Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 13 K 16.32161

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Hinsichtlich des Klageantrages zu II. im Schriftsatz der Klagepartei vom 8.8.2016 wird das Verfahren nach Rücknahme des Klageantrags eingestellt.

II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben Anfang November 2014 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. Dezember 2014 Asylanträge.

Nach eigenen Angaben haben die Kläger bereits in Bulgarien Asylverfahren durchgeführt und erhielten in diesen die Zuerkennung internationalen Schutzes im Juli 2014. Einen Nachweis über die Zuerkennung des Schutzes enthalten die Akten nicht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 9. März 2016, der laut Behördenakten nach dem 22. Juli 2016 zugestellt wurde und bei dem kein Zustellnachweis den Akten zu entnehmen ist, die Asylanträge als unzulässig ab (Ziff. 1), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an (Ziff. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 3).

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte das Landratsamt Berchtesgadener Land dem Bundesamt mit, dass vor einigen Wochen bei der Klägerin zu 2 ein bösartiger Tumor festgestellt worden sei. Es wurden Atteste vorgelegt, die einen Pancoast-Tumor (Lungenkarzinom) bei der Klägerin zu 2 bestätigten.

Mit Bescheid vom 4. August 2016, zugestellt am 6. August 2016, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2016 in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 erfolge.

Die Bevollmächtigte der Kläger erhob am 8. August 2016 Klage und verfolgte zunächst damit das Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2016 (Ziffer I. des Klageantrags) zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens festzustellen (Ziffer Il. des Klageantrags).

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte nach § 31 Abs. 1 AsylG im Asylverfahren eine Entscheidung zu treffen habe und nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG darüber hinaus verpflichtet sei, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens zu prüfen. Den Klägern drohe in Bulgarien unmenschliche, erniedrigende Behandlung und eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG - und auch Art. 1, 3, 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention. Die Klägerin zu 2 gehöre darüber hinaus aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu einer besonders verletzlichen und schützenswerten Personengruppe. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet trotz Zuerkennung eines Schutzstatus in Bulgarien, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systematischen Mängeln leide und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden könnten. Die Kläger, die aufgrund dessen nicht nach Bulgarien zurückgeschoben werden dürften, auf den Duldungsstatus zu verweisen, sei eine unerträgliche Situation. Auf das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.11.2016 werde verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat die Bevollmächtigte der Kläger den Klageantrag zu II. zurückgenommen. Die Kläger lassen beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2016, zugestellt am 26. Juli 2016, aufzuheben.

Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakte vorgelegt.

Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2016 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit den allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016 (Az. 414 - 7604/1.16 und 234 - 7604/2.16) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Ein von der Bevollmächtigten der Kläger gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2016 abgelehnt worden.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Klageantrag II. im Schriftsatz vom 8.8.2016) wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 24. Januar 2017 zurückgenommen. Das Verfahren war insofern einzustellen (vgl. § 92 VwGO).

Soweit sich die Kläger gegen die in Ziffer 1. des Bescheides vom 9. März 2016 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (nachfolgend zu 1.). Soweit die Klage sich gegen die Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 9. März 2016 wendet, fehlt es der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit, da diese Ziffern bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2016 aufgehoben wurden (nachfolgend zu 2.). Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die zur Anwendbarkeit der Regelungen der Dublin-III-Verordnung führt. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für die Prüfung der gestellten Asylanträge zuständig.

1. Mit Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) wurde § 29 Asylgesetz (AsylG) mit Wirkung zum 6. August 2016 neu gefasst. Auf diese Neufassung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die vorliegende Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 1 C 6/16 - NVwZ 2016, 1492 Rn. 8).

a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag (unter anderem) unzulässig, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Dies ist bei den Klägern der Fall. Die Kläger zu 1 und 2 haben übereinstimmend angegeben, in Bulgarien Asyl beantragt und zuerkannt bekommen zu haben. Dabei kann es dahinstehen, in welcher Form die Gewährung dieses Flüchtlingsschutzes in Bulgarien erfolgte. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt jede Zuerkennung von Schutz in einem Mitgliedsstaat der EU eine Form des internationalen Schutzes im Sinne des Abschnitts 2 Unterabschnitts 2 (§§ 3 ff. AsylG) dar (vgl. ausführlich VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 22 ff.).

