Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2015 - M 16 K 15.2439

published on 21/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2015 - M 16 K 15.2439
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 16.255, 13/09/2016

Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 15.2439

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Dezember 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 421

Hauptpunkte:

Erweiterte Gewerbeuntersagung;

Insolvenzverfahren;

Steuerrückstände;

Hygienemängel

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Landeshauptstadt München Hauptabteilung I Sicherheit u. Ordnung, Gewerbe Gewerbeangelegenheiten Gewerbeüberwachung Ruppertstr. 19, 80466 München

- Beklagte -

wegen Gewerbeuntersagung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 21. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Der Kläger betreibt derzeit als Einzelunternehmer das Gewerbe „Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“ mit zwei Betriebsstätte in München („A.-straße“ und „B.-straße“). Die Betriebsstätten wurden - neben weiteren Betriebsstätten („C.-straße“, „D.-straße“) - zuvor von einer GmbH betrieben, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger war. Zudem hatte der Kläger am 16. Juni 2011 einen weiteren Betrieb als Einzelunternehmer in der Betriebsstätte „E.-straße“ angezeigt und dieses am 20. August 2013 wieder abgemeldet. Aufgrund der Auflösung der GmbH infolge eines Insolvenzverfahrens wurden die von der GmbH geführten Betriebe von Amts wegen abgemeldet.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 wurde dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Gewerbetätigkeiten „Abgabe von Speisen und alkoholischen Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz) als selbstständigem Gewerbetreibenden - im stehenden Gewerbe“ untersagt (Nr. 1 des Bescheids). Die Untersagung wurde zudem auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt (Nr. 2 des Bescheids). Der Kläger wurde unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4 des Bescheids) aufgefordert, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe die zuvor von der GmbH betriebenen Betriebstätten als Einzelunternehmer weiter. Das Gewerbe in der „A.-straße“ habe der Kläger am 13. November 2014 mit Beginn zum 22. August 2013 angemeldet. Das Gewerbe in der „B.-straße“ habe er bis dato nicht angemeldet. Er sei mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zur Anmeldung aufgefordert worden. Das zuständige Finanzamt habe am 26. Mai 2015 erklärt, dass sich der Steuerrückstand des Klägers auf 6.184,76 Euro belaufe. Freiwillige Zahlungen seien seit dem 11. Oktober 2014 nicht geleistete worden. Der letzte Vollstreckungsversuch sei am ... Februar 2015 in Form einer Kontopfändung bei einem Drittschuldner unternommen worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Der Kläger sei auch seinen sonstigen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da er die Jahressteuererklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 nicht abgegeben habe. Die Besteuerungsgrundlagen hätten daher durch Schätzungen festgesetzt werden müssen. Die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt - der Beklagten (im Folgenden: Stadtkämmerei) habe am 26. Mai 2015 erklärt, dass ein Rückstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen in Höhe von 1.829,28 Euro bestehe, die keine Insolvenzforderungen seien. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe - BGN - habe am 27. Mai 2015 angegeben, dass ein neuer Beitragsrückstand (nach Insolvenzeröffnung) in Höhe von 2.631,00 Euro vorliege. Der monatlich fällige Beitrag betrage jeweils 218,17 Euro. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis - werde der Gewerbetreibende mit zwei Einträgen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ vom ... Februar 2014 und ... April 2014 geführt. Mit Beschluss vom ... August 2013 habe das Amtsgericht ... - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Backshops „E.-straße“ des Klägers eröffnet. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Das Führungszeugnis des Klägers enthalte einen Eintrag (14.03.2013 AG ..., rechtskräftig seit ...11.2013, Siegelbruch, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, Geldstrafe 80 Tagessätze). Das Gewerbezentralregister enthalte nach Auskunft des Bundesamts für Justiz vom ... Mai 2015 acht Einträge. Hierbei handele es sich um die im Einzelnen aufgeführten bestandskräftigen Bußgeldbescheide der Beklagten vom ... März 2010 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 600,00 Euro), vom ... Mai 2011 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 250,00 Euro), vom ... Mai 2011 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Lebensmittelkennzeichnung - Irreführung, fehlende Kennzeichnung von zulassungspflichtigen Zusatzstoffen, Geldbuße: 500,00 Euro), vom ... Dezember 2011 (Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen, Geldbuße: 1.300,00 Euro), vom ... April 2012 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 2.800,00 Euro, nachfolgend rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2012 mit Reduzierung der Geldbuße auf 1.800 Euro), vom ... November 2012 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 2.800,00 Euro), vom ... November 2012 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 2.400,00 Euro) und vom ... Februar 2014 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, Geldbuße: 600,00 Euro). Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2014 sei dem Kläger die Erteilung der beantragten gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Café - Betrieb in der „B.-straße“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG versagt worden. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger u. a. vorgetragen, während eines Insolvenzverfahrens dürfe laut Aussage eines Richters kein Gewerbeuntersagungsverfahren „beantragt“ werden. Die Beträge seien bereits bezahlt oder resultierten aus der nicht abgeschlossenen Bearbeitung von eingereichten Unterlagen. Zahlungsschwierigkeiten bestünden nicht. Die Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung lägen bei der Vielzahl der von ihm betriebenen Geschäfte und dem langem Zeitraum im Durchschnitt. Das Insolvenzverfahren sei ein normaler Vorgang im Wirtschaftsverkehr. Die Einträge im Führungszeugnis stünden damit im Zusammenhang. Weiterhin habe er telefonisch vorgetragen, er habe keine Schulden. Von offenen Beiträgen bei der BGN sei ihm nichts bekannt. Nach Aufforderung, dies durch schriftliche Nachweise zu belegen, habe er erklärt, keine Belege einzureichen. Die mit Schreiben vom 2. Februar 2015 angehörte Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (im Folgenden: IHK) habe erklärt, keine Einwände gegen die Gewerbeuntersagung zu erheben.

