (Kinnplastik), 24. März 2015 (Lidoperation), 31. März 2015 (Ohrkorrektur).

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 die Approbation des Antragstellers (Nr. 1.) und verpflichtete den Antragsteller, das Original der Approbationsurkunde bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben oder zu übersenden (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1. und 2. wurde angeordnet.

2. Der Antragsteller hat am 28. Januar 2016 Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen lassen.

Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt rügen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet und damit formell rechtswidrig. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 enthalte keine auf den konkreten Einzelfall abstellende Erwägungen dafür, dass das Interesse des Betroffenen ausnahmsweise hinter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten müsse. Stattdessen sei die Anordnung nur floskelhaft und schlagwortartig begründet. Es werde nicht die Tatsache gewürdigt, dass der Antragsteller bis zur Begehung der Praxisräume am 3. November 2015 keine Kenntnis von den Anordnungen vom 27. Mai 2014 und vom 4. Juni 2016 (gemeint wohl: 4. Juni 2014) gehabt habe. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass die Praxisräume zum Zeitpunkt der Begehung nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen seien und somit keine konkrete Gefährdung vorgelegen habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die erlassende Behörde der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht nachgekommen ist, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Behörde hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen. Vielmehr sind im angefochtenen Bescheid auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe genannt, denen zufolge der Widerruf der Approbation aus Sicht der Behörde zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Patienten sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Das wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7/07 - juris).

In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, seine Praxisräume seien zum Zeitpunkt der Begehung am 3. November 2015 nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen und er habe von den Verfügungen der Behörden bis dahin keine Kenntnis gehabt. Diese Ein 27 wendungen zielen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

2. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung vorgenommene Interessenabwägung zu korrigieren. Es rechtfertigt weder die Annahme des Antragstellers, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien gut oder zumindest offen (2.1), noch ergibt sich daraus, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers entgegen der Erwägungen im angefochtenen Beschluss bei einer Gesamtwürdigung der Umstände keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erwarten lässt (2.2).

2.1 Nach der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die gegen den Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2015 gerichtete Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Approbation des Antragstellers als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zwingend zu widerrufen ist, weil nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO entfallen ist. Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei gegeben. Der Antragsteller biete aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Er erscheine nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen. Der Antragsteller habe entgegen einer mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass dem Antragsteller die „OP-Untersagung“ vom 27. Mai 2014 nicht bekannt gewesen sei.

Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen die Behauptung des Antragstellers nicht glaubhaft ist, er habe von dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2015 keine Kenntnis gehabt (vgl. BA S. 15). Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Sie verweist stattdessen auf eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 18. April 2016. Danach habe ihm der Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht bekannt 30 sein können, weil Herr R.R. und Herr S.R. im Rahmen einer gegen ihn geplanten Erpressung seine „Post im großen Stil detailliert kontrolliert und relevante Briefe für die Praxiszulassung abgefangen“ hätten. Das widerspricht den aus den Akten zu ersehenden Tatsachen und ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Antragsteller habe in Kenntnis der unter dem 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt. Nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 22. August 2014 wurde dem Antragsteller bei der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 20. August 2014 nochmals deutlich gemacht, dass die im „Anordnungsschreiben vom 27.05.2014 dargestellten Untersagungen und Auflagen“ von ihm einzuhalten sind. Träfe die Behauptung des Antragstellers zu, hätte es nahe gelegen, darauf hinzuweisen, dass ihm das erwähnte Anordnungsschreiben nicht bekannt sei. Solches kann dem Überprüfungsbericht jedoch nicht entnommen werden. Entschieden für eine Kenntnis spricht das weitere Verhalten des Antragstellers. Er hat auf ein Anhörungsschreiben der Behörde vom 24. Juni 2014, das unter Nr. 1 auf die Überprüfung vom 6. März 2014 und den Bescheid vom 27. Mai 2014 Bezug nahm, mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 neben anderem erwidert: „Zu 1. … Die Begehung der Landeshauptstadt erfolgte am 06.03.2014. … Gegen den Bescheid wird Klage erhoben.“ Im Übrigen zeigt dieser Vorgang, dass dem Kläger entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung für die „Praxiszulassung“ relevante Post erreicht hat.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auch für den Fall angenommen, dass der Antragsteller erst ab dem 3. November 2015 Kenntnis von dem Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte. Die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen, die dort offenbar über mehr als ein Jahr lang geherrscht hätten und die der Antragsteller nicht beseitigt habe, seien so gravierend, dass allein deshalb von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Ein Arzt, der in seinen Praxisräumen solche Mängel dulde und dort sogar Patienten behandele, halte sich offensichtlich nicht an berufsspezifische Vorschriften und Pflichten, die sich unter anderem auch in § 1 BÄO und der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) wiederfänden. Der lange Zeitraum, über den der Antragsteller die beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe, lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch künftig nicht gewillt sei, diese und andere Mängel zu vermeiden.

a) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die beiden Begehungen der Einrichtung stets in einem Zeitraum durchgeführt worden seien, in dem die Praxisräume wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien. Dass die Begehung am 3. November 2015 aufgezeigt habe, dass der Antragsteller einen Großteil der kritisierten Hygienedefizite nicht beseitigt habe, sei auf den zu diesem Zeitpunkt fehlenden Patientenverkehr und auf die Unkenntnis des Antragstellers von den behördlichen Anordnungen zurückzuführen.

Das greift nicht durch. Die Beschwerde stellt die wesentlichen bei der infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 gerügten Mängel nicht konkret in Abrede, ebenso wenig die Tatsache, dass diese Mängel bei der Überprüfung am 3. November 2015 nach wie vor vorhanden waren. Auf eine fehlende Kenntnis kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil ihm die bei der Überprüfung am 6. März 2014 zutage getretenen Mängel ausweislich des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 im Rahmen einer Abschlussbesprechung ausführlich erläutert wurden. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Überprüfungsbericht insoweit unzutreffend ist.

b) Unbehelflich ist auch das Beschwerdevorbringen, die beiden Begehungen seien in einem Zeitraum durchgeführt worden, während dem die Räume der Einrichtung wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Einrichtung bei der Überprüfung am 6. März 2014 nicht wegen Umbauarbeiten für den Praxisverkehr geschlossen war. Das folgt aus dem zu dieser Überprüfung verfassten Bericht vom 25. März 2014, dem zufolge der Antragsteller im Rahmen des Vorgesprächs angegeben hat, dass er bereits mehrfach umgebaut habe und zum 1. Mai 2014 weitergehende Umbaumaßnahmen plane. Der Bericht enthält zudem anders als der Überprüfungsbericht vom 22. August 2014 (Begehung am 20.8.2014) nicht den Vermerk, dass bei laufenden Umbauarbeiten derzeit kein Praxisbetrieb anzunehmen und eine infektionshygienische Überprüfung nicht möglich sei. Die „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … a* …, Bauingenieur/Bauprojektleiter und -berater, vom 18. April 2016 enthält dazu nur die Erklärung, dass die Begehung „im Jahre 2014 … während der geschlossenen Praxisräume und keinem Patientenverkehr“ erfolgt sei. Sie ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Vortrag des 36 Antragstellers glaubhaft zu machen. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Erklärung schon deshalb nicht mit einem erhöhten Richtigkeitsanspruch versehen ist, weil sie lediglich als unbeglaubigte Abschrift vorgelegt wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die eidesstattliche Versicherung auch auf diese Angaben erstreckt (vgl. dazu Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 5 und 19).

c) Für die inmitten stehende berufsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob in seiner Einrichtung am Tag der letzten Durchsuchung (3.11.2015) wegen Umbauarbeiten ein Patientenverkehr stattgefunden hat.

Die Durchsuchung erbrachte einerseits konkrete Hinweise für zeitnah und weiter zurückliegend durchgeführte operative Eingriffe. Der Datenlogger des in der Einrichtung vorhandenen Dampfkleinststerilisators (Melag Vacuklav 24 b) offenbarte die monatliche Durchführung von 3 bis 7 Dampfsterilisationszyklen. Des Weiteren befanden sich im Keller vier blutbefleckte Bauchtücher, ein getragener OP-Kasack, eine getragene OP-Hose, gebrauchte Baumwolltücher/Abdecktücher sowie gebrauchte Patientenhemden und Patientenbettwäsche. Den sichergestellten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden Operations-Dokumentationen konnte entnommen werden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 24. März 2015 21 Eingriffe durchgeführt hat.

Andererseits waren die am 6. März 2014 festgestellten Mängel am 3. November 2015 im Wesentlichen nicht oder nicht nachvollziehbar beseitigt, obgleich nach dem Beschwerdevorbringen zwischen der ersten und letzten Überprüfung umfangreiche Sanierungs-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben sollen.

Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass diese Mängel während des nachweislich durchgeführten und auch nicht in Abrede gestellten Praxisbetriebs im Wesentlichen behoben waren. Solches kann, soweit hier von Interesse, auch nicht der „Eidesstattlichen Versicherung“ des Herrn … a* … vom 18. April 2016 entnommen werden. Die darin enthaltene Feststellung, „eine Notrufeinrichtung und postinterventionelle Überwachung für Patienten ist ebenfalls gesichert, weil der Antragsteller bekanntermaßen die Räumlichkeiten der Patienten auch nach der Behandlung nicht mehr verlässt“, bezieht sich ersichtlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung. Zudem bleibt unerfindlich, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Erklärung beruht. Die mit der Beschwerde vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … B* … vom 14. April 2016 führt ebenfalls nicht weiter. Darin wird zwar erklärt, dass die Überwachung nach jeder Behandlung nur durch den Arzt selbst durchgeführt worden sei, der bei Herrn B* … geblieben sei, bis er die Praxis ohne Schmerzen und wieder bei vollem Bewusstsein habe verlassen können. Allerdings ist damit schon nicht belegt, dass der Antragsteller im maßgebenden Zeitraum regelhaft das Vorgehen nach Beendigung einer Analgosedierung beachtet hat, wie es der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ vorsieht, den die die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten am 11. November 2009/11. März 2010 gefasst haben. Zu den nach diesem Beschluss notwendigen personellen Voraussetzungen zur Durchführung einer Analgosedierung ist der Erklärung des Herrn B* … ebenso wenig zu entnehmen. Die „Eidesstattliche Versicherung“ der Frau … s* … vom 13. April 2016 lässt offen, auf welcher Grundlage die Erkenntnis beruht, der Antragsteller mache die Überwachung nach jedem Eingriff selbst, er bleibe beim Patienten, bis dieser die Praxis verlasse. Auch bezüglich dieser „Eidesstattlichen Versicherungen“ kann mithin offenbleiben, ob sie als solche formal zur Glaubhaftmachung geeignet sind.

2.1.3 Entgegen der Beschwerde bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Prognose, der Antragsteller biete im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht die Gewähr dafür, dass er künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachten werde.

Der Antragsteller hat nach allem in Kenntnis der ihm am 6. März 2014 eröffneten Beanstandungen seine Einrichtung - wenn auch mit Unterbrechungen - bis zum 3. November 2015 betrieben und in diesem Zeitraum mindestens 21 Operationen durchgeführt, ohne die vorhandenen Hygienemängel sowie die bezüglich der Patientensicherheit festgestellten Mängel abgestellt zu haben. Unter Verweis auf den Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 und den von diesem in Bezug genommenen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. März 2014 sind aus der großen Zahl der Beanstandungen und Mängel folgende Pflichtverstöße herauszugreifen:

a) Die Regelung des § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt vor, dass bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommende Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so aufzubereiten sind, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV). Dem entsprach der Antragsteller nicht.

Er verwendete in seiner Einrichtung (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe. Es handelt sich dabei um kritische Medizinprodukte (Kategorie kritisch B) im Sinn von Nr. 1.2.1 der vorbezeichneten „Aufbereitungs-Empfehlung“, weil sie bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut oder an inneren Geweben/Organen zur Anwendung kommen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit stellen sie an die Aufbereitung erhöhte Anforderungen. Für die nach Tabelle 1 der „Aufbereitungs-Empfehlung“ bei solchen Medizinprodukten grundsätzlich erforderliche maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion fehlte das erforderliche Gerät. Die für eine manuelle Aufbereitung notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel konnte der Antragsteller nicht vorweisen.

b) Der Antragsteller hat als Leiter einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 MedHygV (Einrichtung für ambulantes Operieren) entgegen § 2 Satz 1 MedHygV nicht die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden baulich-funktio-nellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und nicht die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten.

Die multifunktionale Nutzung eines (kleinen) Raums als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie „kritisch B“ (z.B. (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe) widersprach Nr. 2.1.2 der Empfehlung „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft kann deshalb nicht vermutet werden (§ 2 Satz 2 MedHygV).

Entsprechendes gilt für das Fehlen von Händedesinfektionsmittelspendern im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich) und das Waschen von Reinigungsutensilien im Personalaufenthaltsraum.