b) Damit ist nach der nunmehr anzuwendenden Fassung des § 29 AsylG die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheids vom 9. März 2016 rechtmäßig erfolgt. Dabei spielt es für diese Beurteilung keine Rolle, dass die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29-44) und nicht in Anwendung von § 29 AsylG begründet hat.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes mit dem Bescheid vom 9. März 2016 war die Neuregelung des § 29 AsylG noch nicht in Kraft getreten, so dass die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, darauf noch nicht gestützt werden konnte. Da § 29 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt („Ein Asylantrag ist (sic!) unzulässig“) kann der Ausspruch zu Ziffer 1. des Bescheids vom 9. März 2016 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG jedoch in der nunmehr nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung aufrechterhalten werden (vgl. OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 33 ff; VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 34 ff.). Vor allem hat die Beklagte auch die Unzulässigkeit des Asylantrags im Bescheidstenor festgestellt, so dass es insoweit auch keiner weiteren Auslegung des Bescheids bedarf.

c) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat der Kläger als anerkannter Flüchtling keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 41; VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 37). Der davon abweichenden Rechtsauffassung, die den Urteilen des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 zugrunde liegt (HessVGH, U.v. 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris; HessVGH, U.v. 4.11.2016 - 3 A 1322/16.A - juris) schließt sich das Gericht nicht an. Im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung vom 6. August 2016 sind systemische Mängel des Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Auffassung des Gerichtes nicht inzident zu prüfen. Bereits vor Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland bestehe. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29-44). Dies entspricht auch dem europäischen Asylsystem, dass Asylsuchenden keine freie Wahl des Zufluchtslandes zugesteht (vgl. VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 32). Dass der Asylantrag im vorliegenden Fall als unzulässig abzulehnen war, ist nunmehr ausdrücklich in § 29 AsylG n.F. normiert.

2. Die Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 2. und 3. des Bescheides vom 9. März 2016 geht ins Leere, da diese bereits durch den Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2016 aufgehoben wurden. Der Klage fehlt es insofern am Rechtsschutzbedürfnis. Auf die Frage, ob in Bezug auf Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes im vorliegenden Verfahren daher nicht an. Diese hätte vom Bundesamt jedenfalls bei Erlass einer Abschiebungsanordnung geprüft werden müssen (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris; OVG Saarland, U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris). Aus Sicht des Gerichtes steht den Klägern grundsätzlich, auch wenn der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, dennoch die Möglichkeit offen, über § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 3 i.V.m. 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des zurückgenommenen Klageantrags, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

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Tatbestand 1 Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.

10

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

14

Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).

15

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

17

Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).

18

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

19

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).

20

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

21

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.

22

b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).

23

aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.

24

bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).

25

cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.

26

Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.

27

Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.

28

dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.

29

Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).

30

c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.

31

aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

32

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.

33

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.

34

d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.

38

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).

39

a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.

40

Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.

41

aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.

42

bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).

43

b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

2

Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mitarbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.

3

Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.

4

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia, sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.

6

Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht anberaumt.

7

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenministerium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft ("refugee status") zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.

8

Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen") auf. Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2 von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an, sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei. Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu, als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden sei.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig. Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylantragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeignete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei nicht möglich.

10

Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht aufrechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Italien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Italien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erheben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entsprechender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Klage abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - herausstelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor, dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres) Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen, die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeutet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hinweis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Kläger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschiebungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.

12

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Revision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzuerhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Bestimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfechtungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.

15

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

16

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstellung im Ausland gemacht.

17

Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vorliegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).

18

1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auf ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen"). Die erklärte Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Ausspruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt aufrechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.

19

1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden waren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.

20

1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Abgabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe "auswertbarer Fingerabdrücke" und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknahme am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshandlung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt werden können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht mehr eingeräumt.

21

1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch eingetreten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010).

22

Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbewerber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.

23

Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monatsfrist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Danach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irrtum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibensaufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nunmehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Abnahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betreibensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zusätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Darlegungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verstehen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.

24

1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich angesehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden kann.

25

1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch international zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht nicht.

26

Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Entscheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.

27

Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im August 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff. Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat. Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbarkeit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.

28

2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist.

29

Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).

30

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

31

Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.

32

3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.

33

Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgesprochenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.

34

4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht erledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29) verletzt Bundesrecht.