Nach den Feststellungen der Beklagten besitze der Kläger die zur selbstständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht. Das bisherige Verhalten des Klägers biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Gewerbetätigkeit. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen, der überdies seine Unzuverlässigkeit beweise. Er habe seine Gewerbe auch insoweit nicht ordnungsgemäß betrieben, als er seine Einkommen- und Umsatzjahressteuererklärungen 2013 nicht eingereicht habe. Aufgrund dessen habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzungen veranlagt. Daraus sei ebenfalls auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies bewiesen die Einträge im Schuldnerverzeichnis. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen belege zudem seine Vermögenslosigkeit. Der Zustand seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit halte unvermindert an. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich ebenfalls aus der Tatsache, dass er mit diversen Einträgen im Führungszeugnis und im Gewerbezentralregister geführt werde. Dadurch lasse sich ein eingewurzelter Hang des Klägers erkennen, gegen geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die durchgeführten Bußgeldverfahren belegten permanente und erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die Ordnungswidrigkeiten wiesen auch Gewerbebezug auf. Aus dem bisherigen Verhalten des Klägers sei daher zu erkennen, dass er zur Verletzung der Rechtsordnung neige. Es stehe zu befürchten, dass sich seine Rückstände wieder erhöhen würden. Der Kläger habe keine freiwilligen Zahlungen geleistet und auch mit keinem seiner Gläubiger ein tragfähiges Sanierungskonzept vereinbart. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung der ausgeübten Gewerbetätigkeit Rechnung getragen werden. Der Kläger habe auch keine schriftlichen Nachweise eingereicht, durch welche er die von ihm behauptete Schuldenfreiheit hätte belegen können. Darüber hinaus werde die Gewerbeuntersagung nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb und auch auf alle anderen Gewerbe erstrecke (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hier fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte. Er habe sein bisheriges Gewerbe bislang nicht eingestellt und auch nicht bekundet, dass eine andere Form der Gewerbeausübung für ihn nicht in Betracht käme. Der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr stehe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Denn eine Gewerbetätigkeit, die nur unter laufenden Pflichtverletzungen gegenüber Finanzamt und Sozialkassen stattfinde, genieße mit Blick auf die von ihr geschädigten Gemeinwohlgüter der finanziellen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen und der sozialen Sicherung der Beschäftigten einerseits sowie der Fairness des Wettbewerbs andererseits nur einen geminderten Schutz durch die Berufsfreiheit, so dass das öffentliche Interesse an der Untersagung hier die privaten Belange des Gewerbetreibenden weit überwiege. Der Kläger sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er seine steuerrechtlichen Verpflichtungen verletzt habe. Diese würden für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Dies rechtfertige auch die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen werde. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich, dass er die Aufgaben eines Gewerbetreibenden nicht ordnungsgemäß erfüllen könne. Die Entscheidung über die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden, da sie sachgerecht und geboten gewesen sei. Sie sei auch verhältnismäßig gewesen.

Am 24. Juni 2015 ging bei der Beklagten eine Gewerbe-Anmeldung des Klägers betreffend den Betrieb in der „B.-straße“ ein. Angemeldet wurde dabei rückwirkend zum 1. März 2015 ein Handwerksbetrieb „Konditorei, erlaubnisfreie Gastronomie“. Am 2. Juli 2015 ging bei der Beklagten die Kopie einer den Betrieb des Klägers betreffenden Handwerkskarte ein.