Entgegen Nr. 4 der Empfehlung „Händehygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut befand sich im Patientenzimmer kein Händedesinfektionsmittelspender. Obgleich Nr. 3.3 dieser Empfehlung (chirurgische Händedesinfektion) davon spricht, dass das Bürsten der Hände und Unterarme wegen Hautirritationen und höherer Keimabgabe zu unterlassen ist, verwendete der Antragsteller insoweit regelhaft Bürsten.

c) Ein Arzt hat nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die Beachtung des anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 3 BO). Der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten vom 11. November 2009/11. März 2010 gibt für seinen Gegenstand den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wieder. Danach ist bei allen Anal-gosedierungen wegen möglicher Komplikationen bis hin zu der Gefahr lebensbedrohlicher Verläufe neben dem Arzt eine weitere entsprechend qualifizierte, nicht in die Durchführung der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme involvierte Person erforderlich. Sie darf nur mit der Durchführung und Überwachung des Anal-gosedierungsverfahrens betraut sein. Nach Beendigung der Analgosedierung bedarf der Patient einer kompetenten Überwachung, deren Dauer in der Regel mindestens 30 Minuten betragen sollte. Denn der Patient kann durch die Restwirkungen der verabreichten Pharmaka auf die vitalen Funktionen und/oder durch die vorgenommene Maßnahme selbst noch für einige Zeit akut gefährdet sein.

Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat im Rahmen der Vorbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 angegeben, bei solchen Eingriffen seien sie zu zweit. Er als Operateur, der sich gleichzeitig selbst vom Instrumententisch bediene, sowie eine Krankenschwester, welche die Springertätigkeit übernehme. Postinterventionell würden die Patienten mittels Videoaufnahmen überwacht. Im Patientenzimmer befinde sich eine Kamera, deren Bild- und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden.

Schon diese Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, seinen Beruf künftig ohne derartige Pflichtverletzungen auszuüben. Er hat damit während eines beträchtlichen Zeitraums in erheblichem Umfang gegen grundlegende Verhaltensanforderungen verstoßen, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Das offenbart eine Sorglosigkeit hinsichtlich der damit für die Patienten einhergehenden gesundheitlichen Risiken, die für die Zukunft keine alsbaldige Verhaltensänderung erwarten lässt. Das gilt umso mehr, als die ausführliche Erläuterung der festgestellten Mängel im Rahmen der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 den Antragsteller nicht zu einem Umdenken bewegen konnte. Ohne dass es noch erheblich wäre, kommt erschwerend hinzu, dass sich der Antragsteller auch durch die mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 sofort vollziehbar ausgesprochene Untersagung nicht davon abhalten ließ, weitere Eingriffe vorzunehmen. Im Übrigen rundet auch die Tatsache das Bild ab, dass der Antragsteller bislang nicht den Ab-schluss der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HKaG erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Die vorgelegte Bestätigung der … … * … GmbH vom 18. April 2016 besagt lediglich, dass eine „Neuanpassung“ der Haftpflichtversicherung, die seit einigen Wochen durch den Versicherer bearbeitet werde, schnellstmöglich umgesetzt werde. Den Abschluss des erforderlichen Versicherungsvertrags hat der Antragsteller damit nicht nachgewiesen.

2.1.4 Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, die Approbation sei auch wegen einer Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Die im Regelfall gegebene Annahme, eine erhebliche berufliche Unzuverlässigkeit begründe auch eine Berufsunwürdigkeit sei beim Antragsteller nicht widerlegt. Würde die Bevölkerung davon erfahren, dass der Antragsteller trotz eines jedenfalls sofort vollziehbaren Verbots Patienten operiert habe und zudem über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren eklatante Mängel in seiner Praxis vorgelegen hätten, ohne dass diese auch nur ansatzweise beseitigt worden wären, wäre jegliche Vertrauensbasis für eine ärztliche Tätigkeit zerstört.

Die Beschwerde wiederholt dazu im Wesentlichen die zur Unzuverlässigkeit vorgebrachten Einwände, die wie dargelegt keine andere Bewertung rechtfertigen.

Nach allem wird die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben.

2. Soweit die Beschwerde rügt, der Antragsgegner haben keine Feststellungen dazu getroffen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wichtige Gemeinschaftsgüter konkret gefährdet würden, setzt sie sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schon nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Senat macht sich diese Erwägungen (BA S. 21 Nr. 2. bis einschließlich S. 28 ohne B. und C.) zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt lediglich ergänzend aus:

Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr dafür, dass er künftig auch solche ärztliche Pflichten erfüllt, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Eine weitere ärztliche Tätigkeit des Antragstellers würde deshalb seine Patienten konkret gefährden. Es besteht auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Gefahr beseitigt wäre, wenn der Antragsteller seiner Tätigkeit in einer anderen Praxis nachkäme. Denn er wäre dort nach wie vor als Arzt in eigener Verantwortung tätig. Angesichts der Risiken, die mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers verbunden sind, ist es nicht vertretbar, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Der damit zulasten des Antragstellers verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist im Interesse des hochrangigen Rechtsguts der Gesundheit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.