35

Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Dispositionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Entscheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt. Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber nur die Zielstaatsbezeichnung "in seinen Herkunftsstaat" aufgehoben, nicht die Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere, denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung "in seinen Herkunftsstaat" stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.

36

Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Allerdings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflichtet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abzuweisen.

37

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.

10

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

14

Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).

15

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

17

Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).

18

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

19

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).

20

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

21

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.

22

b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).

23

aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.

24

bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).

25

cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.

26

Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.

27

Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.

28

dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.

29

Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).

30

c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.

31

aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

32

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.

33

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.

34

d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.

38

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).

39

a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.

40

Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.

41

aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.

42

bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).

43

b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.

10

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

14

Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).

15

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

17

Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).

18

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

19

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).

20

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

21

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.

22

b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).

23

aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.

24

bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).

25

cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.

26

Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.

27

Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.

28

dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.

29

Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).

30

c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.

31

aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

32

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.

33

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.

34

d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.

38

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).

39

a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.

40

Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.

41

aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.

42

bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).

43

b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

2

Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mitarbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.

3

Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.

4

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia, sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.

6

Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht anberaumt.

7

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenministerium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft ("refugee status") zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.

8

Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen") auf. Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2 von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an, sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei. Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu, als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden sei.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig. Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylantragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeignete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei nicht möglich.

10

Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht aufrechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Italien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Italien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erheben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entsprechender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Klage abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - herausstelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor, dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres) Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen, die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeutet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hinweis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Kläger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschiebungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.

12

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Revision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzuerhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Bestimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfechtungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.

15

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

16

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstellung im Ausland gemacht.

17

Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vorliegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).

18

1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auf ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen"). Die erklärte Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Ausspruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt aufrechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.

19

1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden waren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.

20

1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Abgabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe "auswertbarer Fingerabdrücke" und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknahme am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshandlung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt werden können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht mehr eingeräumt.

21

1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch eingetreten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010).

22

Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbewerber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.

23

Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monatsfrist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Danach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irrtum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibensaufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nunmehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Abnahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betreibensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zusätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Darlegungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verstehen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.

24

1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich angesehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden kann.

25

1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch international zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht nicht.

26

Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Entscheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.

27

Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im August 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff. Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat. Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbarkeit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.

28

2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist.

29

Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).

30

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

31

Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.

32

3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.

33

Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgesprochenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.

34

4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht erledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29) verletzt Bundesrecht.

35

Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Dispositionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Entscheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt. Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber nur die Zielstaatsbezeichnung "in seinen Herkunftsstaat" aufgehoben, nicht die Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere, denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung "in seinen Herkunftsstaat" stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.

36

Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Allerdings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflichtet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abzuweisen.

37

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.

10

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

14

Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).

15

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

17

Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).

18

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

19

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).

20

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

21

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.

22

b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).

23

aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.

24

bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).

25

cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.

26

Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.

27

Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.

28

dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.

29

Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).

30

c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.

31

aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

32

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.

33

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.

34

d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.

38

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).

39

a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.

40

Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.

41

aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.

42

bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).

43

b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2015 wird in Ziffer 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste am 26. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Juni 2014 einen Asylantrag. Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. Juni 2014, bei dem er seinen Personalausweis, sein Wehrdienstheft und sein Familienbuch vorlegte, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sich seine Ehefrau noch in seinem Heimatort, einem Dorf bei Al Rakka in Syrien befinde. Gleiches gelte für seine drei ..., ... und ... geborenen Söhne. Er habe am 4. Februar 2013 sein Heimatland mit einem PKW in die Türkei verlassen und sei dort neun Monate geblieben. Dann habe er zu Fuß die bulgarische Grenze überquert und sei dort sieben Monate in Sofia geblieben. Anschließend sei er mit einem PKW nach Österreich und sofort per Zug weiter nach Deutschland gereist. Einen Asylantrag habe er in einem anderen Staat nicht gestellt. In Bulgarien sei er am 15. Oktober 2013 erkennungsdienstlich behandelt worden. Er wolle nicht in einen anderen Staat überstellt werden, er wolle in Deutschland bleiben, da die Situation in Bulgarien sehr schlecht sei. Bei der Befragung zur Identitätsklärung durch die Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern am 13. Mai 2014 gab der Kläger an, dass er in Bulgarien Asyl beantragt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei.