Am 12. Juni 2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es liege keine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit vor und diese habe auch nie vorgelegen. Steuern- und Sozialabgaben in Höhe von ca. 5000,00 Euro würden jeden Monat pünktlich von seinem Konto abgebucht. Der im Bescheid angeführte Beitragsrückstand bei der BGN sei erst wenige Tage zuvor zur Zahlung fällig gewesen und sei bezahlt. Bei der Stadtkämmerei bestehe ein geringfügiger Zahlungsrückstand. Dieser liege aber nicht an Zahlungsunfähigkeit, sondern an Unwillen, da er mehrere Klagen gegen das Kreisverwaltungsreferat habe einreichen müssen. Seine Steuererklärung 2013 habe er Mitte 2014 eingereicht. Diese sei aber nicht vollständig gewesen. Die fehlenden Unterlagen seien Anfang Mai 2015 eingereicht worden. Umsatz- und Lohnsteuererklärungen würden monatlich von seinem Steuerberater eingereicht. Da es sich bei seinem Betrieb um einen Handwerksbetrieb handele, sei nicht die IHK, sondern die Handwerkskammer zuständig. Auch sei der Vorrang des Insolvenzverfahrens zu beachten. Die gegen ihn verhängten Bußgelder lägen bei der Anzahl der betriebenen Geschäfte unter dem Durchschnitt und sprächen somit für seine Zuverlässigkeit.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger sei die Ausübung der Tätigkeiten „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz“ - als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt worden. Ergänzend zum Ausgangsbescheid, welchem ausschließlich Tatsachen (z. B. Steuerrückstände, öffentlich-rechtliche Forderungen) - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ... August 2013 - zugrunde gelegt worden seien, werde mitgeteilt, dass sich nach Mitteilung des Finanzamts vom ... Juli 2015 der Steuerrückstand des Klägers - durch Pfändungen - von 6.184,76 Euro auf derzeit 4.107,44 Euro gemindert habe. Die letzte freiwillige Zahlung habe der Kläger am 10. November 2014 in Höhe von 1.000,00 Euro geleistet. Vollstreckungsmaßnahmen würden laufend durchgeführt. Zahlungseingänge hätten bisher nur durch Kontopfändungen verbucht werden können. Es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung. Seinen sonstigen Verpflichtungen sei der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen, da er die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2013 und 2014 nicht abgegeben habe. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2013 seien vom Kläger erst nach erfolgter Schätzung am 27. Mai 2015 eingereicht worden. Die Unterlagen seien jedoch nicht vollständig beigebracht worden, da der Kläger keine Gewinnermittlung vorgelegt habe. Die Stadtkämmerei habe am 6. Juli 2015 angegeben, dass sich dort die öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger auf 4.291,44 Euro erhöht hätten. Die letzte freiwillige Zahlung habe der Kläger am 25. Juni 2015 in Höhe von 10,00 Euro geleistet. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Die BGN habe am 6. Juli 2015 mitgeteilt, dass der Rückstand durch Zahlungen des Klägers am 16. und 18. Juni 2015 ausgeglichen worden sei. Die ... ... habe am 6. Juli 2015 erklärt, dass ein Beitragsrückstand des Klägers für Juni 2015 in Höhe von 3.486,13 Euro vorliege. Aufgrund des Verhaltens des Klägers müsse mit einem weiteren stetigen Anwachsen seiner Verbindlichkeiten gerechnet werden. Der Kläger habe bis dato kein dauerhaften und ernsthaften Versuche unternommen, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Es sei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne die ausgesprochene Ausdehnung der Gewerbeuntersagung weiterhin an seiner Gewerbeausübung festhalte, künftig auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweiche oder eine juristische Person gründe bzw. sich in die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person flüchte. Nachdem die GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sei, habe der Kläger die Gewerbe als Einzelunternehmer unangemeldet weitergeführt. Durch die Fortführung der vormaligen Gewerbetätigkeiten sowie die zusätzlich angemeldete Tätigkeit „Ausübung des Konditorenhandwerks“, d. h. Erweiterung der bisherigen Betriebstätigkeiten, habe der Kläger seinen Willen bereits bekundet, weiterhin gewerblich tätig zu sein. Die kurzfristigen Bestrebungen des Klägers im Rahmen des anhängigen Verfahrens könnten nicht besonders hoch gewertet werden, zumal sich an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis dato nichts geändert habe. Vielmehr werde die negative Prognose durch die neuen Erkenntnisse bestätigt. Weiterhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2015 zum aktuellen Stand im Wesentlichen mit, eine Nachfrage beim Finanzamt habe ergeben, dass