Das Bundesamt stellte am 24. September 2014 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung. Bulgarien erklärte mit einem nicht datierten Schreiben, dass dem Kläger am 20. Januar 2014 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei, und eine Rückübernahme nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung nicht erfolgen könne. Daneben wurde die für eine Rückübernahme des Klägers zuständige bulgarische Behörde genannt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Bulgarien angedroht. Eine Abschiebung nach Syrien sei verboten (Ziffer 2.). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2015 zugestellt.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 18. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Februar 2015 die vorliegende Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte in ihrem Bescheid auf den gewährten subsidiären Schutz verweise, den der Kläger wohl auf dem Papier in Bulgarien erhalten habe. Leider nicht mehr. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Wohnung, Essen, ärztliche Versorgung zur Verfügung gestellt worden. Er sei in der ganzen Zeit obdachlos gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinien dar. Diese gälten ebenfalls für die „Papierschutzberechtigten“ nach bulgarischem Verständnis. Hierzu wurde auf ein Urteil des VG München vom 19. September 2014 (Az. M 24 K 14.50343) verwiesen, in dem das VG München systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO feststellte. Daneben war eine umfangreiche Liste mit Gerichtsentscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte mit Datum und Aktenzeichen, die vom 24. November 2014 datierte und von einem Rechtsanwalt W... stammte, beigefügt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beschluss des VG Oldenburg vom 27. Januar 2015, Aktenzeichen 12 B 245/15, vor. Dieser gehe davon aus, dass Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien derzeit wegen fehlendem Integrationsprogramm im Hinblick auf Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlende Bildungsmöglichkeit sich in einer nahezu ausweglosen Lage befänden. Damit verstoße Bulgarien gegen die Aufnahmerichtlinien und die Qualifikationsrichtlinien und damit den völkervertraglichen Schutzstandard. Daneben werde auf ein Urteil des VG Ansbach vom 21. Januar 2015 (AN 3 K 14.50104) verwiesen, aus dem sich ergebe, dass zu der Frage des Bestehens systemischer Mängel in Bulgarien auch hier die erforderliche Sachaufklärung durch das Bundesamt fehle.

Mit Schreiben vom 29. September 2015 wies das Gericht darauf hin, dass im streitgegenständlichen Bescheid als Rechtsgrundlage für die Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung nach Bulgarien) § 34a AsylVfG genannt sei. Dieser verlange als Tatbestandsvoraussetzung unter anderem, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dies bedeute insbesondere, dass die Übernahmebereitschaft des Mitgliedstaates, in den abgeschoben werden solle, abschließend geklärt sei (vgl. nur Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34, Rn. 20 m. w. N.). Den Behördenakten sei nicht zu entnehmen, dass bzw. wie Bulgarien seine Übernahmebereitschaft bezüglich des Klägers erklärt habe. Um Stellungnahme werde gebeten.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 dahingehend Stellung, dass eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden sei. § 34a AsylVfG fordere das Vorliegen des Einverständnisses des Mitgliedstaates mit der Rücküberstellung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung. Vorliegend sei als milderes Mittel „lediglich“ eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden. Eine solche könne ohne Vorliegen eines Nachweises, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, ausgesprochen werden. Bei der Abschiebungsandrohung liege die Zuständigkeit für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (z. B. Reisefähigkeit) nicht beim Bundesamt, sondern bei der zuständigen Ausländerbehörde. Somit könne das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht beurteilen, ob die angedrohte Abschiebung tatsächlich vollzogen werden könne. Dies werde unter anderem auch dadurch deutlich, dass die Absprache der Modalitäten und die Organisation einer gegebenenfalls tatsächlich durchzuführenden Abschiebung ausschließlich zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und der Bundespolizei erfolge. Eine Mitwirkung des Bundesamtes sei nicht vorgesehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage hier die statthafte Klageart, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Klägers letztendlich darauf abzielt, eine materielle Entscheidung über den gestellten Asylantrag zu erlangen. Denn durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wie vorliegend nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde, wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt (so die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BayVGH, U. v. 13.4.2015, 11 B 15.50031, juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, obwohl sie streng genommen für Bescheide auf der Grundlage der Dublin-II- oder -III-VO ergangen ist. Jedoch ist die diesbezügliche Begründung für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage auf den vorliegenden „Drittstaatenbescheid“ übertragbar (ebenso VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG von zwei Wochen. Ein Fall der einwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG liegt weder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vor, da vorliegend kein unbeachtlicher Asylantrag im Sinne von § 29 Abs. 1 AsylVfG vorliegt, noch nach § 34a Abs. 2 AsylVfG, da das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung gerade nicht getroffen hat. Der Bescheid wurde ausweislich der Bundesamtsakten am 4. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, die Klageerhebung am 18. Februar 2015 erfolgte daher fristgerecht.