dort derzeit kein Steuerrückstand bestehe. Auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2014 seien zwischenzeitlich nachträglich eingereicht worden. Die Rückstände bei der Stadtkämmerei würden sich auf 4.187,64 Euro belaufen. Ein Beitragsrückstand bei der ... bestehe derzeit nicht. Die Bußgeldstelle habe am 26. November 2015 mitgeteilt, dass weitere Bußgeldverfahren eingeleitet und Bußgeldbescheide erlassen worden seien (Bußgeldbescheide vom ... März 2014 wegen unerlaubter Sondernutzung vor Ladengeschäft - Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro, vom ... März 2015 wegen „Beginn eines Gewerbes nicht rechtzeitig angezeigt“ - Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro, vom ... April 2015 wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, „nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel gewerbsmäßig in Verkehr gebracht“ - Gesamtgeldbuße in Höhe von 2.700,00 Euro, durch Amtsgericht ... in der Hauptverhandlung am ... August 2015 bestätigt und die Geldbuße aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse auf 1.600,00 Euro reduziert). Mit Bescheid vom ... September 2014 sei gegen den Kläger die Anordnung der Beseitigung der zahlreichen hygienischen und baulichen Mängel, die bei mehrmals durchgeführten Kontrollen festgestellt und trotz wiederholter Aufforderung nicht beseitigt worden seien, unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen. Es sei die Produktionseinstellung angeordnet worden, da bei der Nachkontrolle in der „B.-straße“ am ... Oktober 2014 nach wie vor erhebliche Hygienemängel festzustellen gewesen seien. Bei der wiederholten Nachkontrolle am ... Oktober 2014 habe sich gezeigt, dass gegen die vorangegangenen Anordnung verstoßen worden sei. So sei der Zugang zur Produktionsstätte bis zur Beseitigung der Mängel am ... Oktober 2014 versiegelt worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 erklärte der Kläger, das Insolvenzverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei, beziehe sich auf alle zum damaligen Zeitpunkt ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten. Es habe sich um die Betriebe in der „A.-straße“ sowie der „B.-straße“ gehandelt. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit sei nicht zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Dies sei seiner Erinnerung nach im Oktober 2013 erfolgt. Seines Wissens habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Steuerschuld bestanden und er habe die Steuererklärungen eingereicht gehabt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte er weiter mit, es hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auch keine offenen Forderungen bei Sozialversicherungsträgern bestanden. Die Beklagte vermische Forderungen vor und nach Insolvenzanmeldung. So betreffe der der Beklagten beigebrachte Antrag auf Gewerbeuntersagung eindeutig Forderungen vor Insolvenzeröffnung. Von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit könne keine Rede sein. Auch das Insolvenzverfahren werde demnächst durch den Verkauf einer Immobilie bei vollständiger Befriedigung der Gläubiger abgeschlossen werden. Auch die Steuererklärungen seinen - anders als von der Beklagten behauptet - abgegeben worden. Dass die Verstöße gegen Lebensmittelrecht ernst zu nehmen seien, sei ihm bewusst. Nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel seien nie in Umlauf gebracht worden. Sämtliche Laborergebnisse seien ohne Beanstandung verlaufen. Laut Bericht der Süddeutschen Zeitung werde bei 20% der Lebensmittelkontrollen ein Bußgeld verhängt. Der Kläger betreibe seit 2006 acht Geschäfte, die durchschnittlich einmal jährlich kontrolliert würden. Somit habe er bei den verhängten Bußgeldern unter dem Durchschnitt gelegen. Bei einem anderen Betrieb seien z. B. deutlich mehr und schwerwiegendere Verstöße festgestellt worden. Statt einer Gewerbeuntersagung sei von der Beklagten für diesen eine Zulassung zum Oktoberfest ausgesprochen worden. Zusammenfassend sehe er nichts, was eine erweitere Gewerbeuntersagung rechtfertigen würde.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die - offensichtlich versehentlich erfolgte - teilweise nicht richtige Bezeichnung des Gewerbes in Nr. 1 des Bescheidstenors („Abgabe von … alkoholischen Getränke“ anstelle von „alkoholfreien Getränken“) ist unschädlich, da sich unter Heranziehung der Gründe des Bescheids und im Hinblick auf den Klammerzusatz (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz) eindeutig ergibt, dass sich die Gewerbeuntersagung auf das vom Kläger derzeit betriebene (nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreie) Gewerbe (mit Abgabe von alkoholfreien Getränken) bezieht.