Die Klage ist jedoch nur im Umfang des Tenors begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 28. Januar 2015 ist, was seine Ziffer 1 (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) angeht, rechtmäßig. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, weshalb die Klage insoweit nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unbegründet abzuweisen war. Ziffer 2 des Bescheides (Abschiebungsandrohung bezüglich Bulgariens) ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage ist daher insoweit begründet.

1.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Allerdings kann das Bundesamt sich zur Begründung dieser Entscheidung entgegen der Bescheidsbegründung nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (Az. 10 C 7/13) stützen. Denn diese Entscheidung betraf einen im Vergleich zum Fall des Klägers anders gelagerten Fall. Während der Kläger nämlich in Bulgarien lediglich subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat, hatte der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2d der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt erhalten. Auf dieser Grundlage gelangte das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil (juris, Rn. 28) zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig sei, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sei. Diesen Status hat der Kläger im vorliegenden Verfahren allerdings in Bulgarien nicht zuerkannt bekommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung angeführten Absätze 2, Satz 2 und 1, Satz 3 des § 60 AufenthG treffen schon aufgrund ihres Wortlauts keine Aussage für den hier vorliegenden Fall, dass einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er gleichwohl mit einem Asylantrag in Deutschland den höherwertigen Status eines Flüchtlings begehrt. Dementsprechend lässt sich das Ergebnis der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers nicht unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung begründen.

Die Entscheidung ist jedoch gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn Bulgarien, das Land, in dem der Kläger den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat, ist sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG, da es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Reist ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein wie im vorliegenden Fall, so prüft das Bundesamt grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Asylberechtigung noch des Flüchtlingsstatus noch das Vorliegen der subsidiären Schutzberechtigung oder von Abschiebungsverboten (so Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31, Rn. 30). Dies ist letztlich im System der Drittstaatenregelung begründet. Allerdings hat das Bundesamt ein Verfahrensermessen dahingehend, dass es freiwillig eine Prüfung der Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten durchführen kann. Allein eine Prüfung, ob Asylberechtigung im Sinn des Art. 16a GG besteht, ist dem Bundesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 16a GG bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht möglich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31, Rn. 31; Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG Rn. 58). Eine Verpflichtung des Bundesamtes, bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 31 Abs. 4, § 26a AsylVfG vorzugehen, besteht aber gerade nicht (so auch Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG, Rn. 58). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung der genannten Vorschriften (BT-Drs. 12/450, 23), wo von einer Wahlmöglichkeit des Bundesamts die Rede ist. Daneben spricht für eine derartige Auslegung im Sinne einer Wahlmöglichkeit des Bundesamtes auch der Zweck der Beschleunigung und der Praktikabilität des Asylverfahrens: Auch bei Einreise über einen sicheren Drittstaat widerspräche es dem Sinn des Gesetzes, das Bundesamt in derartigen Fällen immer auf eine mögliche, unter Umständen aber mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbundene Abschiebung in den sicheren Drittstaat festzulegen (Hailbronner a. a. O.; ebenso OVG NRW vom 30.9.1996, 25 A 790/96.A, NVwZ 1997, 1141; VGH Baden-Württemberg vom 14.6.1994, 14 S 476/94).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zwar in der Begründung des Bescheides nur auf den Ausschluss einer Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG gestützt. In der Sache hat es damit aber zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, eine sachliche Entscheidung auch über den bisher erlangten Schutzstatus hinausgehenden Schutzstatus als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention zu treffen. Konkret wird dies auf Seite 2 des Bescheides dadurch ausgedrückt, dass eine materielle Prüfung des Asylantrags nicht erfolgt. Im Ergebnis ist dies die gleiche Folge, wie wenn sich das Bundesamt von vornherein auf die Einreise aus dem sicheren Drittstaat beruft und auf eine Prüfung des Asylantrags in materieller Hinsicht verzichtet.

Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus dem Grunde rechtswidrig, dass eine Ausnahme von dem der Drittstaatenregelung zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung hier vorliegen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93, juris Rn. 189) kann das Konzept der normativen Vergewisserung grundsätzlich im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen durchbrochen werden. Das Bundesverfassungsgericht nennt in der genannten Entscheidung auch mehrere Fallgruppen, in denen eine solche Durchbrechung denkbar ist. Von diesen fünf Fallgruppen (vgl. hierzu auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR., § 31 AsylVfG, Rn. 14 m. w. N.) ist im vorliegenden Fall allenfalls diejenige vorstellbar, dass der Drittstaat (hier also Bulgarien) selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK greift und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf das vorgelegte Urteil des VG München vom 19. September 2014 (Az. M 24 K 14.50343) verweist, geht dies bereits dem Ansatz nach fehl. Denn dieses Urteil betrifft die Frage, ob im bulgarischen Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorliegen. Der Kläger hat jedoch in Bulgarien bereits subsidiären Schutz erhalten. Er ist damit kein Asylantragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht der Dublin-III-VO. Gleiches gilt für das ebenfalls zur Begründung angeführte Urteil des VG Ansbach Az. AN 3 K 14.50104, das ebenfalls die Dublin-III-VO betrifft. Maßgeblich für die vorliegend interessierende Frage, ob eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung angezeigt ist, ist aber nicht die tatsächliche Situation der Asylantragsteller in Bulgarien und die Frage, ob insoweit systemische Mängel im dargestellten Sinne vorliegen, sondern die tatsächliche Situation von Personen, denen schon internationaler Schutz, insbesondere subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Damit kommt es darauf an, ob in Bulgarien der gebotene Inhalt des dem Kläger zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird, oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris, Rn. 23 unter Verweis auf VG Düsseldorf, U. v. 10.3.2015, Az. 17 K 3135/14.A, juris Rn. 24 und VG Magdeburg, B. v. 4.12.2014, Az. 9 B 438.14, juris Rn. 16).

Der insoweit maßgebliche Schutzstatus, dessen Einhaltung in Bulgarien zu überprüfen ist, ist ausschließlich der EMRK zu entnehmen. Nicht überzeugen kann der Ansatz des VG Oldenburg in dem vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten Beschluss vom 27. Januar 2015 (Az. 12 B 245/15, juris, insbesondere Leitsatz 1 und Rn. 15), wonach die in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96) und der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) genannten Anforderungen den Schutzstandard nach Art. 3 der EMRK erweitern. Diese Forderung wird in dem genannten Beschluss vom VG Oldenburg nicht nähergehend begründet, sondern postuliert. Bezug wird insoweit auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (Az. A 11 S 1778/14) genommen, das aber gerade keinen mit dem vorliegenden Fall oder dem vom VG Oldenburg entschiedenen Fall vergleichbaren Fall betraf. Vielmehr handelt es sich dort um einen nach der Dublin-II-VO zu beurteilenden Fall, bei dem dem dortigen Kläger ein Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht gewährt worden war und er dementsprechend den Regelungen der Dublin-VO unterlag. Die rechtlichen Maßstäbe sind mit den hier geltenden aber grundsätzlich nicht vergleichbar. Für die Frage, ob systemische Mängel im Sinne der Dublin-II- oder -III-VO vorliegen, sind die Aufnahmerichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie selbstverständlich maßgeblich. Für die hier interessierende Frage, ob dem Kläger in Bulgarien trotz seines subsidiären Schutzstatus eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, haben sie jedoch keine Bedeutung.

Die Kammer schließt sich nach Auswertung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vorliegenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien der Einschätzung verschiedener anderer Gerichte (VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris; OVG Nordrhein-Westphalen, B. v. 13.5.2015, Az. 14 B 525/15.A, juris Rn. 6 ff., und v. 29.1.2015, Az. 14 A 134/15.A, juris Rn. 8 ff.) an, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien zwar für Personen mit internationalem Schutzstatus sehr schwierig sein mögen, dass allerdings keine derart handgreiflich eklatanten Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannt subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Die Probleme resultieren letztendlich aus dem enorm gestiegenen Zustrom von Schutzsuchenden seit 2013, der Bulgarien jedenfalls zeitweise überfordert hat. Allerdings geht das Land diese Probleme mit Unterstützung europäischer Institutionen offensiv an. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Der Bericht von Amnesty International (AI) vom Februar 2015 (Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria) betrifft allgemein die Situation von Minderheiten, also nicht nur der Gruppe, zu der der Kläger gehört. Vielmehr untersucht er allgemein die Diskriminierung von Minderheiten in Bulgarien. Darüber hinaus kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das bulgarische Recht, insbesondere die Strafgesetzgebung, grundsätzlich Schutz vor rassistisch motivierten oder fremdenfeindlichen Straftaten bietet (dort Seite 41) und stellt auch die tatsächliche Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren durch die bulgarischen Behörden als solches nicht grundsätzlich in Frage. Dementsprechend lässt sich für die hier interessierende Frage daraus nichts Wesentliches ableiten. Ähnliches gilt für die Dokumentation von Pro Asyl „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015: Die dort skizzierten Einzelfallschicksale stammen, was die Verhältnisse in Bulgarien angeht, bereits aus dem Jahr 2013. Darüber hinaus betreffen sie vor allem die Situation in laufenden Asylverfahren, nicht jedoch die hier interessierende Lage anerkannter Schutzberechtigter wie des Klägers. Ungeachtet dessen lässt sich insbesondere aufgrund der zwischen der bulgarischen Regierung und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vereinbarten Programme zur Verbesserung der Situation für Asylsuchende und Asylberechtigte nicht feststellen, dass das Land der Situation der anerkannt Schutzberechtigten gleichgültig gegenübersteht. So hat Bulgarien im Juli 2014 eine „nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (vgl. den genannten Bericht von Pro Asyl auf S. 32 und den „Special Support Plan to Bulgaria“ der EASO vom 5.12.2014, S. 11). Eines der zentralen Ziele dieser nationalen Strategie ist es danach, das Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO a. a. O., S. 17). Auch wenn die konkrete Umsetzung dieser Pläne derzeit noch nicht absehbar ist, lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass der bulgarische Staat die Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Gegen eine derartige Annahme spricht insbesondere, dass Bulgarien bereits im Jahr 2014 mit der Unterstützung der EASO und anderer internationaler Organisationen wie dem UNHCR die Situation der Asylantragsteller maßgeblich verbessern konnte (EASO a. a. O. S. 11).

Außerdem lässt sich aus den vorliegenden Berichten keine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten durch den bulgarischen Staat ableiten. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, liegt nicht vor, da rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und Flüchtlingen grundsätzlich dokumentiert werden (so der Bericht von AI, S. 18 und 39; ebenso der Bericht von Pro Asyl auf S. 16, 21 und 30 ff.). Ein strukturelles Versagen der bulgarischen staatlichen Behörden hinsichtlich der Strafverfolgung ist daher nicht erkennbar, auch wenn Missstände vorliegen mögen. Auch die mit einiger Wahrscheinlichkeit anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien drohende Obdachlosigkeit stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Seiten des bulgarischen Staates dar. Diese bleiben nach der Anerkennung in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller, nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach der Anerkennung dort wohnen bleiben (vgl. den Bericht von Pro Asyl, S. 33 ff.). In Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen können sie zwar kein Obdach finden, da hierfür Voraussetzung die bulgarische Staatsbürgerschaft mindestens eines Familienmitgliedes ist. Allerdings vermittelt Art. 3 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls keinen Anspruch auf ein Obdach. Ebenso wenig begründet dieser eine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B. v. 2.4.2013, 27725.10, juris, insb. Leitsatz 1). Das Land bietet international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen, wobei der monatliche Leistungssatz der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten, entspricht (vgl. den Bericht von AIDA (Asylum Information Database), Länderreport Bulgarien, Stand Januar 2015, S. 41). Nach dem genannten Bericht von Pro Asyl werden diese Sozialleistungen auch tatsächlich ausgezahlt (dort S. 35) auch wenn es im Einzelfall für nicht mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Flüchtlinge schwierig sein mag, die Auszahlung zu erreichen. Auch die unabdingbare medizinische Grundversorgung wird durch Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte gewährleistet. Diese sind auch im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung hierfür ist wie bei bulgarischen Staatsangehörigen die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 EUR (UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation und Bulgarien, Stand April 2014, S. 12). Dieser Beitrag kann jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Das durch Art. 3 EMRK gebotene lebenserhaltende Niveau ist damit gewährleistet.

Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist daher rechtmäßig. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

2.

Dagegen ist die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheides begründet. Die dort geregelte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtswidrig (hierzu a)) und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (hierzu b)).

a) Die Abschiebungsandrohung ist mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage rechtswidrig. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (dort S. 3) ist noch § 34a AsylVfG erwähnt, ohne dass klar ausgedrückt wird, dass die Abschiebungsandrohung auf diese Bestimmung gestützt wird. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 hat das Bundesamt auf die entsprechende Anfrage des Gerichts klar zu erkennen gegeben, dass es sich als Rechtsgrundlage nicht auf § 34a AsylVfG berufen will, da es die danach notwendige Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (wie z. B. die Reisefähigkeit), anders als nach § 34a AsylVfG notwendig, selbst nicht vornehmen will. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für Ziffer 2 des Bescheides ist jedoch nicht ersichtlich.

Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylVfG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Die Voraussetzungen des § 34a AsylVfG liegen hier nicht vor. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. nur VG Gelsenkirchen, U. v. 8.5.2015, Az. 18a K 3619/14, juris Rn. 57; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Hailbronner, AuslR., § 34a AsylVfG, Rn. 16; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR., § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Insoweit kann auch nicht die abschlägige Antwort Bulgariens auf die Anfrage um Übernahme des Klägers nach den Vorschriften der Dublin-III-VO herangezogen werden. Denn daraus ergibt sich eindeutig die Notwendigkeit einer erneuten Anfrage an eine andere, hierfür zuständige bulgarische Behörde (vgl. Bl. 92 der Bundesamtsakte).

Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG nicht vor. Die Abschiebungsandrohung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

Es lässt sich aber auch keine andere Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung finden. Insbesondere können hier nicht § 34 AsylVfG und §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG herangezogen werden. Denn das Bundesamt ist im vorliegenden Fall für eine Abschiebungsandrohung nicht zuständig. § 34 AsylVfG regelt in Abs. 1 Satz 1 unter Bezugnahme auf den für ausländerrechtliche Abschiebungsandrohungen geltenden § 59 AufenthG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (Pietz in: Beck-OK AuslR., § 34 AsylVfG, vor Rn. 1). Danach ist materielle Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, dass die in Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen (keine Zuerkennung eines Schutzstatus) erfüllt sind. Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59 und 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2 mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

b) Der Kläger wird hierdurch auch in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Wie das VG Berlin in dem bereits zitierten Urteil vom 4. Juni 2015 (Az. 23 K 906.14 A, juris) zutreffend entschieden hat, entzieht sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse gerade in den von § 34a AsylVfG erfassten Fällen einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar vom Bundesamt geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt, wie es in seiner Stellungnahme an das Gericht vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich klargestellt hat, diese Prüfung nicht vor, und zwar nach eigenen Angaben auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Falls solche Hindernisse später vorliegen, kann der betroffene Asylsuchende dies nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt. Darüber hinaus soll § 34a AsylVfG auch bezüglich Abschiebungshindernissen in Bezug auf den sicheren Drittstaat eine einheitliche Prüfung durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährleisten. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylVfG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen. Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte. Die Bundesbehörde kann also nicht die ihr obliegende Aufgabe auf Länderbehörden/Kommunen delegieren. Abgesehen davon ergäbe sich auch das prozessuale Problem bei Akzeptanz der hiesigen Entscheidungsweise des Bundesamtes, dass dieses einen einen Dritten belastenden Bescheid erlässt, ohne dass der jeweilige Träger der Ausländerbehörde im bisherigen (insofern rechtswidrigen) Behördenverfahren involviert gewesen wäre; hier wäre im Gerichtsverfahren dann eine (notwendige) Beiladung des Trägers der Ausländerbehörde zu dessen Rechts- und Interessenwahrung verankert. Es drängt sich beim Blick in das Gesetz auf, dass der Gesetzgeber - auch angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes - eine solche - auch prozessuale - Konstruktion nicht gewollt hat, weshalb auch mangels Lücke ein Analogieverbot insofern gilt. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten liegt daher vor.

Somit ergibt sich die Verletzung des Klägers in eigenen Rechten auch daraus, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine durch eine unzuständige Behörde getroffene, ihn belastende Regelung handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.