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Trotz des prognostischen Elements handelt es sich bei der Unzuverlässigkeit um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1967 - 1 C 43.67 - juris Rn. 19; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27 m. w. N.).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B. v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich ggf. „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Die Nichtentrichtung von Steuern führt dazu, dass ein Gewerbetreibender über liquide Mittel verfügt, die seinen Konkurrenten in demselben Gewerbe, die ihre Steuerverbindlichkeiten pünktlich begleichen, fehlen. Wer als Gewerbetreibender nicht willens ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, will sich auf diese Weise unter Verstoß gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52/78 - juris). Darin - und nicht nur in der Vorenthaltung von Mitteln zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber öffentlichen Kassen - liegt eine Gefahr für das Allgemeinwohl (BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 26). Nicht maßgeblich ist auch, dass aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).

Da über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind zudem die Regelungen in § 12 GewO zu beachten. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung - InsO - angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind (vgl. § 12 Satz 2 GewO). Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Im Fall des Klägers hatte der zuständige Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger erklärt, dass das Vermögen, welches der Kläger aus seiner selbstständigen Tätigkeit erziele, nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht in dem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Demnach wurde diese selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 12 Satz 2 GewO freigegeben.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Satz 2 GewO wurde nachträglich durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2415) eingefügt. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 472/12, S. 7 f) wird hierzu ausgeführt, das Insolvenzverfahren sei nicht auf Zerschlagung des Unternehmens angelegt, sondern bezwecke, dem in die Krise geratenen Unternehmer eine zweite Chance im Sinne einer Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens zu ermöglichen. Dementsprechend verbiete § 12 GewO eine Gewerbeuntersagung wegen „ungeordneter Vermögensverhältnisse“ für die Dauer des Insolvenzverfahrens. In diesem Insolvenzverfahren habe der Insolvenzverwalter nach § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO die Möglichkeit, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit freizugeben. Gewerberechtlich handele es sich bei der freigegebenen Tätigkeit um dasselbe Gewerbe, das sich bereits in der Insolvenz befinde. Dieses Gewerbe werde allerdings nach der Freigabeerklärung in zwei getrennten Vermögenssphären betrieben. Sofern im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet würden, handele es sich um sog. massefreien Neuerwerb, d. h. diese Gewinne würden nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren herangezogen. Es gebe lediglich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung könne die Restschuldbefreiung versagt werden. Andererseits hafte die Masse aus dem bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet würden; was z. B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebenen Tätigkeit gelte. In der Praxis könne sich allerdings ergeben, dass die freigegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeige und z. B. neue Steuerrückstände entstünden. Dann stelle sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Ob sich die Sperrwirkung des § 12 GewO auch auf diese Fallkonstellationen erstrecke, sei in der Rechtsprechung umstritten. In der Praxis sei die Handhabung bei den Gewerbebehörden der Länder unterschiedlich. Die Ergänzung des § 12 GewO solle klarstellen, dass hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Gewerbes eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich sein soll. Denn mit der Freigabeerklärung werde der Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse ausgegliedert, der Gewerbetreibende sei wieder in vollem Umfang verfügungsbefugt. Damit bestehe aber wieder Bedarf, gewerberechtliche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ergreifen zu können. Der Anwendungsbereich beziehe sich nur auf das Gewerbe, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben worden sei. Allerdings könne die Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hätten oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten seien. Vielmehr müsse sie auf Umständen beruhen, die nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters entstanden seien.

Nach diesen Maßstäben sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gegeben. Es liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe dartun. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens bietet er nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

Auch wenn man die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren unberücksichtigt lässt, liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigen. Für die Prognose können zum Einen die von der Beklagten ermittelten Zahlungsrückstände herangezogen werden, die seit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens neu entstanden sind (vgl. hierzu auch OVG NW, B. v. 30.11.2015 - 4 B 511/15 - juris Rn. 10), sowie die Tatsache, dass der Kläger - auch von diesem Zeitpunkt an betrachtet - seinen steuerlichen Erklärungspflichten allenfalls sehr schleppend nachgekommen ist. Unabhängig davon hat der Kläger eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Hygienevorschriften begangen, die mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet wurden. Diese können unabhängig von der Tatsache des laufenden Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden, da insoweit kein innerer Zusammenhang mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen besteht (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 12 Rn. 11 m. w. N.).

Nach Mitteilung der BGN vom 17. Dezember 2013 war der Kläger dort mit 4.512,95 Euro in Rückstand. Die Meldepflicht sei teilweise erfüllt worden, Zahlungen seien keine geleistet worden. Es werde deshalb beantragt, dem Kläger die selbstständige Führung eines Gewerbebetriebs zu untersagen. Nach telefonischer Mitteilung vom 1. Juli 2014 war bei der BGN ein Betrag von 3.722,29 Euro offen. Am 30. Januar 2015 lag nach telefonischer Mitteilung ein Beitragsrückstand in Höhe von 74,03 Euro vor, am 27. Mai 2015 ein Rückstand in Höhe von 2.631,00 Euro (nach Insolvenzeröffnung). Nach Mitteilung des Finanzamts ... - Abteilung Erhebung - vom 10. November 2014 waren dort seit Freigabe des Betriebs erneut Rückstände in Höhe von 6.488,56 Euro (davon Säumniszuschläge in Höhe von 419,50 Euro) aufgelaufen. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um die laufende Lohnsteuer für Januar bis September 2014 (mit Ausnahme April 2014) mit Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer. Lediglich am 11. Oktober 2014 sei eine Teilzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro geleistet worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich, dass nach Aussage des Klägers die Freigabe des Gewerbebetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens erst Mitte Oktober 2013 erfolgt ist. Nach telefonischer Mitteilung des Finanzamts vom 26. Mai 2015 bestanden dort zu diesem Zeitpunkt weiterhin Rückstände nach der Insolvenzeröffnung in Höhe von 6.184,76 Euro. Es bestand keine Zahlungsvereinbarung und es erfolgten keine freiwilligen Zahlungen. Die Jahressteuererklärungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 waren nicht abgegeben. Bei der Stadtkämmerei bestand zum 26. Mai 2015 ein Rückstand an offenen Forderungen in Höhe von 1.829,28 Euro, bei denen es sich im Wesentlichen um verhängte Bußgelder, Bescheids- und Kontrollgebühren im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Klägers handelte.

Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe Forderungen vor und nach Insolvenzanmeldung vermischt, greift im Ergebnis nicht durch. Auch wenn in der Rückstandsmitteilung der BGN vom 17. Dezember 2013 und ggf. auch der nächsten Mitteilung an die Beklagte Insolvenzforderungen enthalten gewesen sein mögen, wurde bei der zuletzt erfolgten Abfrage durch die Beklagte am 27. Mai 2015 von dort eindeutig mitgeteilt, dass der Rückstand nach Insolvenzeröffnung 2.631,00 Euro betrage. In Bezug auf die Mitteilungen des Finanzamts (auch bezogen auf eine insolvenzfreie Steuernummer) und der Stadtkämmerei (nach der Aufstellung vom 26. Mai 2015 Fälligkeiten der Forderungen jeweils erst nach Oktober 2013 mit Ausnahme einer Forderung über einen Säumniszuschlag in Höhe von 6,00 Euro) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dort auch Forderungen aus der Zeit vor der Betriebsfreigabe mitgeteilt worden wären, auch wenn diese erst im Oktober 2013 und damit erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erfolgt sein mag.

Auch wenn es sich noch um vergleichsweise geringe Rückstandsbeträge handeln mag, ist festzustellen, dass sie in einem auch vergleichsweise kurzen Zeitraum seit der Freigabe des Betriebs im Insolvenzverfahren aufgelaufen sind. So wurden im Jahr 2014 fortlaufend Lohnsteuern nicht abgeführt. Freiwillige Zahlungen waren im Wesentlichen nicht erfolgt. Zwar mag der Kläger während des Laufs des Gewerbeuntersagungsverfahrens einige Zahlungen geleistet und zuletzt kurz vor Bescheidserlass die ausstehenden Steuererklärungen zumindest für 2013 nachgereicht haben, wobei zweifelhaft ist, ob dabei auch alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, was allerdings dahin gestellt bleiben kann. Denn diesem kurzfristigen Wohlverhalten kann bei der hier anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Die Zahlungen erfolgten nicht im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzepts, das eine nachhaltige, geordnete und freiwillige Rückführung der Verbindlichkeiten beinhaltet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass ein innerer Reifeprozess des Klägers stattgefunden hätte, und damit für die Annahme eines geläuterten Verhaltens waren nicht ersichtlich (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 3.8.2013 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 9).

Den Nachweis für seine Behauptung, es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine offenen Forderungen beim Finanzamt und Sozialversicherungsträgern gegeben, ist der Kläger schuldig geblieben. Das Finanzamt hat nach Bescheidserlass am ... Juli 2015 gegenüber der Beklagten angegeben, der Rückstand in Bezug auf die insolvenzfreie Steuernummer betrage aktuell 4.107,44 Euro nach erfolgten Pfändungsmaßnahmen. Nach wie vor sei seit dem 11. Oktober 2014 keine freiwillige Zahlung erfolgt.

Zudem zeigt der Kläger, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren besteht, durch sein Verhalten auch einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm in Bezug auf die Gewerbeausübung obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen.

So hat der Kläger die ursprünglich von der GmbH betriebenen Gewerbe nach deren Auflösung als Einzelunternehmer weitergeführt, ohne dies gegenüber der Beklagten anzuzeigen bzw. die erforderliche Gewerbeummeldung vorzunehmen. Den Betrieb in der „A.-straße“ meldete der Kläger auch für die damals noch bestehende GmbH erst nach fünfmaliger Aufforderung durch die Beklagte an. Die Gewerbeanmeldung für den Betrieb in der „B.-straße“ ging erst am 24. Juni 2015 und ebenfalls erst nach Aufforderung bei der Beklagten ein. Den Beginn seines selbstständigen Gewerbes in der „A.-straße“ zeigte er erst rückwirkend zum 22. August 2013 am 12. November 2014 an (vgl. Bußgeldbescheid vom ... März 2015). Zudem hat er den Betrieb in der „B.-straße“ über einen Zeitraum von ca. drei Jahren ohne die erforderliche Gaststättenerlaubnis betrieben. Das Gericht hat hierzu in seiner Entscheidung im Klageverfahren gegen die Versagung der vom Kläger beantragten Gaststättenerlaubnis ausgeführt, dass die Erklärung des Klägers, er sei von einem Fortbestand der Erlaubnis ausgegangen, deren Inhaber die 2011 erloschene GmbH gewesen war, nicht glaubhaft sei. Als früherer Geschäftsführer dieser GmbH habe sich der Kläger im Klaren darüber sein müssen, dass es sich um eine (auch) personenbezogene Erlaubnis gehandelt habe. Vielmehr spreche vieles dafür, dass er darauf gehofft habe, zumindest über einen gewissen Zeitraum hinweg werde den zuständigen Behörden nicht bekannt werden, dass die Erlaubnis infolge der GmbH-Insolvenz erloschen gewesen sei. Ihm sei höchstwahrscheinlich bewusst gewesen, dass es sich wegen der genannten Unzuverlässigkeitsgründe als schwierig erweisen hätte können, eine erneute gaststättenrechtliche Erlaubnis zu erlangen (vgl. VG München, U. v. 27.1.2015 - M 16 K 14.4825 - juris Rn. 23).

Zudem wurden in den Betrieben des Klägers über einen langen Zeitraum hinweg fortlaufend Verstöße insbesondere gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften begangen. Angesichts dieses Verhaltens, das sich der Kläger als Gewerbetreibender zurechnen lassen muss, kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Kläger tatsächlich nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel in Umlauf gebracht hat, was er selbst verneint. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit sind auch diese Verstöße ein deutlicher Beleg dafür, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. hierzu auch VG München, U. v. 14.10.2014 - M 16 K 13.5776 - juris Rn. 28 ff.).

Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19). Die Einhaltung dieser Hygienevorschriften gehört zu den zentralen Pflichten eines Gaststättenbetreibers bzw. eines Lebensmittelverarbeitenden und - abgebenden Betriebs.

Die belegten, bereits langjährigen und fortlaufenden, die Hygiene betreffenden Mängel in den Betrieben des Klägers, insbesondere auch dem Betrieb in der „B.-straße“, zeigen, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder die Fähigkeit fehlt, die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in den Betrieben zu gewährleisten. Auch die verhängten zahlreichen Bußgelder in Teils empfindlicher Höhe führten nicht zu einer grundlegenden Verhaltens- oder Bewusstseinsänderung beim Kläger.

Den einschlägigen Bußgeldbescheiden liegen festgestellte, erhebliche Hygienemängel zugrunde. Der Bußgeldbescheid vom ... Dezember 2011 bezieht sich dabei auf den Betrieb in der „B.-straße“. Bei einer Kontrolle am ... April 2011 wurden dort zahlreiche Verunreinigungen festgestellt. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde erschwerend gewertet, dass die Beanstandungen bei einer Nachkontrolle am ... April 2011 nach wie vor vorhanden gewesen seien. Des Weiteren sei erschwerend gewertet worden, dass gegen den Kläger aufgrund gleichartiger Verstöße bereits am ... März 2010 und am ... Mai 2011 Bußgeldbescheide erlassen worden seien. Bei der Kontrolle des Betriebs in der „B.-straße“ am ... April 2012 wurden erneut zahlreiche Hygienemängel festgestellt (vgl. Bußgeldbescheid vom ... November 2012). Bei der Kontrolle am ... August 2014 wurde unter anderem auch Schädlingsbefall mit Speisemotten im gesamten Betrieb (Backstube, Kellerbereich) festgestellt (vgl. Bußgeldbescheid vom ... April 2015). Am ... September 2014 musste mittels Bescheids eine Anordnung gegen den Kläger erlassen werden. Hierzu wurde ausgeführt, bei der Kontrolle am ... August 2014 seien zahlreiche bauliche und hygienische Mängel festgestellt worden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 18. August 2014 aufgefordert worden, diese Mängel umgehend zu beseitigen, gleichzeitig sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Ein Termin für eine Nachkontrolle am ... September 2014 sei vereinbart worden. Bei der Nachkontrolle habe festgestellt werden müssen, dass zahlreiche hygienische und bauliche Mängel nach wie vor bestanden hätten. Ein Fachbetrieb für Schädlingsbekämpfung sei immer noch nicht beauftragt worden. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Lebensmittelbetriebs und im Interesse des Verbraucherschutzes sei die Beseitigung der Mängel zwingend geboten. Weder mündliche Belehrungen noch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens hätten den Kläger dazu bewegen können, die festgestellten Mängel zu beheben. Eine Einsicht zur weiteren Handlungspflicht sei nicht erkennbar. Die vom Kläger im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwände ließen weder Einsicht in sein vorschriftswidriges Handeln erkennen noch Bereitschaft, ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Wegen nach wie vor erheblicher Hygienemängel bei einer Nachkontrolle am ... Oktober 2014 musste schließlich behördlicherseits die Produktionseinstellung angeordnet und letztlich sogar eine Versiegelung des Zugang zur Produktionsstätte vorgenommen werden, nachdem gegen die Anordnung der Produktionseinstellung verstoßen worden war. Wie sich aus den jüngeren Schreiben von Seiten der Lebensmitteüberwachung an den Kläger vom 28. August 2015 und vom 15. September 2015 ergibt, hatte der Kläger auch bis dahin keine hinreichenden Nachweise in Bezug auf die Schädlingsbekämpfung sowie die Eigenkontrolle vorgelegt. Die am 14. September 2015 eingegangenen Unterlagen hätten im Wesentlichen die völlige Gleichgültigkeit im Umgang mit betrieblicher Eigenkontrolle und den Basisregeln der allgemeinen Betriebshygiene widergespiegelt. Für einen Herstellungsbetrieb mit bereits etlichen, immer wiederkehrenden Verstößen gegen Lebensmittelrecht, seien die von ihm erbrachten Dokumente, wenn dies die gesamten Unterlagen der Eigenkontrolle seien, „regelrecht beschämend“. Unabhängig von dieser Bewertung durch die aufsichtführende Bezirksinspektion lässt jedoch auch die Einlassung des Klägers im Rahmen des Klageverfahren keinerlei Schluss auf eine diesbezügliche erfolgte zwischenzeitliche Änderung der Einsicht in die Erforderlichkeit der Beachtung von hygienerechtlichen Betriebsanforderungen mit einer entsprechenden Verhaltensänderung des Klägers zu. Er verweist insoweit lediglich auf eine unterdurchschnittliche Zahl der gegen ihn verhängten Bußgelder und auf andere Betriebe, gegen die keine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werde, bei denen deutlich mehr und schwerwiegendere Verstöße festgestellt worden seien. Anzeichen für ein geändertes Einsichtsverhalten und eine Verhaltensänderung lässt der Kläger damit nicht deutlich werden. Gleiches gilt hinsichtlich seines zuletzt erfolgten Vortrags, er habe nie Lebensmittel in Umlauf gebracht, die nicht zum Verzehr geeignet gewesen seien, was er aus den Ergebnissen von erfolgten Laboruntersuchungen herleitet. Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass eine grundlegende Bewusstseins- bzw. Verhaltensänderung erfolgt wäre. Der Kläger versucht damit vielmehr, die Bedeutung der von ihm zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Insgesamt ist deshalb auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es bei Fortsetzung des Betriebs auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der vom Kläger begangenen zahlreichen Pflichtverstöße und der fortlaufenden Nichtbegleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich.

Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 -juris; BayVGH, z. B. B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist nicht zu beanstanden.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; U. v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; B. v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris).

In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15). Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris Rn. 7; B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 26).

Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Der Kläger ist gewerbeüber-greifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung öffentlich-rechtlicher, insbesondere auch steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 9). Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, ist auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hatte auch im Rahmen der Anhörung vorgetragen, eine Einstellung des Gewerbebetriebs sei nicht geplant, vielmehr arbeite er an einer Erweiterung des Betriebs. Diese Gesichtspunkte hat auch die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Sperrwirkung des § 12 GewO erfasst auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 22 CS 11.35 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dies hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auch beachtet, da sie ausweislich der Gründe des Bescheids hierbei nicht auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bzw. die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers abgestellt hat, sondern ausschließlich auf die Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen und den gezeigten Umgang mit finanziellen Angelegenheiten sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber öffentlichen, sozialen und rechtlichen Belangen.

Die verfügte Gewerbeuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte vor Erlass des Bescheids nicht die zuständige Handwerkskammer angehört hat (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO).

Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO genannten Stellen ist in das Ermessen der Behörde gestellt, auch wenn dieses durch die Sollvorschrift erheblich eingeengt ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 35 Rn. 168). Der Kläger hatte bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen Handwerksbetrieb angemeldet und bei der Beklagten auch keine Handwerkskarte vorgelegt, so dass sich der Beklagten eine entsprechende Anhörung nicht aufdrängen musste. Die IHK wurde beteiligt und hat sich mit Schreiben vom 20. Februar 2015 gegenüber der Beklagten geäußert. Dabei wurde auch ausgeführt, dass dem Kläger von der IHK Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu dem Gewerbeuntersagungsverfahren zu äußern, er von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Auch hieraus folgte daher für die Beklagte keinerlei Hinweis darauf, dass zusätzlich auch noch die Beteiligung der Handwerkskammer erforderlich bzw. sachdienlich hätte sein können. Daher ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft von der Anhörung der Handwerkskammer abgesehen hätte.

Außerdem könnte die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Art. 46 BayVwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass eine Anhörung der Handwerkskammer zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche in Anbetracht der fortlaufend vom Kläger begangenen Pflichtverstöße ersichtlich.

Die dem Kläger für die Betriebseinstellung eingeräumte Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat auch keine solchen vorgetragen.

Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Besche
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2439 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erweiterte Gewerbeuntersagung
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Annotations

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.